... Forum Straßenverkehr - der Verkehrstalk im Web


Willkommen, Gast ( Anmelden | Registrierung )

 
Reply to this topicStart new topic
> Anwendung der Zeichen 240 und 241 im Wald?
BikeNoise
Beitrag 20.01.2010, 22:05
Beitrag #1


Neuling
*

Gruppe: Members
Beiträge: 11
Beigetreten: 20.01.2010
Mitglieds-Nr.: 52360



    
 
Hallo zusammen im Forum,

ich habe mich grade neu angemeldet, weil mich eine Frage quält:

Ist es üblich, das die Verkehrszeichen 240 bzw. 241 (gemeinsammer Fuß- und Radweg bzw. getrennter Fuß- und Radweg) auch "im Wald" aufgestellt werden? Konkret ist das in meiner Stadt an mehreren Stellen so.

Hintergrund: Abseits der Bebauung werden mehrere Wege durch Grün- und Waldflächen mit diesen Zeichen als benutzungsplichtige Radwege gekennzeichnet. Ich bin der Meinung, dass das nicht geht, da ja mindestens eine Straße für den Autoverkehr fehlt, die die Zeichen begründen könnte. Selbst die Tatsache, das der Weg zugleich als Radwanderweg ins Radwegenetz eingetragen ist, dürfte nicht diese Zeichen begründen. Eher wäre es ein normaler Fußweg mit dem Zusatz "Radfahrer frei" und somit "sonstiger Radweg".

Gerne möchte ich mich diesbezüglich an die örtliche Verwaltung wenden, kenne mich aber in der VwV StVo nicht genauer aus und brauche daher Expertenrat. Mein Ziel ist es, lokal einen kritischen Umgang mit der Umsetzung von benutzungspflichtigen Radwegen zu initiieren.

Ich habe die Suche benutzt, die mir aber dubiose Benutzerfehler unterstellt hat blink.gif

Beste Grüße und Danke schonmal,
BikeNoise
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Kuli
Beitrag 20.01.2010, 22:13
Beitrag #2


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 7868
Beigetreten: 17.07.2007
Mitglieds-Nr.: 34260



Inwiefern sollte es eine "benutzungspflicht" sein, wenn keine Fahrbahn daneben führt?
Du wirst jedenfalls nicht gezwungen, durch diesen Wald zu fahren rolleyes.gif
Anders gesagt: Entscheidest du dich für diese Straße, bist du gezwungen, den Sonderweg zu benutzen, ja. Das ergibt sich aber allein schon aus dem Mangel an Alternativen whistling.gif

Die Schilder stellen einfach einen Sonderweg für Fußgänger und Radfahrer dar, der von anderen Verkehrsteilnehmern nicht benutzt werden darf (außer Mofas). Das soll damit ausgesagt werden.

Zitat
Eher wäre es ein normaler Fußweg mit dem Zusatz "Radfahrer frei" und somit "sonstiger Radweg".

nein, somit kein "sonstiger Radweg", sondern gar kein Radweg, sondern ein Fußweg.


Edit: Übrigens, willkommen hier... Schau dich mal um, die Radfahrerfraktion ist hier sehr penetrant vertreten tongue.gif Auch zum Thema Benutzungspflicht brauchst du nur einen beliebigen Thread öffnen und du findest garantiert etwas zu diesem Thema whistling.gif scared.gif
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Uwe W
Beitrag 20.01.2010, 22:15
Beitrag #3


Mitglied
********

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 21408
Beigetreten: 24.09.2003
Mitglieds-Nr.: 175



Wenn eine Straße für den Autoverkehr fehlt, stellt sich die Frage der Benutzungspflicht ja gar nicht:

"Benutzungspflicht" bedeutet ja nicht, dass Du verpflichtet bist, eine Radtour zu unternehmen, wenn Du dieses Zeichen siehst, sondern ist eher ein Verbot, auf der Straße Fahrrad zu fahren.

Insofern sagt das Schild dann nur, dass andere Verkehrsteilnehmer als Fußgänger und Radfahrer diesen Weg nicht benutzen dürfen.


--------------------
"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Polo79
Beitrag 20.01.2010, 22:17
Beitrag #4


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 6673
Beigetreten: 24.10.2006
Mitglieds-Nr.: 24455



Vielleicht ist VZ 240 günstiger als VZ 258. whistling.gif


--------------------
[A] [BE] [C1E] [CE] [D1E] [DE] [MSLT]

Da ich zu faul zum Acronymisieren bin, hier ein kleiner Service für Foren-Neulinge.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
BikeNoise
Beitrag 20.01.2010, 22:37
Beitrag #5


Neuling
*

Gruppe: Members
Beiträge: 11
Beigetreten: 20.01.2010
Mitglieds-Nr.: 52360



Zitat (Kuli @ 20.01.2010, 22:13) *
Inwiefern sollte es eine "benutzungspflicht" sein, wenn keine Fahrbahn daneben führt?
Du wirst jedenfalls nicht gezwungen, durch diesen Wald zu fahren rolleyes.gif


Genau das ist kurios. Eine Benutzungspflicht ergibt sich dort, wo es "Verkehrssicherheit, die Verkehrsbelastung, die Verkehrsbedeutung der Straße oder der Verkehrsablauf erfordern".
(Zu § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge, VwV Stvo;
Quelle: http://www.sicherestrassen.de/VWV-Fenster/...ster/V2Rn9.htm).

Klar sehe ich mich nicht gezwungen ein Rad zu benutzen. Klar scheint aber auch, dass ohne Notwendigkeit keine entsprechende Verkehrseinrichtung eingesetzt werden soll/darf. Damit fehlt also immer noch eine mögliche Begründung.

Gruß, BikeNoise
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Kuli
Beitrag 20.01.2010, 22:39
Beitrag #6


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 7868
Beigetreten: 17.07.2007
Mitglieds-Nr.: 34260



Zitat (BikeNoise @ 20.01.2010, 22:37) *
Klar sehe ich mich nicht gezwungen ein Rad zu benutzen. Klar scheint aber auch, dass ohne Notwendigkeit keine entsprechende Verkehrseinrichtung eingesetzt werden soll/darf. Damit fehlt also immer noch eine mögliche Begründung.


