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> Anlieger frei?
Shania
Beitrag 30.04.2009, 19:40
Beitrag #1


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Hallo,
heute hatte ich eine Diskussion mit einem Bekannten üder den Zusatz unter dem "Verbot der Einfahrt für Fahrzeugel aller Art"-Schild: Anlieger frei.
Was genau sind den nun eigentlich "Anlieger"? Mein Bekannter meinte, das wären nur die Leute, die dort in dieser Straße wohnen. Ich stimmte ihm zu, bin aber auch noch der Meinung, daß damit ebenso auch Leute, die dort eine Anliegen haben z.B. Arbeitsplatz, Zahnarztbesuch, Bankbesuch, Post liefert Briefe an die Anwohner aus usw. genauso deswegen diese Straße befahren dürfen.

Was ist denn nun gemeint: Anlieger = aussschließlich Anwohner - oder Anlieger = Anwohner + Personen, die dort in der Straße ein Anliegen haben?

Gruß Shania
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steveluke
Beitrag 30.04.2009, 19:46
Beitrag #2


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Deine eigene Interpretation trifft genau den Kern!
Voraus gesetzt natürlich, das Fahrtziel befindet sich in der so beschilderten Straße, so dass diese nicht nur als "Durchfahrtsstrecke" für ein Fahrtziel genutzt wird, welches eben nicht dort ist.


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Bitte beachten: Nicht über boardeigene Kanäle erreichbar.
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Shania
Beitrag 30.04.2009, 20:06
Beitrag #3


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Aha, vielen Dank! Dann hatte ich ja doch Recht + bin nun schlauer bzw. mein Bekannter wird es auch bald sein!

Nein, ich meinte "ein Anliegen haben" so, wie ich es beschrieben habe. Ich fahre mehrmals die Woche oft eine Strecke, wo der kürzeste Weg durch diese Anlieger-frei-Straße geht. Da wohnen aber wirklich nur Privatpersonen. Aber so kamen wir ja auf die Diskussion, was denn wäre, wenn ich die da besuchen will, oder mein Zahnarzt da ist. Aber: Natürlich weiß ich, daß das viele auch sicherlich misbrauchen. Und einfach da durchheizen, weil es der schnellste und kürzeste Weg ist.

Ich sehe ja selber immer, wo ich brav einen langen Umweg extra fahre, ewig warten muß um in der Hauptverkehrszeit auf die ganzen dazu nötigen Umgehungsstraßen aufzubiegen, beim Abbiegen (Stoppschild),und somit Hineinschauen in diese Anlieger-Frei-Straße, PKW und LKW wunderschön durch diese Anlieger-Frei-Straße heizen. Sie ist sehr kurz, so daß ich dann auch komplett beobachten kann, daß sie dort wirklich nicht anhalten, weil sie ja kin richtiges Anliegen, sondern nur jenes da durch zu fahren hatten. mad.gif Ist ja auch nicht unpraktisch, denn diese kleine Straße geht direkt von der Ortsdurchgangsstraße ab.

Übrigens: Was ist eigentlich wenn die Polizei jemanden erwischt, der da durchfährt ohne ein richtiges "Anliegen" zu haben? Kann es eine Strafe geben? Oder würden sie nur mündlich verwarnen, weil eine Busgeldstrafe o.ä. im Vergleich zum Vergehen sonst zu aufwendig wäre?

Bitte aber nun nicht falsch interpretieren: Ich will mich jetzt nicht vorsorglich absichern und dann selber auch durch die Straße fahren! In dem Ort wo das ist, ist die Polizei scharf! Das würde ich mich nie trauen!
Es würde mich nur mal interessieren.

Liebe Grüße

Shania
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Max84
Beitrag 30.04.2009, 20:17
Beitrag #4


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Die Polizei kann hier folgendes verhängen:

Tatbestand
141 Fußgängerbereich (Zeichen 239, 242, 243) benutzt oder ein Verkehrsverbot (Zeichen 250, 251, 253 bis 255, 260) nicht beachtet

141.1 mit Kraftfahrzeugen der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art 20 €

141.2 mit anderen Kraftfahrzeugen (darunter fallen auch PkW) 15 €
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Shania
Beitrag 30.04.2009, 20:19
Beitrag #5


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Ok, vielen Dank! Nun weiß ich ganz genau Bescheid!

