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> 3. EU-Führerscheinrichtlinie, nur positive Auswirkungen auf "Bestandskunden"
Jupiter
Beitrag 18.07.2016, 08:46
Beitrag #601


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Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Kehl (Deutschland) eingereicht am 7. April 2016 (Rechtssache C-195/16)

Zitat
Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Kehl (Deutschland) eingereicht am 7. April 2016 - I
(Rechtssache C-195/16)

(2016/C 260/22)
Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht
Amtsgericht Kehl

Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: I

Vorlagefragen

1. Ist das Recht der Europäischen Union, insbesondere Art. 2 der Richtlinie 2006/126/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. 12. 2006 über den Führerschein (in der Folge: 3. Führerscheinrichtlinie) oder Art. 18, 21, 45, 49 und 56 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (in der Folge: AEUV), dahin auszulegen, dass es einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Fahrerlaubnis verweigert, insbesondere wenn diese Fahrerlaubnis nach den Vorgaben der 3. Führerscheinrichtlinie erworben wurde?

2. Ist das Recht der Europäischen Union, insbesondere Art. 2 der 3. Führerscheinrichtlinie oder Art. 18, 21, 45, 49 und 56 AEUV, dahin auszulegen, dass es einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die die Anerkennung eines Legitimationspapiers, welches einem Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat nach den Vorgaben der 3. Führerscheinrichtlinie erworbenen Fahrerlaubnis von diesem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, verweigert, auch wenn dieser Mitgliedstaat die Geltung dieses Legitimationspapiers zeitlich und auf das eigene Hoheitsgebiet beschränkt hat und dieses Legitimationspapier darüber hinaus nicht die Vorgaben des Führerscheinmusters der 3. Führerscheinrichtlinie erfüllt?

3. Für den Fall der Verneinung der Frage 1: Ist das Recht der Europäischen Union, insbesondere Art. 2 der 3. Führerscheinrichtlinie oder Art. 18, 21, 45, 49 und 56 AEUV, dahin auszulegen, dass es einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die das Führen eines Kraftfahrzeugs wegen eines Vergehens mit einer Kriminalstrafe bedroht, weil der Fahrzeugführer nicht über das Recht zum Fahren verfüge, obwohl dieser Fahrzeugführer in einem anderen Mitgliedstaat eine Fahrerlaubnis nach den Vorgaben der 3. Führerscheinrichtlinie erworben hat, ohne darüber jedoch durch ein Legitimationspapier, welches dem Führerscheinmuster der 3. Führerscheinrichtlinie entspricht, Nachweis führen zu können?

4. Für den Fall der Verneinung der Frage 2: Ist das Recht der Europäischen Union, insbesondere Art. 2 der 3. Führerscheinrichtlinie oder Art. 18, 21, 45, 49 und 56 AEUV, dahin auszulegen, dass es einer Regelung eines Mitgliedstaats, in dem einem Führerscheinbewerber regelmäßig unmittelbar nach Bestehen der praktischen Fahrprüfung der endgültige Führerschein ausgehändigt wird, entgegensteht, die das Führen eines Kraftfahrzeugs wegen einer Ordnungswidrigkeit mit einer Polizeistrafe bedroht, weil der Fahrzeugführer, der in einem anderen Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis entsprechend der Vorgaben der 3. Führerscheinrichtlinie erworben hat, bei der Fahrt keinen endgültigen Führerschein zum Nachweis seiner Fahrberechtigung mit sich führt, weil ihm ein solcher Führerschein wegen der Besonderheiten des Verfahrens über die Ausstellung des endgültigen Führerscheins in diesem Mitgliedstaat, auf die der Fahrzeugführer keinen Einfluss hat, noch nicht ausgestellt wurde, er stattdessen aber eine amtliche Bescheinigung über das Vorliegen der für den Erwerb der Fahrerlaubnis notwendigen Voraussetzungen bei der Fahrt mit sich führt?
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Manhattan
Beitrag 20.07.2016, 01:30
Beitrag #602


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Zitat (Jupiter @ 13.07.2016, 15:46) *
Zitat
Hintergrund sind offenbar Unstimmigkeiten im Verkehrsministerium, die mit anderen, ebenfalls zu beschließenden Führerschein-Neuregelungen (Lkw) zu tun haben.



