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> Fahrradfahrer gegen die Einbahnstrasse, Vorfahrt?
nasigoreng
Beitrag 17.07.2009, 08:49
Beitrag #1


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Ein Fahrradfahrer befährt erlaubterweise eine Einbahnstrasse entgegen der Regelfahrtrichtung. Gilt am Anfang der Einbahnstrasse, vorausgesetzt es sind keine regelnden Zeichen vorhanden, rechts vor links, wenn dort ein Radfahrer ausfährt?


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Hane
Beitrag 17.07.2009, 09:00
Beitrag #2


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Wenn er erlaubterweise da raus kommt, hat er Vorfahrt. Da es nicht immer für alle klar ersichtlich oder auch nur bekannt ist, sollte man entsprechend vorsichtig fahren.


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John F. Kennedy: "Nothing compares to the simple pleasure of a bike ride."
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Oberlehrer Lempel
Beitrag 17.07.2009, 10:03
Beitrag #3


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Hallo,
dazu aus der StVO:
Zitat
§8 Vorfahrt
(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,
1. wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder
2. für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.

Wenn also weder 1. noch 2. gegeben sind, dann hat der Radfahrer Vorfahrt - falls er berechtigterweise (weil explizit so ausgeschildert) entgegen der Fahrtrichtung der Einbahnstraße gefahren ist.

Durfte der Radfahrer jedoch nicht entgegen der Fahrtrichtung der Einbahnstraße fahren, dann verliert er grundsätzlich sein Vorfahrtsrecht.
Dazu aus einem Urteil des BGH vom 06.10.1981 (AZ: VI ZR 296/79):
Zitat
1. Radwege, die als Sonderwege Einbahnstraßen zugeordnet sind, dürfen vorbehaltlich anderweiter ausdrücklicher Regelung (Zeichen 237) nur in der vorgeschriebenen Richtung der Einbahnstraße benutzt werden.
2. Wer Einbahnstraßen und diesen zugeordnete Radwege in der gesperrten Richtung befährt, hat auch gegenüber aus untergeordneten Straßen einmündenden oder kreuzenden Verkehrsteilnehmer keine Vorfahrt. Indessen besteht, soweit es sich um einen Radweg handelt, für den Benutzer der untergeordneten Straße ausnahmsweise die Pflicht, in zumutbarem Maße auch auf Verkehrsteilnehmer zu achten, die den Radweg in der verbotenen Richtung benutzen.

Im letzten Satz allerdings nehmen die BGH-Richter den Autofahrer in eine besondere Aufmerksamkeitspflicht. Der Radfahrer hat also zwar keine Vorfahrt, dennoch muss der Autofahrer vorsichtig sein und haftet dementsprechend bei einem Unfall in einem gewissen Maße mit.

gez. Lempel
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Franticek
Beitrag 17.07.2009, 12:17
Beitrag #4


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Genau die vom TE geschilderte Situation habe ich morgens auf meinem Arbeitsweg an zwei Stellen.

=> Ich fahre auf einer gut ausgebauten Stadtstrasse geradeaus.
=> Nach rechts geht eine Einbahnstrasse ab. Diese Einbahnstrasse ist fuer Fahrradverkehr in beiden Richtungen zugelassen, d.h. es koennen bei mir Fahrraeder von rechts kommen. Die entsprechenden Beschilderungen fuer Fahrraeder sind vorhanden.
=> Vorfahrtsregelnde Zeichen gibt es fuer die aus der Einbahnstrasse kommenden Fahrraeder nicht. Die von rechts aus der Einbahnstrasse herauskommenden Fahrraeder haben somit eindeutig nach der RvL Regel Vorfahrt.
=> Nichtsdestotrotz habe ich auf MEINER Strasse vor der Einmuendung ein Zeichen 306 stehen.

Ort: Neu-Isenburg, Friedensallee Richtung Osten gehen vor der Kreuzung Frankfurter Strasse rechts zwei Einbahnstrassen ab; Waldstrasse und noch eine.


