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> Was bedeutet das Zusatzzeichen "Zufahrt zu xxx frei"?
Gast_fusel_*
Beitrag 08.12.2009, 22:12
Beitrag #1





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an einer Straße steht z.B. ein Zeichen 260 mit dem Zusatz "Zufahrt zu Gebäude xx frei", oder ein Zeichen 239 mit dem Zusatz "Zufahrt zu privaten Stellplätzen frei".

Bedeutet das automatisch, dass nur Anlieger dort fahren dürfen (was aus dem Text eigentlich nicht hervorgeht) oder darf jeder zu dem Gebäude xx bzw. bis zu den privaten Stellplätzen fahren?
Darf man also z.B. dort hinfahren, jemand aussteigen lassen (der dann zu Fuß weitergeht, also kein Anlieger ist) und dann zurückfahren?
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Beitrag 08.12.2009, 22:21
Beitrag #2


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Die StVO kennt sowohl ein Zeichen 1028-31 "bis Baustelle frei" als auch ein Zeichen 1028-32 "Anlieger bis Baustelle frei". Daraus schließe ich dass man nur Anlieger sein muss, wenn es auch auf dem Zusatzzeichen steht.


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Saludos desde Argentina :-)
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Eichbaum
Beitrag 08.12.2009, 23:26
Beitrag #3


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Nur, das "Anlieger frei" auch Besuchern der Anlieger das Einfahren erlaubt. Oder auch dem, der seinen Arbeitsplatz in solch einer Straße hat.

Zeichen 239 mit dem Zusatz "Zufahrt zu privaten Stellplätzen frei" gilt aber in der Regel erstmal nur für Anwohner, aaaabeeer... wavey.gif


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Statistik ist: Wenn der Jäger einmal rechts und einmal links am Hasen vorbeischießt, ist der Hase im Durchschnitt tot.
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Andreas
Beitrag 09.12.2009, 07:13
Beitrag #4


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Zitat (fusel @ 08.12.2009, 22:12) *
Darf man also z.B. dort hinfahren, jemand aussteigen lassen (der dann zu Fuß weitergeht, also kein Anlieger ist) und dann zurückfahren?


Ja


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Achim
Beitrag 09.12.2009, 09:21
Beitrag #5


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Zitat (fusel @ 08.12.2009, 22:12) *
.... Zusatz "Zufahrt zu Gebäude xx frei", oder ein Zeichen 239 mit dem Zusatz "Zufahrt zu privaten Stellplätzen frei".

Die Rechtsprechung hat diese Zusatzzeichen für Nichtig befunden, da für einen ortsunkundigen Fahrzeugführer der genaue Geltungsbereich der Verkehrsregelung nicht zweifelsfrei erkennbar ist. Lediglich das ZZ "bis Baustelle frei" erfüllt die Bedingung der Eindeutigkeit, daher ist es auch im Verkehrszeichenkatalog enthalten. Dabei bedeutet "bis Baustelle frei", dass jeder bis zur Baustelle, bei "Anlieger bis Baustelle frei", dass nur Anlieger bis zur Baustelle fahren dürfen. Praktisch gesehen umfassen beide Schilder aber fast den gleichen Personenkreis.


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Gast_fusel_*
Beitrag 09.12.2009, 09:36
Beitrag #6





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Zitat (Achim @ 09.12.2009, 09:21) *
Zitat (fusel @ 08.12.2009, 22:12) *
.... Zusatz "Zufahrt zu Gebäude xx frei", oder ein Zeichen 239 mit dem Zusatz "Zufahrt zu privaten Stellplätzen frei".

Die Rechtsprechung hat diese Zusatzzeichen für Nichtig befunden,...

ist nur das Zusatzzeichen nichtig, d.h. niemand darf da fahren, oder ist die gesamte Schilderkombination nichtig, d.h. jeder darf da fahren?


Zitat (Achim @ 09.12.2009, 09:21) *
Dabei bedeutet "bis Baustelle frei", dass jeder bis zur Baustelle, bei "Anlieger bis Baustelle frei", dass nur Anlieger bis zur Baustelle fahren dürfen. Praktisch gesehen umfassen beide Schilder aber fast den gleichen Personenkreis.

ich sehe da schon einen großen Unterschied, ob ich in eine solche Straße als Nicht-Anlieger hineinfahren und parken darf oder nicht.
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Achim
Beitrag 09.12.2009, 11:23
Beitrag #7


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Zitat (fusel @ 09.12.2009, 09:36) *
ist nur das Zusatzzeichen nichtig, d.h. niemand darf da fahren, oder ist die gesamte Schilderkombination nichtig, d.h. jeder darf da fahren?
Nach meiner Ansicht die gesamte Kombination, da sich ja sonst eine ganz andere, nicht gewollte Regelung ergeben würde.

