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> Einstiegsbeleuchtung, Zulässig oder nicht???
Gast_DrunkenDriver_*
Beitrag 20.05.2004, 14:07
Beitrag #1





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Moinsen,

ich weiss es hängt allen zum Hals raus wenn man fragt ob Leuchtstoffröhren unterm Auto als Einstiegsbeleuchtung (Nur im Stand durch öffnen der Tür) erlaubt sind oder nicht!

ABER

Ich hab mir die StVZO zum Thema Beleuchtung jetz genau durchgelesen und da steht NICHTS von einer Einstiegsbeleuchtung!
Sie geht ja definitiv nur an wenn man die Tür öffnet also wenn man steht, Motor aus ist und man aus- bzw. einsteigen will!! Weil ich glaub wohl kaum das jemand so blöd ist und während der Fahrt oder beim Stand an der Ampel die Tür aufreisst um allen zu zeigen wie toll es unterm Auto aussieht!

Also hätt ich jetzt gern eine konkrete Antwort und oder das Gesetz in dem es ausdrücklich verboten steht!!

Das verschiedene Meinungen bestehen nach Sinn oder Unsinn, Assihaft, Prollig oder nichts dergleichen is allen bekannt und definitiv Geschmackssache aber ich hab bis heute noch keine konkrete Antwort bekommen ob es nun erlaubt ist!!
Der eine sagt ja, der andere nee, einer sagt er hat´s eingetragen bekommen!?!?!?

Was is denn nu damit, kann ich se mir wieder dran machen oder nicht??? crybaby.gif

Bitte mal um kompetente Antwort und kein besserwisser Kommentar!

thx schonmal
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Matte
Beitrag 21.05.2004, 00:08
Beitrag #2


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Kurz und knapp: Nein!

Es ist keine zugelassene lichtechnische Einrichtung nach §49 Abs.1 StVZO.

Wie du ja scjon erwähnt hast, ist in der StVZO ist davon zu finden. Genau deshalb kann es keine zulässige lichttechnische Einrichtung sein.


--------------------
Wenn die Klügeren immer nachgeben, geschieht nur das, was die Dummen wollen.

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Gast_Guest_*
Beitrag 21.05.2004, 01:47
Beitrag #3





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Ahh ja,

das wäre dann §49a wenn überhaupt (1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsbereit sein. Und in der Anleitung zu dieser Beleuchtung steht: "Als Einstiegsbeleuchtung zulässig, bitte drauf achten dass das Licht bei schliessen der Tür erlischt!"
Und diese Beleuchtung ist vorschriftsmässig fest angebracht und ist ständig betriebsbereit! Halt wenn die Tür aufgeht! Also wo steht bitte das es nicht erlaubt ist?

Ich dachte immer nicht erlaubte Sachen müssen in den Gesetzen stehen? Eine "Einstiegsbeleuchtung" is doch eigentlich nur dafür gedacht um beim aussteigen den Boden zu sehen damit man nicht irgendwo inne Pfütze tritt oder sonstiges!
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Gast_DrunkenDriver_*
Beitrag 27.05.2004, 21:56
Beitrag #4





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So, also für mich ist das Thema jetzt endgültig geklärt!

Hab mit nem DekraTüvMenschen gequatscht und der hat mir das gesagt was ich hören wollte!!!

SOLANGE ES FEST ANGEBRACHT IST UND WIRKLICH NUR LEUCHTET WENN MAN DIE TÜR ÖFFNET GIBT ES NICHTS WAS DAGEGEN SPRICHT! Er würde es sogar eintragen! Da ja auf der Verpackung steht: Als Eintiegsbeleuchtung zulässig!

Wenn sich Leute nen Schalter dran machen um es während der Fahrt anzuknipsen sollen se es bitte tun und die Konsequenz ziehn aber mein EINSTIEGSBELEUCHTUNG werd ich wieder drunter machen!
Vielleicht sollte man sich das nächste Mal bevor das Thema tod diskutiert wird besser informieren wie die gesetzlichen Vorschriften aussehen! Denn da steht NICHTS drin von Unterboden- bzw. Eintiegsbeleuchtung verboten! Bei manchen Mercedes gibt es sowas sogar serienmässig wenn man´s will! Da nennt man sowas dann sogar Luxus! think.gif

THX
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Gast_Guest_*
Beitrag 27.05.2004, 21:57
Beitrag #5





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Nur weil irgendwas auf irgendeiner Verpackung steht ist es noch lange nicht erlaubt.
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Gast_Guest_*
Beitrag 28.05.2004, 05:39
Beitrag #6





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guckst du hierklicken
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James Bond
Beitrag 28.05.2004, 07:03
Beitrag #7


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Es ist definitiv nicht zulässig, schade das es immer noch Sachverständige gibt die sowas eintragen!!!! Hier gillt ganz klar §49a Abs1 STVZO!!!!
Bond



Bitte bitte nicht nochmal so eine Frage, die Antworten werden sich nicht ändern!