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Der Individualverkehr ist deshalb so gefährlich, weil viele Autofahrer nach ihren eigenen Regeln daran teilnehmen.
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Vernünftiger
Beitrag 17.07.2009, 12:20
Beitrag #5


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Ich würde bei solchen RvL-Situationen sehr große Vorsicht walten lassen. Die Freigabe für Radfahrer scheint von vielen Autofahrern nicht wahrgenommen zu werden, und die Vorfahrt eines vermeintlich falsch fahrenden Radlers werden viele nicht akzeptieren wollen.
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Anderssen
Beitrag 17.07.2009, 12:20
Beitrag #6


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Zitat (Franticek @ 17.07.2009, 13:17) *
=> Vorfahrtsregelnde Zeichen gibt es fuer die aus der Einbahnstrasse kommenden Fahrraeder nicht. Die von rechts aus der Einbahnstrasse herauskommenden Fahrraeder haben somit eindeutig nach der RvL Regel Vorfahrt.
=> Nichtsdestotrotz habe ich auf MEINER Strasse vor der Einmuendung ein Zeichen 306 stehen.

Hast Du diesbezüglich schonmal die Behörde Deines "Vertrauens" ( wink.gif ) angeschrieben, und sie darauf hingewiesen? Denn es scheint ja, als hätte man dort etwas vergessen...
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Franticek
Beitrag 17.07.2009, 13:11
Beitrag #7


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Habe ich. Antwort: Das ist ja eine Einbahnstrasse. Und wer entgegen der Richtung einer Einbahnstrasse faehrt, kann grundsaetzlich keine Vorfahrt haben, auch wenn dies wie im Falle der Radfahrer so erlaubt ist. Aufgrund der Einbahnstrasse muessen entgegen der normalen Richtung fahrende Radfahrer in jedem Fall den anderen die Vorfahrt gewaehren, was ja auch durch das Z 306 verdeutlicht wird, das auf der anderen Strasse von links aufgestellt ist.


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Schorsch
Beitrag 17.07.2009, 13:23
Beitrag #8


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Zitat (Franticek @ 17.07.2009, 15:11) *
Habe ich. Antwort: Das ist ja eine Einbahnstrasse. Und wer entgegen der Richtung einer Einbahnstrasse faehrt, kann grundsaetzlich keine Vorfahrt haben, auch wenn dies wie im Falle der Radfahrer so erlaubt ist. Aufgrund der Einbahnstrasse muessen entgegen der normalen Richtung fahrende Radfahrer in jedem Fall den anderen die Vorfahrt gewaehren, was ja auch durch das Z 306 verdeutlicht wird, das auf der anderen Strasse von links aufgestellt ist.



Das ist ja die selbe Logik als würde man sagen, dass auf Kraftfahrstraßen Autos keine Vorfahrt haben, weil dort Radfahrer nicht fahren dürfen.
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 17.07.2009, 13:24
Beitrag #9





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Diese Rechtsauffassung wird man nur so lange vertreten, bis ein Radfahrer dort mal in einen Unfall verwickelt wird. Vielleicht kannst du die Behörde mal auf die VwV-StVO zu Z 306 hinweisen: "An jeder Kreuzung und Einmündung, an der das Zeichen 306 steht, muß auf der anderen Straße das Zeichen 205 oder das Zeichen 206 angebracht werden."
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Heinz Wäscher
Beitrag 17.07.2009, 13:28
Beitrag #10


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Vielleicht hängen die ganzen kleinen Zeichen 205 an den Kreisverkehren und jetzt ist keines mehr übrig ... whistling.gif

Dort werden doch soooo gerne welche aufgestellt wink.gif


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experience
Beitrag 18.07.2009, 18:08
Beitrag #11


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@ Franticek:

Wenn ich so was lese, frage ich mich immer, warum ich eigentlich keine Schilder aufstellen darf. Zwar habe ich da auch nicht den totalen Durchblick, aber noch schlampiger als viele unserer Behörden würde ich sicherlich auch nicht arbeiten ... ranting.gif
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nasigoreng
Beitrag 18.07.2009, 18:52
Beitrag #12


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Zitat (experience @ 18.07.2009, 19:08) *
@ Franticek:

