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> Fahrtenbuch durch Fahrernennung nachträglich verhindern?, Kann ich eine Fahrtenbuchführung durch Fahrernennung noch umgehen?
Bernhardi
Beitrag 21.02.2010, 15:23
Beitrag #1


Neuling


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Ich habe meinen Wagen verliehen, dabei wurde eine Geschwindigkeitsübertrtung auf der Autobahn von 22 km/h (1 Punkt) festgestellt. Beim Anhörungsbogen habe ich mich auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Da ich als Fahrer auch nicht in Frage kam (schlechtes) Blitzfoto, wurde das Verfahren eingestellt.(Im Sept.09).
Nun bekomme ich von der Verkehrsaufsicht des Kreises ein Fahrtenbuch für 6 Monate verordnet und soll 80€ Gebühren dafür bezahlen. Wenn ich das gewusst hätte, dass das Geld kostet, hätte ich vom Zeugnisverweisgerungsrecht keinen Gebrauch gemacht. Ich würde gerne auf das Buch verzichten, weil der Wagen gerade die nächsten Monate wo anders steht und ich daher das Buch nicht immer beim Kreis vorlegen kann.

Auf tel. Nachfage wurde mir dort mitgeteilt, dass auch eine nachträgliche Nennung des möglichen Fahrers (Verwandschaft) oder der Fahrergruppe daran nichts ändere, da der Fall nach 3 Monaten ja verjährt sei (Delikt im Aug 09) und eine Wiederaufnahme nicht möglich ist. Ein Wiederspruch würde nochmals 80 € kosten, da das so in der Gebührenordnung geregelt sei. Das Bußgeld hätte aber nur 70€ gekostet, so dass hier ja offenbar eine Halterhaftung künstlich erzeugt wird.
Die Fahrtenbucherteilung fand jetzt im Feb 10 statt.

Kann ich das Verfahren wieder aufnehmen lassen und so die Gebühren und das Fahrtenbuch verhindern?

Ansonsten were ich wohl Widerspruch gegen die zu hohen Gebühren einlegen, denn 25€ sind Mindestgebühr und 90 € Höchstgebühr und ich habe gerade die niedrigstmögliche Schwelle um ein Fahrtenbuch zu bekommen, erreicht. Bitte aber um gerne um Hinweise und Einschätzungen.
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Feuerpferd
Beitrag 21.02.2010, 15:29
Beitrag #2


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Zitat (Bernhardi @ 21.02.2010, 15:23) *
Kann ich das Verfahren wieder aufnehmen lassen und so die Gebühren und das Fahrtenbuch verhindern?
no.gif


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Dieses Zeichen gilt nicht für Busse, jedoch für Wohnmobile, denn dies sind keine PKW (OLG Braunschweig in VRS 86, 150).
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JTH
Beitrag 21.02.2010, 15:32
Beitrag #3


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Zitat (Bernhardi @ 21.02.2010, 15:23) *
Kann ich das Verfahren wieder aufnehmen lassen und so die Gebühren und das Fahrtenbuch verhindern?

Der Drops ist gelutscht...


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911
Beitrag 21.02.2010, 15:34
Beitrag #4


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Besteht die Möglichkeit, das Fahrzeug auf eine andere Person (Frau, Eltern, guter Freund etc.) umzumelden? whistling.gif Dadurch wär die Fahrtenbuchauflage futsch.


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Saludos desde Argentina :-)
911
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Coyota
Beitrag 21.02.2010, 15:50
Beitrag #5


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Hallo Bernhardi,

zu Deinem Fall kann ich nur sagen "gepokert und verloren". Wenn es gutgegangen wäre, würdet ihr vermutlich feixen, wie ihr den Behörden ein Schnippchen geschlagen habt...so what?

Ich sehe keine Chance, die Anordnung des Fahrtenbuches per Widerspruchsverfahren vom Tisch zu bekommen, ausser im Anordnungsbescheid sind evtl. formale Mängel (das könnte ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht prüfen). Allerdings könnte die Behörde, falls Du die erste FB-Auflage kippst, sofort wieder einen Bescheid ohne diese formalen Mängel erlassen. Interessant wäre, ob die Auflage mit Sofortvollzug versehen ist. Falls nein, könntest Du je nach Arbeitsgeschwindigkeit des Amtes den Beginn des Fahrtenbuches um mehrere Monate herauszögern.

Ob ein Widerspruch nur gegen die Gebühren lohnt, kann ich nicht beurteilen. Auch dieses Widerspruchsverfahren kostet -falls von Dir verloren- ja Gebühren.

Was mich wundert, ist daß aufgrund eines relativ geringen Verstosses bereits ein FB verhängt wurde. Oder waren da früher schon ähnliche Vorfälle, also daß der Fahrer nicht angegeben wurde?

Zitat (Bernhardi @ 21.02.2010, 15:23) *
Das Bußgeld hätte aber nur 70€ gekostet, so dass hier ja offenbar eine Halterhaftung künstlich erzeugt wird.


Bußgeld für den Verkehrsverstoss und Verwaltungsgebühren für das FB haben nichts miteinander zu tun. Wäre es ein 250-€ u. 3 Punkte-Verstoss gewesen, würde das FB Dich weniger kosten, als das Bußgeld.

Gruß von COYOTA thread.gif


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Metaldad
Beitrag 22.02.2010, 00:10
Beitrag #6


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Mal eine Laienfrage dazu. Wenn der Fall eingestellt wurde, und die Verjährung eingetreten ist, wie kommen die dazu ihm jetzt ein Fahrtenbuch aufs Auge zu drücken? Hätte das nicht schon beim Verfahren (Sep. 09) selber geschehen müssen? Ich kenne mich damit nicht aus.


