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> Gestaltung Zusatzzeichen Parkscheibe
NN888
Beitrag 13.01.2010, 17:32
Beitrag #1


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Hallo liebe Verkehrsportalis,

ich werfe folgendes Schreiben einer Verkehrsbehörde in den Raum und bitte um Meinungen.

Sollte man es drauf ankommen lassen und einen Richter darüber entscheiden lassen?

Aus meiner Sicht stehen die Chancen auf Einstellung recht hoch.

Sehr geehrter Herr xyz,

im Bereich des Hauses Astraße xy ist die Benutzung einer Parkscheibe (Bild 318) vorgeschrieben. Sie hatten am xy.11.2009 um xy:ab h dort Ihren Pkw XYZ geparkt, ohne die vorgeschriebene Parkscheibe von außen gut lesbar im oder am Fahrzeug angebracht zu haben. Die Verwarnung kann im Hinblick auf Ihre Einlassung vom xy.11.2009 (vorab per E-Mail) nicht zurückgenommen und das Verfahren nicht eingestellt werden, weil Sie keine entlastenden Gründe vorgetragen haben. Da die "Wirksamkeit" einer Verwarnung die Zustimmung des Betroffenen und die vollständige fristgerechte Zahlung des Verwarnungsgeldes voraussetzt, gibt es gegen eine Verwarnung kein Rechtsmittel (Einspruch oder Widerspruch).

Mit separater Post geht Ihnen heute noch mal eine schriftliche Verwarnung/Anhörung wegen dieses Parkverstoßes zu und ich empfehle ich Ihnen, das Verwarnungsgeld von 5,00 EUR nunmehr innerhalb der nächsten Tage unter Angabe des Aktenzeichens abc08154711 auf ein Konto der xyz einzuzahlen, damit die Verwarnung "wirksam" wird. Die Bußgeldstelle müsste sonst leider nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) gegen Sie einen kostenpflichtigen Bußgeldbescheid erlassen. Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Einspruch erhoben werden.

Bild 318 (früher Bild 291) "Parkscheibe" in der StVO ist kein Verkehrszeichen oder Zusatzzeichen (deshalb auch die Bezeichnung als "Bild" und nicht als "Zeichen"!), sondern das verbindlich nach Form, Farbe und Größe (110 mm x 150 mm) vorgeschriebene Muster einer Parkscheibe, wie sie im Geltungsbereich der Straßenverkehrsordnung (StVO) vom Kraftfahrer im oder am Fahrzeug anzubringen ist, wenn beim Parken durch Verkehrszeichen mit Zusatzzeichen oder durch eine besondere gesetzliche Vorschrift in der StVO der Gebrauch einer Parkscheibe vorgeschrieben wird.

Wie Sie richtig feststellen, ist das weiß/schwarze Zusatzzeichen unter dem Zeichen 314 (Parkplatz) durchaus nicht das Bild 318 (s. o.), denn es handelt sich hier eben nicht um die Parkscheibe sondern um - wie gesagt - ein Zusatzzeichen. Die möglichen Zusatzzeichen (mit denen eine bestimmte Regelung konkretisiert wird) unter den Verkehrszeichen sind in der Regel weiß/schwarz gestaltet (wenn nicht Farben unbedingt notwendig sind - wie bei der farbigen Darstellung der Plaketten unter dem Verkehrszeichen "Umweltzone"). Die nur exemplarisch im Verkehrszeichenkatalog abgebildeten zulässigen Zusatzschilder zeigen stilisierte Symbole (Sinnbilder). Es kommt dabei auf die visuell allgemein verständliche Qualität an und nicht auf eine bis in Einzelheiten nachgebildete Darstellung eines realen Vorbildes. Deshalb führen leichte Abweichungen (stilisierte Parkscheibe mit oder ohne Ziffern) auf Zusatzzeichen nicht dazu, dass ein Kraftfahrer die Regelung nicht mehr verstehen kann und die Beschilderung ungültig ist.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
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ukr
Beitrag 13.01.2010, 17:47
Beitrag #2


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Es gibt exakt zwei Zusatzzeichen, auf denen das Bild 318 gezeigt wird - das sind die Zeichen 1040-32 und 1040-33.
Bei beiden Schildern ist exakt das Bild 318 enthalten und eben nicht nur eine stilisierte Darstellung. Damit ist bei einem amtlichen Verkehrszeichen die Abbildung der Parkscheibe blau und nicht schwarz.

