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> Geparkter Anhänger zugeparkt - rechtlich relevant?, Muss PkW-Fahrer besonderen Platzbedarf erkennen?
groundhog
Beitrag 22.04.2009, 16:05
Beitrag #1


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Hallo zusammen,

ich bitte mal um die Einschätzung des Fachpublikums:

In einem Industriegebiet ist auf einem Seitenstreifen ein LKW-Anhänger mit Deichsel und Tandemachse geparkt.

Davor, mit ca 7 Metern Abstand (ob vom Anhänger oder von der Deichsel gemessen, ist unbekannt), wird später ein PKW geparkt.

Später soll der Anhänger angekoppelt werden, allerdings langt der Platz fürs Zugfahrzeug nicht.

LKW-Führer bemüht Polizei, diese wiederum Abschlepper. Abgeschleppter möchte die Kosten nicht bezahlen und meint, Kostenpflicht sei unverhältnismäßig, da er den Platzbedarf nicht habe absehen können und schließlich sei platzsparend zu parken. Er habe ordnungsgemäß und erlaubt geparkt.
Zudem habe der Anhänger-Absteller keinen Anspruch darauf, mehr als den üblichen Parkabstand freigehalten zu bekommen, es zwinge ihn niemand, den Anhänger ohne Zugfahrzeug zu parken.
Es habe nahegelegen, dem LKW-Halter die Abschleppkosten aufzugeben, jedenfalls sei seine, des PKW-Fahrers, Inanspruchnahme unverhältnismäßig.

Ich meine, objektiv war nicht genug Platz zum Ankoppeln, weil der PKW dort stand, mehr braucht es nicht für die Kostenpflicht. Wenn der Platz nicht reicht und der PKW-Fahrer den erhöhten Platzbedarf nicht berücksichtigt hat, mag eine Einstellung eines diesbezüglichen Owi-Verfahrens angehen, die verschuldensunabhängige Störerhaftung greift allerdings und läßt die Inanspruchnahme des PKW-Fahrers nicht unverhäktnismäßig erscheinen.

Was meint Ihr?

Thx + Grüße,

Groundhog
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Schorsch
Beitrag 22.04.2009, 16:40
Beitrag #2


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Ob Du wohl auch diese Einstellung hättest, wenn jemand seinen Anhänger vor Deinem Haus abstellt und Du selbst dadurch keinen Parkmöglichkeiten mehr hast?

Man hätte z.B. den Hänger vor einem Parkverbotsbereich abstellen können, um sich Probleme zu ersparen.
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Metaldad
Beitrag 22.04.2009, 16:50
Beitrag #3


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Wie groß/lang war der LKW, mit dem der Anhänger gezogen werden sollte?

Die Rechnung fürs Abschleppen ging doch direkt an den PKW Fahrer? Oder an Euch bzw an den LKW-Fahrer?

In der Tat wissen die meisten PKW-Fahrer nicht wieviel Platz so ein LKW braucht um zu rangieren. Die haben schlichtweg keine Ahnung von der Dimension LKW. Ich hatte genauso ein Problem vor ca. 2 Jahren. Bloss bei mir haben sie direkt davor geparkt. Erst Pol. angerufen. Die haben mich ans Ordnungsamt verwiesen. Die wussten sich auch keinen Rat. Dann wieder bei Pol. angerufen. Diese haben den Aufenthaltsort der Halterin/Fahrerin ermittelt. Angerufen sie solle ihr Schleuder wegfahren sonst geht's in den Bussgeldbereich und saftige Rechnung von meiner Firma dazu über Arbeitszeitausfall und entgangener Ladung usw usw....

@Schorsch

Das ist ein Industriegebiet, wo der Anhänger stand.
Zitat
In einem Industriegebiet ist auf einem Seitenstreifen

Jetzt such mal in einem Industriegebiet einen geeigneten Parkplatz für so eine Gespann. mad.gif
Da bist Du froh über jede Lücke die sich bietet.


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Schorsch
Beitrag 22.04.2009, 17:07
Beitrag #4


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Zitat (Metaldad @ 22.04.2009, 18:50) *
Jetzt such mal in einem Industriegebiet einen geeigneten Parkplatz für so eine Gespann. mad.gif
Da bist Du froh über jede Lücke die sich bietet.



Aber trotz des Platzmangels soll auch noch 20m vor dem Anhänger möglicherweise für Wochen frigehalten werden?
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Metaldad
Beitrag 22.04.2009, 17:15
Beitrag #5


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@ Schorsch

Das sagt doch keiner. Ich vermute vielmehr das der LKW-Fahrer Solo unterwegs war um irgendwo auszuladen und als er zurück kam war da halt zugeparkt.

Warte doch erst mal ab was @ groundhog noch dazu zu sagen/schreiben hat.

Ach noch was @groundhog
Was hat denn die Pol. dazu vor Ort gesagt?


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shocktrooper
Beitrag 22.04.2009, 17:32
Beitrag #6


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Mal die LKW-Profis fragen:

Kann man nicht die Deichsel des Hängers schräg ziehen bzw. mit der Zugmaschine schräg auf den Hänger zurückstoßen?


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groundhog
Beitrag 22.04.2009, 18:01
Beitrag #7


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Liebe Leute,

es steht fest, der Platz von ca 7 m. reichte nicht, der PKW war im Weg. Das ist unstreitig. Es geht nur noch darum, wer den Spaß bezahlt, Steuerzahler oder PKW-Führer.

Grüße, Groundhog
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magnum88
Beitrag 22.04.2009, 18:12
Beitrag #8


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Zitat (shocktrooper @ 22.04.2009, 18:32) *
Mal die LKW-Profis fragen:

Kann man nicht die Deichsel des Hängers schräg ziehen
bzw. mit der Zugmaschine schräg auf den Hänger zurückstoßen?


