Verjährung bei Autoverkauf, Wann muss der Käufer das Auto abholen? |
Willkommen, Gast ( Anmelden | Registrierung )
Verjährung bei Autoverkauf, Wann muss der Käufer das Auto abholen? |
Gast_Gast_Steffen_* |
23.05.2004, 14:31
Beitrag
#1
|
||||
Guests |
Der Käufer hat den Wagen bezahlt,aber bis heute(3 Jahre) nicht abgeholt. Nach über 20 E-Mail konnte kein gemeinsamer Nenner gefunden werden. Käufer wohnt bei Köln,ich bei Süderbrarup hoch im Norden. Meine Frage:Was darf ich denn nun mit dem Auto machen? Verkaufen,Verschrotten,Auseinanderbauen? Weiss jemand Rat? Vielen Dank |
||||
|
|||||
|
23.05.2004, 16:01
Beitrag
#2
|
|
Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 |
Da würde ich mal ein (preiswertes) Beratungsgespräch bei einem Anwalt buchen. Soviel ich weis verjähren Kaufverträge nach 2 Jahren, ähnlich wie Zahlungsansprüche. Fraglich in diesem Fall, ob der Kaufvertrag bereits vollendet ist.
-------------------- |
|
|
Gast_Gast_Steffen_* |
29.05.2004, 20:03
Beitrag
#3
|
Guests |
Vielen Dank Achim.
Werde mal sehen was sich machen lässt. Steffen |
|
|
30.05.2004, 09:52
Beitrag
#4
|
|
Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 144 Beigetreten: 02.02.2004 Mitglieds-Nr.: 1599 |
Zitat (Gast_Steffen @ 23.05.2004, 15:31) Habe über E-Bay ein Auto verkauft. Der Käufer hat den Wagen bezahlt,aber bis heute(3 Jahre) nicht abgeholt. Ich denke mal, Du hast doch sicherlich auch die Postanschrift des Käufers. Ich würde diesem per Einschreiben eine Frist zur Abholung des Fahrzeuges setzen. Gleichzeitig würde ich darin den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären, falls die Frist nicht eingehalten wirde. Der gezahlte Kaufpreis (wie hoch war der denn?) wird dann als pauschalierter Schadensersatz wegen Nichterfüllung, gemäß § 326BGB, einbehalten. Bei ergebnislosem Fristablauf würde ich dann nochmal eine kurze Nachfrist setzen. Läuft auch diese Frist ab, bist Du aus dem Schneider und kannst praktisch mit dem Auto machen, was Du willst, z.B. erneut verkaufen. @achim Die zweijährige Verjährungsfrist greift nur dann, wenn Gast_Steffen Vollkaufmann ist und als solcher das Auto gewerblich verkauft hat. Ich gehe aber davon aus, dass hier ein Privatverkauf vorliegt und somit die regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren gilt (§§ 195, 196 BGB). Darum die oben genannte Vorgehensweise. Es liegt mit Sicherheit ein rechtsgültiger Kaufvertrag vor, der aber nur teilweise erfüllt ist. Auch aus diesem Grund ist der Rücktritt vom Kaufvertrag in der beschriebenen Form unbedingt erforderlich, um hier auf der sicheren Seite zu sein. @Gast_Steffen Bei alledem gehe ich natürlich davon aus, dass in der Auktionsbeschreibung eindeutig zum Ausdruck gebracht worden ist, dass der Käufer das Fahrzeug abholen muß? Gruß, Axel |
|
|
30.05.2004, 15:41
Beitrag
#5
|
|
Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 |
Danke Axel. Wieder was dazugelernt.
