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> Fehlerhafte Umschreibung des Führerscheins, Eintragung vergessen aus Willkühr
multo
Beitrag 24.06.2009, 16:16
Beitrag #1


Neuling
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Sehr geehrte Mitglieder,


leider ärgere ich mich seit knapp einer Woche über die Führerscheinstelle in Düsseldorf. Mir ist vor kurzem erst aufgefallen, daß alle meine alten Schulfreunde/ Kommilitonen (alle um das Bj. 1978-1980) bei der Umschreibung ihres Führerscheins der alten 3 Klasse, absolviert vor dem 31.12.1998, eine Eintragung bei CE (EU Führerschein haben) haben, der eine zwar nur bis 12000kg der andere mit zusatz CE79. Da ich bereits 1996 den heutigen A1 vollendete und mit dem erreichen der Volljährigkeit, sowohl den damaligen Motorradführerschein als auch die 3 Klasse gemacht habe (beides ausgestellt am 30.07.1998), ließ ich ihn am 17.11.2003 von einem schönen Rosa Lappen-in den EU Führerschein tauschen. Die einzige zusätzliche Eintragung erfolgte bei A für richtig/große Bikes.
Ich habe während der ganzen Zeit nie meinen Führerschein verloren oder abgeben müssen, da mir aber die fehlende Eintragung unter CE nun aufgefallen war, bat ich um Berichtigung die Führerscheinstelle Düsseldorf.
Diese antwortete zwar unmittelbar aber zu einem etwas anderen Sachverhalt. Ich nochmals den Fall geschildert, das von 10 Leuten ich der einzige bin der diese Eintragung nicht erhalten hat und dann kam die Antwort... tja da hätte ich nun pesch gehabt man hätte doch meine Unterlagen nach 5 Jahren vernichtet. Ich nochmals auf den Besitzbestandsschutz und Grundsatz der Gleichheit hingewiesen und den Leuten das natürlich auch erläutert, das man nicht einfach Unterlagen vernichten kann und dann na ja pesch... Ich mein ein Grundbucheintrag ist auch vermekt, wäre ja noch toller wenn alle 5 Jahre das Kataster keine Unterlagen mehr hat, da diese ja vernichtet wurden... wir sind doch nicht in der Bananenrepublick?!
Man teilte mir mit das ich einen zusätzlichen Antrag hätte ausfüllen müssen um CE zu erlangen, diesen Antrag hab ich nie gesehen, genauso wie meine ganzen Freunde nicht, die haben den alle automatisch erhalten....
Ich bin der rechtlichen Auffassung das der Grundsatz der Gleichheit und vor allem der Besitzbestandsschutz gilt, dieser verliert auch nicht seinen Wert bei einem Umtausch, eine Degradierung aufgrund von Willkühr werde ich nicht hinnehmen, ich bin echt vom Straßenverkehrsamt viel gewohnt, aber mal so eben na ja...
Laut meiner letzten Erläuterung an die Führerscheinstelle will sich nun der Sachgebietsleiter demnächst mit mir in Verbindung setzen, den auf meine Anfrage ob es lediglich um die Bearbeitungsgebühr geht, erfolgte keine Antwort, lediglich der Verweiss(mit dem Sachgebietsleiter)
Was passiert den wenn mir der Führerschein geklaut wird, bzw. abhanden kommt, hab ich dann keine Berichtigung zum Führen eines motorisiertem Fahrzeugs? Ich meine, laut Aussage haben die ja meine Unterlagen vernichtet...
Ist hier jemand der mir ggf. das weitere rechtliche Vorgehen schildern kann, bzw. evtl. muß ich mich direckt an das Bundesverkehrsministerium wenden?
Freue mich um jede hilfreiche Antwort
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Gast_charly68_*
Beitrag 24.06.2009, 16:34
Beitrag #2





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Mit der alten Klasse 3 kannst bzw. konntest Du beim umschreiben auf den neuen Kartenführerschein niemals die Klasse CE erhalten.

Wenn dann müsste Dir die Klasse C1E und die beschränkte CE (CE79) eingetragen worden sein.

Die Klasse CE entspricht der alten Klasse 2.

Schau noch mal genau auf Deinen Karten-FS.

LG
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multo
Beitrag 24.06.2009, 17:55
Beitrag #3


Neuling
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Vielen Dank für die schnelle Beantwortung aber genau um dieses CE geht es!
Es ist rechtlich beim Übertrag damit keiner von früher benachteiligt wurde, weil man unter bestimmten Voraussetzungen 18,5t führen/fahren dürfte.


Zitat:

