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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7909 Beigetreten: 16.03.2005 Mitglieds-Nr.: 8842 ![]() |
In Wikipedia ist das anders dargestellt (jeweils Fahrzeug B bei abknickender Vorfahrt). http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=...=20080517111244 Hat Wikipedia recht? |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2839 Beigetreten: 03.09.2008 Wohnort: Nordhessen Mitglieds-Nr.: 44088 ![]() |
Wiki hat recht! Wie kommst Du darauf, daß Geradeaus-fahren bei abknickender Vorfahrt Abbiegen ist?
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7909 Beigetreten: 16.03.2005 Mitglieds-Nr.: 8842 ![]() |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 ![]() |
Wiki hat aus Sicht der Verkehrsteilnehmer nach der StVO schon Recht. Jedoch ist die Querung von Fußgängern an abknickenden Vorfahrtsstraßen sehr kompliziert. Daher verbietet die Verwaltungsvorschrift zur StVO in der Regel, Fußgängerquerungen an abknickenden Vorfahrtsstraßen zuzulassen. Nur leider wissen viele Verkehrsbehörden nicht, was sie tun und was sie lassen sollten. Deshalb sind gerade an diesen Stellen immer wieder Gefahrensituationen zu erkennen.
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2839 Beigetreten: 03.09.2008 Wohnort: Nordhessen Mitglieds-Nr.: 44088 ![]() |
Also für mich ist Abbiegen mit einer Fahrtrichtungsänderung verbunden. Ich finde aber keine andere Definition als zum Beispiel die in Wikipedia.
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 10193 Beigetreten: 11.05.2008 Wohnort: eine große Stadt in Norddeutschland Mitglieds-Nr.: 41963 ![]() |
Wiki hat recht! Wie kommst Du darauf, daß Geradeaus-fahren bei abknickender Vorfahrt Abbiegen ist? Es gibt/gab ja sogar Leute, die haben behauptet, dass man beim geradeaus-fahren rechts blinken müsse ![]() ![]() Und als ich vor Jahren (sind ca. 15) meinen Führerschein erworben habe, fing mein Fahrlehrer mit sowas an wie "... wie biegen uns die abknickende Vorfahrt gedanklich gerade..." ![]() Manche von den Teilnehmern haben´s niee kapiert.... ---- Was den Vorrang bzw. Nicht-Vorrang der Fußgänger angeht, so spielt es keine Rolle, ob die Kreuzung rechts-vor-links ist, die Vorfahrtstraße geradeaus verläuft oder eben abgeknickt ist. --> Jeder Abbieger muss den Fußgänger durchlassen!!!! Und da diese Regel im Widerspruch zur abgeknickten Führung einer Vorfahrtstraße steht, heißt es auch in der StVO: Zitat ('VwV-StVO §42') Fußgängerquerverkehr über eine Vorfahrtstraße an der Kreuzung oder Einmündung mit abknickender Vorfahrt ist durch Stangen- oder Kettengeländer zu unterbinden. ..... Bei stärkerem Fußgängerverkehr wird es häufig erforderlich sein, den gesamten Kreuzungsverkehr durch Lichtzeichen zu regeln. Alles klar !? OJ -------------------- Kampf
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#7
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7909 Beigetreten: 16.03.2005 Mitglieds-Nr.: 8842 ![]() |
Mir geht es nicht um die Vorrang-Situation des "Folgers". Der ist übrigens eindeutig kein Abbieger, so wird es von den Gerichten gesehen. Daher ist im Umkehrschluss der Geradeausfahrer ein Abbieger und es gilt somit §9(3) für ihn.
Es gibt/gab ja sogar Leute, die haben behauptet, dass man beim geradeaus-fahren rechts blinken müsse ![]() ![]() Er biegt nicht ab. Blinken muss er aufgrund von §42 trotzdem. |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 ![]() |
genau das ist das Problem der abknickenden Vorfahrt. Daher müssen für diese Situationen ja besondere Regeln in die StVO aufgenommen werden und die Behörde hat die Amtspflicht, diese Situationen bereits im Vorfeld auszuschließen. Nur leider hält sich kaum eine Behörde daran.
