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> PKW steht nachts mitten auf Autobahn rum, Schuldfrage, Schwachsinnige Regulierung der Versicherung und der Gerichte
Uwe W
Beitrag 12.11.2009, 00:26
Beitrag #51


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Der Ombudsmann hat anscheinend nur geprüft, ob Deine Versicherung zu Recht reguliert hat???

Hier ist es in der Tat so, dass Deine Versicherung mehr oder weniger selber entscheiden kann, ob und wie sie reguliert. Dieser Regulierung hat einen psychologischen, aber keinen rechtlichen Einfluss auf die Ansprüche, die Du an die gegnerische Versicherung stellen kannst.
In diesem Zusammenhang ist das einzige, was den Versicherungsnehmer rechtlich berührt, der Verlust des Schadenfreiheitsrabatts.
Dass dieser durch den Unfall verloren gegangen ist, weil Deine Versicherung hier regulieren musste (allein schon wegen der Betriebsgefahr, die sich bei den Unfällen realisiert hat), ist meines Erachtens nicht zu beanstanden.

Ob Deine Versicherung nun zu 20% oder zu 100% reguliert, kann Dir im Prinzip aber egal sein, da sie ja nicht Dein Geld, sondern ihr eigenes Geld auszahlt.

Wäre trotzdem ganz nett, wenn Du die Unfallschäden beim zweiten Unfall mal etwas genauer beschreiben würdest: ist es überhaupt zu einem Zusammenstoß der beiden PkW gekommen?


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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mindamini
Beitrag 12.11.2009, 01:04
Beitrag #52


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Es kommt immer mehr: (mit der Verarschung, da muß was dran sein)

Meine Versicherung hat eine Entscheidung des OLG Frankfurt beigefügt, die besagt, dass die Zweitunfallerursacherin wenn nur ein geringes Verschulden trifft. Diese Kopie der Entscheidung hat mir der Ombudsmann nicht mitgeschickt.

Ich habe diese eben erhalten.

OLG Frankfurt 16.08.2001 - 3 U 160/00

Zur Haftung bei einem Verkehrsunfall, bei dem die Klägerin mit ihrem Fahrzeug in ein zuvor auf der BAB in einen Unfall verwickeltes Fahrzeug gefahren ist, das umgestürtzt auf der rechten Fahrspur lag.

Hierbei hadelte es sich um ein vollkommen unbeleuchtetes Hindernis und der Zweitunfallverursacherin (PKW-B) wurden 2/3 tel des Schadens ersetzt.
Es wurde auch noch auf den Rest geklagt. Der Rest wurde vom Gericht vollständig abgewiesen, weil darauf kein Anspruch bestehe.

Dh. das ja auch die 2/3tel oder ein Teil davon ebenfalls evtl. nicht hätten bezahlt werden müssen und das Hindernis war auch noch unbeleuchtet.

Aus der Entscheidung ergibt sich sogar gegenteilig erhebliches zu meinen Gunsten und auch weitere Rechtsnachweise zu meinem Gunsten.

Da ist doch was Oberfaul....


Zitat
Der Ombudsmann hat anscheinend nur geprüft, ob Deine Versicherung zu Recht reguliert hat???


Dieser ist nur zuständig für Streitigkeiten zwischen mir und meiner Versicherung (Das habe ich auch nicht gewußt und konnte es seiner Homepage so auch nicht entnehmen. (So mancher der glaubt er könne dort mit einer Beschwerde die Verjährung bezüglich der gegnerischen Versicherung hemmen, der wird aufs Glatteis geführt).
Das war mir dann aber auch Recht, wegen des Schadenfreiheitsrabattes und neuen Erkenntnissen, die ich eben erfoffte und ich habe dann Beschwerde wegen der Rückstufung geltend gemacht und wegen der Höhe meines prozentualen Verschuldens von 100%.
Aber auch weil meine Versicherung mir nicht mitgeteilt hat wieviel Geld ich zahlen muß um einer Rückstufung zu entgehen.
Ich wollte auch ein prozetualen Verschuldenswert meinerseits festgestellt haben so dass ich evtl. meinen Verschuldensschaden übernehme und dann nicht zrückgestuft werde. Aber es werden bei mir wie zuvor auch von diesem 100% Verschulden festgestellt.
Die Versicherung darf den gegnerischen Schaden natürlich regulieren wie diese möchte aber wenn diese das entsprechend freiwillig macht muß ich dann zwangsweise auch meinen Schadenfreiheitsrabatt verlieren? Ist dieser immer fest verknüpft mit der Entscheidung, die die Versicherung in ihrem weitreichendem Ermessen tätigt?

Der Schaden am gegnerischen PKW-B betrug etwa 2500 EUR Totalschaden, die reguliert worden sind (Mehr ist mir nicht bekannt. Die Kosten für das abtransportieren des Anhängers und meinem PKW etc. habe ich bezahlt bzw. eine andere Versicherung. Außerdem 200 EUR Selbstbeteiligung für den Anhänger. Mein Fahrzeug war aber ohne Beschädigung fahrfähig und der Anhänger war auch wieder zumindest fahrfähig als der Mann vom ADAC die Kupplung mit einer riesigen Rohrzange für das abholen vom Abschleppunternehmer wieder gerade gebogen hat. Im Krankenhaus brachte man mir noch die bis dahin aufgelaufene Krankenhausrechnung ans Krankenbett in Höhe von bis dahin 5000 EUR, die aber später die Krankenversicherung übernommen hat. Der Anhänger und mein PKW wurden von der Kriminalpolizei untersucht, diese konnte aber nichts unzulässiges feststellen. Es war alles in Ordnung von der Ladungssicherung, die als 1 A bezeichnet wurde, über die max. zulässige Anhängelast etc. etc.)
Der PKW-B ist nicht mit meinem kollidiert, sondern kurz vorher ausgewichen, weil bremsen sichtbar nicht mehr möglich war und auf mich zugefahren und hat dann etwa an der Stelle wo ich stand die Leitplanke um 40 cm eingedrückt. Ich habe mich ja dann auf meine Weise durch reflexartigen Sprung über das Geländer zurückgezogen. Davon unabhängig habe ich noch an die Feuerwehr ca. 80 EUR für Ölbinder für den PKW-B bezahlt, die nur für diesen notwendig sein konnten, denn mein Fahrzeug war vollkommen unbeschädigt.

Die gegnerische Versicherung werde ich nun natürlich (noch) in Anspruch nehmen.
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Uwe W
Beitrag 12.11.2009, 01:14
Beitrag #53


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Die gegnerische Versicherung nimmst Du dann aber wegen Deiner Verletzungen in Anspruch, die Du beim Sprung erlitten hast, oder?
Wie hoch würdest Du denn da Deine Ansprüche beziffern?

Meine vorläufige Meinung: Da Dein PkW beleuchtet war, kann die Unfallgegnerin für ihr Ausweichmanöver gegen die Leitplanke nur ca. 25 bis 33 % ihres Schadens ersetzt bekommen.

Da die Unfallgegnerin Deinem PkW keinen weiteren Schaden zugefügt hat, kannst Du den Sturzschaden von PkW mit Hänger der Unfallgegnerin natürlich nicht anlasten.

Bei Deinem eigenen Verletzungen ist möglicherweise noch zu berücksichtigen, dass Du Dich unvorsichtig verhalten hast, als die Unfallgegnerin auf Dich zugerast kam. D.h. Dich trifft dann zusätzlich noch eine Schuld über die Mitverursachung des zweiten Unfalles über den ersten Hinaus.


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mindamini
Beitrag 12.11.2009, 01:28
Beitrag #54


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Zitat
Die gegnerische Versicherung nimmst Du dann aber wegen Deiner Verletzungen in Anspruch, die Du beim Sprung erlitten hast, oder?
Wie hoch würdest Du denn da Deine Ansprüche beziffern?


Damals als ich diesen Thread eröffnete dachte ich so an 50%. Ich habe aber jetzt soooviele Entscheidungen zu meinen Gunsten und würde diesen gemäß wie von Ihnen erklärt eher 2/3tel einklagen, weil ich damit mindestens rechne. Dh. also, dass ich auf die volle Summe Klagen werde und dann soll das Gericht entscheiden.

Gemäß der mir hier genannten BGH-Entscheidung VI ZR 218/03 vom 10.02.2004 gab es einen sehr ähnlichen Zweitunfall und in dem Fall hat PKW-B 100% Verschulden erhalten wobei es auf ein Verschuldenszusammenhang also eine Verschulden des PKW-A gar nicht mehr ankam, da der Verstoß gegen das Sichtfahrgebot soooo groß gewesen ist, weil in die Rückseite eines Fahrzeugs gefahren wurde, dass Rücklicht, Rückfahrscheinwerfer und Warnblinklicht eingeschaltet hatte und allerdings bereits ein Warndreieck aufgestellt war. Die Fahrerin des PKW-B fuhr mehere hundert Meter geradeaus auf mein Fahrzeug mit eingeschaltetem Abblendlicht und Warnblinkanlage zu bei einem Gefälle von ca. 4% und einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 120knm/h. (Seit meinem Unfall kam es auf dem Teilstück bereits 2 mal wieder zu schweren Unfällen mit Vollsperrung und die Leitplanke war vor ca. 3 Monaten etwa 10m vor der Stelle an der PKW-B eingeschlagen ist wieder über mehrer Meter entsprechend eingedrückt.)

Es geht natürlich gegenüber der gegnerischen Versicherung nur um den Schaden, den ich durch den Sprung erlitten habe. Da sehe ich aber bei mir kein Verschulden, denn es war stockfinster und ich konnte nicht sehen, dass nichts vorhanden ist. Am Ende war es so gesehen evtl. sogar die sicherste Lösung. Der PKW ist allerdings etwas vor meiner Position eingeschlagen aber wenn dieser mich getroffen hätte, dann weiß ich nicht ob ich jemals wieder funktionsfähige Beine hätte.
Die gegnerischen Versicherung (ich führe auch schon Klagevorbereitenden Schriftverkehr mit dieser) war schon so freundlich mir mitzuteilen, dass ich vollkommen und vollständig grundlos über das Geländer gesprungen bin und selbst wenn nicht, dann trifft mich ein Verschulden von 100%, weil das meine Versicherung selbst festgestellt hat.
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Uwe W
Beitrag 12.11.2009, 01:42
Beitrag #55


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Also 100 % halte ich für unrealistisch in Anbetracht der Tatsache, dass ein auf dem Mittelspur liegen gebliebenes Fahrzeug schon eine erhebliche Betriebsgefahr hat und weil weiterhin der auf der linken Spur befindliche unbeleuchtete Anhänger vielleicht die Ursache dafür war, dass die Unfallgegnerin sich erst im letzten Moment für den Ausweg nach rechts entschieden hat.

Ob der Sprung über die Leitplanke ins Ungewisse nötig oder vermeidbar war, können wir als außenstehende schlecht beurteilen. Es war ja in den 6 Minuten vorher genug Zeit, rauszufinden, welche Räume neben der Leitplanke waren: es sind ja schon einige PkW dran vorbeigefahren, die hier etwas Licht ins Dunkel gebracht haben könnten.

Insofern ist es fraglich, ob hier noch weiteres Mitverschulden wegen des Herumlaufens im Gefahrbereich dazukommt.
Aus diesem Grunde würde ich aus dem Bauch heraus für den Verletzungsschaden nur eine Haftung von 50% für realistisch halten.


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mindamini
Beitrag 12.11.2009, 02:01
Beitrag #56


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Zitat (Uwe W @ 12.11.2009, 01:42) *
Also 100 % halte ich für unrealistisch in Anbetracht der Tatsache, dass ein auf dem Mittelspur liegen gebliebenes Fahrzeug schon eine erhebliche Betriebsgefahr hat und weil weiterhin der auf der linken Spur befindliche unbeleuchtete Anhänger vielleicht die Ursache dafür war, dass die Unfallgegnerin sich erst im letzten Moment für den Ausweg nach rechts entschieden hat.


Nein, diese hat angegeben meinen PKW erst im letzten Moment gesehen zu haben. In dem Moment als er plötzlich vor ihr aufgetaucht ist konnte diese im grunde nur noch ausweichen und nicht mehr bremsen. Gemäß ihrer Angabe. Diese Angabe wurde von ihr gemacht. Den Anhänger hat diese gar nicht gesehen. Das konnte diese auch nicht. Meinen PKW hatte ich desweiteren so positionier, dass wenn jemand diesen passiert hat und geradeaus weiterfährt nicht vor die Deichsel knallt, denn diese muß man nicht unbedingt sehen können. Nicht rechnen muß man bei Dunkelheit mit aus einem unbeleuchteten Anhänger herausragenden Baustamm (BGH NJW 95, 1029) und ich schätze das gilt auch für eine Deichsel. Die Entscheidung kenne ich seit gerade eben erst aber ich habe das damals entsprechend gefühlsmäßig so gemacht, weil ich es für am sinnvollsten hielt. Für die nicht vorhandene Aussicht und das drumherum um die Unfallstelle hatte ich also keine Zeit, da ich mich um solche Dinge kümmern mußte.

Im übrigen muß man auch ohne Vollbremsung entsprechend zum stehen kommen können.

BGH, Urteil vom 23.06.1987, Az. VI ZR 188/86
"Der Kraftfahrer hat gemäß StVO §§ 1, 3 Abs 1 S 3 seine Fahrweise so einzurichten, daß er auch in der Dunkelheit vor auf der Straße liegengebliebenen Kraftfahrzeugen, mögen sie auch unbeleuchtet und zudem - wie ein Panzer - mit einem Tarnanstrich versehen sein, rechtzeitig anhalten kann. ...Der Kraftfahrer dürfe auch bei Dunkelheit oder wie vorliegend bei hereinbrechender Dämmerung, nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überschaubaren Strecke rechtzeitig vor einem Hindernis, das sich auf seiner Fahrbahn befindet, anhalten kann.“
Ein Warndreieck war nicht aufgestellt nach rückwärts war der Panzer nur durch ein Rücklicht beleuchtet.


Mein PKW stand wie schon gesagt ca. 8m vor dem Hänger, da ich diesen entsprechend vorgefahren habe, weil die unbeleuchtet Unterseite des Anhängers auf der linken Überholspur niemand sieht, der durch mein Abblendlicht geblendet ist und ein PKW Fahrer ist auf der linken Überhospur auch genau aus dem Grund nicht mit dem Hänger kollidiert, da er nach passieren meines PKW aufgrunddessen noch eine kurze Vollbremsung machen konnte und dann nach links ausweichen konnte.
Wie ich schon erklärte war ich im Grunde die ganze Zeit mit der Absicherung der Unfallstelle beschäftigt. Ich habe nicht einmal bis dahin geistig wirklich wahrgenommen, dass da überhaupt ein Geländer ist und man konnte auch gar nicht sehen, dass es dort abwärts geht auch wenn PKW mit Abblendlicht gekommen sind, so sagen es auch bisher alle Zeugen aus. Desweiteren bin ich Reflexartig über das Gelänger gesprungen, denn ich hatte vielleicht max. 2-3 Sekunden Zeit die PKW wahrzunehmen und mich zu entscheiden. Es war also im Grunde gar keine Zeit etwas zu entscheiden. Ich kann mich nicht errinnern dazu Zeit gehabt zu haben. Außerdem hätten mich auch noch andere Fahrzeugteile treffen können und bei mir blutige Undichtigkeiten herbeiführen können oder eine abfliegende Kofferraumhaube hätte meinen Oberkörper vom Rumpf getrennt.

Zitat
Ob der Sprung über die Leitplanke ins Ungewisse nötig oder vermeidbar war, können wir als außenstehende schlecht beurteilen. Es war ja in den 6 Minuten vorher genug Zeit, rauszufinden, welche Räume neben der Leitplanke waren:


Ich bin in der Zeit noch 2 mal zum PKW gelaufen und habe nur den kommenden Verkehr beobachtet, wann sich wieder eine Möglichkeit ergibt und diesen dabei immer mit beobachtet, wann ich wieder zurücklaufen muß, denn man kann den Abstand von Abblendlichtern, die auf einen entsprechend zukommen unheimlich schlecht einschätzen. Das geht am besten durch zeitlichen Verlauf, wie schnell sich das Licht auf einen zubewegt.

Zitat
Insofern ist es fraglich, ob hier noch weiteres Mitverschulden wegen des Herumlaufens im Gefahrbereich dazukommt.


Ich hätte ide Unfallstelle also gar nicht absichern dürfen, weil ich mich dabei und damit stets im Gefahrbereich befunden habe?
Es hätte sich auch keiner an der Unfallstelle vorbeibewegen dürfen um ein Warndreieck aufzustellen.

In dem Fall hätten wir aber bereits einen weiteren PKW gehabt der in die Unterseite des Anhängers geknallt wäre und die Unfallstelle ebenfalls kaum mehr ausgeleuchtet hätte, es sei denn er wäre angefangen zu brennen.
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Lars
Beitrag 12.11.2009, 08:14
Beitrag #57


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@mindamini

Für meinen Beitrag von gestern möchte ich mich entschuldigen!
Nach deiner Vorgeschichte ist es natürlich nachvollziehbar, dass du so vorgehst, wie du es jetzt machst.

Bezüglich der rechtlichen Beurteilung deines Falls hat sich meine Meinung nicht geändert. M. E. stehen dir mind. 80% Schadensersatz zu, da das Fehlverhalten der Unfallgegnerin (entweder war sie zu schnell oder hat gepennt) so schwer wiegt, dass die Betriebsgefahr deines Gespanns nicht (oder nur zu einem geringen Anteil) zum Tragen kommt.
Ich wünsche dir alles erdenklich Gute bei der Durchsetzung deiner Ansprüche.

Und daran, dass die ARGE öfters mal vorsichtig gesagt dubiosen Methoden anwendet, besteht auch nicht der geringste Zweifel. Dazu liefen schon Berichte in diversen Politmagazinen.

Gruß
Lars

Nachtrag:
Zitat
Ich habe mir dann gedacht frage doch einfach mal ein paar Personen anders. Ich war mit meinem PKW viel zu schnell unterwegs , dieses konnte man mir jedoch nicht nachweisen grins (ich habe das dann immer weiter gesteigert) und konnte vor einem LKW-Reifen, der auf der Autobahn lag nicht mehr bremsen, bin ins Schleudern geraten und stand so auf der Autobahn. Dann haben bisher alle erklärt muß PKW-B vor meinem PKW-A halten können, weil ich ja nichts dafür konnte. Das heisst die meisten Menschen interpretieren das Endergebniss, dass diese sich auch gefühlsmäßig wünschen in eine forensische Untersuchung ob PKW-B entsprechend anhalten können muß gleich mit ein.
So ist es!
Und deswegen solltest du auf die Meinung von juristisch unerfahrenen Personen auch nichts geben.
Denn diese Leute beurteilen Sachverhalte mehr aus emotionalen Beweggründen als nach juristischen Kriterien.
Wird selbst hier in einem Fachforum gerne mal gemacht, siehe aktuell die Diskussion zum Laternenumzug auf dem Garagenplatz.


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Tnixm
Beitrag 12.11.2009, 09:11
Beitrag #58


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Gerade habe ich mal versucht mich in die Situation des TE zum Unfallzeitpunkt hineinzuversetzen.

Das würde ich auch allen raten, die hier bequem vor dem Bildschirm und mit aller Zeit der Welt so genau wissen, was er alles hätte besser machen können.

Subsummiert halte ich sein Vorgehen nach dem Unfall für sehr besonnen und couragiert.

Und auf einem kleinen Warndreieck herumzureiten dessen Wirkung nachts in eben dieser Situation eher zweifelhaft einzuschätzen ist, halte ich für dem speziellen Fall nicht angemessene §§-Reiterei.

Wer überholenderweise auf ein auf sich gerichtetes Abblendlicht inkl. WBA zufährt und so fährt, dass er davor nicht mehr anhalten kann...der hat schon entscheidend etwas falsch gemacht !
(und ein Warndreieck am linken oder rechten Straßenrand hätte dieser Mittelspurpilot vermutlich erst recht nicht wahrgenommen)


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GrussT. (Uli)Gelassen bleiben !! Mir muss man schon die Zähne zeigen, damit ich arbeite!

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mindamino
Beitrag 31.08.2010, 03:11
Beitrag #59


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Ich suche eine Fernsehsendung aus diesem Jahr.

In der Sendung ging es darum, dass KfZ-Versicherungen Schäden von Unfallgegnern ohne Prüfung regulieren, weil diesen die Prüfung incl. einer darauffolgenden eventuellen gerichtlichen Auseinandersetzung mehr kostet als den Schaden einfach zu regulieren (und dabei evtl. den Versicherungsnehmer im Schadenfreiheitsrabatt rückstufen und dadurch sogar ein Plus entstehen kann.).

Ich führe gerade ein Gerichtsverfahren und meine Versicherung hat vollständig falsch reguliert und erklärt dazu jetzt auch noch Begründungen, die so schwachsinnig sind, dass einem die Haare zu Berge stehen. (Mein PKW stand aufgrund eines Unfalls entgegen der Fahrtrichtung nachts mit Abblendlicht und Warnblinkanlage auf 600m geradeaus führender Strecke auf der mittleren Spur einer Autobahn. Es war eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 120km/h mit einem Gefahrschild aufgrund eines 4% Gefälle vorhanden, so dass man als Verkehrsteilnehmer eine besonders hohe Aufmerksamkeit auf dem Streckabschnitt hat walten lassen müssen. Nachdem mehr als 30 Fahrzeuge mein Fahrzeug passiert haben konnte eine auf der mittleren Spur fahrende Fahrzeugführerin vor meinem Fahrzeug nicht mehr anhalten und nur noch ausweichen und fuhr in die Leitplanke mit folgenden Totalschaden. Meine Versicherung reguliert den Schaden der Zweitunfallverursacherin zu 100% stets und immer mit der Begründung, dass die Staatsanwaltschaft kein Verkehrsvergehen bei ihr feststellen konnte.)

