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> Überholen und dabei jemand zum Abbremsen gezwungen
HessischerBub
Beitrag 19.07.2009, 12:39
Beitrag #1


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Hallo,

wenn jemand auf der Autobahn den Fahrstreifen zum Überholen wechselt und dabei ein ankommendes Fahrzeug abbremsen muss, mit wie viel Punkte in Flensburg oder gar Fahrverbot(?) wird das geahndet?
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nasigoreng
Beitrag 19.07.2009, 12:50
Beitrag #2


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Zitat (HessischerBub @ 19.07.2009, 13:39) *
Hallo,

wenn jemand auf der Autobahn den Fahrstreifen zum Überholen wechselt und dabei ein ankommendes Fahrzeug abbremsen muss, mit wie viel Punkte in Flensburg oder gar Fahrverbot(?) wird das geahndet?

QUELLTEXT
§5 StVO (4) Wer zum Überholen ausscheren will, muß sich so verhalten, daß eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.


Das heisst, wenn der ankommende Fahrzeugführer normal abbremsen muss und er dabei nicht gefährdet sondern nur behindert wird, ist der Überholvorgang rechtmässig. Anders sähe es aus, wenn man das sich von hinten nähernde Fahrzeug zu einer Gefahrbremsung zwingen würde


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steveluke
Beitrag 19.07.2009, 12:56
Beitrag #3


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Wenn der rückwärtige Verkehr "nur" moderat abbremsen muss, dann handelt es sich allenfalls um eine vermeidbare Behinderung nach § 1 Absatz 2 StVO.
In diesem Fall könnte ein Verwarnungsgeld erhoben werden: Keine Punkte, kein Fahrverbot.

Wenn der rückwärtige Verkehr hingegen abrupt und schlagartig abbremsen muss, um einen Zusammenstoß zu verhindern, dann kommen wir in den Bereich einer Gefährdung, die der Überholende gem. § 5 Absatz 4 StVO auszuschließen hat.

Hier wäre die in Frage kommende Rechtsfolge:

Zitat
Sie scherten zum Überholen aus und gefährdeten dadurch den nachfolgenden Verkehr.
§ 5 Abs. 4, § 49 StVO; § 24 StVG; 22 BKat


--> 80.- EUR Bußgeld (zzgl. Auslagen/Gebühren), 2 Punkte, kein Fahrverbot.


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nasigoreng
Beitrag 19.07.2009, 13:34
Beitrag #4


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Zitat (steveluke @ 19.07.2009, 13:56) *
Wenn der rückwärtige Verkehr "nur" moderat abbremsen muss, dann handelt es sich allenfalls um eine vermeidbare Behinderung nach § 1 Absatz 2 StVO.
Ich denke, dass in diesem speziellen Fall der §1 nicht angewendet werden kann. Die Sache mit der Behinderung greift doch nur bei Folgendem:

QUELLTEXT
2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, daß während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist.


Wie soll es sonst auf der Autobahn z.B. möglich sein zu überholen ohne den nachfolgenden Verkehr evtl. zu behindern (Fahrzeug kommt mit 270 Sachen aus weiter Entfernung an und muss abbremsen, weil ich gerade mit 130 km/h überhole)?

Ich denke hier kann §1 StVO nicht angewendet werden.


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JTH
Beitrag 19.07.2009, 13:36
Beitrag #5


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Richtgeschwindigkeit? think.gif


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nasigoreng
Beitrag 19.07.2009, 13:38
Beitrag #6


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Zitat (JTH @ 19.07.2009, 14:36) *
Richtgeschwindigkeit? think.gif

Was will uns der Autor damit sagen? think.gif


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JTH
Beitrag 19.07.2009, 13:42
Beitrag #7


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Daß es keine Behinderung im SInne der StVO ist, wenn jemand mit 130 zum überholen ausschert, und derjenige der weit schneller als Richtgeschwindigkeit fährt, seine Geschwindigkeit reduzieren (nicht schaft bremsen...!) muß


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GM_
Beitrag 19.07.2009, 13:56
Beitrag #8


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Zitat (nasigoreng @ 19.07.2009, 14:34) *
Ich denke, dass in diesem speziellen Fall der §1 nicht angewendet werden kann.

§1 kann immer angewendet werden. Wie §1 eben schon sagt kommt es auf die Beurteilung der Umstände an:

Zitat
(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.


Die "Umstände" ergeben sich hier aus den Geschwindigkeiten und Abständen der drei involvierten Fahrzeuge. Wer mit 130 auf einen Lkw aufläuft und dann überholt obwohl er einen 140 fahrenden einbremst handelt sich nicht gegen §1.

