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> Rechtsgrundlage für Untersagung der Weiterfahrt
Taylor
Beitrag 14.01.2009, 08:09
Beitrag #1


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Hallo Verkehrsrechtsexperten,

bei uns wird das Problem diskutiert, welche Rechtsgrundlage einschlägig ist, wenn man als Polizeibeamter einem Fahrzeugführer (z.B. weil er alkoholisiert ist oder weil sein Fahrzeug verkehrsunsicher ist) die Weiterfahrt untersagt.

Überwiegend wird die Auffassung vertreten, dass dies als gefahrenabwehrende Maßnahme auf das Polizeigesetz zu stützen ist.

Die allgemeinen Regelungen des Polizeigesetzes dürfen aber nur angewendet werden, wenn es keine speziellere Normen zum Einschreiten gibt.

Teilweise wird vertreten, dass man die Maßnahme auch auf § 44 Abs. 2 StVO i.V.m. § 36 StVO stützen könnte, (Weisung gem. § 36 StVO die Weiterfahrt zu unterlassen), da es sich hier um eine Maßnahme handelt, die verkehrsbezogen ist und weil hier ein unmittelbares Verkehrsregelungsbedürfnis besteht.
Deshalb soll § 44 Abs. 2 StVO als "lex specialis" den allgemeinen Regelungen des Polizeigesetzes vorgehen.
Diese Auffassung hätte auch zur Folge, dass im Fall der Nichtbeachtung der Anweisung ein bußgeldbewehrter Verstoß gegen § 36 StVO vorliegen würde, während dies bei der Anordnung nach dem Polizeigesetz nicht der Fall ist.

Ich habe leider noch keine konkreten Ausführungen zu dieser Thematik gefunden; vielleicht habt ihr ja Informationen oder fundierte Meinungen.


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Peter Lustig
Beitrag 14.01.2009, 10:28
Beitrag #2


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Die Untersagung der Weiterfahrt und ggf. deren Unterbindung durch weiterführende Maßnahmen wie z. B. Sicherstellung des Fahrzeugs, Abnahme der Fahrzeugschlüssel usw. in den von Dir geschilderten Fällen stellen sog. atypische Maßnahmen nach den Polizeigesetzen der Bundesländer dar.

Eine Abstützung auf § 44 Abs. 2 Satz 1 StVO in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Satz 1 StVO halte ich nicht für zutreffend. Eine Weisung nach § 36 StVO muss unmittelbar einen Verkehrsvorgang regeln wollen (BGHSt 32 248, BVG DAR 75 250 und andere). Nach herrschender Rechtsmeinung betrifft § 36 Abs. 1 StVO nur solche Verfügungen, die unmittelbar verkehrsregelnd eingreifen. Anordnungen, die der Beseitigung oder Verhütung eines vorschriftswidrigen Zustands oder Verhaltens dienen, werden davon nicht erfasst (BVG VerkMitt 75 75; OLG Hamm MDR 76 781; OLG Köln VRS 57 143; OLG Koblenz VRS 71 70; OLG Düsseldorf VerkMitt 86 72; ...). Fundstelle: Hentschel, StVR, 37. Auf., Rz 19 zu § 36 StVO
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Taylor
Beitrag 14.01.2009, 16:02
Beitrag #3


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@ Peter Lustig
Vielen Dank für Deine Ausführungen.
Die mir vorliegende (von kompetenter Seite vertretene) Rechtsauffassung geht von Folgendem aus:
Bei einem VT wird bei einer Verkehrskontrolle Drogenbeeinflussung festgestellt. Da keine Ausfallerscheinungen vorliegen, handelt es sich um einen Verstoß gegen § 24 a StVG. Dem Fahrer wird der Führerschein belassen, jedoch soll die Weiterfahrt unter Drogeneinfluss unterbunden werden.

Zitat:
"Weil die Maßnahme darauf abzielt Verkehrsgefahren abzuwehren, ist zu prüfen, ob das Verkehrsrecht die hierfür benötigte Einschreitermächtigung enthält. Einschlägig erscheint § 44 Abs. 2 Satz 1 StVO: Die Polizei ist befugt, den Verkehr durch Zeichen und Weisungen (§ 36) .... zu regeln.
Materielle Einschreitvoraussetzung zur Verkehrsregelung mit Zeichen und Weisungen ist das Vorliegen eines augenblicklichen Verkehrsregelungsbedürfnisses.
Diese Einschreitvoraussetzung ergibt sich nicht unmittelbar aus der Gesetzesnorm; sie resultiert vielmehr aus der durch die Rechtsprechung geprägten Gesetzesauslegung. Weil das polizeiliche Weiterfahrverbot gegenüber einem drogenbeeinflussten Fahrer keinen zeitlichen Aufschub duldet und aus Verkehrssicherheitsgründen erforderlich ist, liegen die verlangten Einschreitvoraussetzungen vor.
Als Rechtsfolge kommt nur die polizeiliche Weisung in Betracht, die sich als sogenannte Einzelverfügung deutlich von den Zeichen abhebt...."