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JTH
Beitrag 22.02.2010, 06:51
Beitrag #7


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Hauptgrund ist, daß das Fahrtenbuch nicht von der Bußgeldstelle auferlegt wird.

Das Verfahren wurde ja eingestellt, weil ein Fahrer nicht zu ermitteln war. Dies geschah, weil der Halter den Fahrer nicht benannte.
Die Auferlegung eines Fahrtenbuches ist ein gesonderter Verwaltungsakt, der erst mal bearbeitet werden muß. So muß zB die Bußgeldakte in der BG-Stelle nochmal studiert und an die Zulassungsstelle versandt werden (Dienstpost kann da allein schon mal 1-2 Wochen dauern, bis alle Post- und Unterpoststellen durchlaufen sind). Dort muß sie auch wieder an den zuständigen Sachbearbeiter gelangen, der nach eingehenden Studiums den Verwaltungsakt erlässt.

Das kann also dauern...


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andreas7z
Beitrag 22.02.2010, 09:58
Beitrag #8


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Hallo Bernhardi,
aus meiner Sicht ist es taktisch unklug beim Anhörungsbogen sich gleich auf das Zeugnisverweigerungsrecht zu berufen.
Man ist verpflichtet alles zu unternehmen um der Bußgeldstelle die Ermittlung des Fahrers zu ermöglichen.
Durch die Anforderung eines hochauflösenden Fotos zur Fahrerermittlung kann man Zeit schinden.
Bei unangemeldeten Hausbesuchen sollte man sich vorher Ausreden einfallen lassen (Halter abwesend; Brille verlegt etc.)
Eventuell den Anhörungsbogen an einen Freund weiterreichen der sich dann selbst der Owi beschuldigt, was im nachhinein aber ein Irrtum war. whistling.gif whistling.gif
Mit diesen leider fehlgeschlagenen umfangreichen Bemühungen des Halters zu Ermittlung des Fahrers kann man die Ausgangsposition im dann möglicherweise folgenden Verwaltungsrechtsstreit wegen der Fahrtenbuchauflage wesentlich verbessern. Die Schuld, das der Fahrer nach drei Monaten immer noch nicht ermittelt wurde, muss bei der Bußgeldstelle liegen. whistling.gif whistling.gif
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tomcraft
Beitrag 22.02.2010, 19:01
Beitrag #9


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Hallo Bernhardi wavey.gif ,

es ist bisher alles normal gelaufen, so, wie es regulär vorgesehen ist.

Wenn man sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht beruft, muss man ja logischerweise den Fahrer kennen, da man es sonst nicht könnte. Somit scheidet schon mal die Unmöglichkeit der Fahrerbenennung allein wegen dem schlechten Foto aus.

Auch so bist Du mit einer Anordnung für nur sechs Monate noch super bedient, in Berlin wird z.B. immer für ein Jahr die FB-Auflage erteilt.

Zu einer Anfechtung der Auflage an sich kann man also im Ergebnis nicht raten. Gänzlich unmöglich ist deren Vermeidung allein durch eine jetzt nachträgliche Fahrerbenennung, weil eben, wie oben schon geschrieben, die Tat für den Fahrer ja bereits lange verjährt ist. Das würde nicht mal klappen, wenn der tatsächliche Fahrer auf die "Einrede der Verjährung" verzichten würde:

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-b...true#focuspoint





Anders herum gibt es aber keine "Verjährung" für die FB-Auflage, so dass der hier gegebene Zeitrahmen absolut im Limit liegt.

Die separierte Anfechtung der Gebührenfolge bzw. deren Höhe kann auch nicht wirklich empfohlen werden.

Dabei geht es hinsichtlich der Gebührenhöhe auch keinesfalls um eine "gerechte" Relation zur Ursprungstat (bei der zu den 70 Euro ohnehin auch noch 23,50 Euro Gebühren und Auslagen gekommen wären) sondern um die pflichtgemäße Zumessung innerhalb des gegebenen Gebührenrahmens. In der Regel gibt es dann amtsinterne Bestimmungen, die die Kosten der Einmzelmaßnahme regeln. Bei Dir in der Kommune wird also die FB-Auflage immer 80 Euro kosten.

Auch hier kann mam eine Anfechtung nicht wirklich empfehlen, weil, wie oben schon geschrieben, auch dabei Widerspruchsgebühren im Unterliegensfalle entstehen.

Zitat (Coyota @ 21.02.2010, 15:50) *
Was mich wundert, ist daß aufgrund eines relativ geringen Verstosses bereits ein FB verhängt wurde.


Regelmäßig wird davon ausgegangen, dass ein Verstoß, der mit mindetens einem Punkt bewertet würde, "schwerwiegend" im Sinne der Vorschrift ist.


Hier noch für Interessierte ganz viel zum Thema:

http://www.verkehrslexikon.de/Module/FahrtenBuch.php
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Bernhardi
Beitrag 22.02.2010, 20:51
Beitrag #10


Neuling


Gruppe: Neuling
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Erst einmal vielen Dank für die umfangreichen und auch gut begründeten Antworten, besonders gut, die erste Antwort.
Ich habe mir schon so etwas gedacht, da die Behörde im Gespräch auch eher kooperativ als rechthaberisch erschien (z. B. was den Beginn oder eben ein Ersatzfahrzeug angeht).

Gegen das Buch habe ich auch nichts, eben nur gegen die Gebühren, da überlege ich mir den Widerspruch aber nach den Hinweisen noch einmal. Nächstes mal bin ich dann auch schlauer und bezahle, obwohl ich es nicht gewesen bin oder benenne alle möglichen Fahrer, aber besser ist sicherlich, sich an die Verkehrsregeln zu halten.
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