Der Richter wies aber meinen PKH Antrag bereits auch mit der Begründung ab:
"Bevor der Versicherer im Einzelfall an den geschädigten Dritten zahlt, wird er die Sach- und Rechtslage schon im eigenen Interesse sorgfältig prüfen."

Allein diese allgemeine Aussage ist doch schon Quatsch, weil wenn im vorliegenden Einzelfall feherlhaft gehandelt worden ist (Menschen machen Fehler), dann helfen einen solche Alltagsweißheiten auch nicht weiter.

(Hinzukommend stellt der Richter noch fest: "Auch wurde gegen die Zweitunfallverursacherin das strafrechtliche Ermittlungsverfahren als auch das Bussgeldverfahren eingestellt, weil ihr von der Staatsanwaltschaft ein schuldhaftes Verhalten nicht nachgewiesen werden konnte.)
Auch der Richter nimmt dazu genau wie meine Versicherung allein strafrechtliche Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zum Anlaß.
Das Problem ist, dass damit gerade meiner Ansicht nach meine Versicherung ins blaue hinein reguliert hat, denn die zivile Verschuldenshaftung hat nichts mit strafrechtlichen getätigten Handlungen zu tun, besonders da die Staatsanwaltschaft nicht prüft ob eine zivile Verschuldenshaftung gegeben ist und diese prüft auch nicht ob eine Bestrafung aufgrund eines Verkehrsdelikts kausal für die zivile Verschuldenshaftung/Unfallverursachung von Bedeutung ist. Nach zivilen Rechtsgrundsätzen hat meine Versicherung genau wie nun das Gericht gar nichts geprüft.)

Weiß jemand wann die Sendung erschienen ist bzw. den Titel der Sendung oder einen Link dazu?

Ich habe die Anfrage mit dem Ursprungsthread verbunden

Der Beitrag wurde von Andreas bearbeitet: 31.08.2010, 06:33
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mindamino
Beitrag 31.08.2010, 06:26
Beitrag #60


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Sogesehen redest Du mir aus der Seele. Aber das wird auch bei jedem anderen so gegeben sein auch wenn der allesmölgiche falsch gemacht hat obwohl er es versucht hat richtig zu machen. ...

>Das würde ich auch allen raten, die hier bequem vor dem Bildschirm und mit aller Zeit der Welt so genau wissen, was er alles hätte besser machen können.

Ja, man hat alle Zeit nachzudenken.
Ich mußte stets den kommenden Verkehr beobachten und ich habe zu 90% nicht anderes gemacht und alles andere nur nebenbei gemacht.

Was ich hier aber mal sagen möchte ist, dass ein Bekannter mir erklärt hat, dass ich alles falsch gemacht habe.

Ich hätte als allererstes mit erhobenen Warndreieck in der Mitte der Autobahn an der Leitplanke auf dem kleinem Grünstreifen entlang gehen müssen entgegen des kommenden Verkehrs um die Fahrzeuge auf der Überholspur zu warnen und das auch nachdem ich ihm erklärte, dass sich dort nicht einmal ein Grünstreifen in der Mitte der Autobahn befindet. In ca. 1m hinter den beiden Leitplanken fuhr der Gegenverkehr auf der linken Fahrspur ohne Geschwindigkeitsbegrenzung vorbei und man konnte dessen Fahrtwind extrem fühlen. Wer einmal in ca. 1m Abstand von einem Fahrzeug entfernt gestanden hat, dass selbst nur über 100km/h fährt, der macht sich sinngemäß auch in die Hose wenn dazwischen 2 Leitplanken sind und das besonders Nachts.
Da muß ich entsprechend auch sagen, dass es rein davon gesehen ein extremes Erlebnis ist, dass man selbst in der Wirklichkeit erleben muß um es zu verstehen und damit der allerwerteste auf Grundeis geht. Und das beste ist immer, dass die, die die größten Sprüche schwingen der allerwerteste so auf Grudeis geht....
Hallo, Windelmeister, die Windeln! Das liegt aber eben im Grunde nur an dem bisher erlebten in dem entsprechende Extreme nicht aufgetreten sind und weil man sich entsprechendes nicht vorstellen kann aber trotzdem vorzustellen können meint.

Unsere Tageszeitung widmete meinem Unfall eine halbe Zeitungsseite. Im Krankenhaus konnte ich nachlesen, dass ich anscheinend aufgrund des Unfalls stark schockiert gewesen bin.
Ich habe als erstes meine Beifahrerin, die sich in der Mitte der Autobahn zwischen die beiden Leitplanken stellte, die etwa 20cm Abstand hatten, auf unserer Seite der Autobahn hinter die Leitplanke befördert (in etwa 50cm Abstand von dort fuhren PKWs ohne Geschwindigkeitsbegrenzung mit wahrscheinlich über 200km/h vorbei). Ich habe meinen PkW abgekuppelt (mit beide Händen) und ca. 8m vorgefahren und zwar so, dass ich einen Kompromiss finden mußte. Einmal wird ein Fahrzeug auf der linken Spur selbstverständlich den Anhänger nicht sehen wenn das Fahrzeug an meinem PkW auf der linken Spur vorbeifährt.
Auf der anderen Seite wird jemand der die Unfallstelle auf der rechten Spur passiert auf die Idee kommen wieder auf die mittlere Spur zu wechseln und dass dort wo man die Deichsel des Anhängers gar nicht sieht.

An meiner Absicherung der Unfallstelle hat bis dahin keiner auch nur das geringste auszusetzen gehabt.


>Und auf einem kleinen Warndreieck herumzureiten dessen Wirkung nachts in eben dieser Situation eher zweifelhaft einzuschätzen ist, halte ich für dem speziellen Fall nicht angemessene §§-Reiterei.

Ich würde die Wirkung entsprechend wenn dieses am Strassenrand in min. 100m Entfernung aufgestellt ist auch für extrem gering einstufen. Gerade wenn Verkehr auf der rechten Spur vorhanden ist, dann kann es für Fahrzeuge auf der mittleren und noch mehr der linken Spur sehr verdeckt sein.

Hinzu kommt noch, dass mein Fahrzeug entgegen der Fahrtrichtung mit Abblendlicht bereits aus einer Entfernung zu sehen war, zumindest das Licht, in der man selbst bei vollkommen freier Autobahn ein Warndreieck sehen würde. Mein PKW leuchtete selbst!

Die Zweitunfallverursacherin ist auf meinen PKW auf gerader Strecke 600m zugefahren obwohl das Licht meines PKW aus der Entfernung bereits zu sehen war.
Dabei war noch zu beachten, dass diese in 600m Entfernung eine Kuppe überquerte, welches eine erhöhte Aufmerksamkeit erfordert. Dabei war zusätzlich noch zu beachten, dass auf der Strecke eine Geschwindigkeitsbeschänkung von 120km/h vorhanden ist und das zusätzlich mit einem Gefahrschild von 4% Gefälle!
Alles das hätte eine ganz besonders hohe Aufmerksamkeit bedingt.

„...Mit Hindernissen wie Personen, Wild, liegen gebliebenen Fahrzeugen, Fahrzeugteilen, wie Reserverädern oder herabgefallenen Ladegut, muss stets gerechnet werden, selbst wenn sie durch Verschulden anderer in den nicht einsehbaren Raum gelangt sind.“
(OLG Köln, Verkehrsrechtliche Mitteilungen 2003, 20)
Das Gericht machte deutlich, dass die Rechtssprechung sehr hohe Anforderungen an das Sichtfahrgebot stellt. In der Praxis des Straßenverkehrs werde es dagegen häufig nicht beachtet.

Das Sichtfahrgebot zählt zu den „goldenen Regeln“ des Verkehrs und gilt auf allen Strassen einschließlich Autobahnen. (BGHSt 16, 145, 151)

Ein Fahrzeugführer muss auch nachts beim Überholen vor einer unbeleuchteten pechschwarzen Kuh anhalten können. ( Thüringer OLG, NZV 2002, 464)

Ein Warndreieck war nicht aufgestellt nach rückwärts war der Panzer nur durch ein Rücklicht beleuchtet:
"Der Kraftfahrer hat gemäß StVO §§ 1, 3 Abs. 1 S 3 seine Fahrweise so einzurichten, dass er auch in der Dunkelheit vor auf der Straße liegengebliebenen Kraftfahrzeugen, mögen sie auch unbeleuchtet und zudem - wie ein Panzer - mit einem Tarnanstrich versehen sein, rechtzeitig anhalten kann. ...Der Kraftfahrer dürfe auch bei Dunkelheit oder wie vorliegend bei hereinbrechender Dämmerung, nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überschaubaren Strecke rechtzeitig vor einem Hindernis, das sich auf seiner Fahrbahn befindet, anhalten kann.“
(BGH, Urteil vom 23.06.1987, Az. VI ZR 188/86)

Anscheinsbeweis bei Auffahrunfall:
Bei Auffahrunfällen spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Auffahrende die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet hat, weil er entweder zu dicht aufgefahren ist oder seine Fahrgeschwindigkeit nicht der Verkehrslage angepasst hat oder weil er es an der erforderlichen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen (OLG Karlruhe VRS 77, 101 f; KG DAR 1976, 74, 75; KG NZV 1993, 478; OLG Köln MDR 1995, 577; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. AufI., § 2 StVO. Rnr. 17). Dieser gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis wird nur entkräftet, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen, nicht für ein Verschulden des Auffahrenden sprechenden Geschehensablaufes vorliegt. Letzteres muss der Auffahrende darlegen und ggf. beweisen (OLG Karlsruhe, aaO.).

OLG Köln v. 24.07.1991: Auffahren auf der Autobahn auf schleuderndes Fahrzeug - Schadensteilung
Bezüglich des Auffahrens auf ein auf der BAB ins Schleudern geratenes Fahrzeug hat das OLG Köln VersR 1991, 1302 (Urt. v. 24.07.1991 - 27 U 10/91) Schadensteilung angenommen:
"Fährt ein Pkw-Fahrer auf der zweiten Überholspur einer Bundesautobahn auf ein vor ihm befindliches Fahrzeug auf, weil dieses beim Einscherversuch auf die erste Überholspur ins Schleudern gekommen und in die linke Leitplanke gefahren war, spricht der Beweis des ersten Anscheins für einen zu geringen Sicherheitsabstand oder für eine Unaufmerksamkeit des Auffahrenden. Ihm ist ein Mitverursachungsbeitrag von 50 % anzulasten."

LG Memmingen v. 24.07.2007:
Fährt ein Verkehrsteilnehmer infolge mangelnder Aufmerksamkeit auf der Überholspur einer Autobahn auf das Fahrzeug eines anderen Verkehrsteilnehmers leicht auf, wobei dieser es seinerseits - verursacht durch einen Erstunfall - unterlassen hat, die Warnblinkanlage zu betätigen, so trägt der Auffahrende eine Haftungsquote von insgesamt 75%, während den die Betätigung der Warnblinkanlage Unterlassenden eine Haftungsquote von 25% trifft.

usw. usw.

>Wer überholenderweise auf ein auf sich gerichtetes Abblendlicht inkl. WBA zufährt und so fährt, dass er davor nicht mehr anhalten kann...der hat schon entscheidend etwas falsch gemacht !

Man muß ja erst darüber nachdenken...
Aber wenn ein PKW entgegen der Fahrtrichtung mit Abblendlicht und Warnblinkanlage steht, dann ist das ein ganz anderes Erlebnis wie zB. ein PKW ohne Bremslichter und ohne Warnblinkanlage, der aufgrund eines Staus zB. angehalten ist oder langsamer fährt und dabei noch wesentlich dunkler leuchtet wie der vorgenannte PKW.

Anhand der mittlerweile geführten Klage und er Äußerungen der Gegenseite bzw. in diesem Fall meiner Versicherung wird einem interessanterweise auch immer mehr Klar wieviel Schwachsinn von dieser entschieden wurde und geäussert wird.

Der Beitrag wurde von mindamino bearbeitet: 31.08.2010, 06:38
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Q-Treiberin
Beitrag 31.08.2010, 11:53
Beitrag #61


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Personalführung ist die Kunst einen Mitarbeiter so über den Tisch zu ziehen, dass er die Reibungshitze als Nestwärme empfindet...
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mindamino
Beitrag 10.09.2010, 01:27
Beitrag #62


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Ich hatte mir wohl mal einen zweiten Account zugelegt, weil ich das Passwort des ersten vergessen hatte.
Mir ist es selbst garnicht aufgefallen, da mein eigentlicher Account funktioniert.
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mindamino
Beitrag 28.09.2010, 16:54
Beitrag #63


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Wie jemand erklärte, solle ich Klage einreichen anstatt mich weiter von Ombudsmann verarschen zu lassen.
Ich soll aber verarscht werden. Das liegt daran, weil die Verarschung der jeweils vorhergehenden entscheidenden Personen letztlich doch als richtig entschieden werden muß, damit diese Personen mich also letztlich doch nicht verarscht haben. Es kommt rein auf das Ansehen der Person an.

Die Gründe mit denen der Ombudsmann *** dem Erstunfallverursacher 100% Schuld zugewiesen wurden spielen nun gar keine Rolle mehr bis auf das nicht aufgestellte Warndreieck. Der Ombudsmann war, wie die Versicherung zuvor, ebenfalls ganz allein auf die Schuldaufteilung aufgrund der strafrechtlichen Ermittlungen gekommen. Der Zweitunfallerursacherin konnte keine strafbare Handlung nachgewiesen werden und der Erstunfallverursacher hat 30 EUR bezahlt, daher sei eine Schuldzuweisung von 100% für das stehende Fahrzeug möglich.

Jetzt ist fast nur noch von den Betriebsgefahren der Fahrzeuge die Rede und natürlich vom (noch) nicht aufgestellten Warndreieck. Von zivilrechtlichen Betriebsgefahren hat die Versicherung und auch der Ombudsmann, der Jahrelang Staatsanwalt war, zuvor nie gesprochen, sondern nur von strafrechtlichen Ermittlungen, die sozusagen für die Versicherung von der Staatsanwalschaft festgestellt werden und in ziviler Hinsicht für die Versicherung verbindlich sind.
Von einem Anscheinsbeweis ist sogar jetzt plötzlich auch schon mal die Rede. Und zwar ergibt sich ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Erstunfallverursachers, weil sich der Anhänger aufschaukelte und es zu einem Unfall gekommen ist. Ein Anscheinsbeweis, dass die Zweitunfallverursacherin die erforderliche Aufmerksamkeit nicht beachtet hat ergibt sich nicht, weil ihr von der Staatsanwaltschaft nicht nachgewiesen werden konnte zu schnell gefahren zu sein.

Das AG Coburg hat den PKH Antrag zurückgewiesen. Der Richter hatte dabei ganz allein nur den Vortrag des Anwalts der Versicherung berücksichtigt. Die Entscheidung ist weiten Teilen daher als falsch mühevoll widerlegt worden. So erklärte der RA der Versicherung auf einmal, dass die Zweitunfallverursacherin auf der linken Fahrspur fuhr und aufgrunddessen, dass diese die Unterseite des Anhängers ca. 8m hinter dem auf der mittleren Fahrspur entgegengesetzt stehenden Erstunfallfahrzeug (das ihr mit Abblendlicht, Standlicht und Warnblinklicht entgegenstrahlte) gesehen hat, versuchte nach rechts auszuweichen.

Das war eine reine Erfindung, die richterlich übernommen worden ist wie viele andere auch, welche ganz einfach aus Zeugenangaben und dem Vortrag der Versicherung gegenüber dem Ombudsmann widerlegt werden konnte. Außerdem kommt noch hinzu, dass man die Unterseite des Anhängers, der ca. 8m hinter dem Erstunfallfahrzeug auch die linke Fahrspur blockierte physikalisch nicht sehen konnte, da einen das Abblendlicht dazu zu stark blendet.

Das Landgericht Coburg hat den PKH Antrag nun ebenfalls zurückgewiesen:

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Es wurde vorgetragen, dass für eine ausreichende Absicherung einer Unfallstelle nicht unbedingt zwingend ein Warndreieck notwendig ist, sondern diese auch zB. durch ein Polizeifahrzeug mit Blaulicht (Entscheidung des AG Marburg 100% Schuld für die Auffahrenden) oder durch das besonders helle Abblendlicht (mit Standlicht und Warnblinklicht), dass der Zweitunfallverursacherin entgegenstrahlte abgesichert sein kann. Desweiteren wurden mehere Entscheidungen eingereicht bei denen Fahrzeugführer auf unbeleuchtete Gegenstände Nachts aufgefahren sind und zwischen 33 und 100% Schuld zugerechnet bekommen haben.
Desweiteren wurde vorgetragen, dass es sich um eine Gefällestrecke beschildert mit 4% und einer Geschwindigkeitsbegrenzung mit 120km/h handelte und die Zweitunfallverursacherin das Licht des des Erstunfallverursacherfahrzeugs bereits aus 600m Entfernung nach dem überfahren einer Kuppe sehen konnte. Alle diese 3 Tatsachen haben ohnehin eine besonders hohe Aufmerksamkeit erfordert. Hinzukommend haben min. 20-30 Fahrzeuge die Unfallstelle bereits passiert, die alle von der linken und mittleren Spur auf die rechte Spur gewechselt sind bis auf ein Fahrzeug, dass auf der linken Spur hinter dem Erstunfallfahrzeug vor dem Anhänger nach rechts ausgewichen ist.
Selbst wenn die Zweitunfallverursacherin weit schneller wie 120km/h gefahren ist, wie manches andere Fahrzeug sicherlich auch, dann wäre das zu dem nicht allein Kausal für den Zweitunfall gewesen, sondern auch dann wäre in erster Linie das fehlenlassen der erforderlichen Aufmerksamkeit Unfallursache gewesen. usw. usw.

Das die Beleuchtung des Erstunfallautos (Abblendlicht, Standlicht, Warnblinklicht) aus der Entfernung in der man gewöhnlich ein Warndreieck aufstellt (sichtbar 100-175m vor der Unfallstelle) bereits besser zu sehen ist, wie ein Warndreieck (keine eigene Beleuchtung nur Reflektoren) und weißes Licht auf das man auf der eigenen Fahrspur über 600m direkt zufährt besonders auf eine gefahrträchtige Situation hinweist ist von der Versicherung nie bestritten worden. (Auffgrund des Dispositionsinteresses der Prozessparteien in einem Zivilverfahren gilt dieses dann als zugestanden).

Es wurde vorgetragen, dass stets eine Einzelfallbetrachtung vorgenommen werden muß und wenn wie vorliegend von der Versicherung vorgetragen wurde, dass man nur aufgrund einer pauschalen Betrachtung reguliert habe, es den Grundsatz gibt: "Wer auffährt hat immer Schuld", wenn auf ein stehendes Fahrzeug oder Hindernis aufgefahren wird.

Anscheinsbeweis bei Auffahrunfall:
Bei Auffahrunfällen spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Auffahrende die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet hat, weil er entweder zu dicht aufgefahren ist oder seine Fahrgeschwindigkeit nicht der Verkehrslage angepasst hat oder weil er es an der erforderlichen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen (OLG Karlruhe VRS 77, 101 f; KG DAR 1976, 74, 75; KG NZV 1993, 478; OLG Köln MDR 1995, 577; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. AufI., § 2 StVO. Rnr. 17). Dieser gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis wird nur entkräftet, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen, nicht für ein Verschulden des Auffahrenden sprechenden Geschehensablaufes vorliegt. Letzteres muss der Auffahrende darlegen und ggf. beweisen (OLG Karlsruhe, aaO.).


Das Amtsgericht Coburg, dass den PKH-Antrag zuvor zurückgewiesen hat, hat erklärt, dass man der Versicherung kein Regulierungsverbot auferlegen könne und bezog sich dabei auf die Entscheidung des LG Coburg, Az.: 32 S 15/09.

Dazu wurde vorgetragen, dass der Versicherung nie ein Regulierungsverbot auferlegt worden ist, dieser auch nie eines auferlegt werden sollte und entsprechendes auch nicht den Anträgen des Klägers entspricht, da eine Versicherung natürlich und selbstverständlich aus eigenen persönlichen Interessen regulieren darf wie diese will. Wenn diese das fehlerhaft oder aus eigenen persönlichen wirtschaftlichen Interessen macht muß aber nicht zwingend der Versicherungsnehmer in seiner Schadenfreiheitsklasse zurückgestuft werden. Die Klage richtet sich allein gegen die Rückstufung in der SF-Klasse oder hilfsweise auf eine korrekte prozentuale Verschuldensaufteilung.

Der Entscheidungsinhalt wurde in der Beschwerde desweiteren dem Gericht vorgelegt und ganz im Gegenteil spricht diese eher gegen die auffahrende Zweitunfallerursacherin.
Daher stellt *** vom Landgericht nun fest, dass die Entscheidung gar nicht anwendbar ist. Aber nicht, weil dieser ein anderer Sachverhalt zugrunde lag, wegen des angeblichen Regulierungsverbots, sondern weil es sich um fahrende Fahrzeuge handelte!!! Hätte es sich nicht um fahrende Fahrzeuge gehandelt, dann hätte der Auffahrende aber natürlich ein größeres Verschulden erhalten und zwar 100%! Daher ist der Entscheidungsinhalt so gesehen natürlich sogar anwendbar und zwar eindeutig nachteilig für die auffahrende Zweitunfallerursacherin.