Liebe Grüße

Shania
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asdf555
Beitrag 30.04.2009, 21:04
Beitrag #6


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Hi, trotzdem noch ein Link dazu:
http://homepage.hamburg.de/menschenrechtsb...ieger-frei.html
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Shania
Beitrag 30.04.2009, 21:47
Beitrag #7


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Vielen Dank dafür, das war sehr interessant!
Der Mann dort hatte ja auch "Spaß" mit der Polizei! Das will ich auf jeden Fall vermeiden!

Liebe Grüße

Shania
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Gast_Pfaff_Torben_*
Beitrag 01.05.2009, 21:07
Beitrag #8





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Dazu hab ich auch ein Frage:

Bei uns in Asslar gibt es eine Straße, wo nur ein Teilstück (zwischen dem einem Ende der Straße (Einmündung)) und der ersten darauffolgenden Kreuzung "Anlieger-Frei" ist. An beiden Stellen steht das entsprechende Schild. Wenn ich nun von der Einmündung her in die Straße fahre, um jemanden zu besuchen, der nicht im "Anlieger-Frei-Bereich" wohnt (also nach der ersten Kreuzung von der Einmündung mit Schild aus gesehen), verhalte ich mich dann falsch? Ich kann ja nicht wissen, dass Anlieger-Frei nur für das Teilstück gilt und nicht für die ganze Straße whistling.gif
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amfa
Beitrag 02.05.2009, 12:34
Beitrag #9


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Ich wollte nur noch mal anmerken, dass "Anlieger frei" nichts mit einem Anliegen zu tun hat, sondern damit, dass das Ziel an dieser Strasse anliegt wink.gif
Wenn aber mein Zahnarzt in dieser Straße seine Praxis hat, liegt diese an und ich darf dort einfahren.
Ein "Anliegen" reicht also nicht es muss auch was "anliegen" wink.gif

mfg
amfa


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Wenn du einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hinweist, wird er dankbar sein. Dumme Menschen werden dich beleidigen.
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Peter Lustig
Beitrag 02.05.2009, 15:04
Beitrag #10


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Zitat (Pfaff_Torben @ 01.05.2009, 22:07) *
Dazu hab ich auch ein Frage:

Bei uns in Asslar gibt es eine Straße, wo nur ein Teilstück (zwischen dem einem Ende der Straße (Einmündung)) und der ersten darauffolgenden Kreuzung "Anlieger-Frei" ist. An beiden Stellen steht das entsprechende Schild. Wenn ich nun von der Einmündung her in die Straße fahre, um jemanden zu besuchen, der nicht im "Anlieger-Frei-Bereich" wohnt (also nach der ersten Kreuzung von der Einmündung mit Schild aus gesehen), verhalte ich mich dann falsch? Ich kann ja nicht wissen, dass Anlieger-Frei nur für das Teilstück gilt und nicht für die ganze Straße whistling.gif

Du verhältst Dich in jedem Fall falsch, wenn Du das gesperrte Stück Straße durchfährst, ohne dass die Adresse, die Du besuchen willst, in diesem Stück liegt. Wenn Du aber glaubhaft machen kannst, dass Du um diesen Umstand nicht wissen konntest, weil Du z.B. völlig ortsunkundig bist, wird man Dir einen unvermeidbaren Verbotsirrtum (§ 11 Abs. 2 OWiG) zugute halten mit der Folge, dass Du straffrei ausgehst.
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Petra
Beitrag 25.01.2011, 18:01
Beitrag #11


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Zitat (AMFA @ 02.05.2009, 12:34) *
Ein "Anliegen" reicht also nicht es muss auch was "anliegen" wink.gif


Wir kommen gerade von einer netten Runde Geocaching zurück.
Wie nicht selten führte uns das Navi an einen Punkt in einer "Anlieger frei"- Straße.
Der "Schatz" liegt also tatsächlich an der Straße - oder ist von dort aus am schnellsten zu erreichen.
Unser Anliegen ist es, ihn zu bergen.
Ist das nun genug Anliegen, um dort anlegen zu dürfen?
Mein Gg und ich sind da nicht wirklich einer Meinung. dry.gif
Und als langjähriger VPLer, bin natürlich auf der Seite der Guten rolleyes.gif - habe aber nicht immer Lust, so weit zu laufen. wink.gif


