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> Reifeneintragung
Sergej83
Beitrag 31.03.2009, 14:30
Beitrag #1


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Hallo Forumsgemeinde!

Habe ein kleines Problem mit meinem Tüv-Prüfer. Und zwar wollte ich Felgen in der Größe 8,5x17 ET13 mit 225/40 R17 an der VA und 255/40 R17 an der HA eintragen lassen. Die Felgen und Reifenkombi ist für das Fahrzeug laut Gutachten zugelassen. Das Problem ist nur folgendes, der Prüfer verweigert mir die Eintragung weil, ich unterschiedliche Reifenhersteller an der VA und HA aufgezogen habe. Im Gutachten steht zwar drin dass nur Reifen eines Herstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig sind, aber so weit ich weiss wurde ja die Reifenbindung im Jahre 2000 aufgehoben. Auf meinen Hinweis diesbezüglich, gab es halt nur ein "Was im Gutachten steht muss auch so stimmen". Heute ware ich wider dort mit der Email vom Felgenhersteller, in welcher drin stand, dass ich auch unterschiedliche Reifen fahren darf, er hats mir aber trotzdem nicht abgenommen....

Wie soll ich denn nun vorgehen?

Vielen dank für hoffe ich zahlreiche Antworten

Sergej
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 31.03.2009, 15:12
Beitrag #2





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Zitat (Sergej83 @ 31.03.2009, 14:30) *
Im Gutachten steht zwar drin dass nur Reifen eines Herstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig sind, aber so weit ich weiss wurde ja die Reifenbindung im Jahre 2000 aufgehoben.

Aufgehoben wurde nur die Fabrikats- und Markenbindung, also die Zulässigkeit nur eines bestimmten, namentlich genannten Herstellers. Den zitierten Satz verstehe ich aber so, dass im Gutachten nicht ein bestimmter Hersteller (z.B. nur Pirelli) genannt ist, sondern dass man auf allen vier Rädern nur Reifen eines einzigen Herstellers aufziehen darf, der dann aber beliebig sein darf, also beispielsweise vier mal Continental oder vier mal Uniroyal etc. Zusätzlich muss der Profiltyp an der gleichen Achse auch gleich sein. Das ist dann trotz der Aufhebung der Markenbindung Bestandteil des Gutachtens.

Das Ganze ist also keine Fabrikatsbindung, denn du kannst grundsätzlich den Hersteller und die Ausführung des Reifens frei wählen, nur eben nicht beliebig untereinander mischen.
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Stefan Süßmann
Beitrag 31.03.2009, 15:59
Beitrag #3


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Zitat
Wie soll ich denn nun vorgehen?


Zwei neue Reifen kaufen. Der Prüfer hat recht und er darf es dir so nicht eintragen. Die Kombination, wenn sie so stimmt, ist übrigens recht ungewöhnlich und dürfte nur auf Fahrzeugen ohne ABS funktionieren.

mfg

Stefan
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AMenge
Beitrag 31.03.2009, 16:01
Beitrag #4


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Zitat (Stefan Süßmann @ 31.03.2009, 15:59) *
Die Kombination, wenn sie so stimmt, ist übrigens recht ungewöhnlich und dürfte nur auf Fahrzeugen ohne ABS funktionieren.

Grundsätzlich gibt es solche Mischbereifungen ja auch bei Fahrzeugen, die mit ABS ausgestattet sind. Beziehst du dich auf die Nachrüstung von einer einheitlichen auf eine Mischbereifung?
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Stefan Süßmann
Beitrag 31.03.2009, 16:04
Beitrag #5


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Zitat
Grundsätzlich gibt es solche Mischbereifungen ja auch bei Fahrzeugen, die mit ABS ausgestattet sind. Beziehst du dich auf die Nachrüstung von einer einheitlichen auf eine Mischbereifung?


Ich beziehe mich darauf:

Zitat
225/40 R17 an der VA und 255/40 R17 an der HA


mfg

Stefan
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AMenge
Beitrag 31.03.2009, 16:07
Beitrag #6


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Meine Güte, hast du genau hingesehen. Dann verstehe ich deinen Einwand.
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Sergej83
Beitrag 31.03.2009, 17:12
Beitrag #7


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Ups, sollte natürlich 225/45 R17 heißen:)

Ok, sagen wir mal, ich kaufe mir 2 neue Reifen, die älteren nutzen sich schneller ab, dann kaufe ich wieder Reifen von anderem Hersteller und besorge mir ´ne Reifenfreigabe. Und dann sind wir ja wieder bei §36 StVZO, in welchem ja nix wegen Reifenbindung steht. Oder sehe ich es falsch?

Vor allem, wenn sich die Abrollumfänge von Hersteller zu Hersteller unterscheiden, wieso sollten die Abrollumfänge bei 2 Reifen eines Herstellers aber mit unterschiedlichem Profil nicht voneinander unterscheiden?

Gruß
Sergej
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 31.03.2009, 17:22
Beitrag #8





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Zitat (Sergej83 @ 31.03.2009, 17:12) *
... und besorge mir ´ne Reifenfreigabe.

Du musst doch gar keine Freigabe besorgen. Du musst nur die Bedingungen im Gutachten einhalten, also vier Reifen des gleichen Herstellers und auf einer Achse das gleiche Profil.
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Stefan Süßmann
Beitrag 31.03.2009, 19:10
Beitrag #9


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Zitat
Oder sehe ich es falsch?


