Halteverbot mit Zusatzzeichen "Privatparkplatz" |
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Halteverbot mit Zusatzzeichen "Privatparkplatz" |
04.03.2009, 09:56
Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Banned Beiträge: 0 Beigetreten: 02.12.2006 Mitglieds-Nr.: 26037 |
Tatsächlich steht es voller Fahrzeuge. Dürfen die das? Und welche Wirkung hat überhaupt das Zusatzschild? -------------------- Liebe besteht nicht darin, dass man einander anschaut, sondern dass man gemeinsam in dieselbe Richtung blickt.
Antoine de Saint-Exupery, 1900 - 1944 als Vordenker, übernommen von Dieselschräubchen, spätes 20. Jahrhundert |
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04.03.2009, 10:31
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#2
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 48 Beigetreten: 27.01.2009 Mitglieds-Nr.: 46502 |
Frag mal bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde, ob diese Verkehrszeichen von denen förmlich angeordnet wurden. Danach bist du ne ganze Ecke schlauer!
-------------------- Meine Beiträge verfasse ich nach bestem Wissen und sind meine persönliche Meinung.
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Gast_Georg_g_* |
04.03.2009, 11:25
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#3
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Man sieht auf Privatparkplätzen recht häufig Beschilderungen wie "Parken verboten". Das erscheint vom Logik-Standpunkt natürlich unsinnig, aber der Regelungsinhalt wird dennoch klar, nämlich dass Unberechtigte dort nicht parken dürfen. Der Verfügungsberechtigte kann solche Schilder aufstellen und kann sich jederzeit selbst von den Verboten ausnehmen.
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04.03.2009, 11:28
Beitrag
#4
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Neuling Gruppe: Banned Beiträge: 0 Beigetreten: 02.12.2006 Mitglieds-Nr.: 26037 |
Der Verfügungsberechtigte kann solche Schilder aufstellen Er kann tatsächlich amtliche Verkehrsschilder aufstellen? Das wäre mir neu -------------------- Liebe besteht nicht darin, dass man einander anschaut, sondern dass man gemeinsam in dieselbe Richtung blickt.
Antoine de Saint-Exupery, 1900 - 1944 als Vordenker, übernommen von Dieselschräubchen, spätes 20. Jahrhundert |
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Gast_Georg_g_* |
04.03.2009, 11:35
Beitrag
#5
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Guests |
Die Zeichen sind ja nicht amtlich, wenn sie nicht angeordnet wurden. Sie sehen allenfalls wie amtlich Verkehrszeichen aus. Oder sie sind möglicherweise doch behördlich angeordnet - das kann man aus der Ferne aber kaum beurteilen, weshalb du wohl dem obigen Vorschlag folgen musst, wenn du es ganz zweifelsfrei wissen möchtest.
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04.03.2009, 11:40
Beitrag
#6
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 |
Sie sehen allenfalls wie amtlich Verkehrszeichen aus. Und genau das dürfen sie nicht. Guggst Du mal in § 33 StVO. -------------------- |
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04.03.2009, 11:44
Beitrag
#7
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Neuling Gruppe: Banned Beiträge: 0 Beigetreten: 02.12.2006 Mitglieds-Nr.: 26037 |
Das besagte Zeichen sieht aber amtlich aus.
-------------------- Liebe besteht nicht darin, dass man einander anschaut, sondern dass man gemeinsam in dieselbe Richtung blickt.
Antoine de Saint-Exupery, 1900 - 1944 als Vordenker, übernommen von Dieselschräubchen, spätes 20. Jahrhundert |
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Gast_Georg_g_* |
04.03.2009, 11:52
Beitrag
#8
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Guests |
§ 33 StVO verbietet das Anbringen von Verkehrszeichen nur, "wo sie sich auf den Verkehr auswirken können". Damit kann aber m.E. nur der Verkehr außerhalb der privaten Fläche gemeint sein. Innerhalb einer solchen Fläche kann ich auch Zeichen aufstellen, die den amtlichen VZ gleichen.
