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> Führerschein für selbstfahrende Arbeitsmaschinen
offi1312
Beitrag 31.03.2009, 16:55
Beitrag #1


Neuling


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Hallo Experten,
wann brauche ich welche Führerscheinklasse/Fahrerlaubnis für selbstfahrende Arbeitsmaschinen, hier Radlader?
- auf dem Firmengelände
- im öffentlichen Straßenverkehr
und auf "Teil-Öffentlichen" Betriebsgelände

Soweit ich das in den Foren mitbekommen habe, brauch ich bei einer bbH < 6 km/h keine Fahrerlaubnis.
Das ich im öffentlichen Straßenverkehr eine Fahrerlaubnis brauche, habe ich ebenfalls mitbekommen,
aber wann benötige ich welche Klasse?

Gruß
Der Neuling
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 31.03.2009, 17:31
Beitrag #2





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Wenn die selbstfahrende Arbeitsmaschine nicht mehr als 25 km/h bbH hat, genügt die Klasse L (oder eine Klasse, in der L eingeschlossen ist, z.B. Klasse B).

Hat die SAM mehr als 25, aber nicht mehr als 40 km/h bbH, dann musst du die Klasse T haben. In diesem Fall gibt es aber noch die Einschränkung, dass die SAM nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt wird.

Hat die SAM mehr als 40 km/h bbH und/oder sie wird nicht für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt, dann hängt die benötigte Fahrerlaubnisklasse von der zulässigen Gesamtmasse ab: Bis 3,5 t Klasse B, mehr als 3,5 und nicht mehr als 7,5 t Klasse C1, mehr als 7,5 t z.G. Klasse C.

Auf dem Firmengelände benötigst du keine Fahrerlaubnis, sofern das Gelände nicht als tatsächlich-öffentliche Straße angesehen werden kann. Wenn das Firmengelände nicht abgesperrt ist, für jedermann befahrbar ist und auch tatsächlich von firmenfremden Personen befahren wird, dann ist es zwar in Privatbesitz, gilt aber als öffentliche Straße, sodass du auch dort die o.g. FE-Klassen benötigst.

Hat die SAM nicht mehr als 6 km/h bbH, dann benötigst du auch auf öffentlicher Straße keine Fahrerlaubnis.
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offi1312
Beitrag 31.03.2009, 17:52
Beitrag #3


Neuling


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Dann ist ein Betriebsgelände, wie z.B. einer Entsorgungsanlage mit einem Anlieferbereich für Bürger, als öffentliches Straße zu sehen, oder?
Auch mit Schranke und Einlasskontrolle?
Somit müssten dann die Radladerfahrer auf diesem Betriebsgelände, entsprechend des zulässigen Gesamtmasse der SAM, eine Fahrerlaubnis haben.
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 31.03.2009, 18:16
Beitrag #4





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Zitat (offi1312 @ 31.03.2009, 17:52) *
Dann ist ein Betriebsgelände, wie z.B. einer Entsorgungsanlage mit einem Anlieferbereich für Bürger, als öffentliches Straße zu sehen, oder?
Auch mit Schranke und Einlasskontrolle?

Ich würde das in diesem speziellen Fall trotz Schranke und Einlasskontrolle so sehen, denn diese beschränken hier nicht den Personenkreis, der Zutritt/Zufahrt auf das Gelände hat, sondern dienen nur der Organisation (z.B. Fahrzeug wiegen, Gebühren entrichten etc.). Man könnte das aber schon als einen Grenzfall ansehen.

Noch eine Ergänzung: Du hast im Ausgangsbeitrag den Radlader ganz selbstverständlich als selbstfahrende Arbeitsmaschine bezeichnet (und ich habe das dummerweise auch ganz selbstverständlich so übernommen). Anders als bei einem Bagger ist aber der überwiegende Verwendungszweck eines Radladers nicht die Verrichtung von Arbeit, sondern der Transport von Gütern (z.B. Erdaushub). Beide Verwendungszwecke - Arbeit verrichten und Güter transportieren - gehen bei einem Radlader teilweise ineinander über.

Meines Wissens war der Radlader in der früheren SAM-Auflistung der StVZO nicht genannt. Die Fahrzeugart und damit möglicherweise auch die fahrerlaubnisrechtliche Beurteilung hängt also von der Eintragung in der Betriebserlaubnis ab.
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offi1312
Beitrag 31.03.2009, 19:02
Beitrag #5


Neuling


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Im Forum wurde an verschiedenen Stellen der Radlader als SAM genannt, deswegen habe ich dies mal übernommen.

Kann in so einem Fall bedeuten, dass der Lader zugelassen werden muss?
Gibt es Ausnahmen, Ausnahmeregelungen?