Ja, in deiner Änderungsabnahme bzw. Zulassungsbescheinigung wird sinngemäß stehen: "Es sind nur Reifen eines Herstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig". Das ist nach wie vor bindend.

mfg

Stefan
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James Bond
Beitrag 31.03.2009, 19:24
Beitrag #10


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Hallo Sergej,
Die Richtlinie 92/23/EG wurde am 12.08.1997 in das nationale Recht umgesetzt (BGBl. I S. 2051).
Gemäß § 36 Abs. 1a StVZO in Verbindung mit der Richtlinie 92/23/EG sind Fabrikatsbindungen unzulässig.
Derart vorgenommene Fabrikats- und/oder Typbindungen von Bereifungen in Fahrzeuggenehmigungen, Teilegenehmigungen und Teilegutachten sind für mehrspurige Fahrzeuge unzulässig und lediglich als EMPFEHLUNG anzusehen.
Dennoch sollt der aaSop und PI folgendes Beachten, dieses ist vorallem bei Mehrfachänderungen mit gegenseitiger Beanspruchung und damit meistens eine Abnahme nach §19/2 i.Verb.m.§21STVZO wichtig:

Grund für eine Fabrikatsbindung war häufig, dass das gewählte und in den Fahrzeugdokumenten eingetragene Fabrikat im unteren Bereich der möglichen Abmessungen lag. Ein Reifen mit identischer Bezeichnung (max. Baugröße kann
plus 4 % über Nennbreite betragen) könnte eine ungenügende Freigängigkeit besitzen. Die Betriebserlaubnis wäre in diesem Fall erloschen, weil die Voraussetzungen gemäß der Richtlinie 92/23/EWG Anhang IV Abschnitt 3.2.3. nicht erfüllt
werden.




Bei vielen Personenkraftwagen, insbesondere bei leistungsstarken und sehr schnellen Modellen, ist neben der Reifengröße auch das jeweilige Fabrikat oder das Profil in den Fahrzeugpapieren eingetragen.
Mit der Einführung von europäischen Genehmigungen für Reifen ist in der entsprechenden EU-Richtlinie die Festlegung von Fabrikat- oder Profilbindungen nicht mehr vorgesehen. Dies bedeutet, dass die in den Fahrzeugpapieren eingetragenen Reifenfabrikat- und -profilbindungen keine direkte Rechtsverbindlichkeit mehr besitzen und nur noch als Empfehlung gelten.
Das Bundesverkehrsministerium hat bekannt gegeben, unter welchen Voraussetzungen von den eingetragenen Reifenfabrikat-profilbindungen abgewichen werden kann:

Die Bezeichnung der neuen Reifen (z.B. 195/65 R 15 91H) muss vollständig mit den Angaben in den Fahrzeugpapieren übereinstimmen.

Die Reifen müssen Europa-Prüfzeichen (e/E Prüfzeichen) tragen, z.B. oder.
Nur wenn diese Bedingungen eingehalten sind, gilt das Fahrzeug bezüglich der Bereifung als vorschriftsmäßig und kann bei Verkehrskontrollen oder bei der Hauptuntersuchung nicht beanstandet werden.
Fahrzeughalter und Fahrer haben jedoch weiterhin eigenverantwortlich sicherzustellen, dass es bei Abweichungen von Reifenempfehlungen zu keiner Gefährdung (z.B. aufgrund unsicheren Fahrverhaltens oder nicht ausreichender Reifenfreigängigkeit) oder zu keiner Unvorschriftsmäßigkeit (z.B. aufgrund nicht ausreichender Radabdeckung) kommen kann.


Aufgrund einer Vorgabe des Bundesverkehrsministeriums ist es sogar z.Z bis auf weiteres erlaubt C- und Reinforced- bzw. Extraload-Reifen unter folgenden Voraussetzungen an einem Fahrzeug auch pro Achse zu mischen:

• Die Reifen sind auf einer zulässigen Felge montiert.
• Trag- und Geschwindigkeitsindizes der Reifen decken die Radlast bei Höchstgeschwindigkeit ab.
• Die Reifen haben ein EG- oder ECE-Prüfzeichen. Dies gilt unabhängig von der in den Fahrzeugdokumenten eingetragenen Reifenbezeichnung.
Fahrzeug- und Reifenhersteller übernehmen für derart mischbereifte Fahrzeuge keine Produkthaftung. Das BMVBS prüft daher noch einmal seine Rechtsauffassung und wird einen abschließenden Bericht hierzu veröffentlichen


Um was für ein Auto handelt es sich(BMW), Schlüsselnummern und was hast du für ein Teilegutachten(TGA), von wann kommt das? Hast du vielleicht die TGA Nr? Was hat dein Fz für ein BJ! Naja der Prüfer hält sich hier anscheinend sehr strickt an das TG und wie du schon gesagt hast , es gibt keine Reifenbindung mehr, sie hat nur noch empfehlenden Charakter und somit würde ich dir das auch eintragen! Ob es nun gut ist 2 verschiedene Reifenprofiele zu verwenden ist was anderes, es kann aber nicht verlang werden, auch nicht in einem TGA. Entweder handelt es sich um ein altes TGA oder es ist ein alter Standarttext verwendet worden! Ich habe auch schon ein Porsche 911 auf Barum Reifen gesehen, das ging gar nicht, aber wie gesagt keine Reifenbindung mehr!!!


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James Bond
Beitrag 31.03.2009, 20:06
Beitrag #11


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Zitat (Stefan Süßmann @ 31.03.2009, 20:10) *
Das ist nach wie vor bindend.

Wo steht das?


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Sergej83
Beitrag 31.03.2009, 20:32
Beitrag #12


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Zitat (Stefan Süßmann @ 31.03.2009, 19:10) *
Zitat
Oder sehe ich es falsch?