Außerdem ist es für mich nicht ersichtlich, dass diese Zeichen tatsächlich von Privat aufgestellt wurden. Nach der Schilderung im Ausgangsbeitrag ("Auf einem zugänglichen Schotterplatz ...") könnte es sich hier um eine tatsächlich-öffentliche Straße handeln, die aber keine rechtlich-öffentliche (gewidmete) Verkehrsfläche ist. Dann können hier auch Zeichen behördlich angeordnet werden. Für die Ausgangsfrage spielt m.E. beides keine Rolle. Die Frage war ja, ob denn eigentlich der Grundstückseigentümer dort parken darf, und das darf er nach meiner Ansicht ohne jeden Zweifel. Wie gesagt, ist die Kombination aus "Haltverbot" und "Privatparkplatz" etwas unglücklich formuliert, aber dennoch klar in ihrem Regelungsinhalt. Wenn es sich um eine amtliche Beschilderung handeln sollte, dann könnte man meinetwegen eine andere VZ-Kombination fordern, beispielsweise "Haltverbot" und "ausgenommen Berechtigte" oder Zeichen 314 und "nur für Berechtigte". |
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04.03.2009, 11:54
Beitrag
#9
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 |
Das besagte Zeichen sieht aber amtlich aus. Das heißt aber noch lange nicht, dass sie auch amtlich sind. Denn amtlich sind sie erst, wenn sie angeordnet wurden. Sonst fallen sie (selbst wenn sie den Gütebedingungen und der DIN entsprechen) unter § 33 StVO. Das dürftest Du als langjähriges VP-Mitglied aber eigentlich wissen § 33 StVO verbietet das Anbringen von Verkehrszeichen nur, "wo sie sich auf den Verkehr auswirken können". Damit kann aber m.E. nur der Verkehr außerhalb der privaten Fläche gemeint sein. Innerhalb einer solchen Fläche kann ich auch Zeichen aufstellen, die den amtlichen VZ gleichen. -------------------- |
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04.03.2009, 12:01
Beitrag
#10
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Neuling Gruppe: Banned Beiträge: 0 Beigetreten: 02.12.2006 Mitglieds-Nr.: 26037 |
Der Schotterplatz ist von allen Seiten frei zugänglich und hindernisfrei befahrbar. Daher müsste sich das Verkehrszeichen auch auf den Verkehr auswirken.
-------------------- Liebe besteht nicht darin, dass man einander anschaut, sondern dass man gemeinsam in dieselbe Richtung blickt.
Antoine de Saint-Exupery, 1900 - 1944 als Vordenker, übernommen von Dieselschräubchen, spätes 20. Jahrhundert |
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Gast_Georg_g_* |
04.03.2009, 12:09
Beitrag
#11
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Guests |
Dann musst du jetzt in Erfahrung bringen, ob die Zeichen angeordnet wurden oder nicht.
Wenn sie angeordnet wurden, kannst du die Behörde zu einer eindeutigen und zulässigen Beschilderung auffordern, mit dem Ergebnis, dass Geld für neue Schilder ausgegeben wird, ohne dass sich am Regelungsinhalt etwas ändert. Wenn sie nicht angeordnet wurden und du dich der Meinung von Achim anschließt, dass die Zeichen gegen § 33 StVO verstoßen und eine Verkehrsbeeinträchtigung darstellen, die sich auf den Verkehr auswirken könnte, kannst du den Grundstückseigentümer auffordern, die amtlich aussehenden Zeichen durch nicht-amtlich aussehende Zeichen zu ersetzen oder eine Schranke o.ä. anzubringen, mit dem Ergebnis, dass ebenfalls Geld für die Änderungen ausgegeben wird und sich ebenfalls nichts am Regelungsinhalt ändert. |
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04.03.2009, 12:42
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#12
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 |
Zitat (StVO § 33 Abs. 2 Verkehrsbeeinträchtigungen ) Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Folglich sind diese Zeichen dort unzulässig, wo öffentlicher Verkehr stattfindet.Die VwV-StVO sagt dazu: Zitat (VwV-StVO zu § 1 II.) Öffentlicher Verkehr findet auch auf nicht gewidmeten Straßen statt, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden. Ist eigentlich klasklar die Sache.Dazu kommt dann: Zitat (StVO § 44 Abs. 1) Sachlich zuständig zur Ausführung dieser Verordnung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Straßenverkehrsbehörden;... Damit ist eindeutig festgelegt, wer darf und vor allen Dingen, wie er darf.