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Der Klügste ist der, der weiß, was er nicht weiß! Sokrates

Dieses ist keine rechts-oder technische Beratung,sondern nur meine persönliche Meinung!
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Stefan Süßmann
Beitrag 28.05.2004, 07:07
Beitrag #8


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Zitat
Hab mit nem DekraTüvMenschen gequatscht


Es gibt keine TÜV und Dekra Mitarbeiter..... macht aber auch nichts, er hat Dir sowie eine falsche Auskunft gegeben smile.gif

Zitat
informieren wie die gesetzlichen Vorschriften aussehen! Denn da steht NICHTS drin von Unterboden- bzw. Eintiegsbeleuchtung verboten!



Eben, da der Gesetzgeber nicht im voraus alle erdenklichen, bescheuerten Beleuchtungsmöglichkeiten nennen kann, geht er den umgekehrten Weg und sagt, erlaubt sind nur folgende..... und zählt sie dann auf. Alle anderen sidn dann verboten!


mfg


Stefan
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zpeedy
Beitrag 28.05.2004, 09:08
Beitrag #9


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ich frag mich nur wieso vw, mercedes, skoda, brabus und andere hersteller sollche beleuchtungen verbauen dürfen.


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Jack Daniels
Beitrag 28.05.2004, 17:43
Beitrag #10


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Weil sie gewisse Bedingungen wie Splitterverhalten,Blendwirkung usw durch Gutachten belegen können.Eine primitivlösung wie Leuchtstoffröhren undters Auto klemmen bringen die auch nicht durch.
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diomega
Beitrag 28.05.2004, 22:33
Beitrag #11


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Wie sieht's eigentlich mit 'ner Fahrradaufstiegsbeleuchtung aus? rolleyes.gif


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Gast_Siggi_*
Beitrag 29.05.2004, 13:41
Beitrag #12





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Hallo,

ich möchte hier mal der Expertenrunde widersprechen, da ich der Meinung bin, dass Einstiegsleuchten, die wirklich nur bei ausgeschaltetem Motor und geöffneter Tür funktionsfähig sind, durchaus erlaubt sind.

Das Argument, dass Einstiegsleuchten nicht im § 49a StVZO erwähnt sind, kann m.E. nicht greifen, da hier keine erschöpfende Auflistung aller Leuchten erfolgt, sondern nur lichttechnische Einrichtungen genannt sind, die nach außen wirken und/oder während der Fahrt in Betrieb sind. Es gibt ja eine ganze Menge "Leuchten", die auch nicht in der StVZO erwähnt sind und die trotzdem zweifelsfrei zulässig sind, z.B. Handschuhfachbeleuchtung, Kofferraumbeleuchtung, Leselampen, Instrumentenbeleuchtung, bei einigen Fz. sogar eine Motorraumbeleuchtung.

Gruß
Siggi
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Stefan Süßmann
Beitrag 29.05.2004, 18:19
Beitrag #13


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Zitat
z.B. Handschuhfachbeleuchtung, Kofferraumbeleuchtung, Leselampen, Instrumentenbeleuchtung, bei einigen Fz. sogar eine Motorraumbeleuchtung.


Keine dieser Leuchten hat eine Wirkung nach außen!


mfg


Stefan
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Nucki
Beitrag 29.05.2004, 18:42
Beitrag #14


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Zitat (diomega @ 28.05.2004, 23:33)
Fahrradaufstiegsbeleuchtung

Marktlücke?!

MfG, U wavey.gif


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willi
Beitrag 29.05.2004, 20:03
Beitrag #15


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Ihr glaubt garnicht was es alles gibt! Felgenlicht
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Andreas
Beitrag 29.05.2004, 20:07
Beitrag #16


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Oh Mann.... wallbash.gif wallbash.gif wallbash.gif


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Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek)
>>UNICEF - Running for Children<<
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diomega
Beitrag 29.05.2004, 20:57
Beitrag #17


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Zitat (Andreas @ 29.05.2004, 21:07)
Oh Mann.... wallbash.gif  wallbash.gif  wallbash.gif

Unterscheidet sich doch im Prinzip nicht von reflektierenden Streifen auf dem Reifen, die sogar laut §67(7)2. nicht nur zulässig, sondern bei nicht vorhandenen Speichenreflektoren sogar vorgeschrieben sind.

TireFlies sind also zwar natürlich nicht zulässig, aber - zumindest in den Farben Weiss oder Gelb- eher halb so wild. Und m.E. sicher immer noch besser, als überhaupt keine seitlichen lichttechnischen Einrichtungen.

Gruß,
diomega

p.s: Welchen Sinn wohl die auch erhältlichen TireFlies in der Farbe schwarz haben? think.gif


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Gast_Guest_*
Beitrag 30.05.2004, 13:18
Beitrag #18





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Zitat (Stefan Süßmann @ 29.05.2004, 19:19)
Zitat
z.B. Handschuhfachbeleuchtung, Kofferraumbeleuchtung, Leselampen, Instrumentenbeleuchtung, bei einigen Fz. sogar eine Motorraumbeleuchtung.


Keine dieser Leuchten hat eine Wirkung nach außen!


mfg


Stefan

Das stimmt wohl, aber ich habe an meinem Fahrzeug auch serienmäßige Einstiegsbeleuchtungen in der Türverkleidung, die bei geöffneter Tür nach unten weißes Licht und nach hinten rotes Licht strahlt, also durchaus eine Wirkung nach außen hat. Diese Leuchte ist weder in der StVZO erwähnt, noch hat sie ein Prüfzeichen.

