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> Mindestbreite von Fußweg bei hälftigem Parken
HugoJens2
Beitrag 25.07.2009, 11:07
Beitrag #1


Neuling
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Hallo!

Aufgrund meiner Beschwerden, dass auf dem Fußweg geparkt wird, will man nun das hälftige Parken per Zusatzschild auf dem Fußweg erlauben. So zumindest die Ankündigung des Bürgermeisters.

Allgemein gibt es ja keine Angaben über Mindestbreiten für Fußwege.

Gibt es, was das hälftige Parken auf dem Fußweg betrifft, Urteile oder Mindestanforderungen an die Restbreite des Fußweges?

Danke!
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shocktrooper
Beitrag 25.07.2009, 11:21
Beitrag #2


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Urteile zum Abschleppen von Fahrzeugen, die erlaubterweise auf dem Gehweg parkten, aber trotzdem dem verbleibenden Gehweg zu wenig Restbreite übrig gelassen haben, gibt es zur Genüge.

Die Restbreite ist zwar nicht definiert, ergibt sich aber daraus, ob es objektiv zu vermeidbaren Behinderungen kommt. Eine ganz verlässliche Definition ergibt sich z.B. aus der Breite von Roll-/Krankenfahrstühlen - die haben so 1,20 Meter Breite.


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Wollf_0708
Beitrag 25.07.2009, 11:59
Beitrag #3


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Zitat (shocktrooper @ 25.07.2009, 11:21) *
z.B. aus der Breite von Roll-/Krankenfahrstühlen - die haben so 1,20 Meter Breite.


Vielleicht im "dickeren" Ami-Land think.gif

"Normale" Rollstühle haben selbst mit den Greifringen maximal 80 cm Breite, da sie i.d.R. auch in der Wohnung eingesetzt werden. Dort sind die Türzargen meist mit 80 oder 86 cm Breite verbaut.

Wenn der verbleibende Gehweg ca. 1,20 m breit ist, reicht das einigermassen, selbst bei nicht eingeklappten rechten Aussenspiegeln der Halb-Gehwegparker, dass der Rollifahrer vorbeikommt ohne anzuecken.

Grüsse
WolFgang
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Andreas
Beitrag 25.07.2009, 12:02
Beitrag #4


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VwV-StVO Zu Nummer 7 Parkflächenmarkierungen vor Zeichen 299

2 II. Das Parken auf Gehwegen darf nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für Fußgänger, Kinderwagen und Rollstuhlfahrer bleibt, die Gehwege und die darunter liegenden Leitungen durch die parkenden Fahrzeuge nicht beschädigt werden können und der Zugang zu Leitungen nicht beeinträchtigt werden kann.
Solches Parken sollte auch nur dort zugelassen werden, wo die Bordsteine abgeschrägt oder niedrig sind. Die Zulassung des Parkens durch Markierung auf Gehwegen ist dort zu erwägen, wo nur wenigen Fahrzeugen das Parken erlaubt werden soll; sonst ist die Aufstellung des Zeichens 315 ratsam.


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Peter Lustig
Beitrag 25.07.2009, 12:15
Beitrag #5


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Das Bayerische Innenministerium vertritt als oberste Straßenverkehrsbehörde in Bayern dazu folgende Auffassung: "Das Parken auf Gehwegen darf nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für Fußgänger, Kinderwagen und Rollstuhlfahrer bleibt. Dies wird regelmäßig nur dann zutreffen, wenn für den angesprochenen Personenkreis eine Gehwegbreite von mindestens 1,50 m freigehalten wird. Nur in begründeten Ausnahmefällen sollte dieses Mindestmaß unterschritten werden. Weiterhin ist der lichte Raum des Verkehrsweges zu berücksichtigen."
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Wollf_0708
Beitrag 25.07.2009, 12:20
Beitrag #6


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Die Realität sieht meistens anders aus.
Da müssen <60cm bis 70 cm oft reichen, Füßgänger bei Fußgängergegenverkehr in den Fahrzeuglücken warten.