Für einen - wenn auch nur kleinen - Teilbereich der Klasse 3 ist im Hinblick auf den Besitzstandsschutz eine Einschränkung zu machen. Bisher berechtigte der Pkw-Führerschein zum Führen von Kfz bis 7,5 t zulässigen Gesamtgewichts sowie einem Anhänger. Unter Beachtung der gesetzlichen Anhänge- und Achslasten war es somit mit einem Führerschein der Klasse 3 möglich, Züge bis 17,5 t (Einachsanhänger) bzw. 18,5 t (Anhänger mit Tandemachse) zu führen.
Nach dem neuen Zuschnitt der Fahrerlaubnisklassen unterliegen Züge über 12 t zulässigen Gesamtgewicht der Lkw-Berechtigung CE. Das gilt weiter auch für dreiachsige Züge, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger bestehen, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Zugfahrzeuge der Klasse C1 sind Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t, aber nicht mehr als 7,5 t und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz.
Die Einordnung gilt unabhängig von einem Umtausch. Derjenige, der mit seiner Pkw-Fahrerlaubnis über die Vollendung des 50. Lebensjahrs hinaus Züge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 12 t oder die genannten dreiachsige Züge fahren möchte, muss einen Antrag auf Erteilung der Klasse CE 79 stellen. Diese Schlüsselzahl schließt die Lücke für Gespanne bis zum bisherigen Umfang der Klasse 3. Die Berechtigung unterliegt aber denselben Voraussetzungen und Befristungen wie die Lkw-Fahrerlaubnis.
Fahrerlaubnisse, die vor dem 01.01.1999 erworben wurden und den Klassen C, CE entsprechen, sind gemäß § 76 Nr. 9 FeV auf die Vollendung des 50. Lebensjahres befristet. Eine ab dem 01.01.1999 erworbene Fahrerlaubnis der Klassen C, CE ist gem. § 23 Nr.2 FeV auf 5 Jahre befristet. Um eine ununterbrochene Weitergeltung des Führerscheins über den 50. Geburtstag hinaus sicherzustellen, sollte der Verlängerungsantrag unter Vorlage der vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungen etwa drei Monate vor dem Stichtag gestellt werden. Wird eine rechtzeitige Verlängerung versäumt, erlöschen die befristeten Führerscheinklassen.
Eine prüfungsfreie Neuerteilung der Klassen C und CE ist gemäß § 24 FeV auch dann möglich, wenn die Geltungsdauer der vorherigen Fahrerlaubnis dieser Klasse bei der Antragstellung abgelaufen ist. Eine zeitliche Befristung für den Verlängerungsantrag gibt es nicht. Es dürfen aber keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine persönliche Eignung nicht vorliegt.
Die Klasse CE 79 wird ausschließlich im Rahmen eines Umtausches der Klasse 3 erteilt.


Genau darum geht es und alle Leute die um mich rum sind, haben automatisch diesen CE bis 12000kg, der eine oder andere sogar mit Zusatz CE 79. Die Führerscheinstelle hat auch nicht dementiert, das mir das nicht zusteht, sondern ist nicht der Meinung das die Berichtigung an Ihnen liegt bzw. noch gemacht werden kann, da ja meine Papiere nach 5 Jahren vernichtet wurden und eine solche willkührliche Entscheidung liegt gar nicht in deren Ermessensspielraum.
Wie läuft das den bei einem Ersatzführerschein ab, ich mein wenn es schon keine Unterlagen mehr gibt, entscheidet Sympatie? Oder von vornherein ...nee kriegst du ncht?! Was dann muß man im späten Alter nochmals den Führerschein machen? Ist er nur dann begrenzt? Oder darf jeder der bald seinen Führerschein verliert, der ihm gestohlen wird und nicht vor hat ihn nochmals zu erneurn, auf öffentliche Verkehrsmittel umsteigen bzw. mit dem Fahrrad fahren?
Ja so kommt die Wirtschaft dann garantiert wieder in Schwung?! Ist ja unerheblich der Umsatz mit den Fahrzeugführen/Autobranche!!
Würde mich freuen über Erfahrungsberichte/ Hilfestellung zu dem Thema.
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Gast_buerger_*
Beitrag 24.06.2009, 18:08
Beitrag #4





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Hallo multo

Schau mal bitte auf die rückseite deines Führerschein.
Unter 10 steht hinter den Führerscheinklasse ein Erteilungsdatum:

Kannst du mal bitte alle Klasse schreiben hinter dem das Datum steht.

wavey.gif
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multo
Beitrag 24.06.2009, 18:19
Beitrag #5


Neuling
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Schon mal danke für die Antwort, aber wie bereits gesagt ich hab sogar den Führerschein teils vor den Leuten gemacht.
Hier die Aufstellung.
A1 28.11.96
A 30.07.98 Umschreibung auf gr. Bikes inkl. der Eu Karte am 17.11.03
B 30.07.98
C1 30.07.98 zusatz unter Punkt 12: 171
C
D1
D
BE 30.07.98
C1E 30.07.98
CE
D1E
DE
M 28.11.96
L 28.11.96 zusatz unter Punkt 12: 174
T
12.01

So steht es hintern drauf. Mfg
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Gast_buerger_*
Beitrag 24.06.2009, 18:43
Beitrag #6





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Dann hast du auch soweit alle Klasse bis auf die ce 79

Soweit ich weiß steht auf den Antrag zu Umtausch ob man die Klasse ce 79 gesondert beantragen möchte, hast du das angekreuz oder nicht.

Aber glaube mir für den privaten gebrauch ist diese ce 79 nicht so wichtig das man sich ärgen muss und was weiss ich für Hebel in bewegung setzt. dry.gif

Lkw bis 7.5t kannst du immer noch fahren

wavey.gif
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Ernschtl
Beitrag 24.06.2009, 18:59
Beitrag #7


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Zitat (buerger @ 24.06.2009, 19:43) *
Soweit ich weiß steht auf den Antrag zu Umtausch ob man die Klasse ce 79 gesondert beantragen möchte, hast du das angekreuz oder nicht.
Das wird der Grund sein. Ich habe auch den 3er umschreiben lassen und "nur" C1E bekommen. Habe aber auch nix beantragt.

Dass da Unterlagen nach 5 Jahren vernichtet wurden ist ein ganz normaler Vorgang. Jedes Dokument unterliegt je nach Art und Inhalt einer Aufbewahrungsdauer. Das können 2, 5, 10 oder mehr Jahre sein. Dafür gibt es Vorschriften und die machen auch Sinn damit der Papierberg nicht ins unermessliche wächst. Ev. gibt es noch Microfiche oder elektronische Daten. Aber da ran zu kommen kann sehr teuer werden.


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Gast_buerger_*
Beitrag 24.06.2009, 19:03
Beitrag #8





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Hallo Ernschtl

Zitat
Habe aber auch nix beantragt.


