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> welche Regelungen enden an einer Ortstafel?
Gast_fusel_*
Beitrag 23.02.2009, 10:29
Beitrag #1





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In einem anderen thread kam die Aussage, dass an einer Ortstafel alle Streckenverbote enden. In der StVO habe ich eine solche Aussage nicht gefunden, steht da noch irgendwas außer dem Text zu Zeichen 310/311?
Meine Frage deshalb, welche Regelungen enden an einer Ortstafel?
z.B.
- Überholverbot
- Kraftfahrtstraße
- Geschwindigkeitsbegrenzung mit weniger als 50km/h bzw. Zone 30. (wenn Gemeinden so zusammengebaut sind, dass auf beiden Seiten der Ortstafel geschlossene Ortschaft ist)
- Haltverbot
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swift
Beitrag 23.02.2009, 14:13
Beitrag #2


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Zitat (fusel @ 23.02.2009, 10:29) *
Meine Frage deshalb, welche Regelungen enden an einer Ortstafel?
- Überholverbot

Nein.
Zitat
- Kraftfahrtstraße

Nein.
Zitat
Geschwindigkeitsbegrenzung mit weniger als 50km/h bzw. Zone 30.

Es gelten ab der Ortstafel die für den Verkehr innerhalb (außerhalb) geschlossener Ortschaften bestehenden Vorschriften.
Siehe auch § 3 III StVO
Zitat
- Haltverbot

Nein.
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Gast_fusel_*
Beitrag 23.02.2009, 14:29
Beitrag #3





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es gibt in den VwV diesen Passus:

Zitat
VwV-StVO zu den Zeichen 274, 276 und 277
...
V. Die Zeichen dürfen nicht in Höhe der Ortstafel (Zeichen 310) oder kurz hinter ihr angebracht werden. Darf eine Geschwindigkeitsbeschränkung unter 50 km/h oder ein Überholverbot nicht am Beginn der geschlossenen Ortschaften enden, so ist zu erwägen. ob die Ortstafel erst am Ende der Verbotsstrecke aufgestellt werden kann; dabei ist aber eingehend zu prüfen. ob sich das im Hinblick darauf verantworten lässt, dass eine Reihe von Vorschriften nur innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften gelten (z4 6. § 5 Abs. 5 Satz 1, § 25 Abs. 1 Satz 3).

das deutet darauf hin, dass ein Überholverbot an Zeichen 310 endet (oder verstehe ich den Text falsch?), eine entsprechende Stelle in der StVO finde ich aber nicht.
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Achim
Beitrag 23.02.2009, 14:38
Beitrag #4


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Da verstehst Du den Text etwas falsch. Denn in der VwV steht nur etwas über die Aufstellung, weniger über den Geltungsbereich.
In der StVO dagegen steht, was Verkehrszeichen für die Verkehrsteilnehmer bedeuten. Dort steht, dass ab diesen Zeichen die Vorschriften für inner- oder außerorts gelten. Innerorts beispielsweise ist 50 ikm/h zu fahren, auch wenn außerorts vor der Ortstafel eine andere Geschwindigkeit stand. Und außerorts gilt analog 100 km/H, auch wenn es innerorts weniger gewesen sein soll. Die Vorschriften für das Überholverbot hingegen sind innerorts und außerorts gleich. Folglich ändert sich durch die Ortstafel nichts.


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Gast_fusel_*
Beitrag 23.02.2009, 14:43
Beitrag #5





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Zitat (Achim @ 23.02.2009, 14:38) *
Die Vorschriften für das Überholverbot hingegen sind innerorts und außerorts gleich. Folglich ändert sich durch die Ortstafel nichts.

warum wird in den VwV auf eine Problematik eingegangen, die es lt. StVO garnicht gibt?
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Achim
Beitrag 23.02.2009, 14:53
Beitrag #6


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Da die VwV-StVO die Schilderstellung in Deutschland vereinheitlichen soll. Und um einen Schilderwald zu verhindern, auch um die Regelung der Ortstafel klar und deutlich zu machen, sollte anstatt vieler Schilder ganz einfach der Ortstafelstandort in Frage gestellt werden.