Wenn ich so was lese, frage ich mich immer, warum ich eigentlich keine Schilder aufstellen darf. Zwar habe ich da auch nicht den totalen Durchblick, aber noch schlampiger als viele unserer Behörden würde ich sicherlich auch nicht arbeiten ... ranting.gif

Wenn Du die Schilder aufstellen würdest, wäre es wahrscheinlich eindeutig und es gäbe keinerlei rechtliche Diskussionen. Das würde jedoch bedeuten, dass Du dafür sorgen würdest, dass man weniger Sachbearbeiter in Behörden, weniger Richter, weniger Anwälte, weniger Polizisten etc. benötigen würde. Wieviele Arbeitslose soll Deutschland denn noch bekommen. wink.gif


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trubby
Beitrag 18.07.2009, 19:31
Beitrag #13


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Zitat (Franticek @ 17.07.2009, 14:11) *
Habe ich. Antwort: Das ist ja eine Einbahnstrasse. Und wer entgegen der Richtung einer Einbahnstrasse faehrt, kann grundsaetzlich keine Vorfahrt haben, auch wenn dies wie im Falle der Radfahrer so erlaubt ist. Aufgrund der Einbahnstrasse muessen entgegen der normalen Richtung fahrende Radfahrer in jedem Fall den anderen die Vorfahrt gewaehren, was ja auch durch das Z 306 verdeutlicht wird, das auf der anderen Strasse von links aufgestellt ist.


Nun ja, die Neu-Isenburger Behörden glänzen ja sowieso durchgehend mit offensichtlicher Inkompetenz bei Fragen der Radverkehrsführung. Mir ist im gesamten Stadtgebiet z.B. kein einziger legaler Blauweg bekannt. Die 241er sind durchgehend zu schmal, oft mangelt es ihnen an baulicher Trennung und nicht wenige sind zu allem Überfluß auch noch linksseitig. An der Friedhofstrasse hat man Bänke in Haltestellennähe direkt (also auf Stoß) an den Radweg gebaut - dort dürften eigentlich nur Passanten ohne Beine sitzen. thread.gif Der (regelmäßig zugeparkte) Radweg an der Friedensallee zwischen Kreisverkehr und Frankfurter wurde inzwischen immerhin in einen (trotzdem illegalen, weil immer noch zu schmalen) Z240 umgemünzt. Die Verlängerung auf dem Gravenbruchring ist nach wie vor durch ein Z250 komplett gesperrt (dort ist dann zwar kein Radweg mehr, aber immerhin führt eine hessische Fernradroute dort entlang). Die Freigabe der Waldstrasse ist sowieso nur sehr halbherzig durchgeführt worden, da man an vielen Stellen nicht in die freigegebene Richtungen einbiegen darf (z.B. aus der Bahnhofstrasse kommend nach links, da es dort durch ein Z209 verboten wird). Aber immerhin hat man den Radfahrern in der westwärts freigegebenen Bahnhofstrasse (Waldstr. bis Hugenottenallee) an der Hugenottenalle eine Ampel samt Kontaktschleife in die LSA integriert.

Grüße,
André


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Und ich saß da und sah, das es schlimm war. Da hörte ich eine Stimme, die sprach: "Lächle, denn es könnte schlimmer kommen!"
Und ich lächelte und es kam schlimmer.
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Bonsai-Brummi
Beitrag 19.07.2009, 08:31
Beitrag #14


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Zitat (Vernünftiger @ 17.07.2009, 13:20) *
Die Freigabe für Radfahrer scheint von vielen Autofahrern nicht wahrgenommen zu werden, ...


Wie auch, wenn letzterem kraft "seiner" Beschilderung niemand legal in die Quere kommen kann - er etwa wie in @Franticeks Beispiel vermittels VZ306 Vorfahrt hat...

Zitat (StVO §42)
... bis zum nächsten Zeichen 205 "Vorfahrt gewähren!", 206 "Halt! Vorfahrt gewähren!" oder 307 "Ende der Vorfahrtstraße".


