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> Abreißseil
marxx
Beitrag 25.11.2009, 18:16
Beitrag #1


Neuling
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Hallo,

ein Bekannter von mir hat, wegen Fehlen eines Abreißseils zwischen Anhänger und Pkw, vor kurzem Schwierigkeiten bekommen.

Frage:
Nach welcher Vorschrift muss ein Abreißseil zwischen Anhänger und Pkw für den öffentlichen Straßenverkehr vorhanden sein?
Bzw. gegen welches Gesetz wird bei Fehlen eines Abreißseils verstoßen?

Vielen dank.

Gruß marxx
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Gast_Bernie_*
Beitrag 25.11.2009, 18:28
Beitrag #2





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Dies ist ein Verstoß gegen ein STVZO-§§ (müsste mal nachschaun, welche genau...), denn bei ALLE Anhänger mit eigene Bremse (Druckluft, Auflauf etc...) MUSS eine Abrisssicherung vorhanden sein!! Bei Auflaufgebremste Anhänger ist idR. an der Handbremse von den Anhänger ein Abrissseil montiert, die idR. an den Anhängerkupplung mit eingehängt wird.
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Polo79
Beitrag 25.11.2009, 18:42
Beitrag #3


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Zitat (Bernie @ 25.11.2009, 18:28) *
(müsste mal nachschaun, welche genau...),

Ich probier´s mal.
Anhang StVZO
Zitat
Zur Vorschrift des § 41 Abs. 18 sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
der Richtlinie 71/320/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern

Zitat (Anhang I 2.2.2.9 71/320/EWG)
Die Bremsanlagen müssen so beschaffen sein, daß beim Abreißen der Verbindungseinrichtung während der Fahrt der Anhänger selbsttätig gebremst wird. Diese Vorschrift gilt jedoch nicht für einachsige Anhänger, deren Gesamtmasse 1,5 t nicht übersteigt, vorausgesetzt, daß diese Anhänger außer der Verbindungseinrichtung eine Sicherungsverbindung aufweisen (Kette, Seil usw.), die bei Bruch der Verbindungseinrichtung verhindert, daß die Anhängerdeichsel den Boden berührt, und die dem Anhänger noch eine gewisse Führung gibt.


Ohne Gewähr rolleyes.gif


--------------------
[A] [BE] [C1E] [CE] [D1E] [DE] [MSLT]

Da ich zu faul zum Acronymisieren bin, hier ein kleiner Service für Foren-Neulinge.
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Burkhard
Beitrag 25.11.2009, 19:52
Beitrag #4


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Bei Anhänger mit Bremse steht dies in § 41 Abs. 11 unter Hinweis auf die Regelungen des Absatzes 9. Hiernach muss der Anhänger beim Abreißen vom Zugfahrzeug selbstständig Bremsen. Das alles steht aber auch in der o. g. Richtlinie (Rili 71/320/EWG in der jeweils geltenden Fassung, @Polo79 hat es schon geschrieben)


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marxx
Beitrag 25.11.2009, 20:20
Beitrag #5


Neuling
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Und wie sieht es mit der StVO aus? Welche Vorschriften wären hier zu beachten?

Gruß marxx
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Gast_Bernie_*
Beitrag 25.11.2009, 20:51
Beitrag #6





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STVO ist hier ohne Belang, da es eine TECHNISCHE Sache ist, und kein Straßenverkehrsregel...

Ich könnte mir durchaus auch vorstellen, daß so ein Anhänger, voll geladen, mit fehlende Abrissseil "vor Ort" stillgelegt wird, bis entweder der Mängel beseitigt ist, ODER ein andere, voll funktionsfähige Anhänger die Fracht übernimmt!