Spätestens bei der Verlängerung für CE 79 fragt man sich dann, ob man für diese Klasse ca.150 € ausgibt die man eh nicht braucht dry.gif

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Ernschtl
Beitrag 24.06.2009, 19:13
Beitrag #9


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So isses. Ausserdem habe ich nur Erfahrung bis 7,5t und mit Hänger gar keine. Ich habe also jetzt schon eine Klasse bei deren Nutzung ich eine Verkehrsgefährdung darstelle whistling.gif


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multo
Beitrag 24.06.2009, 19:19
Beitrag #10


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Ich hätte letztes Jahr mit der Klasse sogar Geld verdienen können!
Bei den meisten von meinen alten Schulfreunden steht bei CE nicht CE 79 sondern die Eintragung unter CE bis 12000kg, keiner von denen mit ausnahme CE79 haben irgendeinen Antrag extra angekreuzt. Die 150€ extra kosten belaufen sich soweit ich das weiß auch erst über dem 50 Lebensjahr aber bis dahin hab ich noch ein wenig Zeit, somit müßte er mit vermerkt sein, ohne das ich gr. Kosten hätte, den nach meiner Info muß man erst nach dem 50 Lebensjahr alle 5 jahre zum Arzt und somit kommen die 150€ kosten erstmal zustande...
Vielleicht das mal ein Antrag nach ein paar Jahren gelöscht bzw. lediglich nur noch vermerkt ist, das kann ich mir vorstellen, aber das Dinge mit Bestandsschutz erlöschen, das kann ich mir nicht vorstellen, wie weißt man den Bestandsschutz nach wenn keine Unterlagen bestehen?
Ein Gewerbetreibender muß Rechnung, Auszüge etc. 10 Jahre aufbewahren und ein Amt nicht?
Kann man sich einen Titel aneignen und dann über Jahre ruhen lassen und am Ende kann es keiner Nachweisen?
Versteh ich das hier richtig, das der eine oder andere echt der Meinung ist, über Ihn bestehen keine Unterlagen mehr(in der ges. BRD) und das beunruhigt Ihn nicht?
Mich schon und zu dem geht es um das Prinzip, jeder sollte das nehmen und bekommen was Ihm rechtlich zusteht...
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Ernschtl
Beitrag 24.06.2009, 19:24
Beitrag #11


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Ich habe mir doch gleich gedacht, dass es so ein Thema schon mal gab: Klicken und ärgern


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multo
Beitrag 24.06.2009, 19:30
Beitrag #12


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Danke für den Link, aber ich hab bereits rechlich angefragt und da klingt es doch schon anders...
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geckolino
Beitrag 24.06.2009, 19:36
Beitrag #13


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Zitat (multo @ 24.06.2009, 20:19) *
Bei den meisten von meinen alten Schulfreunden steht bei CE nicht CE 79 sondern die Eintragung unter CE bis 12000kg, keiner von denen mit ausnahme CE79 haben irgendeinen Antrag extra angekreuzt.

Eine Eintragung unter CE bis 12000kg gibt es AFAIK nicht. Du meinst wahrscheinlich den Eintrag "C1E>12000kg, L<=3",
also der CE mit der Einschränkung auf Züge der Klasse C1E, jedoch ohne die Beschränkung auf 12t Zug-Gesamtmasse, dafür
mit Einschränkung auf 3 Achsen. Das ist genau die CE 79, Im FS steht dann unter CE "79(C1E>12000kg, L<=3)".

Zitat (multo @ 24.06.2009, 20:19) *
Versteh ich das hier richtig, das der eine oder andere echt der Meinung ist, über Ihn bestehen keine Unterlagen mehr(in der ges. BRD) und das beunruhigt Ihn nicht?


Ich weiss nicht, ob du dir da vorstellst, alle amtlichen Sachen zu einem Bürger kommen in
einen einzigen großen Ordner irgendwo, und der ist gerade in den Schredder gewandert?

Die Unterlagen zu deinem alten Führerschein sind mit der Umschreibung unnötig geworden,
da ja entsprechende Daten zu deinem neuen FS gespeichert sind, und werden daher
verständlicherweise irgendwann gelöscht. Die Information, dass du eine FE für bestimmte
Klassen besitzt, und wann diese jeweils erteilt wurde, ist weiter vorhanden. Nur die
Klasse CE79 ist untergegangen, weil du versäumt hast, diese bei der Umschreibung zu
beantragen.


Zitat (multo @ 24.06.2009, 20:19) *
jeder sollte das nehmen und bekommen was Ihm rechtlich zusteht...


Wenn du es dir genommen hättest, hättest du es auch bekommen. Die Klasse wird nun
mal nur auf Antrag erteilt, wenn du sie nicht beantragt hast, ist das dein Fehler.


--------------------
Der Fahrtrichtungsanzeiger dient der rechtzeitigen Anzeige von Fahrtrichtungsänderungen.
Sonst würde er Abbiegevollzugsmelder heißen.
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Gast_buerger_*
Beitrag 24.06.2009, 19:39
Beitrag #14





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Hallo multo

Zitat
Bei den meisten von meinen alten Schulfreunden steht bei CE nicht CE 79 sondern die Eintragung unter CE bis 12000kg,


Versteh ich nicht dry.gif

Du hast die Klasse C1E, damit kannst du einen 7.5 t mit einen 2 Achs Anhänger bis zu einer zulässige Gesamtmasse 12t der Kombination fahren

Zitat
keiner von denen mit ausnahme CE79 haben irgendeinen Antrag extra angekreuzt


Haben die nun CE79 Angekreutz oder nicht blushing.gif

wavey.gif
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multo
Beitrag 24.06.2009, 19:48
Beitrag #15


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von den 10 leuten haben 2 ein kreuz gemacht und der rest nicht
bei der aufzeichnungsfrist und aufbewahrungsfrist stelle ich mir keinen schredder vor, aber difiziler wird es schon sein
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geckolino
Beitrag 24.06.2009, 19:56
Beitrag #16


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Zitat (multo @ 24.06.2009, 20:48) *
bei der aufzeichnungsfrist und aufbewahrungsfrist stelle ich mir keinen schredder vor, aber difiziler wird es schon sein

Dann weiss ich nicht, wie du auf die Idee kommst, dass über dich in der gesamten BRD keinerlei
Unterlagen mehr bestehen. Vernichtet wurden nur die Unterlagen über deinen
Zitat
schönen Rosa Lappen

der ja bereits seit 2003 nicht mehr existiert.