Nicht bei einem Tandem-Hänger.

Außer du hättest Beifahrer namens Schwarzenegger & Co. dabei...


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"Je fester man davon überzeugt ist, im Recht zu sein, desto natürlicher ist der Wunsch, jeden anderen mit allen Mitteln dahin zu bringen, ebenso zu denken." George Orwell
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ulm
Beitrag 22.04.2009, 18:32
Beitrag #9


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Nein, der arbeitet beim Abschleppunternehmen und hat die Karre aufgeladen mit den Worten: "Asta la vista, Baby!"
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Hannes
Beitrag 22.04.2009, 18:33
Beitrag #10


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Zitat (groundhog @ 22.04.2009, 19:01) *
es steht fest, der Platz von ca 7 m. reichte nicht, der PKW war im Weg. Das ist unstreitig.


Aber die Verhältnismäßigkeit ist noch nicht unstreitig. Belege dafür, dass die Aktion verhältnismäßig war, müsstest du mal liefern: Frage für mich vor allem: was für ein Hänger? Bei nem unbeladenen Drehschemelhänger finde ich es schon grenzwertig - hätten die zwei Polizisten mal eben mit angepackt, hätte man die Deichsel vielleicht schon drehen können. Bei fast allen anderen Fällen würde ich bei Nicht-Auffindbarkeit des Fahrers eine Verhältnismäßigkeit bejahen -> Fahrer zahlt. Oder?
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haidi
Beitrag 22.04.2009, 18:36
Beitrag #11


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Zitat (magnum88 @ 22.04.2009, 20:12) *
Zitat (shocktrooper @ 22.04.2009, 18:32) *
Mal die LKW-Profis fragen:

Kann man nicht die Deichsel des Hängers schräg ziehen
bzw. mit der Zugmaschine schräg auf den Hänger zurückstoßen?


Nicht bei einem Tandem-Hänger.

Außer du hättest Beifahrer namens Schwarzenegger & Co. dabei...


Bei einem Drehschemelanhänger hätte man die Deichsel rausgedreht und schräg angekuppelt. Wie ist das mit diesen jetzt so modernen kurzgekuppelten Hänger, kann man da nicht auch schräg ankuppeln (schließlich schafft es der Zug ja auch, um enge Kurven zu kommen. Gekuppelt wird ja meines Wissens auch mit der normalen Maulkupplung, nur dass die am Zugfahrzeug weiter vorne sitzt. Von der Geometrie her sollte es sich ausgehen, der Fahrer müsste sich dabei allerdings einweisen lassen, weil er das dann nicht mehr mit den Spiegel schaffen wird.

Liebe Grüße
Hannes

PS: Da werden sich die Hängerhersteller wohl über kurz oder lang was einfallen lassen, damit man den Hänger auf der Stütze seitlich drehen kann.
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ulm
Beitrag 22.04.2009, 18:45
Beitrag #12


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Zitat (haidi @ 22.04.2009, 19:36) *
Wie ist das mit diesen jetzt so modernen kurzgekuppelten Hänger, kann man da nicht auch schräg ankuppeln (schließlich schafft es der Zug ja auch, um enge Kurven zu kommen.

Ich erinnere mich damals® an die erste Generation Kögel-Kurzkupplungsanhänger, die konntest Du nur an- und abkuppeln, wenn der Zug absolut gerade stand, horizontal und vertikal.
Also weder Abkuppeln am Berg noch Ankuppeln in der Kurve...
(und wie das Ding (Kupplungsmaul auf Achshöhe) bei falscher Beladung des Hängers auf die Bandscheibe gehauen hat, schreibe ich besser nicht whistling.gif )

...ich hoffe, in den letzten 15 Jahren hat diese Firma leichte Verbesserungen auf die Reihe bekommen think.gif
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 22.04.2009, 18:50
Beitrag #13





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Ich bin der Meinung, dass es keinen Anspruch gibt, den Platz vor einem geparkten Anhänger freizuhalten. Auf welcher Grundlage und für welchen Zeitraum soll man denn einen solchen Anspruch begründen können? Bedeutet ein geparkter Anhänger, dass nun wochen- oder monatelang 10 oder 15 Meter vor dem Anhänger Parkverbot besteht?

Der Pkw-Fahrer hat hier nicht pflichtwidrig gehandelt. Nun geht es hier nicht um ein OWi-Verfahren, sondern um zivilrechtliche Ansprüche, aber ich kann auch keine verbotene Eigenmacht und keine Besitzstörung seitens des Pkw-Fahrers erkennen.

Die technische Seite erörtere ich mal nicht, da es lt. Beschreibung feststeht, dass ein Ankuppeln in dieser Situation keinesfalls möglich war.
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Metaldad
Beitrag 23.04.2009, 05:21
Beitrag #14


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Warum hier jemand in Betracht zieht das so ein Anhänger wochenlang dort rum stehen soll erschliesst sich mir nicht ganz. think.gif
So was passiert in der Regel allgemein nicht. Denn so eine LKW-Anhänger soll ja Geld verdienen und nicht rumstehen.

Mich stören zwei Sachen dabei:

Die erste wäre, hat die Pol. das Abschleppen angeordnet? Wenn ja bezahlt's der Halter/Fahrer des PKW. Oder halt der Steuerzahler.

Die zweite wäre, hat die Pol. versucht den Halter ausfindig zu machen? Ist ja eigentlich ein Klacks, zumal es in einem Industriegebiet war und er wahrscheinlich dort irgendwo arbeitete.


Zum Rumziehen des Anhängers: leer mag es gehen, haben wir selber schon gemacht. Aber wenn der beladen ist bekommste den nicht von Stelle. Auch bei einem Drehschemelanhänger kann das sehr schwer sein, die Deichsel zu drehen, wenn der beladen ist.