Schaden-Regulierung der Kfz-Haftpflichtversicherung auch gegen den Willen möglich:
Die Kfz-Haftpflichtversicherung darf auch gegen den Willen ihres Versicherungsnehmers den Schaden eines Unfallgegners begleichen, so lange die Regulierung nicht unsachgemäß und willkürlich ist Laut ARAG hat der Versicherungsnehmer hinzunehmen, dass darunter der Schadensfreiheitsrabatt leide.
In dem zunächst vom Amtsgericht Coburg behandelten Fall war die Versicherungsnehmerin auf ein bremsendes Taxi aufgefahren. Etwa einen Monat später meldete sich für sie ein Rechtsanwalt bei der Versicherung. Er führte aus, die Klägerin habe den Unfall nicht verschuldet und sprach deshalb ein Regulierungsverbot aus. Gleichwohl ersetzte die Versicherung dem Taxiunternehmen dessen Schaden und stufte die Klägerin in eine ungünstigere Schadensfreiheitsklasse ein. Diese klagte gegen die Rückstufung. Die Klage der Frau, die ihrem Versicherer vorwarf, trotz Regulierungsverbots bezahlt und dadurch die Versicherungsprozente nach oben getrieben zu haben, blieb ohne Erfolg. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht verneinten einen Fehler der Versicherung. Denn als Pflichtversicherung müsse die Versicherung begründete Schadensersatzansprüche von Unfallgegnern befriedigen und unbegründete abwehren, erklären ARAG Experten. Bei der Beurteilung habe sie einen weiten Ermessensspielraum. Nach dem der Anscheinsbeweis gegen die Klägerin als Auffahrende spreche, war die Regulierung keinesfalls unsachgemäß oder willkürlich, so das Amtsgericht weiter. Der Kläger hätte nachweisen müssen, dass der Unfall für ihn unabwendbar war. Daran ändere auch das Regulierungsverbot nichts (LG Coburg, Az.: 32 S 15/09).


Außerdem wurde auch vorgetragen, dass es grundsätzlich bezüglich der zivilen Haftungsaufteilung keine Rolle spielt ob gegen jemanden ein Bussgeld oder eine Betraftung oder nichts dergleichen erfolgte, denn der Fahrzeugführer haftet nach zivilem Recht auch Verschuldensunabhängig. Die Staatsanwaltschaft stellt nämlich nur fest ob ein schuldhaftes strafrechtliches Vergehen vorliegt und stellt nicht fest ob ein ziviles Verschulden oder eine Haftung nach zivilem Recht vorliegt.
Wenn strafrechtliche Ermittlungen und Bestrafungen für die zivile Verschuldenshaftung herangezogen werden, dann muß das strafrechtliche Vergehen auch kasual für das zivile Verschulden in Zusammenhang stehen. Nur allein, dass eine Bestrafung oder Ordnungswidrigkeit nachgewiesen werden konnte hat als solches allein gar nichts mit einer zivilen Haftung zu tun. Das ist einfachstes rechtliches Jurawissen und eine natürliche Selbstverständlichkeit.

Das hat aber der Ombudsmann ***, wie seine beiden Mitarbeiter und auch der Richter vom Amtsgericht nicht begriffen.
Auch der Richter *** vom Landgericht Coburg scheint das gar nicht begriffen zu haben, denn für diesen ist allein ein bezahltes Bussgeld (egal wofür oder warum) ein Indiz für ein Verschulden an einem späteren Unfall einer Zweitunfallverursacherin.

Der Höhepunkt von der Versicherung an geistigem Schwachsinn (bisher abgesehen vom gegnerischen RA der Versicherung! Der sich als Versicherungsanwalt wahrscheinlich nicht traut sich mit einem solchen Schwachsinn zu blamieren) , dem Ombudsmann incl. seiner 2 Mitarbeiter, dem Amtsgericht und nun dem Landgericht, dass die Zweitunfallverursacherin die erforderliche Aufmerksamkeit im Strassenverkehr beachtet hat und auch nicht zu schnell gefahren ist. Kurz vor dem Unfall muß diese aber zu schnell gefahren sein, denn ansonsten hätte diese Anhalten können!

Wenn diese aber die erforderliche Aufmerksamkeit beachtet hat und mit einer Geschwindigkeit auf das Erstunfallfahrzeug zugefahren ist, dass diese mit dieser Geschwindigkeit, die korrekterweise erfolgte um damit nicht mehr vor dem Erstunfallfahrzeug anhalten zu können um entsprechenden Unfall also vorsätzlich zu erzeugen, dann ist das ein strafbarer Versicherungsbetrug an dem sich hier alle Personen incl. der Richter beteiligen.

Und letztlich geht es nur rein um das Ansehen der Person, denn der Richter vom Landgericht verteilt auch noch Lorbeeren, dass die Entscheidung des Amtsgerichts beanstandungsfrei gewesen ist. Obwohl er selbst feststellt, dass die Entscheidung des LG Coburg gar nicht anwendbar ist, die der Amtsrichter als Nachweis für die Richtigkeit seiner Entscheidung in seiner Begründung einbrachte. Desweiteren sind auch die Feststellungen des Amtsgerichts nun auf einmal richtig, dass die Zweitunfallervursacherin nun auf der linken Fahrspur gefahren ist usw. usw.

Im übrigen bekommt man sogar zu 100% Schuld oder min. eine Teilschuld, wenn man nachts auf unbeleuchtete Hindernisse wie Panzer mit Tarnanstrich oder pechschwarze Kühe auffährt.
Diese Entscheidungen sind alle eingereicht worden und in den und vielen anderen Fällen war kein Warndreieck aufgestellt und die Kuh hatte auch keines aufgestellt.

Ein Fahrzeugführer muss auch nachts beim Überholen vor einer unbeleuchteten pechschwarzen Kuh anhalten können. ( Thüringer OLG, NZV 2002, 464)

Das Sichtfahrgebot zählt zu den „goldenen Regeln“ des Verkehrs und gilt auf allen Strassen einschließlich Autobahnen. (BGHSt 16, 145, 151)

„...Mit Hindernissen wie Personen, Wild, liegen gebliebenen Fahrzeugen, Fahrzeugteilen, wie Reserverädern oder herabgefallenen Ladegut, muss stets gerechnet werden, selbst wenn sie durch Verschulden anderer in den nicht einsehbaren Raum gelangt sind.“
(OLG Köln, Verkehrsrechtliche Mitteilungen 2003, 20)
Das Gericht machte deutlich, dass die Rechtssprechung sehr hohe Anforderungen an das Sichtfahrgebot stellt. In der Praxis des Straßenverkehrs werde es dagegen häufig nicht beachtet.


Es ist natürlich auch möglich, dass der Ombudsmann incl. seiner beiden Mitarbeiter, die Richter etc. ganz dicke fette kräftige Bonzenschlitten mit viel KW vollkommen unverantwortlich rasenderweise auf Autobahnen fahren und zwar so, dass diese auch vor gut beleuchteten Gegenständen niemals anhalten können. Und daher muß jedes Hindernis bzw. Personen auf das diese Auffahren Schuld sein wegen freier Fahrt für unverantwortliche Raser!

Die Rechtsbeschwerde wird im Ansehen der Person übrigens immer gerne dann zugelassen, wenn der Richter weiß, dass seine Entscheidung vollständig richtig ist um sich Lorbeeren von der höheren Instanz abzuholen. Wenn der Richter wie im vorliegendem Fall *** weiß welchen geistigen Schwachsinn er da zu Papier gebracht hat aber auch bei Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung wird die Rechtsbeschwerde selbstverständlich grundsätzlich nicht zugelassen.
Desweiteren handelt es sich beim Kläger im vorliegenden Fall um eine niedere minderwertige Person, juristisch das sogenannte NICHTS, da diese kein Jurist ist. Da es sich bei Juristen um höher gestellte Eliteherrschaften handelt muß selbst der größte geistige und juristische Schwachsinn der Juristenkollegen selbstverständlich bestätigt werden auch wenn dabei das Recht gebeugt wird. Es sollte sich jeder merken, dass Gerichtsentscheidungen wie im vorliegendem Fall grundsätzlich auch rein im Ansehen der Person erfolgen und das dabei getätigte Rechtsbeugung eine gewissenlose vorsätzliche richterliche Selbstverständlichkeit und Notwendigkeit ist. Wenn man kann sollte man sich also immer von einem Anwalt vertreten lassen nur rein bereits wegen dem Ansehen der Person!

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Landgericht Coburg
Az.: 32 T 25/10
11 C 999/10 AG Coburg
ln der Beschwerdesache
hier: PKH-Beschwerde
erlässt das Landgericht Coburg -3. Zivilkammer- durch den Richter am Landgericht *** als Einzelrichter am 22.09.2010 folgenden Beschluss

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Coburg vom23.08.2010 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Antragsteller wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde, datiert auf den01.09.2010, eingegangen beim Amtsgericht Coburg am 31.08.2010, gegen den am 30.08.2010 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts Coburg vom 23.08.2010, in dem ihm die Gewährung von Prozesskostenhilfeversagtwurde.

Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch sonst form- und fristgerecht (§§ 127 Abs. 2 Satz 3, 569 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO) eingelegte sofortige Beschwerde erweist sich in der Sache als unbegründet.

Zu Recht hat das Amtsgericht Coburg mit Beschluss vom 23.08.2009 die hinreichende Aussicht auf Erfolg für die beabsichtigte Rechtsverfolgung mit der Klage vom 07.07.2010 verneint (§ 114 Satz 1 ZPO).

Im Rahmen einer zulässigen antizipierten Beweiswürdigung ist das Amtsgericht Coburg beanstandungsfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Antragsgegnerin ihm Rahmen des § 10 AKB bei der Schadensregulierung das ihr eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat.

Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers hat das Erstgericht zutreffend festgestellt, dass die Unfallstelle durch den Antragsteller nicht ausreichend abgesichert wurde. Der Antragsteller hat im vorliegenden Fall kein Warndreieck aufgestellt, was als Verstoß gegen dieSiche-rungspflichten angesehen werden muss. Die Erwägungen, die der Antragsteller im Rahmen der Beschwerde anstellt, sind nicht geeignet, seinen Pflichtenverstoß in Frage zu stellen. Durch ein Warndreieck in ausreichendem Abstand zur Unfallstelle wird in besonderer Weise die Aufmerksamkeit der anderen Verkehrsteilnehmer erreicht. Weder das Abblendlicht entgegen der Fahrtrichtung, noch das Einschalten der Warnblinker ist hierfür ausreichend. Auch kann das verunfallte Fahrzeug des Antragstellers nicht mit einem Polizeifahrzeug verglichen werden.

Entgegen der rechtsfehlerhaften Vorstellung des Beschwerdeführers hat er durch seine Unfallverursachung mittels Umkippen des Anhängers auf der Autobahn und dortigem Liegenbleiben die konkrete Betriebsgefahr seines Kfz stark erhöht. Entgegen der Vorstellung des Beschwerdeführers existiert kein Grundsatz mit dem Inhalt "wer auffährt hat immer Schuld". Es liegt stets eine Einzelfallbetrachtung hinsichtlich der konkreten Betriebsgefahr vor. Vorliegend wurde die Betriebsgefahr des Kfz des Antragstellers durch sein Verhalten so stark erhöht, dass die Betriebsgefahr des Kfz der Unfallgegnerin vollständig zurücktritt. Die Behauptung, dass die Unfallgegnerin zu schnell und unaufmerksam gefahren sei, ist nicht belegt. Vielmehr spricht die Gesamtsituation nicht gegen die Unfallgegnerin, sondern vielmehr gegen den Beschwerdeführer. Das es zu einem

Zusammenstoß gekommen ist, ist weder ein Nachweis für eine vom Antragsteller behauptete Geschwindigkeitsüberschreitung, noch für eine Unaufmerksamkeit der Unfallgegnerin. Nach eige-nem Vortrag wurde gegen den Beschwerdeführer ein Bußgeld in Höhe von 30,- EUR verhängt, was als Indiz für sein Verschulden und die daraus ebenfalls resultierende Erhöhung der konkreten Betriebsgefahr herangezogen werden kann.

Soweit der Antragsteller in umfangreicher Weise Rechtsprechung zur Auffahrunfällen zitiert, ist diese mit der vorliegenden Situation nicht vergleichbar. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller das Umkippen des Anhängers aufderAutobahn und dessen Liegenbleiben dort verursacht. Bei dieser Sachlage ist eine Vergleichbarkeit mit der zitierten Rechtsprechung nicht gegeben. Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass die zitierte Rechtsprechung des Landgerichts Coburg (Az. 32 S 15/09) in keinster Weise mit dem vorliegenden Fall vergleichbar ist. Der dortige Unfall hat sich im fließenden Verkehr ereignet und nur hierauf bezogen sich die Ausführungen zu einem Anscheinsbeweis.

Da sich die angefochtene Entscheidung als beanstandungsfrei erwiesen hat, konnte die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers keinen Erfolg haben und war zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt ohne Ausspruch aus dem Gesetz (§ 22 GKG, KV-Nr. 1811 zum GKG).

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 ZPO liegen nicht vor.

gez. *** Richter am Landgericht

Der Beitrag wurde von Jens bearbeitet: 28.09.2010, 17:39
Bearbeitungsgrund: Namen entfernt
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Uwe W
Beitrag 28.09.2010, 23:56
Beitrag #64


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Wolltest Du hier Deine eigene Versicherung verklagen, weil diese reguliert hat?

Auch wenn man hier von einer Mithaftung der Zweitunfallverursacherin ausgehen würde (diese kann bei einem entgegen der Fahrtrichtung aufgestellten PkW mit Scheinwerfern keinen Unschuldsbeweis führen), musst Du Dich damit abfinden, dass Du selber den Unfall zu einem erheblichen Teil mitverursacht hast.

Dass Deine Versicherung da reguliert, ist völlig OK. Wenn sie zu viel gezahlt hat (100% statt vielleicht nur angemessene 80%), dann ist mir nicht klar, ob das Auswirkungen auf Deinen Schadensfreiheitsrabatt gehabt hätte. Insofern scheint mir der Beschluss im Ergebnis OK zu sein.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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mindamino
Beitrag 29.09.2010, 01:37
Beitrag #65


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@Uwe W

>Der Ombudsmann hat anscheinend nur geprüft, ob Deine Versicherung zu Recht reguliert hat???

Ja, denn er prüft nur Streitigkeiten mit der eigenen Versicherung, aber dabei hat er rein nur die strafrechtlichen Ermittlungen berücksichtigt, so wie auch der Richter vom Amtsgericht, der meinen PKH-Antrag abgelehnt hat und meine Versicherung zuvor auch. Der Landrichter erklärt zwar, dass der Amtsrichter rechtlich absolut korrekt entschieden habe aber in seiner Entscheidung findet sich kein Wort von "Betriebsgefahr" oder anderem zivilrechtlichem Verschulden, sondern nur die gleiche Masche wie vom Ombudsmann, dass die Staatsanwaltschaft im Grunde die Haftungsentscheidung der Versicherung vorgibt und nur die strafrechtlichen Entscheidungen relevant sind und zwar nur ob gegen jemanden eine Bestrafung verhängt worden ist. Ob diese Betrafung überhaupt kausal für den Unfall entscheidend ist spielt dabei keine Rolle. Genau wie das jetzt auch der Landrichter begründet hat, dass es nur dass zahlen einer Strafe von 30 EUR ein Indiz für ein Verschulden am Unfall darstellt. Ich hatte nämlich vorgetragen, dass es eben nicht einzig und allein darauf an kommt, wie es bisher entschieden wurde, dass mich ein Verschulden trifft, weil ich 30 EUR bezahlt habe egal wofür. Sondern wenn man die strafrechtliche Strafe heranzieht diese auch kausal für das Unfallgeschehen in ziviler rechtlicher Hinisicht zu einem Verschulden oder einer Haftung führen und für den Unfall verantwortlich sein muß. Für mich als Nichtjuristen sind das rechtliche simpelste Selbstverständlichkeiten.
Da wird jetzt die Frage kommen, wie von allen bisher denen ich die Entscheidung gezeigt habe. Wofür ich denn 30 EUR bezahlt habe und weswegen. Das spielt aber keine Rolle wie der Landrichter nun ebenfalls feststellt. Vielleicht war ich nicht angeschnallt oder mein linkes Rücklicht ging nicht was ich wußte oder ich hatte keine rote Fahne am transportierten Gegenstand.

Um die Neugier zu befriedigen aber um es noch einmal ganz eindeutig zu sagen, der Grund warum ich 30 EUR bezahlt habe spielt gemäß dem Landgericht keine Rolle und war bisher nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens!!!
Ich habe die 30 EUR aus wirtschaftlichen Gründen bezahlt, weil ich solchen gerichtlichen Schwachsinn schon mehr als genug kenne und weil der Schuldvorwurf unkonkret war. Er lautete, dass ich gegen §1 Abs. 2 StVO verstoßen habe. Weil der Schuldvorwuf also unkonkret und unbegründet und damit strafrechtlich ebenfalls wertlos war habe ich aus wirtschaftlichen Gründen die 30 EUR bezahlt.
Meine Versicherung erklärte daraufhin stets vorgerichtlich, dass ich mit unangepaßter Geschwindigkeit (also zu schnell oder zu langsam) gefahren wäre. Das ich zu schnell gefahren bin, was wahrscheinlich gemeint war, habe ich entschieden bestritten. Demgemäß habe ich darauf bestanden, dass man mir erklärt wie schnell ich denn hätte fahren dürfen und wie man das festgestellt hat. Daraufhin habe ich auf einmal einen Fahrfehler schuldhaft verursacht, denn da es zu einem Unfall kam muß ich diesen ja auch verschuldet haben, denn sonst wäre es nicht dazu gekommen.
Jetzt in dem Gerichtsverfahren habe ich erfahren wie es überhaupt zu diesem Vorwuf kam. Der Polizist, der den Unfall aufnahm erklärte dass mein Anhänger sich aufschaukelte, weil ich vermutlich zu schnell gefahren bin.


Der erste, der die Entscheidung mit zivilen Haftungsgründen begründet (Betriebsgefahr) war in diesem Gerichtsverfahren der Anwalt meiner Versicherung und der letzte und zweite jetzt der Richter vom Landgericht.

>Hier ist es in der Tat so, dass Deine Versicherung mehr oder weniger selber entscheiden kann, ob und wie sie reguliert. Dieser Regulierung hat einen psychologischen, aber keinen rechtlichen Einfluss auf die Ansprüche, die Du an die gegnerische Versicherung stellen kannst.
In diesem Zusammenhang ist das einzige, was den Versicherungsnehmer rechtlich berührt, der Verlust des Schadenfreiheitsrabatts.

Ja, darum geht es nun bei meiner eigenen Versicherung und nur darum.

>Dass dieser durch den Unfall verloren gegangen ist, weil Deine Versicherung hier regulieren musste (allein schon wegen der Betriebsgefahr, die sich bei den Unfällen realisiert hat), ist meines Erachtens nicht zu beanstanden.
Ob Deine Versicherung nun zu 20% oder zu 100% reguliert, kann Dir im Prinzip aber egal sein, da sie ja nicht Dein Geld, sondern ihr eigenes Geld auszahlt.

Jein, dass sehe ich nicht so und auch so, denn ich möchte eine prozentuale Verschuldenshaftung, da ich dann evtl. den Schaden zahle und so nicht zurückgestuft werde.
Es sollen jetzt ca. 5000 EUR Schaden entstanden sein (Füher erklärte meine Versicherung mal etwa 2300 EUR) für die Schäden der Zweitunfallverursacherin an ihrem Unfall.
Die Schäden, die mir dadurch entstanden sind, sind allein über 5000 EUR Krankenhauskosten. Seit über 2 Jahren fehlt mir zudem ein Schneidezahn. Ich bin nicht Krankenversichert und in meinem ehemaligen Beruf und vielen anderen nun Arbeitsunfähig.

>Wäre trotzdem ganz nett, wenn Du die Unfallschäden beim zweiten Unfall mal etwas genauer beschreiben würdest: ist es überhaupt zu einem Zusammenstoß der beiden PkW gekommen?

Kein Zusammenstoß. Es geht somit nur um die Schäden der Zweitunfallverursacherin bezüglich ihres eigenen Unfalls an Ihrem Fahrzeug, denn diese konnte vor meinem Fahrzeug nicht mehr zum stehen kommen und ist ausgewichen und über die rechte Fahrspur und den Seitenstreifen in die Leitplanke gefahren, die von ihr getreift wurde und ca. 40cm eingedrückt wurde. Fast genau an der Stelle habe ich gestanden und es waren zwischen der Leitplanke und dem Geländer ca. 60cm Platz. Da diese direkt auf mich zufuhr habe ich mich durch einen Sprung über das Geländer reflexartig in Sicherheit gebracht. Es war Stockfinster und daher konnte ich nicht sehen, dass dort nichts ist und ich konnte darüber auch nicht nachdenken und hatte auch zuvor keine Zeit dazu, da ich ununterbrochen mit der Absicherung der Unfallstelle beschäftigt war. Ich lag dann schwerverletzt 1 Monat nur auf dem Rücken im Krankenhaus usw.

Allerdings verweigert die gegnerische Versicherung, die ich auch noch verklagen möchte, wegen meiner Schäden, jegliche Zahlung mit der Begründung, dass meine Versicherung ja zu Recht bereits zu 100% reguliert hat und das der Beweis für eine Schuld zu 100% meinerseits ist. Außerdem gab es natürlich nicht den geringsten Grund dafür, dass ich über das Geländer gesprungen bin.
Was da also bei Gericht rauskommt kann man sich jetzt schon vorstellen, denn es ist unheimlich praktisch Alltagsweißheiten zu verwenden und den Fall so schnell vom Tisch zu haben und die Frage ob ich mir das überhaupt noch antun muß.

