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> Schadensabwicklung, Fetter Haftpflichtschaden und was nun?
Gast_adrianozz_*
Beitrag 10.05.2004, 15:34
Beitrag #1





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Am 12.4.04 also vor rund einem Monat hatte ich einen unverschuldeteten Unfall.

Ich möchte eine (fachgerechte!) Reparatur selbst organisieren und gemäß Gutachtachten abrechnen

Das Gutachten (DEKRA) brachte folgendes Ergebnis: Wiederbeschaffungswert
ca. 19000 EUR, Reparatur (ohne Mwst) ca. 13000 EUR, Restwert unrepariert ca. 11500 EUR, merkantile Wertminderung ca. 700 EUR....

Eigentlich sollte eine Abrechnung doch kein Problem sein, trotz anwalttechnischer Unterschützung hüllt sich der Versicherer bis heute in Schweigen, nichts Schriftliches kam bisher. Die freundlichen Telefonistinnen bestätigen zwar immer den Eingang unserer Korrespondenz, aber sie vertrösten mich damit, daß der Vorgang noch in Bearbeitung sei.

Mein armes Fahrzeug dämmert inzwischen vor sich hin und meine innere fiktive Kasse freut sich über den Nuztungsausfall der von Tag zu Tag größer wird...

Wie soll ich mich verhalten? Druck machen? Abwarten?
Ist eine so lange Bearbeitungszeit normal?
Mit welchen "Tricks" der Versicherung muß ich rechnen?

Lieber Gruß
Adri
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Gast_barney_*
Beitrag 10.05.2004, 19:21
Beitrag #2





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Naja erst wär mal zu klären ob den die Haftung wirklich so klar ist ....
Zweitens würd ich dem Herrn Anwalt mal Beine machen das er sich bei der Versicherung erkundigt ... Du selbst hast mit der Versicherung nix mehr zu korrspondieren - dafür hast Du ja den Anwalt .... so lang ist die Bearbeitungszeit garnicht ...kommt drauf an worans hängt ....meistens ist es so das die
Versicherungen nicht deshalb, weil adrianozz nen Schaden hat Ihre sonstige Arbeit liegen lassen - in der Regel ist der Mitarbeiterstab knapp kalkuliert und die Tagspost reicht für 2 Tage ... die Regulierungsdauer in Deutschland ist mit die kürzeste in ganz Europa .... in anderen Staaten wartet man wesentlich länger und teilweise git es so Schnickschnack wie Anwalt Nutzungsausfall Wertmindrung dort garnicht ..... mithin ist man diesseits recht gut dran ....
und wenns Dir zu lang dauert dann Klag doch demnächst .. dann hast du Ende des Jahres schon ein Urteil ....
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Uwe
Beitrag 10.05.2004, 22:16
Beitrag #3


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Zitat (adrianozz @ 10.05.2004, 16:34)
... und meine innere fiktive Kasse freut sich über den Nuztungsausfall der von Tag zu Tag größer wird...

Dein Nutzungsausfall wird zwar täglich größer, nur wird er Dir nicht erstattet!

Du bekommst so viele Tage, wie auf dem Gutachten an Reparaturzeit aufgeführt ist.

Du bist zur Schadenminderung verpflichtet. Wenn laut Gutachten das Fahrzeug zur Reparatur freigegeben ist, solltest Du dies auch umgehend veranlassen. Da Du ja erst einmal in Vorlage treten musst, kannst Du eventuell anfallende Kosten der Geldbeschaffung bei Nachweis der Kosten auch geltend machen. Es entsteht also kein Nachteil für Dich außer dem Risiko, wenn die Versicherung gar nicht bezahlt.

Gruß Uwe


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Gast_adrianozz_*
Beitrag 11.05.2004, 06:54
Beitrag #4





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Also zu näheren Erläuterung:

-Die Haftungsfrage müßte nach meiner Deutung eindeutig sein. (Ich mußte verkehrsbedingt halten und der Verursacher fuhr mir ca. 15 Sekunden später ins Heck, es gibt Zeugen, der Verursacher hat es so bestätigt, er ist polizeilich verwarnt worden und der Versicherer hat mir zumindest telefonisch bestätigt, daß die Haftung zu 100% bei Ihrem Kunden liegt)

-Bei der Abwicklung habe ich alles zur Schadensminimierung getan: Umgehend Kontakt zum Versicherer aufgenommen, schnellstmöglich unabhängiges Gutachten
erstellen lassen und dem Versicherer zukommen lassen und mehrfach um Reparaturfreigabe (schriflich und telefonisch) gebeten, damit mein Auto zum gebuchten Urlaub (auch davon habe ich den Versicherer in Kenntnis gesetzt) wieder fahrtüchtig ist.

-nachdem ich (trotz telefonischer Ankündigung des Versicheres) nichts schriftlich erhalten habe, habe ich einen Anwalt eingeschaltet (die gesamte Korrespondenz läuft jetzt natürlich über ihn)

-selbes Spiel: er hat nochmal mit Fristsetzung die Reparaturfreigabe und Regulierung angemahnt, telefonsich nachgehakt. Bisher ohne konkretes/schriftliches Ergebnis . Die netten Callcenter Damen vertrösten immer damit, daß der Vorgang in Bearbeitung sei und in den nächsten Tagen was kommen wird.



So, jetzt kann es doch nicht sein, daß ich Nutzungsausfall nur für die im Gutachten ausgewiesene Zeit bekomme. Der Versicherer hat doch schließlich das Recht ein Gegengutachten erstellen zu lassen und das ginge im reparierten Zustand schlecht.
Auch mein Anwalt sagte mir, daß ich auf keinen Fall aktiv werden solle bevor nicht eine schriftliche Reparaturfreigabe vorliegt.

Für meinen Urlaub mußte ich mir natürlich einen Leihwagen nehmen.

Wenn es nicht anders geht, werde ich auch klagen. Ich habe den Willen, die Mittel und die Überzeugung das ich im Recht bin. Ende des Jahres klingt doch optimistisch :-) Ich bin innerlich schon auf eine längere Zeit eingestellt :-)
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Quackfrosch
Beitrag 11.05.2004, 13:47
Beitrag #5


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@Uwe

wg Nutzungsausfall und begrenzte Zahlung: EINSPRUCH!

Sobald in 3 Tagen das Urteil rechtskräftig ist, kann ich Dir das Gegenteil beweisen...!
;D


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Quackfrosch
Beitrag 11.05.2004, 13:50
Beitrag #6


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Wichtig: Der Versicherung schreiben lassen, das eine Vorfinanzierung der Reparatur aus finanz. Gründen nicht möglich ist. GGfls Nachweise dazu führen. (Kreditablehnung der Hausbank, ect).
Weiter mitteilen lassen, das Nutzungsausfallentschädigung für den gesamten Zeitraum verlangt wird.

Dann bleibt nurnoch: Zuschauen wie beim Versicherungssachbearbeiter Arme und Beine eine einheitliche, rotierende Bewegung bilden..... wink.gif


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Gast_Joachim_*
Beitrag 11.05.2004, 14:50
Beitrag #7





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@Quackfrosch

eine Kopie des Urteils bitte zu mir!