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04.03.2009, 13:07
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#13
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7619 Beigetreten: 27.01.2005 Mitglieds-Nr.: 8053 |
Zitat (VwV-StVO zu § 1 II.) Öffentlicher Verkehr findet auch auf nicht gewidmeten Straßen statt, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden. Ich würde die VwV-StVO diesbezüglich so interpretieren, dass öffentlicher verkehr sowohl auf gewidmeten als auch auf nicht gewidmeten, in jedem Fall aber Strassen, stattfindet. Da stellt sich mir doch die Frage, ob es sich bei dem geschotterten Bild augenscheinlich um eine Strasse handelt... Außerdem bedarf es für einen öffentlichen Verkehr der Duldung des Verfügungsberechtigten. Diese Duldung halte ich hier für strittig. -------------------- "Man sollte schon deshalb kein langes Gesicht machen, weil man dann mehr zu rasieren hat."
Fernand Joseph Désiré Contandin (1903-1971), französischer Schauspieler und Sänger |
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04.03.2009, 13:21
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#14
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 |
Oh, oh. Machen wir eine schnelle Grundausbildung.
Straßen ist der Oberbegriff für alle Verkehrsanlagen. Zu den Straßen gehören demnach auch Wege und Plätze, wenn sie für den verkehr geeignet sind. Selbst Feld- und Waldwege, sogar Wanderwege sind folglich unter dem Begriff der Straße unterzubringen (siehe auch Straßengesetze der Länder) Duldung liegt vor, wenn der Betroffene keine Einwände gegen die Nutzung erhebt. Ist der Benutzer zwar gegen eine Nutzung, unternimmt er jedoch keine wirksamen Maßnahmen gegen die Nutzung, kann ein VT von (stillschweigender) Duldung ausgehen, wenn keine anderweitigen Anhaltspunkte zu erkennen sind. Die verkehrsrechtlichen Vorschriften verlangen zur Unterbindung der allgemeinen Nutzung sogar Absperrschranken oder ähnlich wirksame Mittel. Somit liegt hier sehr wohl Öffentlichkeit, und somit die Geltung der StVO, vor. -------------------- |
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04.03.2009, 14:27
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#15
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Neuling Gruppe: Banned Beiträge: 0 Beigetreten: 02.12.2006 Mitglieds-Nr.: 26037 |
Ein Foto sagt mehr als viele Worte. Leider ist das Schild selbst etwas unscharf. Es ist ein Schiuld wie es sonst auch im Straßenverkehr verwendet wird. Drunter steht: Privatgrundstück.
Klick auf das Bild -> -------------------- Liebe besteht nicht darin, dass man einander anschaut, sondern dass man gemeinsam in dieselbe Richtung blickt.
Antoine de Saint-Exupery, 1900 - 1944 als Vordenker, übernommen von Dieselschräubchen, spätes 20. Jahrhundert |
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04.03.2009, 14:45
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#16
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 |
Hübsch, aber in alle Interpretationsrichtungen sinnlos.
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Gast_Georg_g_* |
04.03.2009, 14:52
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#17
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Da steht aber nicht "Privatparkplatz", wie es im Ausgangsbeitrag hieß, sondern "Privatgrundstück". Kann es sein, dass sich das Grundstück im Eigentum der Gemeinde befindet?
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04.03.2009, 14:55
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#18
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 |
Und was soll sich dadurch an der Gesamtproblematik ändern
Hier ist öffentlicher Verkehrsraum, egal was dort für bunte Bildchen rumhängen. -------------------- |
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Gast_Georg_g_* |
04.03.2009, 15:05
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#19
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Hier ist öffentlicher Verkehrsraum, egal was dort für bunte Bildchen rumhängen. Ja nun, das sehe ich anders. Soweit das aus den Bildern zu erkennen ist, handelt es sich um ein Abrissgrundstück, auf dem bis vor Kurzem noch ein Gebäude stand und auf dem möglicherweise wieder gebaut werden soll. Damit wäre es für mich ein Baugrundstück, das in der Regel keine tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche ist, auch dann nicht, wenn einige Autofahrer faktisch die Fläche befahren. Die Duldung ist durch die aufgestellten Verkehrszeichen - ob angeordnet oder nicht - ausdrücklich ausgeschlossen. |
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04.03.2009, 15:11
Beitrag
#20
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 |
Deine sehr interessante Auslegung hat aber auch garnichts mit Verkehrsrecht zu tun. Denn danach ist es uninteressant, was es früher mal war oder später mal werden soll. Entscheidend ist, ob hier Verkehr stattfindet (ich sehe welchen) und ob dieser Verkehr auf bestimmte Personen beschränkt ist (sehe ich nicht). Schilder oder bunte Bilder reichen zum Ausschluß von Verkehrsarten oder Personen nicht aus.
