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> Teilbare Ladung/, Genehmigung über 40t?
hesebo
Beitrag 12.02.2010, 16:55
Beitrag #1


Neuling
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mad.gif Guten Tag,
mochte mich mal kurz vorstellen. Mit Lademeister in einem Betrieb welcher Großwälzlager herstellt. Bis zu einem Durchmesser von 8000mm und einem Gewicht von ca 40t werden selbige komplett montiert befördert. Darüber hinaus segmentiert. Die Lager werden größten Teils mit Schrägladern transportiert welche ein Lehrgewicht von ca. 32t haben. Gehnemigungen für den Schwertransport geht bis 56t, für ein Teil.
Darf ich z.B zwei Lager von je 6t auf dieses Fahrzeug verladen? Wir wären dann über 40t. Bekommt man für eine teilbare Ladung eine Genehmigung für den Transport am Tag?
Gleiches Fahrzeug mit Gehnemigung bis 56t soll ein 15t Lager laden. Wir wären bei 47t Gesamtgewicht. Darf dieses Fahrzeug tagsüber fahren?
Viele Fragen, aber ich bin etwas verunsichert. Ich habe mich mehrfach geweigert eine teilbare Ladung über 40t zu verladen. Jetzt hat der Spediteur irgendeine Genehmigng wo aber von teilbarer Ladung nichts vermerkt ist. Wo bekomme ich Richlinien in denen ich mich als Verlader belesen kann?

Danke für Ihre/Eure Hilfe

hesebo
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Feuerstein
Beitrag 12.02.2010, 17:31
Beitrag #2


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Hallo Hesebo,

Zitat (hesebo @ 12.02.2010, 16:55) *
Darf ich z.B zwei Lager von je 6t auf dieses Fahrzeug verladen? Wir wären dann über 40t.


Nein. Die Ladung (du hast es richtig erkannt) ist teilbar - damit ist grundsätzlich * bei 40 to Schluss.

Zitat
Bekommt man für eine teilbare Ladung eine Genehmigung für den Transport am Tag?


Das hat nichts mit Tag oder Nacht zu tun. Teilbare Ladungen sind grundsätzlich nicht genehmigungsfähig.

Zitat
Gleiches Fahrzeug mit Gehnemigung bis 56t soll ein 15t Lager laden. Wir wären bei 47t Gesamtgewicht. Darf dieses Fahrzeug tagsüber fahren?


Grundsätzlich soll der Verkehr von Großraum- und Schwertransporten (GST) in der verkehrsarmen Zeit (Nachts) stattfinden. Soll aber irgendwo gefahren werden wo sowieso nichts los ist, kann die zuständige Genehmigungsbehörde durchaus auch die Fahrt am Tage (ggf. bestimmtes Zeitfenster) gestatten.

Zitat
Wo bekomme ich Richlinien in denen ich mich als Verlader belesen kann?


Die Richtlinien für die Genehmigung von GST findest du in den Verwaltungsvorschriften der StVO zu den §§ 29 und 46
VwV StVO - KLick!

hier findest du auch die * Ausnahmen unter denen teilbare Ladung transportiert werden darf - viel Spass beim Lesen wavey.gif

Verbindlich ist aber letztendlich der tatsächliche Genehmigungsbescheid - es gilt, was da steht.
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JTH
Beitrag 12.02.2010, 17:36
Beitrag #3


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Wenn der Transport einer teilbaren Ladung 40t übersteigt, so gibt es keine Genehmigung, daß ja der Transport aufgeteilt werden kann und somit die 40t nicht überschritten werden müssen.


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Feuerstein
Beitrag 12.02.2010, 19:07
Beitrag #4


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Zitat (JTH @ 12.02.2010, 17:36) *
Wenn der Transport einer teilbaren Ladung 40t übersteigt, so gibt es keine Genehmigung ...


Im Einzelfall schon: Der Antragsteller muss dann bloß gegenüber der Genehmigungsbehörde begründen, warum dass erforderlich (!) ist (statische Gründe z.B.). Die Genehmigungsbehörde hat dann die Möglichkeit, auf Kosten des Antragstellers ein Gutachten über die tatsächliche Erforderlichkeit erstellen zu lassen. Im Ergebnis kann (!) sie dem Antrag zustimmen..