Wie möchtest du sonst den Sonderweg für Radfahrer und Fußgänger kennzeichnen, wenn nicht mit einem Zeichen 240?
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Hane
Beitrag 20.01.2010, 22:55
Beitrag #7


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 6545
Beigetreten: 25.07.2005
Wohnort: HH
Mitglieds-Nr.: 11567



Zitat (BikeNoise @ 20.01.2010, 22:05) *
Hintergrund: Abseits der Bebauung werden mehrere Wege durch Grün- und Waldflächen mit diesen Zeichen als benutzungsplichtige Radwege gekennzeichnet.
Die Benutzungspflicht ist nur ein Aspekt der Zeichen. Es untersagt auch anderen Verkehrsteilnehmer die Benutzung der Wege. Ohne Fahrbahn nebenan entfaltet die Benutzungspflicht aber keine Wirkung. Nur der andere Aspekt greift.

Man könnte statt eines 240er auch ein 260er nehmen (Ist das Reiterverbotschild abgeschafft?). Nur sind die Blauschilder in weiten Teilen der Bevölkerung positiver belegt als Verbotsschilder und wohl auch intuitiver.


--------------------
John F. Kennedy: "Nothing compares to the simple pleasure of a bike ride."
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Polo79
Beitrag 20.01.2010, 23:00
Beitrag #8


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 6673
Beigetreten: 24.10.2006
Mitglieds-Nr.: 24455



Zitat (Hane @ 20.01.2010, 22:55) *
Ist das Reiterverbotschild abgeschafft?
In § 39 Abs. 7 StVO versteckt.


--------------------
[A] [BE] [C1E] [CE] [D1E] [DE] [MSLT]

Da ich zu faul zum Acronymisieren bin, hier ein kleiner Service für Foren-Neulinge.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
BikeNoise
Beitrag 20.01.2010, 23:00
Beitrag #9


Neuling
*

Gruppe: Members
Beiträge: 11
Beigetreten: 20.01.2010
Mitglieds-Nr.: 52360



Zitat (Kuli @ 20.01.2010, 22:39) *
Wie möchtest du sonst den Sonderweg für Radfahrer und Fußgänger kennzeichnen, wenn nicht mit einem Zeichen 240?


Also: Die Wege, die ich oben beschrieben habe, sind für den motorisierten Verkehr durch Poller gesperrt. Ebenso führt keine Straße annähernd nah an ihnen vorbei. In der Regel wird sowas mit dem Zeichen "Durchfahrt verboten" gesperrt, dann mit Zusatzschild "Radfaher frei" und für die ganz doofen: "Mofas verboten". Das Ergebnis: Gesperrt für alle Motorfahrzeuge, frei für Fußgänger und Radfahrer. Zeichen 240 geht m.E. nur in Verbindung mit einer Notwenigkeit, Radfahrer von der Straße weg zu führen, wenn das eben durch zu hohes Verkehrsaufkommen, Unfallrisiko etc. pp begründet werden kann.

Ich will mit keine Schilder malen, Sinn des Threads ist es über Sinn oder Unsinn der genannten VZ und ihres Geltungsraumes innerhalb eines konkreten Beispiels zu diskutieren.

Gegenbeispiel: VZ "Wenden Verboten" auf der Autobahn (idealer Weise auf den großen blauen Tafeln) laugh2.gif

Gruß, BikeNoise
Go to the top of the page
 
+Quote Post
mir
Beitrag 20.01.2010, 23:10
Beitrag #10


Mitglied
********

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 24310
Beigetreten: 05.03.2007
Wohnort: Erlangen
Mitglieds-Nr.: 29238



Z240 begründet gleichzeitig besondere Rücksichtspflichten der Radfahrer. Außerdem dürfen die Fußgänger die entsprechenden Wege auf der ganzen Breite benutzen. Sperrt man nur allen anderen Verkehr aus, müssen Fußgänger dennoch am Rand gehen, und bei Notwendigkeit einzeln hintereinander.

Z241 kommt nur bei getrennten Wegen in Betracht, das ist im Wald wohl kaum der Fall.

Aber es stimmt schon, Z240/Z241 haben eine komische Zwitternatur. Für Radfahrer ist vor allem ärgerlich, daß man zwischen einem fahrbahnbegleitenden Radweg (der gleichzeitig Radlern die Benutzung der Fahrbahn untersagt) und einem selbständigen Radweg (der gar keine Benutzungspflicht auslöst) als Ortsfremder nur selten von Beginn an trennen kann.


--------------------
„Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels

Die demokratiefeindliche Rechte praktiziert das erfolgreich. Was machen wir dagegen?
Go to the top of the page
 
+Quote Post
BikeNoise
Beitrag 20.01.2010, 23:37
Beitrag #11


Neuling
*

Gruppe: Members
Beiträge: 11
Beigetreten: 20.01.2010
Mitglieds-Nr.: 52360



Zitat (Hane @ 20.01.2010, 22:55) *
Die Benutzungspflicht ist nur ein Aspekt der Zeichen. Es untersagt auch anderen Verkehrsteilnehmer die Benutzung der Wege. Ohne Fahrbahn nebenan entfaltet die Benutzungspflicht aber keine Wirkung. Nur der andere Aspekt greift.

Man könnte statt eines 240er auch ein 260er nehmen (Ist das Reiterverbotschild abgeschafft?). Nur sind die Blauschilder in weiten Teilen der Bevölkerung positiver belegt als Verbotsschilder und wohl auch intuitiver.


Ja, Danke Hane, sowas ähnliches habe ich schomal irgendwo gelesen. smile.gif
Interessant wäre dann eigentlich, warum mitten im Wald plötzlich "Wohlfühlgedanken" seitens der Verwaltung bezgl. ihrer Bürger aufflammen? Lakonisch: Bei blauer Beschilderung (wie auf der Autobahn) fühlt sich der Deutsche quasi enthemmter laugh2.gif
Wieder ernsthaft: Ich finde leider die verdammte Stelle nicht mehr im Netz, wo auf den Zentimeter genau festgelegt wird, wann ein Radweg ein Radweg ist, will sagen: Es wird alles für seine eindeutige Anwendbarkeit im Verkehrsrecht geregelt, damit man dann die Dinger dort aufstellt, wo sie ihre Wirkung nicht entfallten?

