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> OLG Köln: Handyverbot gilt nicht für Festnetz-Mobilteil, Pressemitteilung vom 04.11.2009
Gast_fusel_*
Beitrag 05.11.2009, 22:07
Beitrag #51





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Zitat (albatros1 @ 05.11.2009, 21:33) *
Ob der Gesetzesgeber nur klassische Mobilfunktelefone meinte, halte ich für sehr gewagt. Es gibt ja verschiedene Auslegungsmethoden von Gesetzen.
Und eine davon ist: Was hat der Gestzgeber mit dieser Norm eig. bezweckt/gewollt.
...
Und bei Schaffung dieser Norm war es sicherlich egal, ob nun ein Handy oder besagtes Mobilteil zum telefonieren benutzt wird.
Ein solches Mobilteil einer Festnetzstation kann man durchaus unter Mobiltelefon subsumieren. Also m.M. nach ist das Gericht hier nur sturr nach dem Wortlaut gegangen und nicht nach dem wirklichen Sinn dieser Norm.

der Wille des Gesetzgebers wird etwas klarer, wenn man die amtliche Begründung liest:

Zitat
Die Neuregelung der Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons durch den Fahrzeugführer trägt dem Umstand Rechnung, dass sich im Straßenverkehr ein neues abstrakt verkehrsgefährdendes Verhalten verbreitet hat, dem Einhalt geboten werden muss.

das Telefonieren mit einem Schnurlostelefon ist sicher nicht das angesprochene Verhalten, das sich im Straßenverkehr verbreitet hat. So häufig kommt es nicht vor.
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albatros1
Beitrag 05.11.2009, 22:37
Beitrag #52


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Zitat (fusel @ 05.11.2009, 22:07) *
das Telefonieren mit einem Schnurlostelefon ist sicher nicht das angesprochene Verhalten, das sich im Straßenverkehr verbreitet hat. So häufig kommt es nicht vor.



Es kommt nicht so häufig vor.Das stimmt. Und dennoch hat der Gesetzgeber best. nicht gewollt, das mit so einem Gerät telefoniert werden darf und mit einem Handy nicht. Das Gericht hat m.E. sich hier nur sturr auf den Wortlaut bezogen, ohne sich tiefgründiger Gedanken zu machen.

Der objektive Tatbestand ist nun mal nach der Meinung des OLG erfüllt.
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Gast_fusel_*
Beitrag 05.11.2009, 22:44
Beitrag #53





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ich denke, dass der Gesetzgeber beim Telefonieren mit dem Schnurlostelefon und anderen ablenkenden Tätigkeiten wie Essen, Trinken, Radiohören etc. keinen Handlungsbedarf sieht und es deshalb auch nicht explizit verbieten will.
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albatros1
Beitrag 05.11.2009, 22:53
Beitrag #54


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Essen, trinken,Radio hören....ect... das mag ja sein, aber ob der Gesetzgeber bei Erschaffung dieser Norm einen Unterschied zwischen Handy und diesem Mobilteil des Festnetzes meinte, halte ich für ein Gerücht.

Ich bleib dabei.Dieses Urteil geht komplett an Sinn und Zweck der Norm vorbei.
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kimchi
Beitrag 06.11.2009, 00:10
Beitrag #55


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Ich hab mal ein wenig recherchiert:

Beschluss des Oberlandesgericht Bamberg (3 Ss OWi 744/07) vom 05.11.2007:

Zitat
Erst recht scheidet eine Bußgeldbewehrung aus, wenn der Betroffene – wie hier – gar kein Mobil- oder Autotelefon bzw. den Hörer eines Autotelefons aufnimmt oder hält, wobei es gleichgültig ist, ob mit der Aufnahme oder Handhabung eines in dem Tatbestand gar nicht erwähnten anderen Gerätes, etwa einer Freisprecheinrichtung, letztlich gerade die funktionsspezifische Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons bewirkt werden soll und auch tatsächlich realisiert wird, mag auch mit der konkreten Handhabung des anderen Geräts in gleicher Weise eine vom Schutzzweck des § 23 Abs. 1a StVO umfasste Gefahrerhöhung aufgrund eingeschränkter Reaktionsfähigkeit des (abgelenkten) Fahrzeugführers einhergehen. (Hervorhebung erfolgte von meiner Seite).