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Petra
Beitrag 23.04.2009, 05:38
Beitrag #15


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Ich frage mich gerade, warum ich in den Fahrschulbögen nicht auf eine solche Frage gestoßen bin WENN das Parken dort -unter einem gewissen Mindestabstand- grundsätzlich verboten wäre think.gif
Anhänger, die tagelang nicht bewegt werden, sind ja mal nicht sooo selten. sleep.gif


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*Ich bin frei, denn ich bin einer Wirklichkeit nicht ausgeliefert, ich kann sie gestalten.*--> Paul Watzlawick
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Schorsch
Beitrag 23.04.2009, 06:51
Beitrag #16


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Zitat (Metaldad @ 23.04.2009, 07:21) *
Zum Rumziehen des Anhängers: leer mag es gehen, haben wir selber schon gemacht. Aber wenn der beladen ist bekommste den nicht von Stelle. Auch bei einem Drehschemelanhänger kann das sehr schwer sein, die Deichsel zu drehen, wenn der beladen ist.



mag ja sein, dass es einfacher ist, einen PKW zu versetzen als einen LKW-Anhänger - aber wieso sollte deshalb der PKW-Halter deshalb zahlen müssen solange es korrekt platzsparend parkt.
Ich frage mich eher, ob es erlaubt ist ein fremdes Fahrzeug zu versetzen, nur weil das technisch einfacher ist, als den eigenen Hänger zu versetzen.
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alder
Beitrag 23.04.2009, 10:42
Beitrag #17


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Zitat (groundhog @ 22.04.2009, 18:05) *
Ich meine, objektiv war nicht genug Platz zum Ankoppeln, weil der PKW dort stand, mehr braucht es nicht für die Kostenpflicht. .. die verschuldensunabhängige Störerhaftung greift allerdings und läßt die Inanspruchnahme des PKW-Fahrers nicht unverhäktnismäßig erscheinen. Groundhog


Der Pkw-Fahrer hat mit einem Abstand von 7 m zu der Deichsel des Anhängers geparkt und muß als Autofahrer nicht wissen dass ein Lkw mehr Platz zum ankuppeln benötigt - er kennt den dazugehörigen Lkw ja auch nicht. Für mich als Laie hat der Lkw-Fahrer schlicht Pech gehabt.
Vielleicht könnte einer der Fachleute einen entsprechenden Gesetzestext benennen der das Versetzen des Pkws auf Kosten des Pkw-Halters legitimiert.
Im übrigen bin ich der Meinung dass man einen Tandemanhänger auf befestigtem Untergrund sehr wohl auch rangieren kann und das den geringeren Aufwand darstellt. (Kurzes Drahtseil anbringen - Druckluft auf lösen - falls vorhanden Sperre des Stützrades lösen, Unterlegkeile entfernen und Anhänger in die passende Schräge ziehen.)
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groundhog
Beitrag 23.04.2009, 11:24
Beitrag #18


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Zitat (alder @ 23.04.2009, 12:42) *
Der Pkw-Fahrer hat mit einem Abstand von 7 m zu der Deichsel des Anhängers geparkt und muß als Autofahrer nicht wissen dass ein Lkw mehr Platz zum ankuppeln benötigt - er kennt den dazugehörigen Lkw ja auch nicht. Für mich als Laie hat der Lkw-Fahrer schlicht Pech gehabt.
Vielleicht könnte einer der Fachleute einen entsprechenden Gesetzestext benennen der das Versetzen des Pkws auf Kosten des Pkw-Halters legitimiert.

snip



Hallo zusammen,

zunächst danke ich für die engagierten, aber leider nicht weiterführenden Beiträge. Seid mir nicht böse, aber ich hatte meine Bitte um Meinungen ausdrücklich an die Fachleute, also Polizeibeamte, RAe und sonstige Juristen gerichtet.

Die Tatsachen stehen fest, die in Betracht kommende Rechtsgrundlage kennt das angesprochene Publikum auch (Polizeirecht, Vorschriften zur Störerhaftung hat jedes Bundesland) - es geht nur um die rechtliche Würdigung.

Der PKW störte, er durfte umgesetzt werden (unstreitig) - fraglich ist nur noch, auf wessen Kosten. Ist der Regelfall die Störungsbeseitigung auf Kosten des Störers, könnte dies im Einzelfalle, so wie hier, dennoch unverhältnismäßig sein.

Euren bisherigen Beiträgen ist für mich jedenfalls zu entnehmen, dass es für beide Möglichkeiten gute Argumente gibt und hier jedes mögliche Ergebnis zumindest nicht unvertretbar wäre.

Mein präferiertes Ergebnis entspricht der von mir vertretenen Ansicht, Störer zahlt.



Zitat (Metaldad @ 23.04.2009, 07:21) *
Mich stören zwei Sachen dabei:

Die erste wäre, hat die Pol. das Abschleppen angeordnet? Wenn ja bezahlt's der Halter/Fahrer des PKW. Oder halt der Steuerzahler.

Die zweite wäre, hat die Pol. versucht den Halter ausfindig zu machen? Ist ja eigentlich ein Klacks, zumal es in einem Industriegebiet war und er wahrscheinlich dort irgendwo arbeitete.




1. steht so im Sachverhalt und ist die einzige Frage, um die es geht. Zahlt der Störer oder zahlt der Fiskus.

2. Eine Halteranfrage führt regelmäßig zur Wohnanschrift des Halters, nicht zu seinem Arbeitsplatz. So auch hier, der Halter arbeitete in der Tat in der Nähe. Eine Halteranfrage hätte aber nicht zu einer sofortigen Kontaktmöglichkeit (aka Telefonnummer, unter der der Fahrer sofort erreichbar wäre) geführt. An einer eventuell nicht durchgeführten Halteranfrage scheitert mithin hier die Verhältnismäßigkeit der Kostenlast für den Störer nicht.