Ich möchte hier nicht stur erscheinen, fühle mich als Radfahrer allerdings oft "überregelt" und wollte daher mal vorhorchen, was eine Verwaltung zu solchen Entscheidungen bewegt haben könnte. Es wäre dann also eine "Kann-Bestimmung" der Verwalung? Ich mag es nicht glauben.

Danke erst mal an Alle für die ersten guten Beiträge! smile.gif

BikeNoise





Zitat (mir @ 20.01.2010, 23:10) *
Z241 kommt nur bei getrennten Wegen in Betracht, das ist im Wald wohl kaum der Fall.


Hi mir,
jetzt, wo Du die VZ 241 erwähnst: Auch das ist realisiert. Im weiteren Verlauf des o.g. Weges wird dieser enger und hier steht tatsächlich ein 241er, darunter "Mofas verboten". (Kein Spaß!) Es gibt allerdings auch keine Trennung von Fuß- und Radweg, ebenso fehlt auch hier die Straße als mögliche "Gefahr". Keine Bebauung, es geht durch ein Naturschutzgebiet.

Eher beschäftigt mich die Frage, was alles zu einer verbindlichen Begründung der VZ 237, 240 und 241 gehört. Ich denke primär ist das der Kraftfahrzeugverkehr - oder? think.gif

Gruß, BikeNoise
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Uwe W
Beitrag 21.01.2010, 00:42
Beitrag #12


Mitglied
********

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 21408
Beigetreten: 24.09.2003
Mitglieds-Nr.: 175



Zitat
Die Wege, die ich oben beschrieben habe, sind für den motorisierten Verkehr durch Poller gesperrt. Ebenso führt keine Straße annähernd nah an ihnen vorbei.

Das betrifft aber nur mehrspurige KfZ: Motorräder, Kleinkrafträder und Mofas können an den Pollern wohl vorbei.

Das blaue Zeichen verbietet aber auch diesen Fahrzeugen die Benutzung des Weges. (Könnte natürlich auch durch Zeichen 255 angeordnet werden)


--------------------
"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
Go to the top of the page
 
+Quote Post
mir
Beitrag 21.01.2010, 00:49
Beitrag #13


Mitglied
********

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 24310
Beigetreten: 05.03.2007
Wohnort: Erlangen
Mitglieds-Nr.: 29238



Zitat (BikeNoise @ 20.01.2010, 23:37) *
hier steht tatsächlich ein 241er, darunter "Mofas verboten". (Kein Spaß!) Es gibt allerdings auch keine Trennung von Fuß- und Radweg

Da könnte man glatt an Nichtigkeit denken. thread.gif

Die Begründung der Zeichen kannst Du von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde erfragen. Fang einfach beim Fall mit Z241 an und deute bei konkret diesem Fall an, daß Du beabsichtigst, Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit zu stellen.

Das könnte unterhaltsam werden.


--------------------
„Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels

Die demokratiefeindliche Rechte praktiziert das erfolgreich. Was machen wir dagegen?
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Dlarah
Beitrag 21.01.2010, 07:05
Beitrag #14


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 2034
Beigetreten: 28.01.2007
Wohnort: Neu-Ulm
Mitglieds-Nr.: 27928



Die blauen Schilder zeichnen doch einen fahrbahnbegleitenden (und per Schild benutzungspflichtigen) Radweg aus, den man als Radfahrer anstelle der Fahrbahn zu nehmen hat. Wenn nun aber gar keine "begleitbare" Fahrbahn da ist?

Noch was: sind die Wege denn irgendwie befestigt oder "wassergebunden"? Prerow auf Zingst hat z.B. einen Geh+Radweg in blau entlang der Bäderstraße ausgeschildert: ein Trampelpfad über Wurzelstöcke durch den Wald, nur erkennbar durch die Fußabdrücke und Spuren im knöcheltiefen Staub (oder Matsch, je nach Wetter).


--------------------
Quid pro quo ... ernst gemeinte Beiträge zur Teilnahme am Straßenverkehr mit muskelkraftbetriebenen Fahrzeugen (you know what I mean) setzen voraus, dass erkennbar ernst gemeinte und aktiv durchgesetzte Anordnungen vorgefunden werden. Soll heißen: Wer Spaß sät, braucht sich über flapsige Äußerungen nicht zu wundern.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Arthur Dent
Beitrag 21.01.2010, 08:04
Beitrag #15


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 4689
Beigetreten: 20.04.2004
Mitglieds-Nr.: 2885



Zitat (Dlarah @ 21.01.2010, 07:05) *
Die blauen Schilder zeichnen doch einen fahrbahnbegleitenden (und per Schild benutzungspflichtigen) Radweg aus,
Nö, der muß nicht notwendigerweise fahrbahnbegleitend sein. In unserem Waldfall möchte man wohl seitens der behörden andere VT von der benutzung ausschließen. Das wären etwa die gesamte Pallete der KFZ als auch Reiter.

Zitat
den man als Radfahrer anstelle der Fahrbahn zu nehmen hat. Wenn nun aber gar keine "begleitbare" Fahrbahn da ist?

Zur Benutzungspflicht aus §2 Abs. 4 StVO:
Zitat
Eine Benutzungspflicht der Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung besteht nur, wenn Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist.

Sprich: Verläuft der Radweg nicht in deiner Fahrtrichtung, hat das Z 240 für dich keine Relevanz.
Wenn du auf einer Straße ohne Radweg fährst und an eine Kreuzung kommst wo die kreuzende Straße einen benutzungspflichtigen Radweg hat musst du ja auch nicht zwingend abbiegen, sondern darfst selbstverständlich geradeaus der Straße ohne Radwege weiter folgen.

Von "anstelle der Fahrbahn" spricht §2 Abs. 4 übrigens nicht, auch nicht die Ausführungen zu den Z. 237, 240 oder 241. Soll heißen, eine Fahrbahn ist für einen Radweg nicht zwingend nötig.


