Leergewicht bei Wohnmobilen, Wie wird das Leergewicht eines WOMOS def |
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Leergewicht bei Wohnmobilen, Wie wird das Leergewicht eines WOMOS def |
Gast_Matthias_* |
21.05.2004, 17:51
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#1
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Habe bei einem Hersteller gelesen, dass es eine Vorschrift gibt, die vorschreibt welche Ausrüstungsgegenstände in welchem Umfang mit zu wiegen sind. Hat jemand eine Ahnung, wo und wie der exakte Text lautet ? Matthias |
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21.05.2004, 22:40
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#2
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 891 Beigetreten: 14.03.2004 Wohnort: Ratingen Mitglieds-Nr.: 2267 |
Zitat In der Spalte "Leergewicht" wird im Fahrzeugschein bei Zulassungen ab Mitte des Jahres 2003 die Summe aus Gewicht des betriebsfertigen Fahrzeugs zu 90 Prozent gefülltem Kraftstofftank zu 100 Prozent gefüllten Systemen für andere Flüssigkeiten (ausgenommen Systeme für gebrauchtes Wasser) Gewicht aller im Betrieb mitgeführten Ausrüstungsteile (z. B. Ersatzrad, Ersatzteile, Werkzeug, Wagenheber, Feuerlöscher) 75 Kilogramm Fahrergewicht ausgewiesen sein. Quelle War mir auch neu, hab das grade durch Zufall gefunden. Als ich mich vor zwei Jahren ein bißchen mit Wohnwagen befasst hab, hat man mir eigentlich überall gesagt, bei Wohnwagen würde kein Leergewicht, sondern immer nur die zGM angegeben. Scheint ja doch nicht ganz richtig zu sein... |
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Gast_Matthias_* |
24.05.2004, 23:49
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#3
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Übergewicht bei Womos ist ja "nur" eine Ehrensache. Jeder fährt doch irgendwo im gelben Bereich. Ich wohne in der Schweiz, am Fusse der Alpen an der berüchtigten A13.
Aber der Hintergrund meines Problems hat damit zu tun, dass ich ein WOMO (4 Jahre alt, nur gerade 20tkm) gekauft habe. Im Brief stand Lehrgewicht 3150kg. Gut, reicht für mich und meine Frau locker. Alles falsch, das Fahrzeug wurde einmal als es neu war geprüft und dabei gewogen. Bei dieser Übung war kein Tropfen Wasser in der Kiste, kein Gas und überhaupt nichts was man zum Betrieb so braucht. Auch das Gewicht einer Klimaanlage (inkl. Riesenalternator, Stromrichter und Leitungen) die der selbe Händler noch für gutes Geld eingebaut hat wurde nicht im Lehrgewicht erfasst. Resultat: Mit Fahrer bereits mehr als 3500kg, Aufllastung vermutlich nicht möglich (DC in D sagt ja, DC in der CH sagt nein). vermutlich sind auch schon alle Fristen abgelaufen um den Händler zu belangen................. Kiste in die Ecke stellen und warten bis alles weggerostet ist kommt wegen dem noch hohen Wert nicht in Frage. Abhilfe: In welchem Land muss wieviel Geld für wieviele kg zuviel bezahlt werden. CH: 5% = 100Fr., wobei die ersten 100kg straffrei sind D: Nicht ganz einfach, die Bussenkataloge, aber dieser Fall kostet fast nichts. Oe: ?? freundlich und ahnungslos bleiben I: bestechen im Ernstfall? F: Reden, soviel als möglich Also 1. Daumen halten, dass das Ding aufgelastet werden kann und ich entsprechend mehr Steuern bezahlen kann und 2. sofern jemand diese Vorschriften findet, bitte posten Matthias |
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25.05.2004, 10:37
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#4
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 |
Zitat Daumen halten, dass das Ding aufgelastet werden kann.. Aufpassen! Dann reicht möglicherweise Deine vorhandene Fahrerlaubnisklasse nicht mehr aus.