Grüße, Groundhog
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Acki
Beitrag 23.04.2009, 12:00
Beitrag #19


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Sorry, das ist jetzt sicher etwas offtopic.
Aber mich erschreckt jetzt grad die Vorstellung das ich vor Anhängern (jede Art von Anhänger?) nicht mehr parken dürfen soll blink.gif
Bei der Parkplatzknappheit hier (Berlin) wird's dann aber langsam echt schwierig.

Ich seh ab und zu bei LKW-Hängern ein paar Pylonen vor der Deichsel stehen, dann ist klar das der etwas Platz nach vorn braucht. Aber sonst?
Gestern stand ich vor einem kleineren PKW-Hänger. Der war weg als ich Feierabend hatte. War offenbar kein Problem für ihn.
Heute parke ich vor einem Wohnwagen unsure.gif Der ist mächtig verstaubt und parkt da seit Anfang der Woche. Irgendwann muß der umparken oder will vielleicht in den Urlaub think.gif

Ich bin da jetzt etwas verunsichert wo ich nun noch parken darf und wo nicht.

gruß Acki
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Zabka
Beitrag 23.04.2009, 12:08
Beitrag #20


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Ich behaupte mal frei herraus auf Deine Kosten.
Der PKW wurde ordnungsgemäß abgestellt (7m Platz).
Dabei wurde schon Rücksicht genommen (dummerweise ohne die nötige 'Fachkenntniss' über den wirklichen Platzbedarf).

Das kannst Du meiner Meinung nach aber nicht dem PKW-Fahrer in die Schuhe schieben.
Woher soll der Denn wissen wieviel Platz ausreichend ist?
Hattest Du den Platz markiert? (eventuell mit so einem Hütchen)
Stand da etwas LKW-Parkplätze?

Ich kann Deinen Ärger zwar nachvollziehen - aber ich kann mich nicht daran erinnern, in der Fahrschuhle gelernt zu haben, dass man vor LKW-Hängern so und soviel m Abstand halten zu müssen....

Aber das ist auch schon ein Weilchen her wavey.gif

Ach so weil es mir gerade noch einfallt:
Industriegebiet bedeutet nicht automatisch mehr oder weniger Rechte für bestimmte Verkehrsteilnehmer.

Und weiterführend sind ide Beiträge doch think.gif

Aber vielleicht schlägt ja hier bald noch ne Meinung auf, die Dir besser gefällt, oder eine konkrete Aussage treffen kann
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doxygen
Beitrag 23.04.2009, 12:14
Beitrag #21


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Zitat (groundhog @ 23.04.2009, 12:24) *
Der PKW störte, er durfte umgesetzt werden (unstreitig) -


So klar ist es für mich nicht, dass der PKW umgesetzt werden durfte.
Vielleicht sollte das erst geklärt werden.

Gruß, dox.
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Schorsch
Beitrag 23.04.2009, 13:13
Beitrag #22


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Zitat (groundhog @ 23.04.2009, 13:24) *
Der PKW störte, er durfte umgesetzt werden (unstreitig) - fraglich ist nur noch, auf wessen Kosten. Ist der Regelfall die Störungsbeseitigung auf Kosten des Störers, könnte dies im Einzelfalle, so wie hier, dennoch unverhältnismäßig sein.



Nur weil etwas Dich stört ist es im rechtlichen Sinne noch längst kein Störer.
Oder darf auch jeder, der sich an Deinem Anhänger stört, diesen auf Deine Kosten beseitigen?
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Mclane
Beitrag 23.04.2009, 13:53
Beitrag #23


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Da hier keine unmittelbare Gefahr bestand, kann der Zustandsstörer, der schließlich nicht rechtswidrig handelte, auch nicht zu Kostenerstattung herangezogen werden. Wenn hier tatsächlich die Polizei den Abschleppauftrag gegeben hat muss die Landeskasse eintreten. Ob sie sich in der Folge das Geld von dem Beamten zurückholen kann, wäre zu prüfen.


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Wenn die Klugen immer nachgeben, dann regieren die Dummen die Welt.
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fritz440kombi
Beitrag 23.04.2009, 13:56
Beitrag #24


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Zitat (Petra @ 23.04.2009, 07:38) *
Ich frage mich gerade, warum ich in den Fahrschulbögen nicht auf eine solche Frage gestoßen bin WENN das Parken dort -unter einem gewissen Mindestabstand- grundsätzlich verboten wäre think.gif
Anhänger, die tagelang nicht bewegt werden, sind ja mal nicht sooo selten. sleep.gif



... und deswegen gibt es in der Österreichischen StVO den schlauen Paragraphen, daß Anhänger alleine nur für die Dauer einer Ladetätigkeit auf öffentlichen Flächen stehen dürfen ... in Österreich daher: LKW-Fahrers Pech ... muß sich Platz suchen, wo er wieder wegkommt ... da solche Situationen mit Abkuppeln, Einzelfahrten etc. eher in einem gewissen "Liniendienst" vorkommen, sucht man sich halt Flächen wo man (privat) Abstellen darf ... und auch ieder wegkommt (mir fällt da z.B. ein lokaler Heizölhändler ein, der seinen Tankanhänger immer bei einem Gasthofparkplatz abstellt und dann seine "Bergtour" fährt ... und wer Kurztkuppler fährt, sollte wirkich wissen, wo und wie er seinen Hänger ggf. wieder aufnehmen kann ... BTW: Diese Einheiten kann man doch oft schon durchladen und sind ja eigentlich nicht zum Dauerwechsel vorgesehen; deswegen wohl auch die entwas sperrige Verbindung ... oder lieg ich falsch?