Wer aber bei 130 ausschert, weil er einen 120 fahrenden überholt, und dabei einen 180 fahrenden kurzfristig zum Bremsen auf 130 zwingt, verstößt sicherlich gegen §1. Er hätte das nämlich vermeiden können, wenn er kurz vom Gas gegangen wäre bis der 180 fahrende vorbei ist.


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steveluke
Beitrag 19.07.2009, 14:16
Beitrag #9


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Der Einwand von @nasigoreng ist nicht aus der Luft gegriffen, wenn man sich der Frage gegenüber sieht, warum der Gesetzgeber den tatbestand der Behinderung nicht in die Vorschrift des § 5 Absatz 4 StVO aufgenommen hat.
Die Gefährdung hat er schließlich auch aufgenommen, weil er genau diese im Fall des Verstoßes sanktioniert sehen möchte.
Wenn er auch eine Behinderung sanktioniert haben wollte, warum hat er sie in der Vorschrift nicht ebenso benannt?
Nicht zuletzt wäre ja auch die in § 5 Absatz 4 genannte Gefährdung bereits durch die Generalregel § 1 Absatz 2 schon abgedeckt.

Wir sind also im Bereich der gesetzlichen Konkurrenzlehre.

Hierzu habe ich folgendes Urteil gefunden:

Zitat
Soweit Verstoß gegen eine speziellere Vorschrift Behinderung nicht voraussetzt, kommt daneben OW nach § 1 Absatz 2 in Frage, wenn konkrete Behinderung verursacht wurde.
Kö NZV 97 365


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 19.07.2009, 15:59
Beitrag #10





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Zitat (JTH @ 19.07.2009, 14:42) *
Daß es keine Behinderung im SInne der StVO ist, wenn jemand mit 130 zum überholen ausschert, und derjenige der weit schneller als Richtgeschwindigkeit fährt, seine Geschwindigkeit reduzieren (nicht schaft bremsen...!) muß

Doch, das ist auch eine vermeidbare Behinderung im Sinne des § 1 StVO. Das könnte beispielsweise mit der TBNR 101106 mit 20 Euro geahndet werden. Warum sollte das nicht gelten, wenn derjenige, der abbremsen musste, schneller war als Richtgeschwindigkeit?

Ansonsten lässt die Fragestellung des TE nahezu alle Möglichkeiten offen. Von "gar nichts" über "vermeidbare Behinderung" über "Fahrstreifenwechsel mit Gefährdung" bis hin zu Straftatbeständen wäre aufgrund der knappen Schilderung alles möglich.
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GM_
Beitrag 19.07.2009, 16:21
Beitrag #11


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Richtgeschwindigkeit ist ja lediglich eine Empfehlung, das bedeutet aber nicht, dass der schneller Fahrende Freiwild ist, das man nach Belieben in seiner Fahrt behindern darf.


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JTH
Beitrag 19.07.2009, 16:24
Beitrag #12


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Das habe ich ja nicht behauptet. Ich meine nur, daß es nicht angehen kann, daß 100 moderate Fahrer, welche sich im Bereich der Richtgeschwindigkeit aufhalten, nicht überholen dürfen, weil es immerhin sein könnte, daß ein Raser nicht durchgehend seine 270 fahren kann, weil er durch diese Richtgeschwindigkeitsfahrer "behindert" wird.


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 19.07.2009, 16:30
Beitrag #13





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Ist der "moderate" Fahrer schon im Überholen begriffen, bevor der "Raser" zu sehen ist, dann liegt zwar eine Behinderung vor, wenn der "Raser" abbremsen muss, aber diese Behinderung ist dann eben unvermeidbar. Die Ausgangsfrage (die nun wirklich viel Raum für Spekulationen lässt) bezieht sich aber wohl eher auf Fälle, in denen jemand noch knapp herauszieht, also zu einem Zeitpunkt, zu dem man den Schnellfahrer bereits hätte erkennen können. Und dann liegt sehr wohl eine vermeidbare Behinderung vor.
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Anderssen
Beitrag 19.07.2009, 17:03
Beitrag #14


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Die Frage ob hier eine vermeidbare Behinderung vorliegt, ist glaube ich etwas schwieriger als sie aussieht. Man könnte den "langsameren" VT auf der rechten Spur zwar vorwerfen, die "schnellen" linken zu behindern, weil diese dann abbremsen müssen; ebenso könnte man aber den schnellen vorwerfen, die langsamen am Überholen zu hindern, weil diese nicht ausscheren können.
Laut StVO genießt in dieser Situation aber niemand ein besonderes Privileg gegenüber dem anderen, nicht behindert zu werden. Der VT auf der linken Spur hat nur insofern ein Privileg, dass er sich "in Sicherheit" wiegen kann, da derjenige auf der rechten Spur beim Ausscheren eine Gefährdung auszuschließen hat.
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GM_
Beitrag 19.07.2009, 17:18
Beitrag #15


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Zitat (JTH @ 19.07.2009, 17:24) *
Das habe ich ja nicht behauptet. Ich meine nur, daß es nicht angehen kann, daß 100 moderate Fahrer, welche sich im Bereich der Richtgeschwindigkeit aufhalten, nicht überholen dürfen, weil es immerhin sein könnte, daß ein Raser nicht durchgehend seine 270 fahren kann, weil er durch diese Richtgeschwindigkeitsfahrer "behindert" wird.
Ich denke nicht, dass das etwas mit Richtgeschwindigkeit zu tun hat.