... oder er eine abzweigende Einbahnstraße zwar am VZ220 erkennt, unter diesem aber kein ZZ1000-33 hängt...?

think.gif
c.s
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Franticek
Beitrag 20.07.2009, 11:50
Beitrag #15


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Zitat (Bonsai-Brummi @ 19.07.2009, 09:31) *
....
... oder er eine abzweigende Einbahnstraße zwar am VZ220 erkennt, unter diesem aber kein ZZ1000-33 hängt...?

In dem von mir erwahnten Fall ist auch das ZZ1000-33 unter dem Z220 deutlich zu sehen. Aber da man ja auch ein Z306 hatte, rechnet man damit, dass die Radfahrer zumindest ein Z205 haben. Diese jedoch haben gar nichts und koennen so eigentlich damit rechnen, SELBST aufgrund von RvL Vorfahrt zu haben.


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Vernünftiger
Beitrag 20.07.2009, 12:57
Beitrag #16


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Zitat (Bonsai-Brummi @ 19.07.2009, 10:31) *
Wie auch, wenn letzterem kraft "seiner" Beschilderung niemand legal in die Quere kommen kann - er etwa wie in @Franticeks Beispiel vermittels VZ306 Vorfahrt hat...


Nicht nur bei Fehlbeschilderungen gibt es Probleme mit solchen Einbahnstraßen. Mir wurde schon mit hochrotem Kopf und direktem Fingerzeig auf das Einbahnstraßenschild (mit eindeutiger Fahrradfreigabe) "erklärt", dass ich mich falsch verhalte. Und das an einer ruhigen Stelle mit relativ wenigen Begegnungen nicht nur 1x. Wieder so eine Verkehrsregel, die nett gemeint ist, aber in der Praxis leider nicht viel bringt, ebenso wie die Wahlfreiheit zwischen Radweg und Fahrbahn.

Gruß,
V.
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dete
Beitrag 20.07.2009, 14:19
Beitrag #17


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Ich möchte, auch wenns nicht gewünscht ist, darauf hinweisen, dass, auch wenn Fahrradfahere ihre Vorfahrt verwirkt haben solten, sie nicht zur Jagd freigegeben sind! rolleyes.gif


dete
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oscar_the_grouch
Beitrag 20.07.2009, 20:32
Beitrag #18


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genausowenig wie Autofahrer, die für sich gesehen, EINMAL versehentlich einen Radling übersehen und nich gleich angemotzt werden wollen ....
Es geht eben wirklich nur mit Verständnis füreinander. Und genauso wie ich auf "verrückte" Radler Rücksicht nehme, könnte sich ja auch der Radler entgegen der Einbahnstr in den Autofahrer reindenken und nicht auf seine Vorfahrt bestehen....
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mir
Beitrag 20.07.2009, 22:31
Beitrag #19


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Natürlich. Lästig wird's allerdings dann, wenn man so eine Strecke regelmäßig fährt, und immer wieder die Erfahrung macht, daß praktisch sämtliche Autofahrer falsch informiert sind und zudem noch sehr deutlich auf Befolgung der Regeln hinweisen ("tuuuuut"), wie sie sie noch von früher im Kopf haben.


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„Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels

Die demokratiefeindliche Rechte praktiziert das erfolgreich. Was machen wir dagegen?
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Kölnfahrer
Beitrag 22.07.2009, 08:51
Beitrag #20


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Zitat (Franticek @ 20.07.2009, 13:50) *
Zitat (Bonsai-Brummi @ 19.07.2009, 09:31) *
....
... oder er eine abzweigende Einbahnstraße zwar am VZ220 erkennt, unter diesem aber kein ZZ1000-33 hängt...?

In dem von mir erwahnten Fall ist auch das ZZ1000-33 unter dem Z220 deutlich zu sehen. Aber da man ja auch ein Z306 hatte, rechnet man damit, dass die Radfahrer zumindest ein Z205 haben. Diese jedoch haben gar nichts und koennen so eigentlich damit rechnen, SELBST aufgrund von RvL Vorfahrt zu haben.