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25.05.2004, 18:13
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#5
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2066 Beigetreten: 16.09.2003 Wohnort: Nordhessen Mitglieds-Nr.: 71 |
ACHTUNG die oben angegebenen Daten stimmen nicht:
§ 42 Das Leergewicht ist entsprechend § 42 StVZO und den zugehörigen Richt- linien zu bestimmen Zum Leergewicht gehören demnach alle festeingebauten Ausstattungs- und Einrichtungsteile. Dabei sind Frischwasser-, Abwasser- und Flüssiggastanks ohne Inhalt zu berücksichtigen. Der Inhalt dieser Behälter ist als Ladung anzusehen. Zusätzliche festeingebaute Kraftstoffbehälter sowie auch Treibgastanks, die für den Betrieb der Antriebsmaschine erforderlich sind, sind dagegen mit Inhalt zu berücksichtigen. Als Mindestzuladung sollte für alle Sitzplätze, die während der Fahrt besetzt werden dürfen, jeweils mindestens 75 kg zur Verfügung stehen. Der Einfluß des im Vergleich zum Basisfahrzeug erhöhten Leergewichts ist insbesondere bei der Anwendung der Abgasvorschriften (Bezugsmassenklassen) zu beachten. Bitte darauf achten, dass Wohnanhänger und Wohnmobile noch nicht vollständig den EG-Rili angegliedert sind. -------------------- ...sing mei Sachse sing....
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Gast_Matthias_* |
27.05.2004, 10:49
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#6
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1. Führerschein: Ja, wusste ich; gestern Theorieprüfung bestanden (Trotz Ruhezeitverordnungen und fortgeschrittenem Alter ).
2. Die Auskunft, dass die Gasflaschen ohnne Inhalt zum Leergweicht zählen ist interessant. Die 11kg Inhalt sind nicht so tragisch, hingegen die Verpackung hats in sich. Kunststoffflaschen (Kevlar, gewickelt mit Al-Inliner) kosten ein Vermögen und sind auch nur teilweise geeignet für diesen Fall. 3. Als Nächstes werde ich MB besuchen, da alles auf die mögliche Auflastung hindeutet. Für die Ferien reichts wohl nicht mehr. Also mit mässig schlechtem Gewissen und 4.99% Übergewicht losfahren (beim guten Essen muss bilanziert werden). mfg Matthias |
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27.05.2004, 11:32
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#7
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3163 Beigetreten: 15.09.2003 Wohnort: Düren Mitglieds-Nr.: 30 |
Das ganze Verfahren ist von vorne bis hinten Beschiß. Die Kundschaft möchte gerne 7m Wohnmobile mit 7 Schlafplätzen und einem zGG von max 3,5t.
Das ist technisch eigentlich unmöglich. So ein Fahrzeug sollte 5 bis 6 t zGG haben, dann passt auch Gepäck und Wasser rein. Meiner Meinung nach dürften diese Fahrzeuge keine BE bekommen, da sie nicht bestimmungsgemäß verwendet werden können. mfg Stefan |
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27.05.2004, 12:57
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#8
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2066 Beigetreten: 16.09.2003 Wohnort: Nordhessen Mitglieds-Nr.: 71 |
es gilt zu ergänzen, dass in Wohnanhängern bisher überhaut kein Leergewicht angegeben wird!!!!
Dass heißt im Klartext und aus Erfahrung: - die meisten Wohnanhänger, je nach Ausstattung, haben bei Auslieferung ihr Gesamtgewicht bereits erreicht und eine Limo-flasche bedeutet bereits überladen. -------------------- ...sing mei Sachse sing....