Zitat (Achim @ 09.12.2009, 09:21) *
Dabei bedeutet "bis Baustelle frei", dass jeder bis zur Baustelle,
ich sehe da schon einen großen Unterschied, ob ich in eine solche Straße als Nicht-Anlieger hineinfahren und parken darf oder nicht.

Wenn man das Wort "Anlieger" nach der Rechtsprechung auslegt, kaum. Nicht umsonst heißt es umgangssprachlich Anlüger.


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Max84
Beitrag 09.12.2009, 11:42
Beitrag #8


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Zitat (fusel @ 08.12.2009, 22:12) *
.... Zusatz "Zufahrt zu Gebäude xx frei", oder ein Zeichen 239 mit dem Zusatz "Zufahrt zu privaten Stellplätzen frei".


Zitat (Achim @ 09.12.2009, 09:21) *
Die Rechtsprechung hat diese Zusatzzeichen für Nichtig befunden,...


Das Zusatzzeichen selbst ist nicht nichtig, 1028-33 StVO in der eine verbale Angabe bis wohin die Zufahrt frei ist, gemacht werden kann.

Dies wird meist in Verbindung mit Baustellen und der Sackgassenbeschilderung gemacht (siehe auch Regelplan B I/17).
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Gast_fusel_*
Beitrag 09.12.2009, 12:10
Beitrag #9





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Die Angabe "Zufahrt bis xx frei" würde ich so interpretieren, dass da jeder fahren darf.
Die Angabe "Zufahrt zu xx frei" könnte man aber auch so interpretieren, dass da nur der fahren darf, der auch zu xx möchte.
Oder hat beides die gleiche Bedeutung?
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Achim
Beitrag 09.12.2009, 13:30
Beitrag #10


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Zitat (Max84 @ 09.12.2009, 11:42) *
Das Zusatzzeichen selbst ist nicht nichtig, 1028-33 StVO in der eine verbale Angabe bis wohin die Zufahrt frei ist, gemacht werden kann.

Richtig, jedoch muss der Regelungsgehalt eindeutig sein. Das sehe ich nicht immer gegeben.
Zitat (BayVGH 11. Senat vom 07.12.2006 Az: 11 CS 06.2450 )
Das Zusatzzeichen 1028-33 verlangt, dass ein anhand der Umgebungsverhältnisse hinreichend klar erkennbarer topografischer Punkt angegeben wird, "bis" zu dem die Zufahrt frei ist ("Zufahrt bis zum Anwesen Nr. … frei; Zufahrt bis zur Einmündung der …straße frei" o. ä.; vgl. zur Unbestimmtheit "gebietsbezogener" Zusatzschilder bei nicht hinreichend klar erkennbarem Umfang des Gebiets Jagow in: Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 19. Aufl. 2006, RdNr. 19 a zu § 39 StVO).
Aber selbst unter dieser Voraussetzung erscheint fraglich, ob sich der genaue Bedeutungsgehalt eines Teils der Verkehrszeichen, deren Anbringung die Antragsgegner angeordnet haben, für einen Verkehrsteilnehmer mit der erforderlichen Klarheit erschließt. Um beurteilen zu können, ob er im Hinblick auf die Zusatzschilder "B 25 Zufahrt Landkreise Ansbach und Donau-Ries frei" bzw. "B 25 Zufahrt Landkreis Ansbach frei" ein bestimmtes Ziel über die B 25 ansteuern darf, müsste ein Lastkraftwagenfahrer nicht nur eine Karte mit sich führen, auf der die Grenzen dieser beiden Gebietskörperschaften eingetragen sind; er müsste sich darüber hinaus auch während der Weiterfahrt zuverlässig darüber unterrichten können, ob er sich noch im Gebiet der genannten Landkreise befindet.
Da die Beantwortung der Frage, ob die inmitten stehenden Verlautbarungs- und Bestimmtheitsmängel so schwer wiegen, dass sie der Bejahung einer wirksamen Bekanntgabe der den Verkehrszeichen zugrunde liegenden Verwaltungsakte entgegenstehen, ebenso wenig auf der Hand liegt wie die zutreffende Antwort darauf, ob die aufgezeigten Gesichtspunkte gemäß Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG die inhaltliche Nichtigkeit der streitgegenständlichen Maßnahmen nach sich ziehen, müssen die Antragstellerinnen dessen ungeachtet damit rechnen, dass Polizeibeamte mit der Begründung, die in Frage stehenden Verkehrszeichen seien wirksam, ihren Lastkraftwagen die Durchfahrt in sofort vollziehbarer Weise verweigern könnten.