Merken die doch noch etwas? whistling.gif

Für den Umfang: alle mit C* bis Datum X fallen unter die §79 Regelung (= C* wie bislang) allerdings dürften dann Probleme im EU Ausland vorliegen für alle mit Erteilung ab 19.01.2013. Das dürfte in der EU nicht durchgehen. Also doch so wie bisher geplant + alle C* ab 19.01.2013 bekommen zusätzlich entsprechende D* erteilt.

Für die Befristung gibt es nur die Lösung alle C* auf fünf Jahre befristen.

Nur so wie es bislang geplant ist, ist es IMHO offensichtlich grundgesetzwidrig.
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normalo
Beitrag 20.07.2016, 08:54
Beitrag #603


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Kanst du eine Quelle für " alle C* ab 19.01.2013 bekommen zusätzlich entsprechende D* erteilt." nennen ?
Dies steht im Verordnungstext (Entwurf) nicht mal so für eine umgeschriebene alte Fahrerlaubnise (Kl. 2) drin, dort ist nur erwähnt dass mit einen "alten" FS mit Erteilung vor 18.01.2013 weiter Wohnmobile mit Ihrer C*-Klasse führen dürfen, aber nicht das diesen Personenkreis eine D-Klasse automatisch erteilt wird.
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Manhattan
Beitrag 20.07.2016, 23:14
Beitrag #604


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Zitat (normalo @ 20.07.2016, 09:54) *
Kanst du eine Quelle für " alle C* ab 19.01.2013 bekommen zusätzlich entsprechende D* erteilt." nennen ?


IMHO. Das ist für mich die einzig sinnvolle Lösung des Problems: Bestandschutz der FE-Inhaber sowie EU Anforderungen.

Vielleicht nur auf Antrag (sowie seinerzeit bei CE79) und mit arbeitsmed. Gutachten + "sauberer" Weste wie für D gefordert.
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Mr.T
Beitrag 21.07.2016, 08:01
Beitrag #605


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Das ist blühende Fantasie. laugh2.gif


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Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
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Jupiter
Beitrag 22.07.2016, 22:23
Beitrag #606


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Verkehr: Kommission fordert SLOWENIEN auf, die EU-Bestimmungen zum Führerschein korrekt umzusetzen

Zitat
Die Kommission fordert Slowenien auf, die in der Richtlinie 2006/126/EG enthaltenen europäischen Bestimmungen zum Führerschein korrekt umzusetzen und durchzuführen. Die Kommission hat zahlreiche Mängel in der Umsetzung der Richtlinie festgestellt; u. a. wurden mehrere Führerscheinkategorien nicht korrekt festgelegt; insbesondere ist nicht sichergestellt, dass die Kategorien die maximale Anzahl von beförderten Personen für bestimmte Fahrzeuge festlegen, und es werden nicht nur die in der Richtlinie 2006/126/EG vorgesehenen harmonisierten Führerscheine ausgestellt. Darüber hinaus fordert die Kommission die slowenischen Behörden auf, die Bestimmungen zum Umtausch von Führerscheinen korrekt umzusetzen, indem sie zusätzliche ärztliche Untersuchungen vorschreiben. Slowenien muss Bestimmungen umsetzen, die die Anerkennung von Führerscheinen, die in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt sind, sowie die Bestimmungen zum ordentlichen Wohnsitz betreffen. Reagiert Slowenien nicht binnen zwei Monaten, kann die Kommission die Angelegenheit an den Gerichtshof der Europäischen Union verweisen.
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Manhattan
Beitrag 30.07.2016, 17:37
Beitrag #607


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Zitat (Mr.T @ 21.07.2016, 09:01) *
Das ist blühende Fantasie. laugh2.gif


Richtig, aber wie soll es denn sonst gehen ohne gegen das Grundgesetz zu verstoßen?
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normalo
Beitrag 30.07.2016, 18:22
Beitrag #608


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Ich frage mich die ganze Zeit was das Grundgesetzt mit der Fahrerlaubnisverordnung zu tun hat ?
Ich kenne dort keinen Artikel der dem Gesetz- Verordnungsgeber verbietet oder Auflagen macht wenn dieser eine Fahrerlaunis einschränken will oder für bestimmte Fahrzeuge eine neue einführen möchte.