Landgericht:
Soweit der Antragsteller in umfangreicher Weise Rechtsprechung zur Auffahrunfällen zitiert, ist diese mit der vorliegenden Situation nicht vergleichbar. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller das Umkippen des Anhängers auf der Autobahn und dessen Liegenbleiben dort verursacht. Bei dieser Sachlage ist eine Vergleichbarkeit mit der zitierten Rechtsprechung nicht gegeben.

Ich habe natürlich auch die BGH Entscheidung VI ZR 218/03 ganz besonders hervorgehoben mit dem fast gleichen Unfall und in Volltext eingereicht wobei ebenfalls die linke und mittlere Fahrspur vom Erstunfallverursacher blockiert worden sind. Von dieser ist bei allen beiden Richtern bisher keine Rede und diese wird vollständig ignoriert. Nur ich Rede ständig davon wie von anderen Entscheidungen auch. Es ist aber keine meiner zitierten Entscheidungen anwendbar, weil es sich bei dem Hindernis hier um einen Anhänger handelt. Ein Anhänger stellt also eine andere Gefahr für die Fahrzeuge dar wie andere unbeleuchtete auch kleinere Gegenstände die auf der Strasse liegen, wie auch pechschwarze Kühe oder Panzer mit Tarnanstrich vor denen man auch anhalten können muß. Bei einem Anhänger ist das aber nicht so, da darf man drauf fahren, weil ein Anhänger ein anderes Hindernis ist bzw. wenn ein Anhänger auf der Autobahn liegt darf man auch auf ein gut beleuchtetes Fahrzeug hinter dem sich dieser Anhänger mal befand auffahren. Auch spricht der Anscheinsbeweis nicht mehr für das außerachtlassen der erforderlichen Aufmerksamkeit bei einem auffahrenden Fahrzeug, wenn der Erstunfall mit Anhänger stattgefunden hat. Oder was will mir der Richter sagen?

Die Zweitunfallverursacherin hatte zu dem kein Problem mit dem Anhänger, denn diesen konnte diese auch gar nicht sehen, sondern nur mit dem gut beleuchteten Fahrzeug, dass ihr auf ihrer Fahrspur entgegenstrahlte und sie anleuchtete.
Wie diese erklärte tauchte das Fahrzeug "plötzlich vor ihr auf" und zwar so, dass diese vor diesem nicht mehr anhalten konnte. Nach den Feststellungen aller bisherigen Juristen und der Versicherung hat diese aber die erforderliche Aufmerksamkeit nicht außer Acht gelassen evtl. aber anscheinend nur aus dem Grund, weil der Erstunfall mit Anhänger stattgefunden hat.

In dem BGH-Fall war allerdings bereits ein Warndreieck aufgestellt und das ist im Grunde der ganze Unterschied:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/...s=10&anz=17
Ich hatte noch kein Warndreieck aufgestellt aber mein PKW leuchtete entgegen der Fahrtrichtung stehend den kommenden Fahrzeugen mit Abblendlicht, Warnblinklicht und Standlicht entgegen wobei das stärkste Licht weiß und nicht rot ist, so dass man weiß, dass es eine besonders gefahrträchtige Situation sein muß wie zB. ein Falschfahrer!
Außerdem bestand wie schon gesagt aufgrund des Gefälles von 4%, der Geschwindigkeitsbegrenzung von 120km/h und der 600m zuvor liegenden Kuppe eine besonders hohe Aufmerksamkeit für die Fahrzeugführer.

Gemäß dem BGH traf den auffahrenden Fahrzeugführer 100% Verschulden wobei es auf ein Verschulden des Erstunfallverursachers gar nicht mehr ankam, denn das fehlen lassen der erforderlichen Aufmerksamkeit stellte ein ganz besonders schweres Verschulden dar, so dass der Fahrzeugführer auf jedes Hindernis aufgefahren wäre egal aus welchem Grund es sich auf der Autobahn befunden hat.

Landgericht:
Nach eigenem Vortrag wurde gegen den Beschwerdeführer ein Bußgeld in Höhe von 30,- EUR verhängt, was als Indiz für sein Verschulden und die daraus ebenfalls resultierende Erhöhung der konkreten Betriebsgefahr herangezogen werden kann.


Ich hatte nur vorgetragen, dass allein als solches, dass ich ein Bussgeld von 30 EUR bezahlt habe kein Nachweis für ein Verschulden meinerseits in zivlier Hinsicht darstellt. Denn dazu müsse man überprüfen warum ich es bezahlt habe, warum es mir auferlegt worden ist und ob dieses strafrechtliche Verschulden in einer kausalen Hinsicht zivilrechtlich für eine Verschuldens- bzw. Haftungsbetrachtung herangezogen werden kann. In keiner von mir eingereichten Entscheidung wurde diese nach zivilem Recht mit bezahlten Strafen begründet und ich kenne auch keine solche Entscheidung. Allerdings stellt ja das Gericht fest, dass diese Entscheidungen alle nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar sind was auch für alle anderen zivilen Entscheidungen gelten muß, da es sich um einen Unfall mit Anhänger handelte.

Hinzukommend erhöht es nicht die Betriebsgefahr von dem auf der Autobahn stehenden Fahrzeug, wenn einige Zeit zuvor ein Verschulden des Fahrzeugführers am Erstunfall vorgelegen haben sollte.
Selbst wenn er den Erstunfall vorsätzlich und mit Absicht verschuldet hätte, dann bliebe die Betriebsgefahr nun für den Zweitunfallverursacher gleich.
Wenn im vorliegendem Fall den Erstunfallverursacher kein Verschulden an seinem Unfall trifft, dann stellt das nun auf der Autobahn befindliche Auto nur eine geringe Betriebsgefahr dar. Trifft ihn ein schweres Verschulden am Erstunfall, dann stellt es nun eine ganz besonders gefährliches Hindernis und eine hohe Betriebsgefahr dar.

Wissen solche Richter auch mit Doktortitel überhaupt was diese für einen Schwachsinn zu Papier bringen... oder sind diese schizophren?...
Seit einem Jahr beschäftige ich mich nun mit diesem richterlichen und juristischen rechtlichen Schwachsinn von Juristen.
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MEM0
Beitrag 29.09.2010, 05:47
Beitrag #66


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Irgendwie verstehe ich das noch nicht so richtig

Zitat
Die Schäden, die mir dadurch entstanden sind, sind allein über 5000 EUR Krankenhauskosten. Seit über 2 Jahren fehlt mir zudem ein Schneidezahn. Ich bin nicht Krankenversichert und in meinem ehemaligen Beruf und vielen anderen nun Arbeitsunfähig.


Zitat
Ich lag dann schwerverletzt 1 Monat nur auf dem Rücken im Krankenhaus usw.


Zitat
Jein, dass sehe ich nicht so und auch so, denn ich möchte eine prozentuale Verschuldenshaftung, da ich dann evtl. den Schaden zahle und so nicht zurückgestuft werde.


Du bist nicht krankenversichert, zudem noch arbeitsunfähig und möchtest den Schaden selber zahlen, damit du nicht zurück gestuft wirst?
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mindamino
Beitrag 29.09.2010, 12:35
Beitrag #67


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>Wolltest Du hier Deine eigene Versicherung verklagen, weil diese reguliert hat?

Ja.

>Auch wenn man hier von einer Mithaftung der Zweitunfallverursacherin ausgehen würde (diese kann bei einem entgegen der Fahrtrichtung aufgestellten PkW mit Scheinwerfern keinen Unschuldsbeweis führen), musst Du Dich damit abfinden, dass Du selber den Unfall zu einem erheblichen Teil mitverursacht hast.

Das würde ich gegebenfalls aber ich habe definitiv zu 100% Schuld und die Aufahrende Verkehrsteilnehmerin zu 0%.

Gemäß der bereits von mir zitierten BGH-Entscheidung ist es allerdings sogar genau umgekehrt. Da bekam bei einem ganz ähnlichen Unfall der Auffahrende 100% Schuld und hinzukommend gab es keinen Zurechnungszusammenhang mit dem Erstunfall.
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mindamino
Beitrag 29.09.2010, 13:08
Beitrag #68


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>Du bist nicht krankenversichert, zudem noch arbeitsunfähig und möchtest den Schaden selber zahlen, damit du nicht zurück gestuft wirst?

Was auch aus Neugier alles Entscheidungserheblich ist :-)
Vollkommen richtig.

Ich habe ein Auto angemeldet, welches ich mir mit anderen Personen teile. Für diesen PKW zahlt eine andere Person, dessen Mittel allerdings auch sehr begrenzt sind, die Versicherung. Entsprechend ist er bereit einen gewissen Tel zu zahlen. Es kommt ja eben gerade darauf an in welcher Höhe ein Mitverschulden meinerseits festgestellt wird und wie wirtschaftlich sinnvoll es ist, den Betrag zu zahlen. Das Verschulden bei Auffahrunfällen liegt zwischen 30 und 100% für den Auffahrenden, wenn auf unbeleuchtet Hindernisse aufgefahren wird und in diesem Fall gemäß der BGH Entscheidung eher bei 100%.
Ich habe auch eine Menge an Entscheidungen eingereicht bei denen der Erstunfall vom Erstunfallverursacher schuldhaft verursacht worden ist. Ich habe auch eine riesige Menge an Entscheidungen zu Auffahrunfällen mit atypischen Verkehrsgeschehen eingereicht, die allerdings gemäß dem Gericht alle ja nicht anwendbar sind, weil es sich vorliegend um einen Unfall mit Anhänger handelte, dessen umkippen der Erstunfallverursacher (also ich) verursacht habe. Da es als Gefahr unbedeutend ist ob der Anhänger umgekippt ist oder nicht umgekippt auf der Fahrbahn steht und die linke und mittlere Spur blockiert, kann es nur noch allein am Erstunfall mit einem Anhänger liegen, dass komplett alle anderen Entscheidungen zu Aufahrunfällen nicht anwendbar sind aber wie das Gericht erklärt mein Fahrzeug auch nicht mit einem Polizeifahrzeug mit Blaulicht vergleichbar ist aber eben auch nicht mit einem Fahrzeug oder mit anderen auf der Fahrbahn liegenden Gegenständen. In allen anderen Fällen kam es zu einer überwiegenden Teilschuld bis 100% des Auffahrenden. Daher ging ich ebenfalls von einer überwiegenden Teilschuld des Auffahrenden aus. Das allein ein Anhänger, der zudem noch mit dem Unfallgeschehen der Zweitunfallverursacherin nichts zu tun hatte, weil diese von meinem gut beleuchteten Fahrzeug nicht anhalten konnte, allein für die Abwägung der Betriebsgefahren sorgt habe ich mir nicht einmal im Traum vorstellen können.
Ich habe mir auch nicht im Traum vorstellen können, dass es Anfangs bei meiner Versicherung, beim Ombudsmann und bei der vorhergehenden Amtsgerichtsentscheidung für die zivile Verschuldenshaftung nur ganz allein auf die strafrechtlichen Ermittlungen ankmmt und zwar dergestalt ob wegen irgendwas gegen einen Unfallbeteiligten ein Bußgeld verhängt worden ist, egal aus welchen Gründen.

Soweit mir meine Versicherung also 25% Verschulden auferlegen würde (Ich habe jetzt noch nicht darüber nachgedacht wo die wirtschaftlich sinnvolle Grenze liegt) zahle ich 1250 EUR.
Wobei ich auch mit 5000 EUR Schaden nicht gerechnet hatte, denn vor diesem Gerichtsverfahren waren es stets nur ca. 2300 EUR! Aufgrund dieser Basis erfolgte eigentlich meine Gegenwehr gegen ein Verschulden von 100% meinerseits.

Der Rest gestaltet sich dann so, dass wenn ich die gegnerische Versicherung verklage natürlich auch diese wirtschaftlich sinnvoll investierte Geld einklagen werde. Soweit man hier ebenfalls zu 25% Verschulden käme würde ich nur noch ca. 300 EUR zahlen.
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Kai R.
Beitrag 29.09.2010, 13:18
Beitrag #69


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Leider kapiere ich das auch nicht. Deine eigene Versicherung kann Dir keine Schuld auferlegen. Die können nur entscheiden, in welchem Umfang sie einen gegnerischen Schaden regulieren. Für Dich ist das völlig irrelevant, da Deine Beiträge in jedem Fall steigen, egal ob 25% oder 100% von Deiner Versicherung reguliert wird.

Du müsstest die gegnerische Versicherung verklagen, um Deinen Schaden (anteilig) ersetzt zu bekommen.

Grüße

Kai


--------------------
Grüße

Kai

--- sorry, keine Privatkonsultationen per PN ---
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mindamino
Beitrag 29.09.2010, 17:25
Beitrag #70


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Der Rest gestaltet sich dann so, dass wenn ich die gegnerische Versicherung verklage natürlich auch diese wirtschaftlich sinnvoll investierte Geld einklagen werde. Soweit man hier ebenfalls zu 25% Verschulden käme würde ich nur noch ca. 300 EUR zahlen.


Dazu sei noch zu sagen, dass ich ja auch Schmerzensgeld etc. erhalten würde mit welchem ich ebenfalls entsprechende Zahlungen vornehmen könnte.

>Leider kapiere ich das auch nicht. Deine eigene Versicherung kann Dir keine Schuld auferlegen. Die können nur entscheiden, in welchem Umfang sie einen gegnerischen Schaden regulieren. Für Dich ist das völlig irrelevant, da Deine Beiträge in jedem Fall steigen, egal ob 25% oder 100% von Deiner Versicherung reguliert wird.

Nein, wie ich schon lang und breit erklärte, kann ich den Schaden auch selbst zahlen. In dem Fall erfolgt keine Rückstufung.
Hinzukommend zahlt wie schon gesagt die gegnerische Versicherung gar nichts, weil meine Versicherung natürlich korrekterweise zu 100% reguliert hat und gerade weil diese 100% reguliert hat erklärt diese, dass ich zu 100% Schuld bin und ihre Versicherungsnehmerin zu 0%. Selbst wenn ich von meiner Versicherung 50% Schuld in diesem Verahren erhalten würde, so dass diese nur noch 50% hätte regulieren müssen wäre dieses wesentlich einfacher die gegnerische Versicherung zu verklagen, da mir gegenüber dieser selbstverständlcih ununterbrochen fest vorgehalten werden wird, dass meine Versicherung bereits aufgrund eines 100% Verschuldens meinerseits regulier hat, denn auch wenn das nicht relevant ist, lese ich das jetzt auch schon gedanklich in jeder Gerichtsentscheidung, weil der/die Richter/in das Verfahren mit solchen Alltagsweißheiten einfach vom Tisch bekommt. Das wird dann wahrscheinlich ein Indiz für einen Beweis darstellen, dass mir ein 100% Verschulden zuzurechnen ist genau so wie im vorliegenden Fall es ein Indiz für mein Verschulden darstellt, dass ich 30 EUR Bussgeld bezahlt habe egal aus welchem Grund etc. etc.
Angenommen das Gericht an dem ich die Zweitunfallverursacherin verklage ist der Meinung, dass die Zweitunfallverusacherin zu 100% Schuld hat. Damit würde diese auf einmal das komplette Gegenteil erklären und das ein niederer Prolet gegenüber einer Versicherung Recht hat. Es besteht wieder die Gefahr, dass das Rein im Ansehen der Person schon gar nicht so entschieden werden darf.

Hinzukommend ist der BGH-Fall fast völlig identisch, bis auf das Warndreieck aber demgegenüber ja wieder mit für mich begünstigenden Tatsachen, die diese evtl. nicht relevant erscheinen lassen.

Wenn also jetzt wie im BGH-Fall entschieden werden würde, dass ich Null % Verschulden habe, weil der Unfall auch ganz allein dadurch vermieden worden wäre, wenn die gegnerische Zweitunfallverursacherin die erforderliche Aufmerksamkeit im Strassenverkehr beachtet hätte, dann kann es mir doch auch gar nicht besser gehen, wenn ich das Verfahren gegen die gegnerische Versicherung tätige.
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Q-Treiberin
Beitrag 29.09.2010, 17:34
Beitrag #71


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@TE, hier gibt es einen Thread in dem Du das richtige zitieren üben kannst.
Deine Posts sind verdammt schlecht zu lesen, da dazwischen immer kaum unterschiedliche Zitate anderer User eingeflochten sind


--------------------
Personalführung ist die Kunst einen Mitarbeiter so über den Tisch zu ziehen, dass er die Reibungshitze als Nestwärme empfindet...
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Wer glaubt, dass ein Abteilungsleiter eine Abteilung leitet der glaubt auch, dass ein Zitronenfalter Zitronen faltet...
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MEM0
Beitrag 30.09.2010, 03:14
Beitrag #72


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Zitat (mindamino @ 29.09.2010, 14:08) *
>Du bist nicht krankenversichert, zudem noch arbeitsunfähig und möchtest den Schaden selber zahlen, damit du nicht zurück gestuft wirst?

Was auch aus Neugier alles Entscheidungserheblich ist :-)
Vollkommen richtig.



Du kannst das gerne Neugier nennen, und ja, du hast Recht, es wäre unerheblich. Die Neugier treibt Menschen dazu, hier Beiträge zu lesen. Manchmal kommen aus Neugier sogar brauchbare Antworten.

Irgendwie verlierst du dich hier im Bodenlosen ohne Hintergründe zu nennen.

Anscheinend ist dein Schaden durch den Zweitunfaller größer als das, was du angerichtet hast. Du reitest auf ein paar tausend Euro für Blechschaden rum, erwähnst aber gleichzeitig deine Krankheitskosten und deine Arbeitsunfähigkeit.

Hast du eine Rechtschutzversicherung? Wenn ja, dann greif doch gleich den Zweitunfaller an, was soll der Umweg über deinen umgekippten Anhänger? Wenn nein, dann verstehe ich erst Recht nicht, warum du gegen deine eigene Versicherung angehst. Dein Ziel ist doch der Gegner, oder?
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mindamino
Beitrag 30.09.2010, 13:36
Beitrag #73


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Es gibt kein diabolischeres System um die Neugier, die in der Kindheit noch vorhanden ist und notwendig ist etwas zu lernen, abzutöten wie zB. das deutsche Schulsystem.

Das Problem besteht aber generell stets gerade in solchen Rechtsgeschichten darin, dass Menschen dann aus ganz anderen Gründen und Gefühlen nicht mehr sachlich entscheiden.
Wenn man also für manchen ein Gefühlmäßig schlechter Mensch ist, weil man nicht relavante Dinge diskutiert, dann erhält man alle Sachlichkeit letztlich nur im Ansehen der Person, wie es zB. bei Gericht vollkommen üblich ist. Das ist ein menschliches Problem.

Ich habe alle Hintergründe genannt, genau auch in meinem letzten Beitrag.

Der Schaden durch den Unfall der Zweitunfallverursacherin ist unbeschreiblich größer.
Mein Unfall hat mich 200 EUR gekostet für eine neue Kupplung des geliehenen Anhängers. Mehr nicht!

Wie ich schon erklärte habe ich das genau aus dem Grund erklärt. Ich möchte selbstverständlich noch meine Versicherung in Anspruch nehmen.
Den Hintergrund warum ich mich erstmal gegen meine Versicherung wende habe ich auch schon ausführlich genannt.
Wie ich bereits erklärte ging ich erstens von einem Schaden der Zweitunfallverursacherin an ihrem Fahrzeug von 2300 EUR aus.
Wie ich bereits erklärte wäre zweitens das eine rechtlich ganz einfache Sache gewesen, denn der BGH hat in einem ganz ähnlichen Fall bzw. fast gleichen Fall dem Zweitunfallverursacher 100% Verschulden und Haftung zugewiesen, wobei es auf einen Zurechnungszusammenhang mit dem Erstunfall hinzukommend auch gar nicht mehr ankam.
Wie ich bereits erklärte habe ich wohl an die 20 Entscheidungen bei Gericht zu Auffahrunfällen eingereicht wobei die schlechtest 33% verschulden beim Auffahrenden lag, der sogar auf einen unbeleuchteten kleineren Gegenstand auffuhr.
Das es also entweder eher 100% Verschulden für die Zweitunfallverusacherin sein müssen oder weniger eine prozentuale Haftungsverteilung ist also eine ganz klare Sache, so wie es hier bereits schon zig mal von anderen Teilnehmern ebenfalls geäußert wurde.

Selbst in dem Fall wo kein mit Abblendlicht, Standlicht und Warnblinkanlage versehens Fahrzeug vor dem umgekippten Anhänger warnte zahlte die Versicherung nur 67% an den Auffahrenden:
http://www.123recht.net/Sichtfahrgebot-auf...n-__f23145.html
Meiner Ansicht nach ist das noch zu viel, denn der Auffahrende ist der Meinung zwangsweise 130km/h fahren zu müssen obwohl er nur 80m weit kucken kann und dahr nur 100km/h fahren dürfte. Er nimmt also billigend in Kauf auf allesmöglich was auf der Autobahn liegt und steht, auch Menschen, überfahren zu dürfen.

Das Sichtfahrgebot zählt zu den „goldenen Regeln“ des Verkehrs und gilt auf allen Strassen einschließlich Autobahnen. (BGHSt 16, 145, 151)

Wie ich bereits erklärte verweigert die gegenerische Versicherung jede Schadensregulierung mit der Begründung, dass meine Versicherung zu 100% reguliert habe und das ein festes Zugeständnis von 100% ohne jede geringste Schuld ihrer Versicherungsnehmerin ist. Wie ich bereits erklärte ist bei der Klage gegen die gegnerische Versicherung abzusehen, dass der Richter/in meine Ansprüche genau mit der gleichen Alltagsweißheit abweisen wird, genau wie die gleichen Alltagsweißheiten und den Schwachsinn, den mir das Gericht hier vorsetzt.
Wie ich bereits erklärte wird evtl. der Richter auch der Meinung sein, dass man mir gar kein Recht geben dürfe, weil er damit ja erklärt, dass meine Versicherung mit darin arbeitenden Juristen gegenüber einem Proleten kein Recht gehabt hat.
Ich hätte also dem Gesetz und der Rechtssprechung nach eigentlich mit einer einfachen Beschwerde bereits beim Ombudmann mindestens eine prozentuale Haftungsaufteilung erhalten müssen und damit wäre alle Argumentation der gegnerischen Versicherung erschüttert und nichts mehr Wert. Also normal eine ganz einfache Angelegenheit aber der Ombudsmann hat mich regelrecht verarscht.