--------------------
10 Gebote des sicheren Radfahrens

"Die oft flächendeckende Überziehung von ganzen Stadtvierteln mit markierten [Rad-] Wegen erscheint unter stadtgestalterischen Aspekten als bedenklich" - Bundesanstalt für den Straßenverkehr in "Verkehrssichere Anlage und Gestaltung von Radwegen"; ISBN 3-89429-384-5
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Hane
Beitrag 21.01.2010, 08:42
Beitrag #16


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 6545
Beigetreten: 25.07.2005
Wohnort: HH
Mitglieds-Nr.: 11567



Zitat (BikeNoise @ 20.01.2010, 23:37) *
Ich finde leider die verdammte Stelle nicht mehr im Netz, wo auf den Zentimeter genau festgelegt wird, wann ein Radweg ein Radweg ist
Ich befürchte, dass Du da lange suchen kannst. Es fehlt eine eindeutige Definition für Radwege. (Es gibt aber etwas anderes. Dazu kommt gleich noch etwas.)

Zitat (BikeNoise @ 20.01.2010, 23:37) *
Es wird alles für seine eindeutige Anwendbarkeit im Verkehrsrecht geregelt, damit man dann die Dinger dort aufstellt, wo sie ihre Wirkung nicht entfallten?
Der wichtigste Paragraph ist der § 45 StVO. In Absatz 9 wird die zwingende Notwendigkeit gefordert.

Jedoch reicht das für Blauschilder nicht. Dazu muss auch die Verwaltung auch die Verwaltungsvorschrift einhalten. In der VwV zu § 2 StVO sind Mindestanforderungen an benutzungspflichtige Radwege genannt. (Vielleicht hast Du die gemeint.) Leider steht auch gleich mit drin, wie man die Mindestanforderungen umgehen kann.


Die Benutzungspflicht schreibt nur vor, wie man (welchen Straßenteil) man eine Straße, nicht welche Straße man benutzen muss. Die spielt bei eigenständigen Radwege also keine Rolle.
Wenn man also Radfahrern einen anderen Weg vorschreiben möchte, geht es nicht mit Blauschildern sondern nur mit einem Radfahrverbot für den Weg, von dem man sie wegbekommen möchte.


--------------------
John F. Kennedy: "Nothing compares to the simple pleasure of a bike ride."
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Kuli
Beitrag 21.01.2010, 10:50
Beitrag #17


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 7868
Beigetreten: 17.07.2007
Mitglieds-Nr.: 34260



Zitat (Uwe W @ 21.01.2010, 00:42) *
Das betrifft aber nur mehrspurige KfZ: Motorräder, Kleinkrafträder und Mofas können an den Pollern wohl vorbei.

Das blaue Zeichen verbietet aber auch diesen Fahrzeugen die Benutzung des Weges. (Könnte natürlich auch durch Zeichen 255 angeordnet werden)

Wenn das ganze außerorts ist, was man bei einem Waldgebiet durchaus denken könnte, ist Mofas das Befahren dieses Weges durch das Blauschild nicht verboten!
Go to the top of the page
 
+Quote Post
granny
Beitrag 21.01.2010, 10:50
Beitrag #18


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 2790
Beigetreten: 02.09.2005
Mitglieds-Nr.: 12606



Zitat (Dlarah @ 21.01.2010, 07:05) *
Die blauen Schilder zeichnen doch einen fahrbahnbegleitenden (und per Schild benutzungspflichtigen) Radweg aus, den man als Radfahrer anstelle der Fahrbahn zu nehmen hat. Wenn nun aber gar keine "begleitbare" Fahrbahn da ist?

Doch, natürlich ist da eine Fahrbahn, nämlich der Waldweg. Wäre dem nicht so, müsste man keine Poller aufstellen, denn das Verkehrszeichen alleine wäre ja ausreichend für die Sperrung für KFZ. thread.gif

Der Sonderweg liegt also irgendwo neben dieser Fahrbahn; er wird wohl im Laufe der Jahre ein klein wenig zugewachsen sein. Aber das ist ja nichts soooo außergewöhnliches bei Sonderwegen whistling.gif
Go to the top of the page
 
+Quote Post
helmet lampshade
Beitrag 21.01.2010, 13:04
Beitrag #19


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 6060
Beigetreten: 05.11.2003
Mitglieds-Nr.: 508



Zitat (mir @ 20.01.2010, 23:10) *
Z240 begründet gleichzeitig besondere Rücksichtspflichten der Radfahrer.

Aber auch Wegeunterhaltspflichten der Gemeinde.
In anderen Gemeinden meint man ja mit flächendeckender Verwendung von VZ250 alle Haftungsansprüche abwehren zu können.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
BikeNoise
Beitrag 21.01.2010, 13:07
Beitrag #20


Neuling
*

Gruppe: Members
Beiträge: 11
Beigetreten: 20.01.2010
Mitglieds-Nr.: 52360



Hallo zusammen!
Vielen Dank für die vielen Statements wavey.gif

Ich will mal versuchen zusammen zu fassen:

Zeichen 240 und 241, die hier ihre Anwendung finden, sollen - auch wenn eine Straße fehlt - v.a. den motorisierten Verkehr abhalten. Das wäre zwar mit einem "Durchfahrt Verboten" ebenso möglich, könnte aber aufgrund des "positiven Charakters" von Blauschildern extra so vorgenommen worden sein.
Zudem regelt VZ 240, dass Fußgänger den Weg in voller Breite nutzen dürfen und keine besondere Achtsamkeit gegen Fahrradfahrer üben müssen.

Im Falle des weiteren Verlaufes des Weges, ist an der Stelle, wo er enger wird das VZ 241 mit dem Sinn aufgestellt, einen Waldweg in zwei Hälften (Radfahrer, Fußgänger) zu ordnen. In beiden Fällen müßte eine begründete Notwendigkeit also darin liegen, den Fuß- und Fahrradverkehr zu regeln, während motorisierter Verkehr außen vor bleiben muß. Immerhin sind die Zugänge zu denWegen mit Pollern versperrt und mit Hinweisen "kein Mofas" ergänzt.