--------------------
Der Fahrtrichtungsanzeiger dient der rechtzeitigen Anzeige von Fahrtrichtungsänderungen.
Sonst würde er Abbiegevollzugsmelder heißen.
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Gast_buerger_*
Beitrag 24.06.2009, 19:56
Beitrag #17





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Hallo multo

Zitat
von den 10 leuten haben 2 ein kreuz gemacht und der rest nicht


Mal zusammen Fassen,

So wie ich das sehe, hast du alle Klasse bekommen die du für den 3 bekommen haben müsstest, ausser ce 79 die du ja nur befristet erteiilt bekommen hättest.

Du darft aber bitte auch eins nicht vergessen, du hast die klasse c1e geschenkt bekommen, solche Kombination durstest du mit dem 3 nicht fahren.

Auch habe ich nicht sehr viel Hoffnung das du jetzt noch die ce 79 erteilt bekommst, dazu haben aber ander mehr erfahrung.

wavey.gif
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Flixus
Beitrag 24.06.2009, 20:14
Beitrag #18


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Zitat (multo @ 24.06.2009, 21:19) *
Ich hätte letztes Jahr mit der Klasse sogar Geld verdienen können!


Wie sind denn Deine Erfahrungen mit Zügen bis ca. 18 Tonnen? Ich meine damit, Erfahrungen mit einem PKW lassen sich ja nur sehr begrenzt auf Fahrzeuge dieser Größe und Gewicht anwenden. Wenn Du damit Geld verdienen möchtest, dann wäre eine Ausbildung in der richtigen CE wahrscheinlich sinnvoller, vor allem wenn es darum geht noch Hänger zu ziehen.


--------------------
[BE][C1E][MLS]
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multo
Beitrag 24.06.2009, 20:26
Beitrag #19


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Die Diskussion entwickelt sich gerade nicht wikrlich hilfreich, meine Erfahrung mit einem 18t ist natürlich sehr gering, aufgrund das man ja auch keine sammeln kann, da man es ja nicht fahren darf und letztes jahr hätte ich die 11,5t eines Cateres 6 Monate fahren können, Deutschlandweit! 7,5t bin ich letztes Jahr etwa 40tkm gefahren. Jährlich Pkw Fahrleistung zwischen 50-70tkm mit und ohne Hänger, sowohl Trailer fürs Boot etc. Motorrad 10tkm.
Fahrpraxis erlernt man erst mit der Praxis und nicht mit 12 Fahrstunden(für meine damalige Führerscheinklasse 3) aber Danke für die Info
Mfg
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Mr.T
Beitrag 24.06.2009, 20:31
Beitrag #20


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Vielleicht hilft dir dieser Beschluss des VG Leipzig.


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Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
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Gast_buerger_*
Beitrag 24.06.2009, 20:32
Beitrag #21





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Zitat
letztes jahr hätte ich die 11,5t eines Cateres


Was war das den für ein fahrzeug ?

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janr
Beitrag 24.06.2009, 20:59
Beitrag #22


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Zitat (buerger @ 24.06.2009, 21:56) *
Du darft aber bitte auch eins nicht vergessen, du hast die klasse c1e geschenkt bekommen, solche Kombination durstest du mit dem 3 nicht fahren.

Soweit nicht ganz richtig, denn beim alten 3er durfte man, wenn für das Zugfahrzeug nicht eine besondere Beschränkung in die Fahrzeugpapiere eingetragen war, grundsätzlich Anhänger bis zum 1,5-fachen Gesamtgewicht der zGM des Zugfahrzeuges gezogen werden, sofern das Zugfahrzeug als Lastkraftwagen zugelassen war.
Ein LKW mit 7,5 to zulässiger Gesamtmasse könnte (rechnerisch) damit eine Anhängemasse von bis zu 11,25 to erreichen (7,5 to × 1,5 bei durchgehender Bremsanlage = 11,25to zGM beim Anhänger). Da jedoch die Achslast einer Tandemachse mit einem Achsabstand ≤ 1,00 m auf 11 to begrenzt ist, ist auch diese Grenze für Inhaber der Führerscheinklasse 3 zu beachten.

Da bei multo aber nur C1E eingetragen ist darf er nur Anhänger ziehen welche die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen.

In meinem Beruf bin ich (z.B.) darauf angewiesen, daß ich Notstromagregate von 2,5t zGM mit kleineren FZ als 7,49t ziehen muß. Und das mache ich seit 24 Jahren.
So hat man mir bei der Führerscheinstelle bei der Umschreibung die CE79 in der CE-Zeile eingetragen.

Bei C1E wird zwar eine Achse "geschenkt" (was man erstmal richtig üben muß) aber die Anhängerlast wird, bezogen aufs Zugfahrzeug, reduziert.
Da verstehe ich multo's Ärger, daß ihm was aberkannt wurde was ihm mal erlaubt war, und dies stillschweigend.

Hätte ich damals nicht aufgepasst, wäre ich Arbeitslos geworden, denn die Führerschinstellen klären leider bei der Umschreibung nicht auf.


--------------------
Es gibt zwei Arten an Menschen.
Die einen haben Stil, die anderen keinen T4


Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie
im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt.
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Rook
Beitrag 25.06.2009, 07:28
Beitrag #23


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Wenn Du noch Kopien von den alten Führerscheinen hast, würde ich die mit einreichen.

Grüße,
Rook


--------------------
Viele Grüße,
Rook
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Mr.T
Beitrag 25.06.2009, 07:33
Beitrag #24


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Warum? unsure.gif Aus dem FS ist doch ersichtlich, dass @multo früher im Besitz der alten Klasse 3 war.