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Goetz
Beitrag 23.04.2009, 14:00
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spannend, mich interessiert brennend das Endergebnis.
Auch inm hinblick auf meine (künftigen) Parkgewohnheiten ..... ohmy.gif ohmy.gif
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Feuerstein
Beitrag 23.04.2009, 14:09
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Hallo zusammen.

Ich hatte vor einiger Zeit das Problem schon mal zur Disskusion gestellt:

http://www.verkehrsportal.de/board/index.p...h%E4nger+Parken

Eventuell hilft das ja erst einmal weiter.

Gruß Feuerstein
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Stefan Süßmann
Beitrag 23.04.2009, 14:34
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Ich halte einen Abstand von 7 m für relativ großzügig. Wenn die Parkplätze knapp werden, stellt sich da ganz sicher noch jemand rein.
Mit einem Unimog z.B. dürfte auch das Ankluppeln auf 7m klappen. Demnächst haben wir sonst folgendes: Jemand stellt seinen PKW ordnungsgemäß ab, ein Unimog stellt seinen Anhänger dahinter ab. Der Kollege mit einem 12m-Zugfahrzeug soll den Anhänger abholen.... und der PKW soll auf Kosten des Halters abgeschleppt werden? Das kann nicht sein.
Das Rangieren eines Tandemanhängers geht nicht so einfach. Man könnte ihn aber durchaus mittels eines Spanngurtes und des Zugfahrzeuges ein Stück schräg ziehen. Mit gutem Willen geht das. Es ist natürlich bequemer, den vermeintlich schuldigen PKW entfernen zu lassen.

Wenn es mein PKW gesesen wäre, würde ich das nicht bezahlen.

mfg

Stefan
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groundhog
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Zitat (Mclane @ 23.04.2009, 15:53) *
Da hier keine unmittelbare Gefahr bestand, kann der Zustandsstörer, der schließlich nicht rechtswidrig handelte, auch nicht zu Kostenerstattung herangezogen werden. Wenn hier tatsächlich die Polizei den Abschleppauftrag gegeben hat muss die Landeskasse eintreten. Ob sie sich in der Folge das Geld von dem Beamten zurückholen kann, wäre zu prüfen.


Die Rechtswidrigkeit ist imho geklärt:

Parkt man sein Fahrzeug mit zuwenig Abstand zum nächsten Fahrzeug, ist normalerweise klar, wer das Abschleppen zahlt. § 1 Abs. 2 StVO ist verletzt, damit liegt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor.

Objektiv war der Abstand zu gering, § 1 Abs. 2 StVO verletzt. Rechtswidrig war es auch, da kein Rechtfertigungsgrund zur Seite stand.

Mußte der PKW-Fahrer dies erkennen? Dann hat er schuldhaft gehandelt. Oder ist das nicht völlig egal, da es bei polizeirechtlicher Störerhaftung auf ein Verschulden nicht ankommt?

Hier kann man gut vertreten, der PKW-Parker habe nicht schuldhaft gehandelt. Vor der Inanspruchnahme als Störer rettet das nicht. Ob als Handlungs- oder Zustandsstörer ist egal, Halter und Fahrer sind identisch.

Grüße, Groundhog
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jens_16syncro
Beitrag 23.04.2009, 14:48
Beitrag #29


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Zitat (groundhog @ 23.04.2009, 16:34) *
Objektiv war der Abstand zu gering, § 1 Abs. 2 StVO verletzt.


Nur weil die cop.gif das glaubt, muss es noch lange nicht stimmen. Ich sehe hier keinerlei ordnungswidriges Handeln des PKW-Fahrers und auch keine Eigenschaft als "Störer".
Mit mir als PKW-Fahrer müßtest du dich jetzt auf einen Rechtsstreit einlassen, wenn du auf deiner Forderung der Begleichung der Abschleppkosten bestehst. Und ich wäre mir ziemlich sicher, dass der Amtsrichter zu meinen Gunsten entscheiden würde. Außerdem hättest du auch eine Schadensersatzforderung meinerseits am Hals.
Wenn die cop.gif den Abschleppdienst gerufen haben, führt im Zweifelsfall der Staat den Rechtsstreit und wahrscheinlich zahlt am Ende die Staatskasse, dein Glück.

Gruß
Jens


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Ich wollte mit den Bürger*innenmeister*in*kandidat*innen diskutieren, habe sie aber nicht verstanden.
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ReDri
Beitrag 23.04.2009, 15:25
Beitrag #30


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Wenn ich mir die Formulierungen so anschaue, vermute ich mal fast, Du willst uns hier eine Hausarbeit oder ähnliches lösen lassen.
Ich würde hier zunächst mal nicht einfach über die Gefahr für die öffentliche Sicherheit mit dem Hinweis auf 2 I StVo hinweggehen.
§ 12 VI gebietet platzsparendes Parken und 7 Meter sind ein Menge Holz. Ich würde mich also erstmal fragen, ob hier nicht vielleicht ein angemessener Ausgleich zwischen § 2 I und § 12 VI gefunden wurde.
Und genau das würde ich bejahen. Wenn 7 Meter immer noch nicht ausreichen, dann ist eben die Behinderung nach § 2 I wegen des Gebots zum platzsparenden Parken unvermeidbar.
Hier ist meiner Meinung nach das öffentliche Interesse an effektiver Parkraumnutzung, das in 12 VI zum Ausdruck kommt, gegen das Interesse des LKW nicht behindert zu werden, abzuwägen. Ab 7 Metern überwiegt das Interesse an effizienter Parkraumnutzung. Dafür sprechen auch die genannten Möglichkeiten, dass der Anhänger mit einem Seil oder ähnlichem hätte bewegt werden können.
Irgendwie so muss sich das drehen lassen. Denn mein Bauch sagt mir, es geht gar nicht, dass der PKW-Fahrer hier blechen soll und mein Bauch ist eigentlich ganz gut bei sowas.


