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> Neue Ampelregelung für Radfahrer, §37(6) StVO
Schorsch
Beitrag 01.09.2009, 12:28
Beitrag #1


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Alte Regelung:

Zitat
§37(6)StVO.: Radfahrer haben die Lichtzeichen für Fußgänger zu beachten, wenn eine Radwegfurt an eine Fußgängerfurt grenzt und keine gesonderten Lichtzeichen für Radfahrer vorhanden sind.


Neue Regelung:
Zitat
§ 37 (6). Radfahrer haben die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend haben Radfahrer auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für Radfahrer zu beachten.



Begeht ein Radfahrer jetzt einen Rotlichtverstoß, wenn er nicht vor dem "Lichtzeichen für den Fahrverkehr" hält, sondern wie üblich direkt vor der zu querenden Fahrbahn?
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janr
Beitrag 01.09.2009, 12:53
Beitrag #2


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Zitat
§ 53 Inkrafttreten
(6) An Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrsführungen ohne besondere Lichtzeichen für Radfahrer müssen Radfahrer bis zum 31. August 2012 weiterhin die Lichtzeichen für Fußgänger beachten.

Das bedeutet, daß sich erstmal nix ändert.
Wie kann auch ein Radler eine LSA für den Fahrverkehr beachten, wenn der Radlweg so geführt wird, daß die LSA nicht mehr einsehbar ist.


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Schorsch
Beitrag 01.09.2009, 13:08
Beitrag #3


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Zitat (janr @ 01.09.2009, 14:53) *
Das bedeutet, daß sich erstmal nix ändert.



.. oder das jetzt Richter auf die Idee kommen, dass beide Lichtzeichen beachtet werden müssen, jeweils wie man es gerade braucht, damit der Radfaher bei einem Unfall der Schuldige ist.


Muss man beispielsweise künftig als Rechsabbieger die rote Fahrzeugampel beachten?
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Kuli
Beitrag 01.09.2009, 13:10
Beitrag #4


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Zitat (janr @ 01.09.2009, 13:53) *
Zitat
§ 53 Inkrafttreten
(6) An Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrsführungen ohne besondere Lichtzeichen für Radfahrer müssen Radfahrer bis zum 31. August 2012 weiterhin die Lichtzeichen für Fußgänger beachten.



Also auch Radfahrer auf der Fahrbahn, falls eine nicht benutzungspflichtige Radverkehrsführung vorhanden ist und KEINE Fußgängerfurt an die Radfurt grenzt??
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Hane
Beitrag 01.09.2009, 14:15
Beitrag #5


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Zitat (Kuli @ 01.09.2009, 14:10) *
Also auch Radfahrer auf der Fahrbahn, falls eine nicht benutzungspflichtige Radverkehrsführung vorhanden ist und KEINE Fußgängerfurt an die Radfurt grenzt??
Dem Wortlaut nach, ja! Der greift im Grunde schon bei Radverkehrsführungen auf der Fahrbahn wie erweiterte Aufstellflächen.

Ich hoffe aber, dass der neue §37(2)6 teleologish ausgeleget wird und Fahrbahnfahrer nicht auf die Sonderampeln nach §37(2)5 fahren müssen.


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mgka
Beitrag 02.09.2009, 09:42
Beitrag #6


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Zitat (Hane @ 01.09.2009, 15:15) *
Zitat (Kuli @ 01.09.2009, 14:10) *
Also auch Radfahrer auf der Fahrbahn, falls eine nicht benutzungspflichtige Radverkehrsführung vorhanden ist und KEINE Fußgängerfurt an die Radfurt grenzt??
Dem Wortlaut nach, ja! Der greift im Grunde schon bei Radverkehrsführungen auf der Fahrbahn wie erweiterte Aufstellflächen.

Ich hoffe aber, dass der neue §37(2)6 teleologish ausgeleget wird und Fahrbahnfahrer nicht auf die Sonderampeln nach §37(2)5 fahren müssen.