Grundsätzlich darf teilbare Ladung nur transportiert werden, wenn
- dass ausdrücklich genehmigt wurde
- dass in den Bereich der grundsätzlichen Ausnahmen von der Unteilbarkeitsregel fällt
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Andreas
Beitrag 12.02.2010, 19:23
Beitrag #5


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Zitat (hesebo @ 12.02.2010, 16:55) *
Wir wären bei 47t Gesamtgewicht. Darf dieses Fahrzeug tagsüber fahren?


Bei diesem Gewicht wird es i. d. R. keine Nachtfahrt geben. Die Transporte dürfen dann in der verkehrsarmen Zeit durchgeführt werden.

Zitat
Wo bekomme ich Richlinien in denen ich mich als Verlader belesen kann?


Noch etwas Lesestoff... RGST 1992


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hesebo
Beitrag 13.02.2010, 09:10
Beitrag #6


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Danke für die Tipps,

Unteilbarkeitsregel ist also z.B das Zubehör eines Krans oder nicht im Verhältnis stehende Kosten die Ladung zu Teilen, oder auch statische Gründe.
Das nächste Problem das ich habe ist, die Fahrer dürfen uns das Leergewicht des Fahrzeuges nicht sagen. D.h., ich müßte die Fahrzeuge leer wiegen oder im beladenen Zustand
das Gewicht kontrollieren und ggf. abladen. Inoffiziell ist es so, das die Fahrer, von ihrem Chef, Geld bekommen wenn sie überladen fahren. Dieses werde ich mit meinem Versandleiter und, oder dem Betriebsrat besprechen.

Danke und schönes WE

hesebo
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JTH
Beitrag 13.02.2010, 09:55
Beitrag #7


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Zitat (hesebo @ 13.02.2010, 09:10) *
Unteilbarkeitsregel ist also z.B das Zubehör eines Krans

Ballast der Krane gilt als unteilbar


Zitat (hesebo @ 13.02.2010, 09:10) *
oder nicht im Verhältnis stehende Kosten die Ladung zu Teilen,

Dies ist wiederum kein Grund, der regelmäßig zur Erlaubnis führt. Allerdings gibt es offenbar Behörden die hier doch Erlaubnisse erteilen.


Zitat (hesebo @ 13.02.2010, 09:10) *
oder auch statische Gründe.

Ja


Zitat (hesebo @ 13.02.2010, 09:10) *
Das nächste Problem das ich habe ist, die Fahrer dürfen uns das Leergewicht des Fahrzeuges nicht sagen.

Warum? unsure.gif


Zitat (hesebo @ 13.02.2010, 09:10) *
D.h., ich müßte die Fahrzeuge leer wiegen oder im beladenen Zustand das Gewicht kontrollieren und ggf. abladen.

Korrekt.


Zitat (hesebo @ 13.02.2010, 09:10) *
Dieses werde ich mit meinem Versandleiter und, oder dem Betriebsrat besprechen.

Dies ist ein guter Gedanke


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hesebo
Beitrag 13.02.2010, 11:07
Beitrag #8


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Hallo JTH,

weil ich dann ja weiss wieviel der LKW zuladen darf. Es werden dann zwei Teile mit einem LKW transportiert aber zwei Fahrzeuge abgerechnet.
Das ist der Alltag.

hesebo
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Gast_LasiLore_*
Beitrag 13.02.2010, 11:40
Beitrag #9





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Zitat (hesebo @ 13.02.2010, 11:07) *
Hallo JTH,

weil ich dann ja weiss wieviel der LKW zuladen darf. Es werden dann zwei Teile mit einem LKW transportiert aber zwei Fahrzeuge abgerechnet.
Das ist der Alltag.

hesebo


An diesen Infos sind wir immer gern konkret interessiert - nur nicht hier im Forum, sondern per PN.
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Gast_buerger_*
Beitrag 13.02.2010, 12:17
Beitrag #10





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Zitat
sondern per PN.