Resümee: (Zitat)
"Es wäre rechtsdogmatisch falsch, wenn das Weiterfahrverbot auf die Bestimmungen des allgemeinen Polizeirechts gestützt würde, weil die StVO eine spezialgesetzlich vorrangige Rechtsgrundlage enthält.
Die polizeiliche Weisungsbefugnis nach der StVO kommt allerdings nur zur Regelung eines konkreten Verkehrsvorganges in Betracht; sie muss aus Verkehrssicherheitsgründen erfolgen und besonders eilbdürftig sein.
Die Untersagung der weiteren Verkehrsteilnahme durch fahrunsichere Fahrer erfüllt diese Voraussetzungen eindeutig." Zitat Ende


Weitere Maßnahmen, wie Beschlagnahme von Fahrzeug oder Fahrzeugschlüsseln müssen dagegen weiterhin auf das Polizeirecht gestützt werden, weil das Verkehrsrecht keine Rechtsgrundlage für Beschlagnahmen enthält.
Dies wäre nur mit den auch von Dir genannten "atypischen Maßnahmen nach den Polizeigesetzen" möglich.

Hältst Du die oben geschilderte Rechtsmeinung für vertretbar, oder bist Du der Meinung, dass das Stützen der Maßnahme auf § 44 StVO i.V.m. § 36 StVO rechtlich grundsätzlich nicht möglich ist?


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Peter Lustig
Beitrag 14.01.2009, 21:23
Beitrag #4


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Ich kann mich nur auf meine obigen Ausführungen, die ich so der zitierten Fundstelle entnommen habe, beziehen: "Anordnungen, die der Beseitigung oder Verhütung eines vorschriftswidrigen Zustands oder Verhaltens dienen, werden davon nicht erfasst (BVG VerkMitt 75 75; OLG Hamm MDR 76 781; OLG Köln VRS 57 143; OLG Koblenz VRS 71 70; OLG Düsseldorf VerkMitt 86 72; ...). Fundstelle: Hentschel, StVR, 37. Auf., Rz 19 zu § 36 StVO".

Die Untersagung der Weiterfahrt als Beendigung bzw. Verhütung eines vorschriftswidrigen Zustands fällt nach meinem Dafürhalten eindeutig unter diese Anordnungen. Bemerkenswert ist in meinen Augen auch die weitestgehende Übereinstimmung der Obergerichte in ihren jeweiligen Beschlüssen und Urteilen. Eine anders lautende Rechtsmeinung habe ich dazu jedenfalls nicht gefunden. think.gif

Im Übrigen scheint sich auch Deine Quelle nicht ganz sicher zu sein, wenn dort gesagt wird: "Einschlägig erscheint § 44 Abs. 2 Satz 1 StVO: Die Polizei ist befugt, den Verkehr durch Zeichen und Weisungen (§ 36) .... zu regeln." Als ein "augenblickliches Verkehrsregelungsbedürfnis" würde ich die Untersagung der Weiterfahrt auch nicht interpretieren wollen, da sich die Maßnahme in meinen Augen nicht gegen eine Verkehrsregelung im klassischen Sinn (= Regelung unmittelbarer Verkehrsabläufe, wie sie z. B. auch durch Verkehrszeichen erfolgt) richtet, wobei mir schon auch klar ist, dass Weisungen von Polizeibeamten weiter gehen können als Regelungsinhalte der StVO.

Eine Weisung eines Polizeibeamten nach § 36 StVO ist im Übrigen auch ein sofort vollziehbarer Verwaltungsakt nach § 80 VwGO (OLG Düsseldorf DAR 94 330) und unterliegt damit ebenso wie eine Maßnahme nach den Polizeigesetzen der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung.
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Taylor
Beitrag 15.01.2009, 10:11
Beitrag #5


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@ Peter Lustig

Vielen Dank für Deine Ausführungen; wavey.gif
Da auch ich bisher keine wirklich konkreten Entscheidungen gefunden habe, welche die oben zitierte Rechtsauffassung stützen, glaube ich davon ausgehen zu können, dass es sich hier um eine nicht wirklich haltbare Mindermeinung handelt, wobei die praktischen Auswirkungen glücklicherweise nicht gravierend sein dürften, da die Maßnahmen ja ersatzweise jedenfalls auf die Bestimmungen des Polizeigesetzes gestützt werden können.