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*Ich bin frei, denn ich bin einer Wirklichkeit nicht ausgeliefert, ich kann sie gestalten.*--> Paul Watzlawick
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Q-Treiberin
Beitrag 25.01.2011, 18:07
Beitrag #12


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Nach @stevelukes Interpretation dürft Ihr:
Zitat
Voraus gesetzt natürlich, das Fahrtziel befindet sich in der so beschilderten Straße, so dass diese nicht nur als "Durchfahrtsstrecke" für ein Fahrtziel genutzt wird,
Der "Schatz" ist das Ziel und somit habt Ihr ein berechtigtes Anliegen..


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Personalführung ist die Kunst einen Mitarbeiter so über den Tisch zu ziehen, dass er die Reibungshitze als Nestwärme empfindet...
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Wer glaubt, dass ein Abteilungsleiter eine Abteilung leitet der glaubt auch, dass ein Zitronenfalter Zitronen faltet...
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Der_Veranstalter
Beitrag 25.01.2011, 20:53
Beitrag #13


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Sogar wenn du einen Brief in einen Briefkasten werfen willst, der in einer Anliegerzone hängt, hast du ein Anliegen. Leider merkt man kurz vorm Einwerfen aber manchmal, dass der Brief ****** frankiert ist. Zigarettenautomat dito.

Wie die Suche nach einem Briefkasten aussieht, kann ich nicht beurteilen. "Meinte mich zu erinnern, dass da ein Briefkasten war", dürfte aber reichen.

gb


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easyrider.0000
Beitrag 25.01.2011, 22:40
Beitrag #14


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In solchen Fällen ist es praktisch, wenn man
1. selbstständig und
2. in direktem Kundenkontakt und
3. die Ehefrau mit im Geschäft hat.

Erspart einem manchmal einen Haufen Strafzettel wegen Benutzung einer Anliegerstr. whistling.gif


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blue0711
Beitrag 25.01.2011, 22:57
Beitrag #15


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Kuckt mal in den Parallelthread (auch, wenn der eine etwas speziellere Fragestellung hat)

"Anlieger" hat rein garnichts mit dem "Anliegen" zu tun, sondern damit, ob das Grundstück, mit dessen Besitzer man in Beziehung treten will, an der Straße liegt (anliegt, anraint, angrenzt usw.)
Siehe BayObLG VRS 33,457:
Zitat
Anlieger sind Personen, die mit Bewohnern oder Grundstückseigentümern in eine Beziehung treten wollen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Beziehung zustande kommt; die Absicht ist ausreichend. Erkennt der Anlieger bei Vorbeifahrt am betreffenden Grundstück (was auch eine Baustelle mit Bauarbeitern sein kann), dass der Gesuchte nicht erreichbar ist, kann er ohne anzuhalten weiterfahren und bleibt Anlieger. Selbst unerwünschte Besucher eines Anliegers sind zum Einfahren berechtigt.


Wenn man also lediglich einen Gegenstand anfährt und nicht selbst in der Straße wohnt, darf man in so eine Anliegerstraße nicht einfahren. Geocaching ist kein in Beziehung treten zu einem Bewohner oder Eigentümer.
Beim Geocaching heisst es also für die Fahrzeuge: Wir müssen leider draussen bleiben.

@Veranstalter: Auch den Briefkasten darfst Du nicht anfahren, da musst Du Dir einen anderen suchen oder das letzte Stück zu Fuß gehen


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janr
Beitrag 25.01.2011, 23:27
Beitrag #16


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Anlieger kommt auch von Liegenschaft die anliegt.

Damit ist natürlich der Briefkasten oder der Zigarettenautomat auch gemeint, aber Geocaching nicht, außer das Dingens hat ein Bewohner der Anliegerstraße für dich dort deponiert. wink.gif


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blue0711
Beitrag 25.01.2011, 23:46
Beitrag #17


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Das Urteil des BayOLG ist aber eigentlich recht eindeutig.
Ein Gegenstand als Ziel taugt nicht.

Der Betreiber eines Briefkastens/Zigarettenautomaten, mit dem ich theoretisch in Beziehung treten könnte, ist idR weder Grundstückseigner noch Bewohner in so einer Straße.