Geht das schon mit 3 Beiträge think.gif

wavey.gif
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Kurier
Beitrag 13.02.2010, 13:26
Beitrag #11


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Zitat (buerger @ 13.02.2010, 12:17) *
Zitat
sondern per PN.


Geht das schon mit 3 Beiträge think.gif

wavey.gif

nö mit 5


--------------------
(Ladungs)Sichere Grüße vom Kurier
Zur besseren Lesbarkeit wurde auf weibliche Wortformen verzichtet. Selbstverständlich beziehen sich alle Informationen und Angaben sowohl auf Frauen wie Männer /Diverse.
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Bonsai-Brummi
Beitrag 13.02.2010, 13:51
Beitrag #12


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Zitat (hesebo @ 13.02.2010, 11:07) *
... zwei Teile mit einem LKW transportiert ...


Was passiert eigentlich, wenn man diese zwei Teile unter einer Artikelnummer zusammenfaßt (der Bezeichnung "...lager" sieht man nicht an, ob die als Singular oder Plural zu lesen ist!) und als ein Teil in entsprechender Verpackung auf die Reise schickt? thread.gif

Was bei Volumentransporten dann schon mal so aussehen kann - wird in solchen Fällen vor Erteilung der Genehmigung detailliert geprüft, ob's nicht auch irgendwie mit Standard-Lkw gehen könnte...? unsure.gif


think.gif
c.s.
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Feuerstein
Beitrag 13.02.2010, 14:38
Beitrag #13


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Zitat (hesebo @ 13.02.2010, 09:10) *
Das nächste Problem das ich habe ist, die Fahrer dürfen uns das Leergewicht des Fahrzeuges nicht sagen. D.h., ich müßte die Fahrzeuge leer wiegen oder im beladenen Zustand das Gewicht kontrollieren und ggf. abladen.


Die Einhaltung der zulässigen Gewichte (besonders im Bereich der genehmigungspflichtigen Schwertransporte) ist grundsätzlich nicht dein Problem als Lademeister. Du teilst der Spedition die Konfiguration des Transportgutes mit und diese hat entweder den Auftrag abzulehnen oder ein geeignetes Fahrzeug zu stellen.

Ist für dieses "geeignete Fahrzeug" eine GST-Erlaubnis eforderlich, hat sich auch darum der Auftragnehmer zu kümmern - das gehört zur Erfüllung des Transportauftrages. So, wie die Genehmigung zwischen ihm und der Genehmigungsbehörde "ausgehandelt" wurde, hat er sie umzusetzen. Dazu gehört ganz weit vorn die Einhaltung der Maße und Gewichte sowie der Bedingungen und Auflagen.
Du darfst dich in dieser Frage (anders als beim Thema Ladungssicherung) ganz entspannt zurücklehnen: Adressaten eines möglichen Ordnungswidrigkeitenverfahrens sind hier nur der Halter und der Fahrer des Transportfahrzeugs.

Zitat
Inoffiziell ist es so, das die Fahrer, von ihrem Chef, Geld bekommen wenn sie überladen fahren.


Sehr interessant whistling.gif whistling.gif

Werden bei Kontrollen der GST Abweichungen von den Genehmigungsinhalten festgestellt, droht sehr schnell eine Stilllegung am Kontrollort (Autobahnparkplatz z.B.). Die Weiterfahrt wird in der Regel erst dann gestattet, wenn die Genehmigung angeglichen oder um- bzw. abgeladen wurde.
Die Frage ist nun, welchen Terminspielraum ihr gegenüber euern Kunden habt. Ist der eng gesteckt, kann so eine Stilllegung des Transportfahrzeugs schnell richtig ins Geld gehen. Ich empfehle in solchen Fällen immer, bestimmte Haftungsfragen bereis im Transportvertrag zu verankern und ggf. eine Öffnungsklausel vorzusehen - das schafft klare Fronten.
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Andreas
Beitrag 13.02.2010, 15:06
Beitrag #14


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Zitat (Bonsai-Brummi @ 13.02.2010, 13:51) *
wird in solchen Fällen vor Erteilung der Genehmigung detailliert geprüft, ob's nicht auch irgendwie mit Standard-Lkw gehen könnte...? unsure.gif


Vor Erteilung wird und kann das nicht überprüft werden. Die Genehmigungsbehörde kann nur das genehmigen, was auch beantragt wurde (z. B. Maschinenteil). Sollte bei einer Kontrolle festgestellt werden, dass eine unteilbare Ladung nicht vorliegt, bleibt der Transport stehen und es muss umgeladen werden.


