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> Als Taxi in zweiter Reihe gehalten
Gast_Chakotay_*
Beitrag 01.06.2004, 15:02
Beitrag #1





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Hallo zusammen,

da ich derzeit nicht weiß, was ich tun soll hoffe ich mal, daß mir hier jemand weiterhelfen kann.

Da ich von Beruf Taxifahrer bin und man hier in Hamburg nicht immer einen Parkplatz findet, sind wir des öfteren dazu gewzungen auch mal für 1-2 min in zweiter Reihe zu halten. So war es es auch vor gut 3 Wochen gewesen, als ich in einer Abulanten Praxis für Chemotherapie eine Patientin abholen mußte, die nicht sehr gut zu Fuß war. Deswegen habe ich für nicht mal zwei Minuten in zweiter Reihe gehalten (die Straße war zweispurig, nicht viel befahren und ich habe auch keinen Behindert und es war auch kein Verbotsschild vorhanden) um der Patitientin einen längeren Weg zu ersparen.

Gerade als ich mit der Patientin im Auto war, kam ein ziviler Polizist auf mich zu und meinte, er habe mich aufgeschrieben und das es mich 120 EUR und einen Punkt kosten würde. Lt. rechtsauskunft beim ADAC hieß es, daß es wenn überhaupt nur 20 EUR kosten würde, daß aber Taxen zur Abholung von Kunden in zweiter Reihe stehen dürfen.

Womit muß ich nun also rechnen. Bis heute habe ich noch nichts gehört.
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Uwe Brandt
Beitrag 01.06.2004, 15:12
Beitrag #2


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Zitat (§ 12 Abs. 4 Satz 3 StVO)
"Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zuläßt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen."


Taxen dürfen ausnahmsweise in zweiter Reihe halten und in den engen Grenzen von § 12 Abs. 4 Satz 3 StVO auch parken, also nur zum Zwecke des Ein- oder Aussteigenlassens von Fahrgästen. [...] Dazu gehören kurzes, aber u.U. auch mehr als 3 Minuten dauerndes Warten auf Fahrgäste sowie notwendige Nebenvorrichtungen wie Abrechnen und Ausladen des Gepäcks, aber auch Abholen in der Wohnung, im Hotel, Restaurant usw. (also auch kurzes Verlassen des Fahrzeugs), vgl. Hentschel NJW 94 637.


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Der Deutsche fährt nicht wie andere Menschen. Er fährt, um Recht zu haben. Kurt Tucholsky
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Franticek
Beitrag 01.06.2004, 15:14
Beitrag #3


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StVO § 12 Abs (4)
Zitat
(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch für den, der nur halten will; jedenfalls muß auch er dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zuläßt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Fahrbahnseite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220), darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden

Hilft dir das weiter?

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PS: Ei verbibscht! Muss denn immer jemand schneller sein?


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Commodore25E
Beitrag 01.06.2004, 15:23
Beitrag #4


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@ Franticek

tongue.gif rolleyes.gif wavey.gif whistling.gif


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Rücksicht ist keine Feigheit und Leichtsinn kein Mut Take me for what i'm worth freedom is just another word for nothing left to loose spread your wings for New Orleans, Kentucky bluebird, fly away
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Gast_Chakotay_*
Beitrag 01.06.2004, 15:23
Beitrag #5





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@ Uwe Brandt
Danke für die schnelle Antwort. Woher kann ich denn Hentschel NJW 94 637 her bekommen? Wäre ja dann hilfreich, wenn ein Bescheid kommt.

@Franticek
Danke für die Hilfe. Bin jetzt mal gespannt, ob überhaupt etwas kommt.
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Matte
Beitrag 01.06.2004, 15:30
Beitrag #6


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Der Hentschel ist für ca. 100€ im Buchhandel zu haben.

In einer guten Unibibliothek solltest du aber auch die entsprechende Fachzeitschrift finden (NJW= neue juristische Welt).


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Gast_Zoxy_*
Beitrag 01.06.2004, 16:25
Beitrag #7





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Auchmalklugscheissermodusan:

NJW - Neue Juristische Wochenschrift

Und gleich wieder aus wink.gif
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Matte
Beitrag 01.06.2004, 18:02
Beitrag #8


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Ups... blushing.gif

Zoxy, du hast natürlich recht. Da ist mir wohl ein Fehler unterlaufen.

Ich hätte doch mal nachschauen sollen. wink.gif


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Rolf Tjardes
Beitrag 01.06.2004, 19:08
Beitrag #9


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Zitat (Matte @ 01.06.2004, 16:30)
Der Hentschel ist für ca. 100€ im Buchhandel zu haben.

