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> Aufhebung des Vorranges einer Radfahrerfurt durch Z205 ??
MisterOJ
Beitrag 21.01.2009, 23:55
Beitrag #1


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Hallo Leute,

am vergangenen WE war ich auf der B206 von Lübeck nach Bad Segeberg unterwegs. Dort hat man im Zuge des Baus der A20 mehrere Kreisel neu gebaut.

In jedem Kreisel wird mindestens eine Zufahrt durch einen Zweirichtungsgeh-/-radweg gekreuzt. Dieser führt über den Fahrbahnteiler der Zufahrt.

Soweit ok. Ich kenn es so, dass diese Querung als Radfahrerfurt markiert wird, da der Radler hier ja Vorrang hat (sowohl gegenüber dem aus dem Kreisel Ausfahrenden als auch dem Einfahrwilligen.

Doch hier hat man´s anders gelöst:




Anmerkung: Sämtliche Verkehrszeichen sind nicht in der üblichen Weise befestigt, sondern mit Fußplatten oder Einschlageisen provisorisch aufgestellt. Markiert ist auf den Fahrbahnen auch nichts!!!


Was haltet ihr davon??

- kann man dem Radler durch das Z205 den Vorrang nehmen?? (Die Z205 stehen ja sogar auf dem Fahrbahnteiler!!)
- is das dann ein Patt?? (weil der wartepflichtige Autofahrer auf den normalerweise bevorrechtigten Radler wartet; der jedoch aufgrund Z205 nicht fahren darf sobald ein Auto kommt???) blink.gif
- was ist mit Fußgängern?? Die müssen sich ja nicht an so ein Verkehrszeichen wie das Z205 halten (z.B. kennen Kinder ja nicht dessen Bedeutung); somit haben die Fußgänger wiederum doch Vorrang?


Bin auf eure Statements gespannt.....


OJ


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ukr
Beitrag 22.01.2009, 00:03
Beitrag #2


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hier nochmal in groß:





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Im Zweifelsfall ergänzen sich beide Seiten gut, weil sie gleichermaßen inkompetent sind, und weil "Otto" die behördlichen Anordnungen mit der gleichen fehlgeleiteten Intuition befolgt, mit der sie die Aufsteller auch "gemeint" haben. (VP-Mitglied Questionaire zur Außenwirkung von Anordnungen / Verkehrszeichen)
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softwerker
Beitrag 22.01.2009, 00:04
Beitrag #3


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Das Thema ist ein alter Hut, die Suchfunktion sollte einiges dazu hergeben.

In Stichworten:

- Ja, das ist zulässig. Es wird sogar teilweise in den Richtlinienwerken empfohlen mittlerweile.

- Ja, es entsteht tatsächlich eine unklare Verkehrslage gegenüber dem Fahrbahnverkehr. Das ist wohl auch so gewollt.

- Es gibt eine Diskussion darüber, ob ein Radweg, der auf diese Art eine eigenständige Vorfahrtregelung bekommt, überhaupt noch "straßenbegleitend" in seinem Vorlauf/Nachlauf sein kann. Oder ob es sich nicht um einen eigenständigen Verkehrsweg handelt. Das wiederum wirft die Frage nach seiner Benutzungspflicht auf.
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oimara
Beitrag 22.01.2009, 08:30
Beitrag #4


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Je mehr solcher "Lösungen" ich hier und auch selbst sehe, desto sicherer bin ich mir, daß in den Straßenverkehrsbehörden irgendeine ansteckende Krankheit oder ein Virus grassiert, der den Verstand vernebelt.
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Tortenjan
Beitrag 22.01.2009, 08:41
Beitrag #5


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Allerdings ist die ganze Geschichte da auch noch im Bau. Weiß jemand, wie das aussehen soll wenn's fertig ist?