Um die konkrete Situation noch mal genauer zu beschreiben, hier der Link zu Google-Maps:
http://maps.google.de/maps?f=q&source=...052056&z=15

Der Weg heißt "Am Stadwald" und erstreckt sich zwischen den Straßen "Auf der Heide" im Norden sowie "Rheydter Str." im Süden. Es ist eine wassergebundene Decke von ca. 5 Metern breite. Der Weg ist Bestandteil eines überregionalen Radwegenetzes. Auch wird er von Fußgängern mässig stark frequentiert.
Als Nord-Süd-Querung schließt sich nördlich ab "Auf der Heide" ein Weg an, wobei die Seite am Kanal/Bahnlinie gewechselt wird. Dieser Weg ist mit dem VZ 241 ausgestattet. Er ist ebenso wassergebunden, sowie die Fortsetzung des Radwegenetzes, dabei aber wesentlich schmaler. Auf der Karte ist er nicht eingezeichnet.

Auf meiner weiteren Suche finde ich das hier:
Zitat
Nach vielen bisher ergangenen Urteilen der Verwaltungsgerichte müssen alle vorgenannten Bedin­gungen erfüllt sein. Vor Gericht angegriffene Benutzungspflichten werden daher in den allermeis ten Fällen aufgehoben.

(Quelle: http://www.adfc-nrw.de/kreisverbaende/kv-b...aden-rwbp.html).

Das heißt: Für eine Begründung zur Radwegebenutzungspflicht (Zeichen 237, 240, 241) müssen ALLE Bedingungen erfüllt sein. Alleine den Fuß- und Radverkehr anhand der Zeichen zu ordnen fehlt die Bedingung Straße als Gefahrenquelle.

Bitte schreibt mir weiter, ob das hier alles Quatsch ist! Denn gerne möchte ich die Verwaltung bitten, die Beschilderung auf Nichtigkeit prüfen zu lassen, habe aber keine Lust durch Fettnäpfchen zu stiefeln.

Gruß, BikeNoise
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Acki
Beitrag 21.01.2010, 13:21
Beitrag #21


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 2650
Beigetreten: 29.06.2005
Mitglieds-Nr.: 10819



Zitat (BikeNoise @ 21.01.2010, 13:07) *
Denn gerne möchte ich die Verwaltung bitten, die Beschilderung auf Nichtigkeit prüfen zu lassen, habe aber keine Lust durch Fettnäpfchen zu stiefeln.

Wie hättest du die Beschilderung denn lieber ? think.gif
"Durchfahrt Verboten" + "Reiten verboten" ?
Wär das besser als das eine Schild jetzt?

gruß Acki
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Arthur Dent
Beitrag 21.01.2010, 13:25
Beitrag #22


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 4689
Beigetreten: 20.04.2004
Mitglieds-Nr.: 2885



Zitat (BikeNoise @ 21.01.2010, 13:07) *
Das wäre zwar mit einem "Durchfahrt Verboten" ebenso möglich,
Das Stichwort ist Waldweg. Mit einem "Durchfahrt verboten" hältst du z.B. keine Reiter ab, was auf bestimmten Waldwegen (insb. mit Rad- und Fußgängerverkehr) oft erwünscht ist. Zudem ist nach den Waldgesetzen der Länder in einigen Ländern das Befahren von Waldwegen mit Fahrrädern grundsätzlich verboten, durch das Z. 237, 240 oder 241 wird der Radverkehr jedoch in jedem Fall erlaubt, egal was das jeweilige Landeswaldgesetz sagt.


Zitat
Denn gerne möchte ich die Verwaltung bitten, die Beschilderung auf Nichtigkeit prüfen zu lassen
Warum? Mögliche Folge wäre, daß Radfahrer dort künftig nicht mehr durch den Wald dürfen.


--------------------
10 Gebote des sicheren Radfahrens

"Die oft flächendeckende Überziehung von ganzen Stadtvierteln mit markierten [Rad-] Wegen erscheint unter stadtgestalterischen Aspekten als bedenklich" - Bundesanstalt für den Straßenverkehr in "Verkehrssichere Anlage und Gestaltung von Radwegen"; ISBN 3-89429-384-5
Go to the top of the page
 
+Quote Post
BikeNoise
Beitrag 21.01.2010, 13:53
Beitrag #23


Neuling
*

Gruppe: Members
Beiträge: 11
Beigetreten: 20.01.2010
Mitglieds-Nr.: 52360



Zitat (Arthur Dent @ 21.01.2010, 13:25) *
Zitat (BikeNoise @ 21.01.2010, 13:07) *
Das wäre zwar mit einem "Durchfahrt Verboten" ebenso möglich,
Das Stichwort ist Waldweg. Mit einem "Durchfahrt verboten" hältst du z.B. keine Reiter ab, was auf bestimmten Waldwegen (insb. mit Rad- und Fußgängerverkehr) oft erwünscht ist. Zudem ist nach den Waldgesetzen der Länder in einigen Ländern das Befahren von Waldwegen mit Fahrrädern grundsätzlich verboten, durch das Z. 237, 240 oder 241 wird der Radverkehr jedoch in jedem Fall erlaubt, egal was das jeweilige Landeswaldgesetz sagt.
Zitat
Denn gerne möchte ich die Verwaltung bitten, die Beschilderung auf Nichtigkeit prüfen zu lassen
Warum? Mögliche Folge wäre, daß Radfahrer dort künftig nicht mehr durch den Wald dürfen.


