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Beitrag
#1
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 33 Beigetreten: 21.06.2008 Mitglieds-Nr.: 42747 ![]() |
Was passiert wenn folgender fiktiven Fall eintritt? Nachts um 2 Uhr fahren 4 betrunken Leute von der Geburtstagsfeier eines Bekannten, der noch betrunkerner ist und keinen Bock mehr auf Party hat, nach Hause. Sie fahren, weil sie wissen, das sie fahruntüchtig sind, über eine wenig befahren Straße nach Hause. Um 2:10 Uhr passiert es. Der Fahrer fährt 500m von seinen Wohnort entfernt in den Graben und zerstört dabei einen Leitpfosten. Die 4 versuchen das Auto wieder aus den Graben zu bekommen. was misslingt, sie laufen nach Hause und feiern weiter. Niemand hat sie gesehen. 3:30 Uhr sieht ein andere Autofahrer das Auto im Graben und infpormiert die Polizei, die 4 Uhr beim Halter des Fahrzeugs aufkreuzt. Was passiert dem Fahrer oder auch Halter im Fall 2 und 3, wenn... 1. ...einer der 4 der Halter ist, die 4 aber nicht sagen wollen wer gefahren ist, also dei Aussage verweigern. Der Fahrer lässt sich nicht eindeutig ermitteln. 2. ...der Freund von dem sie losgefahren sind, der Halter ist. Er weiß von nichts, und ist ja auch nicht gefahren. Die vier haben den Autoschlüssel einfach genommen. Die Polizei vermutet der Halter sei gefahren, die 4 Freunde geben an er ist nicht gefahren, aber der wahre Fahrer wird verschwiegen. 3. ...der Halter ein andere Person ist, von nichts weiß und auch nicht weiß wo der Fahrer des Fahrzeugs im Moment ist. Das Auto wurde nicht geklaut. 4 : identisch mit Fall 2, außer dass die 4 den Halter beschuldigen, da sie kurz vorher erfahren haben, dass er mit der Freundin von einem der 4 was am laufen hat. Freundschaft beendet. Alle 5 haben einen Promillewert von 2,0. Der Beitrag wurde von steveluke bearbeitet: 02.05.2009, 19:01 |
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Gast_Georg_g_* |
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Beitrag
#2
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In allen genannten Fällen muss der Fahrer ermittelt werden, um eine Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt oder dem unerlaubten Entfernen zu erreichen. Im Fall 4 käme noch eine Anzeige wegen falscher Verdächtigung hinzu, hier nicht nur für den Fahrer, sondern für alle Beteiligten, die die falsche Aussage getätigt haben.
Wie man den wahren Sachverhalt ans Tageslicht bringt, steht auf einem anderen Blatt. Je mehr Beteiligte, umso größer die Chance, dass einer die Wahrheit irgendwann doch zugibt. |
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Beitrag
#3
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24501 Beigetreten: 05.07.2007 Mitglieds-Nr.: 33782 ![]() |
Hallo, Oranjefan,
wenn man so einen Fall hat, muss man als Polizeibeamter wirklich alle Register ziehen, um den Fahrer zu ermitteln, und einfach ist es nicht. Es ist durchaus möglich, den Fahrer festzustellen, aber es kann sehr zeit - und kostenintensiv werden, was natürlich nicht immer im Sinne der Person ist, die dann als Fahrer ermittelt wird, vor allem, wenn dieser dann die Rechnung zahlen darf. Was es an technischen und taktischen Möglichkeiten gibt, möchte ich nicht unbedingt aufzählen, aber Du kannst sicher sein, dass es schon so einiges gibt. Viele Grüße, Nachteul -------------------- Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.
Mahatma Gandhi |
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Beitrag
#4
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 8352 Beigetreten: 28.07.2005 Mitglieds-Nr.: 11674 ![]() |
Ohne den Kollegen von der Polizei jetzt den Spaß zu verderben lege ich wirklich mal zu Grunde, dass alle Beteiligten bei ihren Aussagen bleiben und keine Umstände übersehen haben, durch die sie dann doch noch ermittelt werden (was aber nicht unwahrscheinlich ist).
Was passiert dem Fahrer oder auch Halter im Fall 2 und 3, wenn... Entweder gar nichts, oder nach der RAF-Methode wird erst einmal jedem eine Beihilfe zur Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) bzw. Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) und Unerlaubtem Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) vorgeworfen - einer muss ja gefahren haben (einer hat Buback auch erschossen). Vermutlich eher Ersteres.1. ...einer der 4 der Halter ist, die 4 aber nicht sagen wollen wer gefahren ist, also dei Aussage verweigern. Der Fahrer lässt sich nicht eindeutig ermitteln. Zitat 2. ...der Freund von dem sie losgefahren sind, der Halter ist. Er weiß von nichts, und ist ja auch nicht gefahren. Die vier haben den Autoschlüssel einfach genommen. Die Polizei vermutet der Halter sei gefahren, die 4 Freunde geben an er ist nicht gefahren, aber der wahre Fahrer wird verschwiegen. Hinsichtlich der Strafbarkeiten nach §§ 26/27, 142/316/315c StGB fahren alle Beteiligten besser. Für die vier im Auto kommt, wenn es der fünfte anzeigt, dann jedoch der unbefugte Gebrauch eines Fahrzeugs in Betracht, entsprechend 1.) - also §§ 27, 248b StGB für die ganze Truppe.Zitat 3. ...der Halter ein andere Person ist, von nichts weiß und auch nicht weiß wo der Fahrer des Fahrzeugs im Moment ist. Das Auto wurde nicht geklaut. Wie vor.Zitat 4 : identisch mit Fall 2, außer dass die 4 den Halter beschuldigen, da sie kurz vorher erfahren haben, dass er mit der Freundin von einem der 4 was am laufen hat. Freundschaft beendet. Hier sieht es für den Fünften in der Runde mau aus, bei der Beweislage droht ihm eine Verurteilung wg. §§ 142, 316/315c StGB.Sollte die Geschichte rauskommen sind wir wieder bei 2.), dazu dann für jeden der vier noch eine Strafbarkeit wg. falscher Verdächtigung (§ 164 StGB) zu Lasten des Fünften, sowie u.U. auch noch reihum einmal eine Strafbarkeit nach § 258 StGB wegen Strafvereitelung. Hier jeweils ohne die Begungsweise der Beihilfe, also auch ohne eine mögliche Strafmilderung. Zitat Alle 5 haben einen Promillewert von 2,0. Wegen der eingeschränkten Schuldfähigkeit ist für die im Rahmen des Suffs begangenen Taten eine Strafmilderung möglich.
-------------------- "Wenn alle täuschenden Gedanken dahinschmelzen, wird sich die zu Grunde liegende Essenz aus eignem Antrieb offenbaren."
Hanshan |
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