Oder meinst du Bussgeldkatalog?? Wie hoch die Strafe hierfür ist, kann ich jetzt nicht sagen (aber bestimmt Burkhard!!), auf alle Fälle bekommt in diesen Fall auch der Halter (sofern es nicht der Fahrer selbst ist) EBENSO eine Anzeige!!!
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cybershadow
Beitrag 25.11.2009, 20:54
Beitrag #7


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Sollte mit 25 € getan sein. Einen konkreteren als den allgeimeinen Auffangtatbestand über Bremsen habe ich nicht gefunden:

Zitat
341000 Sie führten das Fahrzeug, obwohl Sie gegen eine Vorschrift über Brem- ....................... ( B - 1) 25,00
sen verstießen.
§ 41, § 69a StVZO; § 24 StVG; -- BKat
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Gast_Bernie_*
Beitrag 25.11.2009, 20:58
Beitrag #8





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Hab doch noch was in STVO gefunden:
§23 (2):
Der Fahrzeugführer muß das Fahrzeug, den Zug oder das Gespann auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr ziehen, falls unterwegs auftretende Mängel, welche die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen, nicht alsbald beseitigt werden; dagegen dürfen Krafträder und Fahrräder dann geschoben werden.
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Burkhard
Beitrag 25.11.2009, 21:20
Beitrag #9


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Ist das Seil nicht vorhanden oder stark beschädigt, liegt ein erheblicher Mangel vor (HU). Bei Lkw erfolgt bei einem Ausfall der Abreißsicherung sogar die Einstufung als verkehrsunsicher. Man könnte also durchaus eine wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit begründen.

Im Pkw Bereich

123600 Sie führten das nicht vorschriftsmäßige *) Fahrzeug, wodurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war.
§ 23 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 108 BKat, Pkt 3, 80,00 €

Fehlt das Seil ganz, liegt ein Verstoß gegen die Bauvorschriften des § 41 StVZO vor, sofern das Fahrzeug vor dem 01.01.1991 in den Verkehr gekommen ist (siehe § 41 Abs. 18).


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boecki
Beitrag 26.11.2009, 15:27
Beitrag #10


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das Abreissseil darf aber bei abnehmbaren AHK NICHT um den Kugelkopf gelegt werden sondern muß an anderer Stelle, die fest mit dem Fahrzeug verbunden ist, befestigt werden z.B. Abschleppöse.

Dumm ist nur, wenn dafür extra die Abschleppöse eingeschraubt werden muß und soweit von der AHK entfernt ist, daß das Abreißseil dort kaum befestigt werden kann (ist z.B. bei VW Touran so).

Bei Volvo gibt es neben der Steckdose extra ne kleine Öse für...
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Der Bär
Beitrag 26.11.2009, 16:28
Beitrag #11


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Zitat (boecki @ 26.11.2009, 15:27) *
bei abnehmbaren AHK NICHT um den Kugelkopf gelegt
Quelle?


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magnum88
Beitrag 26.11.2009, 16:41
Beitrag #12


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Diese Ansicht geistert immer wieder durch Wohnwagen- und sonstige Anhängergemeinden.

Eine Rechtsgrundlage dafür ist mir nicht bekannt.


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Stefan Süßmann
Beitrag 26.11.2009, 17:31
Beitrag #13


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Zitat
das Abreissseil darf aber bei abnehmbaren AHK NICHT um den Kugelkopf gelegt werden sondern muß an anderer Stelle, die fest mit dem Fahrzeug verbunden ist, befestigt werden z.B. Abschleppöse.


Dafür dürfte es keine Rechtsgrundlage geben.
Anhängekupplungen haben in Deutschland in der Regel keine "Befestigungsöse" wie z.B. in Holland. An meiner AHK hängt das Seil selbstverständlich am (abnehmbaren) Kugelhals. Es gibt auch keine andere Befestigungsmöglichkeit.

mfg

Stefan
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Offroad-Events
Beitrag 26.11.2009, 17:40
Beitrag #14


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Zitat (Stefan Süßmann @ 26.11.2009, 17:31) *
Anhängekupplungen haben in Deutschland in der Regel keine "Befestigungsöse" wie z.B. in Holland.