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la ultima
Beitrag 15.01.2009, 11:42
Beitrag #6


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zunächst die Frage obe es sich um einen Fachartikel oder eine Klausurlösung handelt. Es werden hier Begriffe falsch verwandt.
Zitat (Taylor @ 14.01.2009, 16:02) *
Zitat:
...
Diese Einschreitvoraussetzung ergibt sich nicht unmittelbar aus der Gesetzesnorm; sie resultiert vielmehr aus der durch die Rechtsprechung geprägten Gesetzesauslegung. ... (Zitat)
"Es wäre rechtsdogmatisch falsch, wenn das Weiterfahrverbot auf die Bestimmungen des allgemeinen Polizeirechts gestützt würde, weil die StVO eine spezialgesetzlich vorrangige Rechtsgrundlage enthält..Zitat Ende

Die StVO ist eine Rechtsverordnung aufgrund des § 6 I StVG und keine gesetzliche Norm.
Als erstes wäre wohl die Zielrichtigung der Anordnung zu prüfen.
Es sollte zweifelsfrei sein, dass es sich um eine Maßnahme der Gefahrenabwehr, als Gefahr für die öffentliche Sicherheit, nämlich
- Unterbindung der Fortsetzung einer rechtswidrigen Tat
- Verhinderung der Teilnahme eines verkehrsuntüchtigen Fahrzeugführer bzw. Fahrzeuges

handelt.
Bei der Anordnung handelt es sich um einen Eingriff in persönliche Handlungsfreiheit iS des Art. 2 II GG. Die StVO ist eine Ausführungsvorschrift die u.a. die Regeln für die Teilnahme am Straßenverkehr, die Zeichen pp. beschreibt und erklärt. Im § 6 StVG ist keine Reglungsbefugnis für die Unterbindung einer Verkehrsteilnahme für dieses Beispiel per Rechtsverordnung aufgeführt. Der § 36 I StVO beschreibt mit dem Regeln des Verkehrs als sonstige Maßnahme, eine zur Erhaltung der Sicherheit auf öffentlichen Straßen. Hinsichtlich der Begrifflichkeit des Regeln hat Peter Lustig bereits alles erklärt.
Also bleibt in diesen Fällen nur der Rückgriff auf das allgemeine Polizeirecht.
Ich halte den Lösungsansatz somit für falsch.


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Peter Lustig
Beitrag 15.01.2009, 13:26
Beitrag #7


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Danke für die Hilfe. Dann sind wir schon zu Zweit! wavey.gif
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Lemon70
Beitrag 15.01.2009, 14:22
Beitrag #8


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... alles wird gut 😊
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aufins
Beitrag 15.01.2009, 15:05
Beitrag #9


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la ultima
Beitrag 15.01.2009, 16:40
Beitrag #10


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Zitat (la ultima @ 15.01.2009, 11:42) *
Bei der Anordnung handelt es sich um einen Eingriff in persönliche Handlungsfreiheit iS des Art. 2 II GG.

Sorry, erst nochmal lesen und dann auf hinzufügen gehen.
Die allg. Handlungsfreiheit richtet sich nach Art. 2 I GG ( blushing.gif verd... Mist)


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tessarakt
Beitrag 15.01.2009, 16:40
Beitrag #11


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Zitat (la ultima @ 15.01.2009, 11:42) *
Die StVO ist eine Rechtsverordnung aufgrund des § 6 I StVG und keine gesetzliche Norm.


Ja, und? Auch eine Rechtsverordnung ist ein Gesetz im materiellen Sinne.
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aufins
Beitrag 15.01.2009, 16:58
Beitrag #12


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Jetzt wird es heiter....und weg thread.gif

( Zumindest für den Paragraphen-Laien)


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la ultima
Beitrag 15.01.2009, 17:02
Beitrag #13


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ist aber kein Gesetz im formellen Sinne, daher wäre die Formulierung
"...unmittelbar aus der Rechtsnorm; sie resultiert vielmehr aus der durch die Rechtsprechung geprägten Normauslegung..."
zutreffender.


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nachteule
Beitrag 15.01.2009, 18:17
Beitrag #14


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Hallo, Taylor,

Zitat (Taylor @ 14.01.2009, 16:02) *
Resümee: (Zitat)
"Es wäre rechtsdogmatisch falsch, wenn das Weiterfahrverbot auf die Bestimmungen des allgemeinen Polizeirechts gestützt würde, weil die StVO eine spezialgesetzlich vorrangige Rechtsgrundlage enthält.
Die polizeiliche Weisungsbefugnis nach der StVO kommt allerdings nur zur Regelung eines konkreten Verkehrsvorganges in Betracht; sie muss aus Verkehrssicherheitsgründen erfolgen und besonders eilbdürftig sein.
Die Untersagung der weiteren Verkehrsteilnahme durch fahrunsichere Fahrer erfüllt diese Voraussetzungen eindeutig." Zitat Ende

wenn ich es richtig sehe, stammt dies aus der Ausarbeitung zum "Stuttgarter Modell"; richtig?