Ein Zusatzzeichen mit der Aufschrift "im Bereich der Basilika" bezeichnet den Bereich unklar (Muhlhaus/Janiszewski, StVO 13. Auflage).
Ungenaue örtliche Bezeichnungen auf Zusatzzeichen sind nicht eindeutig genug. Sie werden aus Mangel an Bestimmtheit regelmäßig durch die Gerichte aufgehoben (Müller, StVO Aktuell zum § 39) .
Unter diesem Gesichtspunkt wird jetzt wieder der zweite Teil aus dem zitierten Urteil des VGH München interessant. Denn wo ist für einen durchschnittlichen Fahrzeugführer die gesuchte Firma Meyer, wenn ich laut ZZ bis zum Hotel "Waldesruh" oder der Hausnummer 31 einfahren darf. das ZZ"bis Baustelle frei" ist dahingehend eher als klar einzustufen. Ich habe mit meiner Argumentation eher wenig Probleme mit der Staatsmacht wavey.gif


Zitat (Max84 @ 09.12.2009, 11:42) *
(siehe auch Regelplan B I/17).

Ja, da habe ich aber nicht Z 250, sondern Z 357. Da steht die Frage so nicht.


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Max84
Beitrag 09.12.2009, 14:31
Beitrag #11


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Zitat (Achim @ 09.12.2009, 13:30) *
Ja, da habe ich aber nicht Z 250, sondern Z 357. Da steht die Frage so nicht.


Achim, bei Z 250 oder Z 260 und diesem Zusatzzeichen gebe ich bezüglich der Unbestimmtheit uneingeschränkt Recht . Ich habe nur erläutert, dass das Zeichen selbst nicht nichtig ist, sondern sehr wohl zugelassen und im Verkehrszeichenkatalog enthalten ist. Dieses Zusatzzeichen ist bei baustellenbedingten Sperrungen im Verlauf einer Straße auch sinnvoll, um auf noch zu erreichende Stellen oder Einrichtungen hinzuweisen. Hier spielt die Unbestimmtheit auch keine Rolle, da eine Sackgassenbeschilderung für den Verkehrsteilnehmer kein Ge- oder Verbot enthält.
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Alguien
Beitrag 09.12.2009, 14:37
Beitrag #12


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Hallo!

In unserer Stadt gibt es die Kombi VZ 253 (LKW-Verbot) mit dem Zusatzschild "Zufahrt zu den Betriebshöfen frei" manchmal noch in Kombination mit "Lieferverkehr frei" - also 2 Zusatzschildern.
Das wurde nur aus dem Grund gemacht, um das Parken von LKWs in dem Gebiet zu verbieten.

Diese Kombination ist ja recht eindeutig und von den genannten Urteilen sicher nicht betroffen, oder? think.gif

LG
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Wattestäbchen
Beitrag 09.12.2009, 14:50
Beitrag #13


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Zitat (Alguien @ 09.12.2009, 14:37) *
Das wurde nur aus dem Grund gemacht, um das Parken von LKWs in dem Gebiet zu verbieten.
Das wird damit nicht erreicht. Wenn ein LKW zum Betriebshof will gilt für ihn das Verbot nicht. Von daher darf er auch parken wen er nach endlicher Zeit seine Fahrt zum Betriebshof fortsetzt.


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Alguien
Beitrag 09.12.2009, 14:59
Beitrag #14


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Bist du sicher?

Wenn das stimmen würde dürfte ja auch ein liefernder LKW erst mal parken und nach einiger Zeit Liefern!?