Letztere Ausführung entspricht der Gestaltung vor 1992 und ist damit seit 1.9.2009 ungültig. Es gilt der §33 Abs. 2 StVO.
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NN888
Beitrag 13.01.2010, 17:55
Beitrag #3


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Hier übrigens noch das örtlich vorgefundene Verkehrszeichen.



Ich denke es wäre sinnvoll hier mal die Verkehrsbehörde durch einen Richter in die Schranken zu weisen anstatt ein Verwarnungsgeld zu akzeptieren.

Zitat (ukr @ 13.01.2010, 17:47) *
Letztere Ausführung entspricht der Gestaltung vor 1992 und ist damit seit 1.9.2009 ungültig. Es gilt der §33 Abs. 2 StVO.


Ist diese nicht schon seit 1989 ungültig? § 53 Abs. 4 Satz 3 StVO alt:

"Bild 291 behält die Bedeutung, die es nach der vor dem 1. Oktober 1988 geltenden Fassung dieser Verordnung hatte, bis längstens zum 30. April 1989."
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ukr
Beitrag 13.01.2010, 18:07
Beitrag #4


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Zitat (NN888 @ 13.01.2010, 17:55) *
Ist diese nicht schon seit 1989 ungültig?

Nein, diese Regelung bezieht sich nur auf das alte Bild 291, nicht aber auf die entsprechenden Zusatzzeichen.
Die alte Parkscheibe war auch schon blau, nur in der Gestaltung etwas abweichend. wavey.gif
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NN888
Beitrag 13.01.2010, 18:24
Beitrag #5


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Hallo ukr,

ich bin gerade etwas verwirrt.

Der Reihe nach:

Es gibt eine Parkscheibe (Hardware), die bestimmte Abmessungen hat, die in der StVO beschrieben sind. Konkrete Fundstelle: BGBl. I Nr. 52 S. 2658, ganz unten unter Nr. 11. (Die Darstellung hier auf dem VP ist übrigens insofern falsch, d.h. nicht original gesetzestreu).

Nun gibt es jedoch Verkehrszeichen, die die Pflicht zur Auslegung einer Parkscheibe begründen.

§ 13 Abs. 2 StVO (BGBl. I Nr. 52 S. 2632):

"(2) Wird im Bereich eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone (Zeichen 290.1 und 290.2) oder einer Parkraumbewirtschaftungszone (Zeichen 314.1 und 314.2) oder bei den Zeichen 314 oder 315 durch ein Zusatzzeichen die Benutzung einer Parkscheibe (Bild 318) vorgeschrieben, ist das Halten und Parken nur erlaubt,
1.für die Zeit, die auf dem Zusatzzeichen angegeben ist, und
2.soweit das Fahrzeug eine von außen gut lesbare Parkscheibe hat und der Zeiger der Scheibe auf den Strich der halben Stunde eingestellt ist, die dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt.
Sind in einem eingeschränkten Haltverbot für eine Zone oder einer Parkraumbewirtschaftungszone Parkuhren oder Parkscheinautomaten aufgestellt, gelten deren Anordnungen. Im Übrigen bleiben die Vorschriften über die Haltverbote und Parkverbote unberührt."

Hier wird von "einem Zusatzzeichen" geschrieben, welches aber nicht dargestellt ist.

Wie du schon sagtest, kommen allerdings für amtliche Verkehrszeichen nur derartige aus dem Verkehrszeichenkatalog (VzKat) in Betracht, und zwar originalgetreu ("Abbild"), NICHT ähnliche oder angelehnte "Darstellungen".

Hier hätten wir dann tatsächlich die ZZ 1040-32 und 1040-33, wobei man beim ZZ 1040-32 wohl durchaus davon ausgehen kann, dass die Zeitangabe variabel ist. Insofern ist die bildliche Darstellung jedoch exakt Bild 318 (ohne Maße!) und in blau.

