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> Kennzeichenschilder Anbringung mit Klettband, Begriffserklärung von FEST nach FZV gesucht
Waldorf
Beitrag 12.08.2009, 07:02
Beitrag #1


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In einem anderen Forum bin ich gerade auf die Idee eines Tuning Freaks gestossen. Dieser befestigt seine Kennzeichenschilder mit Klettband. Bei Veranstaltungen wechselt er diese wohl auch gegen Showschilder aus.

Nun bin ich in der FZV §10 auf folgendes gestoßen:

(5) Kennzeichen müssen an der Vorder- und Rückseite des Kraftfahrzeugs vorhanden
und fest angebracht sein.

Was würdet ihr unter FEST verstehen? think.gif
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Andreas
Beitrag 12.08.2009, 07:19
Beitrag #2


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Wenn das Kennzeichen ohne Werkzeug mühelos entfernt werden kann, ist es m. E. nicht fest angebracht.

Edith sagt:

Zitat
Feste Anbringung des Kennzeichens bedeutet, daß es nur mit Hilfe von Werkzeugen gelöst werden kann

OLG Köln, Beschluss vom 16.02.79, 3 Ss 79/79


Der Beitrag wurde von Andreas bearbeitet: 12.08.2009, 07:41


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Kami
Beitrag 12.08.2009, 07:20
Beitrag #3


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allerdings kann mann die KZ aus den allermeisten Plasterähmchen auch Mühelos ohne Werkzeug entfernen...

Gruss

Kami


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Acki
Beitrag 12.08.2009, 07:57
Beitrag #4


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In der Tuningscene wird das vordere Kennzeichen häufiger mit Magneten oder Saugnäpfen befestigt und dann auf Treffen komplett abgenommen oder gegen Show-Schilder ersetzt. Das das so eigentlich nicht zulässig ist weiß da jeder, aber das sind auch meistens Fahrzeuge die im Alltag wenig gefahren werden und vor allem fast nie "frei" geparkt. Kennzeichendiebstahl ist also eher selten möglich.
Das hintere Kennzeichen wird eher an einem Gestänge, das an der Heckklappe eingehängt oder im Innenraum befestigt wird, angebracht um es dann auf dem Treffen spurlos ("clean" halt) entfernen zu können.

Das jemand ein Kennzeichen verloren hat hab ich noch nicht gehört, könnte aber sicherlich passieren.

Die Befestigung mit Klettband ist eher ungewöhnlich weil eine Seite des Klettbands ja auf der Karosse klebt, die ja in den meisten Fällen möglichst "clean" gezeigt werden soll.

gruß Acki
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Waldorf
Beitrag 12.08.2009, 09:58
Beitrag #5


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Aha!

Der Einwurf das Kennzeichen sich aus den Kennzeichenhaltern genau so schnell lösen lassen ist berechtigt. Also ist FEST mal wieder recht deeeehnnnnbaaar.....
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Andreas
Beitrag 12.08.2009, 10:01
Beitrag #6


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Zitat (Waldorf @ 12.08.2009, 10:58) *
Der Einwurf das Kennzeichen sich aus den Kennzeichenhaltern genau so schnell lösen lassen ist berechtigt. Also ist FEST mal wieder recht deeeehnnnnbaaar.....


Na ja, bei einem Kennzeichenhalter braucht man ohne Werkzeug schon rohe Gewalt um das Kennzeichen zu entfernen. Bei einem Klettband kann das auch ein Kleinkind.


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Digo
Beitrag 12.08.2009, 10:05
Beitrag #7


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Die Kennzeichen bei Klippkennzeichenhaltern kann man eigentlich nur ohne Werkzeug entfernen und es geht in 10sek und sehr einfach.
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dopero
Beitrag 12.08.2009, 10:08
Beitrag #8


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Da sich bei mir Kennzeichen im Gelände schon mal aus den Haltern gelöst haben fahre ich seit einem Jahr mit Klettbefestigung. Ich habe dabei einen Klett genommen der 10 cm breit ist und ihn fast über die ganze Kennzeichenfläche verklebt. Gemeckert hat bis jetzt noch keiner und halten tut die große Klettfläche so gut das man das Kennzeichen eigentlich nicht mehr runter bekommt ohne es komplett zu Verbiegen (Das sollte daher als "fest" durchgehen).