Und was heißt "endlicher Zeit"? think.gif

LG
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Achim
Beitrag 09.12.2009, 15:04
Beitrag #15


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Zitat (Max84 @ 09.12.2009, 14:31) *
Achim, bei Z 250 oder Z 260 und diesem Zusatzzeichen gebe ich bezüglich der Unbestimmtheit uneingeschränkt Recht . Ich habe nur erläutert, dass das Zeichen selbst nicht nichtig ist, sondern sehr wohl zugelassen und im Verkehrszeichenkatalog enthalten ist. Dieses Zusatzzeichen ist bei baustellenbedingten Sperrungen im Verlauf einer Straße auch sinnvoll, um auf noch zu erreichende Stellen oder Einrichtungen hinzuweisen. Hier spielt die Unbestimmtheit auch keine Rolle, da eine Sackgassenbeschilderung für den Verkehrsteilnehmer kein Ge- oder Verbot enthält.

Ja, jetzt ist es bei mir angekommen. Genau so wie Du sehe ich es auch. Entscheidend ist nicht das einzelne (zulässige) Zusatzzeichen, sondern die (mögliche) Unbestimmtheit der Gesamtregelung wavey.gif


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Wattestäbchen
Beitrag 09.12.2009, 15:55
Beitrag #16


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Zitat (Alguien @ 09.12.2009, 14:59) *
Wenn das stimmen würde dürfte ja auch ein liefernder LKW erst mal parken und nach einiger Zeit Liefern!?
Ja, genau. Er liefert doch, und wenn er das tut gilt für ihn das Verbot nicht.


Zitat (Alguien @ 09.12.2009, 14:59) *
Und was heißt "endlicher Zeit"? think.gif
Am anschaulichsten ausgedrückt, dass du die benötigte Zeit als Zahl angeben kannst.


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Alguien
Beitrag 09.12.2009, 16:22
Beitrag #17


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Heißt Lieferverkehr nicht, dass er auf dem kürzesten Weg zu seinem Ziel fahren muss, ausladen und dann das Gebiet verlassen muss, wenn er dort keine weitere Lieferung hat?

Also z.B. nicht die Nacht vorher im Gebiet parken darf.

Und wenn nur das Zusatzschild "zu den Betriebshöfen frei" steht, verstehe ich das so, dass ein LKW nur auf den Betriebshof fahren darf und dort parken muss. Also nicht im öffentlichen Verkehrsraum.

Vielleicht weiß hier jemand, wo die entsprechenden Vorschriften stehen.

LG
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Heinz Wäscher
Beitrag 03.08.2012, 07:36
Beitrag #18


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Zeichen 250 mit Zusatzzeichen "Zufahrt frei" bzw. "Zufahrt zu den Ortschaften ... frei"

Darf ich da auch langfahren wenn ich selber nur Durchgangsverkehr bin, also selber niemanden dort besuchen möchte?
Die Schilder weisen auf Ortschaften hin deren Erreichen nur mittels Befahren des Gebiets der Nachbarstadt möglich ist die u. U. gar nicht weiß dass dort solche Schilder stehen (anderer Regierungsbezirk).


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Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.
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Dirk-
Beitrag 03.08.2012, 09:03
Beitrag #19


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Zitat (Alguien @ 09.12.2009, 17:22) *
Heißt Lieferverkehr nicht, dass er auf dem kürzesten Weg zu seinem Ziel fahren muss, ausladen und dann das Gebiet verlassen muss, wenn er dort keine weitere Lieferung hat?


Aus meiner Sicht muss er nur etwas liefern wollen um einfahren zu dürfen. Warum sollte es nicht zulässig sein, das der Lieferant z.B. vor oder nach der Lieferung an der benachbarten
Pommesbude seine Mittagspause macht?
Oder wenn der Empfänger selbst Pause hat, muss der Lieferant dann die Str. wieder verlassen, woanders parken und nach einer halben Stunde nochmal einfahren?


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Alles, was lediglich wahrscheinlich ist, ist wahrscheinlich falsch. Rene Descartes, 1596-1650
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Bonsai-Brummi
Beitrag 03.08.2012, 09:15
Beitrag #20


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Zitat (Dirk- @ 03.08.2012, 10:03) *
Aus meiner Sicht muss er nur etwas liefern wollen um einfahren zu dürfen.