@adrianozz

bisher kenne ich (bei fiktiver Abrechnung und nicht fahrbereitem fzg.) nur die Variante:

NAP ab Tag des Unfalles bis Zugang Gutachten + 1 Tag Entscheidungsfindung + im Gutachten angegebene Reparaturdauer, zahlbar nach erfolgtem Rweparaturnachweis

dewshalb würde mich das o. g. Urteil brennend interessieren.

Gruß

Joachim
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Quackfrosch
Beitrag 11.05.2004, 14:59
Beitrag #8


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Wer bist denn Du? *g*

Da noch Rechtsmittel eingelegt werden können, ist noch nichts sicher. Wie gesagt, in drei Tagen gibts genaues.

Zusammenfassend: Dauert es deutlich länger bis die Versicherung die Reparatur zahlt (aus welchen Gründen auch immer, solange man nicht selbst dran Schuld ist) und steht das KFZ bis dato still, kann unter Umständen (sie mein vorheriges Posting) Nutzungsausfall für den gesamten Zeitraum geltent gemacht werden.


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Gast_adrianozz_*
Beitrag 11.05.2004, 16:10
Beitrag #9





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Um es nochmal bei bei mir auf den Punkt zu bringen:

Ich warte primär auf die Reparaturfreigabe des Versicherers, nicht auf die Zahlung.

Ich will mein Fahrzeug ja fachgerecht reparieren lassen und scheue mich deswegen auch in keiner Weise die vollzogene Reparatur nachzuweisen.

Die Reparatur würde ich ja ggf. vorfinanzieren.

Aber wenn ich jetzt mein Fahrzeug ohne Freigabe des Versicheres reparieren lassen und dieser auf einmal z.B ein Gegengutachten haben will, stehe ich doch ziemlich dumm dar, oder???

Diese Meinung teilt auch mein Anwalt.
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Uwe
Beitrag 11.05.2004, 16:42
Beitrag #10


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Ich weiss nicht, wie die Gerichte das sehen, habe allerdings eine andere Meinung dazu.

Die Schadenhöhe ist durch einen unabhängigen und vereidigten Gutachter festgestellt. Das sollte reichen.

Meines Wissens gibt der Gutachter die Reparatur frei und nicht die Versicherung. Meldet sie schriftlich an, ein weiteres Gutachten anzufertigen zu wollen, dann muss sie die Kosten, die durch die Verzögerung entstehen, bezahlen. Dies ist eine Bringschuld der Versicherung. Ich würde nicht warten, bis sich die Versicherung dazu bequemt, eine Freigabe zu erteilen. Du bist ja auch dazu verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich zu halten.

Auf das Gerichtsurteil bin ich gespannt!

Gruß Uwe


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Werner
Beitrag 11.05.2004, 17:56
Beitrag #11


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@ Joachim
NAP ab Tag des Unfalles bis Zugang Gutachten + 1 Tag Entscheidungsfindung + im Gutachten angegebene Reparaturdauer, zahlbar nach erfolgtem Reparaturnachweis

Dem kann ich nur zum Teil zustimmen. Normalerweise gilt in der Versicherungswirtschaft der gesamte Zeitraum der Entscheidungsfindung. Aus diesem Grunde fällen die Gesellschaften in der Regel recht kurzfristig ihre Entscheidung! Insofern gebe ich @adrianozz recht, wenn er seine NAP-Kasse klingeln hört!


@ Uwe
Meines Wissens gibt der Gutachter die Reparatur frei und nicht die Versicherung.

Dies ist nur korrekt, wenn der Gutachter im Dienstverhältnis des Versicherers steht. Wenn die Gesellschaft einen freien Sachverständigen beauftragt, ist er nicht im Recht, eine Reparaturfreigebeerklärung abzugeben. Dies behalten sich die Versicherer dann selber vor.

@adrianozz
Du brauchst und mußt die Reparatur nicht vorfinanzieren. Der eleganteste und einfachste Weg ist immer, dem Versicherer eine Abtretungserklärung Deiner Reparaturwerkstatt zu übermitteln, die er gegengezeichnet an diese zurück sendet.
Macht er dies, ist das einer Reparaturfreigabe gleichzusetzen.

Hast Du kein "Vitamin B" ( wie Beziehungen ) über eine Dir bekannte Person, die bei einem "freien Versicherungsmakler" oder bei einer anderen Versicherungsgesellschaft arbeitet, die Du eventuell zusätzlich einschalten könntest??? Häufig ist so etwas sehr förderlich, wenn sich die "Fachleute" untereinander austauschen.

Wünsche Dir weiterhin viel Erfolg bei Deinen Bemühungen.

Grüsse von der Waterkant wavey.gif

Werner
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Gast_adrianozz_*
Beitrag 11.05.2004, 18:26
Beitrag #12





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Da ich selbst über Ressourcen und Fähigkeiten verfüge einen Teil der Reparatur durchzuführen, möchte ich mir die im Gutachten festegestellten Reparaturkosten ohne Mwst zzgl. Nutzungsausfall und Wertminderung bar auszahlen lassen.

Eine Abtrittserklärung der Werkstatt bringt also nichts.

Den Gutachter (DEKRA) habe ich nach tel. Rücksprache mit dem Versicherer selbst beauftragt.
Dieser kann aus meiner Sicht auch keine Reperatur freigeben, weil er ja kein weisungsbefugter der Versicherung ist, sondern ein neutraler Beobachter.

Auch klingelt meine "NAP-Kasse" nicht mehr so sehr, weil ich zur Zeit auf einen Leihwagen angewiesen bin.
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Gast_barney_*
Beitrag 11.05.2004, 20:14
Beitrag #13





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laugh.gif
nja wenn doch alles so einfach ist dann reparier die Karre und fertig -
eine Reparaturfreigabe brauchst Du nicht den Du hast ja das Gutachten -
wenn der Versicherer was gegen das Gutachten einzuwenden hat dann muss er substantiiert gegen das Gutachten vortragen - das ist nicht geschehen - mitrhin kannst du dich auf das Ga verlassen -
was aber nicht geht ist warten bis sich die Versicherung bequemt sich zu melden -
also so schnell wie möglich reparieren (lassen) ansonsten bleibst du auf einem
Teil der MW-Kosten sitzen -weiteren Nutzungsausfall gibt es auch nicht den Du kannst ja vorfinanzieren wenns sein muss .....das Dien Anwalt das alles net weiss spricht Bände .... dehalb der Anwalt verzögert die REgulierung - bei dem Laden (Versicherung) ist aber scheinbar nix zu retten - wen die Haftung wirklich so klalr ist und Dir die Haftung schon bestätigt wurde schaufelt man da ja wirklich Geld zum Fenster raus ....

wavey.gif
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Gast_adrianozz_*
Beitrag 12.05.2004, 07:12
Beitrag #14





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Je mehr ich bohre und recherchiere, auf umso mehr verschiedene Meinungen stoße ich think.gif

Ich würde mich äußerst unwohl dabei fühlen, einen relativ großen Schaden (15 REUR) einfach so auf eigene Faust instandsetzen zu lassen. Bei einem Bagatellschaden wäre

Was wäre wenn, ich nicht so einfach 7-8 TEUR (die Summe brauche ich alleine für Teile und den Lackierer, die Karosserie arbeieten kann ich selbst in die Hand nehmen) aufbringen könnte?