Kann man die Behörde Deines "Vertrauens" rofl1.gif nicht mal auf die tatsächliche Rechtslage hinweisen? Die Situation dort hat m.E. die Gefährlichkeit eines feindlichen Grüns. Es ist eigentlich nur eine Frage der Zeit, bis es da mal fatal knallt. Vielleicht kann man es ja noch verhindern. Auch wenn ich mir denken kann, welche Verkehrsart dann das Nachsehen haben wird ...

@oscar
Zitat
genausowenig wie Autofahrer, die für sich gesehen, EINMAL versehentlich einen Radling übersehen und nich gleich angemotzt werden wollen ...
Da der Radling bei sowas EINMAL versterben kann, was den meisten - auch mir - einmal zuviel ist, kann ich schon verstehen, wenn man da etwas motzig wird. Würdest Du auch, wenn man Deine Gesundheit unnötig gefährdet. Diese "Versehen" passieren vornehmlich aus einer Gleichgültigkeit heraus, die man sich wiederum bewusst aneignet oder wenigstens durch bewusstes Nachdenken (Stichwort: Tellerrand!) ablegen könnte. Wenn man nämlich - wie ich - den absoluten Willen hat, im Auto keine Radfahrer zu übersehen und hierauf eine besondere Aufmerksamkeit legt, dann übersieht man auch keine.

Zitat
könnte sich ja auch der Radler entgegen der Einbahnstr in den Autofahrer reindenken und nicht auf seine Vorfahrt bestehen...
...womit der Klügere dann wieder so stark nachgibt, dass er der Dumme ist? No way. Das würde die neue Regelung ja faktisch rückgängig machen. Natürlich sollte man hier so bremsbereit Radfahren, dass man im Zweifel nicht ans Blech kommt, falls der Autofahrer - nicht ganz unwahrscheinlich - trotz eindeutiger Situation durchzieht. Das sollte aber nach außen hin nciht erkennbar sein, sonst lernen die Autofahrer ja nie, dass sich an dieser Stelle was geändert hat. Und es geht hier - um dem reflexhaften Argument gleich vorzubeugen - nicht um Erziehung des Anderen: Wenn sich an einer Stelle die Regeln ändern, dann haben alle VT an dieser Stelle die neuen Regeln zu lernen! Natürlich auch die Radfahrer und natürlich auch die Autofahrer.

Ich meine hier allerdings eindeutig geregelte Situationen, nicht so einen gefährlichen Unsinn wie in Franticeks Fall!

Bei uns in der Ecke wurden kürzlich im Wohngebiet einige Einbahnstraßen für Radfahrer in beide Richtungen freigegeben und die Beschilderung der neuen Situation ist - untypisch für die Stadt Köln - vorbildlich. Neue RvL-Situationen sind nicht nur mit Zeichen 102, sondern auch mit einem riesigen Blechpolizisten darunter versehen, der deutlich auf das neue Zeichen 102 zeigt. Plakativ wie sonst noch was, also nicht zu übersehen, da gibt es keine Ausrede. Die Beschilderung der Einbahnstraßen (darunter eine "unechte", bei der man also eigentlich rolleyes.gif schon immer damit rechnen musste, dass da Verkehr raus kommt) ist ebenfalls korrekt. Ich komme da auch oft mit dem Auto lang und hatte keinerlei Probleme, die neue Situation sofort zu verstehen und umzusetzen. Warum sollte also jemand anderes damit Probleme haben?

Trotzdem kommt es dort immer wieder vor, dass man als Radfahrer aus der Einbahnstraße geschossen kommt und voll in die Eisen muss, weil für einige "ortskundige" Autofahrer nicht sein kann, was (nach ehemaliger Verkehrsregelung und damit aktuell ausschließlich in ihrer Phantasie) nicht sein darf. Und das soll man dann einfach so hinnehmen, sprich: nicht motzen? blink.gif Für diese Art von ignoranten "Versehen" bin ich nicht bereit, nachzugeben. Für normale Flüchtigkeitsfehler ja, aber bei sowas nicht. Damit bestätigt man die ja nur in ihrem Verhalten und gefährdet damit indirekt zukünftige Radfahrer an dieser Stelle.