Ps.: Bis Ende der 1950er des letzten Jahrhundert war das fahren von Mopeds ( max 50ccm und ich meine auch max 40 km/h) Fahrerlaubnisfrei ab einen bestimmten Alter (meine 16 ), danach musste jeder für Mopeds einen Faherlaubnis erwerben, auch die alten Säcke die Mopeds vorher so fahren durften mussten diese erwerben sonst durften diese kein Moped mehr fahren.
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Jupiter
Beitrag 30.07.2016, 19:25
Beitrag #609


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Zitat (Jupiter @ 23.12.2015, 14:16) *

Urteil des EFTA-Gerichtshofs vom 29.07.2016 (pdf, in englisch).
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Kühltaxi
Beitrag 02.08.2016, 14:03
Beitrag #610


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Zitat (normalo @ 30.07.2016, 19:22) *
Ich frage mich die ganze Zeit was das Grundgesetzt mit der Fahrerlaubnisverordnung zu tun hat ?

Mal anders gefragt, wann darf ein Staat in bestehende Besitzstände eingreifen und wann nicht? Beliebiger Eingriff nach Gutdünken scheint ja gegen irgendwelche Rechtsnormen, wenn auch nicht das GG, zu verstoßen.


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Jupiter
Beitrag 08.08.2016, 14:23
Beitrag #611


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Auflistung der derzeit beim EuGH anhängigen Vertragsverletzungsverfahren bezüglich der 3. EU-Führerschein-Richtlinie:

Rechtssache C-665/15: Europäische Kommission/Portugiesische Republik
Rechtssache C-30/16: Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland
Rechtssache C-42/16: Europäische Kommission/Republik Finnland
Rechtssache C-314/16: Europäische Kommission/Tschechische Republik


Offene Vorabentscheidungsersuchen:

Rechtssache C-632/15: Vorabentscheidungsersuchen der Înalta Curte de Casație și Justiție (Rumänien)
Rechtssache C-195/16: Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Kehl (Deutschland)
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Manhattan
Beitrag 20.08.2016, 13:27
Beitrag #612


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Zitat (normalo @ 30.07.2016, 19:22) *
Ich frage mich die ganze Zeit was das Grundgesetzt mit der Fahrerlaubnisverordnung zu tun hat ?


Jedes staatliche Handeln muss sich am Grundgesetz messen lassen.

Zitat (normalo @ 30.07.2016, 19:22) *
Ich kenne dort keinen Artikel der dem Gesetz- Verordnungsgeber verbietet oder Auflagen macht wenn dieser eine Fahrerlaunis einschränken will


z. B. Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG)
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Heinz Wäscher
Beitrag 20.08.2016, 13:57
Beitrag #613


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Zitat (Jupiter @ 08.07.2016, 19:32) *
Bundesrat setzt Verordnung zur EU-Führerscheinrichtlinie ab
Zitat
So sollen Flüchtlinge künftig die Theorieprüfung für den Führerschein auch auf hocharabisch ablegen können.

Somit würde also keine zwingende Notwendigkeit bestehen, die Buchstaben des lateinischen Alphabets lernen und auch verstehen zu müssen, damit man später die einheimischen Verkehrszeichen auch sicher mit einem beiläufigen Blick entziffern bzw. lesen und verstehen kann? blink.gif

Die Theoriprüfung wird doch bereits länger in englischer Sprache angeboten - das müßte doch auch für die sog. Flüchtlinge ausreichend sein?


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Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.
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normalo
Beitrag 21.08.2016, 10:07
Beitrag #614


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Aktuell füllt sich die Tagesordnung der 672. Sit­zung des Ver­kehrs­aus­schus­ses vom Bundesrat ...
Link: http://www.bundesrat.de/SharedDocs/auschue...html?nn=4351662
bisher ist dort die geplante "Elfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften" noch nicht aufgeführt.
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Automatikschein
Beitrag 09.10.2016, 21:05
Beitrag #615


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Was ist nun eigentlich aus der 11. Verordnung geworden?! Ich finde nichts darüber, dass da irgendwas beschlossen wurde. War die etwa immernoch nicht auf der Tagesordnung?
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Mr.T
Beitrag 09.10.2016, 21:07
Beitrag #616


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War sie nicht.