Nach dem "Baukastenprinzip" kann dann eine Schilderkombination gebaut werden, die z.B. so aussehen kann:

Zeichen 314
ZZ 1040-32 ("2 h")
ZZ 1042-33 ("Mo - Fr 9 - 19 h")


Aus meiner Sicht ist das von mir gepostete Bild nicht hinreichend rechtswirksam, um eine Ordnungswidrigkeit wegen nicht ausgelegter Parkscheibe oder abgelaufener Parkscheibe aussprechen zu können.
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shocktrooper
Beitrag 13.01.2010, 18:25
Beitrag #6


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War es denn bislang nicht auch (mit-)entscheidend (insbesondere bei eigentlich unzulässigen) Zusatzzeichen, ob die gewollte Gesamtregelung unbestimmt war oder ob der Regelungsgehalt auch für den normalen Verkehrsteilnehmer hinreichend eindeutig ist?


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NN888
Beitrag 13.01.2010, 18:32
Beitrag #7


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Zitat (shocktrooper @ 13.01.2010, 18:25) *
War es denn bislang nicht auch (mit-)entscheidend (insbesondere bei eigentlich unzulässigen) Zusatzzeichen, ob die gewollte Gesamtregelung unbestimmt war oder ob der Regelungsgehalt auch für den normalen Verkehrsteilnehmer hinreichend eindeutig ist?


Wenn das so wäre, bräuchte man keinen VzKat und noch nichtmals eine StVO, sondern könnte den Straßenverkehr gleich zum Quiz umgestalten: Was könnte dieses Zeichen denn jetzt bedeuten? whistling.gif
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Heinz Wäscher
Beitrag 13.01.2010, 18:40
Beitrag #8


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Antwort des Richters: "Man weiß doch, was gemeint ist !!!" (ist mir tatsächlich passiert mit einem alten Zeichen 290 (vor 1990!) dieses Jahrtausend beim Termin vor dem zuständigen Amtsgericht).


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Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.
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ukr
Beitrag 13.01.2010, 19:28
Beitrag #9


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Zitat (NN888 @ 13.01.2010, 18:24) *
Aus meiner Sicht ist das von mir gepostete Bild nicht hinreichend rechtswirksam, um eine Ordnungswidrigkeit wegen nicht ausgelegter Parkscheibe oder abgelaufener Parkscheibe aussprechen zu können.
Sehe ich auch so. wavey.gif
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superdiesel
Beitrag 13.01.2010, 20:00
Beitrag #10


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Bei aller Sympathie für das Ansinnen, der hier anordnenden Behörde bei der Auslegung der Gesetzeslage zur Not mit gerichtlicher Unterstützung uneigennützig zu helfen:
Angesichts der Höhe des strittigen Verwarnungsgeldes von 5 Euro sei die Frage gestattet, ob TE sich zum angestrebten Zweck nicht besser eine "wertvollere" Schilderkombination auswählen möchte.


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„Haben Sie beim Autofahren schon bemerkt, dass jeder, der langsamer fährt als Sie, ein Idiot ist
und jeder, der schneller fährt, ein Verrückter?“

Meine Beiträge können auch ohne Kennzeichnung Spuren von Ironie enthalten.
Bei Risiken und Nebenwirkungen fressen sie die Packungsbeilage oder tragen sie ihren Arzt zum Apotheker.
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Zoxy
Beitrag 14.01.2010, 11:56
Beitrag #11


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Zitat (NN888 @ 13.01.2010, 17:32) *
Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Einspruch erhoben werden.


blink.gif Steht das wirklich so im Schreiben der Bußgeldstelle?
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NN888
Beitrag 15.01.2010, 19:11
Beitrag #12


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Zitat (Zoxy @ 14.01.2010, 11:56) *
Zitat (NN888 @ 13.01.2010, 17:32) *
Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Einspruch erhoben werden.


blink.gif Steht das wirklich so im Schreiben der Bußgeldstelle?


Im ersten schon, wurde aber anschließend korrigiert auf zwei Wochen.
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