Ich bekam erst vor kurzem eine Antwort aus dem BMVBS, wo trotz anstehender Neuregelung ständig betont wurde, man müsse auch auf der Fahrbahn das entsprechende (Radfahr-)Signal beachten. Das würde auch gut funktionieren, denn Unfälle seien im Ministerium keine bekannt. Klar, es hält/hielt sich ja auch vermutlich niemand diese weltfremde Regel.

Dem §53 (3) fehlt m.E. zur Klarstellung, dass die Übergangsregelung nur für Radfahrer auf RV-Anlagen gilt. Viel interessanter finde ich aber die Frage, was passiert, wenn man trotz Benutzungspflicht auf der Fahrbahn fährt und sich dann nur nach der Fahrbahnampel richtet. Rotlichtverstoß oder Verstoß gegen den Zwang, den Sonderweg zu benutzen oder gar nix (weil Radweg zugeparkt etc.)? Klar werden die Räumzeiten an solchen Lichtsignalanlagen nach den Geschwindigkeiten der Kfz ausgelegt, aber das ist in der Regel dennoch kein Problem.


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mir
Beitrag 02.09.2009, 19:55
Beitrag #7


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Das wird Jahre dauern, bis da ein Gericht drüber entscheidet.

Das witzige an der Übergangsregelung ist nun, daß die Gültigkeit der Fahrbahnampel jetzt u.U. davon abhängt, ob in der Fußgängerampel ein Radpiktogramm eingearbeitet ist blink.gif Kann man ja prima aus der Entfernung erkennen dry.gif Ach je, nie kann man's uns Radfahrern recht machen rolleyes.gif


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„Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels

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oimara
Beitrag 02.09.2009, 21:31
Beitrag #8


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Zitat (mir @ 02.09.2009, 20:55) *
Das witzige an der Übergangsregelung ist nun, daß die Gültigkeit der Fahrbahnampel jetzt u.U. davon abhängt, ob in der Fußgängerampel ein Radpiktogramm eingearbeitet ist

Wobei wir wieder bei der Fragestellung wären: Macht eine Radpiktogramm aus einer Fußgängerampel auch eine besondere Lichtzeichenanlage für Radfahrer, oder verdeutlicht sie nur, daß die Fußgängerampel (aus welchen Anschauungen auch immer) auch für Radfahrer gelten soll (vielleicht aber gar nicht muß)?

Aber das hatten wir schon.
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helmet lampshade
Beitrag 03.09.2009, 09:16
Beitrag #9


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Also im Zweifel auf "Doppelgrün" warten mad.gif
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Schorsch
Beitrag 03.09.2009, 09:26
Beitrag #10


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Zitat (mgka @ 02.09.2009, 11:42) *
Ich bekam erst vor kurzem eine Antwort aus dem BMVBS, wo trotz anstehender Neuregelung ständig betont wurde, man müsse auch auf der Fahrbahn das entsprechende (Radfahr-)Signal beachten.



Eine für die Rad-/ Fußgängerfurt geltende Ampel gilt m.E. so wenig für die Fahrbahn, wie z.B. die Linksabbieger-Ampel für die Fahrzeuge auf der Geradeausspur gelten. Zudem gab es seinerzeit bei der Abfassung des § noch die Radwe-Benutzungspflicht, so dass die Frage sich damals nicht stellte.
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janr
Beitrag 04.09.2009, 14:37
Beitrag #11


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Zitat
§ 53 Inkrafttreten
(6) An Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrsführungen ohne besondere Lichtzeichen für Radfahrer müssen Radfahrer bis zum 31. August 2012 weiterhin die Lichtzeichen für Fußgänger beachten.
So schwierig kanns doch gar nicht sein, oder?
Mit diesem Satz muß sich der Radler nur dann an die Fußgängerampel halten, wenn
1. ein Radweg vorhanden ist
2. keine Radampel vorhanden ist

Andersherunm betrachtet: Wenn keine Radverkehrsführung vorhanden ist (Radweg) muß der Radler sowieso auf der Fahrbahn fahren und sich an die Fahrbahnampel halten.
Wenn er aber auf'm Radlweg fährt wird er sowieso bevorzugtwerweise die viel eher grün werdende Fußgängerampel beachten.