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Automatikschein
Beitrag 09.10.2016, 21:09
Beitrag #617


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Sowas...
Aber danke für dir schnelle Antwort :-)
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Heinz Wäscher
Beitrag 10.10.2016, 00:56
Beitrag #618


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Zitat (Automatikschein @ 09.10.2016, 22:05) *
Ich finde nichts darüber, dass da irgendwas beschlossen wurde.

Es wurde mitunter trotzdem bereits ein Inhalt eigenmächtig umgesetzt: fahrlehrerverband-niedersachsen.de (PDF)
Zitat
Seitens des BMVI bestehen keine Bedenken dagegen, „Hocharabisch“ bereits ab dem 1. Oktober 2016 als Fremdsprache in der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung zuzulassen, auch wenn die 11. ÄndVO der FeV erst nach dem 1. Oktober 2016 im BGBl. verkündet werden sollte.

948. Sitzung des Bundesrates


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Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.
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Mitleser
Beitrag 10.10.2016, 07:30
Beitrag #619


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Läuft das über § 74 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt FeV ("Ausnahmen können genehmigen ... die zuständigen obersten Landesbehörden ... von allen Vorschriften dieser Verordnung ... allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller ...")? think.gif
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Jupiter
Beitrag 09.11.2016, 12:05
Beitrag #620


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BESCHLUSS (EU) 2016/1945 DER KOMMISSION vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen

Zitat
Seit der Annahme des Beschlusses 2014/209/EU der Kommission haben Deutschland, Frankreich, Kroatien und die Niederlande Berichtigungen der Äquivalenztabellen im Anhang des Beschlusses notifiziert. Die Kommission hat diese Berichtigungen geprüft und kann ihnen zustimmen. Die Äquivalenztabellen sollten daher entsprechend geändert werden.
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Jupiter
Beitrag 28.11.2016, 23:59
Beitrag #621


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Zitat (Automatikschein @ 09.10.2016, 21:05) *
Was ist nun eigentlich aus der 11. Verordnung geworden?! Ich finde nichts darüber, dass da irgendwas beschlossen wurde. War die etwa immernoch nicht auf der Tagesordnung?


Zitat
Der Termin der Verkündung der anstehenden 11. FeV-Änderungsverordnung ist derzeit noch nicht absehbar. Hintergrund dieser Verzögerung ist der Wunsch der Bundesländer, den bis spätestens 19.01.2033 zu vollziehenden Zwangsumtausch aller Alt-Führerscheine in vorgezogenen Etappen durchzuführen. Offenbar trifft dieser Plan beim Bund noch nicht auf Gegenliebe. Deshalb liegen auch die erneute Zuordnung dreirädriger Kraftfahrzeuge zur Klasse B und die Neudefinition der Klasse A2 derzeit noch auf Eis.
Quelle
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Jupiter
Beitrag 08.12.2016, 12:42
Beitrag #622


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Straßenverkehr: Kommission fordert DÄNEMARK und DEUTSCHLAND zur Umsetzung der gemeinsamen EU-Vorschriften über Führerscheine auf

Zitat
Die Kommission hat bei Dänemark und Deutschland die Umsetzung der Richtlinie 2014/85/EU der Kommission über die körperliche Eignung von Fahrern und Fahrprüfungen angemahnt. Mit dieser Richtlinie werden die gemeinsamen europäischen Vorschriften über Führerscheine (Richtlinie 2006/126/EG) geändert, um neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen über das „obstruktive Schlaf-Apnoe-Syndrom“ Rechnung zu tragen und zu garantieren, dass europäischen Fahrern das sichere Fahren in Straßentunneln vermittelt wird. Eine einheitliche Anwendung der Vorschriften über Führerscheine ist notwendig, um die Straßenverkehrssicherheit in Europa zu gewährleisten. Dänemark und Deutschland haben die Richtlinie 2014/85/EU bisher nicht umgesetzt. Die beiden Mitgliedstaaten haben nun zwei Monate Zeit, um der Kommission die Umsetzungsmaßnahmen zu melden. Andernfalls kann die Kommission beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage erheben.
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Jupiter
Beitrag 09.12.2016, 13:04
Beitrag #623


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Die "Elfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften" ist heute als TOP 79 der 952. Sitzung des Bundesrates am 16.12.2016 aufgenommen worden.
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normalo
Beitrag 09.12.2016, 18:40
Beitrag #624


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So wie es aussieht sind keine Veränderungen im Vergleich mit der im Sommer vorgestellten Ausschussempfehlung vorgenommen worden.
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Jupiter
Beitrag 14.12.2016, 13:03
Beitrag #625


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Zitat (Jupiter @ 09.12.2016, 13:04) *
Die "Elfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften" ist heute als TOP 79 der 952. Sitzung des Bundesrates am 16.12.2016 aufgenommen worden.