GrussWolF
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Heinz Wäscher
Beitrag 25.07.2009, 12:39
Beitrag #7


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Bei mir in der Gegend wird aber häufiger auf dem Bürgersteig geparkt, selbst wenn die Fahrbahn geschätzte 15 m breit ist oder gar vierspurig ist und ohne das dort ein Zeichen 315 steht.

Der TE hat ja wohl auch das Problem, das den Verantwortlichen die Problematik bekannt ist und das sogar der Bürgermeister dafür sorgen will, das KFZ bis 2,8 t dort bald ganz legal parken dürfen.


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Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.
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Peter Lustig
Beitrag 25.07.2009, 13:14
Beitrag #8


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Wenn sich auf dem Gehweg eine Parkmarkierung (§ 41 Abs. 3 Nr. 7 StVO) befindet, ist eine zusätzliche Beschilderung mit Z. 315 StVO nicht erforderlich.
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Heinz Wäscher
Beitrag 25.07.2009, 13:43
Beitrag #9


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Da sind keine Parkflächenmarkierungen, noch nicht einmal andere Pflastersteine.
Selbst hohe Bordsteinkanten mit den damit verbundenen Konsequenzen für das Fahrwerk / die Reifen hindern die Meisten nicht daran, mit einer Fahrzeugseite auf dem Gehweg zu parken.

Selbst bei vorhandenen und vermeintlich für das KFZ zu schmalen Parkbuchten / befestigtem Seitenstreifen wird neuerdings mit den Rädern der Beifahrerseite auf dem Bürgersteig geparkt. Die haben wohl alle Angst um ihre Spiegel whistling.gif
Da müßte ich irgendwann mal ein Lichtbild von machen weil die ganzen schrägen Fahrzeuge sehen schon irgendwie komisch aus.


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HugoJens2
Beitrag 25.07.2009, 16:09
Beitrag #10


Neuling
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Mir geht es in der Tat nur um die Mindestbreite, die Fußgängern bleiben sollte, da ich gern Klagen würde.

Die Antwort von Peter Lustig finde ich dazu sehr gut. Nach den Bayern richtet sich ja Sachsen sehr gern.

Danke!
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Peter Lustig
Beitrag 25.07.2009, 19:37
Beitrag #11


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Danke für die Blumen. Man beachte aber die auch für Bayern geltende Einschränkung hinsichtlich der "begründeten Ausnahmefälle". Dazu müsste sich Euer Bürgermeister allerdings schon etwas einfallen lassen. wink.gif

Eine Klage wäre vielleicht der letzte Ausweg. Häufig sorgt auch schon eine Anfrage oder geharnischte Beschwerde an die vorgesetzten Fach- und Aufsichtsbehörden (Landratsämter, Bezirksregierungen, oberste Landesstraßenverkehrsbehörde (meist das Innenministerium)) für eine Abhilfe.
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HugoJens2
Beitrag 25.07.2009, 21:07
Beitrag #12


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Peter Lustig, das mache ich in jedem Fall so, da es sonst ordentlich Kohle kostet.
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Wollf_0708
Beitrag 25.07.2009, 21:43
Beitrag #13


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Neugierige Frage, HugoJens2.

Welche Breite möchtest du einfordern....
und warum ?
(Nur wenn ich fragen darf !)

Grüsse
WolFgang
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wernecmn
Beitrag 25.05.2013, 16:57
Beitrag #14


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Update nach einigen Jahren (Peter Lustig schrieb am 25.07.2009)

Vwv-StVO (alte Fassung)
Zitat
Das Parken auf Gehwegen darf nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für Fußgänger, Kinderwagen und Rollstuhlfahrer bleibt

VwV-StVO (neue Fassung ab 01.09.2009)
Zitat
Das Parken auf Gehwegen darf nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt
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wernecmn
Beitrag 25.05.2013, 19:19
Beitrag #15


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Gemäß den Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen (EFA 2002) der FGSV komme ich auf:

1,10 m Rollstuhlfahrer + 0,20 m Zwischenraum + 0,80 m Fußgänger = 2,10 m Verkehrsraum.
Hinzu kommen noch 0,20 m Hausabstand und 0,20 m Sicherheitsabstand zum parkenden PKW -> zusammen 2,50 m lichter Raum / Regelbreite.