-------------------- |
|
|
30.05.2004, 17:54
Beitrag
#6
|
|
Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 184 Beigetreten: 13.04.2004 Wohnort: Hamburg Mitglieds-Nr.: 2779 |
@ Axel
Die regelmäßige Verjährung ist seit dem 1. Januar 2002 3 Jahre und nicht mehr 30. Wenn ein Vertrag vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde, gelten insoweit die Übergangsvorschriften, dies bedeutet, dass die 3 jährige Verjährung zum 1. Januar 2002 beginnt und der Erfüllungsanspruch (Lieferung/Bereitstellung des KFZ) zum 1. Januar 2005 verjährt. Was die zitierte Vorschrift des 326 BGB amgeht, ist dieses (aufgrund der Schuldrechtsreform) nicht die aktuelle Vorschrift. Richtig wäre hier der 323 BGB. Ob der Rücktritt zu empfehlen ist, wage ich zu bezweifeln, denn dann müsste der Kaufpreis zurückgezahlt werden. Der Kaufpreis kann nicht ohne weiteres als pauschilisierter Schadensersatz geltend gemacht werden. Der Schaden wäre nämlich zu substantiieren, dieses dürfte nicht so einfach gelingen. Zudem wird hier ja grade darüber gestritten, ob geliefert oder abgeholt werden muss. Ich würde eher dazu neigen, die Verjährung abzuwarten, um dann nach Ablauf frei über die Sache zu verfügen. -------------------- Bei konkreten Fragen, frag einen Anwalt Deines Vertrauens
Forumsbeiträge können nur eine Anregung sein, da man hier nie den ganzen Vortrag kennt Das RBerG beschränkt nicht die Tätigkeit von Anwälten |
|
|
30.05.2004, 18:35
Beitrag
#7
|
|
Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 144 Beigetreten: 02.02.2004 Mitglieds-Nr.: 1599 |
Zitat (Storberg @ 30.05.2004, 18:54) @ Axel Die regelmäßige Verjährung ist seit dem 1. Januar 2002 3 Jahre und nicht mehr 30. Wenn ein Vertrag vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde, gelten insoweit die Übergangsvorschriften, dies bedeutet, dass die 3 jährige Verjährung zum 1. Januar 2002 beginnt und der Erfüllungsanspruch (Lieferung/Bereitstellung des KFZ) zum 1. Januar 2005 verjährt. Was die zitierte Vorschrift des 326 BGB amgeht, ist dieses (aufgrund der Schuldrechtsreform) nicht die aktuelle Vorschrift. Richtig wäre hier der 323 BGB. Ob der Rücktritt zu empfehlen ist, wage ich zu bezweifeln, denn dann müsste der Kaufpreis zurückgezahlt werden. Der Kaufpreis kann nicht ohne weiteres als pauschilisierter Schadensersatz geltend gemacht werden. Der Schaden wäre nämlich zu substantiieren, dieses dürfte nicht so einfach gelingen. Zudem wird hier ja grade darüber gestritten, ob geliefert oder abgeholt werden muss. Ich würde eher dazu neigen, die Verjährung abzuwarten, um dann nach Ablauf frei über die Sache zu verfügen. @Storberg ups. ich nehme das mal so als gegeben hin, da meine Ausgabe des BGB nicht mehrn ganz taufrisch ist. Ich war allerdings davon ausgegangen, dass sich hinsichtlich der Verjährungsfristen nichts geändert hat Was den Rücktritt vom Kaufvertrag betrifft, bleibe ich allerdings bei meiner Empfehlung. In erster Linie soll dieses ja auch dazu dienen, den Käufer dazu zu bewegen, das Auto nun endlich abzuholen. Ob das Fahrzeug geliefert oder abgeholt werden muß, sollte sich letztendlich zweifelsfrei aus der damaligen Artikelbeschreibung ergeben. Darum ja auch mein abschließender Hinweis hierzu. Letztendlich handelt es sich bei der von mir vorgeschlagenen vorgehensweise ja auch erstmal nur um den vielzitierten "Schuß von den Bug". Was dann davon übrig bleibt hängt ntürlich auch von der Reaktion des Käufers ab. Um das ganze abschließend beurteilen zu können, fehlen sicherlich auch noch eine ganze Reihe Informationen. Gleiches gilt auch für die Einbehaltung des Kaufpreises als Schadensersatz. Grundsätzlich ist sicherlich auch ein pauschalierter Schadensersatz möglich (e-Bay Gebühren, Unterstellung des Fahrzeuges etc.). Darum ja auch meine Frage nach der Höhe des Kaufpreises. Da der Fragesteller hier unter anderem von einer möglichen Verschrottung des Autos gesprochen hat, gehe ich davon aus, dass der Kaufpreis nicht allzu hoch gewesen sein dürfte. |
|
|
30.05.2004, 18:54
Beitrag
#8
|
|
Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 15843 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Middle Fritham (bei North Cothlestone Hall) Mitglieds-Nr.: 3 |
Zitat (Storberg @ 30.05.2004, 18:54) Der Kaufpreis kann nicht ohne weiteres als pauschilisierter Schadensersatz geltend gemacht werden. Der Schaden wäre nämlich zu substantiieren, dieses dürfte nicht so einfach gelingen. Dem kann ich nur zustimmen! -------------------- Bitte beachten: Nicht über boardeigene Kanäle erreichbar.