An dieser Stelle möchte ich einmal Werbung machen ...

Der "Hentschel" ist eines "DER" Standardwerke im Deutschen Strassenverkehrsrecht. 100 Euro klingen im ersten Moment sehr abschreckend, ich muss aber deutlich sagen, dass dieser StVR-Kommentar sein Geld absolut wert ist.

Insbesondere für Rechtsanwälte, Fahrlehrer, Vielfahrer und anderweitig Interessierte ist dieses Buch eine wahre Fundgrube. Die Rechtsprechung im Bereich StVO, StVG, StVZO, FEV etc. sowie den einschlägigen Straftatbeständen wird anschaulich erläutert. Beim Hentschel bleiben praktisch keine Fragen offen.

Auch für einen Taxifahrer wäre der Hentschel ein kompetenter Ratgeber.

Amazon.de -> Hentschel
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Peter Lustig
Beitrag 01.06.2004, 20:28
Beitrag #10


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Etwas billiger (53 €) und ebenfalls sehr umfangreich und ausführlich geht es mit dem 2. Standardwerk, dem Janiszwewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, C.H. Beck Verlag, aktuell die 18. Auflage.
Muss ja nicht immer ein Rolls Royce sein, wenn´s ein Mercedes auch schon tut smile.gif .

Und wenn wir schon dabei sind: für unsere Fahrerlaubnispezialisten ist brandneu (03.04) erschienen die 3. Auflage des Fahrerlaubnisrechts von Bouska/Laeverenz im Juristischen Verlag Beck, ein Buch, in dem auf knapp 800 Seiten für schlappe 58 € alles, aber auch restlos alles zum Thema zu finden ist.
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XGoedeX
Beitrag 01.06.2004, 21:23
Beitrag #11


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@ Chakotay

Ich bin mir zu 99% sicher, dass du verarscht wurdest und der zivile Polizist gar keiner war, sondern irgend ein kleinlicher Erbsenzähler, der zuviel Zeit hatte.

Denn:

1.) 120,- Euro und Punkt für Halten in zweiter Reihe ist totaler Stuss.

2.) Polizisten in zivil haben meistens mit wichtigeren Sachen zu tun als sich über sowas auch nur Gedanken zu machen.

3.) Polizisten kennen den § 12, Abs. 4 StVO

Also mach dir mal keine Sorgen. Hat sich denn der angebliche Polizist in irgendeiner Form als solcher ausgewiesen (mit Kripo-Marke oder Dienstausweis)? Denn auch das hätte er als Polizist in zivil tun müssen.
Falls du diesen Zeitgenossen nochmal siehst, kannst du den Spieß ja umdrehen und ihm sagen, dass du ihn angezeigt hast wegen Amtsanmaßung. Da wird er dann bestimmt ganz sparsam gucken blink.gif


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Nucki
Beitrag 01.06.2004, 21:30
Beitrag #12


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Zitat (Matte @ 01.06.2004, 16:30)
Der Hentschel


Zitat (Peter Lustig @ 01.06.2004, 21:28)
Der  Janiszwewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, C.H. Beck Verlag, aktuell die 18. Auflage


Zitat (Peter Lustig @ 01.06.2004, 21:28)
3. Auflage des Fahrerlaubnisrechts von Bouska/Laeverenz im Juristischen Verlag Beck


Was brauch ich Kommentare, hab doch Euch laugh2.gif whistling.gif

Für police.gif ist das Polizei-Fachhandbuch meist ausreichend. Ansonsten ist der Hentschel echt spitze. Aber im Bereich der StVZO ist der Kirschbaum absolute Weltklasse!

Zum Thema: Ich denke, wie mein Kollege XGoedeX, dass Dich da einer verar***** wollte. Denn jeder Polizist weiß, dass solch ein evtl. Fehlverhalten nicht mit 120 € bußgeldbewährt sein kann (auch die Herren von K).

MfG, U wavey.gif


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Gast_Chakotay_*
Beitrag 02.06.2004, 07:30
Beitrag #13





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@XGoedeX

Ausgewiesen hatte er sich. Aber beim nächsten mal bin ich schlauer, denn dann werde ich mal die Echtheit des Ausweises anzweifeln und die leute in grünn mit ihren tollen Dienstwagen rufen. Hatt ein Kollege neulich gemacht und dann wurde der Zivilbeamte ganz schön zur Sau gemacht!