Ich versuche noch herauszufinden, was die aktuelle Auffassung der obersten Straßenverkehrsbehörde in Bayern ist.
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amfa
Beitrag 25.05.2013, 23:31
Beitrag #16


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Wobei ich viele Gehwege kenne die selbst ohne parkende Autos niemals 2,50m breit sind.

Und ich verstehe den Satz aber so, dass auch 2 Rollstühlfahrer sich begegnen können müssen.

Sprich:
0,86 * 2 (Rollstuhlbreite inkl Hände*) + 0,20 zwischenraum + 0,20 Hausabstand + 0,20 Sicherheitsabstand = 2,32m

Bei deinen Werten müsste man statt dem 80cm Fußgänger nochmal 30cm Breite für den 2. Rollstuhlfahrer hinzurechnen.
Dann wären wir schon bei 2,80m fast schon so breit wie man beim parken die Straße freilassen muss
(Da wird übrigens der Begenungsverkehr scheinbar ignoriert)


*Quelle: http://nullbarriere.de/rollstuhl.htm


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Wenn du einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hinweist, wird er dankbar sein. Dumme Menschen werden dich beleidigen.
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radzeit
Beitrag 27.05.2013, 19:01
Beitrag #17


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Mindestbreiten von Geh- und Radwe-
gen für die Führung im Baustellenbereich:
Radweg: ........................... 1,00 m
Gehweg: ........................... 1,30 m
Gehweg, Radfahrer frei: ..... 1,50 m
Gemeinsamer
Fuß- und Radweg: ............. 2,00 m
Schutzstreifen: ................. 1,25 m
Radfahrstreifen: ................ 1,50 m

Das ist aus der Broschüre "Baustellenabsicherung im Bereich
von Geh- und Radwegen" der "Arbeitsgemeinschaft
fahrradfreundliche Städte, Gemeinden und Kreise
in Nordrhein-Westfalen e.V." vom Februar 2009
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Peter Lustig
Beitrag 27.05.2013, 19:50
Beitrag #18


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Hier geht es nicht um die Führung von Geh- und Radwegen in Baustellenbereichen, sondern um das Zulassen des Parkens auf Gehwegen. Das sind Äpfel und Birnen, die nicht miteinander vergleichbar sind. wink.gif

Nach meinem Dafürhalten hat die Neufassung der VwV-StVO ab 1.9.2009 zu einer Verschärfung der früheren Sichtweise geführt, so dass auch für mich fraglich ist, ob die o.a. Aussage z.B. des Bayer. Innenministeriums unter diesen Voraussetzungen so noch Bestand haben kann. think.gif
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RapsundRübe
Beitrag 28.05.2013, 00:14
Beitrag #19


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Man könnte Bild 21 aus der RaSt06 nehmen. Breitenbedarf wäre dementsprechend 2,30.

So wird es im Text dazu auch vorgeschlagen. "Grundmaße für die Verkehrsräume mobilitätsbehinderter Personen..."

Oder man leitet es aus der ERA 2010 zurück ab, die oftmals präziser ist, als die anderen Regelwerke, auf die sie sich beruft.
Genannt wird dort 1,80 für den Fußgängerverkehrsraum zuzüglich 0,20 an der einen Seite als Abstand zu Hauswänden und Zäunen (Seite 25.)
Wertet man ein Auto nochmals wie ein Zaun, (andere Seite) kommen wieder 0,20 dazu.
Ganz ohne Bewegungsspielraum/Sicherheitsabstand würde ich die Seite zum Parkstreifen auf jeden Fall nicht durchkommen lassen.

Dann ist man auch insgesamt bei 2,20.

Fazit 2,20-2,30 nach anerkannten Regelwerken

PS: Vorsicht übrigens bei Vergleichen von VWV-STVO und den FGSV-Regelwerken. Es wird anders gerechnet, und so ergeben sich auch unterschiedliche Mindestmaße auf dem Papier, obwohl eigentlich das gleiche gemeint ist.
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RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 26.04.2024 - 03:22