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Zitat @mir "In jeder Gruppe gibt es immer so 5% Volltrottel" Zitat @Janus:"§0 StVO: "Man sieht doch, was gemeint ist!""
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Hane
Beitrag 22.01.2009, 09:18
Beitrag #6


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Zitat (Tortenjan @ 22.01.2009, 08:41) *
Weiß jemand, wie das aussehen soll wenn's fertig ist?
Zitat (VwV)
Ist der baulich angelegte Radweg von der Kreisfahrbahn abgesetzt oder liegt der Kreisverkehr außerhalb bebauter Gebiete, so ist in der Regel für den Radverkehr Zeichen 205 anzuordnen.
Es wird also so bleiben abgesehen davon, dass das Provisorische verschwindet.


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MisterOJ
Beitrag 22.01.2009, 11:22
Beitrag #7


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Zitat (Hane @ 22.01.2009, 09:18) *
Zitat (VwV)
Ist der baulich angelegte Radweg von der Kreisfahrbahn abgesetzt oder liegt der Kreisverkehr außerhalb bebauter Gebiete, so ist in der Regel für den Radverkehr Zeichen 205 anzuordnen.
Es wird also so bleiben abgesehen davon, dass das Provisorische verschwindet.


Das is ja interessant!!!!!!!!!!!! blink.gif
(War mir bis dato gänzlich neu!


OJ


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Hane
Beitrag 22.01.2009, 12:02
Beitrag #8


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Zitat (MisterOJ @ 22.01.2009, 11:22) *
War mir bis dato gänzlich neu!
Die Verwaltungsvorschrift muss man auch nicht kennen. Zumal dieser Abschnitt recht neu ist (1,5 a?). Die gegenwärtige Regierung ist recht konsequent bei ihrer Radverkehrverdrängungs- und -vermeidungspolitik.

Möchte man als Radfahrer jedoch vernünftig am Verkehr teilnehmen, ist es sinnvoll, die Verwaltungsvorschriften zu kennen.


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Peter Lustig
Beitrag 22.01.2009, 15:06
Beitrag #9


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Zitat (softwerker @ 22.01.2009, 00:04) *
- Ja, es entsteht tatsächlich eine unklare Verkehrslage gegenüber dem Fahrbahnverkehr. Das ist wohl auch so gewollt.
Wieso? Nach § 39 Abs. 3 StVO gehen Regelungen durch Verkehrszeichen den allgemeinen Verkehrsregelungen vor. Genau solch einen Fall haben wir doch hier (ohne Z. 205 StVO: Vorfahrt des Radfahrers gegenüber dem einfahrenden Verkehr auf der Fahrbahn (§ 8 StVO) bzw. Vorrang des Radfahrers gegenüber dem ausfahrenden Verkehr aus dem Kreisel (§ 9 StVO) als jeweils allgemeine Regeln).

Dass eine solche Festlegung den ansonsten bestehenden Vorrang des Radverkehrs aushebelt, ist eine andere Sache. Die einschlägigen Verwaltungsvorgaben dazu begründen es mit Anforderungen an die allgemeine Verkehrssicherheit.
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oimara
Beitrag 22.01.2009, 16:04
Beitrag #10


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Zitat (Peter Lustig @ 22.01.2009, 15:06) *
Zitat (softwerker @ 22.01.2009, 00:04) *
- Ja, es entsteht tatsächlich eine unklare Verkehrslage gegenüber dem Fahrbahnverkehr. Das ist wohl auch so gewollt.
Wieso?


Weil der Verkehr auf der Fahrbahn wie auch der Radfahrer ein "Vorfahrt gewähren" vor der Nase stehen haben.
Woher soll der VT auf der Fahrbahn wissen, daß er Vorfahrt vor dem Radfahrer hat, wenn ihm das Verkehrsschild was anderes zeigt?
Weil das Schild "Kreisverkehr" drunter hängt?
Das ist aber immer der Fall, auch bei zu berücksichtigendem Vorrang des Radfahrers.

Zitat (Peter Lustig @ 22.01.2009, 15:06) *
... begründen es mit Anforderungen an die allgemeine Verkehrssicherheit.

