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> Änderung Anlage 4 und 6 FeV, ist etwas geplant?
Polo79
Beitrag 05.01.2010, 22:58
Beitrag #1


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Die Richtlinie 2009/112/EG hat die zur Zeit gültige 2. EU-FS-Rili 91/439/EWG geändert.
Es wurden die gesundheitlichen Anforderungen an das Sehvermögen, bei Diabetes und Epilepsie wissenschaftlich überarbeitet.

Es findet sich jedoch nach wie vor die Formulierung:
Zitat
Bei der Erteilung oder bei jeder Erneuerung einer Fahrerlaubnis können die Mitgliedstaaten strengere als die in diesem Anhang genannten Auflagen vorschreiben.


Weiß jemand, ob für D eine Anpassung der einschlägigen Vorschriften der Anlagen 4 und 6 FeV erfolgen wird?


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Polo79
Beitrag 07.01.2010, 19:27
Beitrag #2


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Niemand ´was gehört... Ich finde die Änderungen bezüglich der Anforderungen an das Sehvermögen schon erheblich. So könnten Leute, die praktisch als einäugig gelten, wieder Hoffnung schöpfen eine FE für Fahrzeuge der Gruppe 2 erteilt bzw neuerteilt zu bekommen.

Andere Frage:
Zitat
Bei der Erteilung oder bei jeder Erneuerung einer Fahrerlaubnis können die Mitgliedstaaten strengere als die in diesem Anhang genannten Auflagen vorschreiben.
Ist das wörtlich auszulegen? Kann sich jemand bei einer angeordneten Maßnahme nach § 11 Abs. 2 bis 3 FeV auf die Mindestanforderungen der EU-Richtlinie berufen, falls er strengere nationale Anforderungen nicht erfüllt?


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Uwe W
Beitrag 07.01.2010, 19:48
Beitrag #3


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Das ist in der Tat wörtlich zu nehmen. Ansonsten wäre ja der psychologische Teil ein klarer Verstoß gegen das EU-Recht.

Wenn die Anforderungen in den Anhängen der EU-Richtlinien verschärft werden, so bedeutet das keineswegs, dass Deutschland noch schärfere Bedingungen in der FeV auflockern muss. Deutschland muss aber prüfen, ob es seine eigenen Bestimmungen nicht auch verschärfen muss, um die EU-weit geltenden Mindeststandards einzuhalten.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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mir
Beitrag 07.01.2010, 20:17
Beitrag #4


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Wenn die der EU-Richtlinie zugrundeliegenden Erkenntnisse allerdings nahelegen, daß z.B. Einäugigkeit kein zwingendes Hindernis für eine bestimmte Fahrerlaubnis ist, dürfte der Gesetzgeber verfassungsrechtlich gezwungen sein, die Gesetze an die wissenschaftlichen Erkenntnisse anzupassen.


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Polo79
Beitrag 07.01.2010, 20:47
Beitrag #5


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Zitat (Uwe W @ 07.01.2010, 19:48) *
Das ist in der Tat wörtlich zu nehmen. Ansonsten wäre ja der psychologische Teil ein klarer Verstoß gegen das EU-Recht.
Also kann man doch bei einer angeordneten Begutachtung, die nicht dem Zweck einer Erteilung oder Verlängerung einer FE dient, nur das verlangen, was die EU-Richtlinie als Mindestanforderungen definiert. think.gif


Zitat (Uwe W @ 07.01.2010, 19:48) *
Deutschland muss aber prüfen, ob es seine eigenen Bestimmungen nicht auch verschärfen muss, um die EU-weit geltenden Mindeststandards einzuhalten.
Von der Seite habe ich das noch garnicht betrachtet. Aber spontan fällt mir auf, dass die Anlage 6 dann wohl zwingend nachgebessert werden muss.
Bei Gruppe 2 schreibt die EU-Rili ein Gesichtsfeld von 160° vor, Anlage 6 FeV jedoch nur 140°.
Bei der "Besitzstandregelung" nach 2.2.3 Anlage 6 FeV liegt der zu erzielende Visus von 0,7 auch unter dem in der EU-Rili geforderten (0,8).


Zitat
Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen.
Dann ist wohl davon auszugehen, dass dieses Jahr noch einige Änderungen erfolgen (müssen). think.gif


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Polo79
Beitrag 25.09.2010, 18:34
Beitrag #6


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Zur Umsetzung der Richtlinie gibt es jetzt den Entwurf BR DRS 580/10.