Und es ist auch keine Frage von Zahlen. Ansonsten dürfte nämlich der der 120-Fahrer hinter einem Lkw nicht ausscheren, wenn sich eine größere Anzahl von Fahrern mit "Richtgeschwindigkeit" 130 von hinten nähert. Ich denke aber schon, dass er das darf, selbst wenn er damit 100 Richtgeschwindigkeitsfahrer behindert.

Bei 270 stellt sich das Alles natürlich nochmals ganz anders dar, aber das weicht sicher vom Thema ab.


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JTH
Beitrag 19.07.2009, 17:31
Beitrag #16


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Zitat (GM_ @ 19.07.2009, 19:18) *
Bei 270 stellt sich das Alles natürlich nochmals ganz anders dar, aber das weicht sicher vom Thema ab.


Genau dieser Aspekt ließ mich die Richtgeschwindigkeit in den Ring werfen.


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nachteule
Beitrag 19.07.2009, 18:13
Beitrag #17


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Hallo, Hessischer Bub,

möglich (je nach Sachlage) ist eine Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige oder aber auch eine Anzeige wegen Straßenverkehrsgefährdung.

Hier kommt es darauf an, wie schnell die einzelnen Fahrzeuge gefahren sind, wie groß war der Abstand beim Ausscheren, wir waren die Sichtverhältnisse, wie stark musste der Fahrzeuglenker, der ausgebremst wurde, abbremsen, wie war das Verkehrsaufkommen, wurde der Ausgebremste konkret gefährdet usw.

Ohne nähere Angaben kann man keine pauschalen Aussagen machen.

Hallo, Georg_g,

m. E. ist es je nach Sachlage auch dann unvermeidbar, dass der nachfolgende Fahrzeuglenker abbremsen muss, wenn er im Rückspiegel zu sehen ist.

Hier kommt es allerdings auf die Geschwindigkeit und auf die Entfernung an.

Angenommen, ich befinde mich auf dem mittleren Fahrstreifen.

Links von mir ist eine Kolonne von mehreren Fahrzeugen.

Wenn ich jetzt abwarte, bis das letzte Fahrzeug dieser Kolonne an mir vorbei ist, und im Rückspiegel in sehr großer Entfernung ein Fahrzeug mit hoher Geschwindigkeit ankommen sehe, kann ich meiner Ansicht nach trotzdem ohne weiteres hinter dem letzten Fahrzeug dieser Kolonne zum Überholen ausscheren und mich desse Geschwindigkeit anpassen, wenn diese höher ist, als die der Fahrzeuge auf dem mittleren Fahrstreifen, und wenn der Abstand zu dem nachfolgenden Fahrzeug so groß ist, dass dieser Fahrzeuglenker nur durch Anheben des rechten Fußes seine Geschwindigkeit so verringern kann, dass er sich hinter mir einsortieren kann.

Selbst ein leichtes Abbremsen stellt meiner Ansicht nach keine vermeidbare Behinderung dar, denn sollte dem so sein, sehe ich zwei konkurierende Sachverhalte:

Der Schnellfahrer fühlt sich in seinem Vorwärtsdrang behindert, weil er langsamer werden muss.

Der Fahrzeuglenker, der überholen will, wird durch den Schnellfahrer daran gehindert, zu überholen, weil er diesen ja zwangsläufig dazu zwingt, seine Geschwindigkeit herabzusetzen.

Wer hat jetzt mehr Rechte? think.gif

Hier ist eindeutig nicht das knappe Ausscheren vor einem anderen Fahrzeug gemeint, sondern das Ausscheren zum Überholen bei einem weit entfernten Fahrzeug.

Ich könnte mir vorstellen, dass der Gesetzgeber aus genau diesen Gründen die vermeidbare Behinderung bei solchen Gegebenheiten nicht mit aufgenommen hat, denn sonst würde es Anzeigen oder Verwarnungen hageln, weil jeder sich gleich durch den anderen behindert fühlen würde.