Der Beschluss des Oberlandesgericht Celle vom 17.06.2009 (311 SsRs 29/09)
verdeutlicht das sich die Frage nach Sinn und Zweck der Norm erst gar nicht stellt, wenn die Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt sind:

Zitat
Dass Sinn und Zweck der Regelung wegen der gleichartigen Gefährlichkeit von Telefon und Funkgerät eine Einbeziehung auch letzterer in den Anwendungsbereich zur Folge haben sollten (vgl. Humberg, SVR 2006, 247 (249)), reicht demgegenüber wegen des Wortlauts als äußerste Grenze zulässiger Auslegung (§ 1 StGB) nicht aus, um den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1a StVO zu erweitern (vgl. OLG Bamberg, NJW 2008, 599). Es läge vielmehr beim Verordnungsgeber, insoweit tätig zu werden, um die Nutzung von Funkgeräten beim Führen von Fahrzeugen durch Bußgeldandrohung zu bewehren. (Hervorhebung von meiner Seite).



Sollten Schnurlostelefone nicht erlaubt sein, müsste § 23 Abs. 1a StVO anders lauten. Etwa so:

Zitat
Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil-, Schnurlos-, einschließlich deren Mobilteile, oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Das gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgestellt ist.


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 06.11.2009, 00:56
Beitrag #56





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Zitat (Ernschtl @ 05.11.2009, 15:43) *
... darf man sich während dem Auto fahren ein Handy ans Ohr halten in dem überhaupt keine SIM Karte steckt oder dessen Batterie leer ist? Wäre das eine Benutzung im Sinne des Gesetztes?

Das gilt zumindest dann, wenn der Fahrer zunächst von einer Funktionstüchtigkeit ausgeht, das Mobiltelefon also bestimmungsgemäß benutzen möchte, es dann aber wegen eines entladenen Akkus nicht kann:

"Ein verbotswidriges Benutzen eines Mobiltelefons liegt auch dann vor, wenn der Fahrzeugführer das Gerät aufnimmt, um dieses zum Telefonieren einzuschalten, das Einschalten aber am entladenen Akku scheitert."
(OLG Köln 83 Ss-OWi 32/09)
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kimchi
Beitrag 25.04.2010, 18:08
Beitrag #57


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Inzwischen gibt es den Beschluss als Volltext: OLG Köln, 82 Ss-Owi 93/09.

Interessant finde ich, dass die OLG-Richter zur Urteilsfindung auch Wikipedia-Artikel herangezogen haben... whistling.gif


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Andreas
Beitrag 07.01.2011, 10:36
Beitrag #58


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Zitat (magnum88 @ 04.11.2009, 20:23) *
Genau.
Die Bedienung eines (Edit: "nur-" Edit Ende) Funkgerätes ist durch die Vorschrift des § 23 1a StVO nicht verboten.


Das sieht das AG Sonthofen anscheinend anders. wink.gif


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Mitleser
Beitrag 07.01.2011, 10:40
Beitrag #59


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... und wurde dafür von allen Seiten heftig und zu recht kritisiert whistling.gif
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durban
Beitrag 07.01.2011, 11:12
Beitrag #60


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Fährt im Kreis Oberallgäu die Feuerwehr, der Rettungsdienst, das THW und die Polizei zum Funken nun immer rechts ran, wenn die Voraussetzungen des § 35 StVO nicht gegeben sind? think.gif

(Edit: Dann wird endlich mal die Aufforderung der Leitstellt "Kommen mit Standort endlich mal ernst genommen!)


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 07.01.2011, 15:02
Beitrag #61





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Zitat (durban @ 07.01.2011, 11:12) *
Fährt im Kreis Oberallgäu die Feuerwehr, der Rettungsdienst, das THW und die Polizei zum Funken nun immer rechts ran, wenn die Voraussetzungen des § 35 StVO nicht gegeben sind?