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Gast_Georg_g_* |
04.03.2009, 15:29
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#21
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Entscheidend ist nicht nur, ob Verkehr stattfindet, sondern auch, ob der Rechteinhaber die Nutzung ausdrücklich oder stillschweigend duldet. Hier ist genau das Gegenteil der Fall: Die Nutzung ist ausdrücklich und unmissverständlich untersagt. Hier findet kein öffentlicher Straßenverkehr statt, woran auch einige "Wildparker", die sich über eine eindeutige Beschilderung hinwegsetzen, nichts ändern.
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04.03.2009, 15:34
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#22
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 862 Beigetreten: 24.09.2007 Wohnort: Hønefoss, Norwegen Mitglieds-Nr.: 36946 |
Für mich zum Verständnis:
Das angebrachte Verkehrszeichen kann sich laut StVO erstmal nur auf den Fahrbahnrand auswirken, der hier nicht vorliegt - korrekt? Andererseits sehe ich (zumindest auf dem Foto) auch keine Zufahrt zu dem Grundstück. Warum wird das denn jetzt nicht wie jeder andere "Grün"streifen auch behandelt? Das Parken ist unzulässig, weil es nicht am rechten Fahrbahnrand geschieht. |
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Gast_Georg_g_* |
04.03.2009, 15:39
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#23
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Das angebrachte Verkehrszeichen kann sich laut StVO erstmal nur auf den Fahrbahnrand auswirken, der hier nicht vorliegt - korrekt? Ich glaube nicht, dass die StVO in der Lage ist, einen solchen Spezialfall zu regeln. Man könnte sogar sagen, dass mangels (rechtlich und tatsächlich) öffentlicher Straße die StVO hier gar nicht gilt, sodass die Verkehrszeichen keine nach der StVO sind, sondern den Regelungswillen des Grundstücksinhabers zum Ausdruck bringen. Achim mag das ja anders sehen. Mich jedenfalls würde es nicht wundern, wenn eines Tages eine Baufirma mit ihrem Gerät anrückt, weil mit dem Bau begonnen werden soll, und der gesamte Platz erstmal durch den Einsatz eines Abschleppwagens leergeräumt werden muss ... |
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04.03.2009, 19:20
Beitrag
#24
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 |
Hier ist genau das Gegenteil der Fall: Die Nutzung ist ausdrücklich und unmissverständlich untersagt. Hier findet kein öffentlicher Straßenverkehr statt, woran auch einige "Wildparker", die sich über eine eindeutige Beschilderung hinwegsetzen, nichts ändern. Deiner Auslegung zufolge kann ich auf dieser Fläche unter Alkoholeinwirkung Auto fahren, oder das Ganze auch mal ohne Führerschein versuchen. Auf die Gesichter bin ich gespannt, wenn dann die Polizei ankommt und dies als Straftaten aufnimmt. Spätestens dann bekommt man die Öffentlichkeit vom Richter auf´s Brot geschmiert. -------------------- |
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04.03.2009, 19:23
Beitrag
#25
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7867 Beigetreten: 17.07.2007 Mitglieds-Nr.: 34260 |
sodass die Verkehrszeichen keine nach der StVO sind, sondern den Regelungswillen des Grundstücksinhabers zum Ausdruck bringen. Und woher weiß ich, was der Grundstücksinhaber mit diesem blauen Stück Blech, welches rot umrandet und durchgekreuzt ist, aussagen möchte? Ich denke, da dieses Blech eine gewisse Ähnlichkeit zum Zeichen 283 nach StVO aufweist, dass der Grundstücksinhaber möchte, dass man nicht auf der Fahrbahn hält. Tu ich ja auch nicht |
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04.03.2009, 19:59
Beitrag
#26
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6863 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 29218 |
Deutlicher kann man es wohl nicht kennzeichnen.
Wir haben hier imho - ein Privatgrundstück - ein nicht amtlich angeordnetes VZ Was bedeutet das? Ein Verwarnungsgeld / Knöllchen durch die Stadt kann ich dort nicht bekommen, aber der Eigentümer kann mich jederzeit abschleppen lassen. |
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04.03.2009, 20:02
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#27
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3300 Beigetreten: 20.09.2004 Wohnort: Rheingau Mitglieds-Nr.: 5649 |
Wenn der Eigentümer nicht möchte, dass da jeder darauf parkt, dann sollte er das Grundstück einzäunen oder anderweitig absperren.