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janr
Beitrag 25.01.2011, 23:56
Beitrag #18


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Ich gehe davon aus, daß ein Briefkasten zu einem Bewohner gehört.

Und der Zigarettenautomatenaufsteller ist genauso wenig "Eigner" wie der Mieter, er pachtet/mietet dort eine Stelle zum Aufstellen seines Automaten.
Wie der Mieter.

Was ist jetzt mit dem Beispiel: Kumpel A zu Kumpel B: "Hei B, fahr mal bei mir vorbei, im Vorgarten hab ich das Dingens für dich bereitgelegt."
Oder: Getränkelieferdienst, der Leergut gegen Vollgut austauscht. Sind alles Dinge. wavey.gif

Selbst der Bauarbeiter den ich dort besuchen möchte ist dann "Anlieger" und mir ist es erlaubt dort rein zu fahren. Aber er ist kein Eigner/Mieter/Pächter.


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blue0711
Beitrag 26.01.2011, 00:06
Beitrag #19


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Meinst Du einen Briefkasten (zum Wegschicken) oder einen Posteinwurf (zum Zustellen)?
Auch letzteres wäre nach BayOLG dann nicht genug, wenn es nicht an einer Wohnung oder Betriebsstätte läge (Briefkastenfirma zB.)

Ganz genau dem Leitsatz gefolgt, dürfte man auch nur Betriebsstätten in Eigentum anfahren, nicht etwa gepachtete oder gemietete (SO eng legt das IMHO aber keiner aus).

Den Zigarettenautomaten wird man als Anliegerdefinition nicht akzeptieren.
Die "Miete" beschränkt sich hier lediglich auf das Ausstellen/Anbringen eines Gegenstandes, nicht auf die Anwesenheit von Personen.
(Der Betreiber ist Anlieger, weil er in Beziehung zum Grundstückseigner steht und nicht, weil sein Automat da steht/hängt)


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janr
Beitrag 26.01.2011, 00:39
Beitrag #20


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Ich meine den zum Zustellen, also wo ein Name und keine PLZ drauf sind

Der Mieter steht in einer Geschäftsbeziehung zum Eingentümer, darf dort rein, eben so sein Besuch, seine Post, seine Zeitungen und Handwerker.

Ich darf als Besuch (des Mieters/Eigentümers/Handwerkers), als Handwerker, als Zusteller/Lieferant dort rein.

Der Zigarettenautomatenbesitzer hat eine Geschäftsbeziehung zum Eigentümer, weil er ihm eine Pacht für die Aufstellung zahlt.

Ich darf dort Zigaretten holen.

Die Massagepraxis darf dort ihre Kunden reinholen, genauso wie der Bäcker auch.

Ich kann mich sogar kurzfristig umentscheiden, daß ich dann doch Herrn XY nicht besuche (es fällt mir z.B. ein daß er gar nicht da ist) und fahre durch.

Aber reiner Durchgangsverkehr ist nicht erlaubt.

Da fällt mir noch meine Tochter ein, die hole ich natürlich von der Schule im Anliegerbereich ab, oder geh dort zum Elternabend.
Da ist gar keine "Geschäftsbeziehung" mit dem Eigentümer im herkömmlichen Sinn. (Oder?)


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blue0711
Beitrag 26.01.2011, 10:36
Beitrag #21


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Von Geschäfts-Beziehung war nicht die Rede, es zählt jegliches in Beziehung treten zur Person, da reicht auch das Vorbeibringen eines Briefes oä, auch wenn derjenige nicht da ist.

Zitat (janr @ 26.01.2011, 00:39) *
Ich darf dort Zigaretten holen.
Die Massagepraxis darf dort ihre Kunden reinholen, genauso wie der Bäcker auch.

a) IMHO nein
b) jein, in der Praxis aber kein Thema, also idR ja

zu a)
Nimm schlicht den Leitsatz vom BayOLG:
Das Gericht unterscheidet quasi zwischen unmittelbaren Anliegern (Bewohnern, Grundstückseigentümer, Ladenmieter usw.) und den mittelbaren Anliegern, also denen, die mit den unmittelbaren Anliegern in Beziehung treten wollen.
- Du willst mit dem Betreiber des Zigarettenautomaten in Beziehung treten, um ihm was abzukaufen, dazu ist kein persönliches Treffen nötig - soweit OK
- Gehört der Betreiber zu den unmittelbaren Anliegern? Nein, denn er ist selbst nur mittelbarer Anlieger.
Ergo: Du bist kein Anlieger.