Ja, in deiner Änderungsabnahme bzw. Zulassungsbescheinigung wird sinngemäß stehen: "Es sind nur Reifen eines Herstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig". Das ist nach wie vor bindend.

mfg

Stefan


Aber dann ist es wieder eine Herstellerbindung think.gif
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 31.03.2009, 20:36
Beitrag #13





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Zitat (James Bond @ 31.03.2009, 20:06) *
Zitat (Stefan Süßmann @ 31.03.2009, 20:10) *
Das ist nach wie vor bindend.

Wo steht das?

Das ergibt sich aus § 22 StVZO, Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile:

"Dürfen die Teile nur an Fahrzeugen bestimmter Art, eines bestimmten Typs oder nur bei einer bestimmten Art des Ein- oder Anbaus verwendet werden, ist die Betriebserlaubnis dahingehend zu beschränken."

Im Übrigen hatte der Wegfall der Fabrikatsbindung keine technischen, sondern wettbewerbsrechtliche Gründe. Die Bezeichnungen "Fabrikatsbindung" oder "Reifenbindung" treffen aber auf den hier vorliegenden Fall nicht zu, denn der TE kann eine beliebige Reifenmarke wählen.
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James Bond
Beitrag 31.03.2009, 20:44
Beitrag #14


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@ George q
Die Reifen haben alle eine Genehmigung meist nach ECE 30;Siehe auch AKE §19!!Die Rechtsgrundlage passt in diesem Fall nicht, da gemäß § 36 Abs. 1a StVZO in Verbindung mit der Richtlinie 92/23/EG Fabrikatsbindungen unzulässig sind !Wie schon gesagt er kann frei wähle auch Achsweise wenn die von mir o.g Bedingungen erfüllt werden!Ob schön oder unschön, das ist was anderes!


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 31.03.2009, 20:50
Beitrag #15





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Vielleicht reden wir aneinander vorbei. Stefan Süßmann hat oben geschrieben: "Das ist nach wie vor bindend." Diese Aussage ist auch korrekt, denn das ist Teil der Gültigkeit der ABE. Die Wirksamkeit der ABE kann doch jederzeit von bestimmten Bedingungen abhängig gemacht, und diese ist hier eben die Verwendung des gleichen Herstellers und achsweise des gleichen Profils. Es ist aber keine Bindung an einen einzelnen, bestimmten Hersteller (z.B. nur Pirelli). Deswegen ist diese Auflage der ABE nach wie vor zu beachten.
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Sergej83
Beitrag 31.03.2009, 20:52
Beitrag #16


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@James Bond
Danke für so eine ausfürliche Antwort!!!

Ist ein E34 BJ 89. Schlüsselnummern lauten 0005 und 473. Das TGA ist von AZEV und hat die Nummer 02-0489-A00-V01. Das Gutachten ist von dem TüV Pfalz im Jahre 2002 erstellt worden.
Allerdings wurde mir auf Anfrage bei AZEV folgendes mitgeteilt:

Sehr geehrter Herr ***,

das Teilegutachten wurde vor 2000 erstellt.

Es ist korrekt, die Reifenfabrikatsbindung wurde aufgehoben.
Sie können selbst entscheiden, welcher Reifenfabrikat Sie montieren möchten.

Freundliche Grüße / Kind regards,
i. A. ***

AZEV Leichtmetallräder GmbH
Von-Siemens-Str. 1
64646 Heppenheim
Telefon: +49 (0) 6252-99360
Telefax: +49 (0) 6252-78377
mailto: info@azev.de

Geschäftsführer: Gernot Debus
Firmensitz: Heppenheim
Gerichtsstand: HRB 24097 Darmstadt

Weiterhin, habe ich eine Email an Tüv Nord in Essen geschrieben.
Das kam als Antowort:

Sehr geehrter Herr ***,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

In den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) gibt es keine Vorschrift, die die Verwendung unterschiedlicher Reifentypen an einem Fahrzeug verbietet.

Bitte wenden Sie sich mit Ihren weiteren Fragen rund um das Fahrzeug an unsere Sachverständigen an der TÜV-STATION Iserlohn.

Mit dem Schreiben von AZEV und der Email vom TüV bin ich wieder zu der Prüfstation gefahren, hatte allerdings einen anderen Prüf.-Ing. gehabt und bin mit dem gleichem Ergebniss nach Hause geschickt worden.

Vor allem mich wundert die Tatsache, das der erste Wagen von mir, welcher wirklich ist TÜV freundlich ist,die Radabdeckung wirklich gegeben ist, die Scheinwerferunterkante weit über 50cm liegt, mir am meisten Kopfschmerzen bereitet. 175/50 R13 auf 8er Felge wurden mir damals auf dem Polo 86c mit Hilfe eines Vergleichsgutachtens eingetragen. Bei dem 6N GTI welchen ich als Spassmobil fahre, habe ich die vorderen Blinkleuchten in die Stoßstange versetzt um nur ein Beispiel zu nennen. Da gab es nie Probleme bei der Abnahme. Naja damals habe ich noch nicht in Iserlohn glebt. Hier ticken die Uhren anscheinend anders.