Gruß
Siggi
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Stefan Süßmann
Beitrag 30.05.2004, 17:01
Beitrag #19


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Zitat
und nach hinten rotes Licht strahlt, also durchaus eine Wirkung nach außen hat. Diese Leuchte ist weder in der StVZO erwähnt, noch hat sie ein Prüfzeichen.



Stimmt nicht, siehe unten:


Zitat
III. Bau- und Betriebsvorschriften

§52 Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten

(1) Außer mit den in § 50 vorgeschriebenen Scheinwerfern zur Beleuchtung der Fahrbahn dürfen mehrspurige Kraftfahrzeuge mit 2 Nebelscheinwerfern für weißes oder hellgelbes Licht ausgerüstet sein, Krafträder, auch mit Beiwagen, mit nur einem Nebelscheinwerfer. Sie dürfen nicht höher als die am Fahrzeug befindlichen Scheinwerfer für Abblendlicht angebracht sein. Sind mehrspurige Kraftfahrzeuge mit Nebelscheinwerfern ausgerüstet, bei denen der äußere Rand der Lichtaustrittsfläche mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt ist, so müssen die Nebelscheinwerfer so geschaltet sein, daß sie nur zusammen mit dem Abblendlicht brennen können. Nebelscheinwerfer müssen einstellbar und an dafür geeigneten Teilen der Fahrzeuge so befestigt sein, daß sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. Sie müssen so eingestellt sein, daß eine Blendung anderer Verkehrsteilnehmer nicht zu erwarten ist. Die Blendung gilt als behoben, wenn die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor jedem einzelnen Nebelscheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber bei Nennspannung an den Klemmen der Scheinwerferlampe nicht mehr als 1 lx beträgt.

(2) Ein Suchscheinwerfer für weißes Licht ist zulässig. Die Leistungsaufnahme darf nicht mehr als 35 W betragen. Er darf nur zugleich mit den Schlußleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein.

(3) Mit einer oder mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein

Kraftfahrzeuge, die dem Vollzugsdienst der Polizei, der Militärpolizei, des Bundesgrenzschutzes oder des Zolldienstes dienen, insbesondere Kommando-, Streifen-, Mannschaftstransport-, Verkehrsunfall-, Mordkommissionsfahrzeuge,

Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes,

Kraftfahrzeuge, die nach dem Fahrzeugschein als Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe mit spurgeführten Fahrzeugen, einschließlich Oberleitungsomnibussen, anerkannt sind,

Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes, die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind.

Kennleuchten für blaues Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung nach vorne sind an Kraftfahrzeugen nach Satz 1 zulässig, jedoch bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen nur in Verbindung mit Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht).

(3a) Kraftfahrzeuge des Vollzugsdienstes der Polizei dürfen nach vorn und hinten wirkende Signalgeber für rote und gelbe Lichtschrift haben. Anstelle der Signalgeber dürfen auch fluoreszierende oder retroreflektierende Folien verwendet werden.

(4) Mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale Sichtbarkeit (geometrische Sichtbarkeit) es erfordert, mehreren Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein

Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von Straßen oder von Anlagen im Straßenraum oder die der Müllabfuhr dienen und durch rot-weiße Warnmarkierungen (Sicherheitskennzeichnung), die dem Normblatt DIN 30 710, Ausgabe März 1990, entsprechen müssen, gekennzeichnet sind,

Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet und nach dem Fahrzeugschein als Pannenhilfsfahrzeug anerkannt sind. Die Zulassungsstelle kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr darüber anordnen, ob das Kraftfahrzeug nach seiner Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet ist. Die Anerkennung ist nur zulässig für Fahrzeuge von Betrieben, die gewerblich oder innerbetrieblich Pannehilfe leisten, von Automobilclubs und von Verbänden des Verkehrsgewerbes und der Autoversicherer,

Fahrzeuge mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat,

Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Ausrüstung als Schwer- oder Großraumtransport-Begleitfahrzeuge ausgerüstet und nach dem Fahrzeugschein anerkannt sind. Andere Begleitfahrzeuge dürfen mit abnehmbaren Kennleuchten ausgerüstet sein, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat.

(5) Krankenkraftwagen (Absatz 3 Nr. 4) dürfen mit einer nur nach vorne wirkenden besonderen Beleuchtungseinrichtung (z. B. Rot-Kreuz-Leuchte) ausgerüstet sein, um den Verwendungszweck des Fahrzeugs kenntlich zu machen. Die Beleuchtungseinrichtung darf keine Scheinwerferwirkung haben.

(6) An Kraftfahrzeugen, in denen ein Arzt zur Hilfeleistung in Notfällen unterwegs ist, darf während des Einsatzes ein nach vorn und nach hinten wirkendes Schild mit der in schwarzer Farbe auf gelbem Grund versehenen Aufschrift "Arzt Notfalleinsatz" auf dem Dach angebracht sein, das gelbes Blinklicht ausstrahlt; dies gilt nur, wenn der Arzt zum Führen des Schildes berechtigt ist. Die Berechtigung zum Führen des Schildes erteilt auf Antrag die Zulassungsstelle; sie entscheidet nach Anhörung der zuständigen Ärztekammer. Der Berechtigte erhält hierüber eine Bescheinigung, die während der Einsatzfahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen ist.