Zitat
Macht eine Radpiktogramm aus einer Fußgängerampel auch eine besondere Lichtzeichenanlage für Radfahrer
Dies wurde schon oft diskutiert. Die Radlampeln die ich in meiner gegend kenne, und die nur für Ralder gelten, haben nur ein Radpiktoggramm und werden somit als besondere LSA für Radler gekennzeichnet.


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helmet lampshade
Beitrag 04.09.2009, 16:26
Beitrag #12


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@janr: Und was ist mit Radwegen auf der Fahrbahn etc? Da achtet man eben nicht auf die Fußgängerampel, muss es aber ab jetzt wohl tun. Zumindest kann man sich die Überlegung sparen, ob Furten angrenzen
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Hane
Beitrag 04.09.2009, 18:12
Beitrag #13


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Zitat (janr @ 04.09.2009, 15:37) *
Wenn keine Radverkehrsführung vorhanden ist (Radweg) muß der Radler sowieso auf der Fahrbahn fahren
Radwege sind Radverkehrtanlagen und keine Radverkehrsführungen. Radverkehrsführungen sind beispielsweise Radfurten, erweiterte Aufstellflächen ...


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mir
Beitrag 04.09.2009, 22:56
Beitrag #14


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Zitat (janr @ 04.09.2009, 15:37) *
Wenn er aber auf'm Radlweg fährt wird er sowieso bevorzugtwerweise die viel eher grün werdende Fußgängerampel beachten.

Naja ... leider wird die Fußgängerampel aber auch sehr viel früher rot.


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Arthur Dent
Beitrag 05.09.2009, 09:18
Beitrag #15


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Zitat (mir @ 04.09.2009, 23:56) *
Zitat (janr @ 04.09.2009, 15:37) *
Wenn er aber auf'm Radlweg fährt wird er sowieso bevorzugtwerweise die viel eher grün werdende Fußgängerampel beachten.

Naja ... leider wird die Fußgängerampel aber auch sehr viel früher rot.
Wenn sie denn überhaupt grün wird und nicht, wie nicht selten vorkommt, eine Anforderungsampel ist. Das heißt dann für den Radverkehr oft eine Phase länger warten, als der Fahrzeugverkehr auf der Fahrbahn.


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10 Gebote des sicheren Radfahrens

"Die oft flächendeckende Überziehung von ganzen Stadtvierteln mit markierten [Rad-] Wegen erscheint unter stadtgestalterischen Aspekten als bedenklich" - Bundesanstalt für den Straßenverkehr in "Verkehrssichere Anlage und Gestaltung von Radwegen"; ISBN 3-89429-384-5
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helmet lampshade
Beitrag 07.09.2009, 10:40
Beitrag #16


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Zitat
§ 53 Inkrafttreten
(6) An Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrsführungen ohne besondere Lichtzeichen für Radfahrer müssen Radfahrer bis zum 31. August 2012 weiterhin die Lichtzeichen für Fußgänger beachten.

Hier wundere ich mich über "weiterhin". Bisher galt ja offiziell "grenzt an" oder nicht (§37(6)) auch wenn ich das nie nachvollziehen konnte und nach meiner eigenen Logik (ähnlich @janr) mich an die Ampel gehalten habe an der ich stand.
Aber jetzt sollen generell die Fußgängerlichtzeichen gelten, wo es Radverkehrsführungen gibt und spezielle Fahrradampeln fehlen?