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"... und es gibt Werbung für alles, das man nicht braucht,
damit man Auto fährt, anders riecht und dabei raucht."

F. Urlaub
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Vernünftiger
Beitrag 22.07.2009, 09:53
Beitrag #21


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Zitat (oscar_the_grouch @ 20.07.2009, 22:32) *
genausowenig wie Autofahrer, die für sich gesehen, EINMAL versehentlich einen Radling übersehen und nich gleich angemotzt werden wollen ....
Es geht eben wirklich nur mit Verständnis füreinander. Und genauso wie ich auf "verrückte" Radler Rücksicht nehme, könnte sich ja auch der Radler entgegen der Einbahnstr in den Autofahrer reindenken und nicht auf seine Vorfahrt bestehen....


Also wenn ich einen Fehler gemacht habe - und das passiert mir wie jedem anderen Verkehrsteilnehmer - dann habe ich meist einigermaßen Verständnis fürs Anmotzen. Natürlich sind die Umgangsformen im Straßenverkehr eher primitiv, das Dutzen ist Gang und Gäbe und auch Schimpfwörter gehören zum Alltag. Das ist aber kein einseitig von Radfahrern ausgehendes Phänomen. Man kann durchaus auch mal einen Verkehrsteilnehmer übersehen - aus Radfahrersicht ist man davon aber etwas zu häufig betroffen. In Berlin ist die Situation so extrem, dass mehr als 4x so viele Unfälle durch Rechtsabbieger geschehen wie durch Rotlichtradler. Das "einmalige Übersehen" hat Auswüchse angenommen (oder nie abgelegt). Man muss sich klarmachen, dass vom Auto eine hohe Unfallgefahr ausgeht, unabhängig von der jeweiligen Unfallschuld. Diese ist nicht vergleichbar mit den Unfallgefahren anderer Fortbewegungsarten.

Gruß,
V.
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Mr Hyde
Beitrag 10.11.2009, 13:19
Beitrag #22


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*dranhäng*

Aus aktuellem Anlass beschäftige ich mich gerade ebenfalls mit dem Thema:

Muss die Behörde bei für Radfahrer in Gegenrichtung freigegebenen Einbahnstraßen zwingend ein Zeichen 205 (quasi extra für Radfahrer) aufstellen, wenn die Einbahnstraße (in Gegenrichtung) in eine per Z. 306 beschilderten Vorfahrtsstraße mündet?
Wenn ja, aus welcher StVO Vorschrift oder VwV (aktuelle Fassung ab 1.9.09) ergibt sich dies?
Wenn nein, welche Vorfahrtsregel ergibt sich dann
a) bei vorhandenem 306er für die Vorfahrtsstraße und
b) bei an DIESER Einmündung nicht vorhandenem 306er (welches aber an der vorangegangenen Einmündung steht)?

edit: Mich dünkt nämlich, dass die meisten der mehreren hundert freigegebenen Einbahnstraßen hier in der Stadt KEIN 205er in Gegenrichtung haben, wenn sie in eine Vorfahrtstraße münden. Ich werde mal genauer darauf achten...
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Franticek
Beitrag 10.11.2009, 15:35
Beitrag #23


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Kleines Update: An den beiden von mir bemaengelten Stellen wurde nun vor kurzem jeweils ein Z 205 angebracht, so dass die Beschilderung nun OK ist und die Gefahrenpunkte beseitigt sind. Wenn auch zuerst eine negative Antwort kam, so hat man dann letztendlich doch die Richtigkeit erkannt und reagiert.


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durban
Beitrag 10.11.2009, 16:36
Beitrag #24


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In meinem Dunstkreis waren die Behörden bei freigegebenen Einbahnstraßen recht ordentlich und haben die Einmündungen brav beschildert (in 30- Zonen ist es vernünftigerweise bei rvl geblieben). Es wurden sogar an diesen Stellen die VZ 274.2 angebracht.

@Mr Hyde:

Erst zu Frage b):
Zitat
b) bei an DIESER Einmündung nicht vorhandenem 306er (welches aber an der vorangegangenen Einmündung steht)?