Des weiteren haben wir nun von unserer Zentrale die Vorgabe bekommen nur noch uniformierten police.gif unsere Prsonalien bekannt zu geben, damit nicht irgendwelche Fraggels sich diese notieren und dann wissen, wo sie ungehindert einbrechen thread.gif können, weil derjenige ja arbeitet!

Danke nochmals für die schnellen Antworten hier!
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Matte
Beitrag 02.06.2004, 08:21
Beitrag #14


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Du bist laut Gesetz verpflichtet, dich auch einem zivilen Beamten gegenüber auszuweisen.


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Gast_Uwe K._*
Beitrag 02.06.2004, 08:26
Beitrag #15





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Zitat (Chakotay @ 02.06.2004, 08:30)
Ausgewiesen hatte er sich. Aber beim nächsten mal bin ich schlauer, denn dann werde ich mal die Echtheit des Ausweises anzweifeln und die leute in grünn mit ihren tollen Dienstwagen rufen. Hatt ein Kollege neulich gemacht und dann wurde der Zivilbeamte ganz schön zur Sau gemacht!

Das würde nur zu einer unnötigen Eskalation führen. Warum wurde der Zivilbeamte denn "zur Sau" gemacht?? Weil er seinen Job erledigt hat think.gif unsure.gif
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Gast_Chakotay_*
Beitrag 02.06.2004, 08:57
Beitrag #16





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Weil er wegen des gleichen Vergehens den Kollegen aufschreiben wollte und den entsprechenden Paragraphen nicht genau kannte, bzw. auch meinte, daß der keine Anwendung findet, weil man in Hamburg ja verstärkt gegen zweite Reihe Parker vorgehen soll!
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Franticek
Beitrag 02.06.2004, 09:27
Beitrag #17


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Das war dann aber ein reichlich seltsamer Polizist!! no.gif


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XGoedeX
Beitrag 02.06.2004, 11:26
Beitrag #18


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Zitat
Warum wurde der Zivilbeamte denn "zur Sau" gemacht?? Weil er seinen Job erledigt hat

Das kann aber nicht wirklich sein Job gewesen sein (als Ziviler). Außerdem hatte er ja auch offensichtlich keine Ahnung davon (weder vom § 12 (4) StVO, noch von der Höhe des Verwarngeldes, wenn es denn gerechtfertigt gewesen wäre).
Zitat
Du bist laut Gesetz verpflichtet, dich auch einem zivilen Beamten gegenüber auszuweisen.

Richtig! Aber zuerst muß sich der zivile Beamte hinreichend legitimieren (sonst kann ja jeder kommen), d.h. er muß seinen Namen und Dienststelle nennen und unaufgefordert den Dienstausweis vorzeigen.
Kann mir immer noch nicht vorstellen, dass der Beamte in diesem Fall wirklich echt war. War bestimmt nur ein gefakter Dienstausweis vom Trödel oder so.

Im Zweifelsfall kann man aber auch die Leitstelle der Polizei anrufen und nachfragen, ob dieser "Kollege" echt ist; vor allem dann, wenn es so dubios ist wie in diesem Fall. Für den Fall, dass es sich um einen falschen Polizisten handeln könnte, schickt die Leitstelle auch gerne ganz schnell einen Streifenwagen vorbei.


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Peter Lustig
Beitrag 02.06.2004, 20:38
Beitrag #19


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Zitat (Nucki @ 01.06.2004, 22:30)
Zitat (Matte @ 01.06.2004, 16:30)
Der Hentschel


Zitat (Peter Lustig @ 01.06.2004, 21:28)
Der  Janiszwewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, C.H. Beck Verlag, aktuell die 18. Auflage


Zitat (Peter Lustig @ 01.06.2004, 21:28)
3. Auflage des Fahrerlaubnisrechts von Bouska/Laeverenz im Juristischen Verlag Beck


Was brauch ich Kommentare, hab doch Euch laugh2.gif whistling.gif

Für police.gif ist das Polizei-Fachhandbuch meist ausreichend. Ansonsten ist der Hentschel echt spitze. Aber im Bereich der StVZO ist der Kirschbaum absolute Weltklasse!

Zur StVZO möchte ich auch noch meinen Beitrag leisten.

Ein zwar nicht gerade billiges (Grundsammlung 155 €), aber äußerst instruktives und umfangreiches Werk ist die Loseblattsammlung Lütkes/Ferner/Kramer, Straßenverkehr aus dem Luchterhand Verlag, die neben der StVZO auch Kommentierungen aus den Bereichen StVO, StVG, FeV, Fahrlehrer- und Fahrpersonalrecht sowie weiteren verkehrlichen Bereichen enthält.