Und nur deswegen mit der Verkehrssicherheit, weil es 1. die einzig zulässige Begründung ist und 2. eine Begründung erforderlich ist.
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Peter Lustig
Beitrag 22.01.2009, 16:39
Beitrag #11


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Ein fahrbahnbegleitender Radweg ist an Knoten in die Vorfahrtregelung auf der Fahrbahn einbezogen. Damit hat der Radverkehr entlang eines Kreisverkehrs Vorfahrt gegenüber dem Fahrverkehr auf den in den Kreisverkehr einmündenden Straßen. Dabei handelt es sich - wie schon erwähnt - um die allgemeine Regelung in § 8 StVO. Diese wird nun durch die Beschilderung des Radwegs an der Querungsstelle mit Z. 205 StVO ins Gegenteil verkehrt. Rechtlich besteht hier demnach kein Problem.

Aber auch praktisch sehe ich kein Problem. Die durch die Radwegbeschilderung entstehende mögliche Verwirrung von Fahrzeugführern auf der Fahrbahn sehe ich im Hinblick auf die Verkehrssicherheit nicht als großen Nachteil an, da diese Fahrzeugführer nach wie vor eine Wartepflicht beim Einfahren in die Kreisverkehrsfahrbahn haben. Im Übrigen ist das Z. 205 StVO nicht ohne Grund so ausgestaltet, dass es auch von hinten mit anderen Verkehrszeichen nicht zu verwechseln ist.
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Hane
Beitrag 22.01.2009, 17:07
Beitrag #12


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Zitat (Peter Lustig @ 22.01.2009, 15:06) *
Nach § 39 Abs. 3 StVO gehen Regelungen durch Verkehrszeichen den allgemeinen Verkehrsregelungen vor. Genau solch einen Fall haben wir doch hier (ohne Z. 205 StVO: Vorfahrt des Radfahrers gegenüber dem einfahrenden Verkehr auf der Fahrbahn (§ 8 StVO) bzw. Vorrang des Radfahrers gegenüber dem ausfahrenden Verkehr aus dem Kreisel (§ 9 StVO) als jeweils allgemeine Regeln).
Das Zeichen 205 hat keinen Einfluss auf den Vorrang nach § 9.


Zitat (oimara @ 22.01.2009, 16:04) *
Weil der Verkehr auf der Fahrbahn wie auch der Radfahrer ein "Vorfahrt gewähren" vor der Nase stehen haben.
Woher soll der VT auf der Fahrbahn wissen, daß er Vorfahrt vor dem Radfahrer hat, wenn ihm das Verkehrsschild was anderes zeigt?
Zitat (VwV)
Ist dieser baulich angelegte Radweg eng an der Kreisfahrbahn geführt (Absatzmaß max. 4-5 m), so sind in den Zufahrten die Zeichen 215 (Kreisverkehr) und 205 (Vorfahrt gewähren!) vor der Radfahrerfurt anzuordnen.
Naja, der Umkehrschluss ist zwar de nicht zulässig aber ...
Zusammen mit dem Oben zitierten Schnipsel Verwaltungsvorschrift gibt es noch einmal extra Probleme.


Zitat (Peter Lustig @ 22.01.2009, 16:39) *
Aber auch praktisch sehe ich kein Problem. Die durch die Radwegbeschilderung entstehende mögliche Verwirrung von Fahrzeugführern auf der Fahrbahn sehe ich im Hinblick auf die Verkehrssicherheit nicht als großen Nachteil an, da diese Fahrzeugführer nach wie vor eine Wartepflicht beim Einfahren in die Kreisverkehrsfahrbahn haben.
Das mag für einen Knoten gelten. Aber wie sieht es am nächsten aus? Die Vorfahrt ist mal so mal so geregelt. Hat nun der Radfahrer Vorfahrt, wenn ich ein 205er sehe? Dass diese Frage durch solchen Murks nicht eindeutig zu beantworten ist, halte ich für ein sehr großes Problem.