Was wäre, wenn die Versicherung das Auto, aus welchen Gründen auch immer,
nachbegutachten will?

Ist es zuviel verlangt, vom Sachbearbeiter ein kurzes FAX zu verlangeni in dem steht, daß ich den Wagen reparieren lassen kann?

Aus meiner Sicht ist die Sachlage klar. Aber ich bin bin Laie, kein Versicherungssachbearbeiter. Vielleicht sieht er die Sachlage komplett anders?
Deswegen wäre eine kurze schriftliche Infomartion, egal welchen Inhalts (...zB
die interne Bearbeitungszeit kann mehrere Woche dauern....wir werden ihr Fahrzeug aber keiner Nachbetrachtung unterziehen...) doch sehr produktiv. Denn auch ich bin an einer Schadensminimierung interessiert.

Aber ich habe auf keinen Fall Lust auf meinen Mietwagenkosten bzw. Nutzungsausfall sitzen zu bleiben! mad.gif
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Quackfrosch
Beitrag 12.05.2004, 07:20
Beitrag #15


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Genau wegen solchen Fragen nimmt man sich einen Anwalt.
GERADE dann, wenn man weiß das man im Recht ist!
Dann ist die "Was kostet ein Anwalt?" Frage auch nicht mehr so releavant. Schließlich zahlt der Schuldige den Anwalt.


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Gast_adrianozz_*
Beitrag 12.05.2004, 07:25
Beitrag #16





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Die Lebenserfahrung lehr aber, daß Anwälte nicht allwissend sind und auch am liebsten irgendwelche verifizieren und einfachen 08/15 Wege gehen.

Das gilte natürlich nicht nur für Anwalte, sondern für fast alle Berufsstände ... sad.gif

Es kann nie falsch sein, sich selbst zu kümmern und Parallelmeinungen einzuholen. cool.gif
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Lars
Beitrag 12.05.2004, 07:46
Beitrag #17


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@adrianozz

Deine Ansicht ist m. E. zu 100% richtig.
Ich bin zwar auch nur Laie, aber bei meinen Unfallschäden haben die jeweils beauftragten Werkstätten ausdrücklich erst dann die Reparatur begonnen, wenn eine schriftliche oder telefonische Freigabe durch den Versicherer (nicht den unabhängigen Gutachter) vorlag.

Zitat
Ist es zuviel verlangt vom Sachbearbeiter, ein kurzes FAX zu verlangen. In dem steht, daß ich den Wagen reparieren lassen kann?


Schick deinem Versicherer einen letzten Brief (per Einschreiben) mit folgendem Inhalt: Du verlangst innerhalb einer bestimmten Frist eine verbindliche Antwort zur Freigabe der Reparatur. Sollte bis zum Fristende keine schriftliche Freigabe vorliegen, betrachtest du dies als stillschweigende Zustimmung zu einem Reparaturbeginn. Weiter mach ihnen klar, dass du für den Zeitraum bis zur (stillschweigenden) Freigabe NAP bzw. MW-kostenübernahme verlangst und bei Nichtzahlung auch einklagen wirst. Wegen der immer verbraucherfreundlicher werdenden Rechstsprechung in der letzten Zeit denke ich, dass ein solcher Prozess gute Erfolgschancen haben würde. Da du ja auch schon einen Anwalt eingeschaltet hast, muss die Versicherung eigentlich annehmen, dass du es auf einen Prozess ankommen lassen wirst. Einen solchen Prozess wird sie wegen des Kostenrisikos und der guten Erfolgschancen deinerseits ziemlich sicher vermeiden wollen. (In dieser Hinsicht spreche ich aus Erfahrung.) Ich denke daher, dass sie deine finanziellen Forderungen erfüllen wird.


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Gast_adrianozz_*
Beitrag 12.05.2004, 15:34
Beitrag #18





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@Lars

wenigstens mal ein "Laie" der auch meiner, wohl nicht ganz unbegründeten, Meinung ist.


@ alle anderen

Macht es Sinn, daß ich parallel zum RA nochmal ein Schreiben loslasse?
IMHO nicht - es würde nur unnötiges Verwaltungschaos generieren.
Aber sicher bin mir da nicht, es könnte ja meine Entschlossenheit zur evt. Klage dem Versicherer gegenüber manifestieren.
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Quackfrosch
Beitrag 12.05.2004, 15:42
Beitrag #19


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wenn du bereits einen anwalt in der sache eingeschaltet hast, dann halt da jetzt die füße still!
keine abmachungen/schreiben OHNE das mit dem beauftragten anwalt zu besprechen - sonst arbeitet ihr aneinander vorbei!


es ist pflicht in der brd, sich an fristen zu halten. hälst sich die gegn. vers. nicht an die fristen die dein anwalt setzt, ist da ruck zuck ein gereichtstermin gemacht.


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Lars
Beitrag 13.05.2004, 06:35
Beitrag #20


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Zitat
keine abmachungen/schreiben OHNE das mit dem beauftragten anwalt zu besprechen

Ist natürlich richtig, ich habe es aber nicht explizit erwähnt, weil ich es für selbstverständlich gehalten habe.

Wer das Schreiben letztendlich aufsetzt ist im Endeffekt egal; es sollte aber auf jeden Fall gemacht werden. Das adrianozz sich trotz einschalten des Anwalts weiter um die Sache kümmert ist m. E. absolut richtig. Anwälte sind schließlich auch nur Menschen, und die machen nun mal gelegentlich Fehler.


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Gast_adrianozz_*
Beitrag 13.05.2004, 08:17
Beitrag #21





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Die Nutzungsausfall Geschichte beschäftigt mich jetzt intensiver:

Auf einen weiteren interessanten Punkt bin ich gestoßen. Das OLG Hamm (13.12.1999 / AZ O 111/99) hat festgestellt, daß eine generelle Rückstufung
in die nächst niedrieger Sanden/Danner Klasse bei Fahrzeugen die älter als 5
Jahre sind, nicht generell zulässig ist.

Bei meinen Konkreten Fall: Sehr gepflegter Wagen, 5 1/2 Jahre alt, relativ geringe Laufleistung (50 TKM) sehe ich da doch gute Chancen.
Es geht immerhin um 65 EUR/Tag statt 59 EUR/Tag...

Absolut unsicher bin ich mir, ob ich mit der Reparatur ohne jede schriftliche Äußerung der gegnerischen Versicherung loslegen soll. Es hat wohl schon Fälle gegeben in denen der Versicherer sich nach einigen Wochen gemeldet hat, um ein Gegengutachten anzufertigen und das Kfz schon repariert war. Was regelmäßig zu Ärger geführt hat....
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Gast_adrianozz_*
Beitrag 14.05.2004, 12:52
Beitrag #22





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Hallo,

die Versicherung lebt! Heute habe ich ein Schreiben enthalten, indem mir lapidar mitgeteilt wird, daß auf Totalschadenbasis aberechnet wir und sie mir das delta zwischen Restwert und Wiederbeschaffungswert ersetzen. rofl1.gif

Na Bravo! mad.gif

Kein Wort von der angekündigten Reparatur.