Wie man vorstehend meinen Beiträgen entnehmen kann habe ich keine Rechtsschutzversicherung, denn mein PKH Antrag wurde abgelehnt, weil die Rechtssache nicht die geringste Aussicht auf Erfolg bietet, nicht einmal auf eine prozentuale Haftungsentscheidung, weil ich ganz eindeutig zu 100% Schuld habe. Es wäre wieder eine ganz einfache Klage gewesen aber ich werde bei Gericht nun wieder mit Alltagsweißheiten eben auch rein im Ansehen der Person verarscht.

Ohne Anwalt: http://www.youtube.com/watch?v=eUwmJMlc9ZI
Manche Richter machen sich einen regelrechten Spaß draus niedere Menschen zu verarschen.

Wie ich bereits erklärte und es aus Erfahrung weiß, muß ich nur von einem Anwalt vertreten sein und auf einmal sind mir selbstverständlich Rechte zu gewähren und evtl. je nach Ansehen des Anwalt auch welche die mir gar nicht zustehen, wobei als Nichtjurist und gerichtlich sogenannter Prolet oder beliebter das NICHTS mir selbstverständlich auch mit strafbarer Rechtsbeugung (die natürlich auch nicht verfolgt wird, weil diese ja gegen minderwertige Menschen durchgeführt werden soll) mir selbst elementarste zustehende Grundrechte und Menschenrechte zu versagen sind.

Einen Anwalt kann ich mir nicht nehmen, weil ich mich dann strafbar mache und eine Strafe erhalte. Wenn ich die Strafe nicht bezahle, was ich auch nicht kann, dann werde ich im nächsten Gerichtstermin etc. am Amtsgericht Minden in Handschellen verhaftet und inhattiert. Dabei wird man mich auf strafbare Weise Nötigen/Bedrohen/Erpressen und einen Bekannten von mir Betrügen. Die Staatsanwaltschaft wird feststellen, dass die Straftatbestände von meheren Polizisten, Staatsanwälten erfüllt worden sind aber keine strafbare Handlung vorliegt, da es sich bei allen Personen auch evtl. weiteren daran beteiligten Personen nur um einen Verbotsirrtum (§17 StGB) handeln wird, da diese Personen als Volljuristen um solche strafbaren Handlungen insbesondere Wissen müssen und es sich daher gerade nur um einen Irrtum handeln kann.

Das gilt selbst dann, wenn ich mir einen Anwalt bei Anwaltszwang nehme und aufgrund des Anwaltszwangs anders keine Rechte geltend machen kann.
Das BVerfG, das OVG und die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel sagen, dass das so in Ordnung ist:
Knast für Mittellose, die sich bei Anwaltszwang anwaltlich vertreten lassen:
http://www.direktzu.de/kanzlerin/messages/19406
http://zentrumsforen.net/beschwerdezentrum...posts/4331.html

Es kann auch sein falls Du meinst ohne Geld und ohne Anwalt (eben wegen der Strafbarkeit) ein Gerichtsverfahren führen zu müssen auch um verbriefte Grund- und Menschenrechte wahrzunehmen, dass man Dich daher dann zu einer psychologischen Untersuchung schickt, weil niedere minderwertige Menschen meinen bei Gericht und hochelitären Juristen Rechte geltend machen zu können, die diese ja als Nichtjuristen gar nicht im geringsten verstehen können. Ich helfe gelegentlich sozialschwachen Menschen in entsprechenden Angelegenheiten und was man da häufig erlebt läßt sich an Rechtsverletzungen von Juristen mit Amtseid gar nicht mehr beschreiben. Das wichtigste ist das Ansehen der Person!

Der Beitrag wurde von Jens bearbeitet: 30.09.2010, 14:56
Bearbeitungsgrund: Vollzitat des Vorpostings gelöscht - Zitate bitte auf das absolut notwendige Minimum beschränken
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mindamino
Beitrag 30.09.2010, 16:01
Beitrag #74


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Zitat (Q-Treiberin @ 29.09.2010, 18:34) *
@TE, hier gibt es einen Thread in dem Du das richtige zitieren üben kannst.
Deine Posts sind verdammt schlecht zu lesen, da dazwischen immer kaum unterschiedliche Zitate anderer User eingeflochten sind


Siehe:
"Bearbeitungsgrund: Vollzitat des Vorpostings gelöscht - Zitate bitte auf das absolut notwendige Minimum beschränken"

Das habe ich zvor gemacht und hätte ich auch weiterhin gemacht. Ich habe aber zwischenzeitlich das richtige zitieren lernen müssen und wollte das richtige anwenden, weil ich das falsche zitieren besser und knapper finde auch wenn es etwas schwerer zu lesen ist :-)
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mindamini
Beitrag 26.08.2011, 18:53
Beitrag #75


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Bestandsmeldung:

Nochmal kurz eine Zusammenfassung:

Eigene Versicherung zahlt an auffahrende Zweitunfallfahrerin 100%, weil ein Strafverfahren gegen diese eingestellt worden ist und das der Beweis dafür sei, dass diese nicht zu schnell gefahren ist und somit nichts falsch gemacht hat.
Der Erstunfallfahrer haftet zu 100% für den Zweitunfall, weil er 30 EUR Ordnungsgeld bezahlt hat.
Der Erstunfallfahrer wird in der Versicherung zurückgestuft. Dagegen wendet er sich, weil vorstehendes keine ordnungsgemässe bzw. sorgfältige Prüfung der zivilen Haftung darstellt, denn die Versicherung hätte die zivile Haftung nach den (konkreten) Betriebsgefahren prüfen müssen. Wenn die Zweitunfallverursacherin nicht zu schnell gefahren ist, dann hat diese die erforderliche Aufmerksamkeit im Strassenverkehr missachtet.

Der Prof. Dr. Ombudsmann und 2 Rechtsassessoren als seine Mitarbeiter bestätigen die korrekte Haftungsabwicklung der Versicherung rein nach den Bestrafungsergebnissen der Staatsanwaltschaft, es könne zwar auch zu einer anderen Haftungsaufteilung kommen aber diese sei durchaus möglich. Von (konkreten) Betriebsgefahren ist wieder mit keinen Wort die Rede obwohl der Beschwerdeführer stetig darauf hinweist, dass nicht aufgrund irgendwelcher Bestrafungsergebnisse entschieden werden müsse, sondern aufgrund der (konkreten) Betriebsgefahren.
Nach einer Beschwerde bestätigt der Ombudsmann noch einmal seine korrekte Entscheidung.

Es wird gegen die eigene Versicherung geklagt und das AG-Coburg entscheidet in einer PKH Abweisung, dass der Erstunfallverursacher für den Zweitunfall zu 100% haftet und diesen auch verschuldet hat ua. mit der Begründung: "Bevor der Versicherer im Einzelfall an den geschädigten Dritten zahlt, wird er die Sach- und Rechtslage schon im eigenen Interesse sorgfältig prüfen."
Die Zweitunfallverursacherin sei auf der linken Spur gefahren.
Desweiteren kann nur ein Warndreieck ein Unfallstelle ausreichend absichern. Auch kein Polizeifahrzeug mit Blaulicht etc. etc.
Von (konkreten) Betriebsgefahren ist wieder keine Rede obwohl der Kläger stetig darauf hinweist, dass die Versicherung hätte daran die Haftung bemessen müssen.

Das LG-Coburg bestätigt die korrekte Entscheidung der Versicherung und der Amtsrichterin.
Begründet wird die richtige Entscheidung vom Landrichter nun auch mit von ihm selbst vorgetragenen konkreten Betriebsgefahren mit denen man auch eine solche Entscheidung gekommen wäre: "Die Behauptung, dass die Unfallgegnerin zu schnell und unaufmerksam gefahren sei, ist nicht belegt. Gegen den Beschwerdeführer wurde ein Bussgeld in Höhe von 30 EUR verhängt, was ein Indiz für sein Verschulden und die daraus ebenfalls resultierende Erhöhung der konkreten Bebtriebsgefahr herangezogen werden kann. Soweit der Antragsteller in umfangreicher Weise Rechtssprechung zu Auffahrunfällen zitiert, ist diese mit der vorliegenden Situation nicht vergleichbar. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller das Umkippen des Anhängers auf der Autobahn und dessen Liegenbleiben dort verursacht. Bei dieser Sachlage ist eine Vergleichbarkeit mit der zitierten Rechtssprechung nicht gegeben."
Entscheidungssammlung zu Auffahrunfällen: http://justiz.xp3.biz/beitraege/entscheidu...ngkfzunfall.pdf
Davon dass die Versicherung, der Ombudsmann, das Amtsgericht "(konkrete) Betriebsgefahren" gar nicht zur Haftungsbemessung herangezogen haben ist niergens die Rede und das wird einfach weggelassen.
Die Zweitunfallfahrerin ist auf der linken Spur gefahren.

Der Erstunfallfahrer/Kläger wendet sich nun an die gegnerische Versicherung aufgrund seiner Schäden durch den Zweitunfall der auffahrenden Zweitunfallfahrerin.
Die gegnerische Versicherung erklärt, dass er nichts erhält, weil seine Versicherung ihrer Versicherungsnehmerin ja schliesslich 100% des Schadens ersetzt hat und daran sieht man ja, dass er zu 100% für die Schäden des Zweitunfalls haftet.

Was gibts neues:

Nun hat der Kläger auch die gegnerische Versicherung für seine Schäden aufgrund des Zweitunfalls verklagt.
Ihm wird auf 100% seiner eingeklagten Summe von einem Richter PKH bewilligt, weil es eher danach aussieht, dass kein Zurechnungszusammenhang zwischen dem Erstunfall gibt und die Zweitunfallfahrerin als Auffahrende die erforderliche Aufmerksamkeit missachtet hat.
Die gegnerische Versicherung bot freiwillig 50% der eingeklagten Summe an aber unter der Bedingung, dass damit alle Schäden abgegolten sind.
Heute war nun erster Gütetermin und plötzlich sitzt da eine Richterin und der Richter ist weg.
Das das Strafverfahren gegen die Zweitunfallverursacherin eingestellt wurde und der Kläger 30 EUR bezahlt hat wird in dem ganzen Verfahren (korrekterweise) gar nicht erwähnt, sondern es wird ggffls. nur Bezug auf die in den Strafverfahren festgestellten Beweismittel genommen.
Die Richterin erklärt, dass diese nur auf 50% der eingeklagten Summe PKH bewilligt hätte und in keinster Weise weiss wie der Richter auf 100% kommen konnte aber Sie könne das nun nicht mehr rückgängig machen:
Eine Unfallstelle ist für Sie nur dann korrekt abgesichert, wenn ein Warndreieck aufgestellt ist egal wie hell die Unfallstelle ansonsten ausgeleuchtet oder abgesichert ist. Dh. die Unfallstelle muss formell korrekt mit einem Warndreieck abgesichert werden auf eine tatsächlich vorhandene (mehr als) ausreichende Absicherung durch andere Absicherungsmassnahmen kommt es nicht an.
Es ist ein Zurechnungszusammenhang zwischen beiden Unfällen gegeben.
Die Zweitunfallfahrerin hat das Sichtfahrgebot nicht beachtet.
Der Erstunfallverursacher hat den Erstunfall verschuldet, weil er einen Fahrfehler begangen hat, denn sonst wäre es ja nicht zum umkippen des Anhängers gekommen. Das blockieren der beiden Fahrspuren war eine äusserst gefährliche Situation besonders, da die Unfallstelle 600m hinter einer Kuppe lag.
Die Schadensaufteilung mit 50:50 ist daher genau richtig und angemessen.
Der Kläger hat dann aufgegeben und einen Vergleich zu seinen Gunsten mit 68:32 geschlossen womit alle Schäden aus dem Unfall abgegolten sind und die Anwaltskosten (ca. 1000 EUR) die gegnerische Versicherung trägt. Ansonsten hätten noch 5 Zeugen aus Leverkusen, Minden, Herford und Enningerloh geladen werden müssen zuzügl. evtl. Polizisten und es hätte min. 2 Sachverständigengutachten gegeben usw. usw.
Desweiteren ist die Zweitunfallfahrerin auf der mittleren Spur gefahren, diese ergebe sich eindeutig aus den Aussagen der Zweitunfallfahrerin und den anderen Unterlagen und auf etwas anderes könne man gar nicht kommen, dass sei vollkommen ausgeschlossen.

Irrenhaus Justiz

Damit ist das gegnerische Kapitel erledigt und nun gehts weiter mit der eigenen Versicherung.
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ernstl123
Beitrag 29.08.2011, 13:55
Beitrag #76


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Was mich an der Diskussion bzw. an der Unfallschilderung ein wenig irritiert ist folgendes: PKW steht auf der mittleren Spur gegen die Fahrtrichtung mit eingeschaltetem Abblendlicht und Warnblinkanlage. Mir stellt sich die Frage, ob es eine guie Idee war (ohne jetzt die Aufregung durch den Unfall zu berücksichtigen) die Scheinwerfer einzuschalten?

Bei den meisten Fahrzeugen sind die Blinker ja mehr oder weniger in die Lichter vorne integriert, so dass es eher schwierig ist bei eingeschaltetem Scheinwerfer von vorne zu erkennen, ob die Warnblinkanlage/Blinker eingeschaltet ist? Wäre es nicht besser gewesen nur die WBA einzuschalten, da dann möglicherweise die Aufmerksamkeit durch das vom Normalen abweichende, Gefahr signalisierende Blinken besser geweckt worden wäre? Ich gehe davon aus, dass gerade im Dunkeln die WBA sehr, sehr gut zu erkennen ist wenn sie alleine eingeschaltet ist.

Gruß
ernstl


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orlet
Beitrag 30.08.2011, 11:59
Beitrag #77


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Hi Ernstl.
ich gehe sogar noch einen Ticken weiter: KEIN Licht, Nur WBA, wäre besser gewesen.
Für mich bedeuten auf der Autobahn mich anleuchtende Scheinwerfen nunmal im ersten Moment: Egal, was dort ist, ICH komme DORT gar nicht hin. Also kann ich DAS auch ausblenden.

Es dauert bestimmt ziemlich lange (ich habe es noch nie erlebt), bis man registriert, das man eben doch genau da hin kommt, wo die einen anstrahlenden Scheinwerfer sind.

@TE: Glückwunsch zu Deinem Erfolg gegen die gegnerische Versicherung.
Aber was magst willst Du jetzt mit Deiner eigenen noch? Ob die 100% oder nur 32% der Schäden der Unfallgegnerin zahlt, ist doch unerheblich. Du steigst sowieso. Ok, ich höre schon: 32% ist weniger als der "Mehraufwand durch Hochstufung" und würde dann zur Sicherung SFB selbst gezahlt.

Aber rechnet sich das, insbesondere mit Anwaltskosten und Prozessrisiko, wirklich?

Das Hauptproblem, das die gegnerische aus der vollständigen Regulierung Deiner Versicherung eine "Nichteinstandspflicht" konstruiert hatte, ist ja vom Tisch.
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Hotelpool
Beitrag 30.08.2011, 12:28
Beitrag #78


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Zitat (orlet @ 30.08.2011, 12:59) *
Für mich bedeuten auf der Autobahn mich anleuchtende Scheinwerfen nunmal im ersten Moment: Egal, was dort ist, ICH komme DORT gar nicht hin.


Ich sehe da eher zwei andere Szenarien, die mich gleichermaßen zusammenzucken lassen würden: blink.gif

1. "Ach du heilige Scheiße, mir kommt ein Falschfahrer entgegen!"

2. "Ach du grüne Neun, bin ich gerade als Falschfahrer unterwegs!?"


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ernstl123
Beitrag 30.08.2011, 13:50
Beitrag #79


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Zitat
KEIN Licht, Nur WBA, wäre besser gewesen.


darauf wollte ich hinaus, ich denke nämlich auch, dass nur die WBA besser gewesen wäre bzw. in solchen Situationen generell besser ist.

@hotelpool

da stimme ich Dir grundsätzlich zu, aber nachts um 2.00 Uhr würde ich nicht mehr die Hand dafür ins Feuer legen, dass ich das schnell genug realisiere. Ich behaupte mal, dass die wenigsten, die um die Zeit unterwegs sind 100% oder auch nur zu 80 % wach sind. Bekanntermaßen haben Menschen ihren Leistungstiefpunkt zwischen 2.00 und 4.00 Uhr morgens.
Ansonsten bin ich sicher, dass die alleine eingeschaltete WBA eher zu einer Reaktion führt als die Scheinwerfer.

Gruß
ernstl


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mindamini
Beitrag 20.10.2013, 01:19
Beitrag #80


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Nachts bei völliger Dunkelheit fährt der Erstunfallfahrer mit Anhänger über die Autobahn.
Auf einer Gefällestrecke mit 4% schaukelt sich der Anhänger auf und schleudert den PKW herum und kippt um.
Letztlich liegt der Anhänger auf der linken und mittleren Spur etwa 14m hinter der Vorderkante des entgegen der Fahrtrichtung stehendem PKW.
Der PKW steht auf der mittleren Spur und leuchtet mit Warnblinkanlage aber auch mit Abblendlicht dem Verkehr entgegen.
Ausgeschildert ist aufgrund des Gefälles eine Höchstgeschwindigkeit von 120km/h.

Dann passierten etwa 30-40 Fahrzeuge die Unfallstelle auf der rechten Spur (einer auf der linken Spur). Ein Warndreieck konnte deswegen noch nicht aufgestellt werden, weil es daher nicht aus dem PKW geholt werden konnte. Die Autobahn verlief 600m geradeaus, so dass man aus 600m bereits das Abblendlicht des auf der Fahrbahn stehenden Fahrzeugs als Licht sehen konnte.
Gerichtlichen Entscheidungen habe ich entnommen, dass man ein solches auf der Fahrbahn stehendes Fahrzeug als verufalltes Fahrzeug bei korrekter Fahrweise auf Sicht aus etwa 200m erkennen kann.

Nun kommt natürlich irgendwann was kommen muss. Eine Fahrzeugführerin fährt die 600m alleine auf die Unfallstelle auf der mittleren Spur zu, überholt dabei die auf der rechten Spur befindlichen Fahrzeuge, und kann vor dem auf der Fahrbahn stehenden Fahrzeug nicht mehr anhalten, weil es "plötzlich vor ihr auftauchte" und diese konnte vor der Unfallstelle nur noch auf etwa 80km/h abbremsen und fuhr dann über die rechte Spur und den Standstreifen fast im rechten Winkel in die Leitplanke. Dabei wurde der Fahrzeugführer des Erstunfalls, der hinter der Leitplanke stand, schwer verletzt.

Die Zweitunfallfahrerin gibt an mit 120km/h gefahren zu sein.
Aufgrund des Sichtfahrgebots hätte die "auffahrende" Zweitunfallfahrerin allerdings nur etwa 70km/h fahren dürfen und war somit etwa 50km/h zu schnell.

Nun zahlt die eigene Versicherung an die Zweitunfallfahrerin 100% ihres Schadens, weil der Erstunfallfahrer nicht nur zu 100% für den Zweitunfall haftet, sondern diesen auch zu 100% veschuldet hat.

Das begründet die eigene Versicherung wie folgt:

1. Es war noch kein Warndreieck aufgestellt, denn das hätte den Unfall komplett verhindert, weil nur bei einem aufgestellten Warndreieck den auf der Fahrbahn stehenden Hindernissen eine Haftungserleichterung angerechnet werden kann.

2. Ein Verschulden der auffahrenden Zweitunfallfahrerin ist gar nicht ersichtlich und es ist auch kein Anscheinsbeweis gegeben, da die Staatsanwaltschaft, dass gegen diese geführte Ermittlungsverfahren eingestellt hat und auch nicht nachgewiesen hat, dass diese zu schnell gefahren sei. (Die Staatsanwaltschaft hatte allerdings nicht die Unfallmeldung der Zweitunfallfahrerin in der diese selbst angab, dass diese 120km/h gefahren ist, denn die Staatsanwaltschaft muss für eine Bestrafung eine konkrete Tat beweisen. Einen Anscheinsbeweis gibt es in Strafverfahren dem Gesetz nach nicht, sondern im Gegenteil "Im Zweifel zu Gunsten das Angeklagten".).