Mal was ganz anderes: Wenn ich als Radfahrer über eine rote Furtampel schiebe oder rollere (auf der Fußgängerseite) begehe ich doch maximal einen vorsätzlichen Rotlichtverstoß als Fußgänger?
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sigggi
Beitrag 07.09.2009, 20:44
Beitrag #17


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Zitat (helmet lampshade @ 07.09.2009, 12:40) *
Mal was ganz anderes: Wenn ich als Radfahrer über eine rote Furtampel schiebe oder rollere (auf der Fußgängerseite) begehe ich doch maximal einen vorsätzlichen Rotlichtverstoß als Fußgänger?


wink.gif


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helmet lampshade
Beitrag 08.09.2009, 10:27
Beitrag #18


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Ok, wenn ich schiebe, bin ich natürlich kein Radfahrer sondern Fußgänger. Aber wenn ich nun anscheinend allein deshalb zu einem Fußgänger mutiere, um einen Verkehrsverstoß billiger zu begehen, könnte es natürlich sein, dass mancher Polizist oder Richter diese Mutation nicht anerkennen... think.gif

Wenn man gelegentlich beim indirekten Linksabbiegen sechs(!) Rad/Fußampeln passieren muss, bei denen die Fußgänger fröhlich bei rot drüberlaufen, macht man sich so seine Gedanken...
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velo
Beitrag 08.09.2009, 14:12
Beitrag #19


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Zitat (helmet lampshade @ 07.09.2009, 11:40) *
Aber jetzt sollen generell die Fußgängerlichtzeichen gelten, wo es Radverkehrsführungen gibt und spezielle Fahrradampeln fehlen?


Polizeihauptkommissar Ferdinand Schmitz von der Verkehrsabteilung des Polizeipräsidiums München sieht das exakt so.

Zitat
Schmitz: Durch die Novelle wurde unter anderem auch eindeutig geregelt, welche Ampeln Radfahrer zu beachten haben. Fährt der Radfahrer auf der Fahrbahn, gilt für ihn die Ampel für den Fahrverkehr. Benutzt er den Radweg, dann hat er die Ampel für den Radverkehr zu beachten. Fährt er auf dem Radweg, und es ist keine Ampel für den Radverkehr da, dann gilt für ihn bis zum 31. August 2012 die Fußgängerampel.


Quelle: http://www.sueddeutsche.de/muenchen/373/486785/text/
Hervorhebung von mir. whistling.gif


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§2Abs.6StVO: Autofahrer dürfen einzeln in zweispurigen Fahrzeugen fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. ;)
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oimara
Beitrag 08.09.2009, 17:15
Beitrag #20


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Zitat (velo @ 08.09.2009, 15:12) *

Es ist immer noch Sommer, wie man beim Stöbern in den Zeitungen (dazu zähl ich mal die Süddeutsche) und die sonstigen lokalen Käseblätter, erkennt.
Und die Polizei hat auch nichts besseres zu tun, als die letzten Sommertage noch auszunutzen, ein wenig Öl ins Feuer zu gießen.

Ich hatte bisher immer noch den Eindruck (aus eigener Erfahrung), daß die Polizei noch "harmlos" ist.
Aber es werden wieder Rowdy-Jagden veranstaltet, während man auf gleicher Strecke an Gehwegparkern vorbeifährt, zwischen den Radweg-Fußgängern Schlangenlinien fährt und an Kreuzungen von Taxifahrer ausgebremst wird.
Die Polizisten in den 3 oder 4 Bullies die dort unterwegs waren, hat's nicht sonderlich interessiert.
Daß man an der Münchener Freiheit per Benutzungspflicht in der Baustelle landet ist auch noch keinem aufgefallen.