|
|
|
30.05.2004, 18:58
Beitrag
#9
|
|
Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 15843 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Middle Fritham (bei North Cothlestone Hall) Mitglieds-Nr.: 3 |
By the way:
Kann mir mal jemand einen halbwegs nachvollziehbaren Grund dafür nennen, dass ein Käufer, der bereits den Kaufpreis entrichtet hat, 3 Jahre über die Modalitäten der Übergabe streitet? Das ist ja quasi wie ein zinsloser Kredit für den Verkäufer, freiwillig vom Käufer gewährt. Wenn die Informationen im Ausgangsbeitrag stimmen, dann hat der Käufer doch leicht einen an der Klatsche... Irgendwie kann ich es einfach nicht glauben. -------------------- Bitte beachten: Nicht über boardeigene Kanäle erreichbar.
|
|
|
30.05.2004, 20:07
Beitrag
#10
|
|
Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 749 Beigetreten: 16.09.2003 Wohnort: nordwestliches Nordbayern Mitglieds-Nr.: 65 |
Abnahmeverzug? Rücktritt vom Vertrag + Schadenersatz wegen Nichterfüllung...
|
|
|
31.05.2004, 15:03
Beitrag
#11
|
|
Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 184 Beigetreten: 13.04.2004 Wohnort: Hamburg Mitglieds-Nr.: 2779 |
E-Bay: Auto für 1,50 € verkauft....
20 mal für 0,55 € hin und her geschrieben, weil der Käufer meinte bei dem Preis könnte er eine Lieferung verlangen @ Peter Was willst Du uns damit sagen?????? für alle deren Gesetze nicht immer frisch sind: Deutsche Gesetze -------------------- Bei konkreten Fragen, frag einen Anwalt Deines Vertrauens
Forumsbeiträge können nur eine Anregung sein, da man hier nie den ganzen Vortrag kennt Das RBerG beschränkt nicht die Tätigkeit von Anwälten |
|
|
01.06.2004, 05:59
Beitrag
#12
|
|
Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 144 Beigetreten: 02.02.2004 Mitglieds-Nr.: 1599 |
Zitat (Storberg @ 31.05.2004, 16:03) für alle deren Gesetze nicht immer frisch sind: Deutsche Gesetze Danke. Peter will wohl ganz allgemein meine Meinung bestätigen, dass bei Abnahmeverzug Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können. |
|
|
01.06.2004, 10:19
Beitrag
#13
|
|
Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 218 Beigetreten: 18.09.2003 Wohnort: Wiesbaden Mitglieds-Nr.: 102 |
Steht das verkaufte Auto auf Deinem Grundstück?
Kannst Du da Miete verlangen? ;-) -------------------- Lieber Gott. Beschütze mich auch dieses Jahr,
vor RÜD, MZ und MTK! |
|
|
01.06.2004, 13:39
Beitrag
#14
|
|
Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 |
Jaaa, fünf Euro pro Tag sind angemessen
-------------------- |
|
|
Gast_Gast_steffen_* |
06.06.2004, 18:35
Beitrag
#15
|
Guests |
Erstmal vielen Dank an alle.
Das Geld wurde am 03.01.02 auf mein Konto überwiesen. Das ist auch das einzige,was ich noch weiss. Alle Daten über den Käufer sind schon lange verloren(Plattencrash). Der Preis betrug 540 Euronen. Das Auto sollte abgeholt werden. Muss ich denn jetzt wirklich noch bis Januar 2005 warten? |
|
|
06.06.2004, 19:40
Beitrag
#16
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6635 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 13 |
Zitat (Gast_steffen @ 06.06.2004, 19:35) Muss ich denn jetzt wirklich noch bis Januar 2005 warten? Wenn der Vertrag vom/nach 01.01.02 abgeschlossen ist/wurde mußt du bis Januar 2006 warten. Verjährungsfristen beginnen m.W. erst ab Vollendung des Jahres zu laufen. BGB_§199 Da der Verkäufer schon gezahlt hat würde ich auch zum "aussitzen" raten - tut ja nicht weh. |
|
|
06.06.2004, 22:20
Beitrag
#17
|
|
Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 184 Beigetreten: 13.04.2004 Wohnort: Hamburg Mitglieds-Nr.: 2779 |
Da hat willi Recht.....
Kommt also auf den Schluss der Auktion bei E-Bay an, wenn der vor dem 1.1. 2002 war, dann verjährt das ganze zum 1.1.2005 sonst 2006. -------------------- Bei konkreten Fragen, frag einen Anwalt Deines Vertrauens
Forumsbeiträge können nur eine Anregung sein, da man hier nie den ganzen Vortrag kennt Das RBerG beschränkt nicht die Tätigkeit von Anwälten |
|
|
Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 04.05.2024 - 19:39 |