§ 8 Abs. 1 StVO:
Zitat
An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,
1. wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder
2. für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.


Satz 1 ist dann einschlägig; ergo: rvl.

Frage a)
Zitat
a) bei vorhandenem 306er für die Vorfahrtsstraße und


Hier haben wir dann einen nicht tragbaren Vorfahrtskonflikt. Der Verkehr aus der freigegebenen Einbahnstraße vertraut dann nämlich auf ein Vorfahrtsrecht aus § 8 Abs. 1 S. 1 StVO, der Verkehr auf der Vorfahrtstraße auf ein solches aus VZ 306.

Daraus ergibt sich für die Eingangsfrage:
Zitat
Muss die Behörde bei für Radfahrer in Gegenrichtung freigegebenen Einbahnstraßen zwingend ein Zeichen 205 (quasi extra für Radfahrer) aufstellen, wenn die Einbahnstraße (in Gegenrichtung) in eine per Z. 306 beschilderten Vorfahrtsstraße mündet?


Wenn die Vorfahrtstraße positiv beschildert ist, die Einbahnstraße gar nicht, dann stimmt etwas nicht. Möchte die Behörde rvl anordnen, so muss das 306 weg, möchte sie, dass die Einbahnstraße nachrangig ist, so muss ein negatives Vorfahrtzeichen hin wink.gif

mfG
Durban smile.gif


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Proxima Estación: Esperanza.
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Mr Hyde
Beitrag 10.11.2009, 22:47
Beitrag #25


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Zitat (durban @ 10.11.2009, 16:36) *
Erst zu Frage b):
Zitat
b) bei an DIESER Einmündung nicht vorhandenem 306er (welches aber an der vorangegangenen Einmündung steht)?


§ 8 Abs. 1 StVO:
Zitat
An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,
1. wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder
2. für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.


Satz 1 ist dann einschlägig; ergo: rvl.

Einspruch, euer Ehren. wink.gif

Nach meiner Interpretation der Anlage 3 StVO zu Zeichen 306:
Zitat
Das Zeichen zeigt an, dass Vorfahrt besteht bis zum nächsten Zeichen 205 "Vorfahrt gewähren", 206 "Halt. Vorfahrt gewähren" oder 307 "Ende der Vorfahrstraße".

gilt die Vorfahrt an dieser Einmündung trotz fehlendem 306er fort, da das vorherige 306er noch nicht durch 205, 206 oder 307 aufgehoben wurde.
Einwände?

Zitat (durban @ 10.11.2009, 16:36) *
Zitat
a) bei vorhandenem 306er für die Vorfahrtsstraße und


Hier haben wir dann einen nicht tragbaren Vorfahrtskonflikt. Der Verkehr aus der freigegebenen Einbahnstraße vertraut dann nämlich auf ein Vorfahrtsrecht aus § 8 Abs. 1 S. 1 StVO, der Verkehr auf der Vorfahrtstraße auf ein solches aus VZ 306.

Daraus ergibt sich für die Eingangsfrage:
Zitat
Muss die Behörde bei für Radfahrer in Gegenrichtung freigegebenen Einbahnstraßen zwingend ein Zeichen 205 (quasi extra für Radfahrer) aufstellen, wenn die Einbahnstraße (in Gegenrichtung) in eine per Z. 306 beschilderten Vorfahrtsstraße mündet?


Wenn die Vorfahrtstraße positiv beschildert ist, die Einbahnstraße gar nicht, dann stimmt etwas nicht. Möchte die Behörde rvl anordnen, so muss das 306 weg, möchte sie, dass die Einbahnstraße nachrangig ist, so muss ein negatives Vorfahrtzeichen hin wink.gif


Die Behörde könnte sich, siehe @Franticek, auf den Standpunkt stellen, dass (Rad-)Verkehr aus Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung, obwohl für Radfahrer freigegeben, niemals Vorfahrt haben kann (auch wenn mir das arg weit hergeholt scheint).

Naja, ich bin froh, dass meine Interpretation der Rechtslage geteilt wird. Mal sehen, was die Behörde dazu sagt smile.gif
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