![]() |
Willkommen, Gast ( Anmelden | Registrierung )
![]() ![]() |
![]() |
![]() ![]()
Beitrag
#1
|
|||||
Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 112 Beigetreten: 12.04.2007 Mitglieds-Nr.: 30561 ![]() |
ich werfe folgendes Schreiben einer Verkehrsbehörde in den Raum und bitte um Meinungen. Sollte man es drauf ankommen lassen und einen Richter darüber entscheiden lassen? Aus meiner Sicht stehen die Chancen auf Einstellung recht hoch. Sehr geehrter Herr xyz, |
||||
|
|||||
|
![]()
Beitrag
#2
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 13169 Beigetreten: 01.10.2007 Mitglieds-Nr.: 37208 ![]() |
Es gibt exakt zwei Zusatzzeichen, auf denen das Bild 318 gezeigt wird - das sind die Zeichen 1040-32 und 1040-33.
Bei beiden Schildern ist exakt das Bild 318 enthalten und eben nicht nur eine stilisierte Darstellung. Damit ist bei einem amtlichen Verkehrszeichen die Abbildung der Parkscheibe blau und nicht schwarz. Letztere Ausführung entspricht der Gestaltung vor 1992 und ist damit seit 1.9.2009 ungültig. Es gilt der §33 Abs. 2 StVO. |
|
|
![]()
Beitrag
#3
|
|
Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 112 Beigetreten: 12.04.2007 Mitglieds-Nr.: 30561 ![]() |
Hier übrigens noch das örtlich vorgefundene Verkehrszeichen.
![]() Ich denke es wäre sinnvoll hier mal die Verkehrsbehörde durch einen Richter in die Schranken zu weisen anstatt ein Verwarnungsgeld zu akzeptieren. Letztere Ausführung entspricht der Gestaltung vor 1992 und ist damit seit 1.9.2009 ungültig. Es gilt der §33 Abs. 2 StVO. Ist diese nicht schon seit 1989 ungültig? § 53 Abs. 4 Satz 3 StVO alt: "Bild 291 behält die Bedeutung, die es nach der vor dem 1. Oktober 1988 geltenden Fassung dieser Verordnung hatte, bis längstens zum 30. April 1989." |
|
|
![]()
Beitrag
#4
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 13169 Beigetreten: 01.10.2007 Mitglieds-Nr.: 37208 ![]() |
|
|
|
![]()
Beitrag
#5
|
|
Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 112 Beigetreten: 12.04.2007 Mitglieds-Nr.: 30561 ![]() |
Hallo ukr,
ich bin gerade etwas verwirrt. Der Reihe nach: Es gibt eine Parkscheibe (Hardware), die bestimmte Abmessungen hat, die in der StVO beschrieben sind. Konkrete Fundstelle: BGBl. I Nr. 52 S. 2658, ganz unten unter Nr. 11. (Die Darstellung hier auf dem VP ist übrigens insofern falsch, d.h. nicht original gesetzestreu). Nun gibt es jedoch Verkehrszeichen, die die Pflicht zur Auslegung einer Parkscheibe begründen. § 13 Abs. 2 StVO (BGBl. I Nr. 52 S. 2632): "(2) Wird im Bereich eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone (Zeichen 290.1 und 290.2) oder einer Parkraumbewirtschaftungszone (Zeichen 314.1 und 314.2) oder bei den Zeichen 314 oder 315 durch ein Zusatzzeichen die Benutzung einer Parkscheibe (Bild 318) vorgeschrieben, ist das Halten und Parken nur erlaubt, 1.für die Zeit, die auf dem Zusatzzeichen angegeben ist, und 2.soweit das Fahrzeug eine von außen gut lesbare Parkscheibe hat und der Zeiger der Scheibe auf den Strich der halben Stunde eingestellt ist, die dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt. Sind in einem eingeschränkten Haltverbot für eine Zone oder einer Parkraumbewirtschaftungszone Parkuhren oder Parkscheinautomaten aufgestellt, gelten deren Anordnungen. Im Übrigen bleiben die Vorschriften über die Haltverbote und Parkverbote unberührt." Hier wird von "einem Zusatzzeichen" geschrieben, welches aber nicht dargestellt ist. Wie du schon sagtest, kommen allerdings für amtliche Verkehrszeichen nur derartige aus dem Verkehrszeichenkatalog (VzKat) in