Viele Grüße,

Nachteule


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 19.07.2009, 19:54
Beitrag #18





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@ nachteule:
Diese Erörterungen von "Autobahn-Erlebnissen" kranken ja oft daran, dass jeder ein etwas anderes Szenario vor Augen hat. War der andere nun nach 3 oder erst nach 10 Sekunden da, musste er mit 2 oder 6 oder 9 m/s² abbremsen oder konnte er ausrollen lassen, betrug die Geschwindigkeitsdifferenz 10 km/h oder 150 km/h etc. pp. Wie man ja schon an anderen Threads gesehen hat, ist nicht nur das eigentliche Fahren auf der Autobahn oft sehr emotional, sondern sogar schon die Erörterung in einem Forum. Daher beteilige ich mich i.d.R. nicht an solchen Diskussion und daher auch der Hinweis an der TE, dass hier je nach Konstellation von "gar nichts" bis zu einer Straftat die ganze Bandbreite möglich wäre. Und daher auch nur kurz eine Anmerkung:

Zitat (nachteule @ 19.07.2009, 19:13) *
... m. E. ist es je nach Sachlage auch dann unvermeidbar, dass der nachfolgende Fahrzeuglenker abbremsen muss, wenn er im Rückspiegel zu sehen ist.

Ich sehe das anders. Wenn ich der Langsamere bin und die Wahl habe "Bremse ich ab oder zwinge ich den Schnellen zum Bremsen?" dann entscheide ich mich immer dafür, dass ich selbst abbremse. Der Alltag auf deutschen Autobahnen sieht natürlich anders aus ...
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nachteule
Beitrag 19.07.2009, 20:32
Beitrag #19


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Hallo, Georg_g,

in der Regel hat man auf stark befahrenen Autobahnen immer einen PKW oder einen Kradfahrer, den man irgendwo links hinter sich hat, wenn man von rechts nach links wechseln will, um selber seinen Vordermann zu überholen, und oftmals ist dieser Hintermann schneller, als man selber.

Wie und wann wechselst Du dann nach links? think.gif

Viele Grüße,

Nachteule


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GM_
Beitrag 19.07.2009, 22:20
Beitrag #20


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Zitat (JTH @ 19.07.2009, 18:31) *
Zitat (GM_ @ 19.07.2009, 19:18) *
Bei 270 stellt sich das Alles natürlich nochmals ganz anders dar, aber das weicht sicher vom Thema ab.
Genau dieser Aspekt ließ mich die Richtgeschwindigkeit in den Ring werfen.

Hier spielt der Aspekt der Behinderng eher keine Rolle, denn auch wenn die linke Spur frei ist wird man sich mit dieser Geschwindigkeit einem Pulk von mehr als 2 Fahrzeugen auf dreispuriger Strecke (oder mehr als einem Fahrzeug auf zweispuriger Strecke) wohl nicht nähern ohne sowieso vom Gas zu gehen. Man wird dann erst wieder Gas geben, wenn man die Situation aus der Nähe gesehen hat und sie sich eindeutig darstellt. Dazu kommt es aber in der Regel erst, wenn man auf 220 ... 180 km/h herunter ist.


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Eichbaum
Beitrag 21.07.2009, 00:20
Beitrag #21


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Eine Behinderung liegt lt. Auskunft der police.gif schon dann vor, wenn der Bevorrechtigte abbremsen MUSS. einfaches "Nur vom Gas gehen müssen" zählt wiederum nicht (Erfahrung: vor mir zog einer aus einer untergeordneten Straße - beschleunigte kaum - ich musste bremsen. Hinter mir ploppte plötzlich so ne blinkende blaue Käseglocke aufs Dach, überholte mich und stoppte den, welcher uns zum Bremsen zwang. Ich wurde dann auch angehalten - als Zeuge).

Übrigens: auch auf der BAB ist der Blinker kein Vorfahrtszeichen! Links blinken und irgendwann einfach rausziehen ist nicht! Denn das Reißverschlussverfahren gilt nur bei einer Fahrbahnverengung an der es auf einer Spur gar nicht weitergeht (aber nicht bei Einfahrten)! Es ist also ein verbreiteter Irrglaube hier, dass auf weiter durchgehenden Fahrbahnen, jedem ein Spurwechsel ermöglicht werden muss - sprich der gesetzte Blinker die Bevorrechtigten zum Bremsen zwingen müsste!


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Statistik ist: Wenn der Jäger einmal rechts und einmal links am Hasen vorbeischießt, ist der Hase im Durchschnitt tot.
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Heinz Wäscher
Beitrag 21.07.2009, 02:29
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Die Praxis sieht aber leider anders aus ranting.gif

Eigentlich kann man froh sein, wenn überhaupt noch der Fahrtrichtungsanzeiger betätigt wird whistling.gif


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Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.
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