Antrag des Landes Schleswig-Holstein: Drucksache 253/2/16
Antrag der Länder Brandenburg, Bayern: Drucksache 253/3/16
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Mitleser
Beitrag 14.12.2016, 14:22
Beitrag #626


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Der Antrag von B und B ist toll.

Hat den eigentlich mal jemand mit juristischer Ausbildung quergelesen? Das "insbesondere" macht die ganze Aufzählung zunichte. whistling.gif
Das und in "... 7.500 kg, und die zur Beförderung ..." ist irgendwie auch Murks.
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normalo
Beitrag 14.12.2016, 22:31
Beitrag #627


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Ich finde das "insbesondere" gut, denn damit wird signalisiert das die Aufzählung nicht abschliesend ist.
Mir fällt als Beispiel der hiesige Büchereibus ein, also die rollende Bücherei die es bei mir in der Gegend gibt, das verwendete Fahrzeug ist ein umgebauter Linienbusse und der dürfte ansonsten nur von einen Fahrer(in) mit FS Klasse D/D1 geführt werden aber so reicht C bzw. C1 aus.
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Mitleser
Beitrag 15.12.2016, 08:35
Beitrag #628


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Richtig, nicht abschließend. Aber mangels vorhergehender allgemeiner Eingrenzung, bspw "zum Zwecke der öffentlichen Daseinsführsorge", eben auch total überflüssig.
Denn es werden nicht in einem vorgegebenen unbestimmten Rahmen einzelne Positivmerkmale sicher festgelegt. Sondern es wird eine pauschale Ausnahme formuliert, die dann noch um Beispiele ergänzt wird.

Bei der derzeitige Formulierung wäre jedes Fahrzeug (3,5-7,5t, 8 Sitze) zu jedem Fahrzweck mit C1 fahrbar.


P.S.: Ein Büchereibus ist kein Kraftfahrzeug, dass zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut ist.
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Jupiter
Beitrag 15.12.2016, 17:08
Beitrag #629


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Bayerische Staatskanzlei zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (TOP 79):

Zitat
Aus Anlass von EU-Vorgaben zur Definition bestimmter Fahrerlaubnisklassen wird die Fahrerlaubnis-Verordnung angepasst und dabei auch eine Neuabgrenzung von Führerscheinklassen vorgenommen.

Bundesratsminister Huber:
„Unser Ziel ist, die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr und anderer Rettungsdienste nicht zu beeinträchtigen. Wir sind zuversichtlich, dass der Bundesrat die entsprechenden Änderungen in der Fahrerlaubnis-Verordnung beschließt, um negative Auswirkungen auf die Fahrerlaubnisse für größere Einsatzfahrzeuge zu vermeiden.“

Bayern hat sich dafür stark gemacht, dass bestimmte Einsatzfahrzeuge, u.a. der Feuerwehr, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks THW und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes zukünftig nicht unter die Fahrerlaubnisklasse D 1 (Klein-Bus) fallen, sondern weiterhin die Fahrerlaubnis der Klasse C 1 (Klein-Lkw) ausreichend ist.

„Der Führerschein für Klein-Lkw ist bei den Einsatzkräften deutlich weiter verbreitet als der Busführerschein. Wer Inhaber einer Fahrerlaubnis für Klein-Lkw ist, soll damit auch in Zukunft Einsatzfahrzeuge führen können. Der zusätzliche Erwerb eines Busführerscheins soll nicht erforderlich sein. Wir vermeiden damit unnötigen Aufwand für die ehrenamtlichen Helfer. Das ist auch eine Würdigung ihrer großartigen Leistung beim Dienst für die Bevölkerung. Wir bauen auf unsere Ehrenamtlichen, ihr Engagement ist für uns unverzichtbar. Die Staatsregierung unterstützt deshalb das Ehrenamt umfassend“, erklärte Huber.
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Jupiter
Beitrag 16.12.2016, 08:48
Beitrag #630


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Zitat (Jupiter @ 28.11.2016, 23:59) *
Zitat
Der Termin der Verkündung der anstehenden 11. FeV-Änderungsverordnung ist derzeit noch nicht absehbar. Hintergrund dieser Verzögerung ist der Wunsch der Bundesländer, den bis spätestens 19.01.2033 zu vollziehenden Zwangsumtausch aller Alt-Führerscheine in vorgezogenen Etappen durchzuführen. Offenbar trifft dieser Plan beim Bund noch nicht auf Gegenliebe.