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Feuerstein
Beitrag 13.02.2010, 15:07
Beitrag #15


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Zitat (Bonsai-Brummi @ 13.02.2010, 13:51) *
Was passiert eigentlich, wenn man diese zwei Teile unter einer Artikelnummer zusammenfaßt (der Bezeichnung "...lager" sieht man nicht an, ob die als Singular oder Plural zu lesen ist!) und als ein Teil in entsprechender Verpackung auf die Reise schickt?


Wo kein Kläger, da kein Richter .... whistling.gif
Natürlich versuchen wir bei einer Kontrolle schon, "hinter die Kulissen" zu schauen - geht aber nicht immer. Weiterhin muß man den Mehraufwand für diese Mogelpackung gegenrechnen:
Bau eines Transportgestells zur Aufnahme mehrerer Ladungsteile mit ausreichender Möglichkeit zur Ladungssicherung und anschließende transportsichere Verhausung die dem neugierigem Blick eines police.gif standhält. Einrechnung des Restrisikos, doch erwischt und stillgelegt zu werden.

Ich denke, dass diese Geschichte für die wenigsten eine echte Option ist.

Zitat
... wird in solchen Fällen vor Erteilung der Genehmigung detailliert geprüft, ob's nicht auch irgendwie mit Standard-Lkw gehen könnte...?


Nein. Im Antragsverfahren kann der Antragsteller das Transportgut recht grob umschreiben (Baumaschine, Kiste mit Aggregat, Betonteil ...). Bei der tatsächlichen Verladung hat er dann die Auflagen und Bedingungen der Genehmigung einzuhalten.

Grundsätzlich sollen echte GST-Fahrzeuge nur für Fahrten eingesetzt werden, für die ihre Leistungsfähigkeit auch erforderlich ist. So wird es z.B. mit Sicherheit Schwierigkeiten geben, wenn eine Kiste mit 4 x 4 m Grundfläche und 12 to Gewicht auf einem Tieflader mit 12 Achslinien bei einem Leergewicht von 32 to und einer Länge von 22,00 m befördert werden soll. Andererseits will man natürlich den Markt auf diesem Gebiet auch nicht mit der Briefwaage regulieren. Im Zweifel wird man den Antragsteller befragen, warum er den Einsatz des avisierten Fahrzeugs für erforderlich hält und kann ihn auch beauflagen, auf seine Kosten ein entsprechendes Gutachten beizubringen.
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Gast_LasiLore_*
Beitrag 13.02.2010, 18:07
Beitrag #16





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Ich habe auf meiner Homepage ein Beispiel von teilbarer Ladung die unteilbar "gemacht" wurde.

Link:


Und dann noch ein 2. Beispiel:

Link:

Wenn man sich diese gewickelte Gummirolle anschaut, darf sie über 4m hoch sein?

Ich hatte den selben Sattelzug etwa 2 Wochen später mit gültiger Genehmigung/ Erlaubnis. Die Rolle war nicht mehr zu breit, aber knapp 4,30m (und auch genehmigt).

Meine Frage:

Diese Rolle hatte eine Länge von 300m.

Ist das unteilbare Ladung?

Können nicht auch 270m transportiert werden?
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hesebo
Beitrag 13.02.2010, 18:38
Beitrag #17


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Feuerstein, d.h. für mich ich kann überladen ohne mit Konsequenzen zu rechnen? Glaub ich nicht. Dann kann mir das Gewicht bei teilbarer Ladung ja auch egal sein.

hesebo
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Feuerstein
Beitrag 13.02.2010, 18:50
Beitrag #18


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Hallo LasiLore,

Zitat (LasiLore @ 13.02.2010, 18:07) *
Meine Frage:
Diese Rolle hatte eine Länge von 300m.
Ist das unteilbare Ladung?
Können nicht auch 270m transportiert werden?