3. Ausserdem wird das mit einer Entscheidung des OLG-Frankfur 3 U 160/00 vom 16.08.2001 am Main begründet.
In dem Fall war auch noch kein Warndreieck aufgestellt und ein PKW Fahrer fuhr auf einen anderen PKW, der nicht beleuchtet war auf.
Der auffahrende PKW-Fahrer erhielt 33% Verschulden, weil der PKW auf der Fahrbahn unbeleuchtet war.
Im Gegensatz dazu handelt es sich bei dem vorliegendem Fall also im Gegensatz dazu um eine "äusserst gefahrträchtige Verkehrlage". (Warum das so ist wird nicht begründet. Vielleicht weil in diesem Fall der PKW so hell beleuchtet war, dass dieser bereits aus 200m (fast 5 facher Anhalteweg) als auf der Fahrbahn stehend erkennbar war und das Licht aus 600m Entfernung als Licht sichtbar war? )

4. Gemäss dem Urteil des OLG-Frankfurt am Main würde sich ebenso ein Ansscheinsbeweis für den Erstunfallfahrer ergeben, denn die Unfallursache war in diesem zu regulierenden Fall ebenfalls ungeklärt.
Urteil des OLG-Frankfurt:
„Was das Verschulden des auf der Fahrbahn stehenden Fahrzeugs aufgrund des Erstunfalls betrifft, so trägt dafür die Klägerin die Beweislast. Das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug ist auf gerader Strecke ohne Beteiligung eines anderen Fahrzeugs gegen die Leitplanken geraten. Der Grund dafür ist allerdings unklar. In Betracht kommen zB. erhöhte Geschwindigkeit, Unaufmerksamkeit, Übermüdung usw.
Insbesondere steht der Klägerin nicht der Beweis des ersten Anscheins zu Seite.“


5. Die Entscheidung des BGH (BGH 10.02.2004 - VI ZR 218/03) kann nicht zur Entlastung des Erstunfallfahrers herangezogen werden, weil in dem Fall bereits ein Warndreieck aufgestellt war.

Nun wird erstmal an den Ombudsmann eine Beschwerde geschrieben, weil die eigene Versicherung eine Falschregulierung vorgenommen hat.
3 Assessoren erklären, dass der Erstunfallfahrer für den Zweitunfall haftet und diesen auch zu 100% verschuldet hat aus den von der eigenen Versicherung genannten Gründen.
Der Prof. Dr. Ombudsmann erklärt nach einer Beschwerde, dass auch eine andere Haftungsfeststellung hätte getroffen werden können aber 100% an Haftung und Verschulden vollkommen richtig seien.

Nun wird Klage eingereicht und die PKH wird vom AG-Coburg und auch in der Beschwerde beim LG-Coburg abgewiesen, weil keine Erfolgsaussicht wegen einer unsachgemässen Regulierung gegeben ist, denn 100% Verschulden des Erstunfallfahrers am Zweitunfall sind vollkommen korrekt inbesondere auch aus den Feststellungen der eigenen Versicherung, die sachgemäss und korrekt, fehlerlos reguliert hat. Dabei trägt besonders der Richter am Landgericht Coburg Sachverhalte als Rechtsverteidiger für die Versicherung vor aufgrund welcher Kriterien diese reguliert hat und entscheidet dann das diese Regulierung richtig ist. Auch wird erklärt, dass gegen den Erstunfallfahrer ein Anscheinsbeweis gegeben ist und beim Zweitunfall nicht.

Nun klagt der Erstunfallfahrer gegen die Versicherung der Zweitunfallfahrerin, weil er schwer verletzt worden ist.
Das AG-Münster stellt fest, dass die Zweitunfallfahrerin zu 100% den Zweitunfall verschuldet hat und entsprechend dafür haftet, weil diese gemäss eines Anscheinbeweises entweder zu schnell gefahren ist oder die erforderliche Aufmerksamkeit im Strassenverkehr missachtet hat (Das diese gemäss ihrer Unfallmeldung beweisbar 120km/h gefahren ist war dem Kläger bzw. Erstunfallfahrer zu diesem Zeitpunkt noch unbekannt).
Für das Verschulden des Erstunfallfahrers gibt es keinen Anscheinsbeweis, da es sich nicht um einen Auffahrunfall gehandelt hat.
Das noch kein Warndreieck aufgestellt war ist nur insoweit bedeutend, da es vom Gesetz her aufzustellen war aber im vorliegenden Fall keine Warnfunktion gehabt hätte, da der Unfall für die Zweitunfallfahrerin weit vor der Unfallstelle erkennbar war und in der Entfernung ein in 100m Entfernung aufgestelltes Warndreieck noch gar nicht sichtbar gewesen wäre. (Desweiteren muss man ja auch noch bedenken, dass ein Warndreieck am rechten Strassenrand steht und durch die Fahrzeuge auf der rechten Spur temporär verdeckt wird. Auch die Polizei, die später die Unfallstelle absicherte hat kein Warndreieck aufgestellt. Ein Warndreieck hat zudem wie immer von Gerichten festgestellt wird nur eine geringe Warnfunktion. Von manchen Gerichten wird es als unbedeutende Warnfunktion gar nicht berücksichtigt, weil es ja auch gerne mal umkippt).
Das der Zweitunfallfahrerin von der Staatsanwaltschaft kein strafbares Vergehen nachgewiesen werden konnte ist völlig unbedeutend und auch logisch da sich die zivile Haftung ja nicht aus verteilten Strafhöhen oder gezahlten Ordnungswidrigkeitsgeldern für irgendwas ergibt, sondern aus den "konkreten Betriebsgefahren" die Unfallursächlich gewesen sind.

Nun wird wieder ein neuer PKH-Antrag beim AG-Coburg gestellt. Es hat sich zwischenzeitlich ergeben, dass die eigene Versicherung die Unfallmeldung hatte aus der sich beweisbar ergab, dass die Zweitunfallfahrerin 120km/h gefahren ist und damit etwa 50km/h zu schnell fuhr und es gibt die PKH-Entscheidung vom AG-Münster über 100% der PKH Gewährung gegen die gegnerische Versicherung.

Der Erstunfallfahrer hat etwa 50 Leitsätze zu Auffahrunfällen gesammelt und diese auch bei Gericht eingereicht.

Aus diesen ergibt sich, dass die Unfallhaftung in allen Entscheidungen nach den "konkreten Betriebsgefahren" ermittelt wird und nicht aufgrund von Bestrafungsergebnissen aus Strafverfahren.

Beim Auffahren auf unbeleuchtete grosse Hindernisse gibt es eine durchschnittliche Verschuldensquote von etwa 50-66% des Auffahrenden.

Bei hell beleuchteten grossen Hindernissen ergibt sich eine durchschnittliche Verschuldensquote für den Auffahrenden von etwa 100%.
Das folgt ua. aus der goldenen Regel des Sichfahrgebots. Das ist bereits der Fall, wenn bei aufgestellten Warndreieck ein auffahrender PKW Fahrer einen einzigen Anhalteweg reaktionslos verstreichen lässt, dann ist das ein besonders schweres Verschulden (BGH 10.02.2004 - VI ZR 218/03). Im vorliegenden Fall würden aber etwa 4 Anhaltewege reaktionslos verstreichen lassen, wenn man von einer Idealfahrerin ausgeht, die 70km/h gefahren wäre.
70km/h haben einen Anhalteweg von 42m ergeben und 120km/h 112m. Allein durch die überhöhte Geschwindigkeit ergab sich also etwa ein 2,5 fach verlängerter Anhalteweg aber es fehlt noch ein kompletter Anhalteweg, den diese Reaktionslos hat (aufgrund fehlender Aufmerksamkeit) verstreichen lassen. Die 120km/h hat diese selbst angegeben aufgrund der Ausschilderung, weil diese wie viele Menschen sicherlich nicht gewusst hat, dass nur Sichtfahrgebot erlaubt ist. Man darf davon ausgehen, dass diese noch schneller gefahren ist.

PKH wird wieder abgewiesen, weil die Klage keine Aussicht auf Erfolg bietet, denn die eigene Versicherung hat sachgemäss und korrekt reguliert und den Fall zudem ordnungsgemäss überprüft. Nun wird vom Richter selbst für die Gegenseite vorgetragen, dass die Versicherung bei der Regulierung davon ausgegangen ist, dass der Erstunfallfahrer aufgrund des unbeleuchteten Anhängers ein gefährliches Hinderniss geschaffen habe. Die Versicherung hat innerhalb des Verfahrens gar nichts vorgetragen wie diese zum Regulierungszeitpunkt reguliert hat. Das ergibt sich allein aufgrund eines vom Erstunfallfahrer/Kläger beim Gericht eingereichten Erklärung der Versicherung gegenüber dem Ombudsmann.
Aufgrund der "konkreten Betriebsgefahren" war der Anhänger am Zweitunfall aber gar nicht "konkret" beteiligt, denn die Zweitunfallfahrerin konnte vor dem beleuchteten PKW nicht mehr anhalten welches die Unfallursache für den Zweitunfall war.
Die Zweitunfallfahrerin gab allerdings an, dass der mit Abblendlicht ihr auf ihrer Fahrspur entgegenleuchtende PKW "plötzlich vor ihr auftauchte" und auf der linken Fahrspur ein unbeleuchtet liegender Anhänger die linke Fahrbahn blockierte.
Die Unfallstelle ist so abgesichert worden, dass der Anhänger etwa 8m hinter der Hinterkante des PKW lag (Also etwa 12,5m hinter der Vorderkante). Der PKW ist entsprechend vorgefahren worden, damit Fahrzeuge die auf der linken Spur die Unfallstelle passieren, von dem Abblendlicht des PKW geblendet, den unbeleuchteten Anhänger gar nicht sehen können und so können diese nach passieren des PKW noch vor dem Anhänger nach rechts ausweichen um zwischen PKW und Anhänger hindurchzufahren (Das hat bei einem anderen Verkehrsteilnehmer auch gut funktioniert).
Demgemäss hat die Zweitunfallfahrerin den unbeleuchteten Gegenstand 12,5m früher erkennen können wie den mit Abblendlicht ihr entgegenleuchtende PKW. Das entspricht auch der sinngemässen Entscheidung der eigenen Versicherung, dass unbeleuchtete grosse Gegenstände ein nicht so gefährliches Hindernis darstellen wie grosse beleuchtete Hindernisse, die einem mit Abblendlicht entgegenstrahlen.
Ich komme mir vor wie in einer bescheuerten Klappsmühle.

Der Richter trägt aber nun in seiner Entscheidung vor, dass die Unfallstelle besonders gefährlich war, weil ein unbeleuchteter Anhänger auf der Fahrbahn lag auch wenn der nur für andere Verkehrsteilnehmer gefährlich war, weil er nicht "konkret" den Unfall verursacht hat.
Wäre der PKW unbeleuchtet gewesen und diese wäre auf diesen aufgefahren oder wäre auf der linken Spur in den unbeleuchteten Anhänger gefahren, dann ergäbe sich ja gemäss der Versicherung aufgrund der Entscheidung des OLG-Frankfurt nun eine Haftung der auffahrenden Fahrerin von min. 33%, weil es sich um ein unbeleuchtetes Hindernis gehandelt hat und es damit keine "besonders gefahrträchtige Verkehrslage" ist im Gegensatz zu einem PKW, der einen mit Abblendlicht entgegenstrahlt und als Unfall aus etwa 200m zu erkennen ist.
Wenn die Zweitunfallfahrerin in den den unbeleuchteten Anhänger gefahren wäre, wäre diese dort unvermeidbar aufgefahren, weil diese das Sichtfahrgebot so missachtet hat, dass diese statt 42m Anhalteweg 112m Anhalteweg benötigt hat.
Die Begründung, dass diese den leuchtenden PKW ja aus 200m sehen konnte und der verlängerte Anhalteweg nicht unfallursächlich gewesen sein kann fehlt noch, weil diese aufgrund der hervorragenden Absicherung der Unfallstelle schliesslich sogar den 4 fachen Anhalteweg zur Verfügung hatte und das sogar wesentlich mehr ist wie diese durch ein aufgestelltes Warndreieck gehabt hätte.

Die Entscheidung des AG-Münster, die 100% Veschulden der Zweitunfallfahrin feststellt ist gemäss dem Richter nicht relevant.

Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass das Amtsgericht Münster dem Antragsteller für eine Klage gegen die Haftpflichtversicherung des gegnerischen Fahrzeuges durch Beschluss vom 07.06.2011 vollständig PKH gewährt hat.
Diese Entscheidung ist sachlich nicht zu beanstanden, da diese nach anderen Maßstäben bezüglich der zu beurteilenden Erfolgsaussichten zustande kommen muss. Anders als vorliegend hat ein erkennendes Gericht bei einer Schadensersatzklage eines Unfallbeteiligten gegen den Unfallgegner bzw. deren Haftpflichtversicherer nur objektiv die den Unfallbeteiligten aus dem Unfall konkret zustehenden Haftungsanteile zu untersuchen. Im vorliegenden Rechtsstreit geht es demgegenüber darum, dass der Antragsteller eine Regulierungsentscheidung des eigenen Versicherers überprüfen lassen will, welchem eine Bandbreite an Regulierungsermessensentscheidungen zur Verfügung steht (Kröger, VersR 2013,139 (143)).


Die ganze Bandbreite der vorgenommen Regulierungsmöglichkeiten ist aber nur die von der Versicherung genannte, die Eindeutig zu dem Schluss kommt, dass der Erstunfallfahrer zu 100% für den Zweitunfall haftet und diesen sogar zu 100% verschuldet hat. Eine Anteilige Haftung der Zweitunfallfahrerin ist gemäss der eigenen Versicherung gar nicht gegeben. Es wird von der Versicherung auch nicht vorgetragen, dass eine Bandbreite von Regulierungsentscheidungen durchgeführt worden ist oder durchzuführen gewesen wäre, das trägt alles der Richter für die Gegenseite vor. Es gibt nur diese eine Erklärung aufgrund der geprüft worden wäre gegenüber dem Ombudsmann, die fest von einer Haftung von 100% des Erstunfallfahrers ausgeht.

Die 2 vorhergehenden PKH Abweisungsenscheidungen, besonders die vom Landgericht, sind noch wesentlich bekloppter und bescheuerter auch wenn man denkt es geht nicht schwachsinniger und bescheuerter.

1) Ich meine die Regulierung der Versicherung ist so falsch, dass diese über deren Regulierungsermessensspielraum weit hinausgeht. Selbst bei einem ungeklärtem Unfall wird eine Aufteilung von 50% vorgenommen.

2) Ich meine auch, dass die Erklärung der Versicherung mit den genannten Gründen reguliert zu haben eher eine vorsätzliche Falschregulierung darstellt als daran auch nur das geringste Ordnungsgemäss nach pflichgemässen Ermessen erfolgt ist.

3) Das aus dem Sachverhalt keine 100% Haftung des Erstunfallfahrers hervorgehen kann ist ganz einfach feststellbar und nachvollziehbar und das dieses eher oder sogar eindeutig 100% Haftung der Zweitunfallfahrerin sein müssen, wenn diese als auffahrende Verkehrsteilnehmerin auch noch 50km/h zu schnell fährt und der Anhalteweg damit 2,5 mal so lang wird.

4) Die Regulierungsbegründung der Versicherung ist aufgrund von Schwachsinnigkeit eine grob fehlerhafte Überprüfung der Unfallhaftung aufgrund der "konkreten Betriebsgefahren".

5) AG-Coburg:
Aufgrund der Umstände des Einzelfalles war es aber dennoch sachgerecht, von einer weit über­wiegenden Haftung des Antragsteller hinsichtlich des streitgegenständlichen Verkehrsunfalles auszugehen. Eine völlig unsachgemäße Schadensregulierung bei der die vom Unfallgegner gel­tend gemachten Ansprüche nach den gegebenen Beurteilungsgrundlagen eindeutig und leicht nachweisbar unbegründet sind, liegt damit nicht vor (LG Düsseldorf, Urt. vom 06.11.2009, 22 S 160/09; AG Ratingen, Urt. vom 06.07.2011, Az.: 8 C 85/11).

Wenn man vor unbeleuchteten grossen Gegenständen nicht anhalten kann gibt es min. 33% Verschulden gemäss dem OLG-Frankfurt bei nicht aufgestellten Warndreieck. Das ist die schlechteste Entscheidung für den auf der Fahrbahn stehenden PKW, die ich finden kann (Etwa 50 Leitsätze wurden bei Gericht eingereicht) aber aufgrund derer die eigene Versicherung angeblich reguliert hat.
Wenn man vor einem auf der eigenen Fahrbahn vorhandenen PKW nicht anhalten kann, weil man als Auffahrender 50km/h zu schnell gefahren ist, der einen mit Warnblinkanlage und Abblendlicht entgegenleuchtet, dann gibt es bemessen an der vorstehenden Entscheidung wieviel Verschulden des Auffahrenden? (Die eigene Versicherung stellt 100% fest und etwas anderes komme nicht in Frage).
Wenn man in die BGH Entscheidung (BGH 10.02.2004 - VI ZR 218/03) schaut, dann sind das 100% Verschulden des Auffahrenden, wenn ein einfacher Anhalteweg reaktionslos bei aufgestelltem Warndreieck verstreichen lassen wird. Im vorliegenden Fall waren es min. 4 Anhaltewege.
Selbst wenn man von einem überwiegenden Verschulden des Erstunfallfahrers ausgehen kann, dann ist die Entscheidung der Versicherung doch bereits falsch, weil es für diese nur 100% Verschulden des Erstunfallfahrers gibt.

Kann man dem Fahrer des auf der Fahrbahn stehenden Fahrzeug überhaupt ein Mitverschulden anlasten?

Der Beitrag wurde von Jens bearbeitet: 20.10.2013, 06:37
Bearbeitungsgrund: Ich habe deinen neuen Beitrag an deinen bestehenden Thread zum selben Thema angehängt. Bitte nicht mehrere Threads zu einem Thema eröffnen.
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Pistenteufel
Beitrag 20.10.2013, 05:31
Beitrag #81


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Zitat (mindamini @ 20.10.2013, 02:19) *
Eine Fahrzeugführerin fährt die 600m alleine auf die Unfallstelle auf der mittleren Spur zu, überholt dabei die auf der rechten Spur befindlichen Fahrzeuge, und kann vor dem auf der Fahrbahn stehenden Fahrzeug nicht mehr anhalten, weil es "plötzlich vor ihr auftauchte"


Das ist die Problematik des gelockerten Sichtfahrgebotes auf den Autobahnen im Gegensatz zur Landstraße.
Auf der Landstraße muss man vor jedem Hindernis anhalten können, also auch vor einem auf dem Boden liegenden Motorradfahrer.
Auf der Autobahn hingegen gibt es noch den §18 (6) StVO:

"(6) Wer auf der Autobahn mit Abblendlicht fährt, braucht seine Geschwindigkeit nicht der Reichweite des Abblendlichts anzupassen, wenn

1.die Schlussleuchten des vorausfahrenden Kraftfahrzeugs klar erkennbar sind und ein ausreichender Abstand von ihm eingehalten wird oder

2.der Verlauf der Fahrbahn durch Leiteinrichtungen mit Rückstrahlern und, zusammen mit fremdem Licht, Hindernisse rechtzeitig erkennbar sind."

Hier waren ja die Schlussleuchten der überholten Fahrzeuge erkennbar, von daher brauchte die Geschwindigkeit meinem Verständnis nach nicht dem Abblendlicht angepasst zu werden.

Wenn für die Fahrzeugführerin hingegen keine Schlussleuchten vorausfahrender Kraftfahrzeuge erkennbar gewesen wären, hätte sie nur so schnell fahren dürfen, dass sie innerhalb des Abblendlichtes anhalten kann.

Jetzt handelte es sich natürlich um ein beleuchtetes Hindernis und ich denke auch, dass ein aufmerksamer Fahrer, der sich an Geschwindigkeitsbegrenzungen hält, ein auf dem mittleren Fahrstreifen stehendes Fahrzeug, dessen Abblendlicht entgegenleuchtet rechtzeitig erkennen sollte, so dass er vor dem Hindernis zum Stehen kommt.


Bzgl. der Warndreieckproblematik:
Wenn es am rechten Fahrbahnrand steht (man sieht es im Dunkeln ja schon aus sehr großer Entfernung, bei vernünftigem Abblendlicht) hat es meiner Erfahrung nach in 90% der Fälle jemand vergessen, natürlich sollte man trotzdem aufmerksam fahren, falls ein Pannenfahrzeug dort stehen sollte.
In so einem Fall, wo ein Fahrzeug aber noch auf der Fahrbahn steht halte ich es eigentlich erst für sinnvoll
Ich habe das einmal erlebt. Leichter Auffahrunfall mehrerer Fahrzeuge in einer Kurve. Personen waren auch noch auf der Fahrbahn. Vor der Kurve stand das Warndreieck auf dem linken Fahrstreifen, so dass sofort alle Alarmglocken geläutet haben (das wird dort niemand vergessen haben) und man frühzeitig bremsen und nach rechts wechseln konnte.
Die Unfallstelle war noch nicht durch die Polizei abgesichert, dort hatte ich sofort angerufen, sie waren aber noch auf dem Weg.
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GM_
Beitrag 20.10.2013, 10:24
Beitrag #82


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Allerdings habe ich aus diesem Thread gelernt, dass nur eine formal korrekte Aufstellung eines Warndreiecks offensichtlich zu einer Entkopplung der Schuldfrage Erstunfall / Zweitunfall führt.


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Noch hat kein einziger Tesla meinen Diesel abgehängt.
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Schorsch
Beitrag 20.10.2013, 11:16
Beitrag #83


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Zitat (Pistenteufel @ 20.10.2013, 06:31) *
Hier waren ja die Schlussleuchten der überholten Fahrzeuge erkennbar, von daher brauchte die Geschwindigkeit meinem Verständnis nach nicht dem Abblendlicht angepasst zu werden.