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granny
Beitrag 22.01.2009, 18:02
Beitrag #13


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Zitat (Peter Lustig @ 22.01.2009, 17:39) *
Die durch die Radwegbeschilderung entstehende mögliche Verwirrung von Fahrzeugführern auf der Fahrbahn sehe ich im Hinblick auf die Verkehrssicherheit nicht als großen Nachteil an, da diese Fahrzeugführer nach wie vor eine Wartepflicht beim Einfahren in die Kreisverkehrsfahrbahn haben.

Angesichts des mittelfristig zu erwartenden Mixes aus "klassischer" und "moderner" Beschilderung ist absehbar, dass die uneinheitliche Beschilderung dazu führt, dass die Unfallzahlen insgesamt an Kreuzungen nicht ab- sondern zunehmen werden. Ebenfalls zunehmen werden die Klagen der Rad- und Kraftfahrer über die Rücksichtslosigkeiten der jeweils anderen Seite. Insgesamt ist der Haupt-"Nutzen" der Pattsituation nicht die Verhinderung von Unfällen, sondern eine Abwälzung der Schuld/Haftung von der Verkehrsplanung bzw. Behörde auf die Verkehrsteilnehmer, sowie vom Kraftverkehr auf die Radfahrer.

Und neu gebaute Radwege, deren Benutzung solche Beschilderungen erfordert, sind "Murks ab Werk". Sowas sollte man doch bei der Bauplanung vermeiden können müssen, anstatt es sogar bereits beim Entwurf als "Default" vorzusehen, wie es bei den neuen technischen Straßenbaurichtlinien offenbar der Fall ist.


[Kleinanzeige]
Tausche Radwegebenutzungspflicht gegen Vorrang vor Abbiegern.
[/Kleinanzeige]
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sigggi
Beitrag 22.01.2009, 18:04
Beitrag #14


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Zitat (Peter Lustig @ 22.01.2009, 16:39) *
Ein fahrbahnbegleitender Radweg ist an Knoten in die Vorfahrtregelung auf der Fahrbahn einbezogen. Damit hat der Radverkehr entlang eines Kreisverkehrs Vorfahrt gegenüber dem Fahrverkehr auf den in den Kreisverkehr einmündenden Straßen. Dabei handelt es sich - wie schon erwähnt - um die allgemeine Regelung in § 8 StVO. Diese wird nun durch die Beschilderung des Radwegs an der Querungsstelle mit Z. 205 StVO ins Gegenteil verkehrt. Rechtlich besteht hier demnach kein Problem.


Demnach gelten Schilder die auf dem strassenbegleitenden Radweg stehen dann nur für den Radweg und nicht für die gesamte Strasse.
Wäre das auf dem Bild dann auch der Fall?



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mir
Beitrag 22.01.2009, 19:53
Beitrag #15


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Der Radweg führt hier anscheinend gar nicht um den Kreis herum. Wenn der Radfahrer entlang der Fahrbahn fahren möchte, muß er sich an der Stelle auf der Fahrbahn einordnen und dann auf der Fahrbahn um den Kreis fahren, oder irre ich mich da? Folgt man dagegen dem Radweg, so scheint man gegen die Kreisrichtung zu fahren.


Zitat (Peter Lustig @ 22.01.2009, 16:39) *
... Aber auch praktisch sehe ich kein Problem. Die durch die Radwegbeschilderung entstehende mögliche Verwirrung von Fahrzeugführern auf der Fahrbahn sehe ich im Hinblick auf die Verkehrssicherheit nicht als großen Nachteil an, da diese Fahrzeugführer nach wie vor eine Wartepflicht beim Einfahren in die Kreisverkehrsfahrbahn haben. Im Übrigen ist das Z. 205 StVO nicht ohne Grund so ausgestaltet, dass es auch von hinten mit anderen Verkehrszeichen nicht zu verwechseln ist.


Das Problem sehe ich vor allem darin, daß Autofahrer das oft so interpretieren, daß das Z. 205 den Radfahrern eine Wartepflicht gegenüber den Kreisverkehr verlassenden Autofahrern auferlegt.