Betracht, und zwar originalgetreu ("Abbild"), NICHT ähnliche oder angelehnte "Darstellungen". Hier hätten wir dann tatsächlich die ZZ 1040-32 und 1040-33, wobei man beim ZZ 1040-32 wohl durchaus davon ausgehen kann, dass die Zeitangabe variabel ist. Insofern ist die bildliche Darstellung jedoch exakt Bild 318 (ohne Maße!) und in blau. Nach dem "Baukastenprinzip" kann dann eine Schilderkombination gebaut werden, die z.B. so aussehen kann: Zeichen 314 ZZ 1040-32 ("2 h") ZZ 1042-33 ("Mo - Fr 9 - 19 h") Aus meiner Sicht ist das von mir gepostete Bild nicht hinreichend rechtswirksam, um eine Ordnungswidrigkeit wegen nicht ausgelegter Parkscheibe oder abgelaufener Parkscheibe aussprechen zu können. |
|
|
![]()
Beitrag
#6
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2009 Beigetreten: 09.08.2005 Mitglieds-Nr.: 12004 ![]() |
War es denn bislang nicht auch (mit-)entscheidend (insbesondere bei eigentlich unzulässigen) Zusatzzeichen, ob die gewollte Gesamtregelung unbestimmt war oder ob der Regelungsgehalt auch für den normalen Verkehrsteilnehmer hinreichend eindeutig ist?
-------------------- |
|
|
![]()
Beitrag
#7
|
|
Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 112 Beigetreten: 12.04.2007 Mitglieds-Nr.: 30561 ![]() |
War es denn bislang nicht auch (mit-)entscheidend (insbesondere bei eigentlich unzulässigen) Zusatzzeichen, ob die gewollte Gesamtregelung unbestimmt war oder ob der Regelungsgehalt auch für den normalen Verkehrsteilnehmer hinreichend eindeutig ist? Wenn das so wäre, bräuchte man keinen VzKat und noch nichtmals eine StVO, sondern könnte den Straßenverkehr gleich zum Quiz umgestalten: Was könnte dieses Zeichen denn jetzt bedeuten? ![]() |
|
|
![]()
Beitrag
#8
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 11927 Beigetreten: 19.09.2007 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 36749 ![]() |
Antwort des Richters: "Man weiß doch, was gemeint ist !!!" (ist mir tatsächlich passiert mit einem alten Zeichen 290 (vor 1990!) dieses Jahrtausend beim Termin vor dem zuständigen Amtsgericht).
-------------------- Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.“
|
|
|
![]()
Beitrag
#9
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 13169 Beigetreten: 01.10.2007 Mitglieds-Nr.: 37208 ![]() |
|
|
|
![]()
Beitrag
#10
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4409 Beigetreten: 20.06.2009 Wohnort: "arm aber sexy"-Town Mitglieds-Nr.: 49054 ![]() |
Bei aller Sympathie für das Ansinnen, der hier anordnenden Behörde bei der Auslegung der Gesetzeslage zur Not mit gerichtlicher Unterstützung uneigennützig zu helfen:
Angesichts der Höhe des strittigen Verwarnungsgeldes von 5 Euro sei die Frage gestattet, ob TE sich zum angestrebten Zweck nicht besser eine "wertvollere" Schilderkombination auswählen möchte. -------------------- „Haben Sie beim Autofahren schon bemerkt, dass jeder, der langsamer fährt als Sie, ein Idiot ist und jeder, der schneller fährt, ein Verrückter?“ Meine Beiträge können auch ohne Kennzeichnung Spuren von Ironie enthalten. Bei Risiken und Nebenwirkungen fressen sie die Packungsbeilage oder tragen sie ihren Arzt zum Apotheker. |
|
|
![]()
Beitrag
#11
|
|
Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 336 Beigetreten: 08.09.2004 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 5438 ![]() |
|
|
|
![]()
Beitrag
#12
|
|
Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 112 Beigetreten: 12.04.2007 Mitglieds-Nr.: 30561 ![]() |
|
|
|
![]() ![]() |
![]() |
Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 19.10.2025 - 00:52 |