(7) Mehrspurige Fahrzeuge dürfen mit einer oder mehreren Leuchten zur Beleuchtung von Arbeitsgeräten und Arbeitsstellen (Arbeitsscheinwerfer) ausgerüstet sein. Arbeitsscheinwerfer dürfen nicht während der Fahrt benutzt werden. An Fahrzeugen, die dem Bau, der Unterhaltung oder der Reinigung von Straßen oder Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen, dürfen Arbeitsscheinwerfer abweichend von Satz 2 auch während der Fahrt eingeschaltet sein, wenn die Fahrt zum Arbeitsvorgang gehört. Arbeitsscheinwerfer dürfen nur dann eingeschaltet werden, wenn sie andere Verkehrsteilnehmer nicht blenden.

(8) Türsicherungsleuchten für rotes Licht, die beim Öffnen der Fahrzeugtüren nach rückwärts leuchten, sind zulässig; für den gleichen Zweck dürfen auch rote rückstrahlende Mittel verwendet werden.

(9) Vorzeltleuchten an Wohnwagen und Wohnmobilen sind zulässig. Sie dürfen nicht während der Fahrt benutzt und nur dann eingeschaltet werden, wenn nicht zu erwarten ist, daß sie Verkehrsteilnehmer auf öffentlichen Straßen blenden.

(10) Kraftfahrzeuge nach Absatz 3 Nr. 4 dürfen mit horizontal umlaufenden Streifen in leuchtrot nach DIN 6164, Teil 1, Ausgabe Februar 1980, ausgerüstet sein.


mfg

Stefan




PS: Einfach das Auto zum So-Kfz Wohnmobil umbauen und die Leuchte als Vorzeltleuchte ausgeben wink.gif
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Gast_Siggi_*
Beitrag 30.05.2004, 19:45
Beitrag #20





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Zitat (Stefan Süßmann @ 30.05.2004, 18:01)
Zitat
(8) Türsicherungsleuchten für rotes Licht, die beim Öffnen der Fahrzeugtüren nach rückwärts leuchten, sind zulässig; für den gleichen Zweck dürfen auch rote rückstrahlende Mittel verwendet werden.

Das war mir in der Tat nicht bekannt. Komisch nur, dass zwar das nach hinten strahlende rote Licht erwähnt ist, nicht aber das nach unten strahlende weiße Licht. Hoffentlich hat meine Auto eine gültige Betriebserlaubnis, sonst muss ich es tatsächlich als So. Kfz. zulassen ;-)

Gruß
Siggi
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Sachse
Beitrag 01.06.2004, 11:49
Beitrag #21


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Beleuchtung außerhalb vom Fahrzeug unterliegen der Bauartgenehmigungspflicht!!

Die oben angesprochen Einstiegsbeleuchtungen befinden sich meist in den Türen und sind bei geschlossenen Türen nicht außen sichtbar! blink.gif


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Stefan Süßmann
Beitrag 01.06.2004, 12:49
Beitrag #22


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Zitat
Beleuchtung außerhalb vom Fahrzeug unterliegen der Bauartgenehmigungspflicht!!



Nicht aber die Vorzeltleuchte tongue.gif


mfg

Stefan
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Sachse
Beitrag 01.06.2004, 13:25
Beitrag #23


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whistling.gif laugh2.gif


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zpeedy
Beitrag 07.06.2004, 11:17
Beitrag #24


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arbeitsscheinwerfer!


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Gast_Gast_chris_*
Beitrag 19.06.2004, 16:26
Beitrag #25





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tja. dazu kann man eigentlich nur noch eins sagen....
Armes Deutschland und seine 1000000 vorschriften!

ich denke das nicht jede vorschrift ihren sinn und zweck zu 100% erfüllt.

siehe unterbodenbeleuchtung: in anderen ländern gehts ja auch. und ich hab noch nie gehört das es unfälle durch eine solche einrichtung hervorgerufen wurden.

aber das alles macht ja nichts solange wir immer noch mit über 300km\h über unsere autobahnen rauschen dürfen. (was das auto halt hergibt)

Vielen dank an die menschen die sich um unser wohlergehen den kopf zerbrechen!

mfg chris
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Gast_Guest_*
Beitrag 19.06.2004, 17:49
Beitrag #26





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Tja, wenn dir die Vorschriften in diesem unseren Land nicht gefallen wirst du dir eben ein anderes Land suchen müssen.
Bei uns hier ist das eben so und damit wirst auch du, wie die restlichen 80 Millionen Deutschen auch, Leben müssen.
Und fang jetzt nicht mit Amerika an, man muß doch nicht jeden Müll den irgendeiner macht nachäffen!
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redsonja
Beitrag 20.06.2004, 00:16
Beitrag #27


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der link von Guest
(Geschrieben am: 28.05.2004, 06:39)

führte auf eine seite der dekra dort steht:


Zitat
Mit dem Thema der Unterbodenbeleuchtung haben sich Fachgremien beschäftigt und sich u.a. wie folgt geäußert:

    * die Unterflurbeleuchtung verändert das Signalbild des Fahrzeugs
    * die Unterflurbeleuchtung erzeugt unnötige Aufmerksamkeit und kann andere Verkehrsteilnehmer irritieren
    * bei nasser Straße könnte es zu einer direkten Reflektion des Lichtes kommen, sodass durch den direkt reflektierenden Anteil andere Verkehrsteilnehmer mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt werden können
    * das von der Unterflurbeleuchtung erzeugte Licht hat eine unbestimmte und nicht definierte Signalwirkung und wirkt deshalb verwirrend

Begutachtungen im Rahmen von § 19 (2) StVZO bzw. Änderungsabnahmen nach § 19 (3) StVZO können demnach nicht positiv abgeschlossen werden; diese Aussage trifft auch für Fahrzeuge mit ausgeschalteter Zündung zu.


somit war die von DrunkenDriver
Geschrieben am: 27.05.2004, 22:56
zitierte aussage eines dekratüvmenschen falsch


und zu den felgenlichtern von viper-motorsport:

die schreiben bei ihrem angebot ausdrücklich dazu:

Zitat
Nicht zulässig im Bereich der StvZo.



live long and prosper
RedSonja


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Ernschtl
Beitrag 20.06.2004, 09:34
Beitrag #28


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Zitat (redsonja @ 20.06.2004, 01:16)
    * die Unterflurbeleuchtung verändert das Signalbild des Fahrzeugs
    * die Unterflurbeleuchtung erzeugt unnötige Aufmerksamkeit und kann andere Verkehrsteilnehmer irritieren
    * bei nasser Straße könnte es zu einer direkten Reflektion des Lichtes kommen, sodass durch den direkt reflektierenden Anteil andere Verkehrsteilnehmer mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt werden können
    * das von der Unterflurbeleuchtung erzeugte Licht hat eine unbestimmte und nicht definierte Signalwirkung und wirkt deshalb verwirrend

Also, das Signalbild wird verändert. Für diese Erkenntnis braucht man natürlich Spezialisten.
Ansonsten ist es irritierend, behindernd, belästigend und verwirrend. Für wie blöd halten diese Spezialisten denn uns Autofahrer? Da fallen mir ein Dutzend Vorschriften ein die mich auch irritieren, behindern, belästigen und verwirren blink.gif
Ausserdem betreffen die Aussagen das fahrende Auto. Wenn die Beleuchtung also z.B. nur bei geöffneter Tür funktioniert wäre doch alles in Butter.
Aber solche Flexibilität darf man von den Herren Spezilaisten wohl nicht erwarten.


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OlafSt
Beitrag 20.06.2004, 12:54
Beitrag #29


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Hmm... Woran erkennt man denn, das sich ein Kfz aus der Gegenrichtung nähert ? An den beiden weißen Abblendlichtern. Ich erinner mich an einen Artikel, wo ein Autofahrer zu seinem letzten Überholvorgang ansetzte, weil auf der Gegenfahrbahn ganz klar schon jemand am überholen war.

Er krachte frontal in den Gegenverkehr, denn dieser hatte nur Standlicht an (was an sich schon waghalsig genug ist in der Nacht) - die Glühbirnen hatte er gegen rote LED ausgetauscht.

Tatsächlich ist das Signalbild entscheidender, als man denkt: Wenn mir was entgegenkommt, das DREI Scheinwerfer hat, habe ich größere Probleme, denn das ist ein Schienenfahrzeug. Anderer Fall: Grünes Abblendlicht. Ist das denn nun wirklich ein Kfz ? Könnte auch nur die Außenbeleuchtung des Geschäftes dort hinten sein.

Ließe man alle Farben zu außer Rot, könnte man ein Kfz praktisch nicht mehr sehen, da es in der sonstigen Beleuchtungsarie in unseren Städten schlicht untergeht - zu Weihnachten z.B. Ich rede hierbei nicht von dem Autofahrer, der eine Sekunde überlegt, bevor er aus der Einfahrt rausfährt. Hier ist eher "der schnelle Blick nach links" gemeint, wie ihn fast alle von uns machen.

Das UBB's blenden, mag ich nicht unterschreiben. Aber sie lenken ab - und aus eigener Erfahrung weiß ich: das nicht gerade wenig.


--------------------
ZITAT(blue0711)
Ich muss als VT nicht mit jedem erdenklichen Unsinn als Reaktion von Anderen auf meine blosse Existenz in einem in der Praxis doch recht subjektiv eingeschätzten imaginären Raum rechnen.
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redsonja
Beitrag 20.06.2004, 20:56
Beitrag #30


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es gibt einige autofahrer die so blöd sind dass sie sich eine ubb einbauen, weil das doch soooooooo cool ist.

un der expertenkreis der dekra hat festgestellt, dass eine ubb an einem fahrzeug nicht zulässig ist.

klar find ich auch dass im deutschen paragraphendschungel (nicdht nur in denen dei den straßenverkehr regeln) ausgemistet werden müsste. aber solange sich da nichts tut müssen wir damit leben und versuchen uns daran zu halten.