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Peter Lustig
Beitrag 23.02.2009, 20:43
Beitrag #7


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Die Ortstafel (Z. 310/311 StVO) hat als § 42 StVO zugehöriges Richtzeichen für sich allein keinen Anordnungscharakter (OLG Oldenburg NJW 69 2230). Sie bezeichnet den Beginn bzw. das Ende der innerörtlichen Geschwindigkeitsbegrenzung (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO). Folglich kann sie auch keine Wirkung auf Haltverbote, Streckenverbote und andere Verbote aufgrund von Verkehrszeichen, Markierungen und Verkehrseinrichtungen haben.
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Bonsai-Brummi
Beitrag 23.02.2009, 21:01
Beitrag #8


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Zitat (Peter Lustig @ 23.02.2009, 20:43) *
Die Ortstafel (Z. 310/311 StVO) ... bezeichnet den Beginn bzw. das Ende der innerörtlichen Geschwindigkeitsbegrenzung (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO)

Was heißt das, wenn die auf den Ortseingang zulaufende Landstraße mittels VZ274 auf 30 beschränkt ist?

Nein, keine blühende Phantasie - vor meiner Haustür zu finden: klick

Von Süden kommen steht an der agO-Abzweigung (unterer Bildrand) u.a. an der Rheingrafenstraße, das Ortsschild folgt erst kurz vor dem Tierheim (Bildmitte); ca. 100m nördlich des oberen Bildrandes beginnt eine 30er-Zone. In südlicher Richtung steht am Ende der Zone ebenfalls , das aber bis zur Einmündung nicht wiederholt wird... Was gilt nun nordwärts zwischen VZ310 und VZ274.1 - und was südwärts zwischen VZ311 und Einmündung?

think.gif
c.s.
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Peter Lustig
Beitrag 23.02.2009, 21:25
Beitrag #9


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Meine Meinung:

Z. 274-53 StVO ist ein Streckenverbot und gilt grundsätzlich bis zu seiner Aufhebung. Z. 310 StVO, das wie oben schon angeführt keinen Anordnungscharakter hat, bezeichnet den Beginn einer geschlossenen Ortschaft, in der nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gilt.

Nach § 39 Abs. 3 StVO gehen Regelungen durch Verkehrszeichen, hier durch Z. 274-53 StVO, allgemeinen Regelungen vor, hier § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO. Damit gelten die Regelungen durch Z. 274-53 StVO auch hinter dem Z. 310 StVo weiter. Zur Klarstellung würde ich jedoch in diesem Fall empfehlen, kurz hinter dem Z. 310 StVO ein weiteres Z. 274-53 StVO anzubringen.
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achim13
Beitrag 23.02.2009, 21:57
Beitrag #10


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lest euch mal STVO §42(3) durch da steht:

Von hier an gelten die für den Verkehr innerhalb (außerhalb) geschlossener Ortschaften bestehenden Vorschriften. Der obere Teil des Zeichens 311 ist weiß, wenn die Ortschaft, auf die hingewiesen wird, zu derselben Gemeinde wie die soeben durchfahrene Ortschaft gehört.

also geschwindigkeit ist klar und parken zumindest auf vorfahrtsstrassen. da hier aber ausdrücklich von vorschriften die rede ist denke ich mal alles wird auf gehoben und es gelten die allgemeinen vorschriften ausserhalb oder innerhalb der geschlossenen ortschaft. zonen ausgenommen sofern zonen ausserhalb der ortschaft zulässig sind.
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swift
Beitrag 23.02.2009, 23:19
Beitrag #11