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Solange dadurch niemand behindert oder gefährdet wird, kann sich gerne jeder an die Regeln halten.
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Schorsch
Beitrag 23.04.2009, 15:57
Beitrag #31


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Zitat (groundhog @ 23.04.2009, 16:34) *
Mußte der PKW-Fahrer dies erkennen? Dann hat er schuldhaft gehandelt. Oder ist das nicht völlig egal, da es bei polizeirechtlicher Störerhaftung auf ein Verschulden nicht ankommt?



Wieso erwartest Du von dem PKW-Fahrer mehr Weitsicht, als von dem LKW-Fahrer, der seinen Hänger auch dort hätte aufstellen können, wo er ihn probelmlos hätte ankuppeln können. Er hätte vielleicht ein wenig weiter weg parken müssen, aber ist das weniger zumutbar, als das andere weiter weg parken müssen, von denen Du erwartest, dass sie den Platz freihalten sollen.
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groundhog
Beitrag 23.04.2009, 16:58
Beitrag #32


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Zitat (ReDri @ 23.04.2009, 17:25) *
Wenn ich mir die Formulierungen so anschaue, vermute ich mal fast, Du willst uns hier eine Hausarbeit oder ähnliches lösen lassen.
Ich würde hier zunächst mal nicht einfach über die Gefahr für die öffentliche Sicherheit mit dem Hinweis auf 2 I StVo hinweggehen.
§ 12 VI gebietet platzsparendes Parken und 7 Meter sind ein Menge Holz. Ich würde mich also erstmal fragen, ob hier nicht vielleicht ein angemessener Ausgleich zwischen § 2 I und § 12 VI gefunden wurde.
Und genau das würde ich bejahen. Wenn 7 Meter immer noch nicht ausreichen, dann ist eben die Behinderung nach § 2 I wegen des Gebots zum platzsparenden Parken unvermeidbar.
Hier ist meiner Meinung nach das öffentliche Interesse an effektiver Parkraumnutzung, das in 12 VI zum Ausdruck kommt, gegen das Interesse des LKW nicht behindert zu werden, abzuwägen. Ab 7 Metern überwiegt das Interesse an effizienter Parkraumnutzung. Dafür sprechen auch die genannten Möglichkeiten, dass der Anhänger mit einem Seil oder ähnlichem hätte bewegt werden können.
Irgendwie so muss sich das drehen lassen. Denn mein Bauch sagt mir, es geht gar nicht, dass der PKW-Fahrer hier blechen soll und mein Bauch ist eigentlich ganz gut bei sowas.



Hallo,

keine Hausarbeit, ich suche Argumente für eine Berufung.

Das VG wird der Klage des PKW-Fahrers gegen den Gebührenbescheid stattgeben mit der Begründung, zwar durfte abgeschleppt werden zur Störungsbeseitigung, aber nicht auf Kosten des Störers, das sei angesichts der Umstände unverhältnismäßig.

Für die rechtliche Beurteilung ist das aber egal.

Meine vertretene Meinung weicht hier von meiner eigenen Meinung auch deutlich ab - ich hätte mich mit 7 Meter Abstand zum Anhänger auch hingestellt, obwohl ich täglich mit derartigen Fällen zu tun habe.
Demgemäß finde ich die Argumente für eine Kostenlast des Fiskus persönlich durchaus überzeugend. Bzw., wie das VG meint, es hätte nahegelegen, das Abschleppen nur gegen Kostenübernahme des LKW-Halters anzuordnen.

Würde der PKW-Fahrer zahlen müssen, bedeutete dies, es ist vor einem Anhänger soviel Platz zu lassen, als wäre der gesamte Zug dort abgestellt. Abgeschleppt wurden nämlich insgesamt 2 PKW, zusammen mit dem Abstand von 7 Metern sind wir bei 16-17 Metern insgesamt, die vor einem Anhänger nicht beparkt werden dürften.

Dennoch, die Behörde hatte Kosten fürs Abschleppen und will halt Geld sehen.

Mal sehen, ob die schriftlichen Urteilsgründe noch einen Ansatz bieten. Wird aber schwierig.

Grüße, Groundhog
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cheffe
Beitrag 23.04.2009, 17:49
Beitrag #33


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Zitat (groundhog @ 23.04.2009, 15:34) *
§ 1 Abs. 2 StVO ist verletzt, damit liegt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor.

Zitat
Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Sorry, aber das mit der "Gefahr für die öffentliche Sicherheit" ist m.E. in diesem Zusammenhang lachhaft. Vor allem in Verbindung mit dem Gummiparagraphen § 1(2) StVO. Mit "mehr, als nach den Umständen unvermeidbar" kann ich theoretisch einem eine OWI ans Bein heften, der 5 Zentimeter vom Randstein entfernt parkt, weil mir genau diese 5 Zentimeter gefehlt haben um nicht anhalten zu müssen weil mir der Bus entgegen kam (unendlich viele weitere Beispiele möglich)......

Und dann soll die öffentliche Sicherheit gefährdet sein? rolleyes.gif

Zitat (groundhog @ 23.04.2009, 17:58) *
Das VG wird der Klage des PKW-Fahrers gegen den Gebührenbescheid stattgeben mit der Begründung, zwar durfte abgeschleppt werden zur Störungsbeseitigung, aber nicht auf Kosten des Störers, das sei angesichts der Umstände unverhältnismäßig.

Na hoffentlich sehen das die möglichen weiteren Instanzen genauso. Alles andere wäre komplett weltfremd (auch wenn das in der Rechtssprechung gelegentlich vorkommen soll wink.gif).