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„Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels

Die demokratiefeindliche Rechte praktiziert das erfolgreich. Was machen wir dagegen?
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Wattestäbchen
Beitrag 22.01.2009, 21:43
Beitrag #16


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Zitat (Peter Lustig @ 22.01.2009, 16:39) *
Die durch die Radwegbeschilderung entstehende mögliche Verwirrung von Fahrzeugführern auf der Fahrbahn sehe ich im Hinblick auf die Verkehrssicherheit nicht als großen Nachteil an, da diese Fahrzeugführer nach wie vor eine Wartepflicht beim Einfahren in die Kreisverkehrsfahrbahn haben.
Durch welche Vorschrift schließt du auf eine Wartepflicht?


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Hane
Beitrag 22.01.2009, 21:46
Beitrag #17


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Zitat (Wattestäbchen @ 22.01.2009, 21:43) *
Durch welche Vorschrift schließt du auf eine Wartepflicht?
Zitat
Zeichen 205 - Vorfahrt gewähren!
whistling.gif


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Wattestäbchen
Beitrag 22.01.2009, 23:53
Beitrag #18


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Dabei muss ich aber nur warten, wenn sich jemand auf der Kreisfahrbahn so bewegt, dass ich mit ihm zusammenstoßen würde. Bei Peter Lustig hörte sich das für mich so an als ob nix passieren könnte, da man grundsätzlich warten müsste.


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softwerker
Beitrag 23.01.2009, 00:46
Beitrag #19


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Zitat (granny @ 22.01.2009, 19:02) *
Angesichts des mittelfristig zu erwartenden Mixes aus "klassischer" und "moderner" Beschilderung ist absehbar, dass die uneinheitliche Beschilderung dazu führt, dass die Unfallzahlen insgesamt an Kreuzungen nicht ab- sondern zunehmen werden.


Bei uns am Ort gibt es im Zuge einer Hauptverkehrsachse zwei Kreisverkehre im Abstand von ca. 400 Metern. Beiderseits existieren 240er- bzw. 241er-Wege, der eine Kreisel liegt formal igO, der andere agO. Am Kreisel agO stehen an den Mischwegefurten 205er, an dem Kreisel igO nicht. Und baulich sehen die Dinger zumindest von der Fahrbahn aus exakt gleich aus.

Spezifische Unfälle oder gar Unfallhäufungen hat es in den letzten Jahren dort nicht gegeben. Bzw. anders formuliert: die paar Unfälle mit Radfahrerbeteiligung, die es dort über die Jahre gab, hatten nichts mit der Verkehrsregelung zu tun, die hätten überall passieren können.
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Hane
Beitrag 23.01.2009, 10:19
Beitrag #20


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[Zeichen 205 mit Zeichen 215]
Zitat (Wattestäbchen @ 22.01.2009, 23:53) *
Dabei muss ich aber nur warten, wenn sich jemand auf der Kreisfahrbahn so bewegt, dass ich mit ihm zusammenstoßen würde.
Wie kommst Du dadrauf?


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Peter Lustig
Beitrag 23.01.2009, 19:38
Beitrag #21


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§ 9a StVO, der mit VO v. 11.12.00, BGBl 2000, S. 1690, neu in die StVO eingefügt worden ist, trifft Regelungen für eine Verkehrsanlage, bei der an allen Einmündungen das Z. 215 StVO steht. Fehlt dieses Verkehrszeichen, handelt es sich nicht um eine Kreisverkehrsanlage im Sinne von § 9a StVO.

Aus Gründen eines besseren Verkehrsflusses und der besseren Verteilung der Verkehrsströme sollte dabei nach dem Willen des Verordnungsgebers die Kreisverkehrsfahrbahn in jedem Fall Vorfahrt haben. Da auch die eine Fahrbahn begleitenden Radwege die Vorfahrtsregelung auf der Fahrbahn teilen, haben demnach auch die Radwege, die um eine Kreisverkehrsfahrbahn im Sinne von § 9a StVO geführt werden, zwangsläufig Vorfahrt gegenüber dem in den Kreisverkehr einfahrenden Verkehr. Der Vorrang gegenüber dem den Kreisverkehr als Abbieger verlassenden Verkehr ergibt sich aus § 9 StVO.