Und jetzt muß die Polizei auch noch anfangen, solchen Krampf zu verbreiten. Der tote Winkel muß jetzt schon herhalten (siehe verlinktem Artikel) um das Radfahren auf der Fahrbahn gefährlich zu reden. Hauptsache weg von "Straße".
Zitat (Schmitz)
An der Rosenheimer Straße, zwischen der Orleans- und Steinstraße etwa, fahren Radler immer noch mit dem Verkehr mit. ...
Das klingt ja wie eine Drohung. Das Ziel, das allgemeine Fahrbahnverbot soll über die Benutzungspflicht hergestellt werden, oder wovon redet der?
und weiter:
Zitat
... Aber wenn man hier eine Radstrecke abtrennen würde, ginge das eben zu Lasten der Autofahrer oder der Parker.
Ach Gott, da kommen wir ja die Tränen.
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cheffe
Beitrag 08.09.2009, 17:25
Beitrag #21


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Zitat (velo @ 08.09.2009, 15:12) *
Zitat
Schmitz: Durch die Novelle wurde unter anderem auch eindeutig geregelt, welche Ampeln Radfahrer zu beachten haben. Fährt der Radfahrer auf der Fahrbahn, gilt für ihn die Ampel für den Fahrverkehr. Benutzt er den Radweg, dann hat er die Ampel für den Radverkehr zu beachten. Fährt er auf dem Radweg, und es ist keine Ampel für den Radverkehr da, dann gilt für ihn bis zum 31. August 2012 die Fußgängerampel.

vs.
Zitat
§37(6)StVO.: Radfahrer haben die Lichtzeichen für Fußgänger zu beachten, wenn eine Radwegfurt an eine Fußgängerfurt grenzt und keine gesonderten Lichtzeichen für Radfahrer vorhanden sind.

Und was gilt nun, wenn eine Radwegfurt an eine Fußgängerfurt grenzt, keine gesonderten Lichtzeichen für Radfahrer vorhanden sind und der Radfahrer die Fahrbahn benutzt? think.gif


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oimara
Beitrag 08.09.2009, 17:35
Beitrag #22


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Zitat (cheffe @ 08.09.2009, 18:25) *
Zitat
§37(6)StVO.: Radfahrer haben die Lichtzeichen für Fußgänger zu beachten, wenn eine Radwegfurt an eine Fußgängerfurt grenzt und keine gesonderten Lichtzeichen für Radfahrer vorhanden sind.

Und was gilt nun, wenn eine Radwegfurt an eine Fußgängerfurt grenzt, keine gesonderten Lichtzeichen für Radfahrer vorhanden sind und der Radfahrer die Fahrbahn benutzt? think.gif

Ist der von dir zitierte Paragraph seit 8 Tagen nicht Vergangenheit?
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cheffe
Beitrag 08.09.2009, 17:39
Beitrag #23


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Zitat (oimara @ 08.09.2009, 18:35) *
Ist der von dir zitierte Paragraph seit 8 Tagen nicht Vergangenheit?

Richtig, vielen Dank. Mein Denkfehler. wavey.gif


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Heinz Wäscher
Beitrag 08.09.2009, 17:44
Beitrag #24


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Zitat
§ 37 (2) StVO
5.
Gelten die Lichtzeichen nur für Fußgänger oder nur für Radfahrer, so wird das durch das Sinnbild eines Fußgängers oder eines Fahrrads angezeigt. Für Fußgänger ist die Farbfolge Grün-Rot-Grün; für Radfahrer kann sie so sein. Wechselt Grün auf Rot, während Fußgänger die Fahrbahn überschreiten, so haben sie ihren Weg zügig fortzusetzen.
6.
Radfahrer haben die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend haben Radfahrer auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für Radfahrer zu beachten.


Alle Klarheiten beseitigt ????? whistling.gif

Zitat
Wechselt Grün auf Rot, während Fußgänger die Fahrbahn überschreiten, so haben sie ihren Weg zügig fortzusetzen.


Und was machen Radfahrer think.gif whistling.gif ???