Zitat (groundhog @ 23.04.2009, 17:58) *
Dennoch, die Behörde hatte Kosten fürs Abschleppen und will halt Geld sehen

Klar, und dann mit allen erdenklichen Mitteln und an den Haaren herbeigezogenen Argumenten versuchen dieses Geld unbescholtenen Bürgern aus der Tasche zu ziehen. Und dafür NOCH mehr Steuergelder verbraten. Dieser Behörde sollte man Osama vorbeischicken.


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haidi
Beitrag 23.04.2009, 20:01
Beitrag #34


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Zitat (groundhog @ 23.04.2009, 18:58) *
Das VG wird der Klage des PKW-Fahrers gegen den Gebührenbescheid stattgeben mit der Begründung, zwar durfte abgeschleppt werden zur Störungsbeseitigung, aber nicht auf Kosten des Störers, das sei angesichts der Umstände unverhältnismäßig.

Für die rechtliche Beurteilung ist das aber egal.

Meine vertretene Meinung weicht hier von meiner eigenen Meinung auch deutlich ab - ich hätte mich mit 7 Meter Abstand zum Anhänger auch hingestellt, obwohl ich täglich mit derartigen Fällen zu tun habe.
Demgemäß finde ich die Argumente für eine Kostenlast des Fiskus persönlich durchaus überzeugend. Bzw., wie das VG meint, es hätte nahegelegen, das Abschleppen nur gegen Kostenübernahme des LKW-Halters anzuordnen.


Meiner Ansicht nach sollte das Umsetzen der PKW auf Kosten des an der Umsetzung Interessierten gehen. Er hat das Risiko auf sich genommen, dass der Anhänger so verparkt wird, dass ein Anhängen - vor allem mit diesem speziellen Anhänger - nicht mehr möglich sein kann. Er hätte auch sein Zugfahrzeug in der Gegend abstellen können und darauf warten können, bis der PKW wegfährt.
Abgesehen hätte auch der Anhänger mit einem entsprechenden Werkzeug so gedreht werden können, dass er ankuppeln hätte können. Dazu sollte IMHO ein normaler Autokran ausreichend sein, die Deichsellast kann bei diesesn Gespannen auch nicht all zu hoch sein, weil sonst Nutzlast am Zugfahrzeug verloren geht. Eine derartige Vorgangsweise wäre wahrscheinlich die kostengünstigste gewesen (und hätte möglicherweise von einem vorbeifahrenden LKW-Fahrer mit Ladekran in kollegialer Art gemacht werden können.

Liebe Grüße
Hannes
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alder
Beitrag 23.04.2009, 20:28
Beitrag #35


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Zitat (groundhog @ 23.04.2009, 18:58) *
Bzw., wie das VG meint, es hätte nahegelegen, das Abschleppen nur gegen Kostenübernahme des LKW-Halters anzuordnen.

Ich hab noch selten ein Thema hier im Forum gelesen in dem sich die User so einig waren wie in diesen. Das ganze ist in erster Linie ein Problem des Lkw-Fahrers. Bin absolut der Meinung des VG

Würde der PKW-Fahrer zahlen müssen, bedeutete dies, es ist vor einem Anhänger soviel Platz zu lassen, als wäre der gesamte Zug dort abgestellt. Abgeschleppt wurden nämlich insgesamt 2 PKW, zusammen mit dem Abstand von 7 Metern sind wir bei 16-17 Metern


Also langsam glaub ich die Geschichte ist ein fake. 2 korrekt abgestellte Autos abschleppen wegen einem Lkw-Fahrer der für seinen Job offensichtlich nicht geeignet ist rolleyes.gif
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helmet lampshade
Beitrag 23.04.2009, 21:06
Beitrag #36


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Zitat (Stefan Süßmann @ 23.04.2009, 15:34) *
Demnächst haben wir sonst folgendes: Jemand stellt seinen PKW ordnungsgemäß ab, ein Unimog stellt seinen Anhänger dahinter ab. Der Kollege mit einem 12m-Zugfahrzeug soll den Anhänger abholen.... und der PKW soll auf Kosten des Halters abgeschleppt werden? Das kann nicht sein.

Das wäre doch ein gutes Geschäftsmodell für kommerzielle Abschlepper.
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mibhaegar
Beitrag 10.07.2009, 16:23
Beitrag #37


Neuling


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Ich hoffe ein wenig Licht das Dunkel dieses Thread bringen zu können. Und zwar ist uns genau das passiert, wie es hier geschildert war.

Wir parkten vor einem Anhänger in einem Industriegebiet. Um 21 Uhr (!) wollte der LKW-Fahrer seinen Anhänger wohl abholen, was nicht ging. Wie groß der Abstand letztendlich war, kann ich nicht sagen, aber sicher geringer als 7 Meter.

Es hing ein Knöllchen mit einer Verwarnung in Höhe von 20,- Euro am Wischer, nach Telefonauskunft sollten sogar noch Kosten für den Abschleppkosten auf uns zukommen.

Ich habe mir Infos zusammen gegoogelt und auch jede Menge Statements aus diesem Thread hier verwendet. Vielen Dank also an alle, denn meine Antwort an das Ordnungsamt war erfolgreich und das Verfahren wurde eingestellt.

Deshalb hier mein Text, vielleicht hilft es dem ein oder anderen in einem ähnlich, wenn wohl auch sehr seltenen, Fall:

Zitat
Schriftliche Äußerung zum Sachverhalt Aktenzeichen xxxxxxx

Es wird mir zur Last gelegt, mein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen xx – xx xxx am 26.06.2009 in Neu****, R******-Strasse auf einem seitlichen Parkstreifen so abgestellt zu haben, dass ein anderes Fahrzeug nicht wegfahren konnte.
Dieses andere Fahrzeug ist, nach Ihrer telefonischen Aussage, ein Anhänger eines LKW gewesen.

