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> Arbeitsscheinwerfer-Lichtfarbe?
Musher
Beitrag 03.04.2009, 20:02
Beitrag #1


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Hallo,
ich möchte an meinem Quad (landw.Zugmaschine) 2 Arbeitsscheinwerfer montieren. Da es sich um ein zweispuriges Fahrzeug handelt, ist der Anbau gem. STVZO ja grundsätzlich zulässig.
Nun ist in der STVZO für Arbeitsscheinwerfer keine Lichtfarbe, bzw. keine Farbe der Streuscheibe vorgeschrieben. Kann ich aus diesem Grund davon ausgehen, dass hierfür alle Lichtfarben zugelassen sind?
Ich möchte hier Infrarotscheinwerfer montieren, die Scheinwerfer haben eine pechschwarze Streuscheibe, und es kommt überhaupt kein sichtbares Licht raus.
Die Scheinwerfer sollen zur Beobachtung von Tieren benutzt werden.
Momentan gehe ich davon aus, dass ich die Scheinwerfer anbauen darf, da für Arbeitsscheinwerfer sowieso keine Bauartgenehmigung gefordert wird.
Wie ist eure Meinung dazu?
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geckolino
Beitrag 03.04.2009, 20:16
Beitrag #2


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Gilt etwas, das kein sichtbares Licht ausstrahlt, überhaupt als Beleuchtungseinrichtung? Ich würde
hier als Laie kein Problem sehen, es ergibt sich schliesslich keine Auswirkung auf das Signalbild des
Fahrzeuges.


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Der Fahrtrichtungsanzeiger dient der rechtzeitigen Anzeige von Fahrtrichtungsänderungen.
Sonst würde er Abbiegevollzugsmelder heißen.
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Ernschtl
Beitrag 03.04.2009, 22:14
Beitrag #3


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Zitat (geckolino @ 03.04.2009, 21:16) *
Ich würde
hier als Laie kein Problem sehen, es ergibt sich schliesslich keine Auswirkung auf das Signalbild des Fahrzeuges.
Kommt drauf an. Wenn ein Förster im Dunkeln durchs Unterholz schleicht und sein Nachtsichgerät benutzt werden diese Scheinwerfer für einige Zeit das letzte Signal gewesen sein, das er sah.


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Wer bremst hat Angst
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Wollf_0708
Beitrag 04.04.2009, 09:31
Beitrag #4


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Moin.

Ich gehe davon aus, Musher will als Musher (fast) unbeobachtet/unbemerkt sein Rudel des nächtens heimlich beobachten. wavey.gif



Schwierigkeiten sehe ich nur bei einer eventuellen Verkehrskontrolle:
" Machen Sie mal (bitte) die Scheinwerfer an.
Huch man sieht ja gar nix (leuchten). ??
Sie wissen schon: Was angebaut ist, muss auch funktionieren !!"

Mängelzettel !




Grüsse
WolFgang

PS: Geht mal nach Musher googeln wink.gif wink.gif
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James Bond
Beitrag 05.04.2009, 10:56
Beitrag #5


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Zulässig, da kein Gen.-Zeichen erforderlich, es dürfen auch mehrere vorhanden sein, sie müssen nur alle seperat einschaltbar sein! Die Farbe ist nicht geregelt und somit egal.Arbeitsscheinwerfer dürfen nicht mit Betätigungseinrichtungen für Begrenzungs-/Abblend- und/oder Fernlicht gekoppelt sein.
Erforderlich ist stets ein separater Schalter.Empfehlenswert ist die Anbringung einer zugehörigen Kontrolleuchte.Mit Ausnahme von Fahrzeugen zur
Straßenunterhaltung und Müllabfuhr dürfen Arbeitsscheinwerfer während der Fahrt nicht benutzt werden (Forderung des § 52 StVZO).
Deshalb sollten an Fahrzeugen, die nicht den o.g. Tätigkeitsmerkmalen zugeordnet werden können, z.B. Sattelzugmaschinen, Lkw usw. an
geeigneter Stelle in der Nähe des Schalters der Arbeitsscheinwerfer gekennzeichnet sein:"Arbeitsscheinwerfer-Benutzung während der Fahrt nicht zulässig"


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Der Klügste ist der, der weiß, was er nicht weiß! Sokrates

Dieses ist keine rechts-oder technische Beratung,sondern nur meine persönliche Meinung!
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