James Bond, ich sehe du kommst aus NRW, von wo denn genau? Gerne auch per PM

Gruß
Sergej

Der Beitrag wurde von Burkhard bearbeitet: 02.04.2009, 20:24
Bearbeitungsgrund: Klarnamen entfernt
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James Bond
Beitrag 31.03.2009, 20:56
Beitrag #17


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Zitat (Georg_g @ 31.03.2009, 21:50) *
Vielleicht reden wir aneinander vorbei. Stefan Süßmann hat oben geschrieben: "Das ist nach wie vor bindend." Diese Aussage ist auch korrekt, denn das ist Teil der Gültigkeit der ABE. Die Wirksamkeit der ABE kann doch jederzeit von bestimmten Bedingungen abhängig gemacht, und diese ist hier eben die Verwendung des gleichen Herstellers und achsweise des gleichen Profils. Es ist aber keine Bindung an einen einzelnen, bestimmten Hersteller (z.B. nur Pirelli). Deswegen ist diese Auflage der ABE nach wie vor zu beachten.

Diese verstößt allerdings gegen EG Recht, wie oben schon beschrieben wird diese ja auch z.Z vom BMVBS geprüft, auch die Arbeitsanweisung nach AKE spricht gegen deine Aussage!


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Sergej83
Beitrag 31.03.2009, 21:00
Beitrag #18


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Zitat (Georg_g @ 31.03.2009, 20:36) *
Zitat (James Bond @ 31.03.2009, 20:06) *
Zitat (Stefan Süßmann @ 31.03.2009, 20:10) *
Das ist nach wie vor bindend.

Wo steht das?

Das ergibt sich aus § 22 StVZO, Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile:

"Dürfen die Teile nur an Fahrzeugen bestimmter Art, eines bestimmten Typs oder nur bei einer bestimmten Art des Ein- oder Anbaus verwendet werden, ist die Betriebserlaubnis dahingehend zu beschränken."

Im Übrigen hatte der Wegfall der Fabrikatsbindung keine technischen, sondern wettbewerbsrechtliche Gründe. Die Bezeichnungen "Fabrikatsbindung" oder "Reifenbindung" treffen aber auf den hier vorliegenden Fall nicht zu, denn der TE kann eine beliebige Reifenmarke wählen.


Bestimmte Reifenmarke nehmen, ok aber nur wenn ich 4 Stück von einem Hersteller nehme... Dann ist es für mich eine Fabrikatsbindung.
Was ist denn wenn der Reifenhersteller die Produktion einstellt und ich gerade mal 2 neue Reifen brauche. Dann würde es ja heissen, ich kann die 2 übrigen Reifen, welche vielleicht 5 Monate alt sind, von den Felgen runterschmeissen und mir einen kompletten Satz kaufen.
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 31.03.2009, 21:30
Beitrag #19





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Zitat (James Bond @ 31.03.2009, 20:56) *
Diese verstößt allerdings gegen EG Recht, wie oben schon beschrieben wird diese ja auch z.Z vom BMVBS geprüft ...

Nein, das verstößt nicht gegen EU-Recht. Ich bin aber jetzt doch erstaunt, dass du den Unterschied zwischen den beiden folgenden Fällen nicht erkennst:

Fall 1: In der ABE und/oder in den Fahrzeugpapieren ist ein bestimmter, namentlich genannter Reifenhersteller und -typ genannt. Das ist die Reifenbindung, und diese ist (zumindest bei mehrspurigen Kfz.) nicht mehr verbindlich, sondern allenfalls noch als Empfehlung anzusehen.

Fall 2: In der ABE von Zubehörfelgen ist die Auflage enthalten, dass die Wirksamkeit der ABE davon abhängig ist, dass nur Reifen eines gleichen (aber beliebig wählbaren) Herstellers montiert sein dürfen. Das ist keine Fabrikatsbindung, denn der TE kann völlig frei wählen, ob er Dunlop, Pirelli, Fulda, Continental, Yokohama oder sonst irgendwas nimmt.

Zitat (Sergej83 @ 31.03.2009, 21:00) *
Was ist denn wenn der Reifenhersteller die Produktion einstellt und ich gerade mal 2 neue Reifen brauche.

Ein sehr unrealistisches Szenario, das man bei einem Tuningfahrzeug mit eher ungewöhnlicher Rad-/Reifen-Kombination eben in Kauf nehmen muss.
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Sergej83
Beitrag 31.03.2009, 21:52
Beitrag #20


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225/45 und 255/40 auf einer 8,5 Zoll breiter Felge ist von BMW freigegeben. Allerdings auf einer Originalfelge. Ist für mich keine ungewöhnliche Rad-/Reifen-Kombi.

So ein sehr unrealistisches Scenario wurde bei dem Pirelli P7 und Dunlop SP2000 in 175/50 R13 vor einigen Jahren vollzogen...

Ja, ich kann zwischen Fabrikaten wählen, während andere sich laut Gesetz 4 unterschiedliche Reifen an die Autos aufziehen dürfen think.gif


Das komische ist aber auch, das dich nach der Eintragung, welche du schön mit 4 Reifen eines Herstellers absolviert hast, keiner danach fragt, wieso man jetzt doch 2 verschiedene Fabrikate fährt. Ist doch erlaubt laut Gesetz ranting.gif

Was ich allerdings immer noch net verstehe, wieso ich unterschiedliche Profile von einem Hersteller fahren darf?????

Gruß
Sergej
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Sergej83
Beitrag 01.04.2009, 07:31
Beitrag #21


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Moin, muss noch mal was beifügen.

Im Gutachten steht auch das die Auflagen und Hinweise achsweise gelten.
So wie das verstehe gilt das achsweise und nicht für beide Achsen.
Oder sehe ich es wieder falsch?