Quelle: Siehe ab Seite 15

Teil II: Siehe ab Seite 12

Viele Grüße,

Nachteule


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Mahatma Gandhi
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Taylor
Beitrag 15.01.2009, 19:01
Beitrag #15


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Hallo Nachteule
Stimmt; allerdings habe ich mittlerweile das Gefühl, dass der Autor mit seiner Rechtsansicht recht alleine dasteht.


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Peter Lustig
Beitrag 15.01.2009, 20:31
Beitrag #16


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Du kannst Dich ja ggf. auf uns berufen. laugh2.gif
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nachteule
Beitrag 15.01.2009, 20:43
Beitrag #17


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Hallo, Taylor,

ganz so allein steht er nicht dry.gif

Als ich das damals (noch einige Zeit vor der Veröffentlichung in der DPolG-Zeitschrift) gelesen habe, habe ich ebenfalls meine Zweifel gehabt, aber nichts gefunden, womit ich seine Ausführungen widerlegen kann.

Nur mal ein Beispiel:

Du stellst fest, dass ein PKW - Lenker absolut übermüdet und nicht in der Lage ist, weiter zu fahren.

Bei einem LKW - Fahrer könntest Du möglicherweise (wenn die Nachweise da sind) die VO-EWG nehmen, um eine Ruhepause anzuordnen, aber nach welcher Rechtsgrundlage untersagst Du dem PKW - Lenker die Weiterfahrt?

Steht ein Fahrer unter BTM - Einfluss (Anzeige nach § 24a StVG), sehe ich keine andere Möglichkeit, als die hier genannte, um die Maßnahme zu begründen, und vor allem, um eventuelle Verstöße gegen diese Untersagung der Weiterfahrt zu sanktionieren.

Ich lasse mich allerdings gerne eines besseren belehren. wavey.gif

Viele Grüße,

Nachteule


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Peter Lustig
Beitrag 15.01.2009, 21:13
Beitrag #18


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Bitte nicht alles in einen Topf werfen.

übermüdeter Pkw-Fahrer
Solange kein verkehrsrechtlicher Verstoß (OWi) vorliegt, kann auch nichts verfolgt werden. Die Untersagung der Weiterfahrt erfolgt aus Gründen der Gefahrenabwehr nach den Polizeigesetzen der Länder. Kommt der Betroffene den Anordnungen der Polizei, sein Fahrzeug stehen zu lassen, nicht nach, ergeben sich weitere Maßnahmen, wie z. B. Schlüsselsicherstellung, Sicherstellung des Fahrzeugs ggf. bis hin zu einer Ingewahrsamnahme des Betroffenen, ebenfalls auf der Basis des Polizeirechts.

Lkw-Fahrer
Auch hier erfolgt die Untersagung der Weiterfahrt aus Gründen der Gefahrenabwehr nach dem Polizeirecht. Bei Widersetzung siehe oben. Der Lenkzeitverstoß ist ein Ordnungsverstoß (OWi) und wird nach den einschlägigen Sozialvorschriften verfolgt.

Bekiffter Pkw-Fahrer
sinngemäß wie oben.

Da die Polizeigesetze bei einer Nichtbeachtung einer polizeilichen Anordnung nicht bußgeldbewehrt sind, bleiben nur weitere polizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Anordnung (s.o.), natürlich unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Eine Verfolgung ist nur möglich, wenn in diesem Zusammenhang weitere ordnungsrechtliche Verstöße wie z. B. ein strafrechtlicher Verstoß wie § 113 StGB o.ä. begangen wird,

Ich sehe demnach bei den 3 genannten Fällen keine wesentlichen Unterschiede.
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Burkhard
Beitrag 15.01.2009, 21:45
Beitrag #19


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Ich denke ebenfalls, dass ein Rückgriff auf § 44 i. V. m. § 36 StVO für eine U. d. W. zu weit hergeholt ist. Da PL alles schon wunderschön begründet hat, muss ich mich dem nur noch anschließen. Ohnehin halte ich diese Rechtsbetrachtung für wenig praxisorientiert und zur Pflege des Rechts für nicht unbedingt von Nöten. In jedem Fall gibt es die Rechtsgrundlage für eine U. d. W.


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nachteule
Beitrag 15.01.2009, 22:29
Beitrag #20


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Hallo, Peter Lustig, hallo, Burkhard,

das Problem bei der Untersagung der weiterfahrt nach Polizeigesetz ist doch eben, dass ein Verstoß folgenlos bleiben würde.

