Radabdeckung nach vorn und hinten |
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Radabdeckung nach vorn und hinten |
09.05.2009, 17:56
Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 3 Beigetreten: 09.05.2009 Mitglieds-Nr.: 48309 |
mir wurde gestern die HU verweigert, weil die Verbreiterungen zwar das Rad komplett abdecken, aber anstatt der laut StVZO geforderten 150 mm ganze 220-250 mm über der Radmitte enden. Die 30 Grad / 50 Grad Regelung der 78/549/EWG wird aber erfüllt. Kann ich mich da einfach drauf berufen? Oder gehe ich lieber zu einem anderen TÜVer oder in einen Fachbetrieb für die HU? Ansonsten ist alles eingetragen am Wagen. LG Nico Das hab ich hier im Forum zu dem Thema gefunden. Gilt das immer noch? Bin ein wenig ratlos. Kurz erklärt:
STVZO: Man lege ein Lineal an der Radmitte waagerecht an und kennzeichne die Reifenfllanke jeweils mit Kreide. Jetz verschiebt man das Lineal 150mm nach oben und kennzeichnet wieder auf der Reifenflanke. Oberhalb dieser zweiten Kennzeichnungen muß die Lauffläche(!) abgedeckt sein. Felgenhorn und Flanke darf also überstehen. Es natürlich immer wieder zu Diskussionen was nun Lauffläche ist und was nicht... Auch das kann man Beispielsweise mit Kreide nachweisen... EG: Man lege das Lineal senkrecht an der radmitte an und kennzeichne wieder die Flanke mit Kreide. Nun trägt man einen 30Grad Winkel nach vorn und 50Grad Winkel nach hinten ab und kennzeichnet wieder die Flanken. In diesem Bereich muss das ganze Rad abgedeckt sein. Also Reifen und Felge = Rad! StVZO 36a 78/549/EWG |
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09.05.2009, 21:23
Beitrag
#2
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 184 Beigetreten: 05.12.2008 Mitglieds-Nr.: 45686 |
Hallo nicolas-eric
Also, wenn du die Abstände, welche gem. StVZO und EG-Vorschrift vorgeschrieben sind, eingehalten hast, dann kann ich den Grund für die verweigerte HU auch nicht erkennen. In diesem Fall würde ich eine andere Prüfungsstelle aufsuchen und den Prüfer fragen, ob er das Einträgt - und zwar, bevor ich bezahle. Wenn er sein OK signalisiert, dann würde ich die Eintragung vornehmen lassen und mir bei der anderen Prüfungsstelle mein Geld für die nicht durchgeführte Prüfung zurückverlangen, da sich der Prüfer entweder nicht richtig auskannte, oder aber willkürlich gehandelt hat. Sowas gibt es leider in beiden Fällen immer wieder anzutreffen. Ich hatte mal ein ähnliches Problem mit nicht eingetragenen Reifen, welche aber laut ABE nicht eintragungspflichtig waren. Der Prüfer meinte dann auch, dass die eingetragen werden müssen. Gab ne heiße Diskussion und als er wegging zum nachschauen, kam er ne viertel Stunde später wieder und musste kleinlaut zugeben, dass ich recht hatte. Gruß Mario -------------------- "Träume sind da, um sie zu Ende zu träumen. Wenn nicht heute, dann morgen" aus "Am Limit"
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09.05.2009, 21:34
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#3
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 3 Beigetreten: 09.05.2009 Mitglieds-Nr.: 48309 |
Danke für die Antwort!
Vielleicht hatte ich das falsch formuliert. Es ist alles eingetragen worden per Einzelabnahme in 2007. Seitdem hat sich nichts am Wagen geändert. Und jetzt verweigert der die HU. Er war aber so nett, mir das zu sagen, bevor ich gezahlt hatte. Während ich vorn in der Halle bei der AU war, hatte ich schon gemerkt, dass die sich weiter hinten zusammen rotten und wild über meinen Wagen diskutieren. Man hat echt gemerkt, dass das ein Geländewagen Hasser war. Er gab mir diesen Zettel. Laut dieser Verordnung vom 1962 hat er auch recht. Dann hab ich mal gegoogelt und bei H&R folgendes gefunden mit der Bezeichnung "Radabdeckung 2009": *** Eine weitere Suche ergab diesen Text, mehr Vorschriften gibt es in besagter EU Richtlinie nicht zu dem Thema: *** Und das erfüllt mein Wagen auf jeden Fall. *** Anmerkung Moderator: Ich habe zwei deiner Grafiken entfernt, da sie offensichtlich von einer fremden Homepage stammen und somit einem Urheberrecht unterliegen dürften. Du kannst problemlos direkt auf die Homepage verlinken. Gruß Jens Der Beitrag wurde von Jens bearbeitet: 09.05.2009, 21:49 |
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09.05.2009, 22:01
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#4
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 184 Beigetreten: 05.12.2008 Mitglieds-Nr.: 45686 |
Nun ja, wenn es keine neuere Verordnung gibt, was ich nicht glaube, dann wirst du das wohl schlucken müssen. Aber wenn du dir sicher bist, dass du die Radabdeckung gem. STVZO und EG-Verordnung richtig angebracht hast, dann besuch eine andere Prüfstelle.