Aber, für mich signalisiert das Schreiben vor allem zwei Dinge:

1. Die Schuldfrage ist eindeutig akzeptiert smile.gif
2. Das Gutachten wird ankerkannt smile.gif

Schlußfolgerung:

Ich lasse meinen Anwalt unverzüglich Einspruch erheben.
Ich beginne umgehend mit der Instandsetzung.
Nach Reparaturende präsentiere ich meine Forderung nochmals nachdrücklich.


Würdet ihr auch so vorgehen??? think.gif

LG
Adri
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Uwe
Beitrag 14.05.2004, 13:27
Beitrag #23


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Genau so würde ich es auch machen, würde aber noch Rückendeckung des Anwaltes einholen.

Gruß Uwe


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Gast_adrianozz_*
Beitrag 14.05.2004, 13:46
Beitrag #24





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Eine Frage zum zu führenden Reparaturnachweis, welche Möglichkeiten gibt es?

-Repariertes Auto mit Tageszeitung fotografieren (kann meiner Meinung nach ziemlich leicht gefaked werden)

-Schriftliche Rep-Bestätitung einer Werkstatt (keine Rechnung)?

-Am liebsten würde ich ganz einfach dem Versicherer die Möglichkeit geben das Fahrzeug zu besichtigen lassen, wenn er mir denn nicht traut.

Oder muß ICH den Nachweis führen?
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Gast_barney_*
Beitrag 14.05.2004, 16:21
Beitrag #25





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Entweder die Nummer mit der Tageszeitung oder einfach das
Auto beim Gutachter vorbeifahren - der bestätigt die Reparatur und macht 2-3 Fotos von der reparierten Karre ........ wavey.gif
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Gast_adrianozz_*
Beitrag 14.05.2004, 19:33
Beitrag #26





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Das klingt very einfach :-)

Ich bin ja mal gespannt, wie (schlecht) die Zahlungsmoral der Versicherung ist, sobald ich meine Forderung mit allen nötigen Unterlagen präsentieren kann....

schönes WE! cool.gif
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Gast_Gast_Tom_*
Beitrag 26.05.2004, 12:34
Beitrag #27





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Hallo,
ich habe Euren Fall gespannt mitverfolgt.
Mich interessiert eigentlich nur eines.
Kann mir einer in kurzen und verständlichen Sätzen erklären, warum man mit einer Rep. so lange warten sollte, bis die Vers. eine Rep.Freigabe erteilt hat?
Ich kann doch mein Fzg. gleich nachdem ein GA erstellt wurde zur Werkstatt bringen und sagen: Los, reparieren bitte. (bevor es anfängt zu rosten)
Beispiel: Ich habe ein Auto Bj 2003, 15.000 KM. Mir fährt einer auf. Ich habe keine Schuld. Ich gebe mein Auto in die Werkstatt und teile den mit, dass ich die Rep. nicht selber zahlen will sondern die Vers. soll zahlen, weil die Haftung klar ist.
Angenommen, mein Auto ist nach 3 Tagen fertig und die Vers. hat z.B. noch nicht das Gutachten erhalten. (weil Post zu langsam und es erst einem Sachbearbeiter zugeteilt werden muß).
Würde eine Abtretung der Werkstatt ausreichen um mein Auto kostenfrei abzuholen?
Wieso entscheidet eigentlich die Vers. über einer "Reparaturfreigabe"?
Das ist doch mein Auto. Und wenn ich es reparieren lassen will hat sie es doch nicht zu entscheiden, oder?
Gruß, Tom
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Gast_barney_*
Beitrag 26.05.2004, 18:43
Beitrag #28





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laugh.gif

grundsätzlich ist das genauso wie Du sagst ....

es kommt aber halt auf die Werkstatt an ob die Dir abnimmt das dich kein Verschulden trifft - dann funktioniert das mit der Abtretung - meist will die WS aber eine Reparaturkostenübernahmebestätigung der Versicherung - damit sie sicher ist die Reparaturkosten von der Vers zu bekommen - hat sie das Auto mal an dich rausgegeben ohne das du zahlst verliert sie das Unternehmerpfandrecht an der Sache ( d.h. solange die Reprechnung nicht gezahlt ist kann die Vers das Auto erstmal behalten ) -

über Reparatur Nichtraparatur entscheidet aber der Eigentümer des Fzg selbst -
(bzw. der Nutzungsberrechtigte )
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Gast_adrianozz_*
Beitrag 27.05.2004, 09:22
Beitrag #29





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Hallo,

ich bin ja völlig unbedarft von dem Unfall erwischt worden. Aus meiner Sicht war die Schuldfrage klar, aber ich kannte die Sichtweise der Versicherung ja nicht.
Außerdem war der Schaden ja ziemlich hoch und einen 5 stelligen Eurobetrag habe ich auch nicht immer bar auf dem Konto.

Deswegen wollte ich nicht vorschnell handeln, ich dachte die Versicherung hat ein Recht einen eigenen Gutachter zu stellen.

Ich habe mehrfach bei der Versicherung angefragt (mündlich, Fax und eMail) was ich tun soll, zumal mein Autourlaub kurz bevor Stand. ----> keinerlei Auskunft und Reaktion und das auch nach mehr als einer Woche.

Dann habe ich den Anwalt eingeschaltet, er hat per Frist eine Reparaturfreigabe angefordert (weil ich ja privat reparieren lassen wollte). Die Frist verstrich ohne Reaktion des Versicherers. Und mein Anwalt riet mir ab, die Reparatur zu veranlassen.

Mein Anwalt hat weiter angemahnt. Keine Reaktion.

Nach über einem Monat kam ein Schreiben der Versicherung, daß auf Totalschadenbasis abgerechnet wird. Es wurde in keiner Form auf die angekündigte Reparatur bzw. verlangt Reparaturfreigabe eingegangen....


Jetzt ist meine Kist in Reparatur und bald fertig....und dem Versicherer wird meine Forderung präsentiert

Fortsetzung folgt!
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Storberg
Beitrag 27.05.2004, 22:47
Beitrag #30


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Jetzt kannste Dir auch denken, warum die Versicherung so lange gebraucht hat. Die wollten intern klären, ob sie die Rep. überhaupt dulden wollen.