Ist es in der Regel nicht eher der Beifahrer, der dort funkt? Verboten ist es ja nur dem Fahrzeugführer. Außerdem widerspricht ja jenes Urteil der bisherigen Rechtsprechung und Kommentierung.

Komisch finde ich übrigens, dass auch hier wieder Wikipedia zur Begriffsdefinition herhalten muss. Und bei dem seltsamen Leitsatz (Nr. 23 StPO statt § 23 StVO) kann man auch nur hoffen, dass er nicht vom Gericht stammt ...
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haidi
Beitrag 07.01.2011, 15:55
Beitrag #62


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GEahndet kann nur werden, was im Gesetz steht und nicht, was der Gesetzgeber hineinschreiben oder interpretieren wollte.

Um festzustellen, was ein Mobiltelefon ist, muss man andere Quellen heranziehen, wenn sie nicht in der StVO für diese definiert sind.
Also: Telekommuniaktionsgesetz und ähnliche, die ich jetzt nicht für .de durchsuchen will.

Es wird da wahrscheinlich das Mobiltelefon und der Mobilfunk als das umgangssprachliche "Handy" definiert sein und sich das "Schnurlostelefon" als Mobilteil wiederfinden.

Hannes
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Gast_Familienvater_*
Beitrag 07.01.2011, 16:44
Beitrag #63





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Zitat
Für Letzteres ist sicher nicht weniger Konzentration erforderlich als für die aus persönlichen Gesprächen gewohnte und insbesondere bei Paarbeziehungen häufige Konstellation, dass beide Gesprächsteilnehmer gleichzeitig reden und zuhören (sollten).


rofl1.gif

Kann ich mich auf das Urteil berufen um Gespräche im Auto zu unterbinden, weil die mich ja genauso ablenken wie ein Telefonat..

Oder wie ist der Satz zu lesen.. think.gif

@Hannes.. meine Kristallkugel ist gerade kaputt.. woher soll ich wissen was wahrscheinlich gemeint sein könnte.. unsure.gif
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Dirk-
Beitrag 07.01.2011, 18:52
Beitrag #64


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Zitat (albatros1 @ 05.11.2009, 21:33) *
Ein solches Mobilteil einer Festnetzstation kann man durchaus unter Mobiltelefon subsumieren. Also m.M. nach ist das Gericht hier nur sturr nach dem Wortlaut gegangen und nicht nach dem wirklichen Sinn dieser Norm.


Was ist denn der wirkliche Sinn?
Logisch wäre wohl der, das ein Autofahrer zum einen durch das Gespräch abgelenkt ist und dann auch nur eine Hand frei hat. Dann müssten aber auch Funkgeräte / Walkie-Talkies verboten sein. (Die lenken ja sogar noch mehr ab, da man jedesmal vor dem Sprechen auf noch nen extra Knopf drücken muss)
Das reine auf die Uhr gucken beim Handy sollte vermutlich gar nicht verboten werden, musste aber wegen der faulen Ausreden eingeschlossen werden.
Die SMS Schreiberei kann es eigentlich auch nicht sein, weil wer so §%$%§$ drauf ist, während der Fahrt SMS zu schreiben, der schreibt auch E-mails auf dem Laptop. (was auch nicht verboten ist)

M.E. sollte das Telefonieren während der Fahrt komplett verboten sein. Beruflich bedingt telefoniere ich mehrmals täglich mit Leuten die mich aus dem Auto anrufen, und die lesen mir alle möglichen Daten vor (z.B. Kundennummern) und schreiben sich auch noch Sachen auf die ich durchsage......
Da wäre das Telefonat mit Bonsais keifender Ehefrau laugh2.gif sicher weniger gefährlich.