Macht es einen Unterschied, ob der/die Lader die Straßen auf dem genannten Betriebsgelände tatsächlich nur als Verkehrsweg, Schaufel ist leer, benutzen? Letztendlich wird die Ladertätigkeit (Befüllung Aufgabetrichter, Halden aufbauen, Material in einer Halle schieben, etc. ) an den entsprechenden Einsatzort vorgenommen und beendet.
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Andreas
Beitrag 31.03.2009, 19:11
Beitrag #6


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Zitat (Georg_g @ 31.03.2009, 18:16) *
Anders als bei einem Bagger ist aber der überwiegende Verwendungszweck eines Radladers nicht die Verrichtung von Arbeit, sondern der Transport von Gütern (z.B. Erdaushub). Beide Verwendungszwecke - Arbeit verrichten und Güter transportieren - gehen bei einem Radlader teilweise ineinander über.


Es gibt die "Selbstfahrende Arbeitsmaschine - Schaufellader".

Der Hauptverwendungszweck eines Radladers ist ja auch das Verladen von Baumaterial etc. auf die entsprechenden Transportfahrzeuge. Der Transport der Güter beschränkt sich i. d. R. auf wenige Meter.


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offi1312
Beitrag 31.03.2009, 19:51
Beitrag #7


Neuling


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Kann ich dann mitnehmen, wenn die selbstfahrende Arbeitsmaschine nicht mehr als 25 km/h bbH hat, die Klasse L (oder eine Klasse, in der L eingeschlossen ist, z.B. Klasse B) genügt?
Auch wenn das Betriebsgelände ggf. als "öffentlicher Straße" einzustufen wäre.

Das ist nämlich mein Problem.
Es geht um die betriebliche Festlegung, unter welchen Voraussetzungen (Fahrerlaubnis) die Mitarbeiter die Schaufellader fahren dürfen?
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Andreas
Beitrag 31.03.2009, 19:59
Beitrag #8


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Zitat (offi1312 @ 31.03.2009, 19:51) *
Kann ich dann mitnehmen, wenn die selbstfahrende Arbeitsmaschine nicht mehr als 25 km/h bbH hat, die Klasse L (oder eine Klasse, in der L eingeschlossen ist, z.B. Klasse B) genügt?
Auch wenn das Betriebsgelände ggf. als "öffentlicher Straße" einzustufen wäre.


Ja


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offi1312
Beitrag 31.03.2009, 20:05
Beitrag #9


Neuling


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Kurz und bündig biggrin.gif

Vielen Dank für die Rückmeldung
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Catdriver
Beitrag 31.03.2009, 20:39
Beitrag #10


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Hallo
@offi1312
Auch ich fahre Radlader . Etwa 21.8 Eigengewicht . 40 Km/h . Straßenzulassung , grünes Kennzeichen .
Ich bin in einem Kieswerk tätig , keine Land oder Forstwirtschaft . Laut Leiter der Führerscheinstelle reicht Klasse T !
Mein Arbeitgeber fordert C . Die Berufsgenossenschaft fordert eine gültige Fe für das Fahrzeug . think.gif
Recherchen im Forum bestätigten C bzw CE für mein Fahrzeug .
Meinen CE , erworben 1973 , geruht ab 2007 habe ich wieder aktivert um auf der sicheren Seite zusein .
Allzeit unfallfreie Fahrt .
Gruß Catdriver
@Georg
transportieren von Gütern in der Schaufel ist nicht erlaubt .
Gruß Catdriver
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 31.03.2009, 20:43
Beitrag #11





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Zitat (Catdriver @ 31.03.2009, 20:39) *
@Georg
transportieren von Gütern in der Schaufel ist nicht erlaubt .

Wozu dient denn die Schaufel dann? Nur zur Zierde? wink.gif
Ich weiß ja, was du meinst, aber ein Transport - und sei er noch so kurz - wird mit der Schaufel fast immer durchgeführt.
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Catdriver
Beitrag 31.03.2009, 21:09
Beitrag #12


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@Georg
fahr auf der Strasse dann hast du ein Problem !
Im Werk von der Halde zum LKW sicher nicht .
Fahr mit einem Radbagger und einem Ersatzlöffel im angebauten Löffel
hast du ein Problem . police.gif
Trotzdem " Gute und unfallfreie Fahrt " .
Gruß Catdriver
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JTH
Beitrag 01.04.2009, 05:59
Beitrag #13


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Zitat (Catdriver @ 31.03.2009, 22:39) *
Auch ich fahre Radlader . Etwa 21.8 Eigengewicht . 40 Km/h . Straßenzulassung , grünes Kennzeichen .
Ich bin in einem Kieswerk tätig , keine Land oder Forstwirtschaft . Laut Leiter der Führerscheinstelle reicht Klasse T !


Da ist die FS-Stelle auf dem Holzweg...

