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> Eingeschränktes Haltverbot mit ZZ "Ladezone"
Gast_Georg_g_*
Beitrag 01.04.2009, 14:20
Beitrag #1





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Bei uns gibt es einen ca. 20 Meter langen Bereich mit einem eingeschränkten Haltverbot. Anfang und Ende sind jeweils durch Zeichen 286 mit entsprechendem Pfeil gekennzeichnet. Unter beiden Zeichen ist ein Zusatzzeichen "Ladezone" angebracht. Kann jemand irgendeinen Unterschied in der rechtlichen Bedeutung erkennen? Ich gehe davon aus, dass man trotz des Zusatzzeichens auch 3 Minuten halten darf, ohne dass man be- oder entlädt. Dementsprechend wären die Zusatzzeichen schlichtweg unnötig. Wie seht ihr das?
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HaWeThie
Beitrag 01.04.2009, 14:59
Beitrag #2


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Die Beschriftung soll auch dem dümmsten unter den Autolenkern klar machen, dass dort damit gerechnet werden muss, dass LKW anfahren und die umliegenden Geschäfte beliefern.
Rein theoretisch könnte sich dort auch ein Behinderter mit Parkausweis 3 Std. hinstellen - um sich dann im Laden zu beschweren, dass die Ware noch nicht da ist.


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Beitrag 01.04.2009, 18:38
Beitrag #3


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Die Stadt Köln beschildert Ladezonen teilweise schon seit längerem in dieser Art. Es ist tatsächlich so, dass damit auch dem "letzten und unwissendsten" KFZ-Führern die Sachlage klar gemacht werden soll.
Jetzt ist es so, dass auch ein "unwissender" Richter am VG Köln einem Kraftfahrer Recht gegeben hat, der von der Verkehrsüberwachung der Stadt Köln ab-
geschleppt wurde, weil das ZZ "Ladezone" unter dem Z 286 fehlte!!!
Wir werden das natürlich vom OVG klären lassen.
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Max84
Beitrag 01.04.2009, 18:51
Beitrag #4


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Das Zusatzzeichen "Ladezone" ändert an der rechtlichen Bedeutung des Z 286 gar nichts. Man darf dort auch ohne Ladetätigkeit 3 Minuten halten.

Der Verordnungstext zu Z 286 ist hier eindeutig.

Das Aufstellen des Z 286 soll ja gerade auch dort angwendet werden, wo das ganztätige Parken nicht zugelassen werden soll, weil der Raum für das
Be- und Entladen freigehalten werden muss (vgl. hierzug die Verwaltungsvorschrift zu Z 286). Eine weitergehende Einschränkung nur für Ladegeschäfte ist
nicht möglich.
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Wattestäbchen
Beitrag 01.04.2009, 19:03
Beitrag #5


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Zitat (HaWeThie @ 01.04.2009, 16:59) *
Die Beschriftung soll auch dem dümmsten unter den Autolenkern klar machen, dass dort damit gerechnet werden muss, dass LKW anfahren und die umliegenden Geschäfte beliefern.
Rein theoretisch könnte sich dort auch ein Behinderter mit Parkausweis 3 Std. hinstellen - um sich dann im Laden zu beschweren, dass die Ware noch nicht da ist.

Das kann nicht sein, denn dann wäre dieses Zeichen nicht nötig - und damit auch nicht notwendig. Dann wäre es nicht erlaubt es aufzustellen.
Zitat
§ 39 Verkehrszeichen
(1)
Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten, werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.

Zitat
§ 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
(9)
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.

Zitat
VwV
Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben, sind nicht anzuordnen.


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MfG
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Diese Nachricht wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
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HaWeThie
Beitrag 02.04.2009, 06:27
Beitrag #6


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Der Zusatz "Ladezone" ist als Erläuterung gedacht - genau wie "Lärmschutz" bei ner Geschwindigkeitsbegrenzung.


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Themistoklis
Beitrag 02.04.2009, 06:56
Beitrag #7


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Zitat (32/324 @ 01.04.2009, 20:38) *
Wir werden das natürlich vom OVG klären lassen.


Kannst du uns bitte das Ergebniss mitteilen vom OVG.


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 02.04.2009, 18:52
Beitrag #8





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Zitat (HaWeThie @ 02.04.2009, 07:27) *
Der Zusatz "Ladezone" ist als Erläuterung gedacht - genau wie "Lärmschutz" bei ner Geschwindigkeitsbegrenzung.

So sehe ich das auch. Die kontrollierenden Personen sollen aber angeblich die Auffassung vertreten, dass man dort nur Ladetätigkeiten durchführen darf, dass also ein 3-minütiges Halten (ohne Ladetätigkeit) nicht erlaubt sein soll. Ein Bekannter von mir wurde unmittelbar nach dem Anhalten aufgefordert weiterzufahren, mit der Begründung, er dürfe dort ohne Ladetätigkeit nicht halten.
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