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Alles, was lediglich wahrscheinlich ist, ist wahrscheinlich falsch. Rene Descartes, 1596-1650
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blue0711
Beitrag 07.01.2011, 19:15
Beitrag #65


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Ich versteh nicht ganz, was an der Sinn-Frage so schwierig ist. think.gif

In dem oben angeführten Urteil steht es ja schon, der Gesetzgeber sah eine Angewohnheit, die aus den bereits allgemein verbotenen Ablenkungen herausstach und sich zu verselbständigen begann: Das Handy, Mobiltelefon oder wie auch immer man es nennen will.
Defintiv aber eben das Gerät, was üblicherweise als All-In-One-Gerät per Funkverbindung nicht nur Gespräche ermöglicht und ebenso üblicherweise bei der Nutzung ohne Freisprechanlage eine Hand dauerhaft blockiert.
Kein anderes Gerät hatte oder hat einen vergleichbaren Effekt.

Und eben dieser Gewohnheit, die gefährliche Züge annahm, wollte und will man entgegentreten.

Ein Hörer eines Dect-Telefons fällt da IMHO schon aus Nutzungsgründen nicht drunter, wenn es, wie schon oben erwähnt, nicht nur ein schnurlos angebundener Hörer eines Autotelefons ist.
Ebenso halt auch keine Funkgeräte u.ä.


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Gruß Kai
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"Feminismus im Jahr 2014 ist nicht mehr als "ein Haufen gemeiner Mädchen auf Twitter"." Camille Paglia, Professorin für Geistes- und Medienwissenschaft, USA - Mehr dazu?
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haidi
Beitrag 07.01.2011, 21:32
Beitrag #66


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Zitat (Dirk- @ 07.01.2011, 18:52) *
Die SMS Schreiberei kann es eigentlich auch nicht sein, weil wer so §%$%§$ drauf ist, während der Fahrt SMS zu schreiben, der schreibt auch E-mails auf dem Laptop. (was auch nicht verboten ist)


Mich hat eine Dame auf der Autobahn videotelefonierend überholt, das Handy vor sich oberhalb des Lenkrades haltend - ich war allerdings nur mit 100 unterwegs.

Hannes
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Ichtyos
Beitrag 07.01.2011, 23:08
Beitrag #67


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Zitat (blue0711 @ 07.01.2011, 19:15) *
Das Handy, Mobiltelefon oder wie auch immer man es nennen will.

Ich liefere mal nach: Was über D1, D2, Eplus oder O2 betrieben wird - also die hierzulande wirkenden Netzbetreiber (ich hoffe mal, dass mein Allgemeinwissen noch aktuell ist unsure.gif )


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MickyMaus
Beitrag 07.01.2011, 23:31
Beitrag #68


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Ein Telefon ist eine technische Einrichtung, um Töne und Sprache über eine Entfernung zu übertragen. Ein Mobiltelefon tut dies per Funk.
Ein Funkgerät überträgt auch Töne und Sprache über Funkwellen.
Ist ein Funkgerät im weiteren Sinne auch ein Mobiltelefon? think.gif


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Viele Grüße,
MM
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blue0711
Beitrag 07.01.2011, 23:50
Beitrag #69


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Zitat (Dirk- @ 07.01.2011, 18:52) *
..., der schreibt auch E-mails auf dem Laptop. (was auch nicht verboten ist)
Doch, doch, nur eben allgemein und nicht speziell.

@MickyMaus: Ein Funkgrät funktioniert idR simplex, also nur mit einer Sprechrichtung, ein Mobiltelefon dagegen duplex, also mit Gegensprechen.
Dazu ist der Nutzerkreis deutlich kleiner: Beim PMR ist die Reichweite stark eingeschränkt (max. 5km), beim CB zwar etwas größer, dafür ist aber eine Lizenz von Nöten.
Der Nutzerkreis des Mobilfunks ist theoretisch die gesamte Weltbevölkerung.
Damit stellt sich beim Funk die Problematik einer ausufernden Gewohnheit garnicht.


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Gruß Kai
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Kevin87
Beitrag 08.01.2011, 17:50
Beitrag #70


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und wie siehts mit der E-Plus-Homezone aus? rolleyes.gif
Da ist man doch sogar auf dem Handy über eine Festnetznummer erreichbar, wenn man sich im Radius von x Kilometern von zu Hause befindet laugh2.gif
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