Leider ! Gerade bei abnehmbaren Kugelköpfen habe ich in meiner Zeit als Anhänger Vermieter schon die kuriosesten Fehlbedienungen gesehen die den Verlust des Hakens zur Folge gehabt hätten.
Auch wenn, aus Ingenieurssicht, eine idiotensichere Bedienung gewährleistet ist wird es immer Idioten geben die dem Ingenieur voraus sind thread.gif
Manchen abnehmbaren AHK's trau ich sowieso ab Werk nicht wirklich, so gibt z.B. Land Rover beim Discovery 3 bis zu 1cm seitliches Spiel als normal an. Wie sich das bei 3,5t am Haken auswirkt sollte jedem klar sein ranting.gif


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Mahlzeit ! und Gruß Karsten
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Kühltaxi
Beitrag 01.12.2009, 13:57
Beitrag #15


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Zitat (Burkhard @ 25.11.2009, 21:20) *
Bei Lkw erfolgt bei einem Ausfall der Abreißsicherung sogar die Einstufung als verkehrsunsicher.

Bist du sicher daß das von der Zulassungsart abhängt?
Ich denke doch mal eher vom zGG und/oder der Art der Anhängerbremsung (bei Druckluft verkehrsunsicher, bei Auflauf "nur" Mangel).

Zitat (Stefan Süßmann @ 26.11.2009, 17:31) *
Zitat
das Abreissseil darf aber bei abnehmbaren AHK NICHT um den Kugelkopf gelegt werden sondern muß an anderer Stelle, die fest mit dem Fahrzeug verbunden ist, befestigt werden z.B. Abschleppöse.


Dafür dürfte es keine Rechtsgrundlage geben.
Anhängekupplungen haben in Deutschland in der Regel keine "Befestigungsöse" wie z.B. in Holland. An meiner AHK hängt das Seil selbstverständlich am (abnehmbaren) Kugelhals. Es gibt auch keine andere Befestigungsmöglichkeit.

mfg

Stefan

Sehe ich ähnlich. Abgesehen davon daß Autos mit AHK oft keine Abscheppöse haben ist diese viel zu schwach dafür und würde evtl. ausreißen.


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JTH
Beitrag 01.12.2009, 16:38
Beitrag #16


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Das Fehlen des Abreissseiles bzw. das Nichteinhängen wird bei uns stets als Bremsenmangel mit erheblicher Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit angezeigt und geht auch regelmäßig so durch.

Fehlt das Seil, so gibt es nichts am Anhänger was diesen im Falle eines Falles bremst.

Das Seil wird auch bei abnehmbaren AHKs am Kupplungshaken befestigt. Ich sehe keinen Grund warum dies nicht so sein soll.

Zitat (Kühltaxi @ 01.12.2009, 14:57) *
Sehe ich ähnlich. Abgesehen davon daß Autos mit AHK oft keine Abscheppöse haben ist diese viel zu schwach dafür und würde evtl. ausreißen.


Ich denke, daß das Abreissseil als Sollbruchstelle eher reisst als die Abschleppöse.


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Grüße aus dem Allgäu - JTH



Das Leben geht zu schnell zum Rasen
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jfk
Beitrag 01.12.2009, 16:56
Beitrag #17


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Zitat (boecki @ 26.11.2009, 15:27) *
das Abreissseil darf aber bei abnehmbaren AHK NICHT um den Kugelkopf gelegt werden

Das habe ich auch schon des öfteren gehört - Erklärung bisher: keine.

Die Erklärung von @Offroad-Events klingt plausibel, allerdings:
- die Abschleppöse ist idR vom Abstand her jenseits von gut und böse (bei scharfer Links(?)kurve deutlich zu weit entfernt
- den kleinen Öschen an Steckdosenblechle & Co. traue ich noch weniger zu...

Alternativen - keine crybaby.gif

Also werde ich weiterhin mein Abreißseil am Kugelkopf befestigen (und notfalls vorher eine viertel Stunde racken, falls ich den Kugelkopf nochmal so ****tisch angesteckt haben sollte, dass er zwar klemmte, aber nicht verriegelt war...)


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Verstehen kannst Du dein Leben nur rückwärts. Leben musst Du es vorwärts.