Somit könnte ein LKW - Fahrer, der das Wochenende durchgemacht hat, zwei Stunden nach Beginn seiner Fahrertätigkeit angehalten wird und bei der Kontrolle fast einschläft, sanktionslos weiterfahren, wenn der Polizeibeamte nach Untersagung der Weiterfahrt nach Polizeirecht davonfährt.

Genauso wenig hätte der Kiffer etwas zu befürchten, der einige Stunden nach der Blutentnahme und Untersagung der Weiterfahrt für 24 stunden einfach wieder in (s)ein Auto steigt und herumfährt, und die erneut durchgeführte Blutentnahme ergibt einen Wert knapp unter 1 mg.

Soll man einem VT, dem man die Weiterfahrt untersagt, auf seine Frage nach den möglichen Folgen eines Verstoßes tatsächlich sagen, dass ihm nichts passieren kann? think.gif

Ich habe meine Unterlagen leider nicht daheim, aber wenn ich mich nicht irre, gibt es einen Kommentar, der meine Ansicht zum § 36 StVO in dieser Hinsicht bestätigt.

Mal schauen, ob ich ihn noch finde.

Viele Grüße,

Nachteule


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Burkhard
Beitrag 16.01.2009, 00:14
Beitrag #21


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Wenn ein übermüdeter Lkw-Fahrer wieder auf seinen Bock steigt, obwohl die Frist zur U. d. W. nicht abgelaufen war, die sich übrigens zwingend nach den vorgeschriebenen Ruhezeiten richten muss (9 oder 11 Stunden), begeht der Fahrer erneut eine OWi, diesmal aber vorsätzlich. Eine Anwendung der StVO käme ohnehin nicht in Betracht, da das (die) FPersG/FPersV/VO (EG) 561/2006, als einschlägige Spezialvorschriften auch die U. d. W. regeln.

Wenn der Wert unter 1 mg liegen würde, wäre das Übermaßverbot nicht beachtet worden, da die U. d. W. ja nur einen Gefahrenzustand beseitigen soll. der dann ja nicht mehr vorliegt. Es würde sich also die Frage stellen, nach welchen Gesichtspunkten bei einem Drogenkonsum die Weiterfahrt für eine bestimmte Zeit untersagt würde. Entscheidet der Beamte aus dem Bauch heraus oder nach gesicherten erkenntnissen? Bei Lenk- und Ruhezeiten ist das kein Problem, da der Gesetzgeber hier klare Vorgaben gemacht hat.

Meinst du denn, dass die Rechtsfolge bei einem Verstoß gegen eine polizeiliche Weisung jemanden von der Weiterfahrt abhalten würde?


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nachteule
Beitrag 16.01.2009, 09:06
Beitrag #22


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Hallo, Burkhard,

bei einem LKW - Fahrer, der laut Scheibe/Kontrollgerät eine Pause einlegen muss, ist die Sachlage eindeutig, aber das war in meinem Beispiel nicht so gedacht.

Hier ging es um den Fahrer, der am Wochenende ganz offiziell frei hatte, durchfeiert (ohne Alkohol rolleyes.gif ), aber nicht schläft, am Sonntagabend um 22.00 Uhr losfährt, gegen 00.00 Uhr kontrolliert wird und bei dieser Kontrolle laufend einschläft.

In dem Fall würden die Spezialvorschriften m. E. eben nicht greifen.

Wie machst Du es denn bei einem Fahrer, der seine Lenk - und Ruhezeiten eindeutig eingehalten hat, aber die Ruhezeit zwischen seinen Schichten nicht zum Schlafen genutzt, sondern zu Hause durchgehend auf dem Bau geschafft hat und bei der Kontrolle ganz eindeutig seine Augen nicht mehr offen halten kann?

Du untersagst ihm die Weiterfahrt, er hält sich nicht daran, wird 20 Minuten später von Dir wieder angehalten, Du nimmst ihm den Schlüssel weg, er wartet, bis Du weg bist, nimmt den Ersatzschlüssel und fährt wieder los.

Klar, ist an den Haaren herbeigezogen, aber wie würdest Du dies sanktionieren? think.gif

Zum BTM-Fall:

In dem Moment, in dem ich die Weiterfahrt für 24 Stunden bei einem Fahrer unter BTM - Einfluss untersage, kann ich noch gar nicht wissen, ob der Wert unter oder über 1 ng/ml (bei THC-Produkten) liegt.

Besteht aber der begründete Verdacht der BTM - Beeinflussung, und ist dieser Verdacht ausreichend für die Blutentnahme, ist er auch ausreichend, um die Weiterfahrt zu untersagen.

Ob die möglichen Rechtsfolgen jemanden von der Weiterfahrt abhalten oder nicht, weiß man vorher nie.