Wahrscheinlich werden die Dir auch noch erklären, dass die Rep. nicht durchgeführt werden darf, weil Reberaturkosten von 13.000 € >130% von 7500 €(WBW 19000€ - Restwert 11500€) Dieser "Fehler" (Richtig ist immer nur der Vergleich Rep. Kosten mit unmodifizierter WBW) bei der 130% Regelung ist mir in meiner Praxis wiederholt begegnet. Er wird immer wieder gerne mit System gemacht. Manche Versicherungen hoffen so die Rechtsprechung ändern zu können und bei einigen Amtsgerichten (wo der Richter kaum lesen und schreiben kann blink.gif haben die sogar Erfolg)

Ein erfahrender Verkehrsanwalt hätte bei der Bearbeitung sofort merken können wohin der Hase läuft, denn Schuldfrage und Gutachterwerte wurden nie angzweifelt, was sollten die sonst solange geprüft haben? Aus Spaß machen die das nicht. Wie Barney sagt, meist sind die Versicherungen schon recht schnell. Wenn´s lange dauert Augen und Ohren offen halten whistling.gif

Im vorliegenden Fall musst Du noch nicht einmal fachgerecht reparieren lassen, denn die Rep.kosten sind unter 100% (Da waren wir uns dann ja einig rolleyes.gif ).

Das Urteil von Quarkfrosch hätt ich auch gerne.

Ich denke Du hast alles richtig gemacht, obwohl ich auch ohne Freigabe repariert hätte, wenn die dann einen zweiten Sachverständigen gewollt hätten, hätten sie eben Pech gehabt. Aber das ist Ansichtssache. Beim Nutzungsausfall denk ich haste Recht aber hier besteht ein nicht unerhebliches Risiko, dass das Gericht es anders sieht.

Was Schreiben neben dem Anwalt angeht kann ich nur ranting.gif abraten. Das wirkt für beide unproffessionel. Wenn man meint der Anwalt macht was falsch, diesen auffordern so zu handeln wie man es für richtig hält, und dies begründen und sagen voher man das hat. Informationen aus foren sammeln find ich gut (mach ich ja auch). Kommt er dem nicht nach und war dieses Verhalten des Anwalts fehlerhaft, so haftet er für den daraus entstandenen Schaden, warum mein Ihr, sind Anwälte verpflichtet eine Berufshaftpflicht abzuschließen rolleyes.gif


--------------------
Bei konkreten Fragen, frag einen Anwalt Deines Vertrauens
Forumsbeiträge können nur eine Anregung sein, da man hier nie den ganzen Vortrag kennt
Das RBerG beschränkt nicht die Tätigkeit von Anwälten
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Gast_adrianozz_*
Beitrag 28.05.2004, 10:56
Beitrag #31





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@storberg

Das Urteil hat Quarkfrosch in einem separaten Thread bereits gepostet, bei ihm waren die Randbedingungen aber anders als bei mir.

Nächste Woche reiche ich meine Restforderung beim Versicherer (natürlich über meinen Anwalt) ein. Bin mal gespannt, in welcher Form und wie schnell die reagieren und ob dort die BHG Leitzsatzentscheidung richtig interpretiert wird.

Mit wieviel Prozent werden eigentlich Forderungen verzinst, wenn sie erst gerichtlich viel später zugesprochen werden. Hoffentlich besser als auf einem Sparbuch. whistling.gif
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Gast_schnegge_*
Beitrag 28.05.2004, 15:35
Beitrag #32





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schnegge thread.gif plasma.gif
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Gast_adrianozz_*
Beitrag 31.05.2004, 13:41
Beitrag #33





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@spassvogel (schnegge)

Findest Du das wirklich lustig?

@alle anderen

Das Auto ist repariert <freu>.

Jetzt kann ich Euch bald mit der Fortsetzung der Abwicklungsgeschichte "nerven" cool.gif
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Gast_barney_*
Beitrag 31.05.2004, 14:01
Beitrag #34





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whistling.gif

nicht das mich der Ausgang des Ganzen nicht interessiert - aber
schreib doch nur was, wenns was Neues gibt - wär doch für alle besser oder ?

Sollte hier jemand von der regulierenden Versicherung im Forum sein bitte ich
herzlichst das Ding morgen auszuregulieren im Interesse des Nervenkostüms aller Kollegen und Forenleser - Danke !
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Storberg
Beitrag 31.05.2004, 14:49
Beitrag #35


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@ adrianozz

Zinsen:
Kommt darauf an.....

normalerweise 5 Prozentpunkte übern Basiszinssatz, derzeit 6, 14 %

wenn Du einen höheren Zinsschaden hast, (ständige Kredite) kannste auch den geltend machen


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Gast_adrianozz_*
Beitrag 04.06.2004, 16:36
Beitrag #36





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Es geht weiter.....

Gerade komme ich von meinem RA wieder der folgende Meinung vertritt:

-Die Leitsatzentscheidung des BGH
--------
Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadensdie vo m Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe
des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das
Fahrzeug tatsächlich reparieren läßt und weiter nutzt. Die Qualität der Reparatur
spielt jedenfalls so lange keine Rolle, als die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert
nicht übersteigen.
BGH, Urteil vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02 - LG Aachen
---------

hat heute keine Bedeutung mehr, weil er ja einen Fall aus "D-Mark" Zeiten betrifft......

Was soll ich als nicht-Fachmann davon halten???????


Aber es geht noch weiter:

Bezüglich des Nutzungsausfalls hat mein Anwalt seine noch vor 4 Wochen gültige Meinung komplett gewandelt. Er meint: 12 Tage und keinen Tag mehr, trotz vorliegender Reparaturbestätigung (die Reparatur hat aufgrund von Wochenende und Feiertagen 20 Tage gedauert).

Weiterhin sei die Zeit bis Zugan des Gutachtens, auch immerhin eine Woche, irrelevant....

Auf mein drängen hin, hat er jetzt NA für 20 Tage gefordert.....


Mir fehlen noch die Worte - Wer trägt eigentlich die Mehrkosten für einen RA Wechsel????
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Gast_barney_*
Beitrag 04.06.2004, 17:51
Beitrag #37





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shutup.gif

oje .... geh zu deinem Anwalt und schlag ihm ein paar rein .. du wirst nicht bestraft, den das Strafrecht ist noch aus DM-Zeiten ..... äh - sorry aber so einen Stuss hab ich noch nie gehört ....dei BGH Entscheidung gilt natürlich nach wie vor ...
der geforderte Na ist m.E grössenordnungsmäßig auch in Ordnung -
ohne Vorlage der Rechnung wird der NA laut Vorgabe des Gutachters und
der Überlegungszeit reguliert -

Die Mehrkosten des RA-wechsels wirst Du selbst tragen müssen - jedenfalls nicht der Versicherer - der zahlt die RA-Kosten so als ob nur ein Anwalt die Sache vertreten hätte - der zweite bekommt dann weniger weil der für sich gesehen mit dem Erledigungswert wieder bei 0 anfängt und so die addierten RA-Kosten wohl höher liegen als wenn nur ein RA die Sache betreut hätte .....
jedoch sollten die Mehrkosten die an Dir hängenbleiben vom ersten RA als
Schadenersatzleistung aus der mangelhaften Erfüllung des Mandatsvertrages
liquidiert werden können - Kollege storberg wird dazu vielleicht was schreiben ....denk ich mal rofl1.gif

und ich dachte die dummen Anwälte tummeln sich nur in meinen Schadenakten ..... wavey.gif
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Gast_Guest_*
Beitrag 05.06.2004, 11:28
Beitrag #38





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Auf Storbergs Meinung bin ich auch gespannt..... cool.gif
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Storberg
Beitrag 06.06.2004, 01:40
Beitrag #39


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wallbash.gif wallbash.gif wallbash.gif

Bitte was hat der Anwalt gesagt??????