Wenn es eine gegenteilige oder erweiternde Aussage gibt, lass ich mich gerne überzeugen, aber der Leitsatz ist IMHO klar und gibt den Zigarettenautomaten nicht her.
(Dass das viele anders sehen, ist mir klar, doch die berufen sich in der Hauptsache auf die Falschdefinition des "Anliegens", die nicht zählt)

Die Frage ist wie ein Teil der Eingangsfrage (fast) akademisch. IdR wird es keine Konsequenzen haben. Lass aber ein paar Anwohner genervt sein, dann sind uU Konsequenzen zu befürchten.


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Mitleser
Beitrag 26.01.2011, 10:47
Beitrag #22


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Handwerker sind doch zulässig. Dabei ist es egal, ob sie ambulante Fußpfleger oder Bauarbeiter sind. Es ist auch egal, ob der Bauarbeiter etwas in einer Wohnung, am Haus oder am/auf dem Grundstück repariert. Es ist egal, ob der Bauarbeiter auf dem Grundstück etwas repariert, was im Eigentum des Grundstückseigentümers, des Mieters, des Pächters, des Gastes steht oder nicht. Es ist egal, ob der Gegenstand ein Zaun oder ein Zigarettenautomat ist.
Immer tritt der Fremde in Beziehung zu dem Kunden. -> Der Fremde ist Anlieger

Einen rechtlichen Unterschied der Geschäftsbeziehung zwischen Bauarbeiter/Automatenbetreiber und Kunde/Automatenbetreiber kann ich nicht erkennen.
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janr
Beitrag 26.01.2011, 17:16
Beitrag #23


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Zitat (blue0711 @ 26.01.2011, 10:36) *
... - Gehört der Betreiber zu den unmittelbaren Anliegern? Nein, denn er ist selbst nur mittelbarer Anlieger.
Ergo: Du bist kein Anlieger.
Also der Mieter, der vom Grundstückseigentümer Grund und Boden mietet ist mittelbar,
aber der Zigarettenautomatenaufsteller der vom Grundstückseigentümer Grund und Boden mietet ist unmittelbar.

Da versteh ich was nicht. wacko.gif


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Der_Veranstalter
Beitrag 26.01.2011, 17:57
Beitrag #24


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Dear Blue,

das zitierte OLG-Urteil greift imho nur einen Teil der Gruppe aus "erlaubten Einfahrern" heraus. Das Urteil sagt, dass jemand der die Absicht hat mit jemandem in Kontakt zu treten, reinfahren darf. Auch ein unerwünschter Besuch darf reinfahren. Aber nur weil das Urteil einen Teil definiert, muss das ja nicht heißen, dass die "Aufzählung" abschließend ist.

Und Wikipedia als Beweis geht ja schon mal gar nicht. Als Anhaltspunkt, wo man suchen muss, vielleicht, aber doch bitte nicht als finaler Beweis.

Hat jemand mal das komplette AZ der BayOLG-Entscheidung?



gb


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durban
Beitrag 27.01.2011, 15:11
Beitrag #25


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Ich persönlich finde die Ausführungen des BVerwG dazu ganz gut (Urteil vom 15.02.2000 - 3 C 14.99):

Zitat
aa) Das Straßenverkehrsrecht definiert den Anlieger - ebensowenig im übrigen wie den Anwohner (vgl. hierzu ...) - nicht (vgl. ...). Der erkennende Senat teilt die in den vorgenannten Entscheidungen ausdrücklich oder sinngemäß vertretene Auffassung, daß insoweit maßgeblich der allgemeine Sprachgebrauch sein muß. Von Verkehrsteilnehmern, von denen in der Regel schnelle Entscheidungen zu treffen sind und denen es nicht selten eines besonders ausgeprägten Sprachgefühls ermangelt, kann nämlich nicht verlangt werden, daß sie besonders feine sprachliche Unterscheidungen treffen, wenn sie vor der Frage stehen, ob sie eine Straße befahren dürfen oder nicht.

bb) Hiernach werden ohne weiteres diejenigen Verkehrsteilnehmer vom Anliegerbegriff erfaßt, die - wie die Kläger - Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks sind, welches an der Straße "anliegt". Darüber hinaus bezweifelt der erkennende Senat nicht die Richtigkeit der inzwischen gefestigten Auffassung, wonach der Verkehr mit Anliegern geschützt ist (vgl. BGH, a.a.O., S. 244). Mithin sind zum Verkehr mit einem Anlieger alle Personen berechtigt, die zu ihm Beziehungen irgendwelcher Art unterhalten oder anknüpfen wollen. So wird gewährleistet, daß einem Anlieger durch das Verkehrsverbot, von dem er ohne Beschränkungen befreit sein soll, keine Nachteile entstehen.