Mit dem Polizei-Fachhandbuch, was ich allerdings nicht kenne, da es hier in Bayern nicht gebräuchlich ist, wird zwar in der Regel ein Wach- und Streifenbeamter auskommen. Man wird aber vermutlich sehr schnell an seine Grenzen stoßen, wenn, wie hier, spezielle Probleme zu beantworten sind.
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Uwe W
Beitrag 02.06.2004, 20:45
Beitrag #20


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Hentschel bei Ebay


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Peter Lustig
Beitrag 04.07.2004, 19:08
Beitrag #21


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Zitat (Uwe W @ 02.06.2004, 21:45)

Die 33. Auflage ist auch nicht mehr wert sad.gif . Mittlerweile gibt es die 37., die möglicherweise auch schon wieder bald überholt sein wird.
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Nucki
Beitrag 04.07.2004, 23:00
Beitrag #22


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Zitat (Peter Lustig @ 02.06.2004, 21:38)
Mit dem Polizei-Fachhandbuch, was ich allerdings nicht kenne, da es hier in Bayern nicht gebräuchlich ist, wird zwar in der Regel ein Wach- und Streifenbeamter auskommen. Man wird aber vermutlich sehr schnell an seine Grenzen stoßen, wenn, wie hier, spezielle Probleme zu beantworten sind.

Ja! Definitiv!


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spiderman
Beitrag 05.07.2004, 11:23
Beitrag #23


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Zitat (Chakotay @ 02.06.2004, 08:30)
@XGoedeX

Ausgewiesen hatte er sich. Aber beim nächsten mal bin ich schlauer, denn dann werde ich mal die Echtheit des Ausweises anzweifeln und die leute in grünn mit ihren tollen Dienstwagen rufen. Hatt ein Kollege neulich gemacht und dann wurde der Zivilbeamte ganz schön zur Sau gemacht!

Des weiteren haben wir nun von unserer Zentrale die Vorgabe bekommen nur noch uniformierten police.gif unsere Prsonalien bekannt zu geben, damit nicht irgendwelche Fraggels sich diese notieren und dann wissen, wo sie ungehindert einbrechen thread.gif können, weil derjenige ja arbeitet!

Danke nochmals für die schnellen Antworten hier!

Mit dieser Aussage wäre ich aber vorsichtig. Du mußt Dich auch zivilen Polizeibeamten ausweisen, wenn diese sich ebenfalls ausgewiesen haben.
dry.gif


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In der Ruhe liegt die Kraft! Gruß Spiderman.
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Gast_Chakotay_*
Beitrag 12.07.2004, 09:14
Beitrag #24





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@spiderman

Habe jetzt eben auf der Website der HH Polizei gelesen, daß man sich vor dem ausweisen vor einem Zivilen Beamten erstmal über die echtheit des Ausweises bei der Dienststelle informieren darf.

Habe übrigens heute (war vier Wochen im Urlaub und habe die Post lagern lassen) mit Datum vom 18.06.04 ein Verwarnungsgeld über 20 EUR bekommen, weil ich in zweiter Reiche geparkt habe und dies lt. deren Aussage nicht zulässig ist als Taxi!
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aaaaallex
Beitrag 13.07.2004, 00:43
Beitrag #25


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Dann verweise doch einfach mal auf § 12 Abs. 4 Satz 3 StVO wavey.gif


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Gast_MrMurphy_*
Beitrag 13.07.2004, 05:44
Beitrag #26





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Ich frag mich, was der Hinweis nützen soll.

Chakotay ist ausgestiegen, hat also geparkt. In zweiter Reihe darf er jedoch nur halten, um Fahrgäste ein- oder aussteigen zu lassen.

Also zahlen und gut ist.
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Achim
Beitrag 13.07.2004, 06:38
Beitrag #27


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Zitat (MrMurphy @ 13.07.2004, 06:44)
Chakotay ist ausgestiegen, hat also geparkt. In zweiter Reihe darf er jedoch nur halten, um Fahrgäste ein- oder aussteigen zu lassen.

Auch das ist nach der StVO verboten.
StVO § 12 Abs. 4
Zitat
Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch für den, der nur halten will; jedenfalls muss auch er dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben.