Ich kann gar nicht soviel essen wie ich k.... möchte.

Das ist ja der größte Blödsinn den ich je gehört hab. Was hat die 130% Regelung mit der DM zu tun???? Mal ne Frage hat Deine Anwalt, bei dem Gespräch eine weise Jacke getragen, wo die Ärmel auf dem Rücken zusammengebunden waren???

ranting.gif Und ich dachte, diese beiden Zettel mit "Staatsexamen" wären was wert und jetzt muss ich erfahren, dass man die offensichtlich auf dem Jahrmarkt gewinnen kann.

Barney, ich nehm hiermit alles zurück was ich je negatives über Sachbearbeiter gesagt hab. Die wissen wenigstens warum sie gewisse Meinungen vertreten.

Ok zur Sache:

1. Ich hatte wohl Recht, dass die Versicherung nun meint, dass eine Reparatur nicht durchgeführt werden durfte, weil sie bei der 130% Regelung den Restwert berücksichtigen, oder????? Das ist und bleibt schlicht Humbuk und hier kann ich nur dringend raten, es auf eine Klage ankommen zu lassen. Denn hier steht nicht nur die aktuelle Entscheidung des BGH sondern die gesamte vorangegangene Rechtsprechung (mit Ausnahme einiger Amtsgereichte aus Hintertupfingen) auf Deiner Seite. Da bin ich mir ja auch mit Barney einig smile.gif.Wenn Dein Anwalt das vergeigt, wäre ich fast bereit, den Prozess der Anwaltshaftung gratis zu übernehmen(wenn es mir nicht gesezlich verboten wäre grummel).

2. Der NA ist hier schon schwieriger. Du hast hier mit dem Problem zu kämpfen, dass Du nicht in die Zeit der vielen Feiertage gefallen wärst, wenn Du die Rep sofort begonnen hättest. Gleiches gilt für den NA während Du auf den Gutachter gewartest hattest. Ich denke, dass man normalerweise sofort mit der Rep. beginnen sollte, um diesen NA gering zu halten, allerdings hast Du gute Gründe auf Deiner Seite, denn Du musstest ja erst wissen, ob die Versicherung überhaupt zahlt und ob sie die Reparaturkosten übernimmt. Ich denke Du wirst die 20 Tage + Gutachterzeit bekommen können (wenn Dein RA sich mal hinsetzt und Argumente sammelt)(Wahrscheinlichkeit und Prozessrisiko (ca 60 zu 40 für Dich) Auf eine Abrechnung des NA nach Gutachten musst Du Dich auf jeden Fall nicht einlassen, wenn die Reperatur tatsächlich länger gedauert hat: Aber Vorsicht die dürfen auch nicht geschlammpt und zu langsam gearbeitet haben. Die Gefahr ist, dass im Prozess ein gerichtlicher Gutachter beauftragt wird und der bestätigt, dass lediglich 12 Tage angemessen gewesen wären. (kann daher wegen wenig Geld doch relativ teuer werden die Frage.)

3. Für RA Wechsel trägst Du die Kosten. Der 2. bekommt zudem ´ne geringere Gebühr als Dein Kurpfuscher (grummel) Da die Versicherung Dir schon 7.500 gezahlt hat, hat der nämlich "nur noch" einen Streitwert von 5500 € statt 13.000 €. Was die Anwaltshaftung zum gegenwärtigen Zeitpunkt angeht, würd ich die verneinen, denn noch kann der Anwalt ja Glück haben und trotz seiner DM Theorie vielleicht alles rausholen.

4. Ich würd auch den aktuellen Anwalt arbeiten lassen, denn bisher hat er ja nichts getan für sein Geld. Zur Strafe solltest Du ihm während des Prozesses mindestens 1 mal pro woche anrufen und fragen wie das Verfahren steht und bei jedem Schriftsatz des Gegners eine Erklärung verlangen.


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Gast_barney_*
Beitrag 06.06.2004, 15:57
Beitrag #40





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laugh.gif
ui - jetzt bin ich mit storberg doch noch einer Meinung ....

die Ausführungen zum NA sind m.E auch korrekt - ich hab jetzt nicht mehr in Erinnerung ob das Auto in einer Werkstatt repariert oder selbst repariert wird ....
wenn du die Rechnung vorlegst dann zählt die tatsächliche Repdauer ... wenn du in Eigenregie reparierst die aus dem GA - wenn du nur ne Repbestätigung einer Werkstatt einreichst auch die tatsächliche Repdauer - zur Sicherheit würd ich mir gleich bei der Ws einen sog. Reparaturablaufplan besorgen - da steht drin wann die Karre reinkam, wann die Teile bestellt gelifert wurden wann zum Lackierer etc.
Verzögerungen lassen sich hieraus ablesen ... Vertzögerungen gehen auch nicht zu deiner LAsten - jedenfalls in aller Regel ...... also so roundabout 25 Tage wären o.k ....
mit den RA-Kosten sind wir uns im Ergebnis auch einig - logisch kann der Anwalt ja noch die Kurve kriegen ........also erst mal mit dem Ra weiterarbeiten .... crybaby.gif
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Gast_adrianozz_*
Beitrag 06.06.2004, 18:42
Beitrag #41





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Also Folgendes:

Ich habe das Auto zusammen mit einem Freund repariert, der einen Karosseriefachbetrieb besitzt.

Mit der Reparatur haben wir unverzüglich zu dem Zeitpunkt begonnen, als das ERSTE Schreiben der Versicherung kam (in dem mitgeteilt wurde, daß vorläufig auf Totalschadenbasis abgerechnet wird).

Die Nettoreparaturzeit hat sich mit der im Gutachten angegebenen Zeit 12 Tage gedeckt. Durch die Feiertage waren es netto 20 Tage.

Über der Reparaturdauer habe ich eine Bestätigung der Werkstatt.

------

Zu meinem Anwalt:

Der behauptet halt steif und fest das die BGH Leitsatzentscheidung irrelevant sei,
weil sich die Rechtssprechung zwischen behandeltenem Fall und Urteil komplett geändert hat. Aber (weil er ja so ein gerrissener Typ ist rofl1.gif ) fordert er trotzdem den im Gutachten ausgewiesenen Reparaturwert. Diesen hat er BRUTTO,also mit Mwst, angesetzt. Warum weiß ich nicht so recht, er meint wohl der Sachbearbeiter solle einen Streichposten haben.

Beim NA hat er nur die von der Werkstatt bestätigten 20 Tage angesetzt. Alles andere wäre sinnlos. (Nach seiner Philosophie hätte er eigetnlich mehr ansetzen müssen, damit der Versicherungs-SB noch meht Streichposten hat....)

Ok, dann hat er noch die in Gutachten aufgeführten Verbringungskosten und die Wertminderung angesetzt...

Ich bin nur froh, wenn die Sache endlich durchgestanden ist....Mit diesem RA den Prozessweg zu gehen, würde unnötig meine Nerven belasten. Da könnte mich jeder Pizzabäcker, Mediziner oder Ingenieur besser vertreten als dieser "Volljurist".