...

Die Anliegereigenschaft wird nämlich durch rechtliche Beziehungen zu den an den gesperrten Straßen anliegenden (bebauten oder unbebauten) Grundstücken oder den auf ihnen errichteten Anlagen bestimmt (BGH, a.a.O., S. 243).


Hier wird sehr gut dargestellt, dass der Beriff "Anlieger" nicht von einem -möglicherweise notwendigen- "geschützten Anliegen" hergeleitet wird. Gleichzeitig zeigt sich, dass "der Anlieger" nicht anhand feinsinniger juristischer Unterscheidungen zu definieren ist, sondern sich mit dem groben Erklärungsmuster Anlieger = alles, was kein Durchgangsverkehr ist, gut einzugrenzen ist.
Schließlich löst im Übrigen das BVerwG hier das "Zigarettenautomatenbeispiel", in dem es als Anlieger auch denjenigen ansieht, der eine rechtliche Beziehung zu einer anliegenden Anlage eingehen möchte.


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Proxima Estación: Esperanza.
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janr
Beitrag 27.01.2011, 15:35
Beitrag #26


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Zu meiner Fahrschulzeit erklärte mir mein Fahrlehrer, daß Anlieger auch mit anliegen gleichzusetzen ist. Also auch Parkplatzsuche.

In Pasing, wo das vom Fahrlehrer bevorzugte Übungsgebiet war, gab es damals einige Anlieger-Straßen in denen gleichzeitig Parkscheibenparken erlaubt war.
Parkscheibenparken ohne "Anlieger frei"! Selbst Anlieger durften während der Geschäftszeiten nur zwei Stunden parken!
Damals gab es in München auch noch nirgends Bewohnerparklizenzen.

Somit war die Logik des Fahrlehrers für mich absolut nachvollziehbar und wir befuhren auch diese Straßen zum Einparküben.

Erst hier im Portal wurde mir das anders, aber nachvollziehbar, erklärt.

Das Urteil von dir, durban, zeigt deutlich, daß mein Fahrlehrer damals doch schon weit voraus war laugh2.gif


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blue0711
Beitrag 27.01.2011, 22:08
Beitrag #27


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Also irgendwie verstehe ich das BVerwG-Urteil aber sehr in der Richtung meiner Auffassung.

Denn auch das BVerwG nennt hier zwei Gruppen:

Unmittelbar Anlieger, also die, welche
"... Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks sind, welches an der Straße "anliegt". "
Mittelbare Anlieger, also die, welche
"zu ihm [dem unmittelbaren Anlieger] Beziehungen irgendwelcher Art unterhalten oder anknüpfen wollen"

Ich finde es nun nicht unbedingt sehr feinsinnig, wenn ich davon ausgehe, dass ich als nicht unmittelbarer Anlieger nur dann zu den Anliegern (mittelbar) zähle, wenn ich mit einer Person oder der Anlage einer Person aus dem Kreis der unmittelbaren Anlieger in Beziehung treten will.

Aus rein persönlichem Empfinden würde ich auch niemals einen Briefkasten in einem Anliegerbereich anfahren, handle also auch nach dieser Auffassung.
Würde ich dort wohnen, würde ich das Anfahren des Briefkastens durch nach meinem Verständnis Nicht-Anlieger auch nicht gutheissen.

Grade der Briefkasten ist ein sehr gutes Beispiel für die praktische Überlegung, ob die regel so gelten kann (geht aber auch mit dem Zigarettenautomaten):
Mit Anlieger frei gesperrte Abkürzung hat einen Briefkasten.
Dann fahre ich da täglich einfach durch.
Sollte ich angehalten werden, gebe ich schlicht an, ich hätte Briefe einzuwerfen gehabt und der Briefkasten liegt für mich günstig, allerdings bin ich immer so zerstreut, dass ich erst kurz vorm Briefkasten gemerkt habe, dass ich die vergessen habe.
So, und nu? Keinerlei Möglichkeit der Sanktion.