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Zitat (Peter Lustig @ 23.02.2009, 21:25) *
Meine Meinung:
Z. 274-53 StVO ist ein Streckenverbot und gilt grundsätzlich bis zu seiner Aufhebung. Z. 310 StVO, das wie oben schon angeführt keinen Anordnungscharakter hat, bezeichnet den Beginn einer geschlossenen Ortschaft, in der nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gilt.
Nach § 39 Abs. 3 StVO gehen Regelungen durch Verkehrszeichen, hier durch Z. 274-53 StVO, allgemeinen Regelungen vor, hier § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO. Damit gelten die Regelungen durch Z. 274-53 StVO auch hinter dem Z. 310 StVo weiter. Zur Klarstellung würde ich jedoch in diesem Fall empfehlen, kurz hinter dem Z. 310 StVO ein weiteres Z. 274-53 StVO anzubringen.

Da hast du dich aber ganz gewaltig in etwas verrannt. twinkle.gif

In jedem Fall endet ein Streckenverbot Z. 274 am Ortseingangsschild.
Es gilt ab dort die innerörtliche Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. (Das lernt man doch auch in der Fahrschule... tongue.gif)
Steht auch so in Hentschel: § 3 StVO Rz 51.

Oder darf ich tatsächlich mit 80 km/h durch Markt Schwaben?

wavey.gif
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Peter Lustig
Beitrag 24.02.2009, 20:28
Beitrag #12


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Verrannt habe ich mich absolut nicht. Ich habe lediglich meine Meinung geäußert, ohne gleich in Hentschel und Co nachzuschlagen und dies auch deutlich kenntlich gemacht. Dass dem Richtzeichen 310 StVO hier aufgrund seines Bezugs zu § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO Anordnungscharakter zukommt, habe ich zu wenig bedacht. Mea culpa. Aber ich bin ja durchaus noch lernfähig, wie ich in einem anderen Thread bereits zum Ausdruck gebracht habe.

Als ich meinen Führerschein gemacht habe, gab es die StVO noch gar nicht in der heutigen Form und warst Du wahrscheinlich noch gar nicht auf der Welt. wink.gif
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swift
Beitrag 24.02.2009, 20:31
Beitrag #13


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Zitat (Peter Lustig @ 24.02.2009, 20:28) *
Als ich meinen Führerschein gemacht habe, gab es die StVO noch gar nicht in der heutigen Form und warst Du wahrscheinlich noch gar nicht auf der Welt. wink.gif

Hmm... das kann natürlich sein. blushing.gif
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asdf555
Beitrag 26.02.2009, 14:40
Beitrag #14


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Ein Ortsschild hebt Geschwindigkeitbeschränkungen auf, nicht jedoch andere Streckenverbote.
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Wattestäbchen
Beitrag 26.02.2009, 15:25
Beitrag #15


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Zitat (asdf555 @ 26.02.2009, 14:40) *
Ein Ortsschild hebt Geschwindigkeitbeschränkungen auf, nicht jedoch andere Streckenverbote.

Unter 100 Beiträgen muss man seine Aussagen beweisen laugh2.gif


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MfG
Troll

Diese Nachricht wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
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kleinErna
Beitrag 26.02.2009, 21:31
Beitrag #16


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nun gut, das ist mir zumindest jetzt klar, doch wie sieht es in einem ähnlich gelagerten Fall aus, nicht Ortsschild sondern Grenzübergang? Mal ganz verbissen gefragt, darf mir ein dänischer (oder polnischer, französischer, tschechischer...) Verkehrsminister vorschreiben, wie schnell ich in Deutschland fahren darf? whistling.gif
An Grenzübergängen stehen geschwindigkeitsregelnde Schilder (fast?) nie direkt an der eigentlichen Grenzlinie, so auf dem Rhein vor Straßburg oder auf der Oderbrücke in Frankfurt. Ist von der Grenzlinie (i.a. auf der Brücke in Flußmitte) bis zum ersten Vz 274 verkehrsrechtliches Niemandsland oder gibt es da internationale Abkommen der gegenseitigen Anerkenung?
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