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> Radabdeckung nach vorn und hinten
nicolas-eric
Beitrag 09.05.2009, 17:56
Beitrag #1


Neuling


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Moinsen,

mir wurde gestern die HU verweigert, weil die Verbreiterungen zwar das Rad komplett abdecken, aber anstatt der laut StVZO geforderten 150 mm ganze 220-250 mm über der Radmitte enden.
Die 30 Grad / 50 Grad Regelung der 78/549/EWG wird aber erfüllt.
Kann ich mich da einfach drauf berufen?
Oder gehe ich lieber zu einem anderen TÜVer oder in einen Fachbetrieb für die HU?
Ansonsten ist alles eingetragen am Wagen.

LG Nico



Das hab ich hier im Forum zu dem Thema gefunden. Gilt das immer noch? Bin ein wenig ratlos.

Zitat (Gast_Chris @ 10.02.2004, 00:25) *
Kurz erklärt:

STVZO:
Man lege ein Lineal an der Radmitte waagerecht an und kennzeichne die Reifenfllanke jeweils mit Kreide. Jetz verschiebt man das Lineal 150mm nach oben und kennzeichnet wieder auf der Reifenflanke. Oberhalb dieser zweiten Kennzeichnungen muß die Lauffläche(!) abgedeckt sein. Felgenhorn und Flanke darf also überstehen.
Es natürlich immer wieder zu Diskussionen was nun Lauffläche ist und was nicht...
Auch das kann man Beispielsweise mit Kreide nachweisen...

EG:
Man lege das Lineal senkrecht an der radmitte an und kennzeichne wieder die Flanke mit Kreide. Nun trägt man einen 30Grad Winkel nach vorn und 50Grad Winkel nach hinten ab und kennzeichnet wieder die Flanken. In diesem Bereich muss das ganze Rad abgedeckt sein. Also Reifen und Felge = Rad!

StVZO 36a

78/549/EWG
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mheinrich96
Beitrag 09.05.2009, 21:23
Beitrag #2


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Hallo nicolas-eric wavey.gif

Also, wenn du die Abstände, welche gem. StVZO und EG-Vorschrift vorgeschrieben sind, eingehalten hast, dann kann ich den Grund für die verweigerte HU auch nicht erkennen.

In diesem Fall würde ich eine andere Prüfungsstelle aufsuchen und den Prüfer fragen, ob er das Einträgt - und zwar, bevor ich bezahle. Wenn er sein OK signalisiert, dann würde ich die Eintragung vornehmen lassen und mir bei der anderen Prüfungsstelle mein Geld für die nicht durchgeführte Prüfung zurückverlangen, da sich der Prüfer entweder nicht richtig auskannte, oder aber willkürlich gehandelt hat. Sowas gibt es leider in beiden Fällen immer wieder anzutreffen. ranting.gif

Ich hatte mal ein ähnliches Problem mit nicht eingetragenen Reifen, welche aber laut ABE nicht eintragungspflichtig waren. Der Prüfer meinte dann auch, dass die eingetragen werden müssen. Gab ne heiße Diskussion und als er wegging zum nachschauen, kam er ne viertel Stunde später wieder und musste kleinlaut zugeben, dass ich recht hatte. whistling.gif



Gruß Mario


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nicolas-eric
Beitrag 09.05.2009, 21:34
Beitrag #3


Neuling


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Danke für die Antwort!
Vielleicht hatte ich das falsch formuliert.
Es ist alles eingetragen worden per Einzelabnahme in 2007. Seitdem hat sich nichts am Wagen geändert.
Und jetzt verweigert der die HU. Er war aber so nett, mir das zu sagen, bevor ich gezahlt hatte. Während ich vorn in der Halle bei der AU war, hatte ich schon gemerkt, dass die sich weiter hinten zusammen rotten und wild über meinen Wagen diskutieren.
Man hat echt gemerkt, dass das ein Geländewagen Hasser war.

Er gab mir diesen Zettel. Laut dieser Verordnung vom 1962 hat er auch recht.



Dann hab ich mal gegoogelt und bei H&R folgendes gefunden mit der Bezeichnung "Radabdeckung 2009":

***

Eine weitere Suche ergab diesen Text, mehr Vorschriften gibt es in besagter EU Richtlinie nicht zu dem Thema:

***

Und das erfüllt mein Wagen auf jeden Fall.