Zu dem Zeitpunkt, als das Fahrzeug auf der Parkfläche geparkt wurde, stand davor noch ein weiterer PKW. In diese große Parklücke zwischen PKW und Anhänger wurde vorwärts eingeparkt, was darauf schließen lässt, dass hier genügend Parkraum vorhanden war.

Das Fahrzeug wurde ordnungsgemäß abgestellt. Dabei wurde schon Rücksicht genommen, auch unter Beachtung von §12 Abs. 6 StVO platzsparend zu parken. Es gibt keine Vorschrift die einen bestimmten Abstand zwischen geparktem Anhänger und den anderen parkenden Fahrzeugen vorschreibt.

Es gibt lediglich den von Ihnen angewandten §1 Abs. 2 StVO „Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.“.
Da auch in einem Industrie- oder Gewerbegebiet nicht automatisch mehr oder weniger Rechte für bestimmte Verkehrsteilnehmer gelten, musste hier auch auf den vor mir parkenden PKW geachtet werden.

Objektiv stellte sich wohl der Abstand zwischen unserem Fahrzeug und dem LKW-Anhänger als zu gering heraus. Aber kann ein PKW-Fahrer den benötigten Abstand für eine Zugmaschine samt Anhänger auf Anhieb erkennen? Erst recht den Abholzeitpunkt von Anhängern, die oft auch nur zu Werbezwecken in der Gegend herum stehen? Die Abholzeit des betreffenden LKW-Anhängers liegt recht weit von gewohnten Betriebszeiten entfernt, was nicht vorherzusehen war.

Ohne die nötige Fachkenntnis über den wirklichen Platzbedarf von LKW zu haben, stellt sich die Frage, ob aus §1 Abs. 2 folgend bis zu 10 Metern vor einem LKW-Anhänger nun (eventuell tagelanges) Parkverbot besteht. Hier ist meiner Meinung nach das öffentliche Interesse an effektiver Parkraumnutzung, das in §12 Abs. 6 zum Ausdruck kommt, gegen das Interesse des
LKW nicht behindert zu werden, abzuwägen. Platzsparendes Parken bedeutet, den Parkraum optimal auszunutzen. Beim Parken am rechten Fahrbahnrand ist es zumutbar, wenn parkende Verkehrsteilnehmer zum Ein- oder Ausparken mehrfach rangieren müssen.

Hier wird vom PKW-Fahrer mehr Weitsicht erwartet, als von dem LKW-Fahrer, der seinen Anhänger auch dort hätte abstellen können, wo er ihn problemlos hätte wieder an kuppeln können. Zum Beispiel vor einer Zone mit eingeschränktem Halteverbot. Oder die benötigte Zone vor dem Anhänger hätte durch das Aufstellen von Leitkegeln freigehalten werden können, was keinesfalls unüblich ist, wie ich es im Zuge dieser Angelegenheit recherchiert habe. Weiterhin gibt es in der Nähe von Gewerbegebieten sicherlich entsprechend gekennzeichnete Parkplätze, auf denen ein Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugmaschine nach §12 StVO Abs. 3b sogar länger als zwei Wochen geparkt werden darf.

Angesichts der heutigen Verkehrsdichte und Parkraumknappheit ergibt sich kein Verstoß gegen §1 Abs. 2 StVO, da solche Vorkommnisse unvermeidbar sind.


Zu den bevorstehenden Gebühren für das Versetzen des LKW-Anhängers (Sachverhalt Aktenzeichen xxxxxx):

Es wird wohlwollend zur Kenntnis genommen, dass die Abschleppmaßnahme verhältnismäßig ausgeführt wurde, indem nicht unser Fahrzeug „abgeschleppt“, sondern der Anhänger versetzt werden konnte.
Trotzdem kann hier keine Kostenerstattung unsererseits erfolgen, da hier keine unmittelbare Gefahr bestand und nicht rechtswidrig gehandelt wurde. Der VGH BW (BWVPr 1990, 20) geht davon aus, dass in atypischen Fällen zwar Abschleppmaßnahmen zulässig, die daraus resultierende Kostenanforderung jedoch rechtswidrig sein kann. Ein atypischer Fall ist anzunehmen, wenn von einem Fahrzeug, das ohne Verstoß gegen straßen- und straßenverkehrsrechtliche Vorschriften geparkt worden ist, eine Störung ausgeht, die nicht vorhersehbar war und nicht in der Risikosphäre des Halters oder Fahrers liegt.

Die Kosten müssen, so weit sie nicht von der Landeskasse getragen werden können, zu Lasten des an der Umsetzung Interessierten gehen, aus den bereits genannten Gründen der eigenen Risikosphäre. Möglicherweise hätte der Umsetzungsvorgang beispielsweise auch von einem anderen LKW-Fahrer mit Ladekran in kollegialer Art gemacht werden können, welches die kostengünstigere Alternative gewesen wäre.

Nach BVerwG vom 20.05.2003 kann kein Zweifel daran bestehen, dass eine Behörde, die die Rechtmäßigkeit eines Abschleppvorgangs behauptet und hier aus das Recht ableitet, vom Halter Kostenerstattung verlangen zu können, allgemeinen Regeln entsprechend insoweit darlegungs- und beweispflichtig ist.

Falls daher fotografische Aufnahmen der Situation vom Zeugen angefertigt wurden, bitten wir um Einsicht.
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mz05
Beitrag 31.05.2010, 21:55
Beitrag #38


Neuling


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Danke mibhaegar. Ein sehr schöner Text, der letztendlich in etwas abgewandelter Form auch das Ordnungsamt meines Vertrauens in einem ähnlichen Fall hat einknicken lassen.
Grüße MZ05
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