Noch nicht mal das - Lieferverkehr kann eigentlich nix anderes heißen als plus Lieferfahrzeuge bis 3,5t:

Es ist schlicht absurd, zwar liefernden Lkw die Zufahrt zu irgendeinem Betrieb zu gestatten, nicht aber dem Monteur, der in ebendiesem Betrieb irgendwelche Arbeiten ausführen soll - womöglich gar den einzigen Gabelstapler flottmachen, damit der Lkw überhaupt entladen werden kann whistling.gif

Also ist natürlich auch der Lkw Lieferverkehr, der nur durchfahren will, um anschließend ganz woanders anzuliefern yes.gif

Wollte man nur Lieferanten für den sonst gesperrten Bereich 'reinlassen, müßte das ganz schlicht "Anlieger frei" heißen smartass.gif
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Achim
Beitrag 03.08.2012, 09:20
Beitrag #21


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Na ja, ganz so ist die Sache nicht. Lieferverkehr ist der gewerbliche Transport von Sachen und nicht vom genutzten Fahrzeug abhängig.
Analog zum Zeichen 250 verbietet Z 253 den Verkehr im dahinter befindlichen Bereich, wenn die Bedingung nicht eingehalten werden. Folglich kann ich nicht einfach mit einem LKW durchfahren.


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Bonsai-Brummi
Beitrag 03.08.2012, 09:33
Beitrag #22


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Zitat (Achim @ 03.08.2012, 10:20) *
.... Folglich kann ich nicht einfach mit einem LKW durchfahren.


Wenn "Lieferverkehr frei" drunterhängt, schon - gerade ein Lkw gleich welcher Tonnage ist per definitionem Lieferverkehr wink.gif
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Achim
Beitrag 03.08.2012, 09:52
Beitrag #23


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"Die Priveligierung [Verbot LKW außer Lieferverkehr] greift nur, wenn der VT den Verbotsbereich auf dem Wege von oder zum Grundstück auf dem kürzesten Weg passiert" (Hentschel zu Zeichen 253 bei § 41 Rn 248f).
Auszulegen ist dies wie mit Zusatzzeichen zu Z 250, da Z 253 ein Ableger von Z 250 ist.


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Bonsai-Brummi
Beitrag 03.08.2012, 12:09
Beitrag #24


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Was unterscheidet dann den Lieferverkehr vom Anlieger? think.gif
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Achim
Beitrag 03.08.2012, 12:16
Beitrag #25


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Anlieger ist jeder, der eine Rechtsbeziehung eingehen will, also auch der Besucher zum Kaffeetrinken.
Lieferverkehr ist der geschäftsmäßige Transport von Sachen, also die Lieferspedition oder der Müllentsorger.

Für beide gilt: Das Ziel/die Quelle muss sich im gesperrten Abschnitt befinden.


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ulm
Beitrag 03.08.2012, 12:28
Beitrag #26


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Zitat (Achim @ 03.08.2012, 13:16) *
Lieferverkehr ist der geschäftsmäßige Transport von Sachen, also die Lieferspedition oder der Müllentsorger.

Ich fürchte, wir brauchen gleich einen Lieferverkehr-Definitions-Thread... think.gif

Guck mal, wie das Polizeipräsidium München den Lieferverkehr definiert:
Zitat
Lieferverkehr im Sinne des Luftreinhalte-/Aktionsplans ist der gewerbliche und private Lieferverkehr über 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht zu oder von in der Landeshauptstadt München liegenden Betrieben bzw. Lieferanschriften.
Unter diesen Begriff fallen neben dem privaten und gewerblichen An- und Abtransport von Waren und Gütern, also dem gewöhnlichen Lieferverkehr, insbesondere Lkw-Fahrten zum Zweck der Erstellung oder Inanspruchnahme von Dienst- und Handwerksleistungen, sowie Bau- und Montagefahrzeug.

blink.gif
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Achim
Beitrag 03.08.2012, 12:46
Beitrag #27


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Das ist die Definition des Polizeipräsidium München zum Lieferverkehr im Sinne des Luftreinhalte-/Aktionsplans. Wir sprechen von der gerichtlichen Definition:
Lieferverkehr ist der geschäftsmäßige Transport mit Fahrzeugen, nicht aber private Fahrten, wie Wäschepaket in Reinigung o.ä. (KG Berlin VRS 62,65) und nicht auf Umwegen (BayObLG NZV 91, 164)

PS:
Die Landeshauptstadt Dresden hat daher sogar ein eigenes Zusatzschild erfunden (Zustimmung der Fachaufsicht liegt vor):
>> guggst Du hier <<


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ulm
Beitrag 03.08.2012, 12:52
Beitrag #28