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Gruß Mr.T

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multo
Beitrag 25.06.2009, 07:42
Beitrag #25


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Natürlich besitze ich den alten rosa lappen noch, den und den Eu Führerschein, selbstverständlich werde ich dieses einreichen, eine Kopie von allem machen und es beantragen, ich bin froh das es hier Leute gibt die den Vorfall auch so sehen.
Ich finde die Willkühr am schlimmsten, dem einen einfach geben und der andere na ja pesch gehabt, das ist garantiert nicht im Sinne der Gleichheit....
Juristisch gesehen sieht es der Automobilclub genauso wie ich und dann wollen wir mal abwarten was der Bezirksleiter der Führerscheinstelle zu sagen hat...
Traurig ist auch, wenn keiner wirklich Ahnung hat, bzw. vielleicht nur einer und man ganz jemand anderes vor sich sitzen hat, den dann hat man pesch...
Mit dem Straßenverkehrsamt hab ich auch so meine Erfahrungen gemacht.... leider muß man heute nur noch seinen Sachen hinterherlaufen, paßt einmal nicht auf, tja siehst dann die Konsequenz
Vielen Dank

@Mr T
vielleicht meint Rook aus dem Grund weil ja angeblich die Unterlagen vernichtet sind bzw. laut Forenbeitrag die ältesten Sachen gegen aktuelle Sachen getauscht werden und um dann einen Nachweiss zu haben, wie bereits gesagt, warte mal auf die schriftliche Stellungnahme des Sachgebietsleiters und dann schauen wir mal weiter
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Gast_buerger_*
Beitrag 25.06.2009, 09:33
Beitrag #26





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Hallo janr

Zitat
Da verstehe ich multo's Ärger, daß ihm was aberkannt wurde was ihm mal erlaubt war, und dies stillschweigend.

Hätte ich damals nicht aufgepasst, wäre ich Arbeitslos geworden, denn die Führerschinstellen klären leider bei der Umschreibung nicht auf.


Solche Erfahrung habe ich aber auch schon gemacht und mir wurde eine berechtigung bei der Verlängerung nicht wieder erteilt. Wobei wir wieder bei der Aufklärung eines SB sind, deshalb mal die frage, ob ein SB verpflichtet ist bei einen Umtausch/Verlängerung einen Aufzuklären.

Meine eigene Erfahrung ist " Hier haben sie Ihren neuen Führerschein, schauen sie nach ob alles richtig ist und Unterschreiben sie dann"

Keine Aufklärung das ich die berechtigung für 172 nicht mehr habe. Das ist mir aber auch erst später aufgefallen. Glück für mich war, das ich diese 172 nie gebraucht habe, hätte ich aber solch ein Fahrzeug gefahren, wäre das Fahren ohne Fahrerlaubnis und wer hätte dann schuld gehabt ich oder der SB.

Hallo multo

Berichte aber bitte wie das alles weitergeht

wavey.gif
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multo
Beitrag 25.06.2009, 10:11
Beitrag #27


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Natürlich werde ich euch gerne über meinen weiteren Verlauf in Kenntnis setzen, aber laut dem Gesetz darf keiner beim Umtausch degradiert werden bzw. aufgrund von unfähigen Leuten etwas aberkannt bekommen, soviel Ermessenssprielraum steht keinem von uns zu, dann sollen die den kompletten Antrag nochmals bearbeiten, rückwirkend mir egal... Sollte der Sachgebietsleiter bis Ende dieser Woche keine Stellung nehmen, werde ich zur ADAC Rechtsberatung gehen, diese ist erstmal kostenlos, anschließend informiere ich auch noch das Bundesverkehrsministerium und werde den Schriftverkehr publizieren, mit meiner Meinung steh ich nicht alleine und auch nicht absatz der Rechtslage
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multo
Beitrag 25.06.2009, 10:33
Beitrag #28


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@ Mr T vielen Dank für den Beschluß bzw. den Link den der sagt genau das aus, was ich meine, ich habe nie eine Neuerteilung/ Verlängerung beantragt sondern lediglich eine Umstellung
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HaWeThie
Beitrag 25.06.2009, 10:36
Beitrag #29


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Zitat
aufgrund von unfähigen Leuten
Schon in Rom angerufen?
Ich meinte: Unfehlbar ist nur einer.... whistling.gif


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janr
Beitrag 25.06.2009, 10:54
Beitrag #30


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@burger:
mit SB meinst du Sachbearbeiter, nehme ich an. Ich hab mir zwar die gängigen Abkürzungen im Browser verinkt, aber SB war nicht dabei rolleyes.gif
Zitat
"Hier haben sie Ihren neuen Führerschein, schauen sie nach ob alles richtig ist und Unterschreiben sie dann"
kann so nicht in Ordnung sein, denn wer kennt sich denn schon mit den ganzen Schlüßelzahlen aus, wenn er den Führerschein das erste mal in Händen hällt? Da muß doch erklärt werden, welches Kürzel für was steht?

Wenn bei dir die 172 lediglich nicht im Schein steht darf das doch kein Fahren ohne Fahrerlaubniss sein, denn die Fahrerlaubnis ist doch ein Dauer-Verwaltungsakt.

Da wird was vergessen einzutragen, die Akten nach 5 Jahren vernichtet und dadurch wir einem die Fahrerlaubnis aberkannt, was eigentlich nur ein Richter dürfte. Das geht doch nicht!

@multo mir ist grad was aufgefallen:
Zum Glück steht ja auf dem neuen Schein das ursprüngliche Erteilungsdatum. Dadurch sollte auch ohne Akten beweisbar sein, daß man die Fahrerlaubnis hat, und lediglich was unterschlagen wurde (ob jetzt Vorsätzlich oder Fahrlässig sei mal dahingestellt). Ich wein nur nicht in wie fern ein police.gif auf der Straße dies erkennen kann, wenn er damals nicht selber den 3er gemcht hat.
Ich drück dir jedenfalls die Daumen.