"Jein".
Hier wäre zu ermitteln, wofür dieses Material vorgesehen ist. Wenn es sich ohne Probleme auch anders konfektionieren und weiter verarbeiten lässt, ist es teilbar - sonst nicht.

Zitat (hesebo @ 13.02.2010, 18:38) *
Dann kann mir das Gewicht bei teilbarer Ladung ja auch egal sein.


Richtig: Dir ja - dem transportdurchführenden Unternehmer und seinem Fahrer aber auf keinen Fall.

Du hast lediglich die Verpflichtung, dem Spediteur gegenüber ordnungsgemäße Angaben zu Art, Gewicht und Zusammensetzung der Ladung zu machen. Der Rest ist sein Problem!
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Gast_LasiLore_*
Beitrag 14.02.2010, 10:34
Beitrag #19





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Zitat (hesebo @ 13.02.2010, 18:38) *
Feuerstein, d.h. für mich ich kann überladen ohne mit Konsequenzen zu rechnen? Glaub ich nicht. Dann kann mir das Gewicht bei teilbarer Ladung ja auch egal sein.

hesebo


Das ist nicht ganz richtig.

Grundsätzlich haben Halter und Fahrer ein "Übergewicht" zu verantworten.

Das bedeutet aber nicht, dass der Verlader da ganz raus ist.

Im Gegensatz zum Fahrzeugführer und Fahrzeughalter ist der Verlader kein Normadressat für eine Überladung. Gleichwohl kann er im Rahmen der Beteiligung an einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 14 OWiG eine bußgeldbewährte Handlung begehen.

Bedingung dafür ist aber der sog. doppelte Vorsatz. Das heißt, dass sich der Verlader vorsätzlich an einer vorsätzlich begangenen Tat des Fahrers oder Halters beteiligen muss.
Er muss somit wissentlich an einer geplanten Überladung mitwirken.

Beispiel: Der Verlader wirkt aktiv an der Erstellung einer falschen Wiegekarte mit.
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Feuerstein
Beitrag 14.02.2010, 20:24
Beitrag #20


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Zitat (LasiLore @ 14.02.2010, 10:34) *
Bedingung dafür ist aber der sog. doppelte Vorsatz. Das heißt, dass sich der Verlader vorsätzlich an einer vorsätzlich begangenen Tat des Fahrers oder Halters beteiligen muss.
Er muss somit wissentlich an einer geplanten Überladung mitwirken.

Beispiel: Der Verlader wirkt aktiv an der Erstellung einer falschen Wiegekarte mit.


Natürlich hast du Recht: "Beteiligung" an einer OWi ist unter den von dir genannten Bedingungen immer möglich. Mir ist aber in vielen Jahren GST-Kontrollen noch kein Fall untergekommen, wo wir dem Verlader tatsächlich eine vorsätzliche Beteiligung am vorsätzlichen Verstoß des transportdurchführenden Unternehmers (sicher eher weniger der Fahrer) gegen Bedingungen und Auflagen der GST-Genehmigung unterstellen und beweisen (!) konnten.
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hesebo
Beitrag 16.02.2010, 10:44
Beitrag #21


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Tach, habe mit meinem Versandleiter gesprochen. Er erklärte mir das unser Spediteur von einem Regierungspräsidenten eines benachbarten Bundeslandes eine Genehmigung erteilt bekommen hat.
Mir schien das ihm die Sache nicht ganz koscher ist,denn, er möchte den hiesigen Verkehrsdienst mal zu uns einladen und die Thematik der teilbaren Ladung ansprechen.
Da ich als Lademeister bei einer Überladung durch eine teilbare Ladung kein Bußgeld zu befürchten habe, lade ich jetzt was da kommt .

Danke für die doch sehr hilfreiche Unterstützung

gruß hesebo
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Andreas
Beitrag 16.02.2010, 10:48
Beitrag #22


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Zitat (hesebo @ 16.02.2010, 10:44) *
Er erklärte mir das unser Spediteur von einem Regierungspräsidenten eines benachbarten Bundeslandes eine Genehmigung erteilt bekommen hat.