Gruß
Sergej
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James Bond
Beitrag 01.04.2009, 08:32
Beitrag #22


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@George-q

mir ist zwar nicht bekannt in welchem Bereich du tätig bist und an welchen Gesetzesvorlagen du dich richtest, für mich ist die

"Verbindliche Arbeitsanweisung der Technischen Leitungen aller amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen und TechnischenPrüfstellen vom 18.10.2001 in der Fassung vom 17.12.03" erst einmal bindend, hier kannst du dich ab Seite 29 nochmals einlesen, dort steht das, was ich z.T oben schon zetiert habe! De Weiteren gibt es auch einige vorläufige Anweisungen (siehe oben C-Reifen und Reinf.Reif) vom BMVBS welch auch für mich bindent sind! Und wir brauchen uns ja nichts vormachen, die unterschiedliche Verwendung von C-Decken und Reinf.-Reifen ist doch wohl Aufgrund des Aufbaus wesentlich gefährlicher und diese dürfen (zumindest z.Z noch) auch Achsweise gemischt werden!

Natürlich verstehe ich Deine Argumentation und sehe es auch als Sinnvoll an, gerade bei Extremgutachten (tiefer,breite härter), da sich ja die Reifenabmessungen bei jedem Typ ändern bzw anders sind hier wird aber meißt nach §19/2 STVZO mit VG GA usw gearbeitet. Hier möchte ich zumindest eine Achsweise gleiche Bereifung so das ich dieses auch ordentlich dokomentierenkann (z.B.:ZU 15.1/15.2:A.GENEHM.V/H 205/40R17 82H
 AUF RH LMRAD 8JX17H2 ET 55 MM KENNZ.:ZW3807455 GEPR.AUF BARUM BRAVURIS NUR I.VE
RB.M.........)! Hier war auf allen Rädern der gleiche Reifen montiert! Wenn er später wechsel, muss er selber darauf achten das der neuer Reifen nicht schleift bzw die selben Abmaße hat! Außerdem gibt es auch unterschiedliche Gutachten der selben Reifengröße, z.B schreibt AEZ die Reifenbezeichnung in sein TGA mit rein und Borbet für fast die gleiche Felge mit gleichen Abmessungen und ET nicht, komisch?

Kommt es zu einer Eintragung nach §19/3 und Abweichung der im TGA angeg.Bereifung kann man folgendes Schreiben:
„FABRIK. U./OD. TYP D. REIF. ABWEICHEND VON EMPFEHLUNG D. ABE/TGA"


--------------------
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Stefan Süßmann
Beitrag 01.04.2009, 13:01
Beitrag #23


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Zitat
Wo steht das?


Ich finde, die Arbeitsanweisung ist in diesem Punkt nicht eindeutig. Beim Entfall der Fabrikatsbindung ging es um des Entfernen wirtschaftlich motivierter Beschränkungen. Mit Technik hatte das nichts zu tun. Die Frage ist, ob die Beschränkung auf einen Reifentyp bzw. ein Reifenfabrikat rundum eine Fabrikatsbeschränkung im Sinne der verbindlichen AA ist. Ich denke nein.

Im vorliegenden TGA ist übigens zusätzlich die Forderung nach einer Herstellerfreigabe. Wer will die für eine Kombination verschiedener Reifen bekommen?

Ich persönlich akzeptiere auch nicht rechts Sommer- und links Winterreifen - auch wenn das nicht explizit verboten ist.

mfg

Stefan
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Sergej83
Beitrag 01.04.2009, 13:16
Beitrag #24


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@ Stefan

Was hat es denn mit dem Satz auf sich, die Auflagen und Hinweise gelten achsweise???

Gruß
Sergej
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Stefan Süßmann
Beitrag 01.04.2009, 13:38
Beitrag #25


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Zitat
Was hat es denn mit dem Satz auf sich, die Auflagen und Hinweise gelten achsweise???


So ganz sinnvoll scheint mir der Satz nicht......

Die "Reifenbezogenen Auflagen und Hinweise" muss man bei einer Kombination verschieden großer Reifen eben beide beachten.

mfg

Stefan
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Sergej83
Beitrag 01.04.2009, 13:53
Beitrag #26


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Wo ist denn der Unterschied zu so einem Fall:
Felgen mit Reifenbindung sind eingetragen, in meinem Fall bei dem GTI sind es Dunlop SP 2000 in 195/45 R15, ich aber auf der VA Toyo Proxess fahre, weil die Dunlops nach 15000km runter sind. Dann darf ich es quasi auch nicht, da ich ja die Reifenfreigabe für v und h für die Toyos habe und nicht mit der Kombi mit Dunlop.
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 01.04.2009, 14:37
Beitrag #27





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Zitat (James Bond @ 01.04.2009, 09:32) *
"Verbindliche Arbeitsanweisung der Technischen Leitungen aller amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen und TechnischenPrüfstellen vom 18.10.2001 in der Fassung vom 17.12.03" erst einmal bindend,
( ... )
De Weiteren gibt es auch einige vorläufige Anweisungen (siehe oben C-Reifen und Reinf.Reif) vom BMVBS welch auch für mich bindent sind!

Weder in den Arbeitsanweisungen noch in der Stellungnahme des BMVBS steht, dass Auflagen, die in einer ABE genannt sind, wegen des Wegfalls der Reifenbindung plötzlich nicht mehr zu beachten sind. Die Sache mit dem Mischen von C-, Reinforced- oder EL-Reifen will ich mal nicht weiter erörtern, weil das ja mit dem Thema nichts zu tun hat.

