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> Bollerwagen: Zulassung erforderlich ja/nein?
p00313331
Beitrag 31.03.2009, 22:06
Beitrag #1


Neuling


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Hallo,

wir bauen uns momentan einen Bollerwagen, diesen würden wir gerne für Boßeltouren und Vatertagstouren nutzen - also auf Gehwegen bewegen im Straßenverkehr. Der Bollerwagen besteht aus einem Zugwagen (2m lang und 0,8m breit) und einem Anhänger (1,5m lang und 0,8m breit).
Der Bollerwagen verfügt über einen 2 kW Stromerzeuger, der einen 1,5kW Elektromotor antreibt, der wiederrum den Bollerwagen bewegt. Die maximal erreichbare Geschwindigkeit ist 3,6 km/h - also, meiner Meinung nach, Schritttempo.

Nun meine Fragen:
1) Benötigen wir für dieses Gefährt eine Zulassung oder ist es zulassungsfrei?
2) Ist ein Versicherungsschutz nötig/sinnvoll? - Wenn ja: Wo kann man ein solches Gefährt versichern?

Wir möchten natürlich kein Risiko eingehen und daher im Falle eines Schadens auf der sicheren Seite sein. STVO Belechtung etc. wäre kein Problem.

Außerdem stellt sich mir die Frage des Alkoholkonsums beim "ziehen" dieses Fahrzeugs. In wie weit ist dort etwas zu beachten (z.B. Promillegrenze)?

Danke schonmal für eure Hilfe.

Gruß

Malte
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GM_
Beitrag 01.04.2009, 10:08
Beitrag #2


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Nachdem die Experten noch nicht da sind versuche ich mal einen Anfang - mehr so ins Blaue.

Die FZV läßt Kfz bis 6 km/h außen vor:
Zitat (FZV)
§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Zulassung von Kraftfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und die Zulassung ihrer Anhänger.

Zulassung oder Betriebserlaubnis sollte demnach nicht erforderlich sein, entsprechend auch keine Versicherungspflicht. Die private Haftpflicht tritt vermutlich dennoch nicht ein, da es sich dennoch um ein Kfz handelt.


Fahren auf Gehwegen hingegen ist nicht gestattet:
Zitat (StVO)
§2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge

(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.



Fahrerlaubnis braucht man meiner Meinung nach trotzdem, da das Gerät nicht zu den aufgezählten Ausnahmen paßt:
Zitat (FeV)
(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis. Ausgenommen sind

1. einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor ...

2. motorisierte Krankenfahrstühle ...

3. Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.



Zum Thema Führen unter Alkohol glaube ich nicht, dass es wegen der 6 km/h eine Ausnahme gibt.


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Sachse
Beitrag 01.04.2009, 12:29
Beitrag #3


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Fahrzeuge die im öffentlichen Straßenverkehr genutz werden müssen den Bau-und Betriebsvorschriften der STVZO entsprechen.


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GM_
Beitrag 01.04.2009, 14:50
Beitrag #4


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Was denn nun, StVZO oder FZV oder beides? think.gif


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Andreas
Beitrag 01.04.2009, 19:53
Beitrag #5


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Die FZV fällt flach, da die bbH unter 6 km/h liegt. Die StVZO gilt jedoch für alle Fahrzeuge im Straßenverkehr.

§ 16 Abs. 1:

"Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen sind alle Fahrzeuge zugelassen, die den Vorschriften dieser Verordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung entsprechen, soweit nicht für die Zulassung einzelner Fahrzeugarten ein Erlaubnisverfahren vorgeschrieben ist."


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p00313331
Beitrag 02.04.2009, 00:53
Beitrag #6


Neuling


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Danke für eure Antworten.

Wie muss ich denn jetzt vorgehen?
- Kann ich 3,6 km/h mit meinem Bollerwagen fahren (wenn dieser mit einem 1,5kW E-Motor angetrieben wird)? Gibt es eine Möglichkeit einer Zulassung des Bollerwagens?
- Welche Auflagen muss ich erfüllen?
- Wo kann ich mich versichern lassen?
- Oder ist es einfach nicht möglich einen Bollerwagen mit einem E-Motor im Straßenverkehr anzutreiben?

Ich blick da momentan nicht durch..

mfg

Malte
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peter
Beitrag 02.04.2009, 06:47
Beitrag #7


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Bei dem von Dir geplanten angetriebenen Bollerwagen dürfte es sich um ein Kraftfahrzeug handeln, da es die Voraussetzungen aus § 1 Abs. 2 StVG erfüllt.

Die FZV greift, wie von Andreas beschrieben, nicht, da die bbH unter 6 km/h liegt. Hieraus folgt, dass alle zulassungsrechtlichen Folgevorschriften (Betriebserlaubnis, Kennzeichen, Steuer aus KraftStG und Versicherung aus PflVersG) ebenfalls nicht greifen.
Die Haftungsvorschriften aus § 7 StVG sind aufgrund der Ausnahmeregelung in § 8 Satz 1 Ziffer 1 StVG nicht anwendbar - insofern würdest Du aus § 823 BGB haften. Ob dieses Risiko versicherbar wäre, müsste Dein Versicherungsmensch wissen.

Die StVZO ist insofern anzuwenden, als sie für Kfz gilt, deren bbH unter 6 km/h liegt - hier wären die §§ 30, 33 ff (Bau- und Betriebsvorschriften) nachzulesen.

Die FeV kennt die 6 km/h-Regelung (war im alten § 4 StVZO der Fall) nicht mehr, die Ausnahmen aus § 4 Abs. 1 Satz 2 FeV sind nicht anwendbar. Das Kfz ist daher FE-pflichtig (siehe § 6 FeV: ev. Klasse S).

Hör doch mal beim TÜV Deiner Wahl nach - dort findet sich sicherlich ein Sachverständiger, der Spaß an so einem Problem hat.
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Achim
Beitrag 02.04.2009, 06:55
Beitrag #8


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Kannst ja gern auch mal hier nachlesen wavey.gif


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magnum88
Beitrag 02.04.2009, 07:52
Beitrag #9


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Zitat (p00313331 @ 02.04.2009, 01:53) *
- Wo kann ich mich versichern lassen?


Ein solches Gefährt
Zitat
3,6 km/h .... Bollerwagen
wäre über die Privathaftpflichtversicherung ohne gesonderte Meldung oder Beitrag mitversichert.


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"Je fester man davon überzeugt ist, im Recht zu sein, desto natürlicher ist der Wunsch, jeden anderen mit allen Mitteln dahin zu bringen, ebenso zu denken." George Orwell
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Gast_fusel_*
Beitrag 02.04.2009, 21:31
Beitrag #10





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Bei den Privathaftpflichtversicherungen gibt es diesbezüglich Unterschiede.
Bei manchen sind Schäden durch nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge versichert, bei manchen nicht.
Man sollte also in den eigenen Versicherungsbedingungen nachschauen.
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