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Gast_Gast_lideloh_*
Beitrag 13.07.2004, 06:47
Beitrag #28





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nene, selbst parken darf der Taxifahrer u. U. in der zweiten Reihe, siehe Franticek oben:

StVO § 12 Abs (4)

QUOTE

(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch für den, der nur halten will; jedenfalls muß auch er dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zuläßt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Fahrbahnseite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220), darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden


Hilft dir das weiter?
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Achim
Beitrag 13.07.2004, 07:04
Beitrag #29


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Zitat
Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zuläßt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen.

Die Halterlaubnis in der zweiten Reihe gilt nur und ausschließlich für Taxen, nicht für andere Fahrzeuge.


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Franticek
Beitrag 13.07.2004, 09:46
Beitrag #30


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Chakotay schrieb doch, dass er Taxifahrer ist.
Und er schrieb, dass er - als Taxifahrer - da gehalten hat, um einen Fahrgast, einen Patienten aus einer Arztpraxis abzuholen.

Damit greift voll der Satz in StVO § 12 Abs (4).
"Wenn die Verkehrslage es zulaesst", das ist wohl der Punkt. Er darf keinen behindern. Eine "moegliche Behinderung" reicht hier m.E. aber nicht aus, da nach meinem Verstaendnis die Formulierung das Halten in zweiter Reihe erlaubt, solange keine tatsaechliche Behinderung vorliegt.

An den 20 Euro sieht man ja, dass man ihm das Halten in zweiter Reihe MIT Behinderung vorwirft. Die Frage ist wohl, ob der den Vorwurf der Behinderung entkraeften kann.


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aaaaallex
Beitrag 13.07.2004, 23:33
Beitrag #31


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Zitat (Franticek @ 13.07.2004, 10:46)
Damit greift voll der Satz in StVO § 12 Abs (4).
"Wenn die Verkehrslage es zulaesst", das ist wohl der Punkt. Er darf keinen behindern. Eine "moegliche Behinderung" reicht hier m.E. aber nicht aus, da nach meinem Verstaendnis die Formulierung das Halten in zweiter Reihe erlaubt, solange keine tatsaechliche Behinderung vorliegt.

Franticeks Ansatz geht schon in die richtige Richtung, ist nur falsch formuliert. Eine normale (sagen wir mal einfache) Behinderung, die nach § 1 Abs. 2 StVO vorwerfbar sein soll, muss immer konkret erfolgen. Abstrakte Behinderungen können nicht geahndet werden, es sei denn, sie sind in einer Spezialvorschrift geregelt (z.B. § 32 Abs. 1 StVO)

In Falle des § 12 Abs. 4 StVO würde jedoch IMHO selbst eine einfache konkrete Behinderung nicht ausreichen, da dann im § 12 Abs. 4 StVO nicht formuliert wäre "wenn die Verkehrslage es zulässt", sondern "wenn andere nicht behindert werden". Insofern erfolgt hier eine tatbestandsmäßige Abgrenzung. Denn es wird ja quasi auch jemand behindert, wenn er nur schon ausweichen u am Taxi vorbeifahren muss.

Von daher würde ich Franticeks Beitrag erweitern u sagen, es muss schon zu einer Behinderung von einigem Ausmaß kommen, so dass das Halten in 2. Reihe nicht mehr gewachsen ist. Das wäre z.B. der Fall in einer engen Straße mit Gegenverkehr, wo plötzlich nachfolgende Fahrzeuge aufgrund des permanenten Gegenverkehrs nicht in der Lage wären, am Taxi vorbeizufahren u sich dadurch ein längerer (sowohl räumlich als auch zeitlich) Stau bilden würde. wavey.gif


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Achim
Beitrag 14.07.2004, 06:26
Beitrag #32


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clapping.gif
Bravo aaaallex, könnte aus einem Juri-Aufsatz sein. Spitze formuliert. notworthy.gif


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Franticek
Beitrag 14.07.2004, 13:34
Beitrag #33


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Gut, dass ich euch Fachleute in der Hinterhand habe.
Man muss als Laie euch nur erst mal mit der richtigen Idee in die richtige Richtung bringen, damit ihr das dann mit eurem Detailwissen und Paragraphen entsprechend ergaenzt. laugh2.gif


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aaaaallex
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Beitrag #34


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Zitat (Achim @ 14.07.2004, 07:26)
Bravo aaaallex, könnte aus einem Juri-Aufsatz sein. Spitze formuliert. notworthy.gif

Danke, mein herzallerliebster Achim. blushing.gif


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Das Leben ist keine Bühnenprobe, es ist die Vorstellung
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