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Zitat (Achim @ 03.08.2012, 13:46) *
Das ist die Definition des Polizeipräsidium München zum Lieferverkehr im Sinne des Luftreinhalte-/Aktionsplans. Wir sprechen von der gerichtlichen Definition:
Lieferverkehr ist der geschäftsmäßige Transport mit Fahrzeugen, nicht aber private Fahrten, wie Wäschepaket in Reinigung o.ä. (KG Berlin VRS 62,65) und nicht auf Umwegen (BayObLG NZV 91, 164)

...und wie weiß der Brummi-Pilot mit dem beiläufigen Blick auf das ZZ "Lieferverkehr frei", ob das nun ein ZZ im Sinne des Luftreinhalteaktionismusplanes ist oder ein "echtes" gerichtlich definierbares? think.gif
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Mitleser
Beitrag 03.08.2012, 12:53
Beitrag #29


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Zitat (Achim @ 03.08.2012, 13:46) *
Die Landeshauptstadt Dresden hat daher sogar ein eigenes Zusatzschild erfunden (Zustimmung der Fachaufsicht liegt vor):
>> guggst Du hier <<

Oje blink.gif Einen privaten Umzug raus aus einem gesperrten Gebiet hätte ich jetzt eher nicht als Anlieferung definiert. Abgesehen davon, dass ich generell Anlieferer nicht über Privattransport definieren würde.
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Achim
Beitrag 03.08.2012, 12:57
Beitrag #30


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Auch der Begriff "Dienstleister" dürfte einmalig sein wavey.gif

Zitat (ulm @ 03.08.2012, 13:52) *
...und wie weiß der Brummi-Pilot mit dem beiläufigen Blick auf das ZZ "Lieferverkehr frei", ob das nun ein ZZ im Sinne des Luftreinhalteaktionismusplanes ist oder ein "echtes" gerichtlich definierbares? think.gif

Deshalb sollte man ja definierte Begriffe des Verkehrsrechtes nicht noch einmal umdefinieren. Wer soll das denn verstehen. Daher hat Dresden einfach Begriffe "erfunden"; Dienstleister und Anlieferer


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Bonsai-Brummi
Beitrag 03.08.2012, 13:07
Beitrag #31


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Interessant find' ich wieder mal die Selektionskritereien:

Vergnügungsfahrten mit beliebig großen und schweren WoMoen und Pkw-Zügen sind selbstverfreilich in beliebigem Ausmaß erlaubt - aber wehe, der Fahrer eines leeren 4,5t-Sprinters (nicht größer, aber leichter als ein vollbe- oder gar überladener 3,5tonner, der ohnehin darf!) wolle nach dem Abladen am Rande der Stadt zu privaten Zwecken (Einkaufen, Essengehen, Sightseeing, privater Besuch, ...) in dieselbe hineinfahren - das geht natürlich gar nicht...


wacko.gif
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Ichtyos
Beitrag 03.08.2012, 20:40
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Zitat (Achim @ 03.08.2012, 13:16) *
Für beide gilt: Das Ziel/die Quelle muss sich im gesperrten Abschnitt befinden.


Und wie soll ich - als nicht ortskundiger VT - das erkennen können? think.gif


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Bonsai-Brummi
Beitrag 04.08.2012, 00:32
Beitrag #33


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Ausprobieren...? whistling.gif

Am Beispiel Dresden hast Du, auf der A4 von Westen gekommen, an der ersten Dresdner Ausfahrt abgefahren und dann am ersten Schild mit der Suche begonnen, irgendwann die Elbbrücke bei Pirna erreicht und darfst jetzt am linken Elbufer weitersuchen - bis du nach einer kompletten Umrundung der Stadt ohne ein Schlupfloch gefunden zu haben wieder auf die A4 triffst und nunmehr definitiv weißt: Dein Ziel muß irgendwo in der verbotenen Zone liegen - du darfst also tatsächlich hineinfahren smile.gif

Allerdings sind das gut und gern 80km, größtenteils innerorts, mit unzähligen Ampeln und notwendigen Wendemanövern - was kostet's noch gleich, verbotenerweise einfach 'reinzufahren und erwischt zu werden...? thread.gif
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Ichtyos
Beitrag 04.08.2012, 22:10
Beitrag #34


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War da nicht mal was, dass mit mit beiläufigem Blick erkennen kann, was man angesichts der aktuell auftauchenden Blechtafeln jetzt machen darf - oder auch nicht? scared.gif


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