Da aber nun das Zeichen 215 StVO für sich allein keine die Vorfahrt regelnde Wirkung hat, hat man die Beschilderung mit dem Z. 205 StVO ergänzt. Auf der Kreisverkehrsfahrbahn fehlt in solchen Fällen die allgemein in mit den Z. 205 geregelten Vorfahrtfällen erforderliche Positivbeschilderung (Z. 301 bzw. 306 StVO). Die Zulässigkeit des Fehlens dieser Beschilderung ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut des § 9a Abs. 1 Satz 1 StVO als "lex specialis" gegenüber anderen Vorfahrtfällen.

Z. 215 StVO und Z. 205 StVO sind demnach hier als untrennbare Einheit zu sehen, die nach außen hin dokumentieren sollen, dass die Kreisverkehrsfahrbahn Vorfahrt hat. Da aber nun die nach dieser allgemeinen Regelung auch den Radfahrern auf einem fahrbahnbegleitenden Radweg um einen Kreisverkehr herum zustehende Vorfahrtsberechtigung nach Auffassung der zuständigen Fachleute an den Querungsstellen nicht unerhebliche Sicherheitsgefahren für den ungeschützten Verkehrsteilnehmer Radfahrer aufwirft, hat man sich entschlossen, dem Radverkehr durch ein Z. 205 StVO im regulär verwendeten Sinn eine Wartepflicht aufzuerlegen. Diese Wartepflicht bezieht sich sowohl auf den als Abbieger ausfahrenden Verkehr auf der Kreisverkehrsfahrbahn als auch auf den Verkehr, der in die Kreisverkehrsfahrbahn einfahren will.

Damit geht die Regelung mit diesem Z. 205 StVO für die Radfahrer den allgemeinen Vorfahrtregelungen des § 8 StVO in Bezug auf den Einfahrtverkehr in den Kreisverkehr sowie die Vorrangregelung des § 9 StVO bezüglich der aus dem Kreisverkehr ausfahrenden Abbieger gemäß § 39 Abs. 3 StVO vor. Ich sehe hier einfach keine widersprüchliche oder unklare Regelung und bin mit dieser Auffassung, wie die Praxis der vergangenen 8 Jahre und die inzwischen dazu bestehende Rechtsprechung zeigt, nicht allein.

Bevor nun wieder einzelne Passagen zerpflückt oder aus dem Zusammenhang gerissen werden, ist für mich an diesem Punkt Ende der Diskussion.
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Heinz Wäscher
Beitrag 23.01.2009, 20:18
Beitrag #22


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Es ist ja immer noch so, daß in Deutschland kein Befähigungsnachweis zum Radfahren im öffentlichen Straßenverkehr benötigt wird und demzufolge dieses auch z. B. Minderjährigen zugetraut wird.

Warum wird eigentlich wieder mal so eine höllisch schwierige und mit max. Anzahl von möglichen Verkehrszeichen zu realisierende Regelung getroffen, die alle Beteiligten mehr verunsichert als eindeutige Klarheit zu schaffen und wohl nur dazu führt, das der allgemein vorhandene Selbsterhaltungtrieb der schwächeren Verkehrsteilnehmer dazu führt, das schlimmeres verhindert wird.

Ist es wirklich so, daß ich bei der Einfahrt in einen Kreisverkehr erst einmal warten soll wenn ich einen Radfahrer sehe um dann an dem kleinen Zeichen 205 für den Radverkehr erkennen zu können, das ich jetzt doch vor dem Radfahrer dürfte, obwohl ich selber ein Zeichen 205 zu beachten habe blink.gif ??? Bin ich froh, daß meinen Führerscheinprüfung schon so lange her ist.