--------------------
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Schorsch
Beitrag 08.09.2009, 18:04
Beitrag #25


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Zitat (Heinz Wäscher @ 08.09.2009, 19:44) *
Und was machen Radfahrer think.gif whistling.gif ???



Wenn nur der Fußgänger seinen Weg zügig fortsetzen muss, dann muss wohl der Radfahrer stehen bleiben und bis zum nächsten Grün warten.
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Hane
Beitrag 08.09.2009, 18:46
Beitrag #26


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Zitat (§ 53 (6) Inkrafttreten)
An Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrsführungen ohne besondere Lichtzeichen für Radfahrer müssen Radfahrer bis zum 31. August 2012 weiterhin die Lichtzeichen für Fußgänger beachten.
Roland Huhn, Rechtsreferent des ADFCs, hat eine interessante Auslegung dieser Regel: Das Wörtchen weiterhin stellt eine Beziehung zu einer älteren Regel her. Die gibt es aber nicht mehr. Damit ist die Aussage der Übergangsregel nicht genau bestimmt und somit nicht durchzusetzen.

Das ist eine Auslegung, mit der ich mich anfreunden kann whistling.gif


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helmet lampshade
Beitrag 10.09.2009, 12:54
Beitrag #27


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Zitat (velo @ 08.09.2009, 15:12) *
Polizeihauptkommissar Ferdinand Schmitz von der Verkehrsabteilung des Polizeipräsidiums München sieht das exakt so.
Zitat
Schmitz: Durch die Novelle wurde unter anderem auch eindeutig geregelt, welche Ampeln Radfahrer zu beachten haben. Fährt der Radfahrer auf der Fahrbahn, gilt für ihn die Ampel für den Fahrverkehr.


Damit kann ich mich anfreunden thumbup.gif
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Schorsch
Beitrag 11.09.2009, 09:35
Beitrag #28


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Zitat (helmet lampshade @ 10.09.2009, 14:54) *
Damit kann ich mich anfreunden thumbup.gif


Aber ab 2012 werden wir uns damit anfreunden müssen, dass ein rechts abbiegender Radfahrer (der nach der aktuellen Regelung durchfahren kann) bei roter Fahrzeugampel anhalten muss.

Auch als Gradeausfahrer muss er vor der Fahrzeugampel warten und wenn er dann losfährt ist zwischenzeitlich die Fußgängerampel wieder rot bevor er die Querfahrbahn erreicht hat und die abbiegende Autofahrer fahren natürlich weiter, weil "Der hat doch rot!".


Was ist eigentlich, wenn in höhe der Fahrzeugampel noch nicht gesehen werden kann, ob die Fußgängerampel eine Kombiampel ist. Muss dann der Radfahrer auf Verdacht stehenbleiben?
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helmet lampshade
Beitrag 11.09.2009, 10:14
Beitrag #29


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Zitat (Schorsch @ 11.09.2009, 10:35) *
Was ist eigentlich, wenn in höhe der Fahrzeugampel noch nicht gesehen werden kann, ob die Fußgängerampel eine Kombiampel ist. Muss dann der Radfahrer auf Verdacht stehenbleiben?

Nach der Schmitzschen Interpretation interessiert die Fußgängerampel doch gar nicht wenn ich auf der Fahrbahn fahre, und zwar unabhängig von irgendwelchen Blauschildern oder Fahrbahnpinseleien.

Dumm nur, dass das wahrscheinlich auch nur eine Einzelmeinung ist.
Eventuell kommt man aber, wenn man das ausgedruckte Interview vorzeigen kann im Notfall auch außerhalb Münchens mit einer Belehrung und Ermahnung davon und spart etliche Euro + Punkte.
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Schorsch
Beitrag 11.09.2009, 11:56
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Zitat (helmet lampshade @ 11.09.2009, 12:14) *
Nach der Schmitzschen Interpretation interessiert die Fußgängerampel doch gar nicht wenn ich auf der Fahrbahn fahre, und zwar unabhängig von irgendwelchen Blauschildern oder Fahrbahnpinseleien.