*** Anmerkung Moderator:

Ich habe zwei deiner Grafiken entfernt, da sie offensichtlich von einer fremden Homepage stammen und somit einem Urheberrecht unterliegen dürften.
Du kannst problemlos direkt auf die Homepage verlinken.

Gruß Jens


Der Beitrag wurde von Jens bearbeitet: 09.05.2009, 21:49
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mheinrich96
Beitrag 09.05.2009, 22:01
Beitrag #4


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Nun ja, wenn es keine neuere Verordnung gibt, was ich nicht glaube, dann wirst du das wohl schlucken müssen. Aber wenn du dir sicher bist, dass du die Radabdeckung gem. STVZO und EG-Verordnung richtig angebracht hast, dann besuch eine andere Prüfstelle.
Sollte dir ein anderer Prüfer die Willkür des ersten Prüfers bestätigen - oder zumindest äußern, dass an der Radabdeckung nichts auszusetzten ist, - dann würde ich den Prüfer bei seiner Dachorganistation melden.


Gruß Mario


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Kolbenfeder
Beitrag 10.05.2009, 07:19
Beitrag #5


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Aufgrund welcher Besonderheiten werden diese Richtlinien NICHT für Quads angewandt, sind doch auch PKWs?
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JTH
Beitrag 10.05.2009, 07:48
Beitrag #6


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Die RiLi werden auch für Quads herangezogen. Diese haben jedoch idR eine 70er AG, welche die kürzeren Radabdeckungen wieder legalisiert.


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Kolbenfeder
Beitrag 10.05.2009, 08:16
Beitrag #7


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Was ist 70er AG bitte?
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JTH
Beitrag 10.05.2009, 08:18
Beitrag #8


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EIne 70er AG ist eine Ausnahmegenehmigung nach §70 StVZO. Sie wird immer dann benötigt, wenn ein Fahrzeug nicht den vorgegebenen Maßen und Eigenschaften der allgemein gültigen Vorschriften entspricht, jedoch trotzdem in Betrieb genommen werden soll. So eine 70er AG kann auch mit Auflagen verbunden sein.


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Kolbenfeder
Beitrag 10.05.2009, 08:27
Beitrag #9


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Dann wäre es Sache des Bundesverkehrsminister die Zulassungstellen anzuweisen für Quads keine 70er AG betreff Radabdeckungen zu erteilen?

Richtig verstanden?

Begründung:

Vollspritzen nachfolgender Verkehrsteilnehmer bei Schlamm, Regen und Dreck auf den Straßen und Wegen.
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JTH
Beitrag 10.05.2009, 08:30
Beitrag #10


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Du kannst Dich dahingehend ja mal vertrauensvoll an den für Dich zuständige Bundesverkehrsminister wenden. laugh2.gif


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nicolas-eric
Beitrag 10.05.2009, 16:07
Beitrag #11


Neuling


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Zitat (nicolas-eric @ 09.05.2009, 23:34) *
Ich habe zwei deiner Grafiken entfernt, da sie offensichtlich von einer fremden Homepage stammen und somit einem Urheberrecht unterliegen dürften.
Du kannst problemlos direkt auf die Homepage verlinken.

Gruß Jens[/color]


Ok, dann mache ich das so.

Das PDF von H%R besagt das mit der 30 Grad / 50 Grad Regel.
http://www.h-r.com/katalog_download_de/X%2...ngen%202009.pdf

In der dort genannten 78/549/EWG steht drin:

"2.1. Die Radabdeckungen müssen bei fahrbereitem Fahrzeug (siehe 2.6 des Anhangs II), mit einem Insassen auf dem Vordersitz und bei Geradeausstellung der Räder die folgenden Anforderungen erfuellen:"

"2.1.1. In dem Teil, der durch die Radialebenen 30º vor und 50º hinter
der Radmitte gebildet wird (siehe Abbildung 1), muß die
Gesamtbreite (q) der Radabdeckungen mindestens ausreichen,
um die Gesamtbreite des Reifens (b) unter Berücksichtigung der
extremen Bedingungen der Kombination Reifen/Rad, wie sie
vom Hersteller und in 1.3 der Anlage zu Anhang III angegeben
sind, abzudecken. Im Fall von Zwillingsrädern ist die Gesamtbreite
der beiden Reifen zu berücksichtigen.“
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