Die kürzeste Verbindung zwischen zwei Punkten ist - gewöhnlich wegen Bauarbeiten gesperrt.
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Gast_Bernie_*
Beitrag 01.12.2009, 18:32
Beitrag #18





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Ich habe eine Idee, woher diese Irrglaube kommt:
In Landwirtschaft haben viele Anhänger ebenso Auflaufbremse mit Abreissseil, aber da der Kupplungssystem kein Kugelkopf mit ein Hals ist, sondern an Traktor ein Zugmaul an den Bock gesteckt ist, die zumeist auch noch abnehmbar ist, ist es technisch so gut wie nicht machbar, den Abreissseil sicher und (bei Einsatzfreie Fälle) Schadensfrei direkt an den Zugmaul einzuhängen, sondern mus zumeist daneben an ein extra dafür vorhandene Öse o.ä. eingehängt werden!!
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lutschi
Beitrag 08.07.2015, 21:54
Beitrag #19


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Moin, ich erwecke das alte Thema mal wieder zum Leben...

Kurz zusammengefasst, in Deutschland muß das Abschleppseil da sein und am Zugfahrzeug befestigt, wobei hier auch um die AHK legen zulässig ist. So habe ich es auch immer gemacht, zuerst bei der starren AHK, später auch bei der abnehmbaren weil ich es gewohnt war.

Nun wurde aber schon erwähnt, das es in den Niederlanden eine andere Regel gibt. Hier ist ein einfaches rumlegen nicht zulässig, da muß noch ein Halter angebracht werden. Hab ich natürlich nicht, daher sehe ich mich nach anderen Optionen um.

Ich habe nun am festen Teil der AHK eine art Öse gefunden, wo ich das Seil zwar nicht durchziehen kann, aber einhängen mit dem Haken der vorne am Seil ist. Passt das für D und die NL? Würde ich dann nämlich als Lösung für den nächsten Urlaub bevorzugen, bisher hat es zwar niemanden interessiert aber man kann es ja evtl auch einfach "richtig" machen. Und irgendwann meine ich gelesen zu haben (weiß allerdings nicht mehr wo), das dies auch nicht zulässig sein soll.

Gruß Jan
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Mitleser
Beitrag 08.07.2015, 22:36
Beitrag #20


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Zitat (lutschi @ 08.07.2015, 22:54) *
Nun wurde aber schon erwähnt, das es in den Niederlanden eine andere Regel gibt. Hier ist ein einfaches rumlegen nicht zulässig, da muß noch ein Halter angebracht werden. Hab ich natürlich nicht, daher sehe ich mich nach anderen Optionen um.
Ich behaupte mal, dass auch in NLD keine spezielle Verkehrsvorschrift existiert.

Zitat (lutschi @ 08.07.2015, 22:54) *
Ich habe nun am festen Teil der AHK eine art Öse gefunden, wo ich das Seil zwar nicht durchziehen kann, aber einhängen mit dem Haken der vorne am Seil ist. Passt das für D und die NL? Würde ich dann nämlich als Lösung für den nächsten Urlaub bevorzugen, bisher hat es zwar niemanden interessiert aber man kann es ja evtl auch einfach "richtig" machen. Und irgendwann meine ich gelesen zu haben (weiß allerdings nicht mehr wo), das dies auch nicht zulässig sein soll.
Wenn die Verbindung fest genug ist, um sich nicht während normaler Fahrt zu lösen oder den Bremszug auszulösen, jedoch im Bedarfsfall den Anhänger abbremst, dann passt das in D.
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hk_do
Beitrag 09.07.2015, 00:19
Beitrag #21


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Ich würde fast vermuten, dass genau für diese Anwendung die Öse vorgesehen ist?!

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janr
Beitrag 09.07.2015, 10:54
Beitrag #22


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Zitat (Mitleser @ 08.07.2015, 23:36) *
... Ich behaupte mal, dass auch in NLD keine spezielle Verkehrsvorschrift existiert. ...
Ergoogelt findet man aber darüber Foren-Anfragen in denen dies genau Thema ist.

Dort antworten auch Holländer/Hollanderfahrene, daß dies dort Vorschrift ist.

Die Frage an sich ist dann eine andere: Darf in den NL was sanktioniert werden, was in einem anderen EU-Land nicht zur Sicherheitsausstattung des FZs gehört?

Es geht ja nicht um einen Verbandskasten sondern um eine fest mit dem FZ verbundene Öse. think.gif

Beim FZ meiner Holden ist jedenfalls keine dran


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rapit
Beitrag 09.07.2015, 10:55
Beitrag #23


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Ich habe auch keine Öse.