Kann jeder machen - Kann also nicht Sinn der Sache sein.
Denn damit wäre jeder Anliegerbereich mit irgendeinem Automaten darin obsolet.

Zitat (janr @ 26.01.2011, 17:16) *
Da versteh ich was nicht. wacko.gif
Grundstücksnutzer + Eigentümer = unmittelbarer Anlieger => dazu in Beziehung tretende Personen = mittelbare Anlieger

Automatenbetreiber = mittelbarer Anlieger => dazu in Beziehung tretende Personen = kein Anlieger (weil mittelmittelbar, also eben garnicht, sonst gibts keine Nichtanlieger, weil immer irgendeiner mit irgendeinem in Beziehung tritt)

Papa, Charlie hat einen Laden, in dem seine Schwester arbeitet, deren Freund für sie die Wäsche macht, der bei der alten Frau wohnt, die ein Wiesengrundstück in der Anlieger-Straße hat.
Darf ich jetzt zu der Wiese hinfahren? whistling.gif laugh2.gif


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Gruß Kai
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Ichtyos
Beitrag 27.01.2011, 22:31
Beitrag #28


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Hmm... think.gif

Ich würde jetzt aber auch den Automatenbetreiber als unmittelbaren Anlieger betrachten. Der hat jetzt einen 1/4 qm vom Grundstück eines Anliegers gemietet, um dort sein Gewerbe zu betreiben. IMHO prinzipiell das gleiche, als wenn er dort auf 20 qm einen Kiosk betreiben würde.

Mittelbare Anlieger wären in beiden Fällen alle, die dort ihre Euronen lassen wollen. unsure.gif


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janr
Beitrag 28.01.2011, 14:47
Beitrag #29


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Zitat (blue0711 @ 27.01.2011, 22:08) *
... Grundstücksnutzer + Eigentümer = unmittelbarer Anlieger => dazu in Beziehung tretende Personen = mittelbare Anlieger
Automatenbetreiber = mittelbarer Anlieger => dazu in Beziehung tretende Personen = kein Anlieger ...
Mieter = mittelbarer Anlieger => Besucher = darf nicht rein ???

Bauarbeiter = gar kein Anlieger => Besucher des Bauarbeiters => darf rein!


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blue0711
Beitrag 28.01.2011, 14:57
Beitrag #30


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Zitat (janr @ 28.01.2011, 14:47) *
Mieter = mittelbarer Anlieger => Besucher = darf nicht rein ???

Das war nur eine Problematik der Formulierung des BayOLG, nach der Formulierung des BVerwG ist der Mieter unmittelbarer Anlieger, sowohl der wohnende, als auch der arbeitende.

Zitat (janr @ 28.01.2011, 14:47) *
Bauarbeiter = gar kein Anlieger => Besucher des Bauarbeiters => darf rein!
Wer behauptet das denn?
Besucher des Bauherrn, Grundstückseigners, ja, aber doch nicht die eines Bauarbeiters.
Der Bauarbeiter selbst ist übrigens mittelbrer Anlieger, da er in Beziehung zum Bauherrn steht.


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durban
Beitrag 28.01.2011, 15:04
Beitrag #31


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Gibt es eine Fundstelle zu dem Urteil des BayOLG? Langsam werde ich neugierig. smile.gif


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ulm
Beitrag 10.08.2011, 12:09
Beitrag #32


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So,
war ich gerade Anlieger?

Ich bin unterwegs gewesen und wollte mir ein paar größere Dateien aus dem Internet herunterladen.
Also dachte ich an einen T-Online-Hotspot, der eh fast am Weg lag. Der Hotspot (=WLAN-Sender) befindet sich in einem Hotel.
Das Hotel ist etwa 100 Meter abseits der Hauptstraße und die Zufahrtsstraße ist beschildert mit Zeichen 250 und dem Zusatzzeichen "Anlieger frei".
Nun will ich mit dem Hotspot in Beziehung treten und bin daher Anlieger.