In anbetracht der Tatsache, daß Verkehrszeichen laut StVO nur dort aufzustellen sind, wo es zwingend nötig ist könnte man doch eine einfacher zu realisierende Regelung treffen, die vor allem überall einheitlich und schnell zu erkennen und zu merken ist. Die Methode, absichtlich Unklarheiten zu schaffen, halte ich für den falschen Weg, vor allem auch wegen dem vielen Transitverkehr hierzulande und der generell hohen Anzahl ausländischer Verkehrsteilnehmer in Deutschland.


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sigggi
Beitrag 23.01.2009, 20:28
Beitrag #23


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Zitat (Peter Lustig @ 23.01.2009, 19:38) *
Aus Gründen eines besseren Verkehrsflusses und der besseren Verteilung der Verkehrsströme sollte dabei nach dem Willen des Verordnungsgebers die Kreisverkehrsfahrbahn in jedem Fall Vorfahrt haben. Da auch die eine Fahrbahn begleitenden Radwege die Vorfahrtsregelung auf der Fahrbahn teilen, haben demnach auch die Radwege, die um eine Kreisverkehrsfahrbahn im Sinne von § 9a StVO geführt werden, zwangsläufig Vorfahrt gegenüber dem in den Kreisverkehr einfahrenden Verkehr. Der Vorrang gegenüber dem den Kreisverkehr als Abbieger verlassenden Verkehr ergibt sich aus § 9 StVO.

Genau

Zitat (Peter Lustig @ 23.01.2009, 19:38) *
Damit geht die Regelung mit diesem Z. 205 StVO für die Radfahrer

Seit wann gibt es ein Z.205 speziell für Radfahrer?

Zitat (Peter Lustig @ 23.01.2009, 19:38) *
den allgemeinen Vorfahrtregelungen des § 8 StVO in Bezug auf den Einfahrtverkehr in den Kreisverkehr sowie die Vorrangregelung des § 9 StVO bezüglich der aus dem Kreisverkehr ausfahrenden Abbieger gemäß § 39 Abs. 3 StVO vor.

Dieser Vorrang endet genau am Z.205- für alle. Ich habe mal gelernt, dass das Zeichen 205 für die gesamte Strasse gilt.


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Hane
Beitrag 23.01.2009, 20:30
Beitrag #24


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Zitat (Peter Lustig @ 23.01.2009, 19:38) *
Damit geht die Regelung mit diesem Z. 205 StVO für die Radfahrer den allgemeinen Vorfahrtregelungen des § 8 StVO in Bezug auf den Einfahrtverkehr in den Kreisverkehr sowie die Vorrangregelung des § 9 StVO bezüglich der aus dem Kreisverkehr ausfahrenden Abbieger gemäß § 39 Abs. 3 StVO vor. Ich sehe hier einfach keine widersprüchliche oder unklare Regelung und bin mit dieser Auffassung, wie die Praxis der vergangenen 8 Jahre und die inzwischen dazu bestehende Rechtsprechung zeigt, nicht allein.
Warum ist das große 205er eine allgemeine Regel und kein Verkehrszeichen?
Wo steht, dass das Zeichen 205 nicht nur "Vorfahrt gewähren!" sondern auch "Vorrang gewähren!" bedeutet?


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sigggi
Beitrag 23.01.2009, 20:31
Beitrag #25


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Zitat (Heinz Wäscher @ 23.01.2009, 20:18) *
Ist es wirklich so, daß ich bei der Einfahrt in einen Kreisverkehr erst einmal warten soll wenn ich einen Radfahrer sehe um dann an dem kleinen Zeichen 205 für den Radverkehr erkennen zu können, das ich jetzt doch vor dem Radfahrer dürfte, obwohl ich selber ein Zeichen 205 zu beachten habe blink.gif ??? Bin ich froh, daß meinen Führerscheinprüfung schon so lange her ist.


Du willst in einen Kreisverkehr einfahren und siehst ein Z.205 für diesen Kreisverkehr. Wie kommst Du darauf, dass dieses Zeichen nur für den Radverkehr gelten soll?