--------------------
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Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie
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multo
Beitrag 25.06.2009, 11:13
Beitrag #31


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@janr ja so ist das hab auch gerade mit einem rechtsanwalt zwar für wirtschaftsrecht gesprochen, aber der meinte auch es handelte sich lediglich eine umstellung, keine neuerteilung oder ähnliches
@hawethie beim vatikan würde ich auch anrufen und dort mal vorsprechen, fehler passieren jedem aber was man für ärger und uneinsicht mit denen führerscheinstelle/kfz zulassung hat ist echt teils unfähigkeit. ich hab da storys erlebt, hab etwa in den letzten 3 jahren 20-25 fahrzeuge auf mich zugelassen, der eine will unbedingt die tüv bescheinigung, dem anderen reicht der vermerk auf dem zulassungsschien... storys könnte ich berichten und alle sehen das nicht ein, selbst wenn man denen sagt auf deren eigenen internetseite stehts aber so und letzten Monat ging das, neine auf keinen fall...
wie würdet ihr das bezeichnen?
generell die behörde umfasst ihren ermessenspielraum sehr weit, kann aus erfahrung sprechen, beamte sind auch in der familie und wenn da zuhörst was der eine weiß und der andere nicht und das kann echt nicht sein...
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Gast_buerger_*
Beitrag 25.06.2009, 11:19
Beitrag #32





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Zitat (janr @ 25.06.2009, 11:54) *
kann so nicht in Ordnung sein, denn wer kennt sich denn schon mit den ganzen Schlüßelzahlen aus,


Ich hatte den Antrag zur Verlängerung mit allen Unterlagen zwar pünklich eingereicht, aber die Bearbeitungszeit ging über das gültigkeits datum des alten Führerschein hinaus.

Deshalb bekam ich die 172 nicht mehr und wurde auch nicht darauf hingewiesen.

Aber für mich war das auch nicht weiter schlimm und hab es dabei gelassen.

wavey.gif

p.s. habe nie ein Fahrzeug gefahren das unter der Schlüsselzahl 171/172 fällt.
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Doc aus Bückeburg
Beitrag 25.06.2009, 11:24
Beitrag #33


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Noch mal ne kurze Anmerkung zu C1E bzw. CE79.
Es ist richtig: Mit dem CE79 darf man waffenscheinpflichtige Geschosse mit Tandemachsanhänger und einem zul. Gesamtgewicht von bis zu 18,5 t fahren. Und das brauchen nun wirklich nur die wenigsten.

Andererseits ist ein CE79 auch schon bei sehr viel harmloseren Gespannen hilfreich:
Man darf nämlich mit einem C1E nur DANN Züge bis 12 t Zug-Gesamtgewicht fahren, wenn das zGG des Anhängers nicht größer ist als die Leermasse des Zugfahrzeugs - es sei denn, der Zug wäre auch mit BE fahrbar

Beispiel:
Man hat C1E und zieht dann mit einem "großen" Sprinter (z.B. 4,5 t zGG) einen leeren 2,5 t Anhänger:
Dass ist das schon "FoF", denn der Sprinter hat ein zGG von mehr als 3,5 t, wiegt leer aber nur 2,2 t, und der Anhänger hat ja - auch wenn er leer ist - immer noch ein zGG von 2500 kg.

Doc


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Es gibt Dinge, die muss man glauben, um sie sehen zu können,
und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können.
Und dann gibt es noch ein paar Dinge, die kann man einfach nicht glauben, obwohl man sie sieht!
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multo
Beitrag 14.07.2009, 10:43
Beitrag #34


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Da bis heute der Sachgebietsleiter nicht im Stande ist eine konkrette Frage zu beantworten, möchte ich nur mal informieren über meine Rechtsberatung. Ein erneutes Schreiben ist an die Führerscheinstelle rausgegangen, mit der bitte um Korrektur, im folgenden ist der Rechtsmittelbestand/Rechtsmittelbelehrung einer möglichen Ablehnung erfolgt. Lediglich mit dieser schriftlichen Ablehung kann man dann Klage beim Verwaltungsgericht einreichen.
Der Verkehrsrechtsanwalt hält auch an dem Bestandsschutz fest, man darf nicht jemanden etwas abnehmen, zumal das Einverständnis weder ausdrücklich noch konkludent erfolgt hat.
Gerne informiere ich die Mitglieder hier über den weiteren Verlauf
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Mr.T
Beitrag 14.07.2009, 10:47
Beitrag #35


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Zitat (multo @ 14.07.2009, 11:43) *
Gerne informiere ich die Mitglieder hier über den weiteren Verlauf
Das wäre super! wavey.gif


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Gruß Mr.T

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Kühltaxi
Beitrag 14.07.2009, 19:26
Beitrag #36


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Zitat (multo @ 24.06.2009, 22:26) *
Die Diskussion entwickelt sich gerade nicht wikrlich hilfreich, meine Erfahrung mit einem 18t ist natürlich sehr gering, aufgrund das man ja auch keine sammeln kann, da man es ja nicht fahren darf und letztes jahr hätte ich die 11,5t eines Cateres 6 Monate fahren können, Deutschlandweit! 7,5t bin ich letztes Jahr etwa 40tkm gefahren. Jährlich Pkw Fahrleistung zwischen 50-70tkm mit und ohne Hänger, sowohl Trailer fürs Boot etc. Motorrad 10tkm.
Fahrpraxis erlernt man erst mit der Praxis und nicht mit 12 Fahrstunden(für meine damalige Führerscheinklasse 3) aber Danke für die Info
Mfg

Ich habe das Gefühl du denkst du dürftest mit dem CE 79 Fahrzeuge bis 12 t zGG fahren, aber dem ist mitnichten so!
Für den Motorwagen ändert sich rein gar nichts, du darfst weiterhin nur welche bis 7,5 t zGG fahren, aber mit sämtlichen Anhängern der Klasse 3, was bei C1E nicht der Fall ist.