Das schätze ich anders ein: Der Weg ist Bestandteil eines überregionalen Radwegenetzes ("Fietsallee am Nordkanal"). Dazu kommt, dass Reiten durch ein Zusatzschild ebenfalls verboten ist. Das ist an sich kein Waldweg, sondern eher eine Allee (Breite ca. 5 Meter!).
Schlag mich blau, aber jeder Wirtschaftsweg in der näheren und weiteren Umgebung ist folgender Maßen gesperrt: VZ "Durchfahrt verboten" mit Zusatzschilder "frei bis Nr. xy" oder "Mofas frei", sowie dem obligatorischen "ausgenommen landwirtschaftl. Fahrzeuge". Aber das Schild bleibt "Durchfahrt verboten" und betrifft den motorisierten Verkehr.
Ich könnte mir gut und gerne vorstellen, das dieses Zeichen auch auf den hier beschrieben Wegen Geltung findet, da diese ja jeweils an ihren Enden auf Straßen einmünden. Dazu kommen dann eben weitere Zusatzschilder, u.a. das "Radfahrer frei". Alternative: VZ "Fußgänger" mit Zusatz "Radfahrer frei". Wobei es dann ausdrücklich ein Fußweg wird (der aber ähnlich VZ 240 ist, weil Fußgänger Vorrang vor anderen haben ). Was aber bliebe wäre, Schilder entsprechend ihrer erforderlichen Situation aufzustellen und nicht solche, für die es keinen Bezug gibt (Straße als Gefahr, dann Radfahrer auf Gehwege).

Gruß, BikeNoise
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Acki
Beitrag 21.01.2010, 14:03
Beitrag #24


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 2650
Beigetreten: 29.06.2005
Mitglieds-Nr.: 10819



Zitat (BikeNoise @ 21.01.2010, 13:53) *
Der Weg ist Bestandteil eines überregionalen Radwegenetzes

Wenn ich im Rahmen einer Radtour einem überregionalem Radwegenetz folgen möchte, würde ich erwarten das die Wege dieses Radwegenetzes auch als Radwege ausgeschildert sind. think.gif
Sonst ist es doch kein Radwegenetz.

gruß Acki
Go to the top of the page
 
+Quote Post
BikeNoise
Beitrag 21.01.2010, 14:26
Beitrag #25


Neuling
*

Gruppe: Members
Beiträge: 11
Beigetreten: 20.01.2010
Mitglieds-Nr.: 52360



Zitat (Acki @ 21.01.2010, 14:03) *
Zitat (BikeNoise @ 21.01.2010, 13:53) *
Der Weg ist Bestandteil eines überregionalen Radwegenetzes

Wenn ich im Rahmen einer Radtour einem überregionalem Radwegenetz folgen möchte, würde ich erwarten das die Wege dieses Radwegenetzes auch als Radwege ausgeschildert sind. think.gif
Sonst ist es doch kein Radwegenetz.

gruß Acki

Leider nicht ganz richtig. So ist z.B. auch der Erft-Radweg eine Route im überregionalen Radwegenetz, die auch auf Straßen ohne benutzungspflichtige oder sonstige Radwege verläuft, salopp: eben auf der STRASSE. (Man gelangt nach Rom nicht nur über die Autobahn laugh2.gif ).
Gruß, BikeNoise
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Arthur Dent
Beitrag 21.01.2010, 15:39
Beitrag #26


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 4689
Beigetreten: 20.04.2004
Mitglieds-Nr.: 2885



Zitat (Acki @ 21.01.2010, 14:03) *
Wenn ich im Rahmen einer Radtour einem überregionalem Radwegenetz folgen möchte, würde ich erwarten das die Wege dieses Radwegenetzes auch als Radwege ausgeschildert sind. think.gif
Nö, ich bin schon öfter gekennzeichneten Radwanderwegen gefolgt und irgendwo mittendrinn war auf einmal ein Stückchen reiner Gehweg (oder auch mal 'ne Treppe, macht Spaß da das Rad samt Urlaubsgepäck für 3 Wochen, Zelt und Penntüte rauf zu wuchten...).


--------------------
10 Gebote des sicheren Radfahrens

"Die oft flächendeckende Überziehung von ganzen Stadtvierteln mit markierten [Rad-] Wegen erscheint unter stadtgestalterischen Aspekten als bedenklich" - Bundesanstalt für den Straßenverkehr in "Verkehrssichere Anlage und Gestaltung von Radwegen"; ISBN 3-89429-384-5
Go to the top of the page
 
+Quote Post
pythagoras
Beitrag 21.01.2010, 17:33
Beitrag #27


Neuling
**

Gruppe: Members
Beiträge: 48
Beigetreten: 27.01.2009
Mitglieds-Nr.: 46502



Zitat (BikeNoise @ 20.01.2010, 23:37) *
Ich finde leider die verdammte Stelle nicht mehr im Netz, wo auf den Zentimeter genau festgelegt wird, wann ein Radweg ein Radweg ist

Guckst du hier: Verwaltungsvorschrift II Nr. 2 zu § 2 StVO.


--------------------
Meine Beiträge verfasse ich nach bestem Wissen und sind meine persönliche Meinung.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
mir
Beitrag 21.01.2010, 17:53
Beitrag #28


Mitglied
********

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 24310
Beigetreten: 05.03.2007
Wohnort: Erlangen
Mitglieds-Nr.: 29238



"Radwanderweg" ist eigentlich die Insiderbezeichnung für "mit dem Rad nicht benutzbar".


--------------------
„Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels

Die demokratiefeindliche Rechte praktiziert das erfolgreich. Was machen wir dagegen?
Go to the top of the page
 
+Quote Post
BikeNoise
Beitrag 21.01.2010, 19:57
Beitrag #29


Neuling
*

Gruppe: Members
Beiträge: 11
Beigetreten: 20.01.2010
Mitglieds-Nr.: 52360



Danke Pythagoras für den Tipp!

Hier also für alle, die es auch lesen wollen:
VwW-StVo II Nr. 2 zu §2 StVo:
http://bernd.sluka.de/Recht/StVO-VwV/VwV_zu_2.txt

Ich denke, wo kein Autoverkehr die Radfahrer "gefährden" kann, kann es auch keine Verwaltungvorschrift für die StVo geben, den Radfahrer aus der "Gefahrenquelle Autoverkehr" laugh2.gif rauszuregeln think.gif
Das wird mir jetzt immer klarer.

Welche Beweggründe hat also meine Straßenschilderverwaltung dazu bewogen die Dinger aufzustellen?
Da fällt mir nur zu ein, dass auf diese Art und Weise entliche KM ausgewiesene Radwege in der Stadt mehr existieren und diese so auch ein Stück näher an das Label "Fahrradfreundliche Stadt NRW" rückt. That is it? blink.gif

Gerne lade ich mal ein paar Bilder hoch, damit keiner glaubt, dass das ein Fake ist!