Die überholten Fahrzeuge sind aber nicht die vorausfahrenden Fahrzeuge. Vorausfahrend im Sinne von §18(6) sind die Fahrzeuge, die auf dem selben Fahrstreifen fahren, denn nur für diesen Fahrstreifen ist sicher gestellt, dass er frei ist.
Aber insgesamt ist es natürlich eine fragwürdige Regelung, die es erlaubt, sich die Missachtung des Sichtfahrgebots durch den Vorausfahrenden zu Nutze zu machen. Ist ja so ähnlich, als wäre es erlaubt, bei Rot über die Ampel zu fahren, wenn es der Vorausfahrende auch macht.
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Pistenteufel
Beitrag 20.10.2013, 11:41
Beitrag #84


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Es kann nur durchaus vorkommen, dass vor mir jemand mit besserem Licht und besseren Augen als ich überholt und daher schneller fahren darf. Ich sehe dessen Rückleuchten und er wechselt wieder auf den rechten Fahrstreifen. Wenn nun nach seinem Wechsel ein Hindernis auf der Fahrbahn ist fährt er unter Umständen dran vorbei ohne es evtl sogar zu bemerken und mit dem Warnblinker warnen zu können (z.B. ein totes Tier oder Reifenteil) und ich als Hintermann drüber bzw. gegen, da ich ja noch nicht fertig überholt habe.

Ergänzung: Außerdem kann es bei kleineren Gegenständen natürlich vorkommen, dass ein Fahrzeug mit größerer Bodenfreiheit einfach ohne zu bremsen über das Hindernis drüberfährt, während das beim PKW nicht klappt.

Nur was wäre die Alternative? Wenn man jetzt sagen würde, auf der Autobahn muss wie auf der Landstraße angehalten werden können, dann wären ja selten mehr als 70-80 km/h selbst bei trockenem Wetter (aber absoluter Dunkelheit) möglich. Da würden sich dann noch weniger Leute dran halten als sowieso schon und wenn man die alle bestrafen wollte wären die Gerichte glaube ich noch mehr überlastet als ohnehin schon. whistling.gif
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Ichtyos
Beitrag 20.10.2013, 11:44
Beitrag #85


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Dann hast Du keinen Vordermann mehr und musst auf eigene Sicht fahren. whistling.gif


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Pistenteufel
Beitrag 20.10.2013, 11:57
Beitrag #86


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Theoretisch schon.

Aber mal angenommen ich hätte einen Hintermann und wir überholen gerade eine LKW-Kolonne.
Wenn ich dann wegen dem Sichtfahrgebot plötzlich auf LKW-Geschwindigkeit bremse und der Hintermann, weil er um die Zeit nicht mehr so ganz wach ist, aber einen guten Anwalt hat, mir hinten drauf fährt, ist das erst mal ärgerlich wegen der Zeit und dem Gesundheitsrisiko und zweitens weiß ich nicht ob das vor Gericht wirklich als triftiger Grund angesehen wird zu bremsen.

Wahrscheinlich würde ich in dem Fall erstens in der Versicherung hochgestuft werden und wenn ich Pech hätte noch wegen Nötigung angezeigt. whistling.gif
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Ichtyos
Beitrag 20.10.2013, 12:03
Beitrag #87


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Das ist hat ein Problem, wenn man das erweiterte Sichtfahrgebot ausnutzt...


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mindamini
Beitrag 20.10.2013, 18:09
Beitrag #88


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Zitat
Das ist die Problematik des gelockerten Sichtfahrgebotes auf den Autobahnen im Gegensatz zur Landstraße.
Auf der Landstraße muss man vor jedem Hindernis anhalten können, also auch vor einem auf dem Boden liegenden Motorradfahrer.
Auf der Autobahn hingegen gibt es noch den §18 (6) StVO:

"(6) Wer auf der Autobahn mit Abblendlicht fährt, braucht seine Geschwindigkeit nicht der Reichweite des Abblendlichts anzupassen, wenn
1.die Schlussleuchten des vorausfahrenden Kraftfahrzeugs klar erkennbar sind und ein ausreichender Abstand von ihm eingehalten wird oder
2.der Verlauf der Fahrbahn durch Leiteinrichtungen mit Rückstrahlern und, zusammen mit fremdem Licht, Hindernisse rechtzeitig erkennbar sind."


Das Sichtfahrgebot gilt immer auch auf Autobahnen auch dort ist es die goldene Regel des Strassenverkehrs. Das hat jetzt sogar der Richter in meinem abweisendem PKH-Antrag festgestellt.

Das Sichtfahrgebot zählt zu den „goldenen Regeln“ des Verkehrs und gilt auf allen Strassen einschließlich Autobahnen. (BGHSt 16, 145, 151)

Zitat
Hier waren ja die Schlussleuchten der überholten Fahrzeuge erkennbar, von daher brauchte die Geschwindigkeit meinem Verständnis nach nicht dem Abblendlicht angepasst zu werden.


Das gilt aber nur für die eigene Fahrspur, weil wenn einem auf der eigenen Fahrspur entsprechend Lichter vorausfahren, dann wird da wohl kein Hindernis liegen?
Wenn einem auf der rechten Fahrspur Rücklichter vorausfahren, dann kann auf der eigenen Fahrspur auch ein unbeleuchteter PKW stehen, den man gar nicht sieht, weil mancher diesen noch nicht einmal sieht, wenn der einem mit Abblendlicht entgegenstrahlt und die Warnblinkanlage eingeschaltet ist. Den Unfall sieht man allerdings wenn vorher ein Warndreieck aufgestellt war, weil dann die Augen besser gucken können.

Zitat
Allerdings habe ich aus diesem Thread gelernt, dass nur eine formal korrekte Aufstellung eines Warndreiecks offensichtlich zu einer Entkopplung der Schuldfrage Erstunfall / Zweitunfall führt.


Ein Warndreieck heisst ja auch Warndreieck. Da scheint auch ein grosses geistiges Problem vorzuliegen. Die Sache ist aber wenn fast alle glauben und fühlen, dass etwas so ist, dann ist das bei Richter und Juristen auch so auch wenn es völlig falsch ist.
Aus Erfahrung müsste doch jeder wissen welches Warnfunktion ein solches Warndreieck hat und wenn er es nicht weiss, dann weiss er es nicht aber dann weiss er es doch und zwar nach Glauben eine riesengrosse. Ein Warndreieck unten am rechten Fahrbahnrand muss ja Nachts richtig leuchten und strahlen, besonders wenn auf der rechten Spur noch PKWs fahren und man auf der mittleren Spur fährt und diese überholt, das es einen selbsttätig warnt und vielleicht auch noch hupt und winkt.

Wenn man dabei allerdings auf die Autobahn läuft um es zB. aus dem PKW zu holen und dabei getötet oder verletzt wird, dann hat man in der Regel zu 100% aufgrund der Selbstgefährung selbst Schuld. Ich empfehle daher ein Warndreieck immer in der Tasche zu haben besonders wenn man über Autobahnen fährt.

Das erklärt die Versicherung:
Zitat
"Die vom Beschwerdeführer zitierte Entscheidung des BGH kann nach unserer Auffassung nicht zu seiner Entlastung herangezogen werden. Der BGH hat hier und auch in anderen Entscheidungen darauf abgestellt, dass nur dann, wenn eine ordnungsgemäße Absicherung -insbesondere mit eifiem Warndreieck - erfolgt ist, geprüft werden kann, ob ein haftungsrechlicher Zusammenhang zwischen Erst- und Zweitunfall zu verneinen ist.
Aber gerade diese Grundvoraussetzung - nämlich die ordnungsgemäße Absicherung der Unfallstelle nach § 15 StVO - hat der Beschwerdeführer nicht erfüllt. Bei rechtzeitiger Warnung wäre der Zweitunfall möglicherweise vermieden worden."


Solche Erklärungen des BGH gibt es natürlich gar nicht. Der BGH spricht nur von einer ausreichenden Absicherung der Unfallstelle.
Die Polizei, die später an der Unfallstelle eintraf hat auch kein Warndreieck aufgestellt und wenn man denen das gesagt hätte, ich glaube die hätten einem einen Vogel gezeigt. Am besten hätten die noch ihr Blaulicht ausgemacht damit das Warndreieck besser zu sehen ist und die Fahrzeugführer nicht von dem Blaulicht oder den ihnen entgegenstrahlenden Abblendlicht abgelenkt werden.

Ich habe nun schon über 50 Urteile zu Auffahrunfällen studiert. Häufig wird ein aufgestelltes oder nicht aufgestelltes Warndreieck wegen der geringen Warnfunktion gar nicht berücksichtigt. Die geringe Warnfunktion ist auch bereits gerichtlich festgestellt worden.

Interessant ist auch, dass das Sichtfahrgebot als goldene Regel des Strassenverkehrs anscheinend gar nicht mehr gilt, wenn kein Warndreieck aufgestellt ist.

Mir ist vor etwa 6 Monaten ein PKW Fahrer, der die Vorfahrt nicht beachtet auf meinen Anhänger aufgefahren, weil er diesen bzw. mein ganzes Gespann nicht gesehen hat.
Ich habe eine Unfallmeldung bei meiner Versicherung abgegeben, weil diese den Unfall bestimmt zu 100% zu regulieren gedenken, denn es war noch kein Warndreieck aufgestellt und an meinem Anhänger und PKW auch keines angebracht, was den Fahrer vor meinem Gespann gewarnt hätte.

Anderen Entscheidungen konnte ich entnehmen, dass ein PKW der einem mit Abblendlicht entgegenstrahlt als stehendes, verunfalltes bzw. Fahrzeug auf der eigenen Fahrspur aus etwa 200m zu erkennen ist. Das Licht war in diesem Fall für die Fahrzeugführerin als Licht aus 600m sichtbar auf dass diese sich unablässig zubewegt. Wenn ein in 100m aufgestelltes Warndreieck 150m vor dem Unfall evtl. wahrnehmbar ist zwischen den Fahrzeugen auf der rechten Spur die man überholt, dann hat man den Unfall aber schon 50m vorher gesehen. Dh. also, dass ein sichtbarer Unfall einen nicht vor einem Unfall warnt, sondern der Unfall nur gefährlich ist und man davor anhalten muss, wenn ein Warndreieck aufgestellt ist.

So regelt die Allianz nach zivilem Recht die Haftung bei Autounfällen bei nicht aufgestellten Warndreieck:
Spiegel TV, Auf Nummer sicher - Die Geschichte der Unfallforschung vom 31.10.2010, 00:15 Uhr:
Allianzsprecher zum Unfall auf der A7: „...Hier ist die Sache klar, dass mit der Nr. 8 bezeichnete Fahrzeug ist vor der Unfallstelle zum stehen gekommen und hat gestanden. Das Fahrzeug Nr. 7 ist aufgefahren und somit ist eindeutig 100% des Schadens des KfZ Nr. 8 zu regulieren.
Die Tatsache zeigt es gibt welche, die sind nicht aufgefahren und können Auto fahren.“

Anscheinsbeweis, Aufmerksamkeit, Sichtfahrgebot bei Auffahrunfall:
Bei Auffahrunfällen spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Auffahrende die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet hat, weil er entweder zu dicht aufgefahren ist oder seine Fahrgeschwindigkeit nicht der Verkehrslage angepasst hat oder weil er es an der erforderlichen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen (OLG Karlruhe VRS 77, 101 f; KG DAR 1976, 74, 75; KG NZV 1993, 478; OLG Köln MDR 1995, 577; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. AufI., § 2 StVO. Rnr. 17). Dieser gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis wird nur entkräftet, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen, nicht für ein Verschulden des Auffahrenden sprechenden Geschehensablaufes vorliegt. Letzteres muss der Auffahrende darlegen und ggf. beweisen (OLG Karlsruhe, aaO.).

„...Mit Hindernissen wie Personen, Wild, liegen gebliebenen Fahrzeugen, Fahrzeugteilen, wie Reserverädern oder herabgefallenen Ladegut, muss stets gerechnet werden, selbst wenn sie durch Verschulden anderer in den nicht einsehbaren Raum gelangt sind.“
(OLG Köln, Verkehrsrechtliche Mitteilungen 2003, 20)
Das Gericht machte deutlich, dass die Rechtssprechung sehr hohe Anforderungen an das Sichtfahrgebot stellt. In der Praxis des Straßenverkehrs werde es dagegen häufig nicht beachtet.


Wenn es sich um kleine unbeleuchtete Gegenstände handelt ist das Verschulden beim Auffahren allerdings geringer.

Dann wäre die Frage wie die auffahrende Verkehrsteilnehmerin den Anscheinsbeweis entkräften will, etwa mit der Begründung, dass diese 50km/h zu schnell gefahren ist und ihr Anhalteweg sich daher von 42m auf 110m verlängert hat?

Wenn der Unfall für diese als Idealfahrerin aus 200m erkennbar war und diese etwa 20m vor der Unfallstelle ausgewichen ist, dann hätte diese bei 70km/h den verbleibenden Wahrnehmungsweg (200-20-42=138m) in 7 Sekunden zurückgelegt. Bei der Geschwindigkeit von 120km/h (200-110-20=68m) hatte diese nur noch 2 Sekunden Zeit.
Man könnte ja auch ausrechnen aus welcher Entfernung diese den Unfall tatsächlich gesehen hat. Diese gab an, die Geschwindigkeit von 120km/h auf 80km/h vor dem PKW verringert zu haben. Dafür hätte diese ungefähr 50m gebraucht, dann hat diese den verunfallten PKW aus 70m Entfernung gesehen. Beim Fahren auf Sicht hätte diese also noch mehr als locker davor anhalten können oder erst recht (zusätzlich) ausweichen können.
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GM_
Beitrag 21.10.2013, 00:28
Beitrag #89


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Zitat (Schorsch @ 20.10.2013, 12:16) *
Die überholten Fahrzeuge sind aber nicht die vorausfahrenden Fahrzeuge. Vorausfahrend im Sinne von §18(6) sind die Fahrzeuge, die auf dem selben Fahrstreifen fahren, denn nur für diesen Fahrstreifen ist sicher gestellt, dass er frei ist.
Sehe ich nicht so.

Vom selben Fahrstreifen ist nirgends die Rede, und ein Vorausfahrender garantiert auch nicht, dass dieser Streifen frei ist: Zum einen füllt der Vorausfahrende nicht die Breite eines Fahrstreifens aus, wenn er z.B. ein Motorrad ist sowieso nicht. Und wenn es z.B. ein Lkw ist hat er weit mehr Bodenfreiheit.

Nein, die Regelung gilt wenn irgendwo auf der Fahrbahn irgend ein Fahrzeug voraus fährt. Wenn man also z.B. beim Überholen eines Lkw den nächsten Lkw bereits sehen kann, braucht man die Geschwindigkeit nicht ans Abblendlicht anzupassen.

All das hatten wir aber schon und es geht hier auch am Problem des TE vorbei.


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Noch hat kein einziger Tesla meinen Diesel abgehängt.
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helmet lampshade
Beitrag 21.10.2013, 09:53
Beitrag #90


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Zitat (mindamini @ 20.10.2013, 19:09) *
Ich empfehle daher ein Warndreieck immer in der Tasche zu haben besonders wenn man über Autobahnen fährt.

Ja klar und einen Einweiser muss Du auch immer dabei haben.
Ich als Laie denke nicht dass die Unmöglichkeit, das Warndreieck aufzustellen Dir den Schadensersatz erspart, Das könnte höchstens strafrechtlich mildernd wirken
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Schorsch
Beitrag 21.10.2013, 10:13
Beitrag #91


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Zitat (GM_ @ 21.10.2013, 01:28) *
Vom selben Fahrstreifen ist nirgends die Rede, und ein Vorausfahrender garantiert auch nicht, dass dieser Streifen frei ist:


Ein Fahrzeug auf einem anderen Fahrstreifen sagt nichts darüber aus, ob der eigene Fahrstreifen frei ist, das hat also keinerlei Einfluss darauf, ob man rechtzeitig vor einem Hindernis halten kann und das ist es doch, was diese Regelung sicherstellen will.
Natürlich ist auch ein Fahrzeug auf dem eigenen Fahrstreifen keine Garantie, aber doch zumindest eine deutliche Risikoreduzierung. Aber letztlich liegt es natürlich in der Verantwortung des Fahrers, dass er tatsächlich sein Fahrzeug jederzeit beherrscht, auch wenn er schneller fährt, als sein Licht es eigentlich zulässt. Aber letztlich sehe ich natürlich auch, dass diese Regelung und §3 sich eigentlich widersprechen, wie Deine Beispiele zeigen.
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mir
Beitrag 21.10.2013, 10:44
Beitrag #92


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Der TE mußte in der Situation unter hohem Druck eine schnelle Entscheidung treffen, wie er die Stelle absichert. Es erscheint mir beim Liegenbleiben auf einer linken Spur sinnvoll, in erster Priorität durch die Lichter des Fahrzeugs abzusichern, und erst dann ans Warndreieck zu gehen.

Die Sichtbeschwindigkeit richtet sich auf einer Autobahn nach anderen Kriterien als auf einer Landstraße, weil auf einer Autobahn mit Fußgängern und anderen sich bewegenden unbeleuchteten Hindernissen nicht rechnen ist. Die entsprechende Vorschrift lautet:

Zitat
(6) Wer auf der Autobahn mit Abblendlicht fährt, braucht seine Geschwindigkeit nicht der Reichweite des Abblendlichts anzupassen, wenn

1.die Schlussleuchten des vorausfahrenden Kraftfahrzeugs klar erkennbar sind und ein ausreichender Abstand von ihm eingehalten wird oder

2.der Verlauf der Fahrbahn durch Leiteinrichtungen mit Rückstrahlern und, zusammen mit fremdem Licht, Hindernisse rechtzeitig erkennbar sind.


In diesem Kontext erscheint es mir selbstverständlich, daß mit "vorausfahrendes Fahrzeug" ein Fahrzeug gemeint sein muß, das denselben Weg nimmt, den man selber nehmen möchte, insofern sehe ich beim Fahrer des auffahrenden Fahrzeugs einen Verstoß gegen das Sichtprinzip. Sich mit "unvermeidbar" auch noch aus der Haftung aus Betriebsgefahr rausreden geht aber schon mal gar nicht, weil ein vernünftiger Autofahrer selbst dann nicht so schnell fährt, daß er mit Warnblinker abgesicherte Fahrzeuge übersehen würde, selbst wenn es § 18 (6) StVO erlauben würde.

P.S.:

Auf Verkehrslexikon.de finden sich einige Urteile zu dem Thema.



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„Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels

Die demokratiefeindliche Rechte praktiziert das erfolgreich. Was machen wir dagegen?
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mindamini
Beitrag 26.10.2013, 06:24
Beitrag #93


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Zitat (helmet lampshade @ 21.10.2013, 10:53) *
Zitat (mindamini @ 20.10.2013, 19:09) *
Ich empfehle daher ein Warndreieck immer in der Tasche zu haben besonders wenn man über Autobahnen fährt.

Ja klar und einen Einweiser muss Du auch immer dabei haben.
Ich als Laie denke nicht dass die Unmöglichkeit, das Warndreieck aufzustellen Dir den Schadensersatz erspart, Das könnte höchstens strafrechtlich mildernd wirken


Vor was warnt einen ein Warndreieck, wenn man einen Unfall schon seit 50m Fahrstrecke sieht?

Was eben auch sehr interessant ist, dass die Polizei zu keiner Zeit ein Warndreieck aufgestellt hat. Hätte man denen das erzählt, dann hätten die einen sicherlich einen Vogel gezeigt.

Wie die Frau von der Versicherung erklärte, haftet der Erstunfallfahrer zu 100% gemäss einer Entscheidung des OLG Frankfurt. In dem Fall wurde auf ein unbeleuchtetes Fahrzeug aufgefahren und der Fahrer des unbeleuchteten Fahrzeugs haftete zu 33%. Daher habe man im vorliegenden Fall 100% Haftung des Erstunfallfahrer angenommen (Weil das Fahrzeug hell beleuchtet war und die Zweitunfallfahrerin 50km/h zu schnell gefahren ist und sich ihr Anhalteweg damit um mehr als das doppelte verlängert hat?).

Manchmal sind es aber auch nur 33% des auf der Fahrbahn stehenden (da hat man das schlechteste Urteil bei der Versicherung rausgesucht):
2u) OLG Karlsruhe v. 07.11.1990: Mithaftungsanteil des unter Verletzung des Sichtfahrgebots Auffahrenden von 2/3 bei Auffahren auf unbeleuchtet liegengebliebenes Fahrzeug
Der bei Dunkelheit auf ein haltendes Fahrzeug Auffahrende, der die Fahrbahn teilweise verlassen hat, trägt in jedem Fall ein überwiegendes Mitverschulden, das mit 2/3 zutreffend bewertet wurde."


Die Polizei hat am PKW des Erstunfallfahrers auch das Licht und die Warnblinkanlage nicht ausgemacht, so dass gemäss der Versicherung nur noch eine Haftung von 66% (gerne auch 33%) des Erstunfallfahrers bestehen würde wenn jemand auf ein unbeleuchtetes Hindernis auffährt. Vielleicht hätte man dann auch ein Warndreieck besser sehen können, da man ja von dem Unfall den man sieht, wenn Licht an ist, nicht abgelenkt wird.

Natürlich besteht gemäss dem Ombudsmann der Versicherungen Prof. Dr. (ehemaliger BGH Präsident), 3 seiner Assessoren, einer Richterin am AG-Coburg und einem Richter am LG-Coburg eine Haftung des Erstunfallfahrers zu 100%, auch weil (noch) kein Warndreieck aufgestellt war.
Am AG-Münster war das bei 2 Richtern anders als die Versicherung der Zweitunfallfahrerin verklagt wurde aber die kannten die vorgenannten Entscheidungen auch alle nicht und mussten so keinen Juristenkollegen abdecken und so hatte die auffahrende Zweitunfallfahrerin 100% Schuld.
Bei der Richterin am AG-Münster war das aber nicht so einfach, da der Unfall dennoch besonders gefährlich war, weil dieser hinter einer Kuppe lag, die sich 600m vor der Unfallstelle befand. Ausserdem hätte das Warndreieck zwar keine Warnwirkung gehabt aber es war dem Gesetz nach aufzustellen. usw.
Der Kläger durfte sich nicht äussern wie die Richterin 2 mal klar und deutlich erklärte, da er kein Anwalt ist kennt er sich rechtlich gar nicht aus.
Wie er es geschafft hat eine entsprechende Klage etc. einzureichen ist schon irgendwie fraglich.
Zum Glück wusste die Richterin nicht wieviele Juristenkollegen abzudecken waren, die sich rechtlich auskennen.
Es ist Gerichtsklapsentag gewesen aber eben lange nicht so schlimm wie am AG- und LG- Coburg.