Dass es immer wieder VT geben wird, die dagegen verstoßen, ist klar, denn wenn sie absolut gesetzestreu wären, hätten sie ja schon nicht vorher gegen den § 24a StVG oder andere Vorschriften verstoßen.

Es kann aber nicht sein, dass ein Polizeibeamter eine Weisung erteilt, und ihm bleibt keine Möglichkeit, Verstöße gegen diese Weisungen zu ahnden.

Viele Grüße,

Nachteule


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Peter Lustig
Beitrag 16.01.2009, 09:26
Beitrag #23


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Die Untersagung der Weiterfahrt ist in meinen Augen eine rein polizeirechtliche Maßnahme. Die Maßnahme steht dabei u.a. unter dem Vorbehalt der Eignung und Notwendigkeit.

Wenn sich die Untersagung der Weiterfahrt im konkreten Einzelfall im Nachhinein als nicht geeignet darstellt, muss der Beamte entsprechend der aktuellen Gefahrensituation, die ihn ggf. sogar zum Handeln zwingt, wenn es um den Schutz des Betroffenen, vor allem aber auch der anderen Verkehrsteilnehmer geht (= Erfordernis für die polizeiliche Maßnahme), eine andere, geeignetere Maßnahme wählen. Im Extremfall kann sich der Beamte sogar selber einer Dienstpflichtverletzung oder einer Straftat schuldig machen, wenn er gar nichts tut.

Dass das Nichtbeachten der polizeilichen Anordnung nicht straf- pder bußgeldbewehrt ist, darf kein Grund sein, nichts zu tun oder auf andere, zweifelhafte Rechtsgrundlagen ausweichen zu wollen. Hier geht es rein um die im Polizeirecht verankerte Gefahrenabwehr, nicht um die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Letztere läuft ggf.parallel dazu.
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Lemon70
Beitrag 16.01.2009, 10:56
Beitrag #24


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Um mein Auto nicht irgendwo mal abstellen zu müssen, habe ich die nicht mehr notwendige Auflage zum Tragen einer Sehhilfe aus dem FS streichen lassen (bzw. für 40 Ocken einen neuen beantragt).

Hätte mir ja streng genommen passieren können mit der Untersagung der Weiterfahrt, als ich ohne Sehhilfen unterwegs war.


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Viele Grüße
Lemon70



... alles wird gut 😊
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nachteule
Beitrag 16.01.2009, 11:05
Beitrag #25


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Hallo, Peter Lustig,

ich sage ja gar nicht, dass man nichts machen kann oder sollte, im Gegenteil:

M. E. gibt es in solchen Situationen beide Möglichkeiten, Polizeigesetz und den § 36 StVO, und ich bin der Meinung, dass eine Weisung nach § 36 StVO einfach erfolgversprechender ist, was die Durchsetzung betrifft.

Wie gesagt, ich lasse mich gerne eines besseren belehren, wenn ich falsch liegen sollte, aber dann müsste ich auch dementsprechende Nachweise haben. think.gif

Viele Grüße,

Nachteule


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Max84
Beitrag 16.01.2009, 12:02
Beitrag #26


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In meiner Kommentierung habe ich noch folgendes gefunden.

Die Weisung eines Polizeibeamten an einen Lkw-Fahrer, einen nahe gelegenen Parkplatz anzusteuern und den Lastzug (wegen Überschreitung der Tageslenkzeit) nicht mehr selbst zu fahren, fällt unter § 36 Abs. 1 StVO (OLG Hamm, Beschluss vom 31.08.1973 - 5 Ss OWi 1087/73 -, VRS 46, 397)
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Peter Lustig
Beitrag 16.01.2009, 16:19
Beitrag #27


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Zitat (nachteule @ 16.01.2009, 11:05) *
Hallo, Peter Lustig,

ich sage ja gar nicht, dass man nichts machen kann oder sollte, im Gegenteil:

M. E. gibt es in solchen Situationen beide Möglichkeiten, Polizeigesetz und den § 36 StVO, und ich bin der Meinung, dass eine Weisung nach § 36 StVO einfach erfolgversprechender ist, was die Durchsetzung betrifft.

Wie gesagt, ich lasse mich gerne eines besseren belehren, wenn ich falsch liegen sollte, aber dann müsste ich auch dementsprechende Nachweise haben. think.gif

Viele Grüße,

Nachteule

Belege für die zu Deiner Meinung konträre Auffassung haben wir doch oben schon genügend geliefert, wie ich meine. Im Übrigen bitte ich Dich, die Diskussion nicht zu persönlich zu nehmen. Ich bin gerne lernbereit, wenn Du mich davon überzeugen kannst, dass ich falsch liege. smile.gif

Es geht auch nicht um die erfolgversprechendere Lösung, sondern um die rechtlich zulässige. Und da bin ich einfach der Meinung, dass eine Unterbindung der Weiterfahrt nur auf polizeirechtlicher Basis möglich und dass § 35 StVO hier nicht anwendbar ist.