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Couscous
Beitrag 15.07.2009, 15:47
Beitrag #37


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Mich würde mal interessieren, ob die Begrenzung der Klasse CE79 auf 50 (?) Jahre rechtens ist, wenn das im ursprünglichen Führerschein nicht der Fall war.

Gruss, Couscous


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Gruss, Couscous
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Polo79
Beitrag 15.07.2009, 15:51
Beitrag #38


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Ja, Gesetze kann man ändern.


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Couscous
Beitrag 15.07.2009, 16:06
Beitrag #39


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Der Einwand gilt aber nur, wenn die Altersgrenze auch gelten würde, wenn ich meinen rosa Lappen behalten hätte. Dem ist aber meines Wissens nicht so.

Gruss, Couscous


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Gruss, Couscous
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Polo79
Beitrag 15.07.2009, 16:54
Beitrag #40


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Die Gültigkeit ist unabhägig davon, ob man einen grauen, rosa oder Karten-FS hat. Der einzige Unterschied ist, dass es auf letzterem schwarz auf lila draufsteht.


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multo
Beitrag 15.07.2009, 22:13
Beitrag #41


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im bezug auf das 50 lebensjahr ist mir soweit bekannt, das man eine verlängerung sofern man sich einem physical test unterwirft und es ausreichend früh beantragt....erhält
in meinem bezug geht es nicht um das zugfahrzeug oder ähnliches, es geht um den grundsatz und natürlich ist es auch nur förderlich eine eintragung mehr als weniger zu haben... desweiteren bin ich echt schockiert über mangelndes wissen(bitte keiner persönlich angesprochen fühlen), das kann nicht sein das man soviele unterschiedliche aussagen zu einem so banalen thema bekommt und selbst "experten" voneinander abweichen, da brauch ich mich bei manch einem sachbearbeiter nicht wundern.
den selbst in diesem forum kann keiner eine eindeutige aussage treffen und frag mal 10 leute die angeblich was wissen und du hast 20 antworten...
ich werde gerne über meinen verlauf informieren ggf. sollte man auch einen leserbrief an die automobilclubs verfassen, damit die dann auch eine eindeutige aussage haben und auch die mitglieder...
leider haben öffentliche behörden immernoch die möglichkeit des aussetzens, den kostet ja nicht das geld des sachbearbeiters sondern des des steuerzahlers und dementsprechend aggieren sie so gut wie gar nicht...
wir werden sehen...
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Polo79
Beitrag 15.07.2009, 23:54
Beitrag #42


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Zitat (multo @ 15.07.2009, 23:13) *
desweiteren bin ich echt schockiert über mangelndes wissen(bitte keiner persönlich angesprochen fühlen), das kann nicht sein das man soviele unterschiedliche aussagen zu einem so banalen thema bekommt und selbst "experten" voneinander abweichen, da brauch ich mich bei manch einem sachbearbeiter nicht wundern.
Das Thema ist eben nicht banal. wink.gif
Das Problem ist, dass CE 79 keine FE-Klasse im Sinne von § 6 FeV ist. Wenn man sich an die FeV hält, hattest Du die Möglichkeit CE 79 im Rahmen der Umstellung Deiner Klasse 3 zu bekommen. Diese Möglichkeit hast Du nicht wahrgenommen (warum sei mal dahingestellt); jetzt besteht diese Möglichkeit nicht mehr.


Nach welcher Rechtsgrundlage sollte man Dir CE 79 erteilen? Diese müsste ja dann in der FeV zu finden sein.

Anlage 3 FeV fällt raus, weil Deine FE bereits umgestellt wurde.
§ 20 FeV fällt raus, weil nach Abs. 1 nur FE-Klassen im Sinne von § 6 FeV neuerteilt werden dürfen, was CE 79 nicht ist.
Auf Deine alte FE kannst Du Dich ebenfalls nicht mehr berufen, weil sie nach § 6 Abs. 7 Satz 4 keine Gültigkeit mehr besitzt.

Was sollte der SB also Deiner Meinung nach tun, ohne einen formalen Fehler zu begehen? unsure.gif


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Couscous
Beitrag 16.07.2009, 08:46
Beitrag #43


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Zitat (Polo79 @ 15.07.2009, 18:54) *
Die Gültigkeit ist unabhägig davon, ob man einen grauen, rosa oder Karten-FS hat. Der einzige Unterschied ist, dass es auf letzterem schwarz auf lila draufsteht.


Also ich kann mich klar daran erinnern, dass mich die Sachbearbeiterin damals (ca. 1991) ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass ich mir durch den Umtausch in den Euro-Führerschein die zeitliche Beschränkung der Klasse CE79 einhandele. Wenn ich den alten Lappen behalten hätte, wäre das also bei der entsprechenden Klasse (war wohl in 3 beinhaltet) nicht der Fall gewesen. Oder hat sich seit damals das Gesetz dahingehend geändert, dass jetzt auch die alten FE zeitlich begrenzt sind?

Gruss, Couscous


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Gruss, Couscous
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Mr.T
Beitrag 16.07.2009, 11:22
Beitrag #44


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Zitat (Couscous @ 16.07.2009, 09:46) *
damals (ca. 1991)
Damals hat noch Niemand von der FeV geträumt, also kann dir das damals auch Niemand so gesagt haben.

Zitat (Couscous @ 16.07.2009, 09:46) *
Wenn ich den alten Lappen behalten hätte, wäre das also bei der entsprechenden Klasse (war wohl in 3 beinhaltet) nicht der Fall gewesen.
Seit Einführung der FeV zum 01.01.1999 hat sich das Recht entsprechend geändert.