Ich kann nicht erkennen, warum die in der ABE genannte Auflage, dass man nur Reifen eines einheitlichen Herstellers montieren darf, dem Wegfall der Reifenbindung widersprechen soll. Daher halte ich es nach wie vor für erforderlich diese Bedingung einzuhalten, damit die ABE wirksam bleibt.
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James Bond
Beitrag 01.04.2009, 15:43
Beitrag #28


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Zitat aus der Arbeitsanweisung:

Die Richtlinie 92/23/EG wurde am 12.08.1997 in das nationale Recht umgesetzt (BGBl. I S. 2051).
Gemäß § 36 Abs. 1a StVZO in Verbindung mit der Richtlinie 92/23/EG sind Fabrikatsbindungen unzulässig.
Derart vorgenommene Fabrikats- und/oder Typbindungen von Bereifungen in Fahrzeuggenehmigungen, Teilegenehmigungen und Teilegutachten sind für mehrspurige Fahrzeuge unzulässig und lediglich als EMPFEHLUNG anzusehen.

Daraus leite ich alles her und für mich ist das alles eine Reifenbindung. Du hast eine andere Meinung und Auffassung, wir werden uns mal wieder nicht einig werden. Für mich und alle die ich kenne und in dem Bereich tätig sind,ist dieses eindeutig und händeln es genau so. Auch eine Nachfrage bei höher gestellten Institutionen gab diese (meine) Meinung!

Das ist halt Gesetz, jeder legt es anders aus und drumm braucht man ja oft Anwälte und Richter bzw ein Urteil wavey.gif Jeder so wie er es am Besten vertreten kann!!!


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Sergej83
Beitrag 01.04.2009, 17:39
Beitrag #29


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Zitat (James Bond @ 01.04.2009, 17:43) *
Daraus leite ich alles her und für mich ist das alles eine Reifenbindung. Du hast eine andere Meinung und Auffassung, wir werden uns mal wieder nicht einig werden. Für mich und alle die ich kenne und in dem Bereich tätig sind,ist dieses eindeutig und händeln es genau so. Auch eine Nachfrage bei höher gestellten Institutionen gab diese (meine) Meinung!


Also ist es eine Ermessenssache vom Prüf.-Ing, da es verschieden intepretiert wird....

Naja, Bruder war bei einer anderen Station seine Felgen eintragen, hat den Prüfer auf mein Problem angesprochen. Prüfer meinte, müsste gehen. Schauen wir, wann ich zu ihm ins Dorf fahre.
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James Bond
Beitrag 01.04.2009, 19:00
Beitrag #30


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@Sergej

Ermessenssache kann nicht sein und soll auch nicht sein. Es kann nur eine richtige Lösung geben entweder die von @Georg_q oder die meine. Ich werde noch weitere infos einziehen, da ich auch nach einer Lösung strebe, vielleicht liege ich auch falsch, was ich zur Zeit nicht denke. Werde mich diesbezüglich aber noch äußern, ich erwarte noch eineige Rückmeldungen hierzu!


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Sergej83
Beitrag 01.04.2009, 19:23
Beitrag #31


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Alles klar, dann werde ich mal abwarten.
Und vergiss nicht reinzuschreiben wenn es mal was neues gibt

Gruß
Sergej
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haschee
Beitrag 01.04.2009, 21:37
Beitrag #32


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@james:
Was hältst du von folgender Eintragung *Auch gen. XYZ Reifen auf XYZ Felge, Reifenfreigabe erforderl.*

Damit wälzt man das ganze schön auf den Reifenhersteller ab der dann eine Freigabe erteilen kann, oder auch nicht. wavey.gif


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Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit
Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen.

Quelle: Widerstand und Ergebung
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Gast_fusel_*
Beitrag 01.04.2009, 23:37
Beitrag #33





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Zitat (James Bond @ 31.03.2009, 21:44) *
Die Reifen haben alle eine Genehmigung meist nach ECE 30;Siehe auch AKE §19!!Die Rechtsgrundlage passt in diesem Fall nicht, da gemäß § 36 Abs. 1a StVZO in Verbindung mit der Richtlinie 92/23/EG Fabrikatsbindungen unzulässig sind !Wie schon gesagt er kann frei wähle auch Achsweise wenn die von mir o.g Bedingungen erfüllt werden!Ob schön oder unschön, das ist was anderes!

Nach 92/23/EG ist die Regelung strenger als es in Deutschland üblicherweise gehandhabt wird. Es dürfen auf einer Achse nur Reifen desselben Reifentyps (d.h. u.a. desselben Herstellers) verwendet werden, selbst wenn es in der Betriebserlaubnis nicht explizit gefordert wird.
Eine Erweiterung dieser Forderung auf alle Reifen eines Fahrzeugs dürfte dann auch keine unzulässige Herstellerbindung sein.
Die Rechtsauffassung des BMVBS ist hier merkwürdig (auch was die gemischte Verwendung von C-Reifen und anderen Reifen betrifft).

Zitat
3.2. Bereifung
3.2.1. Alle an einem Fahrzeug montierten Reifen, außer den Notradreifen,
müssen die gleiche Bauart aufweisen (siehe Anhang II Nummer 2.3).
3.2.2. Alle an ein und derselben Achse montierten Reifen müssen vom
gleichen Reifentyp sein
(siehe Anhang II Nummer 2.1).