Könnte mir allenfalls vorstellen, dass wenn eine da ist, man diese nutzen muss.


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Mitleser
Beitrag 09.07.2015, 10:57
Beitrag #24


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@janr:

Wenn es in den Niederlanden eine Verkehrsvorschrift wäre, dann könnte man es eventuell auch beim Ausländer fordern oder ahnden. Ist es aber nicht. Es ist (angeblich) nur eine nationale Zulassungsvorschrift. Und die wirkt sich auf Ausländer nicht aus - Europa sei Dank.
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rapit
Beitrag 09.07.2015, 11:17
Beitrag #25


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Ich fahr' immer so.

Besonders hübsch fine ich aber dieses Bildchen einer abnehmbaren AHK whistling.gif laugh2.gif


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hk_do
Beitrag 09.07.2015, 16:00
Beitrag #26


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Zitat (Mitleser @ 09.07.2015, 11:57) *
Wenn es in den Niederlanden eine Verkehrsvorschrift wäre, dann könnte man es eventuell auch beim Ausländer fordern oder ahnden. Ist es aber nicht. Es ist (angeblich) nur eine nationale Zulassungsvorschrift. Und die wirkt sich auf Ausländer nicht aus - Europa sei Dank.



Das passt nicht so recht:
Dank Europa können die Niederlande die Zulassung eines Fahrzeugs nicht verweigern, wenn es eine EU-Betriebserlaubnis hat.

Deshalb ist die Sache entweder eine UL (oder eine Geschichte, die seit ungefähr 20 Jahren für Neufahrzeuge nicht mehr gilt) oder eben doch eine Verkehrsvorschrift. Die würde dann aber ggf. doch für Ausländer gelten.

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janr
Beitrag 09.07.2015, 17:36
Beitrag #27


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Wir haben hier im Forum doch auch Niederländer/Holländer, oder nicht?

Was sagen die dazu?


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 09.07.2015, 17:42
Beitrag #28





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Zitat (janr @ 09.07.2015, 18:36) *
Was sagen die dazu?

"Ik weet het ook niet precies."
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janr
Beitrag 09.07.2015, 17:46
Beitrag #29


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blink.gif Aha.

Ich dachte mir was das heist, aber dank G.-translate wußte ich, daß ich richtig lag laugh2.gif


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Mitleser
Beitrag 09.07.2015, 22:09
Beitrag #30


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Zitat (hk_do @ 09.07.2015, 17:00) *
Zitat (Mitleser @ 09.07.2015, 11:57) *
Wenn es in den Niederlanden eine Verkehrsvorschrift wäre, dann könnte man es eventuell auch beim Ausländer fordern oder ahnden. Ist es aber nicht. Es ist (angeblich) nur eine nationale Zulassungsvorschrift. Und die wirkt sich auf Ausländer nicht aus - Europa sei Dank.



Das passt nicht so recht:
Dank Europa können die Niederlande die Zulassung eines Fahrzeugs nicht verweigern, wenn es eine EU-Betriebserlaubnis hat.

Deshalb ist die Sache entweder eine UL (oder eine Geschichte, die seit ungefähr 20 Jahren für Neufahrzeuge nicht mehr gilt) oder eben doch eine Verkehrsvorschrift. Die würde dann aber ggf. doch für Ausländer gelten.
Ich sagte deswegen "angeblich". Im Reglement verkeersregels en verkeerstekens 1990 (RVV 1990) finde ich jedenfalls nichts.
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Mitleser
Beitrag 09.07.2015, 22:55
Beitrag #31


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Im Wegenverkeerswet 1994 (WVW) sehe ich -mit meinen beschränkten Kenntnissen der niederländischen Sprache- auch keine direkte Pflicht.
Im Vorgänger, dem Wegenverkeersreglement (WVR), gab es wohl eine entsprechende Pflicht. Dies geht zumindest aus dem Aufsatz "Deutsche Autofahrer in den Niederlanden – Häufige verkehrsrechtliche Probleme im Nachbarland" in der SVR 10 / 2005 in Punkt 2.4.1 hervor. Wenn man sich im SVR aber schon auf längst aufgehobene Normen bezieht, ...