@ Andreas
Kannst bei mir gerne mal probieren wie einfach das geht (oder auch nicht)


kleine Anekdote noch zu diesem Thema:
Ein Bekannter hat sein vorderes Kennzeichen mit Sikaflex an die Haube geklebt (fest!). Da hat dann der Sachbearbeiter von der Zulassungsstelle aber gemeckert als er zum Auto gehen musste um sich bei der Stilllegung vom Entfernen der Plaketten zu Überzeugen. laugh2.gif
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Sachse
Beitrag 12.08.2009, 12:19
Beitrag #9


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Quelle : Kirschbaum:§ 10 FZV Kennzeichenverstärker (Schilderrahmen) mit Werbeaufschriften.
BMV/StV 11/
36.22.03 vom 23. 1. 1990, VkBl S 70: Die Bestimmungen des § 60 Abs 2 Satz 1 u
Abs 7 StVZO – alt – (jetzt § 10 Abs 5 u 11 FZV) schreiben vor, dass KfzKennzeichen
fest angebracht sein müssen u Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit
amtlichen Kennzeichen Anlass geben oder die Wirkung dieser Zeichen beein-
trächtigen können, an Kfz u ihren Anh nicht angebracht werden dürfen.
Zur Frage, inwieweit im Wege der Auslegung dieser Bestimmungen Kennzeichen-
verstärker (Schilderrahmen) mit Werbeaufschriften verwendet werden können,
gebe ich nach Abstimmung mit den obersten Landesbehörden Folgendes bekannt:
a) Die Anbringung von Kennzeichen u Kennzeichenhalterungen muss § 60 StVZO
– alt – (jetzt § 10 FZV) entsprechen; dh das Kennzeichen muss fest am Fz ange-
bracht sein. Eine unmittelbare Anbringung von Kennzeichen u Rahmen am Fz
(zB mittels zweier Schrauben durch Kennzeichenschild u Rahmen) ist nicht
zwingend erforderlich. Jedoch muss dann der Kennzeichenrahmen mit der Ka-
rosserie fest verbunden u das Kennzeichenschild am bzw im Rahmen so ange-
bracht sein, dass es nur mittels Werkzeug u nicht von Hand abnehmbar ist.
b) Das Kennzeichenschild muss vorschriftsmäßig; dh mit dem schwarzen Rand
versehen sein. Das Erscheinungsbild eines im Kennzeichenrahmen befindli-
chen amtlichen Kennzeichens muss den Mustern in Anlage V StVZO – alt –
(jetzt Anlage 4 FZV) entsprechen. Wenn der schwarze u 4,0 bzw 4,5 mm breite
Rand des Schilds überdeckt wird, muss der Rahmen so gestaltet sein, dass der
optische Eindruck des vorgeschriebenen Schilds gewährleistet bleibt.
c) Die Schrifthöhe von Werbeaufschriften u die Höhe von Abbildungen (zB Fir-
mensymbolen) darf maximal nur 12 mm betragen.
d) Eine Beschriftung des Kennzeichenrahmens darf nur oben oder unten, nicht
aber seitlich (links oder rechts) erfolgen.
e) Kennzeichenrahmen mit schwarzer Beschriftung auf weißem Grund sind nicht
zul. Auch Kennzeichenrahmen mit hellfarbenem Untergrund (zB orange-rot,
gelb, hellblau oder hellgrün) sind nicht zugelassen.
f) Die vorstehenden Anforderungen gelten ab 1. 3. 1990.
Übergangsregelung:
Am Fz bereits angebrachte Kennzeichenverstärker, Schilderrahmen u Auf-
schriften, die nicht den vorstehenden Anforderungen entsprechen (zB solche
mit schwarzer Beschriftung auf weißem Grund), brauchen nicht ausgetauscht


So steht es im Gesetz .


--------------------
...sing mei Sachse sing....
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Waldorf
Beitrag 13.08.2009, 11:04
Beitrag #10


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Zitat (Sachse @ 12.08.2009, 14:19) *
Quelle : Kirschbaum:§ 10 FZV Kennzeichenverstärker (Schilderrahmen) mit Werbeaufschriften.
BMV/StV 11/
36.22.03 vom 23. 1. 1990, VkBl S 70: Die Bestimmungen des § 60 Abs 2 Satz 1 u
Abs 7 StVZO – alt – (jetzt § 10 Abs 5 u 11 FZV) schreiben vor, dass KfzKennzeichen
fest angebracht sein müssen.....

Eine unmittelbare Anbringung von Kennzeichen u Rahmen am Fz
(zB mittels zweier Schrauben durch Kennzeichenschild u Rahmen) ist nicht
zwingend erforderlich. Jedoch muss dann der Kennzeichenrahmen mit der Ka-
rosserie fest verbunden u das Kennzeichenschild am bzw im Rahmen so ange-
bracht sein, dass es nur mittels Werkzeug u nicht von Hand abnehmbar ist.


...

So steht es im Gesetz .


Aha!

Da kenne ich so einige Rahmen die dem zwar nicht entsprechen, aber das ist ja nicht meine Frage gewesen. rolleyes.gif

Das mit dem Klett schließe ich dann auch mal aus. Werkzeug ist bei der Entfernung wohl nicht nötig.

Danke für die rege Beteiligung. wavey.gif
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