Richtig?
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oscar_the_grouch
Beitrag 10.08.2011, 12:35
Beitrag #33


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nicht mit dem Hotspot, sondern dem Hotel als Besitzer/Verfügbarmacher des Hotspots.
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Dirk-
Beitrag 10.08.2011, 13:24
Beitrag #34


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Zitat (blue0711 @ 28.01.2011, 15:57) *
Besucher des Bauherrn, Grundstückseigners, ja, aber doch nicht die eines Bauarbeiters.


Warum nicht? Ob der Pizzabringdienst nun eine Pizza an den Bauherren oder an den Bauarbeiter liefern soll, ist er doch wohl in beiden Fällen berechtigt dort einzufahren think.gif


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Noch-so-einer
Beitrag 10.08.2011, 14:22
Beitrag #35


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Ups,

dazu habe ich jetzt mal eine Frage:

Eine Kollegin fährt in Fahrgemeinschaft mit einer anderen Kollegin mit zu/von deren im Anliegerbereich belegenen Wohnung.

Dort wird sie regelmässig von Ihrem Mann hingebracht/abgeholt, da sich die Arbeitswege dort treffen.

Sie ist in Bezug zu einer unmittelbaren Anliegerin, ihr Mann aber nicht, da er sie dort nur absetzt/aufnimmt.

Darf er das?


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Gast_Familienvater_*
Beitrag 10.08.2011, 19:32
Beitrag #36





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Zitat (blue)
Sollte ich angehalten werden, gebe ich schlicht an, ich hätte Briefe einzuwerfen gehabt und der Briefkasten liegt für mich günstig, allerdings bin ich immer so zerstreut, dass ich erst kurz vorm Briefkasten gemerkt habe, dass ich die vergessen habe.
So, und nu? Keinerlei Möglichkeit der Sanktion.


Kommt ganz auf das Personengedächtnis des Polizisten an.. zumal die Frage steht ob die police.gif an solchen Stellen kontrolliert..

Wobei wir dann sofort zu einer anderen Frage kommen.. man tut sowas einfach nicht... whistling.gif

Zitat (noch so einer)
Darf er das?
solange keiner was dagegen sagt, ich würde es machen und mich in einer direkten Beziehung zur Anrainerin sehen.. schließlich bin ich in dem Fall kein reiner Durchgangsverkehr.

Und ehrlich mit wem würde ich wohl eher diskutieren.. mit der police.gif oder mit der besseren Hälfte die wegen meines VP Wissens den Rest bis zum Treffpunkt zu Fuß gehen müsste... rolleyes.gif
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Ernschtl
Beitrag 10.08.2011, 19:38
Beitrag #37


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Zitat (ulm @ 10.08.2011, 13:09) *
Nun will ich mit dem Hotspot in Beziehung treten und bin daher Anlieger.
Nur wenn du auch die Webseite des Hotels aufrufst. Denn sonst könntest du ja auch nur ein Wardriver sein und dann wärst du eher Hacker denn Anlieger.

Obwohl, wie sieht's denn bei einem Einbrecher aus in solch einer Strasse? Der will jemanden heimsuchen aber eigentlich will ihn keiner dort haben think.gif


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Noch-so-einer
Beitrag 10.08.2011, 19:47
Beitrag #38


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Zitat (Familienvater @ 10.08.2011, 20:32) *
....
Und ehrlich mit wem würde ich wohl eher diskutieren.. mit der police.gif oder mit der besseren Hälfte die wegen meines VP Wissens den Rest bis zum Treffpunkt zu Fuß gehen müsste... rolleyes.gif


Das ist in jeder Hinsicht ein schlagendes Argument wavey.gif laugh2.gif


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Achim
Beitrag 11.08.2011, 07:40
Beitrag #39


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Zitat (Ernschtl @ 10.08.2011, 20:38) *
Obwohl, wie sieht's denn bei einem Einbrecher aus in solch einer Strasse? Der will jemanden heimsuchen aber eigentlich will ihn keiner dort haben think.gif

Das ist egal. Im verkehrsrechtlichen Sinn ist der Einbrecher Anlieger, der in eine Rechtsbeziehung treten will. Ob es zu dieser Beziehung kommt, oder ob die Gegenpartei diese Beziehung will, darauf kommt es nicht an. Er muss es bei der Einfahrt lediglich dem kontrollierenden Beamten auch so begründen. rolleyes.gif


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