Ein Tipp: probiere es doch beim nächsten Lkw-Fahrer, der Deiner Weisung nicht nachkommt, seine Ruhezeit eiinzubringen, einmal aus und verwarne ihn nach § 36 StVO wegen Nichtbeachtens Deiner Weisung. In diesem Zusammenhang frage ich mich auch, ob der sich von den 20 €, die ihm dann laut TBNr. 128 BKat drohen, überhaupt groß beeindrucken lassen wird, wenn er ganz anderen Zwängen unterliegt, die er Dir aber wahrscheinlich nicht unbedingt auf die Nase binden wird. laugh2.gif

Zitat (Max84 @ 16.01.2009, 12:02) *
In meiner Kommentierung habe ich noch folgendes gefunden.

Die Weisung eines Polizeibeamten an einen Lkw-Fahrer, einen nahe gelegenen Parkplatz anzusteuern und den Lastzug (wegen Überschreitung der Tageslenkzeit) nicht mehr selbst zu fahren, fällt unter § 36 Abs. 1 StVO (OLG Hamm, Beschluss vom 31.08.1973 - 5 Ss OWi 1087/73 -, VRS 46, 397)

Hier muss man wohl den Einzelfall genau anschauen. Ich kann mir vorstellen, dass es dabei darum gegangen ist, dass der Lkw dort, wo die Kontrolle stattgefunden hat, nicht stehen bleiben konnte, und dass die Weisung des Polizeibeamten, einen Parkplatz anzufahren, der Beseitigung eines ansonsten verkehrswidrigen oder zumindest unzumutbar behindernden Zustands gedient hat und nicht primär auf die Einbringung der Ruhezeit gerichtet war.
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nachteule
Beitrag 16.01.2009, 16:53
Beitrag #28


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Hallo, Peter Lustig,

ich nehme es überhaupt nicht persönlich, im Gegenteil, aber ich will ja auch gerne genau wissen, wann und warum ich welche Anordnungen treffen kann und will deshalb immer dazulernen.

Im vorliegenden Fall habe ich aber den Eindruck, dass wir beide recht haben, denn meines Erachtens ist sowohl die polizeirechtliche Untersagung der Weiterfahrt, als auch eine Weisung nach § 36 StVO möglich, und der Unterschied ist eben die Möglichkeit der Sanktionierung.

Zum LKW - Fahrer: In der Regel ist es ja so, dass die LKW - Fahrer wegen einem Verstoß gegen Lenk - und Ruhezeiten zur Pause vergattert werden, und dass die Bußgeldsätze hier um einiges höher sind, wenn gegen solche Anordnungen verstoßen wird, ist ja bekannt.

Viele Grüße,

Nachteule


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Peter Lustig
Beitrag 16.01.2009, 17:33
Beitrag #29


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Dass Du als Polizeibeamter in konkreten Fällen die Weiterfahrt untersagen darfst, ist unbestritten. Dass es sich sowohl bei einer Weisung nach § 36 StVO als auch nach dem Polizeirecht um eine verwaltungsrechtliche Weisung handelt, deren Rechtmäßigkeit dann ggf. von den Verwaltungsgerichten zu überprüfen ist, wurde oben bereits herausgearbeitet.

Dass sich ein Beamter unbedingt auf § 36 StVO wegen des dort drohenden Verwarnungsgelds von 20 € abstützen will, sollte in meinen Augen nicht den Ausschlag geben. Wird eine Weisung missachtet, stehen doch im polizeirechtlichen Bereich der Gefahrenabwehr wesentlich wirksamere, schwerwiegendere und schmerzlichere Maßnahmen wie z. B. die Wegnahme von Fahrzeugschlüssel und -papieren, Sicherstellung des Fahrzeugs usw. zur Verfügung.

Also warum hier weiterhin eine akademische Diskussion über des Kaisers Bart führen? Die Standpunkte sind doch ausgetauscht. wavey.gif
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nachteule
Beitrag 16.01.2009, 17:58
Beitrag #30


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Hallo, Peter Lustig,

in erster Linie ging es ja eigentlich auch nur um die Ausgangsfrage von Taylor, und ob das, was im Stuttgarter Modell beschrieben wird, richtig ist.

Das ist ja nun geklärt.

Nebenbei ist es ganz interessant, dass das Stuttgarter Modell scheinbar auch außerhalb von BW so langsam angewandt wird, wenn ich den Beitrag von Taylor richtig interpretiere.

Hallo, Taylor,

liege ich mit dieser Annahme richtig?