Zitat
Eine zunächst vorgeschlagene zeitliche Staffelung mit früherem Beginn der Umtauschpflicht wollen die Länder heute im Bundesrat auf Druck von Dobrindt wieder streichen – demnach wären ab 2021 zunächst die Älteren und später die Jüngeren an der Reihe gewesen.

Doch wegen der ohnehin „in der betroffenen älteren Bevölkerungsgruppe verbreiteten Akzeptanzprobleme“ riet Dobrindts Staatssekretär Michael Odenwald in einem Brief an alle Länder dringend von solch einer Regelung ab – auch wenn sie die Bundesdruckerei entlasten würde, weil sich dort das Anfertigen neuer Führerscheine gleichmäßiger über die kommenden 16 Jahre verteilte.
Quelle
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Jupiter
Beitrag 16.12.2016, 14:44
Beitrag #631


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Zitat (Jupiter @ 28.06.2016, 11:22) *
Empfehlungen der Ausschüsse: Drucksache 253/1/16 (neu)

Ziffer 1 (vorzeitiger Zwangsumtausch) fand keine Mehrheit bei der heutigen Abstimmung im Bundesrat; allen anderen Ziffern wurde zugestimmt.

Zitat (Jupiter @ 14.12.2016, 13:03) *
Antrag des Landes Schleswig-Holstein: Drucksache 253/2/16
Antrag der Länder Brandenburg, Bayern: Drucksache 253/3/16

Der Antrag Schleswig-Holsteins hat keine Mehrheit gefunden; der Antrag von Bayern und Brandenburg erhielt eine Mehrheit.
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Jupiter
Beitrag 16.12.2016, 16:57
Beitrag #632


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Hier noch die offizielle Beschlussdrucksache: Drucksache 253/16(B)
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normalo
Beitrag 16.12.2016, 19:45
Beitrag #633


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Wann ist den den jetzt genau der Tag des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung ?
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Mitleser
Beitrag 16.12.2016, 19:49
Beitrag #634


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Zitat
Artikel 7
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe b tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft. Die Artikel 2 und 3 treten am 1. Januar 2017 in Kraft.
whistling.gif

Und nein, das heute war nicht die Verkündung. Die ist irgendwann in Zukunft im Bundesgesetzblatt.
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normalo
Beitrag 16.12.2016, 20:01
Beitrag #635


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Der Grund meiner Frage ist, das in Abs. 2 steht ja ein zurück liegendendes Datum und der BR hat ja Veränderungen Beschlossen, ich frage mich deshalb auch ob der Verkehrsminister dem Beschluss noch zustimmen muss.
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Mitleser
Beitrag 16.12.2016, 20:09
Beitrag #636


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Ja, muss er. Bzw. er setzt es in Kraft oder auch nicht.
Er musste nur zuvor die Zustimmung des BR einholen. Diese hat der BR nunmehr erteilt. Dabei jedoch seine Zustimmung unter Bedingungsvorbehalt gestellt, nämlich all die beschlossenen Änderungs(vorschläge).
Erst jetzt kommt die Entscheidung des BMVI, ob er die Verordnung wirklich will - und ob er sie auch noch unter all den Bedingungen des BR will.
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Jupiter
Beitrag 16.12.2016, 20:42
Beitrag #637


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Zitat
Verkündung und Inkrafttreten

Die Verordnung wird nun der Bundesregierung zugeleitet, damit diese die Änderungen einarbeiten und die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt betreiben kann. Einige Teile der Verordnung sollen am 1. Januar 2017, einige am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

Stand: 16.12.2016
Quelle
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Jupiter
Beitrag 16.12.2016, 22:11
Beitrag #638


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Zitat (Mitleser @ 16.12.2016, 20:09) *
Erst jetzt kommt die Entscheidung des BMVI, ob er die Verordnung wirklich will - und ob er sie auch noch unter all den Bedingungen des BR will.