Von einem ADAC Syndicus hätte ich mehr erwartet.
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Storberg
Beitrag 06.06.2004, 22:12
Beitrag #42


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Seit dem 29. April 2003 komplett geändert???? Diese geänderte Rechtsprechung möchte ich sehen!! think.gif

Wenn Du das nächste mal mit Ihm sprichst soll er Dir bitte das neuste Urteil des BGH vorlegen, wo dieser sich von der bisherigen ständigen Rechtsprechung distanziert. Wenn ich bedenke, dass ich die 130% selbst bei unfachmännischer Reparatur zusprechen würde...... Wäre diese Rechtsprechung ganz weit weg von mir.....

Das der Geschädigte bei fachgerechter Reparatur die Reparaturkosten bis zu 130% des Widerbeschaffungswertes (ohne Anrechnung des Restwertes) verlangen kann ist nunmehr seit über 12 Jahren ständige BGH und OLG Rechtsprechung, dass von Dir zitierte Urteil ist grade mal ein Jahr alt, und bestätigt lediglich die ständige Rechtsprechung. Wie sich da eine gefestigte andere Rechtsprechung entwickelt haben soll ist mir schleierhaft, auch wenn ich nicht unfehlbar bin ( trotz meiner gottgegebenen Arroganz) und vielleicht die neusten Urteile seit letztem April übersehen habe, hier denke ich mal, will sich Dein RA lediglich als Held feiern lassen, wenn er es tatsächlich schafft entgegen dieser neuen (eingebildeten?!) Rechtsprechung die Reparaturkosten zu bekommen.

Was den Streichposten angeht, halte ich auch dieses für unfachmännisch. wie soll ich einem ausgebufften Sachbearbeiter weis machen, dass ich die Sachlage richtig und er sie falsch einschätz, wenn ich bei einer Selbstreparatur die nicht angefallene Mwst gelten mache??????? Die halten den doch für shutup.gif und denken sich, mit dem kann mans machen, wenn er die einfachsten Dinge nicht kapiert. ...Ich überleg mir grad, wie Barney an seinen Streichposten sitzt und sich fragt, warum dieser RA keinen Fachanwalt im Familienrecht hat....

Ich denke mal der Bruttowert hat hier einen ganz anderen Grund..... Ich tippe auf einen Gebührensprung in der BRAGO, da braucht er dann auch keine weiteren Streichposten...

Ich hätte hier wohl zuerst die gesamte Zeit und dann wie von Barney vorgeschlagen 25 Tage NA gelend gemacht, aufgrund der Selbstreparatur, besteht aber echt ein Problem, denn hier könntest Du die Verzögerung zu vertreten haben... (was arbeitest Du an Feiertagen auch nicht durch tongue.gif )

Ansonsten ist merkantiler Minderwert und Verbringungskosten bei der Rep. selbstverständlich... (sofern der Wagen nicht zu alt ist und der Gutachter den Wert verpennt hat)

Alles in Allem ICH DRÜCK DIR DIE DAUMEN; dass es jetzt klappt


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Lars
Beitrag 07.06.2004, 07:11
Beitrag #43


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Zitat
Das der Geschädigte bei fachgerechter Reparatur die Reparaturkosten bis zu 130% des Widerbeschaffungswertes (ohne Anrechnung des Restwertes) verlangen kann


Kann ich eigentlich auch Ersatz der Reparaturkosten in Höhe von 130% des Widerbeschaffungswertes (ohne Anrechnung des Restwertes) verlangen, wenn die Reparaturrechnung der Fachwerkstatt, in der die Reparatur durchgeführt wurde, über diesen 130 Prozent liegt, also z. B. bei 150%. Die fehlenden 20% würde ich selber tragen.


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Gast_Guest_*
Beitrag 07.06.2004, 08:35
Beitrag #44





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BRAGO?! Das heißt im Klarttext der Kerl (mein RA) will für die jämmerliche Leistung noch mehr Gebühren kassieren ranting.gif ...Wieviel bekommt der denn überhaupt?

Nach Abschluß des Falls werde ich auf jeden Fall den ADAC informieren, wie unfachmännisch diese "empfohlene" Kanzlei agiert....

Zumindest das Gutachten (DEKRA)- war (fast) ordentlich und korrekt: Wertminderung/Verbringunskosten etc. wurden ordentlich aufgelistet.
Nur beim Wiederbeschaffungswert hat der Gutachter meines Erachtens ordenltlich zu tief gegriffen (Schwacke/Autoscout24/Mobile weisen deutlichst höhere Werte auf).
Auch am Pflegezustand bzw. Technische Zustand kann es nicht liegen, denn auch dieser wird im Gutachen hoch bewertet... Aber bei der von mir gewählten Reparatur ist dieser Wert ja irrelevant, weil die Repkosten < WBW sind.

Sag mal "Storberg", kann man Dich bei Bedarf (den ich zukünftig zwar hoffentlich nicht haben werde) offziell als Anwalt engagieren?
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Storberg
Beitrag 07.06.2004, 21:54
Beitrag #45


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@ Lars

Hier ein ganz klares Nein, wenn die Rep mehr als 130% Kostet bekommst Du nur WBW- Restwert. Sorry, dass ich Dir nichts anderes sagen kann. Ich halte diese zwar inhaltlich für falsch, aber dass ist ständige Rechtsprechung, so dass ich mit gutem Gewissen nichts anderes sagen kann. Anders, wenn es nur minimal über 130% liegt, denn diese 130% Regelung ist nicht rein shematisch anzuwenden.

@ adrianozz

Prinzipell kann man mich auch als Anwalt engagieren, aber nicht Ihr.... Das Problem ist, dass ich als Anwalt keine Einzelfallwerbung machen darf und eine Werbung übers Forum wäre wahrscheinlich mit dem Berufsrecht der RA nicht vereinbar. Will heisen, wenn ich hier einen Fall annehme und es kommt raus, dann bekomm ich Ärger crybaby.gif Aber diese Seite wird von einem (mir zwar unbekannten) RA betreut, wendet Euch doch mal an den, schließlich soll er von dem tollen Forum ja was haben.

Wenn ihr trotz meines völlig falschen Pseudonyms aber herausbekommt, wie ich richtig heiße...

Sorry, ich will Euch in meinen Pausen aber lieber so meine "Meinung" präsentieren, als mit einem solch erworbenen Mandat Ärger zu bekommen. (Obwohl ich gerne Mandate habe wink.gif

Zu Deiner Frage:
Ich weiß nicht, ob er dafür tatsächlich mehr Geld will.... Ich will ihm hier nichts unterstellen. Kurz ein Exkurs, wie der RA zu seinem Rechnungsbetrag kommt.

Dein Rechtsanwalt wird normalerweise nach Streitwerten bezahlt, die genaue Gebühr regelt sich nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) bald nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (wir bekommen noch mehr cash).