Ein "VZ283" ist dafür nicht geeignet. Alternativ könnte er auch eine Gebührenordnung öffentlich aushängen -------------------- Gruß Enrico
Bildung ist Bundessache! |
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Gast_Georg_g_* |
04.03.2009, 20:09
Beitrag
#28
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Guests |
Deiner Auslegung zufolge kann ich auf dieser Fläche unter Alkoholeinwirkung Auto fahren, oder das Ganze auch mal ohne Führerschein versuchen. Ich bin ja mit meinen Einschätzungen immer vorsichtiger und zurückhaltender als du und würde deshalb niemandem empfehlen, hier ohne Fahrerlaubnis oder unter Alkoholeinfluss zu fahren. Wenn man aber schon erwischt worden wäre, dann wäre die mangelnde Nicht-Öffentlichkeit durchaus ein Ansatzpunkt, den man in seine Verteidigungsstrategie einbauen sollte. Auf die Gesichter bin ich gespannt, wenn dann die Polizei ankommt und dies als Straftaten aufnimmt. Und ich bin auf die Gesichter der Autofahrer gespannt, wenn der Abschleppwagen seinen Dienst getan hat und alle Fahrzeuge vom Platz entfernt hat, weil die Baufirma mit den Bauarbeiten beginnen wollte. Ich denke, ( ... ) dass der Grundstücksinhaber möchte, dass man nicht auf der Fahrbahn hält. Denkst du das wirklich? Dann wäre das eine grandiose interpretatorische Fehlleistung, denn dass der Grundstücksinhaber ein Halten auf der Fahrbahn verbieten möchte, kann man nicht ernsthaft vermuten - ein solches Verbot stünde ihm im übrigen gar nicht zu. Ich glaube nicht, dass du das ernsthaft denkst, sondern eher, dass du ein vermeintliches Schlupfloch entdeckt zu haben glaubst, das ein Parken dort möglicherweise doch noch gestatten könnte. |
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04.03.2009, 20:21
Beitrag
#29
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7867 Beigetreten: 17.07.2007 Mitglieds-Nr.: 34260 |
Denkst du das wirklich? Dann wäre das eine grandiose interpretatorische Fehlleistung, denn dass der Grundstücksinhaber ein Halten auf der Fahrbahn verbieten möchte, kann man nicht ernsthaft vermuten - ein solches Verbot stünde ihm im übrigen gar nicht zu. Ich glaube nicht, dass du das ernsthaft denkst, sondern eher, dass du ein vermeintliches Schlupfloch entdeckt zu haben glaubst, das ein Parken dort möglicherweise doch noch gestatten könnte. Nein das denke ich natürlich nicht wirklich... Ich wollte damit nur ausdrücken, dass Zeichen 283 etwas ungeeignet für den Zweck ist Aber ich würde mich nie ohne Erlaubnis oder Duldung auf ein Privatgrundstück stellen... Das ist ja so, als wenn ich heut abend nach Hause komm und auf meiner Einfahrt parkt ein wildfremdes Auto |
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Gast_Georg_g_* |
04.03.2009, 20:25
Beitrag
#30
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Das ist ja so, als wenn ich heut abend nach Hause komm und auf meiner Einfahrt parkt ein wildfremdes Auto. Nach Achims Meinung wäre dein Grundstück dann automatisch eine tatsächlich-öffentliche Straße, weil sie ja de facto so benutzt wird. Und nach anderen Meinungen müsstest du Ketten, Schranken oder Geländer anbringen, um die Öffentlichkeit wirksam auszuschließen. Also finde dich damit ab, dass dein Grundstück eine (tatsächlich-)öffentliche Straße ist. |
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04.03.2009, 20:26
Beitrag
#31
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Neuling Gruppe: Banned Beiträge: 0 Beigetreten: 02.12.2006 Mitglieds-Nr.: 26037 |
Rrrrrrichtig
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Antoine de Saint-Exupery, 1900 - 1944 als Vordenker, übernommen von Dieselschräubchen, spätes 20. Jahrhundert |
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Gast_Georg_g_* |
04.03.2009, 20:27
Beitrag
#32
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04.03.2009, 20:29
Beitrag
#33
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Neuling Gruppe: Banned Beiträge: 0 Beigetreten: 02.12.2006 Mitglieds-Nr.: 26037 |
Auf deinen letzten Beitrag. Achim hat recht. Die Verkehrsfläche oder hier "Straße" ist dem öffentlichen Verkehrsraum dann gewidmet, wenn jeder darauf fahren kann. Es spielt keine Rolle, wem der Grund gehört.