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Gast_Guest_* |
28.05.2004, 09:11
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#9
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Habe DC / MB oder wie auch immer besucht: Garantiegewicht in D ist nicht das gleiche wie in der CH. (CH 3500kg, D 3800kg bei gleicher Konfiguration und gleichen Achslasten)
Das Ganze wird immer frustrierender. Ich darf jetzt in die juristischen Geheimnisse rund um den Einzelimport von Wohnmobilen eintauchen. Grausame Brühe. Hätte gscheiter einen Flieger gekauft. Bemerkung zum Leergewicht bei Anhängern: Laut Gesetz sollten sie dies aber tun bei uns. Gibt es da keine Grundlage dafür ? mfg Matthias |
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28.05.2004, 09:24
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#10
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3163 Beigetreten: 15.09.2003 Wohnort: Düren Mitglieds-Nr.: 30 |
Zitat Bemerkung zum Leergewicht bei Anhängern: Laut Gesetz sollten sie dies aber tun bei uns. Gibt es da keine Grundlage dafür ? Nach Rili Nr.4 zu §42 StVZO soll bei Wohnanhängern kein Leergewicht mehr angegeben werden. mfg Stefan |
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Gast_Gast_Peter_* |
22.11.2004, 17:18
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#11
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Zitat (Sachse @ 27.05.2004, 12:57) es gilt zu ergänzen, dass in Wohnanhängern bisher überhaut kein Leergewicht angegeben wird!!!! Dass heißt im Klartext und aus Erfahrung: - die meisten Wohnanhänger, je nach Ausstattung, haben bei Auslieferung ihr Gesamtgewicht bereits erreicht und eine Limo-flasche bedeutet bereits überladen. Oh Ihr armen Würstchen, alle und vor allem der „Sachse” (das haben die aber so an sich!!!) haben unrecht und keinen blassen Schimmer Ahnung von Tuten und Blasen. Vergesst Euch und Euer Wissen ganz schnell, eilt zum TÜV (Anruf tut`s auch) und vergewissert Euch über das Thema. Ihr werdet ganz schön große Augen bekommen über das was Ihr NICHT wißt Ihr MöchtegernAutofahrerCamper. Zitat: Das Schlimme auf der Welt ist, daß die Narren soooo sicher und die Wissenden soooo voller Zweifel sind. |
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22.11.2004, 18:22
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#12
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 341 Beigetreten: 22.09.2003 Mitglieds-Nr.: 143 |
Zitat (Hannes @ 21.05.2004, 22:40) Zitat In der Spalte "Leergewicht" wird im Fahrzeugschein bei Zulassungen ab Mitte des Jahres 2003 die Summe aus Gewicht des betriebsfertigen Fahrzeugs zu 90 Prozent gefülltem Kraftstofftank zu 100 Prozent gefüllten Systemen für andere Flüssigkeiten (ausgenommen Systeme für gebrauchtes Wasser) Gewicht aller im Betrieb mitgeführten Ausrüstungsteile (z. B. Ersatzrad, Ersatzteile, Werkzeug, Wagenheber, Feuerlöscher) 75 Kilogramm Fahrergewicht ausgewiesen sein. Quelle War mir auch neu, hab das grade durch Zufall gefunden. Als ich mich vor zwei Jahren ein bißchen mit Wohnwagen befasst hab, hat man mir eigentlich überall gesagt, bei Wohnwagen würde kein Leergewicht, sondern immer nur die zGM angegeben. Scheint ja doch nicht ganz richtig zu sein... Moin! So, wie es in Deinem Zitat steht, ist es richtig, bezieht sich allerdings auf "Wohnmobile". Nur, in Deinem Text sprichst Du von "Wohnwagen". Falls damit "Wohnanhänger" gemeint sein sollen, gibt es dort in der Tat keine Leergewichtsangabe ( noch nicht ). Finde ich äußerst unbefriedigend. mfG. W. Böhmann -------------------- "In Eurem Kopf liegt Wissenschaft und Irrtum, geknetet, innig, wie ein Teig zusammen !"
Heinrich von Kleist (1777 - 1811) |
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