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RedSonja


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Gast_Boris_*
Beitrag 21.06.2004, 08:14
Beitrag #31





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Zitat (Gast_chris @ 19.06.2004, 17:26)
tja. dazu kann man eigentlich nur noch eins sagen....
Armes Deutschland und seine 1000000 vorschriften!

ich denke das nicht jede vorschrift ihren sinn und zweck zu 100% erfüllt.

siehe unterbodenbeleuchtung: in anderen ländern gehts ja auch. und ich hab noch nie gehört das es unfälle durch eine solche einrichtung hervorgerufen wurden.

Ich glaube diese 'Über'-Regelung von jedem kleinstem Detail
wird nicht deshalb gemacht, damit dadurch Unfälle verhindert werden
sondern damit im Falle eines Unfalls die Haftung eindeutig geklärt ist
- d.h. es geht mal wieder nur ums Geld

Leider muß man aber auch sehen, das viele Menschen etwaige Rechtslücken
schonungslos ausnutzen um an möglichst viel Kohle zu kommen.

Man geht einfach nicht mehr fair miteinander um - besonders im
Straßenverkehr.
Demzufolge müssen wir uns alle auch selber an die Nase fassen. unsure.gif
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Ernschtl
Beitrag 21.06.2004, 20:10
Beitrag #32


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Zitat (redsonja @ 20.06.2004, 21:56)
es gibt einige autofahrer die so blöd sind dass sie sich eine ubb einbauen, weil das doch soooooooo cool ist.

un der expertenkreis der dekra hat festgestellt, dass eine ubb an einem fahrzeug nicht zulässig ist.

Diese Autofahrer sind nicht blöd, nur anders, genauso wie jener Expertenkreis blink.gif


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Wer bremst hat Angst
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Nucki
Beitrag 21.06.2004, 20:15
Beitrag #33


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@redsonja und andere:

So langsam ist gut jetzt ranting.gif

Jeder soll sich doch an sein Auto bauen was er will. Und dann mit den Konsequenzen leben.

Aber dieses ständige Abwerten wie ...sooo coool... usw. ist das Allerletzte!

Wer drüber diskutieren will ob's schön ist oder nicht soll ein Talk-Talk-Talk-Thread aufmachen!


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Gast_fate_md_*
Beitrag 07.07.2004, 23:56
Beitrag #34





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ich finde hier muss gar nix mehr gesagt werden, die aussage der dekra klärt doch alles.

und wer nicht auf UBB verzichten will muss eventuelle konsequenzen dann halt einkalkulieren.
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amfa
Beitrag 08.07.2004, 04:24
Beitrag #35


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naja ich wollt mich jetzt auch mal äussern smile.gif

Zitat
* die Unterflurbeleuchtung verändert das Signalbild des Fahrzeugs
    * die Unterflurbeleuchtung erzeugt unnötige Aufmerksamkeit und kann andere Verkehrsteilnehmer irritieren
    * bei nasser Straße könnte es zu einer direkten Reflektion des Lichtes kommen, sodass durch den direkt reflektierenden Anteil andere Verkehrsteilnehmer mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt werden können
    * das von der Unterflurbeleuchtung erzeugte Licht hat eine unbestimmte und nicht definierte Signalwirkung und wirkt deshalb verwirrend


irgendwie kann ich mich dem nicht so ganz anschliessen.
Mir kam letztens bei regen jemand mit UBB entgegen.
Aber das hat weder geblendet noch hat es mich irretiert oder ähnliches, ich mein die dinger sind ja nicht so extremhell, wenn sie nur indirekt zu leuchten ( was meistens der fall ist).
Um ehrlich zu sein, fand ich, dass die ubb sehr gut aussah, von mir aus könnten die erlaubt werden.
Das Problem wird aber sein, dass es genug Leute gibt die sich davon irretieren lassen und da sich der gesetzgeber nun mal nicht an den "Besten" orientieren kann sondern eher am unteren Mittelfeld, wird es immer Dinge geben, die nicht allen passen.


MFG
AMFA


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Wenn du einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hinweist, wird er dankbar sein. Dumme Menschen werden dich beleidigen.
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Gast_MrMurphy_*
Beitrag 08.07.2004, 06:03
Beitrag #36





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@AMFA

Du hast das typische "Ich"-Problem der Raser.

Das du in einer bestimmten Situation durch die UBB nicht gestört wirst, mag ja gut sein.

Allerdings gibt es Situationen, in denen man sehr schnell aus vielen Lichtquellen die Fahrzeuge und deren Fahrtrichtung erkennen muss. Da kann eine UBB (bei der es dann wohl nicht bleiben würde) ganz schnell zu Fehleinschätzungen führen.

Ausserdem gibt es neben dir noch viele Millionen andere Autofahrer, von denen schätzungsweise 99.99% nicht auf deinem hohen Level fahren und die deshalb in Situationen, die du problemlos meisterst, Schwierigkeiten haben. Der Gesetzgeber muss aber auch die bei seinen Bestimmungen berücksichtigen, auch wenn der gewöhnliche Raser denen am liebsten ein Lebensrecht absprechen würde.
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OlafSt
Beitrag 08.07.2004, 18:08
Beitrag #37


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AMFA nun als Raser-Typen einzustufen, halte ich für überzogen. Aber das ist ein anderes Thema.