-------------------- Liebe besteht nicht darin, dass man einander anschaut, sondern dass man gemeinsam in dieselbe Richtung blickt.
Antoine de Saint-Exupery, 1900 - 1944 als Vordenker, übernommen von Dieselschräubchen, spätes 20. Jahrhundert |
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04.03.2009, 20:32
Beitrag
#34
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7867 Beigetreten: 17.07.2007 Mitglieds-Nr.: 34260 |
Was willst du damit sagen... Darf man deiner Meinung nach auf diesem Platz parken oder nicht?
vor meiner Haustür wurde ein neuer Parkplatz gebaut, der jetzt aber mit einem blauen Schild mit weißem P und weißen Text "Nur Mieter Haus 20 a-c" oder so ähnlich versehen wurde.. Eigentlich würde ich auch gern darauf parken, obwohl ich Nr. 18 wohn |
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04.03.2009, 20:35
Beitrag
#35
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Neuling Gruppe: Banned Beiträge: 0 Beigetreten: 02.12.2006 Mitglieds-Nr.: 26037 |
Was willst du damit sagen... Darf man deiner Meinung nach auf diesem Platz parken oder nicht? Ich weiss es nicht. Ich würde auf jeden Fall davon ausgehen, dass dies ein amtliches Schild ist. Daher dürfte niemand auf dem Platz parken, auch nicht die Eigentümer. -------------------- Liebe besteht nicht darin, dass man einander anschaut, sondern dass man gemeinsam in dieselbe Richtung blickt.
Antoine de Saint-Exupery, 1900 - 1944 als Vordenker, übernommen von Dieselschräubchen, spätes 20. Jahrhundert |
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Gast_Georg_g_* |
04.03.2009, 20:39
Beitrag
#36
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Guests |
Die Verkehrsfläche oder hier "Straße" ist dem öffentlichen Verkehrsraum dann gewidmet, wenn jeder darauf fahren kann. Es spielt keine Rolle, wem der Grund gehört. Das ist nicht nur falsch, sondern doppelt falsch. "Gewidmet" ist ein Privatgrundstück schon mal gar nicht, es kann allenfalls tatsächlich-öffentlich sein. Gewidmete Straßen sind rechtlich-öffentlich. Dass die Eigentumsverhältnisse nicht ausschlaggebend sind, ist ja durchaus richtig. Jeder Supermarkt-Parkplatz und jedes Tankstellengelände ist im Privatbesitz, aber dennoch öffentliche Straße (nach der Rechtsprechung zumindest während der Öffnungszeiten). Eine Fläche, die im Privatbesitz ist, ist aber nur dann tatsächlich-öffentlich, wenn sie tatsächlich so genutzt wird und der Verfügungsberechtigte diese Nutzung auch duldet. An der Duldung fehlt es im hier vorliegenden Fall, sie ist ausdrücklich ausgeschlossen. |
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04.03.2009, 21:30
Beitrag
#37
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6863 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 29218 |
Nach Achims Meinung wäre dein Grundstück dann automatisch eine tatsächlich-öffentliche Straße, weil sie ja de facto so benutzt wird. Und nach anderen Meinungen müsstest du Ketten, Schranken oder Geländer anbringen, um die Öffentlichkeit wirksam auszuschließen. Also finde dich damit ab, dass dein Grundstück eine (tatsächlich-)öffentliche Straße ist. Das kann ja nicht so schwer sein. Die Eigentumsverhältnisse sind vollkommen unabhängig von - der Öffentlichkeit des Verkehrsraumes und - den Zugangsbeschränkungen. Der Eigentümer kann sich also IMMER gegen eine Besitzstörung wehren - es muss sich nur erkennbar um Privatgrund handeln, um dann die Schadensersatzkosten vom Störer verlangen zu können. Die Schilderkombination zeigt aber imho eindeutig, dass der Grundstücksbesitzer das Parken dort verbieten will. |
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04.03.2009, 22:45
Beitrag
#38
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 212 Beigetreten: 13.02.2009 Mitglieds-Nr.: 46863 |
Auch wenn ein Eigentümer eine bestimmte Art der Nutzung (Parken) ausschließen will, so bleibt es doch tatsächlich-öffentlicher Verkehrsraum. Denn gegen eine Nutzung generell (befahren) hat er offensichtlich nichts einzuwenden.