Zitat
Klasse T:

Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).


--------------------
Grüße aus dem Allgäu - JTH



Das Leben geht zu schnell zum Rasen
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Catdriver
Beitrag 01.04.2009, 20:16
Beitrag #14


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@JTH
Danke , seine Sachbearbeiterin ist auch nicht seiner Meinung .
Mein CE ist bis 12.2013 aktiviert . danach möchte ich das arbeiten den jüngeren überlassen . wavey.gif
Gruß Catdriver
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jens_16syncro
Beitrag 02.12.2014, 15:47
Beitrag #15


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Ich muss das alte Thema nochmal hochholen ...

Ich kann mir vorstellen, einen größeren Radlader bei einer professionellen Vermietfirma zu leihen. Den Radlader (bis 40km/h bbH) muss ich auf eigener Achse zu mir nach Hause bringen, arbeiten muss er dann nur auf garantiert nichtöffentlichem Gelände.
Ein eigener landw. Betrieb ist vorhanden, der Radlader muss dann auch Erdarbeiten auf Acker und Wiese verrichten, keine Arbeiten auf einer Baustelle oder so. Ob die Tätigkeit als LoF durchgeht mag man aber bezweifeln, Wällle aufschütten ist glaube ich nichts dergleichen. Aber eigentlich ist das auch egal, die Überführungsfahrt selbst kann man als Auftragsfahrt für einen LoF-Betrieb deklarieren.

Warum überhaupt die Fragen nach LoF ? Nun, ich habe einen Führerschein T aber keinen C. Würde T für die Überführungsfahrt reichen ?



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Eala Frya Fresena
zentraler Ausdruck der Friesischen Freiheit
Lewer duad as Slaav!
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vertrouw op god en je mauser
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Слава Україні!
Sláva Ukrayíni!

Deutsch sein heißt, auch eine (ursprünglich) gute Sache so sehr ins Extrem zu treiben, bis sie ein böses Ende nimmt
(Matthias Politycki, geboren 1955, Schriftsteller)

Ich wollte mit den Bürger*innenmeister*in*kandidat*innen diskutieren, habe sie aber nicht verstanden.
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geckolino
Beitrag 02.12.2014, 19:04
Beitrag #16


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Zitat (jens_16syncro @ 02.12.2014, 15:47) *
Würde T für die Überführungsfahrt reichen ?


Hm, gute Frage.

Irgendwelche Erdarbeiten auf landwirtschaftlichem Gelände (die ja sicher für dessen LoF-Nutzung notwendig sind) würde ich schon als LoF-Nutzung sehen, die direkte Überführungsfahrt zum Einsatzort damit auch.

Allerdings gilt die Klasse T für

Zitat
selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden.


Ist ein Radlader nach seiner Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt?


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Der Fahrtrichtungsanzeiger dient der rechtzeitigen Anzeige von Fahrtrichtungsänderungen.
Sonst würde er Abbiegevollzugsmelder heißen.
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jens_16syncro
Beitrag 02.12.2014, 21:08
Beitrag #17


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Zitat (geckolino @ 02.12.2014, 19:04) *
Ist ein Radlader nach seiner Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt?

Wahrscheinlich nicht blink.gif

Ok, da muss ich halt einen bis 7,5t nehmen, C1E aus Klasse 3 Altbesitz ist vorhanden. Wird auch reichen, so ein großer Trümmer wird wohl eh zu viel den Boden verdichten.


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Ich wollte mit den Bürger*innenmeister*in*kandidat*innen diskutieren, habe sie aber nicht verstanden.
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Tanker
Beitrag 02.12.2014, 23:47
Beitrag #18


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Zitat (geckolino @ 02.12.2014, 19:04) *
Ist ein Radlader nach seiner Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt?


Ja. rolleyes.gif
Oder warum haben viele Landwirte einen solchen im Einsatz?
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Mr.T
Beitrag 03.12.2014, 00:10
Beitrag #19


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Vielleicht haben viele Landwirte die Klassen C und CE. unsure.gif


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Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
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Tanker
Beitrag 03.12.2014, 01:16
Beitrag #20


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Wenn hier gefragt wird ob ein Radlader nach seiner Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt ist, dann kann die Antwort nur ja lauten. rolleyes.gif
Unabhängig vom vorhandenen Führerschein. Warum wohl bieten die meisten Hersteller einen Radlader auch für Land und Forstwirtschaftliche Zwecke an?
Für manche Sachen ist ein Frontlader am Schlepper zu klein, kostet zuviel Zeit, Verschleiß usw. Für einen größeren Betrieb ist ein Radlader einfach ein muß. Es gibt heute auch auf 60Km/h gedrosselte LKW die als landwirtschaftliche Zugmaschine zugelassen sind. Warum wohl. think.gif
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