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Beitrag
#1
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5820 Beigetreten: 15.08.2007 Mitglieds-Nr.: 35375 ![]() |
Meines Erachtens handelt es sich hier eindeutig um eine Grundstückausfahrt, nicht um eine Einmündung. Das schien mir so eindeutig, dass ich als Linksabbieger von der Wartepflicht der entgegenkommenden, das Grundstück verlassenden Fahrzeuge ausging. Diese aber nicht und es kam in drei Monaten bislang zu vier bis fünf Fällen, in denen der Wartepflichtige sich die Vorfahrt erzwang (gerne auch mit Hupen, Vogelzeigen und was man alles so macht, wenn man im Unrecht ist). Meine Fragen: Ist es erstens möglich, dass ich mich irre? Bürgersteig und Radweg sind durchgehend, an der Ausfahrt steht kein Verkehrsschild, aber vielleicht gibt es ja doch irgendeine Regel, wonach das eine gleichberechtigte Straße und keine Ausfahrt ist? Gibt es zweitens irgend ein Verkehrsschild, das die Situation eindeutig klären könnte? |
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Beitrag
#2
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7999 Beigetreten: 04.08.2005 Mitglieds-Nr.: 11861 ![]() |
Als alter Forenhase weißt du ja, dass ein Foto immer hilfreich ist...
-------------------- "Je fester man davon überzeugt ist, im Recht zu sein, desto natürlicher ist der Wunsch, jeden anderen mit allen Mitteln dahin zu bringen, ebenso zu denken." George Orwell
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Beitrag
#3
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3867 Beigetreten: 27.01.2006 Wohnort: Mal hier, mal da Mitglieds-Nr.: 16344 ![]() |
Meines Erachtens handelt es sich hier eindeutig um eine Grundstückausfahrt, nicht um eine Einmündung. Das sehe ich genauso. Für den Verkehr vom Parkplatz gilt der § 10 StVOSieht das etwa so aus ![]() ![]() Gibt es zweitens irgend ein Verkehrsschild, das die Situation eindeutig klären könnte? Ich kenne keins. Über die Forensuche bin ich gerade über diesen Thread gestolpert:klick Dort wurde für den VT sogar noch das Z 205 aufgestellt, nur damit gilt dann der §39 (3) StVO:Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor. -------------------- Stau ist nur hinten am Ende blöd, vorne geht es.
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Beitrag
#4
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 ![]() |
@schilderwald
Danke, dass Du den alten Thread ausgegraben hast. Da hast Du mir die Mühe erspart. ![]() Der Fahrzeugführer, der den Parkplatz verlässt, hat in jedem Fall gemäß § 10 StVO den Vorrang des fließenden Verkehrs auf der Straße, in die er einfährt, zu beachten und alles zu tun, um eine Gefährdung dieses Verkehrs zu verhindern. Die Vorfahrtbestimmung des § 8 StVO kommt im Verhältnis des aus dem Parkplatz ausfahrenden Verkehrs und dem Linksabbiegeverkehr aus der gegenüber einmündenden Straße in diesem Fall nicht zur Anwendung. Dazu der Wortlaut des § 10 Satz1 StVO: "Wer aus einem Grundstück, aus einem Fußgängerbereich (Zeichen 242 und 243), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325/326) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen." Daraus ergibt sich, dass der Verkehr aus dem Parkplatz ggf. auch den Linksabbiegerverkehr aus der gegenüber einmündenden Straße durchfahren lassen muss. Auch dieser gehört zum vorrangberechtigten, durchgehenden Verkehr. Anders wäre die Situation jedoch zu bewerten, wenn die Straßenverkehrsbehörde an der Ausfahrt aus dem Parkplatz auf der Grundlage des § 10 Satz 3 StVO ein Z. 205 StVO "Vorrang gewähren" anordnen würde. In diesem Fall hätten dann sowohl der Parkplatzausfahrer als auch der Linksabbiegeverkehr aus der gegenüber einmündenden Straße die Vorfahrtsregeln des § 8 StVO zu beachten. Damit hätte man rein vorfahrtsrechtlich zunächst einmal eine Pattsituation. In diesem Fall kommt aber nun entweder § 9 Abs. 4 Satz 1 StVO , nach dem ein Linksabbieger einen Rechtsabbieger durchfahren lassen muss, oder § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO, nach dem ein Linksabbieger einen Geradeausfahrer durchfahren lassen muss, zur Anwendung. Da eine solche Lösung aber den Sachverhalt nur noch mehr verkomplizieren und den durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer überfordern würde und die Ausfahrt aus dem Parkplatz darüber hinaus auch noch über einen abgesenkten Bordstein führt, würde ich im konkreten Fall von einer Beschilderung der Parkplatzausfahrt mit Z. 205 StVO dringend abraten. Dem Parkplatzbetreiber sollte es jedoch unbenommen sein, an seiner Parkplatzausfahrt ein großes Schild mit einem deutlichen Hinweis aufzustellen, dass der Verkehr auf der Straße, in die eingefahren wird, in jedem Fall den Vorrang hat. In keinem Fall darf er aber dazu ein amtliches Verkehrszeichen und aus den oben genannten Gründen schon gar kein Z. 205 StVO aufstellen. |
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Beitrag
#5
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5820 Beigetreten: 15.08.2007 Mitglieds-Nr.: 35375 ![]() |
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Beitrag
#6
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 11927 Beigetreten: 19.09.2007 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 36749 ![]() |
Ich benötige mal eine Expertenmeinung zu folgendem (latürnich rein fiktivem
![]() Ein Zeitungsartikel dazu mit einem veralteten Bild: RP-online.de Link zur letzten Sitzung des Beschwerdeausschusses der Stadt: http://ratsinfo.remscheid.de/sessionnet/bi...hp?__ksinr=1915 bzw. Link zur Eingabe. Mich würde interessieren ob die Verwaltung recht mit ihrer dort getroffenen Aussage hat? -------------------- Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.“
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 11.05.2025 - 02:53 |