Dazu darf er aber keine Verkehrszeichen aufstellen. Parken kann auch nach Landesrecht verboten werden, z.B. durch das Landesordnungswidrigkeitengesetz in BW (ist bußgeldbewehrt). Wer Eigentümer ist, das ist doch völlig gleichgültig. Auch eine staatliche Behörde kann fiskalisch handeln. |
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04.03.2009, 22:48
Beitrag
#39
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6863 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 29218 |
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04.03.2009, 22:58
Beitrag
#40
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 212 Beigetreten: 13.02.2009 Mitglieds-Nr.: 46863 |
Und übrigens: auch eine Garage ist öffentlicher Verkehrsraum, zumindest solange das Garagentor geöffnet ist.
Wer kann mir das Parken dort verbieten nach öffentlichem Recht? Zivilrechtlich kann das der Berechtigte festsetzen. Also eigentlich sollte sich der Besitzer gegen eine Besitzstörung wehren. Wie soll jemand feststellen können, wer Eigentümer oder Besitzer einer Grundstücksfläche ist. OK, der Eigentümer ist im Grundbuch festgehalten, aber ob ich da Auskunft bekomme und innerhalb welcher Zeit??? Wenn sich jemand gegen eine Besitzstörung wenden will, so muß er dies doch kenntlich machen und deutlich anzeigen, was er zulassen will und was nicht. |
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04.03.2009, 23:00
Beitrag
#41
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6863 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 29218 |
auch eine Garage ist öffentlicher Verkehrsraum, zumindest solange das Garagentor geöffnet ist. Nö, da hier regelmäßig eine Zugangsbeschränkung stattfindet, ist deshalb eine Garage i.d.R. auch kein öffentlicher Verkehrsraum. Wenn sich jemand gegen eine Besitzstörung wenden will, so muß er dies doch kenntlich machen und deutlich anzeigen, was er zulassen will und was nicht. Nein, muss er nicht. Es ist ausreichend, wenn das Grundstück als Privatgrund wahrgenommen werden kann. (was hier auch der Fall ist) |
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04.03.2009, 23:01
Beitrag
#42
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 13169 Beigetreten: 01.10.2007 Mitglieds-Nr.: 37208 |
Und übrigens: auch eine Garage ist öffentlicher Verkehrsraum, zumindest solange das Garagentor geöffnet ist. In diesem Fall empfiehlt sich das Anbringen von Zeichen 357 -------------------- Im Zweifelsfall ergänzen sich beide Seiten gut, weil sie gleichermaßen inkompetent sind, und weil "Otto" die behördlichen Anordnungen mit der gleichen fehlgeleiteten Intuition befolgt, mit der sie die Aufsteller auch "gemeint" haben. (VP-Mitglied Questionaire zur Außenwirkung von Anordnungen / Verkehrszeichen) |
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04.03.2009, 23:04
Beitrag
#43
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 212 Beigetreten: 13.02.2009 Mitglieds-Nr.: 46863 |
Zeichen 286 - Eingeschränktes Haltverbot
"Es verbietet das Halten auf der Fahrbahn ..." >>>> aber ausdrücklich nicht auf anderen Flächen!! |
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04.03.2009, 23:08
Beitrag
#44
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6863 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 29218 |
Ja, das Z. 286 hat hier auch keine rechtliche Bedeutung.
Entscheidend ist doch, dass der Wille des Eigentümers verständlich symbolisiert wird. Oder hast du nach dieser Schilderkombination tatsächlich noch Zweifel, ob der Eigentümer das Parken dort gestatten will? |
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04.03.2009, 23:12
Beitrag
#45
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 212 Beigetreten: 13.02.2009 Mitglieds-Nr.: 46863 |
Wer von Euch betreibt eine regelmäßige Zugangsbeschränkung zu seiner Garage?