Kann ich mir nicht vorstellen. Ich würde mir die "Genehmigung" vorlegen lassen und mal nachlesen, was dort wirklich drin steht. whistling.gif


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Gast_LasiLore_*
Beitrag 16.02.2010, 11:56
Beitrag #23





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Jede Genehmigung, die teilbare Ladung erlaubt, geht bei uns an das Wirtschaftsministerium, damit der austellenden Behörde von oben mal auf die Finger geklopft wird.

Ich hatte da schon so einige (z. B. für ein Sägewerk bis zu 44t Schnittholz ...)

Ich kenn da nur eine Ausnahme -NRW intern- für irgendwelche Betonteile.
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Feuerstein
Beitrag 16.02.2010, 22:48
Beitrag #24


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Zitat (Andreas @ 16.02.2010, 10:48) *
Kann ich mir nicht vorstellen. Ich würde mir die "Genehmigung" vorlegen lassen und mal nachlesen, was dort wirklich drin steht. whistling.gif


Wahrscheinlich die übliche Nebelwolke: "Stahlteile, Maschinenteile, Bauelemente ..." whistling.gif

O-Ton in der Kontrolle: "Ich weiss, dass eigentlich keine teilbare Ladung gefahren werden darf, aber ich darf doch Stahlteile, Maschinenteile, Bauelemente ..." fahren ...

Zitat (hesebo @ 16.02.2010, 10:44) *
Mir schien das ihm die Sache nicht ganz koscher ist,denn, er möchte den hiesigen Verkehrsdienst mal zu uns einladen und die Thematik der teilbaren Ladung ansprechen.

Für sowas nehme ich mir auch immer gerne Zeit .....
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Andreas
Beitrag 17.02.2010, 07:11
Beitrag #25


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Zitat (LasiLore @ 16.02.2010, 11:56) *
Ich hatte da schon so einige (z. B. für ein Sägewerk bis zu 44t Schnittholz ...)


Nach den großen Sturmereignissen in den letzten Jahren in Süddeutschland gab es zeitlich befristete AG zum Transport von Windwurfholz vom Wald zum Sägewerk bis 44 t. Dies waren aber Ausnahmen, da das Holz vor dem Borkenkäferbefall möglichst schnell aus dem Wald geschafft werden mußte.


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JTH
Beitrag 17.02.2010, 07:14
Beitrag #26


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Zitat (Feuerstein @ 16.02.2010, 22:48) *
O-Ton in der Kontrolle: "Ich weiss, dass eigentlich keine teilbare Ladung gefahren werden darf, aber ich darf doch Stahlteile, Maschinenteile, Bauelemente ..." fahren ...


Ich hatte neulich einen, der mir allen Ernstes weißmachen wollte, daß sein privater Pkw zur unteilbaren Ladung bzw Tiefladerausstattung gehört...


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hesebo
Beitrag 17.02.2010, 07:59
Beitrag #27


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Hallo,
nach Rücksprache mit dem zuständigen Sachbearbeiter ist besagte Genehmigung binnen 30min zu uns ins Büro gefaxt worden. Sonst hätte der Spediteur immer gerne 14Tage Vorlaufzeit.
Denke was andere können kann der auch.

hesebo
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Gast_LasiLore_*
Beitrag 17.02.2010, 09:10
Beitrag #28





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Zitat (Andreas @ 17.02.2010, 07:11) *
Zitat (LasiLore @ 16.02.2010, 11:56) *
Ich hatte da schon so einige (z. B. für ein Sägewerk bis zu 44t Schnittholz ...)


Nach den großen Sturmereignissen in den letzten Jahren in Süddeutschland gab es zeitlich befristete AG zum Transport von Windwurfholz vom Wald zum Sägewerk bis 44 t. Dies waren aber Ausnahmen, da das Holz vor dem Borkenkäferbefall möglichst schnell aus dem Wald geschafft werden mußte.


Hallo Andreas,

hier ging es aber nicht um Windwurfholz, sondern um Kantholz Pakete - und das Ganze fand vor der Kyrill Zeit statt.
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