Gruß, BikeNoise
Go to the top of the page
 
+Quote Post
mir
Beitrag 21.01.2010, 20:16
Beitrag #30


Mitglied
********

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 24310
Beigetreten: 05.03.2007
Wohnort: Erlangen
Mitglieds-Nr.: 29238



Was ändert sich für Dich eigentlich, wenn das Z240 entfällt? think.gif


--------------------
„Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels

Die demokratiefeindliche Rechte praktiziert das erfolgreich. Was machen wir dagegen?
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Lupfi
Beitrag 21.01.2010, 21:03
Beitrag #31


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 1710
Beigetreten: 28.09.2006
Wohnort: Kiel
Mitglieds-Nr.: 23604



Wenn die bezeichneten Waldwege und Co allesamt ausserorts liegen, dann dürfte Zeichen 240 und Zeichen 241 auch Mofas die Nutzung dieser Wege erlauben. Zeichen 240 und Zeichen 241 machen ja nur dort Sinn, wo Radwege vorhanden sind. Und ausserorts sind Mofas auf Radwegen grundsätzlich erlaubt - egal ob Wald oder Wiese.

Und so selten ist Zeichen 241 auf solchen Wegen gar nicht. Für die Verwaltung doch ein ideales Örtchen, um alte sowie vergammelte Schilder nochmal ein paar Jahre einsetzen zu können.


--------------------
"Auch das Parken auf Radwegen werde abends nicht geahndet, weil eine Gefährdung zu der ruhigen Tageszeit nicht mehr zu befürchten ist." (Klasse sowas!)
Go to the top of the page
 
+Quote Post
BikeNoise
Beitrag 21.01.2010, 21:12
Beitrag #32


Neuling
*

Gruppe: Members
Beiträge: 11
Beigetreten: 20.01.2010
Mitglieds-Nr.: 52360



Zitat (mir @ 21.01.2010, 20:16) *
Was ändert sich für Dich eigentlich, wenn das Z240 entfällt? think.gif

Nun, da ein Verkehrszeichen als Konsequenz hat es zu beachten, darf man auch erwarten, dass Schilder nur entsprechend ihrer Bedeutung ausgeteilt werden. Hier scheint es mir eher eine entzweckte Bedeutung zu haben.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
mir
Beitrag 21.01.2010, 21:23
Beitrag #33


Mitglied
********

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 24310
Beigetreten: 05.03.2007
Wohnort: Erlangen
Mitglieds-Nr.: 29238



Eine Klagebefugnis hast Du nur, wenn die angegriffene Regelung einen Nachteil für Dich bringt.

Abgesehen davon sehe ich hier keinen Verstoß gegen die VwV. Der entsprechende Absatz bezieht sich nur auf fahrbahnbegleitende Radwege, da nur dort tatsächlich eine Benutzungspflicht in dem Sinne besteht, daß damit Radverkehr auf der Fahrbahn ausgeschlossen ist.


--------------------
„Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels

Die demokratiefeindliche Rechte praktiziert das erfolgreich. Was machen wir dagegen?
Go to the top of the page
 
+Quote Post
BikeNoise
Beitrag 21.01.2010, 22:14
Beitrag #34


Neuling
*

Gruppe: Members
Beiträge: 11
Beigetreten: 20.01.2010
Mitglieds-Nr.: 52360



Zitat (mir @ 21.01.2010, 21:23) *
Eine Klagebefugnis hast Du nur, wenn die angegriffene Regelung einen Nachteil für Dich bringt.

Abgesehen davon sehe ich hier keinen Verstoß gegen die VwV. Der entsprechende Absatz bezieht sich nur auf fahrbahnbegleitende Radwege, da nur dort tatsächlich eine Benutzungspflicht in dem Sinne besteht, daß damit Radverkehr auf der Fahrbahn ausgeschlossen ist.

Äh, könnte sein. Vielleicht werden auf den Weg noch ein paar Halteverbotschilder aufgestgellt. Wäre zwar auch Sinn enstellt (und zwar plakativer), aber da keiner einen Nachteil daraus zieht (da Kraftverkehr eh nicht zugelassen ist), kann auch keiner klagen, dass die Schilder weg sollen... think.gif
Ich denke, es geht da wohl eher um die Verhältnismäßigkeit.

Und noch eine Frage: Was sind nicht fahrbahnbegleitende Radwege, auf denen es eine Benutzungspflicht gibt, die eben nur dann existiert, wenn die Straße anscheinend zu gefährlich für Radfahrer ist. Das ist kurios. Kläre mich da mal auf, bitte.

Nun habe ich im Abschnitt III VwV-StVo Nr. 2 zu §2 StVo auch gelesen, dass Polizei, Straßenbaubehörde und Straßenverkehrsbehörde für eine Beurteilung der Zweckmäßigkeit von benutzungspflichtigen Radwegen verantwortlich sind. Da eine Einrichtung solcher Sonderwege nur unter bestimmten Bedingungen erfolgen soll, die hier nicht vorliegen, erfüllt sich der Zweck nicht.

Gruß, BikeNoise
Go to the top of the page
 
+Quote Post
mir
Beitrag 21.01.2010, 22:22
Beitrag #35


Mitglied
********

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 24310
Beigetreten: 05.03.2007
Wohnort: Erlangen
Mitglieds-Nr.: 29238



Zitat (BikeNoise @ 21.01.2010, 22:14) *
Und noch eine Frage: Was sind nicht fahrbahnbegleitende Radwege, auf denen es eine Benutzungspflicht gibt, die eben nur dann existiert, wenn die Straße anscheinend zu gefährlich für Radfahrer ist. Das ist kurios. Kläre mich da mal auf, bitte.


Was heißt "Benutzungspflicht"? Der Begriff bedeutet ja nicht, daß jeder Radfahrer von München bis Hamburg den entsprechenden Weg einmal im Leben benutzen muß. Die Benutzungspflicht gilt nur für Radfahrer, die derselben Straße wie der Radweg folgen. Gehört der Radweg aber zu keiner anderen Straße, sondern ist selbständig (wie das bei Waldwegen der Fall ist), dann ist die Benutzungspflicht inhaltslos.