Zitat
ANHANG II
2. Im Sinne dieser Richtlinie bedeuten:
2.1. „Reifentyp“ Reifen, die untereinander keine wesentlichen Unterschiede
aufweisen; solche Unterschiede können insbesondere die folgenden sein:

2.1.1. Herstellername oder Handelsmarke;
2.1.2. Größenbezeichnung des Reifens;
2.1.3. Verwendungsart
— normal: normaler Straßenreifen;
— spezial: Reifen für besondere Verwendung, wie z. B. Reifen für
gemischten Einsatz (auf und abseits der Straße) und bei
begrenzter Geschwindigkeit;
— M + S-Reifen;
— Notradreifen;
2.1.4. Bauart (Diagonal, Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse, Radial);
2.1.5. Geschwindigkeitskategorie;
2.1.6. Tragfähigkeitskennzahl;
2.1.7. Reifenquerschnitt;
.
.
.
.
2.3. „Reifenbauart“ die technischen Merkmale der Karkasse eines Reifens.
Man unterscheidet insbesondere die nachstehenden Bauarten:
2.3.1. „Reifen in Diagonalbauart“ („Diagonalreifen“) Reifen, deren
Kordlagen sich von Wulst zu Wulst erstrecken und abwechselnd in
Winkeln von wesentlich weniger als 90° zur Mittellinie der Lauffläche
angeordnet sind;
2.3.2. „Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse“ Reifen in Diagonalbauart, bei
denen die Karkasse durch einen Gürtel aus zwei oder mehr
unmittelbar an die Karkasse anschließenden Lagen eines im
wesentlichen nicht dehnbaren Kordmaterials in wechselnden Winkeln
umspannt wird;
2.3.3. „Reifen in Radialbauart“ („Radialreifen“), deren Kordlagen sich im
wesentlichen im Winkel von 90o zur Mittellinie der Lauffläche von
Wulst zu Wulst erstrecken und deren Karkasse durch einen
umlaufenden Gürtel stabilisiert wird, der aus im wesentlichen
undehnbarem Material besteht;
2.3.4. „verstärkte Reifen“ Reifen, deren Karkasse widerstandsfähiger ist als
die eines normalen Reifens;
2.3.5. „Notradreifen“ Reifen, die sich von Reifen für normalen Fahrbetrieb
unterscheiden und nur für einen zeitlich begrenzten Gebrauch unter
eingeschränkten Fahrbedingungen bestimmt sind;
2.3.6. „T-Notradreifen“ Reifen, die für einen zeitlich begrenzten Gebrauch
als Ersatzreifen bestimmt sind und unter Drücken verwendet werden,
die über denen für normale Reifen oder verstärkte Reifen liegen;
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James Bond
Beitrag 03.04.2009, 18:50
Beitrag #34


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Die von mir Vertredende Meinung ist auch die Meinung deren Haus ich Vertrete, dieses ergab eine Rücksprache mit den federführenden Personen,allerdings ist dieses Thema wohl demnächst auch Thema im AKE denn bezüglich der Verbesserung von Formulierungen für Auflagen und Beschränkung in GA für ABE bzw. TGA gibt es zurzeit schon Aktivitäten des AKE, hier kommt dann auch die Auflage A04 ins Gespräch welche so nicht stehen bleiben kann, denn diese widerspricht der EU Kommission und dem BMVBS und ist somit belanglos. Das bedeutet allerdings, dass es hier doch einige Unklarheiten gibt.


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Sergej83
Beitrag 03.04.2009, 18:52
Beitrag #35


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Mal ganz doof fragen, was ist denn AKE?
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C3PO
Beitrag 06.04.2009, 07:44
Beitrag #36


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= Arbeitskreis Erfahrungsaustausch (siehe Anl. VIIIa und VIIIb zu § 29 StVZO und Rili für den Erfahrungsaustausch in der techn FzÜberwachung (§ 19 Abs 3 u § 29) BMVBW/S 33/S 35/36.20.04–05 vom 5. 1. 2000, VkBl S 26).
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Sergej83
Beitrag 07.04.2009, 12:42
Beitrag #37


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So, die Felgen sind eingetragen, ohne Herstellerangabe, so wie es sein soll whistling.gif

Gruß
Sergej
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kollikutscher
Beitrag 07.04.2009, 15:07
Beitrag #38


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Zitat (Sergej83 @ 07.04.2009, 13:42) *
So, die Felgen sind eingetragen, ohne Herstellerangabe, so wie es sein soll whistling.gif
Gruß
Sergej


Da stellt sich mir die Frage:
Was passiert Sergej, wenn die Eintragung ein "Fehler" war ?
Wie man hier lesen konnte, hätter einer eingetragen, und einer nicht, irgendeiner muss
also zwangsweise falsch liegen.
Wenn nun dummerweise der den Fehler gemacht hat, der eingetragen hat.
Was für Konsequenzen könnten Sergej daraus blühen ? Wenn auch nur Theoretisch ?!?
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James Bond
Beitrag 07.04.2009, 16:15
Beitrag #39


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Zitat (kollikutscher @ 07.04.2009, 17:07) *
Zitat (Sergej83 @ 07.04.2009, 13:42) *
So, die Felgen sind eingetragen, ohne Herstellerangabe, so wie es sein soll whistling.gif
Gruß
Sergej


Da stellt sich mir die Frage:
Was passiert Sergej, wenn die Eintragung ein "Fehler" war ?
Wie man hier lesen konnte, hätter einer eingetragen, und einer nicht, irgendeiner muss
also zwangsweise falsch liegen.
Wenn nun dummerweise der den Fehler gemacht hat, der eingetragen hat.
Was für Konsequenzen könnten Sergej daraus blühen ? Wenn auch nur Theoretisch ?!?