Sollte dir ein anderer Prüfer die Willkür des ersten Prüfers bestätigen - oder zumindest äußern, dass an der Radabdeckung nichts auszusetzten ist, - dann würde ich den Prüfer bei seiner Dachorganistation melden. Gruß Mario -------------------- "Träume sind da, um sie zu Ende zu träumen. Wenn nicht heute, dann morgen" aus "Am Limit"
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10.05.2009, 07:19
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#5
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Mitglied Gruppe: Banned Beiträge: 2587 Beigetreten: 08.07.2005 Mitglieds-Nr.: 11102 |
Aufgrund welcher Besonderheiten werden diese Richtlinien NICHT für Quads angewandt, sind doch auch PKWs?
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10.05.2009, 07:48
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#6
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 14883 Beigetreten: 17.02.2007 Wohnort: Ost-, Ober- und Westallgäu Mitglieds-Nr.: 28645 |
Die RiLi werden auch für Quads herangezogen. Diese haben jedoch idR eine 70er AG, welche die kürzeren Radabdeckungen wieder legalisiert.
-------------------- Grüße aus dem Allgäu - JTH
Das Leben geht zu schnell zum Rasen |
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10.05.2009, 08:16
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#7
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Mitglied Gruppe: Banned Beiträge: 2587 Beigetreten: 08.07.2005 Mitglieds-Nr.: 11102 |
Was ist 70er AG bitte?
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10.05.2009, 08:18
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#8
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 14883 Beigetreten: 17.02.2007 Wohnort: Ost-, Ober- und Westallgäu Mitglieds-Nr.: 28645 |
EIne 70er AG ist eine Ausnahmegenehmigung nach §70 StVZO. Sie wird immer dann benötigt, wenn ein Fahrzeug nicht den vorgegebenen Maßen und Eigenschaften der allgemein gültigen Vorschriften entspricht, jedoch trotzdem in Betrieb genommen werden soll. So eine 70er AG kann auch mit Auflagen verbunden sein.
-------------------- Grüße aus dem Allgäu - JTH
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10.05.2009, 08:27
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#9
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Mitglied Gruppe: Banned Beiträge: 2587 Beigetreten: 08.07.2005 Mitglieds-Nr.: 11102 |
Dann wäre es Sache des Bundesverkehrsminister die Zulassungstellen anzuweisen für Quads keine 70er AG betreff Radabdeckungen zu erteilen?
Richtig verstanden? Begründung: Vollspritzen nachfolgender Verkehrsteilnehmer bei Schlamm, Regen und Dreck auf den Straßen und Wegen. |
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10.05.2009, 08:30
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#10
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 14883 Beigetreten: 17.02.2007 Wohnort: Ost-, Ober- und Westallgäu Mitglieds-Nr.: 28645 |
Du kannst Dich dahingehend ja mal vertrauensvoll an den für Dich zuständige Bundesverkehrsminister wenden.
-------------------- Grüße aus dem Allgäu - JTH
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10.05.2009, 16:07
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#11
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 3 Beigetreten: 09.05.2009 Mitglieds-Nr.: 48309 |
Ich habe zwei deiner Grafiken entfernt, da sie offensichtlich von einer fremden Homepage stammen und somit einem Urheberrecht unterliegen dürften. Du kannst problemlos direkt auf die Homepage verlinken. Gruß Jens[/color] Ok, dann mache ich das so. Das PDF von H%R besagt das mit der 30 Grad / 50 Grad Regel. http://www.h-r.com/katalog_download_de/X%2...ngen%202009.pdf In der dort genannten 78/549/EWG steht drin: "2.1. Die Radabdeckungen müssen bei fahrbereitem Fahrzeug (siehe 2.6 des Anhangs II), mit einem Insassen auf dem Vordersitz und bei Geradeausstellung der Räder die folgenden Anforderungen erfuellen:" "2.1.1. In dem Teil, der durch die Radialebenen 30º vor und 50º hinter der Radmitte gebildet wird (siehe Abbildung 1), muß die Gesamtbreite (q) der Radabdeckungen mindestens ausreichen, um die Gesamtbreite des Reifens (b) unter Berücksichtigung der extremen Bedingungen der Kombination Reifen/Rad, wie sie vom Hersteller und in 1.3 der Anlage zu Anhang III angegeben sind, abzudecken. Im Fall von Zwillingsrädern ist die Gesamtbreite der beiden Reifen zu berücksichtigen.“ |
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