Viele Grüße,

Nachteule


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Peter Lustig
Beitrag 16.01.2009, 20:18
Beitrag #31


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Frage eines Unwissenden: was versteckt sich hinter dem Stuttgarter Modell.

Ich kenne zwar schon lange ein Münchner Modell, nicht jedoch ein Stuttgarter Modell. Gibt´s das evtl. auch für bzw. in anderen deutschen Großstädten?
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nachteule
Beitrag 16.01.2009, 21:23
Beitrag #32


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Hallo, Peter Lustig,

beim Stuttgarter Modell geht es darum, dass bei einem Verkehrsteilnehmer, der als Konsument harter Drogen festgestellt wird, der Führerschein (nicht die Fahrerlaubnis) eingezogen und an die zuständige Führerscheinstelle geschickt wird, damit diese möglichst zeitnah tätig wird und, sollte die Fahrerlaubnis auf dem Verwaltungswege entzogen werden, schon den Führerschein hat.

Dabei bezieht sich die Bezeichnung Verkehrsteilnehmer nicht nur auf Fahrzeuglenker, sondern auch auf die Mitfahrer.

Näheres findest Du in den beiden Links in diesem Beitrag.

Mir sagt dagegen das Münchener Modell nichts.

Ist es das Programm gegen häusliche Gewalt?

Viele Grüße,

Nachteule


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Peter Lustig
Beitrag 16.01.2009, 21:28
Beitrag #33


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Ausführungen zum Münchner Modell, das mit Abschleppen zu tun hat, folgen morgen oder in den nächsten Tagen. Für heute reicht es mir. wavey.gif
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Taylor
Beitrag 18.01.2009, 20:19
Beitrag #34


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Zitat (nachteule @ 16.01.2009, 17:58) *
Nebenbei ist es ganz interessant, dass das Stuttgarter Modell scheinbar auch außerhalb von BW so langsam angewandt wird, wenn ich den Beitrag von Taylor richtig interpretiere.

Hallo, Taylor,
liege ich mit dieser Annahme richtig?
Nachteule



Hallo Nachteule,

nein, nicht wirklich; es geht lediglich um eine einheitliche Sicht- / Verfahrensweise.
Es bleibt aber alles im Ländle! wavey.gif


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Peter Lustig
Beitrag 19.01.2009, 18:10
Beitrag #35


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Hier die versprochenen Ausführungen zum Münchner Modell, das allerdings einen ganz anderen, themenfremden Sachverhalt betrifft, und zwar eine Vereinfachung der Abschlepppraxis in bestimmten Fällen.

Nach den landesrechtlichen Vorgaben ist das Abschleppen bzw. Versetzen von Fahrzeugen in Bayern der Polizei vorbehalten. Das bedeutet, dass nur ein Polizeibeamter die Abschleppung bzw. Versetzung anordnen darf.

Als die Stadt München Anfang der 90-er Jahre ihre kommunale Verkehrsüberwachung (KVÜ) aufstellte, die sich zunächst ausschließlich auf den ruhenden Verkehr konzentrierte, führte das dazu, dass in jedem Fall, in dem ein kommunaler Verkehrsüberwacher im Rahmen seiner Tätigkeit einen Abschleppfall feststellte, die Polizei gerufen werden musste, um die Abschleppung anzuordnen. Daraus ergab sich eine starke Einsatzmehrbelastung, zumal die abschlepprelevanten Örtlichkeiten meist in solchen Stadtteilen liegen, in denen die Polizei im allgemeinen Einsatzbetrieb ohnehin schon viel zu tun hat wie z. B. in der Innenstadt, in Schwabing oder in Haidhausen.

Findige Verwaltungsrechtler kamen nun auf die Idee, einen auf Erfahrungswerten basierenden Katalog potenzieller Abschleppörtlichkeiten und -fällen zu erstellen, der laufend fortgeschrieben wird. Stellt nun ein Angehöriger der KVÜ an einer dieser im Katalog erfassten Örtlichkeiten einen Abschleppfall fest, wird die örtliche Polizeidienststelle davon telefonisch informiert, die dann die erforderliche Abschleppanordnung auch per Telefon an die KVÜ-Kraft weitergibt. Diese hält die Einzelheiten in einem Protokoll fest, fordert das Abschleppfahrzeug an und überwacht die ordnungsgemäße Durchführung der Prozedur. Die Anwesenheit der Polizei vor Ort ist damit nicht erforderlich.

Mittlerweile wird dieses Verfahren mit großem Erfolg seit vielen Jahren praktiziert. Verwaltungsgerichte haben sich mit der Rechtmäßigkeit auch schon befasst und übereinstimmend festgestellt, dass das Verfahren mit den geltenden Rechtsvorschriften in Übereinklang steht.
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