Nach der ab 2012 geltenden Regelung muss man, wenn man auf dem Radweg fährt, an der Fahrzeugampel wissen, ob sie für einen gilt oder nicht, selbst wenn man die Fußgängerampel, die auch bei entsprechendem Symbol Radfahrerampel sein kann, noch nicht sehen kann, weil sie z.B. hinter einer Häuserecke zurückversetzt liegt.
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helmet lampshade
Beitrag 11.09.2009, 12:16
Beitrag #31


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Nö, die Fahrzeugampel kann gar nicht gelten, da es besondere Lichtzeichen für Radverkehr geben wird.

Wenn es nur eine Fußgängerample gibt, gilt bis zum Ablauf der Sonderregelung die Fußgängerampel, während dieser Frist wird ein Lichtsignal für Radfahrer geschaffen oder die Scheibe ausgetauscht.
Unklar ist es mir noch bei Radverkehrsführungen auf der Fahrbahn.
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Schorsch
Beitrag 11.09.2009, 12:28
Beitrag #32


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Zitat (helmet lampshade @ 11.09.2009, 14:16) *
Nö, die Fahrzeugampel kann gar nicht gelten, da es besondere Lichtzeichen für Radverkehr geben wird.



... aber nicht überall. Wenn es so wäre, dass überall die Gläser in den Fußgängerampeln getauscht würden, dann hätte man sich diese Ausgabe sparen können, indem man es bei der alten Regelung beläßt.
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helmet lampshade
Beitrag 11.09.2009, 15:55
Beitrag #33


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Dass Radfahrer auf Radverkehrsführungen sich nach der Fahrbahnampel richten sollen, kann ich dem neuen §37(6) nicht entnehmen
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Schorsch
Beitrag 11.09.2009, 17:46
Beitrag #34


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Zitat (helmet lampshade @ 11.09.2009, 17:55) *
Dass Radfahrer auf Radverkehrsführungen sich nach der Fahrbahnampel richten sollen, kann ich dem neuen §37(6) nicht entnehmen


Wenn keine Fahrradampeln vorhanden sind, dann müssen die Fahrzeugampels auch auf dem Radweg beachtet werden.
Die reinen Fußgängerampeln haben für Radfahrer nach der künftigen Regelung keine Bedeutung.
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helmet lampshade
Beitrag 11.09.2009, 18:05
Beitrag #35


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Zitat (Schorsch @ 11.09.2009, 18:46) *
Wenn keine Fahrradampeln vorhanden sind, dann müssen die Fahrzeugampels auch auf dem Radweg beachtet werden.

Wie ist "Davon abweichend" (§37(6)) gemeint? In meinen Augen heißt es, auf Radwegen gilt die grundsätzliche Regel nicht. Falls die Fahrrad-Ampel fehlt, kann es dort keinen Radweg geben und es muss auf der Fahrbahn gefahren werden

Ich begehe also wenn ich an der roten Fahrbahnampel auf dem vermeintlichen Radweg vorbeiradele keinen Rotlichtverstoß, sondern ich fahre nur auf dem Gehweg, was billiger ist.
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Schorsch
Beitrag 11.09.2009, 18:13
Beitrag #36


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Dann wäre die neue Regelung nur ein reines Arbeitsbeschaffungsprogramm für Ampelverglaser.