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granny
Beitrag 23.01.2009, 21:15
Beitrag #26


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Zitat (Peter Lustig @ 23.01.2009, 20:38) *
Da aber nun die nach dieser allgemeinen Regelung auch den Radfahrern auf einem fahrbahnbegleitenden Radweg um einen Kreisverkehr herum zustehende Vorfahrtsberechtigung nach Auffassung der zuständigen Fachleute an den Querungsstellen nicht unerhebliche Sicherheitsgefahren für den ungeschützten Verkehrsteilnehmer Radfahrer aufwirft, hat man sich entschlossen, dem Radverkehr durch ein Z. 205 StVO im regulär verwendeten Sinn eine Wartepflicht aufzuerlegen.

Wer ist "man"? Und was sind das für "Fachleute", die sehenden Auges eine Schutzvorrichtung (den Radweg) planen, bei der a priori klar ist, dass sie ohne zusätzliche Klimmzüge nicht nur nicht schützen, sondern sogar noch zusätzlich gefährden wird? Das ist doch so, als würde man Autos mit einem ABS ausstatten, das gleichzeitg Vollgas gibt, so dass man noch eine Zusatzvorrichtung benötigt, die die Benzinzufuhr unterbricht...
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Nerari
Beitrag 23.01.2009, 22:04
Beitrag #27


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Zitat (Peter Lustig @ 23.01.2009, 19:38) *
.... hat man sich entschlossen, dem Radverkehr durch ein Z. 205 StVO im regulär verwendeten Sinn eine Wartepflicht aufzuerlegen. Diese Wartepflicht bezieht sich sowohl auf den als Abbieger ausfahrenden Verkehr auf der Kreisverkehrsfahrbahn als auch auf den Verkehr, der in die Kreisverkehrsfahrbahn einfahren will.

Mit anderen Worten: Weil die Autofahrer nicht willens oder in der Lage sind, den Vorrang des Radlers zu beachten, wird dieser in der Vorfahrtregelung ganz hinten an gesetzt. Sollte es dann doch mal krachen, ist er auf jeden Fall mit schuld dry.gif .


Zitat (Peter Lustig @ 23.01.2009, 19:38) *
...... Ich sehe hier einfach keine widersprüchliche oder unklare Regelung


Wenn zwei Verkehrsteilnehmer, die ihre Wege kreuzen, beide, bevor sich die Wege kreuzen, ein Zeichen 205 vor der Nase haben, kann man wohl nicht davon ausgehen, dass klar ist, wer denn nun Vorfahrt hat unsure.gif . Klar ist m.E. was anderes whistling.gif .


Zitat (sigggi @ 23.01.2009, 20:28) *
Ich habe mal gelernt, dass das Zeichen 205 für die gesamte Strasse gilt.


Wenn der Radweg eine eigene Vorfahrtregelung hat, ist er m.E. nicht mehr fahrbahnbegleitend. Er ist ein eigener Weg, der zufälligerweise neben dem Kreisverkehr verläuft. Da, wo er die auf den KV zulaufenden Straßen kreuzt, steht dann richtigerweise ein Zeichen 205. Das Zeichen 205 für die Autofahrer steht somit eione Kreuzung zu früh. Als Radler kann ich die Kreisfahrbahn benutzen. Meine Meinung thread.gif

Gruß
Nerari
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Heinz Wäscher
Beitrag 23.01.2009, 22:15
Beitrag #28


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Hallo Sigggi,

nein, ich meine, das ich bei der Einfahrt ein normal großes Zeichen 205 (das zusammen mit Zeichen 215 wink.gif ) zu beachten habe und der Radfahrer ein "kleines" Zeichen 205, welches im rechten Winkel zur Kreisverkehreinfahrt am Beginn der Radfahrer- / Fußgängerfurt aufgestellt ist.

Fußgänger ?????????????? blink.gif

Die gibt es ja auch noch. Was ist denn mit denen whistling.gif ? Warten oder nicht warten, naaaaaa, kennt einer die Antwort?


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