Zitat
Nun habe ich im Abschnitt III VwV-StVo Nr. 2 zu §2 StVo auch gelesen


Es gibt in den VwV zu § 2 mehrere Abschnitte III, die sich auf verschiedene Teile der StVO beziehen. Welchen meinst Du denn?


--------------------
„Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels

Die demokratiefeindliche Rechte praktiziert das erfolgreich. Was machen wir dagegen?
Go to the top of the page
 
+Quote Post
BikeNoise
Beitrag 21.01.2010, 22:30
Beitrag #36


Neuling
*

Gruppe: Members
Beiträge: 11
Beigetreten: 20.01.2010
Mitglieds-Nr.: 52360



Zitat (mir @ 21.01.2010, 22:22) *
Es gibt in den VwV zu § 2 mehrere Abschnitte III, die sich auf verschiedene Teile der StVO beziehen. Welchen meinst Du denn?

III und IV zu Absatz 4 Satz 2
Zitat (mir @ 21.01.2010, 22:22) *
Die Benutzungspflicht gilt nur für Radfahrer, die derselben Straße wie der Radweg folgen. Gehört der Radweg aber zu keiner anderen Straße, sondern ist selbständig (wie das bei Waldwegen der Fall ist), dann ist die Benutzungspflicht inhaltslos.

Nur mit der kleinen Randbemerkung: Wo keine Benutzungspflicht besteht, sind die Schilder 237, 240 und 241 nicht aufzustellen. Das ist leider ihr einziger Zweck: Einen benutzungspflichtigen Radweg anzuzeigen.

Irgendwie dreht es sich im Kreis.

Gruß, BikeNoise
Go to the top of the page
 
+Quote Post
mir
Beitrag 21.01.2010, 22:39
Beitrag #37


Mitglied
********

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 24310
Beigetreten: 05.03.2007
Wohnort: Erlangen
Mitglieds-Nr.: 29238



Zitat (BikeNoise @ 21.01.2010, 22:30) *
Das ist leider ihr einziger Zweck: Einen benutzungspflichtigen Radweg anzuzeigen.


Das stimmt nicht. Zum einen sperren sie anderen Verkehr aus, und dann bringt das ja auch noch Regelungen für Fußgänger mit sich (siehe Beitrag #10)


Absatz 4 Satz 2:

Zitat
Eine Benutzungspflicht der Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung besteht nur, wenn Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist.


Da dieser Satz bei Waldwegen inhaltslos ist, ist auch die VwV dazu ohne Bedeutung.

Zitat (BikeNoise @ 21.01.2010, 22:30) *
Irgendwie dreht es sich im Kreis.

Ja, aber wir kreisen das Ziel spiralenmäßig ein laugh2.gif


--------------------
„Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels

Die demokratiefeindliche Rechte praktiziert das erfolgreich. Was machen wir dagegen?
Go to the top of the page
 
+Quote Post
janr
Beitrag 21.01.2010, 23:05
Beitrag #38


Mitglied
********

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 29582
Beigetreten: 16.05.2006
Wohnort: München
Mitglieds-Nr.: 19384



Zitat (BikeNoise @ 20.01.2010, 22:05) *
Konkret ist das in meiner Stadt an mehreren Stellen so.
Da nehme ich an igO.
Zitat (BikeNoise @ 20.01.2010, 22:05) *
Abseits der Bebauung werden mehrere Wege durch Grün- und Waldflächen mit diesen Zeichen als benutzungsplichtige Radwege gekennzeichnet.
Kenne ich von München auch zu hauf.
An der Isar, an der Würm, am Paing-Nymphenburg-Kanal, Englischer Garten, Olympiapark und am Nymphenburg-Biedersteiner-Kanal usw...

Ist aber nicht störend, an manchen Wegen ist das Zeichen 239 und an anderen das Zeichen 240.

Ich versteh aber immer noch nicht ganz das Problem? Die Schilder zeigen doch deutlich wer sich wo, wie zu verhalten hat.
Ohne wärs doch erst recht ein schmarrn. think.gif


--------------------
Es gibt zwei Arten an Menschen.
Die einen haben Stil, die anderen keinen T4


Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie
im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
pythagoras
Beitrag 22.01.2010, 08:55
Beitrag #39


Neuling
**

Gruppe: Members
Beiträge: 48
Beigetreten: 27.01.2009
Mitglieds-Nr.: 46502



Um noch einmal in bisschen Öl ins Feuer zu gießen, sollte man die anordnende Stelle mal fragen, durch welche zwingenden Umstände im Sinn von § 39 Abs. 1 StVO die Aufstellung dieser Verkehrszeichen notwendig wurde. Aber im Ernst: wir können noch hundert mal unsere Meinung dazu äußern, ändern wird sich solange nichts, solange die anordnende Stelle nicht in Argumentationszwang gebracht wird, damit sie sich damit auseinander setzt. Und das ist Sache der TE.


--------------------
Meine Beiträge verfasse ich nach bestem Wissen und sind meine persönliche Meinung.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
janr
Beitrag 22.01.2010, 16:21
Beitrag #40


Mitglied
********

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 29582
Beigetreten: 16.05.2006
Wohnort: München
Mitglieds-Nr.: 19384



Zitat (pythagoras @ 22.01.2010, 08:55) *
... durch welche zwingenden Umstände im Sinn von § 39 Abs. 1 StVO die Aufstellung dieser Verkehrszeichen notwendig wurde...
Das du dadurch dort radln darfst ist wohl kein zwingender Umstand. wink.gif
Das dir kein Auto/Motorrad/Mofa in die quere kommen darf ist auch ein zwingender Umstand.
Und wie du auf Fussgänger zu reagieren hast ist auch ein zwingender Umstand.
wavey.gif
Fahrbahnbegleitend müßen die VZ nicht sein.


--------------------
Es gibt zwei Arten an Menschen.
Die einen haben Stil, die anderen keinen T4


Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie
im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt.
Go to the top of the page
 
+Quote Post

Reply to this topicStart new topic
1 Besucher lesen dieses Thema (Gäste: 1 | Anonyme Besucher: 0)
0 Mitglieder:

 



RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 03.05.2024 - 12:14