M.E. sollen beide Alternativen möglich sein, sonst wäre die Neuregelung ohne praktische Auswirkung.
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Hane
Beitrag 11.09.2009, 18:25
Beitrag #37


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Zitat (helmet lampshade @ 11.09.2009, 19:05) *
Wie ist "Davon abweichend" (§37(6)) gemeint? In meinen Augen heißt es, auf Radwegen gilt die grundsätzliche Regel nicht. Falls die Fahrrad-Ampel fehlt, kann es dort keinen Radweg geben und es muss auf der Fahrbahn gefahren werden
Eine Regel kann man nur befolgen, wenn man sie befolgen kann. Gibt es keine Radampel, kann man sie auch auf Radverkehrtführungen nicht befolgen. Es ist dann so, als ob es die Sonderregel gar nicht gäbe. Die Ausnahme zur Gültigkeit der Generalampel greift einfach nicht.

Zitat (helmet lampshade @ 11.09.2009, 19:05) *
Ich begehe also wenn ich an der roten Fahrbahnampel auf dem vermeintlichen Radweg vorbeiradele keinen Rotlichtverstoß, sondern ich fahre nur auf dem Gehweg, was billiger ist.
Nein, der Schutzbereich ist der Schutzbereich. Der ist unabhängig davon, wo welche Ampel hängt.

Zitat (Schorsch @ 11.09.2009, 19:13) *
Dann wäre die neue Regelung nur ein reines Arbeitsbeschaffungsprogramm für Ampelverglaser.
Die Übergangsregel mit der weiteren Gültigkeit der Fussgängerampel wurde ja genau damit begründen. Ein praxisgerechter Zeitrahmen beim Austausch der Streuscheiben soll ermöglicht werden.

Zitat (Schorsch @ 11.09.2009, 19:13) *
M.E. sollen beide Alternativen möglich sein, sonst wäre die Neuregelung ohne praktische Auswirkung.
Naja, als vernünftiger Radfahrer bekommt man nicht immer ein schlechtes Gewissen bei der sinnvollen Auswahl der Ampeln whistling.gif

Pfütze ist nur scheinbar für den Radverkehr. Es ist von ihm nicht ernsthaft eine praktische Verbesserung zu erwarten.


--------------------
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Schorsch
Beitrag 11.09.2009, 22:02
Beitrag #38


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Für mich war eigentlich selbstverständlich, dass man durch die Neuregelung für Ampelplaner bewußt eine Alternative schaffen wollte, dass je nach örtlicher Situation für den Radfahrer auf dem Radweg entweder eine Fahrradampel oder - wenn diese nicht vorhanden ist - die Fahrzeugampel gelten soll.

Aber ihr mögt recht haben, vielleicht ist die Neuregelung tatsächlich nur eine sinnlose Geldverschwendung.
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Schorsch
Beitrag 14.09.2009, 16:49
Beitrag #39


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In diesem Schreiben
http://www.verkehrssicherheit.nrw.de/downl...Einf-Erl-NW.pdf

fand ich die Formulierung zu §39:

"Das spätere Inkrafttretenist durch die ggf. notwendige Umrüstung von Lichtzeichen für Radfahrer begründet, wenn die Lichtzeichen für den Fahrverkehr für Radfahrer nicht gelten sollen."

Daraus entnehme ich, dass durchaus auch die Alternative Radweg und Gültigkeit der Fahrzeugampel vorgesehen ist.
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helmet lampshade
Beitrag 14.09.2009, 21:14
Beitrag #40


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Zitat (Schorsch @ 14.09.2009, 17:49) *
Daraus entnehme ich, dass durchaus auch die Alternative Radweg und Gültigkeit der Fahrzeugampel vorgesehen ist.

Das muss aber doch durch die Anlage des Radweges klar sein und nicht durch eine Regelung, a la "Wenn man keine Ampel mit Radsymbolen finden kann dann gilt halt in Gottes Namen die Fahrbahnampel."
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Schorsch
Beitrag 15.09.2009, 07:47
Beitrag #41


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Und was wird auf gemeinsamen Rad- und Fußwegen gelten oder auf Fußwegen mit "Radfahrer frei"?

Naja, bis 2012 ist es noch etwas hin und vielleicht klärt sich bis dahin einiges - groß ist meine Hoffnung allerdings nicht.
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