Gut möglich, dass es dennoch einen entsprechenden Normpassus in einer Ausführungsbestimmung zum WVW gibt. (Ex-)Einheimische vor!
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 10.07.2015, 01:14
Beitrag #32





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Ich glaube, die Rechtsgrundlage ist Art. 5.18.34 Nr. 2 der Regeling Voertuigen:

"Indien de aanhangwagen of de verwisselbare getrokken machine is voorzien van een losbreekreminrichting, moet deze zodanig met een vast deel van het trekkend voertuig of met een daartoe bestemde inrichting aan de trekhaak daarvan zijn verbonden, dat de inrichting slechts in werking treedt na het losraken van de aanhangwagenkoppeling."

(Wenn der Anhänger mit einer Bremsvorrichtung für den Fall des Abreißens versehen ist, muss diese so mit einem festen Teil des Zugfahrzeugs oder mit einer dafür vorgesehenen Einrichtung an der Anhängekupplung verbunden sein, dass die Vorrichtung erst wirksam wird, nachdem sich der Anhänger losgerissen hat.)

Das Ganze hat übrigens nichts damit zu tun, ob die AHK starr oder abnehmbar ist. Die (angebliche) Gefahr ist nämlich nicht, dass sich die gesamte abnehmbare AHK vom Zugfahrzeug löst, sondern dass das Abreißseil eine Schlaufe bildet, die sich im Fahrbetrieb über den Kugelkopf heben könnte. Man darf also auch bei einer abnehmbaren AHK das Abreißseil an der AHK befestigen, aber eben nicht per Schlaufe, sondern über eine Öse oder eine nachträglich anzubringende Schraubschelle. Umgekehrt ist auch bei einer starren AHK die Schlaufen-Variante unzulässig.
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Mitleser
Beitrag 10.07.2015, 07:51
Beitrag #33


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Wobei es in Artikel 1.4 heißt:
Zitat
Waar in deze regeling wordt bepaald dat voertuigen, systemen, onderdelen, technische eenheden, uitrustingsstukken of voorzieningen ter bescherming van weggebruikers en passagiers moeten voldoen aan het bepaalde in een EG-richtlijn of EG-verordening, mag in plaats daarvan worden voldaan aan voorschriften die door de Raad van de Europese Unie als gelijkwaardig zijn erkend en in het Publicatieblad van de Europese Unie zijn bekendgemaakt.
Ich kann das nur automatisch übersetzen lassen. Aber ist das eine Öffnungsklausel?

Generell geht es in § 3. Reminrichting (Bremsanlage) doch sehr um nationale Zulassungskriterien. Siehe die anderen Nummern, wo es um ABS und EBS oder Verzögerungswerte oder Hangbremskräfte geht.
Da kann man 5.18.34 Nr. 2 mMn auch nur als nationale Auflage sehen, ohne Auswirkung auf Ausländer.

Und als letzter Trumpf: Die Norm heißt ausführlich "Regeling tot uitvoering de hoofdstukken III en VI van de Wegenverkeerswet 1994 (Regeling voertuigen)". Und Kapitel III des WVW heißt "Toelating en goedkeuring" (Zulassung und Genehmigung), Kapitel IV "Kentekens en kentekenbewijzen" (Kfz-Kennzeichen und Zulassungsbescheinigungen). Für mich ein klarer Bezug.
Wer will, kann ja auch noch die lange Normbezugskette am Anfang ("De Minister van Verkeer en Waterstaat, Gelet op de artikelen ... van de Wegenverkeerswet 1994; Besluit") prüfen.


Sieht für mich so aus, als löst diese Norm keine Nachrüstpflicht oder auch nur Verhaltenspflicht für ausländische Fahrzeuggespanne aus.
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 10.07.2015, 15:31
Beitrag #34





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Zitat (Mitleser @ 10.07.2015, 08:51) *
Sieht für mich so aus, als löst diese Norm keine Nachrüstpflicht oder auch nur Verhaltenspflicht für ausländische Fahrzeuggespanne aus.