Meines Wissens müssen zudem Verordnungen, die vom Bundeskabinett eingebracht und an den Bundesrat weitergeleitet werden und dann vom Bundesrat abgeändert werden, wieder vom Bundeskabinett bestätigt werden.

Hier drängt auch noch die Zeit wegen der laufenden EuGH-Klage.
Ich rechne mit einer Verkündung kurz vor dem 01.01.2017.

Die Ablehnung des vorzeitigen Zwangsumtauschs entspricht auch den Wünschen Dobrindts, der beschlossene Länderantrag Bayerns ist ebenfalls mit Dobrindt bzw. dem Verkehrsministerium abgestimmt und die restlichen Änderungen sind überwiegend kosmetischer Natur - bis auf Ziffer 3, womit die jetzige Regelung beibehalten werden soll.
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Jupiter
Beitrag 27.12.2016, 09:11
Beitrag #639


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Verkündung der "Elften Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften" am 27.12.2016 im Bundesgesetzblatt: klick
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normalo
Beitrag 27.12.2016, 10:46
Beitrag #640


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Laut Artikel 6 Abs 1 tritt die Verordnung nun ab Morgen den 28.12.2016 teilweise bzw. 01.01.2017 vollständig in Kraft. Dies ist keine lange Vorbereitungszeit damit der TÜV bzw. die Dekra sich die neuen ab 01.01.2017 gültigen Prüfbescheinigungen ( für Mofa ecta.) besorgen kann.
Die alten bereits ausgestellten Prüfbescheinigungen bleiben ja wie in der Verordnung angegeben weiterhin gültig (Artikel 2, Satz 3), aber ich verstehe die Verordnung so es keine Übergangsregelung gibt womit allte Vordrucke aufgebraucht werden dürfen d.h. dass zwingend ab 01.01.2017 für neue Prüfbescheinigungen das dann gültige Muster verwendet werden muss oder irre ich mich und die alten Muster dürfen aufgebraucht werden?
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hk_do
Beitrag 27.12.2016, 22:07
Beitrag #641


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Wurden heute eigentlich bundesweit keine Fahrerlaubnisprüfungen durchgeführt?

Oder warum gibt es in Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe a Unterbuchstabe bb eine Regelung für Fahrerlaubnisse der Klasse B, die bis einschließlich gestern (26.12.2016) erteilt worden sind?! think.gif

Oder soll wirklich jemand der heute die Klasse B erteilt bekommen hat im Fall einer Neuausstellung des Führerscheins das Recht verlieren, diverse dreirädrige Fahrzeuge zu führen?
Edit meint: das war Quatsch. In Wirklichkeit dürften alle Klasse-B-Inhaber diese Fahrzeuge führen, nur nicht die paar denen heute die Klasse B erteilt wurde?!

Was mich aber noch viel mehr irritiert ist die Nummer 21, Buchstabe d:
Ich hoffe doch, dass man hier irrtümlich vier mal "18. Januar 2013" anstelle von "27 Dezember 2016" geschrieben hat und diesen Fehler noch kurzfristig beheben wird?! Oder will man wirklich FE-Erwerbern aus diesem Zeitraum schlagartig einen Teil ihrer Berechtigungen entziehen ranting.gif

(mal ganz davon abgesehen, dass ich auch diese Regelungen irgendwie in Anlage 3 erwartet hätte...)
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Jupiter
Beitrag 27.12.2016, 22:33
Beitrag #642


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Zitat (hk_do @ 27.12.2016, 22:07) *
Oder warum gibt es in Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe a Unterbuchstabe bb eine Regelung für Fahrerlaubnisse der Klasse B, die bis einschließlich gestern (26.12.2016) erteilt worden sind?! think.gif

Das ist wieder einmal ein "redaktioneller" Fehler im ursprünglichen Verordnungstext, wo es statt
Zitat
[Einsetzen: Tag vor der Verkündung]

hätte lauten müssen:
Zitat
[Einsetzen: Tag der Verkündung]