Ich denke, wir sprechen uns wieder, so um die Weihnachtszeit. Dann zieht einer von uns aus der Parklücke raus und von hinten kracht einer ungebremst in die Seite rein.

Den hat man im Rückspiegel schlicht nicht gesehen, er war genauso bunt beleuchtet wie die Schaufenster, Schmuckbeleuchtungen und Gartenanlagen blink.gif


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ZITAT(blue0711)
Ich muss als VT nicht mit jedem erdenklichen Unsinn als Reaktion von Anderen auf meine blosse Existenz in einem in der Praxis doch recht subjektiv eingeschätzten imaginären Raum rechnen.
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Gast_Guest_*
Beitrag 08.07.2004, 18:12
Beitrag #38





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Und bevor ich mir jetzt gleich den Haß der Pro-UBB-Fraktion zuziehe: Ich habe nichts gegen Einstiegsbeleuchtungen einzuwenden. Wenn sie denn auch bestimmungsgemäß verwendet werden. Im Zuwiderhandlungsfalle sollte sofort der Plakettenschaber zum Einsatz kommen.
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amfa
Beitrag 15.07.2004, 02:46
Beitrag #39


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Zitat (MrMurphy @ 08.07.2004, 07:03)
@AMFA

Du hast das typische "Ich"-Problem der Raser.

Das du in einer bestimmten Situation durch die UBB nicht gestört wirst, mag ja gut sein.

Allerdings gibt es Situationen, in denen man sehr schnell aus vielen Lichtquellen die Fahrzeuge und deren Fahrtrichtung erkennen muss. Da kann eine UBB (bei der es dann wohl nicht bleiben würde) ganz schnell zu Fehleinschätzungen führen.

Ausserdem gibt es neben dir noch viele Millionen andere Autofahrer, von denen schätzungsweise 99.99% nicht auf deinem hohen Level fahren und die deshalb in Situationen, die du problemlos meisterst, Schwierigkeiten haben. Der Gesetzgeber muss aber auch die bei seinen Bestimmungen berücksichtigen, auch wenn der gewöhnliche Raser denen am liebsten ein Lebensrecht absprechen würde.

Ich weiß ja nicht ob du meinen beitrag bis zum Ende gelesen hast, aber ich hab nur meinen Eindruck geschildert ABER auch das hier geschrieben:

Zitat (AMFA)
Das Problem wird aber sein, dass es genug Leute gibt die sich davon irretieren lassen und da sich der gesetzgeber nun mal nicht an den "Besten" orientieren kann sondern eher am unteren Mittelfeld, wird es immer Dinge geben, die nicht allen passen.


Ausserdem hab ich nie behauptet auf einem hohen Level zu fahren sondern nur das ich in dieser speziellen Situation keine probleme habe.


MFG
AMFA

PS: und ICH hab ganz bestimmt kein "Ich"-Problem.


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Gast_Guest_*
Beitrag 17.07.2004, 11:03
Beitrag #40





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Ich denke, meine Frage passt hier in diese Diskussion ganz gut rein...

Wie sieht es mit "LED-Laufschriften" an der Heckscheibe aus...?

Gibt es dabei eine Unterscheidung zwischen dem Einsatz bei Tag und bei Nacht...?
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amfa
Beitrag 17.07.2004, 11:53
Beitrag #41


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Zitat (Guest @ 17.07.2004, 12:03)
Ich denke, meine Frage passt hier in diese Diskussion ganz gut rein...

Wie sieht es mit "LED-Laufschriften" an der Heckscheibe aus...?

Gibt es dabei eine Unterscheidung zwischen dem Einsatz bei Tag und bei Nacht...?

Ich denke, das wird auch verboten sein, da es im prinzip ja eine lichttechnische einrichtung ist und zwar eine nicht vorgeschriebene mit aussenwirkung.


MFG
AMFA


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Gast_Guest_*
Beitrag 17.07.2004, 12:31
Beitrag #42





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Hört sich "logisch" an, aber hat diese Anzeige mehr Wirkung nach außen als z.B. ein Aufkleber auf der Heckscheibe? (jetzt mal tagsüber gesehen)
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Mephisto
Beitrag 17.07.2004, 12:54
Beitrag #43


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@AMFA

"Unzulässig sind aber auch alle im Lkw-Führerhaus innen angebrachte Beleuchtungseinrichtungen mit Außenwirkung, wie z.B.:

Namensschilder/Symbole mit (umlaufenden) Licht
Punktstrahler mit blauem oder andersfarbigem Licht"

Ich denke mal, dies dürfte sich auch auf die Laufschrift in einer Autoheckscheibe beziehen...
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Mephisto
Beitrag 17.07.2004, 12:55
Beitrag #44


Neuling
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www.dekra.de

hier steht mehr dazu
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Gast_Guest_*
Beitrag 17.07.2004, 13:21
Beitrag #45





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Scheint ziemlich eindeutig... ;(

Aber wie sieht es mit dem reinen Einbau aus?
Ist der Einbau, ohne das man es aktiviert, bzw. mit eingeschalteter Anzeige erwischt wird auch schon strafbar?