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multo
Beitrag 16.07.2009, 12:17
Beitrag #45


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@polo wenn du dir das gerichtsurteil ansiehst, was mr t hier veröffentlicht hat bzw. freundlicher weise verlinkt hat, sind zwischen der umstelllung auch 5-6 jahre, warum hat das gericht trotz wiederspruch so entschieden? und es geht da nicht um den ddr führerschein, den diese umstellung wurde ja bereits bei der wende in den brd führerschein vorgenommen, es eght da um die umstellung des brd führerschein in den eu führerschein?!
ich bin immer wieder beeindruckt das sich leute erinnern, das vor über 15 jahren gesagt bzw. abgehandelt wurde, ich kann mich leider nicht daran erinnern, zumal 1991 noch eine ganz andere sachlage war! weil umstellung hat erst 1999 stattgefunden und bei mir geht es um die umstellung bis zum 31.12.1998!!!
Leider erinnert sich niemand der jüngeren generation an einen sonchen Antrag, vielleicht weil der sachbearbeite, heute jemanden alles abnehmen will, damit es schneller geht und eine aufklärung zum missstand wird dir keiner geben!
warum sollte man auf recht verzichten, das jemanden ohne eine art von kosten zusteht?
irren sich die ganzen rechtsberater, oder wollen die alle nur taler verdienen?
werde einen termin beim verkehrsjuristen erneut wahrnehmen und mal sehen wie er die sachlage sieht. mfg
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Polo79
Beitrag 16.07.2009, 13:39
Beitrag #46


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Zitat (multo @ 16.07.2009, 13:17) *
@polo wenn du dir das gerichtsurteil ansiehst, was mr t hier veröffentlicht hat bzw. freundlicher weise verlinkt hat, sind zwischen der umstelllung auch 5-6 jahre, warum hat das gericht trotz wiederspruch so entschieden?

Weil das Gericht der Überzeugung ist, dass die FSST den Antrag des Kläger nicht richtig interpretiert hat.
Zitat
Dieser - mangels Schriftformerfordernis in zulässiger Weise - mündlich gestellte Antrag kann in analoger Anwendung der §§153 und 157 BGB aus der Sicht des sog. objektiven Empfängerhorizonts nur so verständen werden, dass eine möglichst weitestgehende Umstellung begehrt wird. Dies ergibt sich bereits aus der umgangssprachlichen Bedeutung und dem Wesen einer „Umstellung", wonach der - im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung - vorhandene Bestand möglichst im Verhältnis 1 : 1 den aktuellen Gegebenheiten angepasst werden soll. Es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass jemand;auf eine ihm zustehende Rechtsposition verzichtet, obwohl diese ohne jede besondere weitere Mühen und Kosten beibehalten werden kann. Auch wenn dem Beklagten zuzugeben ist, dass nach den Buchstaben der Fahrerlaubnis-Verordnung sowohl ein „Standardantrag" nach § 6 Abs. 7 FeV als auch ein gesonderter Antrag für die Erteilung der Klasse CE 79 nach Spalte 4 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 7 FeV vorgesehen ist, sind in der Lebenswirklichkeit im Regelfall beide Anträge in dem bloßen Begehren auf Umstellung enthalten. Lediglich wenn besondere Umstände im Einzelfall vorliegen, kann darauf geschlossen werden, dass nicht alle an sich möglichen Klasse beantragt werden sollen.
Ein anderes Gericht geht vielleicht davon aus, dass der Antragsteller bewusst auf CE 79 verzichtet hat. Wer weiß das schon? Ich finde dieses Urteil jedenfalls alles andere als universal anwendbar. think.gif


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Rook
Beitrag 16.07.2009, 16:20
Beitrag #47


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Aus dem verlinkten, von mir eröffneten Thread:

Zitat (Uwe W @ 27.11.2007, 00:05) *
Zitat (Peter Lustig @ 26.11.2007, 17:04) *
Ist der Führerschein einmal umgeschrieben, bleibt alles so, wie es ist.

Jedenfalls wenn die Umschreibung schon länger als 2 Jahre zurückliegt, kann man nichts mehr ändern.
Es gilt der Grundsatz, dass eine Klasse, die man mehr als 2 Jahre rechtlich nicht besessen hat, nicht mehr prüfungsfrei neu erteilt werden darf.

Gibt es diese 2-Jahres-Frist in der neuen FeV eigentlich noch??? think.gif

Grüße,
Rook


--------------------
Viele Grüße,
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Polo79
Beitrag 16.07.2009, 16:25
Beitrag #48


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Nein, seit dem 30.10.2008 nicht mehr.


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Rook
Beitrag 16.07.2009, 17:08
Beitrag #49


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Wäre das nicht ein Ansatz? (Zusätzlich: Nachweis über die Kopien der alten Führerscheine).


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Viele Grüße,
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multo
Beitrag 16.07.2009, 17:34
Beitrag #50


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@polo universal einsetzbar ist es vielleicht nicht, aber was spricht den dagegen? Wie sah den der Antrag bei der Umstellung aus? War er ggf. lediglich vom Sachbearbeiter ausgearbeitet und man mußte sein Kaiser Willhem nur machen? Gab es diesen Antrag zusätzlich oder war er inkludiert?
Wer sagt das es in Düsseldorf nicht genauso mündlich ausgearbeitet wurde?
Wieso sollte jemand ausdrücklich bzw. konludent auf eine Eintragung verzichten, die keinen Nachteil mit sich zieht? Weder finanziell noch im Sinne eines Aufwands? Wieso ist das bei anderen automatisch erfolgt?

Wieso hat mir bis Dato die Führerscheinstelle noch keinen Ablehnungsbescheid ersteilt, mit dem Hinweiss der Rechtsberehrung, auf die man evtl. zugreifen kann? Der steht doch jedem zu?!
Ich denke die wollen das ganze evtl. aussitzen und warten ob man die kosten eines Rechtsberaters wahrnimmt und dann evtl. erteilen die erst einen Ablehnungsbescheid aufgrund dessen man erst vor das Verwaltungsgericht gehen kann?
Ist das der richtige weg? Wird so mit Steuergeldern umgegangen?
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