Ja, die Regeling voertuigen ist eine Bau- und Ausrüstungsvorschrift, also vergleichbar mit der StVZO. In einem Aufsatz in der SVR, Ausgabe 10/2005 schreibt ein Anwalt in einem Aufsatz zum niederländischen Verkehrsrecht auch etwas zu den Seilbefestigungen:

"Da es sich bei diesen Sicherungen um Vorrichtungen handelt, die dem Zulassungsrecht unterliegen, dürfen sie nicht ohne weiteres für im Ausland (hier: in Deutschland) zugelassene Fahrzeuge verlangt werden. Die Niederlande haben nämlich das Wiener Straßenverkehrsübereinkommen von 1968 ebenso ratifiziert wie Deutschland, so dass deutsche Kfz-Halter und Fahrer sich grundsätzlich darauf berufen können, dass sie sich bei vorübergehenden Auslandsfahrten nicht nach ausländischen (hier: holländischen) Zulassungsbestimmungen richten müssen."

Hier gibt es noch eine bebilderte Seite vom ANWB mit "falsch" und "richtig". Bei der Beschreibung zum ersten Bild wird deutlich, dass man sich bewusst ist, dass diese zusätzliche Vorrichtung an der AHK eine niederländische Spezialität ist ("Obwohl die Niederlande immer noch eine Sonderstellung einnehmen, was das Abreißseil in Form einer lockeren Schlaufe um den Kugelkopf betrifft, sollte es so wirklich nicht gemacht werden.")
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Mitleser
Beitrag 10.07.2015, 22:43
Beitrag #35


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Ja, den SVR-Aufsatz hatte ich gestern auch schon verlinkt. Aber wenn der Autor noch auf längst aufgehobene Norm WVR verweist, dann traue ich seinen übrigen Aussagen nicht ohne Quellenangabe.
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NMY
Beitrag 13.07.2015, 06:45
Beitrag #36


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Habe diesen Thread mal zum Anlass genommen, und am Wochenende die Öse für das Abreißseil bei meiner (abnehmbaren) Anhängerkupplung gefunden und benutzt - das entspricht in etwa Bild vier auf der ANWB-Seite. Das war zwar etwas hakelig, ging sonst aber schon. Allerdings hängt das Abreißseil in dieser Führung sehr stark nach unten durch. In engen Linkskurven würde ich nicht ausschließen, dass es am Boden schleift.
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Mitleser
Beitrag 13.07.2015, 08:00
Beitrag #37


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Wer sagt, dass das Abreißseil durchhängen muss? Ich habe es bei solchen Anlässen immer an passender Stelle der Deichsel etwas hochgebunden - nein nicht fest, sondern locker.
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NMY
Beitrag 13.07.2015, 10:48
Beitrag #38


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Gute Idee, werde ich beim nächsten Mal machen - oder das Seil doch wieder als Schlaufe über den Haken hängen...
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Kühltaxi
Beitrag 13.07.2015, 12:04
Beitrag #39


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Zitat (NMY @ 13.07.2015, 07:45) *
Habe diesen Thread mal zum Anlass genommen, und am Wochenende die Öse für das Abreißseil bei meiner (abnehmbaren) Anhängerkupplung gefunden und benutzt - das entspricht in etwa Bild vier auf der ANWB-Seite. Das war zwar etwas hakelig, ging sonst aber schon. Allerdings hängt das Abreißseil in dieser Führung sehr stark nach unten durch. In engen Linkskurven würde ich nicht ausschließen, dass es am Boden schleift.

Habe jetzt vorsichtshalber mal nachgeguckt und da ist bei mir auch eine ovale Öse neben dem Aufnahmeloch für den Einsteckteil. Habe selbst keinen Gebremsten, aber perfekt wäre wohl "doppelt gemoppelt" wie auf dem letzten Bild, durch die Öse und auch noch um den Kugelkopfstiel wie in D üblich, dann hängt das Seil auch nicht durch.


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lutschi
Beitrag 14.07.2015, 06:30
Beitrag #40


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Also, ich hätte ja nicht gefragt wenn wir nicht nach Holland fahren wollten. Aber ich habe ja die Öse unten an der AHK entdeckt, die werde ich einfach verwenden, da sollte a) in keinem Land jmd was dagegen sagen können und b) ist das Gefühl etwas besser falls doch mal was mit der Kupplung sein sollte (nicht richtig verriegelt).

Gruß Jan
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