Wie teuer könnte das werde?
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Doc aus Bückeburg
Beitrag 17.07.2004, 13:24
Beitrag #46


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Zitat (Guest @ 17.07.2004, 14:21)
....Aber wie sieht es mit dem reinen Einbau aus?
Ist der Einbau, ohne das man es aktiviert, bzw. mit eingeschalteter Anzeige erwischt wird auch schon strafbar...

Entschuldige, vielleicht bin ich einfach nur zu dumm, um das zu verstehen:

Es wird immer wieder gefragt, ob erst die Benutzung oder auch schon der Einbau verbotener Beleuchtungseinrichtungen mit Bußgeld etc. bedroht wäre. Wieso baut denn jemand diese Dinger ein, wenn er sie nicht enutzen will???

Doc


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Es gibt Dinge, die muss man glauben, um sie sehen zu können,
und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können.
Und dann gibt es noch ein paar Dinge, die kann man einfach nicht glauben, obwohl man sie sieht!
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Gast_Guest_*
Beitrag 17.07.2004, 13:27
Beitrag #47





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Natürlich will jeder diese Sachen auch benutzen, aber wenn man in eine normale Kontrolle kommt und die Rennleitung die jeweilige Einrichtung sieht, OHNE das man diese vorher auch an hatte, ist es wichtig zu wissen ob dies dann schon strafbar ist, oder nur das fahren mit eingeschalteter Beleuchtung!
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Mephisto
Beitrag 17.07.2004, 14:44
Beitrag #48


Neuling
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Ich denke mal, dass alles, was im Innenraum verbaut wird, nicht sofort verboten ist. Es kommt nur darauf an, wie man die Installation "Verkaufen" kann.
Weiterhin stellt sich natürlich die Frage, ob es sich dann um einen FEST-Einbau oder um einen VARIABLEN-Einbau handelt.
Und zu guter Letzt ist es wohl auch Ermessenssache des jeweiligen Streifenhörnchens.
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Gast_Guest_*
Beitrag 20.07.2004, 22:32
Beitrag #49





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Gehen wir einfach mal davon aus, dass diese LED-Anzeige illegal, leuchtsignaturverändernd und mega-gefährlich ist....

Womit müsste man rechnen, wenn man doch Stress mit der Rennleitung bekommt?
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Gast_wildblue_*
Beitrag 27.08.2004, 21:35
Beitrag #50





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Also,

Ich habe hier eine Einstiegsbeleuchtung der Firma Maitec / Lighttec liegen.
Mit ECE-Prüfsiegel.
Ihr könnt euren TÜV fragen, oder einfach mal in der STVO nachlesen was der Gesetzgeber über ECE-Zertifitierungen sagt.

Die ECE Nummer lautet: 02 (E13) 1544 bzw.
(E11) 10 R-02 2359.

Diese ECE-Bescheinigungen können und sollten beim KBA (KraftfahrtBundesAmt)
bestätigt werden können.

Auf den Lampen ist Lighttec aufgedruckt.

Die Packungsaufschrift:
Racing Maitec
Einstiegsbeleuchtung
(E11) 10 R-02 2359 / 02 (E13) 1544

-E-geprüft
-Wasserdicht
-Schlagfest
-2 Röhren mit blauer Beleuchtung
-Einfacher Einbau

Setzen Sie Ihr Auto in Szene!

Rückseite:
Merkmale:
-Als Einstiegsbeleuchtung zugelassen. Muss
mit dem Türkontakt verbunden werden, Um
beim betätigen der Zentralverrieglung die
Beleuchtung zu aktivieren.
-So kann beim Ein- bzw. Aussteigen sofort
erkannt werden wie die Umgebung des
Fahrzeuges beschaffen ist. Das heisst, keine
schmutzigen Schuhe mehr.

Installation:
-Beiliegende Kunststoffschellen unten am
Einstiegsbereich des Fahrzeuges anbringen.
-Die Röhren einklippen.
-Durch die Elastizität der Schelle, schwingen
die Röhren bei Unebenheiten mit.
-Das Kabel in den Innenraum des Fahrzeuges
legen und mit den Türkontakten bzw.
Innenlicht verbinden.
-Stellen Sie sicher, dass das Licht mit erlöschen
der Innenbeleuchtung auch erloschen ist.
-Darauf achten, dass der + Pol und der - Pol
richtig mit der Bordspannung verbunden sind.
-Nur für 12V, nicht für 24V

E-geprüft, wasserdicht, schlagfest
witterungsunempfindlich

Für andersweitige Verwendungszwecke
übernehmen wir keine Haftung!

www.maitec.cc



Ich hab schon vorne und hinten jeweils eine Röhre eingebaut. Tüv und Polizei und STVO und STVZO sagen: ist erlaubt weils ne ECE-Zulassung hat.

hab noch 4 Röhren vor mir liegen. kommen demnächst (sontag) auch noch unters auto.

die röhren habe ich mir im mediamarkt in Ludwigshafen Oggersheim gekauft (25€)
gibt es aber auch bei ATU (AutoTeileUnger) für 49€!

Bitte, Bitte. nichts zu danken.
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