Was passiert wenn die Sonne auf die Erde fällt laugh2.gif


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kollikutscher
Beitrag 07.04.2009, 17:15
Beitrag #40


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Zitat (James Bond @ 07.04.2009, 17:15) *
Was passiert wenn die Sonne auf die Erde fällt laugh2.gif

Ich weiss nicht was daran Lustig sein soll.
Es gab/gibt ja auch Gefälligkeitsgutachten von Prüfern, die Eintragen was nicht
einzutragen ist, wenn ich mit sowas kontrolliert werde, kann ich mich ja auch
nicht darauf berufen...ist eingetragen
Die Frage bliebe halt, was kostet das im Falle einer Kontrolle, wenn ein Fahrzeug z.B. verkauft wird
weiß der neue Besitzer eventuell auch garnicht, das etwas nicht ok ist.
Und Unwissenheit soll vor Strafe wohl nicht schützen
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Sergej83
Beitrag 07.04.2009, 17:30
Beitrag #41


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Aber was ist denn nicht OK?

Es steht keine Reifen-/Herstellerbindung drin, was m.M.n auch richtig ist, laut Gesetz sind Mischbereifungen sogar an einer Achse!!!!! erlaubt. Und wie James Bond schon sagte, es ist eine Auslegungssache und dafür gibt es Richter und Anwälte.

Gruß
Sergej
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kollikutscher
Beitrag 07.04.2009, 18:46
Beitrag #42


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Zitat (Sergej83 @ 07.04.2009, 18:30) *
Aber was ist denn nicht OK?

Es steht keine Reifen-/Herstellerbindung drin, was m.M.n auch richtig ist, laut Gesetz sind Mischbereifungen sogar an einer Achse!!!!! erlaubt. Und wie James Bond schon sagte, es ist eine Auslegungssache und dafür gibt es Richter und Anwälte.

Gruß
Sergej


Hallo Sergej

das ist keine Auslegungssache, Front und vordere Seitenscheiben mit Folie tönen ist auch nicht eintragungsfähig, soll es aber auch schon mal eingetragen gegebenhaben, trotzdem wird es durch die Eintrqagung nicht legal.

Kein Rennsportleiter wird bei deinem Fall nur annähernd Wissen was sein soll, aber gesetzt den Fall der spätere Eigentümer will man zum Tüv, und da heisst es nein, was dann ? und falls doch mal ein Rennsportleiter das anzweifelt, was dann ?
Mich interessiert nur das theoretische.
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Sergej83
Beitrag 07.04.2009, 21:16
Beitrag #43


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Soweit ich weiss, ist das tönen der vorderen Seitenscheiben legal, solange die gesetzliche Mindestlichtdurchlässigkeit an der Frontscheibe 75% und an den Seitenscheiben 70% beträgt, aber die is schon mt der serienmäßigen Colorverglasung ausgereizt.

Und wieso sollte der TüV nein sagen, wenn nur die Felgen und den zulässigen Reifenabmessungen eingetragen sind? Ausserdem, wer sagt denn dass ich beim nächsten Reifenwechsel wieder 2 verschiedene Hersteller aufziehen lasse rolleyes.gif
Mal was anderes, wieso stellen sich denn manche Prüfer quer wenn man die 7 cm Bodenfreiheit unterschreitet??? Es gibt doch kein Gesetz in welchem es stand/steht, nur eine Empfehlung.... Die Lichtaustrittskante von min. 50cm is ja vorgeschrieben... Keiner ist perfekt, nur wenn man sich sofort angepisst fühlt, wenn´s drauf hingewiesen wird und sich komplett stur stellt, anstatt die Sache eventuell sachlich zu wiederlegen und nicht nur sagen, geht halt net, weil´s net geht... Ich will nicht damit sagen dass ich alles weiss, das tue ich mit Sicherheit nicht, nur ich willl dann eine genaueste Erklärung haben, damit ich es beim nächsten Mal sofort richtig mache. Es ist doch wieder nur eine Einstellungssache des Prüf.-Ing. Wenn er keine Lust hat auch was anderes als HU und AU durchzuführen, dann frage ich mich ob er am Fließband nicht besser aufgehoben wäre, da arbeitet man genau so routiniert.
Was ist denn mit den ganzen Abnahmen nach §21? Die würde es ja auch nicht geben, wenn man wirklich für alles ein passendes Zettel braucht. Aber es gibt noch Prüfer , die Spass an ihrer Arbeit haben und anderen Sachen gegenüber aufgeshlossen sind wavey.gif
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kollikutscher
Beitrag 07.04.2009, 22:32
Beitrag #44


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Zitat (Sergej83 @ 07.04.2009, 22:16) *
Soweit ich weiss, ist das tönen der vorderen Seitenscheiben legal, solange die gesetzliche Mindestlichtdurchlässigkeit an der Frontscheibe 75% und an den Seitenscheiben 70% beträgt, aber die is schon mt der serienmäßigen Colorverglasung ausgereizt.
....


Hallo Sergej
ich schrieb "Folie" kleiner Unterschied, das Fluten ist mir auch bekannt, ich habe auch schon einige Autos gesehen, wo das gemacht wurde, aber ich fand, das es das Geld nicht wert ist (meine eigene höchst persönliche Meinung)

Zu den anderen Sachen, da pflichte ich dir auch überwiegend bei, ich wollte nur Wissen, was die Konsequenzen sind, wenn ein Prüfer etwas einträgt oder genehmigt, was er hätte nicht Genehmigen dürfen (auch wenn er es im guten Glauben tat)
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Sergej83
Beitrag 08.04.2009, 09:11
Beitrag #45


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Hi, ich hab ja auch nichts vom fluten geschrieben:)
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James Bond
Beitrag 08.04.2009, 15:42
Beitrag #46


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Ich denke der Threat sollte geschlossen werden, hier werden nun Äpfel mit Birnen verglichen! wavey.gif


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