Zitat (hk_do @ 27.12.2016, 22:07) *
Was mich aber noch viel mehr irritiert ist die Nummer 21, Buchstabe d:
Ich hoffe doch, dass man hier irrtümlich vier mal "18. Januar 2013" anstelle von "27 Dezember 2016" geschrieben hat und diesen Fehler noch kurzfristig beheben wird?! Oder will man wirklich FE-Erwerbern aus diesem Zeitraum schlagartig einen Teil ihrer Berechtigungen entziehen ranting.gif

Ja, hier werden bei den Betroffenen bestehende Berechtigungen mit Wirkung vom 28.12.2016 entzogen.
Das war schon Thema hier im Thread und wurde von @Manhattan in mehreren Beiträgen heftig kritisiert.
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hk_do
Beitrag 28.12.2016, 00:13
Beitrag #643


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Zitat (Jupiter @ 27.12.2016, 22:33) *
Ja, hier werden bei den Betroffenen bestehende Berechtigungen mit Wirkung vom 28.12.2016 entzogen.
Das war schon Thema hier im Thread und wurde von @Manhattan in mehreren Beiträgen heftig kritisiert.


Nur, damit ich es jetzt richtig verstehe:

Jemand der zwischen dem 18. Januar 2016 und gestern die Klasse C1 erworben hat, darf seit einer Viertelstunde z.B. einen 3,7t-PKW nun nicht mehr fahren, alle Inhaber älterer FE der Klasse C1 (oder Inhaber der alten Klasse 3) dürfen das weiterhin? unsure.gif

Wer ab heute die Klasse C1 erwirbt wird das ja hoffentlich schon in der Fahrschule gelernt haben, aber die o.g. Gruppe hatte IMNSHO bisher noch nichtmals die Chance, das aus der Presse zu erfahren?! blink.gif
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normalo
Beitrag 28.12.2016, 10:42
Beitrag #644


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Du meinst bestimmt "18. Januar 2013" und nicht wie geschrieben "18. Januar 2016 " mit deiner Frage oder ?

Wenn du ersteres meinst dann greift wie üblich der Satz "nicht wissen schützt vor Strafe nicht" aber auch für dieses Klientel mit PKW mit zGG über 3,5 Tonnen gibt es ein Schluploch smile.gif
Die Fahrer mit FS Kl. C1 müssen Ihr KFZ nur als "Leichenwagen" eintragen lassen dann können die Ihren alten Hummer welcher ja über 3,5 Tonnen zGG hat wieder bewegen ohne sich strafbar zu machen laugh2.gif
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hk_do
Beitrag 28.12.2016, 12:07
Beitrag #645


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2013 meinte ich, natürlich whistling.gif


Aber gibt es denn einen vernünftigen Grund, warum man die bis zu knapp vier Jahre alten Fahrerlaubnisse in ihrem Umfang nun nachträglich einschränkt, die älteren jedoch nicht?

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Jupiter
Beitrag 28.12.2016, 12:28
Beitrag #646


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Für vor dem 19.01.2013 erteilte Fahrerlaubnisse gilt Art. 13 der 3. EU-Führerschein-Richtlinie:
Zitat
2. Eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis darf aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder entzogen noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden.
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Automatikschein
Beitrag 30.12.2016, 13:13
Beitrag #647


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Also darf man schon heute mit einem FS Klasse B von 2014 Trikes im Inland fahren?
Weiß jemand, wie das abläuft, wenn man SZ 78 (Automatikbeschränkung) im FS bei Klasse B stehen hat? Gilt das dann auch für Trikes?
Danke und liebe Grüße
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Mr.T
Beitrag 30.12.2016, 13:20
Beitrag #648


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Zitat (Automatikschein @ 30.12.2016, 13:13) *
Also darf man schon heute mit einem FS Klasse B von 2014 Trikes im Inland fahren?
.


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Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
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Automatikschein
Beitrag 30.12.2016, 13:44
Beitrag #649


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Und ab wann darf man das?
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Mr.T
Beitrag 30.12.2016, 13:47
Beitrag #650


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Wenn der FS aus 2014 umgetauscht wurde und dann im neuen FS die SZ 194 steht.
Sorry, habe Blödsinn geschrieben. blushing.gif
Du kannst ohne Umtausch Trikes fahren.

Der Beitrag wurde von Mr.T bearbeitet: 30.12.2016, 14:09


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Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
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