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Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 2 Beigetreten: 31.03.2009 Mitglieds-Nr.: 47696 ![]() |
wir bauen uns momentan einen Bollerwagen, diesen würden wir gerne für Boßeltouren und Vatertagstouren nutzen - also auf Gehwegen bewegen im Straßenverkehr. Der Bollerwagen besteht aus einem Zugwagen (2m lang und 0,8m breit) und einem Anhänger (1,5m lang und 0,8m breit). Der Bollerwagen verfügt über einen 2 kW Stromerzeuger, der einen 1,5kW Elektromotor antreibt, der wiederrum den Bollerwagen bewegt. Die maximal erreichbare Geschwindigkeit ist 3,6 km/h - also, meiner Meinung nach, Schritttempo. Nun meine Fragen: 1) Benötigen wir für dieses Gefährt eine Zulassung oder ist es zulassungsfrei? 2) Ist ein Versicherungsschutz nötig/sinnvoll? - Wenn ja: Wo kann man ein solches Gefährt versichern? Wir möchten natürlich kein Risiko eingehen und daher im Falle eines Schadens auf der sicheren Seite sein. STVO Belechtung etc. wäre kein Problem. Außerdem stellt sich mir die Frage des Alkoholkonsums beim "ziehen" dieses Fahrzeugs. In wie weit ist dort etwas zu beachten (z.B. Promillegrenze)? Danke schonmal für eure Hilfe. Gruß Malte |
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Beitrag
#2
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 10993 Beigetreten: 14.12.2004 Mitglieds-Nr.: 7260 ![]() |
Nachdem die Experten noch nicht da sind versuche ich mal einen Anfang - mehr so ins Blaue.
Die FZV läßt Kfz bis 6 km/h außen vor: Zitat (FZV) § 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Zulassung von Kraftfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und die Zulassung ihrer Anhänger. Zulassung oder Betriebserlaubnis sollte demnach nicht erforderlich sein, entsprechend auch keine Versicherungspflicht. Die private Haftpflicht tritt vermutlich dennoch nicht ein, da es sich dennoch um ein Kfz handelt. Fahren auf Gehwegen hingegen ist nicht gestattet: Zitat (StVO) §2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge (1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn. Fahrerlaubnis braucht man meiner Meinung nach trotzdem, da das Gerät nicht zu den aufgezählten Ausnahmen paßt: Zitat (FeV) (1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis. Ausgenommen sind 1. einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor ... 2. motorisierte Krankenfahrstühle ... 3. Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden. Zum Thema Führen unter Alkohol glaube ich nicht, dass es wegen der 6 km/h eine Ausnahme gibt. -------------------- Noch hat kein einziger Tesla meinen Diesel abgehängt.
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Beitrag
#3
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2066 Beigetreten: 16.09.2003 Wohnort: Nordhessen Mitglieds-Nr.: 71 ![]() |
Fahrzeuge die im öffentlichen Straßenverkehr genutz werden müssen den Bau-und Betriebsvorschriften der STVZO entsprechen.
-------------------- ...sing mei Sachse sing....
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#4
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 10993 Beigetreten: 14.12.2004 Mitglieds-Nr.: 7260 ![]() |
Was denn nun, StVZO oder FZV oder beides?
![]() -------------------- Noch hat kein einziger Tesla meinen Diesel abgehängt.
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Beitrag
#5
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 26749 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 12 ![]() |
Die FZV fällt flach, da die bbH unter 6 km/h liegt. Die StVZO gilt jedoch für alle Fahrzeuge im Straßenverkehr.
§ 16 Abs. 1: "Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen sind alle Fahrzeuge zugelassen, die den Vorschriften dieser Verordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung entsprechen, soweit nicht für die Zulassung einzelner Fahrzeugarten ein Erlaubnisverfahren vorgeschrieben ist." -------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek) >>UNICEF - Running for Children<< |
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Beitrag
#6
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 2 Beigetreten: 31.03.2009 Mitglieds-Nr.: 47696 ![]() |
Danke für eure Antworten.
Wie muss ich denn jetzt vorgehen? - Kann ich 3,6 km/h mit meinem Bollerwagen fahren (wenn dieser mit einem 1,5kW E-Motor angetrieben wird)? Gibt es eine Möglichkeit einer Zulassung des Bollerwagens? - Welche Auflagen muss ich erfüllen? - Wo kann ich mich versichern lassen? - Oder ist es einfach nicht möglich einen Bollerwagen mit einem E-Motor im Straßenverkehr anzutreiben? Ich blick da momentan nicht durch.. mfg Malte |
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Beitrag
#7
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 749 Beigetreten: 16.09.2003 Wohnort: nordwestliches Nordbayern Mitglieds-Nr.: 65 ![]() |
Bei dem von Dir geplanten angetriebenen Bollerwagen dürfte es sich um ein Kraftfahrzeug handeln, da es die Voraussetzungen aus § 1 Abs. 2 StVG erfüllt.
Die FZV greift, wie von Andreas beschrieben, nicht, da die bbH unter 6 km/h liegt. Hieraus folgt, dass alle zulassungsrechtlichen Folgevorschriften (Betriebserlaubnis, Kennzeichen, Steuer aus KraftStG und Versicherung aus PflVersG) ebenfalls nicht greifen. Die Haftungsvorschriften aus § 7 StVG sind aufgrund der Ausnahmeregelung in § 8 Satz 1 Ziffer 1 StVG nicht anwendbar - insofern würdest Du aus § 823 BGB haften. Ob dieses Risiko versicherbar wäre, müsste Dein Versicherungsmensch wissen. Die StVZO ist insofern anzuwenden, als sie für Kfz gilt, deren bbH unter 6 km/h liegt - hier wären die §§ 30, 33 ff (Bau- und Betriebsvorschriften) nachzulesen. Die FeV kennt die 6 km/h-Regelung (war im alten § 4 StVZO der Fall) nicht mehr, die Ausnahmen aus § 4 Abs. 1 Satz 2 FeV sind nicht anwendbar. Das Kfz ist daher FE-pflichtig (siehe § 6 FeV: ev. Klasse S). Hör doch mal beim TÜV Deiner Wahl nach - dort findet sich sicherlich ein Sachverständiger, der Spaß an so einem Problem hat. |
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#8
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 ![]() |
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#9
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7999 Beigetreten: 04.08.2005 Mitglieds-Nr.: 11861 ![]() |
- Wo kann ich mich versichern lassen? Ein solches Gefährt Zitat 3,6 km/h .... Bollerwagen wäre über die Privathaftpflichtversicherung ohne gesonderte Meldung oder Beitrag mitversichert.
-------------------- "Je fester man davon überzeugt ist, im Recht zu sein, desto natürlicher ist der Wunsch, jeden anderen mit allen Mitteln dahin zu bringen, ebenso zu denken." George Orwell
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Gast_fusel_* |
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Beitrag
#10
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Bei den Privathaftpflichtversicherungen gibt es diesbezüglich Unterschiede.
Bei manchen sind Schäden durch nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge versichert, bei manchen nicht. Man sollte also in den eigenen Versicherungsbedingungen nachschauen. |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 02.08.2025 - 20:10 |