Was Dein RA bekommt regelt sich nach dem Betrag den er geltend macht und nicht nach dem was hinten rauskommt. (Manche RA übergehen das aber und kassieren nur nach dem tatsächlich erreichten (ist unzulässig)

Wenn ein "Streichposten" nicht zugesprochen wird, ist der hierrauf entfallende Gebührenteil (wie gesagt viele machen es nicht gelten, obwohl sie müssten) von Dir zu tragen, denn dass Dein RA unberechtigte Forderungen stellt, kann Deinem Gegner nicht zur Last gelegt werden.

Die Gebühr fällt wie gesagt auch bei Mißerfolg an (toller Job nicht whistling.gif ).
Was der RA genau bekommt kann ich Dir nicht sagen, weil ich nicht den gesamten geltend gemachten Schadensersatz kenne.

Das ganze regelt sich nach einer Tabelle. Wenn der Streitwert den nächsten Schwellenwert auch nur um einen cent übersteigt, wird die höherer Gebühr fällig (Gebührensprung)

Beispiel:
Streitwert in €: 10/10 Gebühr
10000 486
13000 526
16000 566
19000 606

Bei der Schadensregulierung mit der KFZ Versicherung gibt es üblicherweise eine 15/10 Gebühr (Also das anderthalbfache der 10/10 Gebühr) aufgrund einer Vereinbarung der Versicherungen mit dem Deutschen Anwaltsverein.

Im Klartext bei einem Streitwert von 16000 € bekommt Dein Anwalt die lächerlich geringe Summe von 849€ Netto + 20 € für seine Postausgaben.

Nun zum Gebührensprung: Macht Dein Anwalt 15999 € gelten, so bekommt er 789 € + 20 Euro Post, wenn er nun einen Streichposten von 2 € mit geltend macht bekommt er die 849 Euro.... Aber ich will ihm hier nichts unterstellen.


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Uwe W
Beitrag 07.06.2004, 22:19
Beitrag #46


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Zitat
(Manche RA übergehen das aber und kassieren nur nach dem tatsächlich erreichten (ist unzulässig)

Allerdings könnte sich ein Anwalt auch schadensersatzpflichtig gemacht haben, wenn er seine Gebühr durch Erheben unberechtigter Forderungen in die Höhe schraubt.

Dieser Schadensersatzanspruch kann dann dadurch erfüllt werden, dass der RA nur das in Rechnung stellt, was hinterher rausgekommen ist.

Wenn der Anwalt schnell ein paar unberechtigte Forderungen mit aufnimmt, ist das für ihn wahrscheinlich effektiver als wenn er die Berechtigung der Forderungen vorher genauestens überprüft, den Mandanten dann auf geringe Erfolgsaussichten und das hohe Kostenrisiko hinweist etc.


--------------------
"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Storberg
Beitrag 07.06.2004, 22:35
Beitrag #47


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Genau diese Erklärung verwende ich dann auch immer.....


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Lars
Beitrag 08.06.2004, 07:20
Beitrag #48


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@ Storberg

Wäre es den möglich Eigenreparatur geltend zu machen und nur die Rechnung über die ausgetauschten Teile einzureichen um so unter die 130% zu kommen.

Ich habe ein Auto mit z. Z. 290000 km auf dem Tacho. Der Wagen ist technisch in einem super Zustand, da in letzter Zeit die meisten Verschleißteile getauscht wurden. In einem Gutachten würde das allerdings kaum berücksichtigt, der WBW des Wagens dürfte sehr gering sein trotz Investitionen in Höhe von ca. 3000 Euro im letzten Jahr. Ich bin mir sicher, dass der Wagen noch einige Jahre hält, bei einem Unfall würde ich daher einen großen Verlust machen.


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Storberg
Beitrag 08.06.2004, 17:13
Beitrag #49


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@ Lars

Nö, die werden im Zweifelsfall einen Gutachter beauftragen und dann kommt es allein auf die gutachterlich festgestellten Rep Kosten an. Selbst wenn Du mit viel Verhandlungsgeschick niedrigere Rep Kosten bekommst, kannst Du nicht nach 130% abrechnen.

Es kommt also auf den Gutachter an.... Am besten empfehle ich folgendes vorgehen:

1. Du gehst zu einer Werkstatt, welche Dir ein günstigen nicht bindenden KV machen soll (ruhig sagen, dass Du im Zweifel mehr zahlst). Hierbei sollte dieses Angebot ungefähr bei dem zu erwartenden 130% liegen.

2. Du beauftragst einen Gutachter, dem Du bei der Begutachtung Dein günstigen KV vorlegst, wenn er über die 130% kommen würde (bei der Besichtigung einfach nachfragen). Meistens wird er auf Grundlage dieser Kosten dazu neigen, Die Rep kosten niedriger zu schätzen... Wenn er nicht von seiner Meinung abweicht.... Überlegen wie man ihn davon überzeugen kann whistling.gif , ein wenig Tränendrüse und so.... Ansonsten mit dem Gutachten nochmal zur werkstatt neuer KV unter den 130 % zweiter Gutachter, welchem Du den KV vorher gibst...

3. Wenn dann die 130% Regelung nach Gutachten eingehalten wird, läßt Du das Teil reparieren.

4. Danach machst Du die gesamte Rechnung bei der Versicherung gelten. Hier bekommst Du im Zweifel über 130%, weil Du wegen des Gutachtens ja davon ausgehen konntest, dass das ganze billiger wird.

Es gibt zwar einige rechtliche Argumente dafür, auch über 130% zu erhalten, aber die meisten Gerichte setzen einfach auf die gefestigte Rechtsprechung und hier ist einfach der Gutachter der wichtigere Ansprechpartner....


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Gast_barney_*
Beitrag 08.06.2004, 19:29
Beitrag #50





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think.gif

naja die Nummer mit den 2 KVs und dem Gutachten zur 130% Regelung vom Kollegen storberg halte ich schlicht für Versicherungsbetrug .... mal abgesehen davon, dass die Versicherung die Gutachten auch prüft und wenn es zu arg getrieben wird, dies auch merkt ......außerdem steht die Schadenersatzpflicht des GAers im Raume, wenn er die Repkosten so niedrig ansetzt und hinterher wesentlich mehr rauskommt ....

Zur Frage der BRAGO Abrechnung der Rechtsverfolgungskosten bin ich jetzt net der Experte - was mich jedoch wundert ist der Vortrag, dass die RAKosten nach dem Streitwert (was man will) und nicht nach dem Erledigungswert (was man kriegt) abgerechnet wird (bzw. das zweiteres nicht erlaubt sei, weil grds. schon der Streitwert maßgebend ist ) ..... nach dem DAV Abkommen gibts 15/10 nach dem Erledigungswert - das würde ja bedeuten, dass wenn einzelne Schadenpositionen nicht reguliert werden der Geschädigte an den Anwalt noch was zahlen müsste ....
das wär mir neu und würde der "Gebührentreiberei" ja Tür und Tor öffnen ...

Demnächst aber alles Schnee von gestern denn das DAV-abkommen wird es nach dem neuen RVG erstmal nicht mehr geben ... sehr betrüblich im Hinblick auf Besprechungs- und Vergleichsgebühr ....wird die Schadenregulierung zwangsweise nur verzögern und die Kosten der Schadenabwicklung noch in die Höhe treiben ....
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