Entweder das Tor ist geschlossen oder ich betreibe wirklich eine Zugangskontrolle, dann ist der Verkehrsraum nicht-öffentlich oder das Tor ist offen und der Raum damit öffentlich. Was ist denn ein Privatgrundstück, gibt es eine Definition dafür? Handelt es sich um ein Privatgrundstück, wenn z.B. die Gemeinde Eigentümer ist, aber fiskalisch handelt? |
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04.03.2009, 23:17
Beitrag
#46
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6863 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 29218 |
Wer von Euch betreibt eine regelmäßige Zugangsbeschränkung zu seiner Garage? Also ich komme in meine Garage nur mit Schlüssel / Fernbedienung. In die Garage von meiner Arbeit komm ich nur mit einer entsprechenden Berechtigungskarte. Ist das für dich etwa keine Zugangsbeschränkung? |
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04.03.2009, 23:20
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#47
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 212 Beigetreten: 13.02.2009 Mitglieds-Nr.: 46863 |
Hier dazu § 12 des Landesgesetz über Ordnungswidrigkeiten (Landesordnungswidrigkeitengesetz - LOWiG)
Vom 8. Februar 1978 in der aktuellen Fassung. Parken auf Privatgrundstücken (1) Ordnungswidrig handelt, wer ein Kraftfahrzeug vorsätzlich oder fahrlässig außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen 1. auf einem Stellplatz unbefugt parkt, obwohl deutlich sichtbar und allgemein verständlich darauf hingewiesen wird, daß die Benutzung durch Unbefugte untersagt ist, 2. vor oder in Grundstücksein- und -ausfahrten unbefugt parkt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann. Auf dem Foto sehe ich zwar eine Grundstücksfläche, aber keinen Stellplatz und keine Grundstücksein- oder ausfahrt. Ich denke, das Schild ist nach öffentlichem Recht ohne Bedeutung und was der Aufsteller des Schildes zivilrechtlich bezwecken will mit einem Schild, das das Halten auf der Fahrbahn regelt, das kann ich nicht erkennen. |
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04.03.2009, 23:21
Beitrag
#48
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 79 Beigetreten: 23.10.2006 Mitglieds-Nr.: 24428 |
Und übrigens: auch eine Garage ist öffentlicher Verkehrsraum, zumindest solange das Garagentor geöffnet ist. Nö, schließlich müsste diese dafür auch tatsächlich von der Allgemeinheit genutzt werden. Denn öffentlicher Straßenverkehr(sraum) (egal ob rechtlich öffentlich oder faktisch) sind alle Wege und Plätze, die ohne Ansehen der Person für Jedermann zugänglich sind und auch tatsächlich von der Allgemeinheit zu Verkehrszwecken genutzt werden. Edit: Sorry, eigentlich hatte Georg_g das schon gesagt, aber das scheint auch am TE vorbeigegangen zu sein... |
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04.03.2009, 23:26
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#49
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 212 Beigetreten: 13.02.2009 Mitglieds-Nr.: 46863 |
Genau in diesen Fällen findet natürlich eine Zugangskontrolle statt, nicht aber wenn das Garagentor offen steht und niemand den Zugang beschränkt.
Wenn eine Garage offen steht, dann bin ich u.U. der erste der Allgemeinheit, der sie zu Verkehrszwecken nutzt. Einer fängt an. Öffentlicher Verkehrsraum sind alle Flächen, die der Allgemeinheit ... zu Verkehrszwecken offen stehen ... (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Auflage 2003, § 1 StVO, Rdnr.13). Darf ich denn ohne FE auf einem neuen noch nicht eröffneten Autobahnabschnitt mit Kfz fahren, nur weil diese Fläche nicht von der Allgemeinheit benutzt wird? |
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Gast_Georg_g_* |
04.03.2009, 23:27
Beitrag
#50
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Guests |
Und übrigens: auch eine Garage ist öffentlicher Verkehrsraum, zumindest solange das Garagentor geöffnet ist. Verzeihung, aber das ist blanker Unsinn. Wenn du mit "Garage" nicht gerade eine Tiefgarage meinst, sondern beispielsweise eine Einzelgarage eines Einfamilienhauses, dann ist diese Garage niemals öffentlicher Verkehrsraum, auch nicht bei offenem Tor. Ist eigentlich dein Wohnzimmer auch öffentliche Straße, wenn gerade deine Haustür offensteht? |
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