Ich habe mich mal durchgekämpft. showoff.gif Nennenswerte Änderungen sind m.E.:
  • Anlage 4 6.6 FeV: Reduzierung der erforderlichen Anfallsfreiheit bei Epilepsie von 2 Jahren auf 1 Jahr bei Fahrzeugen der Gruppe 1.
  • Anlage 6 1.2.1 FeV: Ein Visus von 0,5 auf einem Auge ist ausreichend (vorher 0,5|02, oder 0,6) bei Fahrzeugen der Gruppe 1.
  • Anlage 6 1.2.2 FeV: Normales Gesichtsfeld bis 20° (vorher 30°) bei Fahrzeugen der Gruppe 1.
  • Anlage 6 1.3(neu) FeV: Möglichkeit einer Ausnahme, wenn die Anforderungen an Gesichtsfeld oder Sehschärfe unterschritten werden durch positives GA und praktische Fahrprobe bei Fahrzeugen der Gruppe 1.
  • Anlage 6 2.1.2 FeV: Ausreichendes Kontrast- oder Dämmerungssehen wird gefordert bei Fahrzeugen der Gruppe 2.
  • Anlage 6 2.2.1 FeV: In Einzelfällen auch Sehschärfe von mindestens 0,1 auf dem schlechteren Auge zulässig (vorher 0,5) bei Fahrzeugen der Gruppe 2.
  • Anlage 6 2.2.2 FeV: Bei den D-Klassen und FzF ist mangelndes Farbensehen kein Ausschlussgrund mehr; nur noch Aufklärung wie bei den C-Klassen notwendig.


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Gast_charly68_*
Beitrag 26.09.2010, 13:56
Beitrag #7





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Zitat (Polo79 @ 25.09.2010, 19:34) *
  • Anlage 6 2.2.1 FeV: In Einzelfällen auch Sehschärfe von mindestens 0,1 auf dem schlechteren Auge zulässig (vorher 0,5) bei Fahrzeugen der Gruppe 2
Dies würde ja bedeuten, daß die Chancen trotz "Einäugigkeit" die Klasse C1E im Rahmen einer Neuerteilung nach Entzug und natürlich auch im Falle einer Ersterteilung zu bekommen sich um einiges erhöhen.
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Gast_buerger_*
Beitrag 26.09.2010, 18:05
Beitrag #8





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Zitat
Anlage 6 2.2.2 FeV: Bei den D-Klassen und FzF ist mangelndes Farbensehen kein Ausschlussgrund mehr; nur noch Aufklärung wie bei den C-Klassen notwendig.


Da Muss ich erst mal drüber Lachen oder sollte ich Weinen think.gif

Als Betroffener der 40 Jahre keinen Person Beförderungsschein genau aus dem Grunde nicht machen dürfte mit der begründung (ich verlinke mal ein Urteil von 2007, also noch gar nicht so alt, aber das musste ich mir immer bei rückfragen anhören)
Zitat
Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber erhöhte Anforderungen an das Farbensehen hinsichtlich Bewerbern für die Führerscheinklassen D und D 1 (Kraftomnibus) sowie für die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung stelle. Dies rechtfertige sich vor dem Hintergrund, dass das Gefahrenpotenzial bei der Personenbeförderung mit Blick auf Leib und Leben der Insassen eines Fahrzeugs, das von einem Fahrzeugführer mit einer Farbsinnschwäche gesteuert werde, ungleich höher sei als bei Fahrern von sonstigen Pkw und Lkw.

Quelle

Diese Gefahr Besteht dann auf einmal nicht mehr?????

Merkwürdig find ich das schon dry.gif

wavey.gif
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Polo79
Beitrag 26.09.2010, 18:38
Beitrag #9


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Zitat (buerger @ 26.09.2010, 19:05) *
Diese Gefahr Besteht dann auf einmal nicht mehr?????
Zitat (Amtliche Begründung)
Für die bisherige Einschränkung gibt es nach wissenschaftlichen Erkenntnissen keine Grund-lage, die o. g. EG-Richtlinien sehen eine solche Einschränkung ebenfalls nicht vor.


Zitat (buerger @ 26.09.2010, 19:05) *
Merkwürdig find ich das schon dry.gif
Ich war immer schon der Meinung, dass die Anlage 6 willkürlich Anforderungen festgelegt hat. Insbesondere freut mich die mögliche Ausnahme bei Fahrzeugen der Gruppe 1. Endlich erhalten eingeschränkte Menschen zumindest theoretisch die Möglichkeit ihre Eignung nachzuweisen. Vorher waren nur die in Stein gemeißelten Vorgaben der Anlage 6 relevant.



PS: Ich seh´ Dich schon im Taxi... whistling.gif thread.gif




laugh2.gif


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