Anderen Entscheidungen kann man entnehmen, dass das leuchtende Fahrzeug des Erstunfallfahrers mit dem Abblendlicht aus 200m als Unfall erkennbar ist. Es ist also eher sichtbar gewesen wie ein in 100m aufgestelltes Warndreieck und der Unfall war auch noch in weniger als 100m sichtbar (Das Licht als solches war aus 600m sichtbar). Ein Warndreieck könnte in etwa 110-150m vor der Unfallstelle kurz zu sehen gewesen sein, wenn es nicht umgekippt ist, welches einen dann vor dem Unfall, den man schon seit 50-90m sieht gewarnt hätte wobei der Unfall selbst einen ja wie ich nun immer wieder feststellen muss nicht vor dem Unfall warnt. Mit Unfällen auf der Fahrbahn kann man nichts anfangen und weiss nicht was zu tun ist, wenn kein Warndreieck aufgestellt ist.
Aber wenn ein Warndreieck aufgestellt ist, welches umgekippt ist und welches man nicht sehen kann, dann muss man trotzdem vor dem Unfall den man sieht anhalten, weil ein Warndreieck aufgestellt wurde.

Ich weiss aber nicht wie das ist wenn man so schnell fährt dass man gegenüber dem Sichtfahrgebot einen über 2 mal so langen Anhalteweg besitzt ob man dann überhaupt noch Zeit hat an den Strassenrand zu schauen, denn wenn man einen unbeleuchteten PKW oder ein anderes Hindernis auf seiner Fahrspur sieht, dann kann man nämlich bei weitem nicht mehr anhalten. Desweiteren verbleibt einem dann auch nur noch die Hälfte der Zeit ein Warndreieck wahrzunehmen.
Ein Warndreieck steht rechts unten passiv auf dem Standstreifen aber es heisst WARNdreieck. Es hat da häufig auf der BAB keine Funktion. Praktisch ist es aber vor unübersichtlichen Kurven aber dort auf BABs häufig auch funktionslos.

2l) Bei reaktionslosem Auffahren auf einen auf die Autobahn einfahrenden Autofahrer haftet der Vorfahrtsberechtigte überwiegend
Wer als Vorfahrtsberechtigter auf der Autobahn auf ein einfahrendes Fahrzeug, dessen Fahrer den Vorfahrtsberechtigten erkennen konnte, reaktionslos und zudem mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit auffährt,…
OLG München, Urt. v. 09.10.2009 - 10 U 2965/09

Die beiden Jungrinder hatten kein Warndreieck aufgestellt und waren auch nicht mit einem solchen ausgestattet:

2q) Bremsbereitschaft für alle auf der Fahrbahn befindliche Hindernisse ist Pflicht
Der Fahrzeugführer muss bei Dunkelheit vor allen auf der Fahrbahn befindlichen Hindernissen, und zwar auch vor schwer erkennbaren oder unbeleuchteten, rechtzeitig anhalten können. Insbesondere muss er, wenn sich Weidetiere neben oder auf der Fahrbahn befinden, seine Geschwindigkeit sofort erheblich herabsetzen. Erfüllt der Fahrzeugführer diese Sorgfaltspflichten nicht, ist er dem Tierhalter zum Schadenersatz verpflichtet. Dabei kann er sich nicht auf höhere Gewalt berufen, da es nicht außergewöhnlich ist, wenn in ländlichen Gegenden Tiere von der Weide ausbrechen und auf die Bundesstraße gelangen. Im vorliegenden Fall bekam so ein Landwirt Schadenersatz für zwei Jungrinder, die durch einen Verkehrsunfall mit einem Lkw zu Tode kamen, vom Gericht zugesprochen (Amtsgericht Plön, Az.: 1 C 669/05 - 30/06 -).

Wenn das Sichtfahrgebot uneingeschränkt auf auf BABs gilt ergibt sich daraus, dass es sich bei der Ausnahmeregelung nur um Fahrzeuge handeln kann, die einen auf der eigenen Fahrspur vorausfahren.

2r) OLG Köln v. 24.04.1996: Das Sichtfahrgebot gilt auf Autobahnen auch nachts
Auch auf Autobahnen gilt bei Dunkelheit uneingeschränkt das Sichtfahrgebot, wie das OLG Köln (Urteil vom 24.04.1996 - 13 U 146/95) entschieden hat:
Es gilt auch bei Dunkelheit auf Autobahnen das Sichtfahrgebot gemäß § 3 Abs.1 StVO. Ein Autofahrer muss seine Geschwindigkeit aber nicht auf solche Hindernisse einrichten, die aufgrund ihrer Beschaffenheit ungewöhnlich schwer erkennbar sind. Diese Einschränkung gilt jedoch gerade nicht für auf der Straße liegengebliebene Kfz, auch wenn sie unbeleuchtet sind.

2s) Bei Fahren mit Abblendlicht ist eine Geschwindigkeit von 60 km/h und mehr als grobes Verschulden auch auf der Autobahn anzusehen.
OLG Frankfurt am Main v. 21.06.1989

2v) OLG Brandenburg v. 08.07.2010: Zum Hineinfahren (Auffahren auf einen unbeleuchteten Anhänger) in eine abgesicherte Unfallstelle auf der Autobahn - keine Haftung des Erstverursachers
Bei einer unklaren Verkehrslage mit konkreter Warnung durch Warnblinkleuchten findet der Grundsatz, dass das Nichterkennen ungewöhnlich schwer sichtbarer Hindernisse, auf die nichts hindeutet, nicht vorwerfbar ist, keine Anwendung. Fährt ein nachfolgender Kfz-Führer in eine Unfallstelle, die bereits durch Warnblinkleuchten gesichert ist, infolge zu hoher Geschwindigkeit hinein, stehen ihm gegen den Erstverursacher keine Schadensersatzansprüche zu.

3e) Verstoss gegen das Sichtfahrgebot bei Dunkelheit begründet immer ein Mitverschulden
OLG Nürnberg, 5 U 1921/06

4a) Pkw A bleibt nach Unfall auf der BAB querstehend zur Fahrbahn liegen. Lkw B fährt auf A auf.
B hätte durch angepasste Geschwindigkeit (Fahren auf Sicht) den Aufprall vermeiden können.
Haftungsverteilung: A 0 %, B 100 %
Die Bekl. belastet die hohe Betriebsgefahr des auf dem rechten Fahrstreifen
einer Autobahn in einer unübersichtlichen Rechtskurve liegengebliebenen Pkw des Zweitbeklagten. Darüber hinaus ist aber ein durch schuldhaftes Fehlverhalten des Zweitbeklagten weiter erhöhter... OLG Düsseldorf, 17.05.1993, 1 U 131/92, OLGR Düsseldorf 1993, 325.

Und dann gibts auch noch die BGH Entscheidung.

Nun erklärt der nun tätige dritte Richter am AG-Coburg, dass 100% Haftung des Erstunfallfahrers in Ordnung sind und auch in der Bandbreite, die die Versicherung hat, eine korrekte Regulierung darstellt.
Was sich allerdings im Gegensatz zu den vorhergehenden Entscheidungen von 2 Richtern, der Versicherung und 3 Assessoren vom Ombudsmann geändert hat ist, dass nun rätselhafterweise auch eine andere Haftungsaufteilung gegeben sein kann. Vorher waren es fest 100% Haftung des Erstunfallfahrers und eine andere Haftungsaufteilung gar nicht möglich.
Und wie man an den vorstehenden Entscheidungen sieht können es auch 0% statt 100% Haftung sein und gemäss dem AG-Münster sind es sogar 0%.

Selbst bei einem sehr eindeutigem Sachverhalt hat die Versicherung immer eine Regulierungsbandbreite von 100% und wenn diese sich innerhalb dieser Grenzen aufhält, dann ist die Haftungsfeststellung immer korrekt und einwandfrei erfolgt.
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Pistenteufel
Beitrag 26.10.2013, 15:39
Beitrag #94


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Zitat (mindamini @ 26.10.2013, 07:24) *
Was eben auch sehr interessant ist, dass die Polizei zu keiner Zeit ein Warndreieck aufgestellt hat. Hätte man denen das erzählt, dann hätten die einen sicherlich einen Vogel gezeigt.


Ich dachte, als sie dann endlich da waren wäre der zweite Unfall schon passiert und es dadurch zu einem Stau gekommen, also die Geschwindigkeiten auf der Autobahn sowieso schon langsam und an dieser Stelle ungefährlich?

In so einem Fall, dass sich ein Stau aufgrund eines Unfalls bildet und sie bei der Unfallaufnahme schon genug Leute haben, stellen sie sich auch schon mal mit Blaulicht auf den Standstreifen oder stellen ein gelbes Schild mit Aufschrift "Stau" und Blinkleuchte auf.

Wenn der Stau noch abfließen kann, die Fahrgeschwindigkeiten noch hoch sind, weil z.B. nicht die ganze Fahrbahn durch Hindernisse blockiert ist, legen sie auch schon mal Warnfackeln (englisch Road Flares) auf die Straße.

Sicher sollte ein aufmerksamer Fahrer, der mit angepasster Geschwindigkeit unterwegs ist, ein beleuchtetes Hindernis erkennen, aber die absichernde Wirkung eines Abblendlichtes mit der eines Blaulichtes zu vergleichen geht glaube ich nicht.
Ich habe selbst schon diverse Unfallstellen passiert, vor allem im Winter beim Schneechaos gibt es anscheinend viele Fahrer, die sich überschätzen und dann doch entgegen der Fahrtrichtung auf der Bahn stehen. Wenn das Fahrzeug ein bisschen schräg steht, ist die Sichtbarkeit im Gegensatz zur geraden Rückansicht, wo es ja neben den Rückleuchten noch die Reflektoren gibt, schon stark beeinträchtigt. Man sieht solche Fahrzeuge, je nachdem wie schief sie stehen und wie die sonstigen Sichtbedingungen sind, teilweise sehr spät.
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mindamini
Beitrag 26.10.2013, 16:49
Beitrag #95


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Zitat (mir @ 21.10.2013, 11:44) *
Der TE mußte in der Situation unter hohem Druck eine schnelle Entscheidung treffen, wie er die Stelle absichert. Es erscheint mir beim Liegenbleiben auf einer linken Spur sinnvoll, in erster Priorität durch die Lichter des Fahrzeugs abzusichern, und erst dann ans Warndreieck zu gehen.

Die Sichtbeschwindigkeit richtet sich auf einer Autobahn nach anderen Kriterien als auf einer Landstraße, weil auf einer Autobahn mit Fußgängern und anderen sich bewegenden unbeleuchteten Hindernissen nicht rechnen ist. Die entsprechende Vorschrift lautet:

Zitat
(6) Wer auf der Autobahn mit Abblendlicht fährt, braucht seine Geschwindigkeit nicht der Reichweite des Abblendlichts anzupassen, wenn

1.die Schlussleuchten des vorausfahrenden Kraftfahrzeugs klar erkennbar sind und ein ausreichender Abstand von ihm eingehalten wird oder

2.der Verlauf der Fahrbahn durch Leiteinrichtungen mit Rückstrahlern und, zusammen mit fremdem Licht, Hindernisse rechtzeitig erkennbar sind.


In diesem Kontext erscheint es mir selbstverständlich, daß mit "vorausfahrendes Fahrzeug" ein Fahrzeug gemeint sein muß, das denselben Weg nimmt, den man selber nehmen möchte, insofern sehe ich beim Fahrer des auffahrenden Fahrzeugs einen Verstoß gegen das Sichtprinzip. Sich mit "unvermeidbar" auch noch aus der Haftung aus Betriebsgefahr rausreden geht aber schon mal gar nicht, weil ein vernünftiger Autofahrer selbst dann nicht so schnell fährt, daß er mit Warnblinker abgesicherte Fahrzeuge übersehen würde, selbst wenn es § 18 (6) StVO erlauben würde.

P.S.:

Auf Verkehrslexikon.de finden sich einige Urteile zu dem Thema.



§ 4 Abstand
(1) Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.


Wenn hier die gleiche Definition eines vorausfahrenden Fahrzeugs gemeint ist, dann müsste man zum vorausfahrenden Fahrzeug auf einer anderen Fahrspur auch einen entsprechenden Sicherheitsabstand einhalten und brauchte dann das Sichtfahrgebot auf einer BAB gemäss §6 Nr. 1 nicht mehr beachten.
Wenn man den Sinngehalt der Vorschriften betrachtet ergibt sich ja aus beiden Vorschriften die Ausnahmeregelung in §6 Nr. 1 StVO und das diese somit nur für Fahrzeuge auf der eigenen Fahrspur gelten kann.
Formal kann natürlich alles anders sein. Auch wenn eine Unfallstelle durch 2 Polizeiautos mit Blaulicht ua. abgesichert ist (am verunfallten PKW etc. ist allerdings das Licht auszumachen, damit das zu einer geringeren Haftung des PKW-Fahrers führt), dann muss ja formal trotzdem noch ein Warndreieck aufgestellt werden, damit andere Verkehrsteilnehmer formal vor einem Unfall gewarnt werden, weil es so im Gesetz steht.

Das gilt formal bei liegengebliebenen Fahrzeugen:

§ 15 StVO - Liegenbleiben von Fahrzeugen
Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann, so ist sofort Warnblinklicht einzuschalten. Danach ist mindestens ein auffällig warnendes Zeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen, und zwar bei schnellem Verkehr in etwa 100 m Entfernung; vorgeschriebene Sicherungsmittel, wie Warndreiecke, sind zu verwenden.


Das gilt formal bei einem Unfall:

§ 34 Unfall
(1) Nach einem Verkehrsunfall hat, wer daran beteiligt ist,
2. den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite zu fahren,


Bei einem Unfall muss also der Verkehr gesichert werden. Ein Warndreieck ist gar nicht formal aufzustellen, wie ich nun auch feststellen muss.

Interessant was man alles so erlebt wenn man mal in die gesetzlichen Vorschriften schaut.

Da im vorliegenden Fall der PKW keinen Schaden hatte, hätte dieser formal unverzüglich beiseite gefahren werden müssen. Dann hätte allerdings der Anhänger unbeleuchtet auf der Fahrbahn gelegen. Danach könnte man den Verkehr formal oder tatsächlich mit einem Warndreieck oder anderen Dingen sichern auch wenn ein Warndreieck keine oder auch nur eine ganz geringe Warnwirkung entfaltet. Man könnte danach zu tatsächlichen Warnzwecken auch den PKW mit Warnblinkleuchte und Abblendlicht wieder auf die Fahrbahn stellen. Dem Gesetz nach ist nun das interessante, dass der Verkehr gesichert werden muss. Wenn ein Warndreieck also gegenüber anderen Absicherungsmassnahmen keine oder nur eine geringere Sicherungsfunktion hat, dann ist der Verkehr entsprechend logischerweis mit den besseren Sicherungsfunktionen abzusichern.
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nachteule
Beitrag 26.10.2013, 17:11
Beitrag #96


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Hallo, mindamini,

wie es in Deinem Fall genau war, weiß ich nicht, aber im Normalfall stellt die Polizei als Absicherung Blitzleuchten und/oder Pylonen, Warnbaken o. ä. auf, wenn sich nicht schon ein größerer Stau gebildet hat.

Dazu kommen Blaulicht und Warnblinker am Streifenwagen.

Die Beleuchtung am Unfallfahrzeug (Licht und Warnblinkanlage) wird nur ausgeschaltet, wenn z. B. die Batterie abgeklemmt werden muss, sonst nicht, denn das Fahrzeug soll ja auch zu sehen sein.

Du hängst Dich hier, wenn ich es richtig sehe, viel zu sehr an dem Warndreieck auf.

Viele Grüße,

Nachteule


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Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.

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haschee
Beitrag 26.10.2013, 17:41
Beitrag #97


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Bei Blaulicht gab es aber auch schon den Fall, daß jemand das fehlinterpretiert hat und auf der falschen Seite von der Fahrbahn abkam...


Zu den gewissen Urteilen des Sichtfahrgebots (kennt jemand noch das Panzerurteil) wurde schon einiges geschrieben.


Zur Frage des Abstands hatte ich doch einmal eine lebhafte Diskussion ob der "ausreichende Abstand" auf der AB nicht so sein muß, daß man vor einem plötzlich auftauchenden stationären Hindernis - z. B. Auspuff, Holzpalette die ein LKW mittig ungebremst überfährt oder ein kaltverformter LKW an einem Stauende - anhalten kann. wavey.gif

Wenn man einmal darüber nachdenkt wäre so ein Abstand schon aus Selbstschutz anzuwenden...


Natürlich alles schwammig - aber wenn was passiert war wohl der Abstand nicht angepasst oder die Geschwindigkeit nicht angemessen (auch in Bezug auf die jeweilige Aufmerksamkeit wink.gif )


--------------------
Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit
Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen.

Quelle: Widerstand und Ergebung
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Ichtyos
Beitrag 26.10.2013, 18:34
Beitrag #98


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Zitat (haschee @ 26.10.2013, 18:41) *
Zu den gewissen Urteilen des Sichtfahrgebots (kennt jemand noch das Panzerurteil) wurde schon einiges geschrieben.

Aber sicher doch. rolleyes.gif


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Pistenteufel
Beitrag 26.10.2013, 18:44
Beitrag #99


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Zitat (haschee @ 26.10.2013, 18:41) *
Zur Frage des Abstands hatte ich doch einmal eine lebhafte Diskussion ob der "ausreichende Abstand" auf der AB nicht so sein muß, daß man vor einem plötzlich auftauchenden stationären Hindernis - z. B. Auspuff, Holzpalette die ein LKW mittig ungebremst überfährt oder ein kaltverformter LKW an einem Stauende - anhalten kann. wavey.gif
...
Natürlich alles schwammig - aber wenn was passiert war wohl der Abstand nicht angepasst oder die Geschwindigkeit nicht angemessen (auch in Bezug auf die jeweilige Aufmerksamkeit wink.gif )


Ich hatte letztens so eine Situation, zum Glück war es noch hell, fing aber gerade schon an zu dämmern.
Vor mir sah ich, dass die Autos langsamer wurden und die Warnblinker angingen, allerdings sah es aufgrund der Verkehrsdichte und Navi-Verkehrsmeldungen nicht nach Stau aus.
Auf dem mittleren Fahrstreifen lag eine komplett ausgerollte Lauffläche eines LKW-Reifens. Der beschädigte LKW stand einige Meter weiter auf dem Standstreifen.
Ich hatte das Handy schon in der Hand, um das Hindernis, welches ich aufgrund der Lichtverhältnisse und vorherfahrender Fahrzeuge noch frühzeitig erkennen konnte, an die Polizei zu melden, allerdings tauchte auf meinem Navi in dem Moment schon das Ausrufezeichen "Hindernisse auf der Fahrbahn auf", es muss also vor mir bereits jemand gemeldet haben.
Die Durchsage im Verkehrsfunk kam wie üblich 20 Minuten später, als es wahrscheinlich schon weggeräumt war ...

Du bist jetzt der Meinung, wenn ein PKW-Fahrer nachts über solche naturgemäß unbeleuchteten Reifenteile, Auspuff, Holzpalette etc fährt, müsste er den Schaden an seinem Fahrzeug selber tragen, obwohl der Verursacher bekannt ist? think.gif
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haschee
Beitrag 26.10.2013, 19:25
Beitrag #100


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Nein, das nicht. Auspuff und Kieshaufen gibt es nachts glaube ich Urteile, daß die Größe nicht zu erkennen ist.

Die Frage des Abstands stellt sich nachts vermutlich beim Aufprall eines LKW auf einen anderen LKW z. B. Pannenfahrzeug oder Stauende (Abbremsung per Kaltverformung) oder eine Holzpalette die hinter dem LKW auftaucht.
Auf einen solchen Fall ist der "Mindestabstand" nicht ausgelegt. Der geht davon aus, daß der Vordermann bremst und man bremst in dessen Bremsweg. Gibt es diesen Bremsweg nicht weil wir eine abruptere Abbremsung als eine Bremsung haben oder gar ein stationäres Objekt ist der Mindestabstand nicht ausreichend.

Daher lege ich den Autobahn § dahingehend aus, daß mit "ausreichend Abstand" mehr als der Mindstabstand gemeint ist. wink.gif



Auch mußt du jederzeit nachts z. B. tote Wildschweine, tote Pferde - liegende lebende Menschen (tot auch) rechtzeitig erkennen.

Erkennst du sie nicht - warst du wohl zu schnell. wavey.gif


Du mußt auch einen unbeleuchteten Panzer erkennen.

Du mußt ein auf dem Dach liegendes unbeleuchtetes Fahrzeug erkennen.



Stell dir mal folgende Situation vor:
Du kommst unverschuldet (jemand anders ist dir reingefahren) auf dem Dach liegend seitlich auf dem linken Fahrstreifen zum "Stehen".
Beleuchtung ausgefallen - kein Warnblinker, kein Licht, keine Rückstrahler.

Du hängst im Gurt.

Jetzt siehst du Lichter auf dich zukommen.


Sagst du "blöd gelaufen, ein unbeleuchtetes Hindernis ist so selten, das ist in Kauf zu nehmen" oder bist du doch der Meinung "hm vielleicht sollte man vor so einem Hindernis in dem ich stecke anhalten können?" wavey.gif




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Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit
Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen.

Quelle: Widerstand und Ergebung
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