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#9
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Als Fußgänger muss man keine Verkehrsschilder kennen!
Der Fußgänger sieht eine Kreuzung und weiß, dass Autos, von links und rechts kommen durchgelassen werden müssen, und Autos, die von vorne oder hinten kommen, einen selbst gehen lassen müssen. Wie die Beschilderung ist, ist völlig wumpe! |
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#10
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2839 Beigetreten: 03.09.2008 Wohnort: Nordhessen Mitglieds-Nr.: 44088 ![]() |
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#11
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7909 Beigetreten: 16.03.2005 Mitglieds-Nr.: 8842 ![]() |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7902 Beigetreten: 17.07.2007 Mitglieds-Nr.: 34260 ![]() |
Trotzdem muss er Fußgänger durchlassen. Steht so in der StVO.
Und wo steht jetzt, dass der Geradeausfahrer ein Abbieger ist? (oh mein Gott wie paradox, hab ich das wirklich geschrieben??) |
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#13
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7909 Beigetreten: 16.03.2005 Mitglieds-Nr.: 8842 ![]() |
Der Fußgänger sieht eine Kreuzung und weiß, dass Autos, von links und rechts kommen durchgelassen werden müssen, und Autos, die von vorne oder hinten kommen, einen selbst gehen lassen müssen. Wie die Beschilderung ist, ist völlig wumpe! Diese Faustregel gilt für normale Kreuzungen, aber nicht dort, wo Geradeausfahren rechtlich Abbiegen ist und somit §9(3) gilt. |
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#14
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 227 Beigetreten: 08.05.2006 Mitglieds-Nr.: 19150 ![]() |
nein die Erklärung ist richtig. Tatsächlich besteht bezüglich der Fußgänger kein Unterschied zw. "normalen" Kreuzungen und Kreuzungen mit abknickender Vorfahrt.
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#15
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7902 Beigetreten: 17.07.2007 Mitglieds-Nr.: 34260 ![]() |
Wir reden von einer "normalen Kreuzung".. Wie die Vorfahrtsregelung ist, spielt keine Rolle
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#16
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7909 Beigetreten: 16.03.2005 Mitglieds-Nr.: 8842 ![]() |
Und wo steht jetzt, dass der Geradeausfahrer ein Abbieger ist? (oh mein Gott wie paradox, hab ich das wirklich geschrieben??) Zitat Datum: 1999-01-14 / Gericht: OLG Oldenburg / AZ: Ss 506/98
Leitsatz: 1. Wer eine nach links abknickende Vorfahrtsstraße geradeaus fahrend verlässt, ändert zwar nicht seine Fahrtrichtung, biegt aber im Rechtssinne ab und... |
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#17
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1768 Beigetreten: 01.10.2004 Wohnort: Limassol (Zypern) Mitglieds-Nr.: 5855 ![]() |
Kommen hier vielleicht wieder die Stichworte "de facto" und "de jure" bzgl. Abbiegen ins Spiel?
-------------------- Mädchen auf Motorhauben – vor 85% meiner Unfälle kann ich mich schützen.
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#18
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2839 Beigetreten: 03.09.2008 Wohnort: Nordhessen Mitglieds-Nr.: 44088 ![]() |
Zitat Datum: 1999-01-14 / Gericht: OLG Oldenburg / AZ: Ss 506/98 Leitsatz: 1. Wer eine nach links abknickende Vorfahrtsstraße geradeaus fahrend verlässt, ändert zwar nicht seine Fahrtrichtung, biegt aber im Rechtssinne ab und... Schade, daß ich an die Quelle jetzt nicht weiter rankomme. "biegt im Rechtssinne ab..." muss also nicht blinken, muss keine Fußgänger durchlassen, ändert die Fahrtrichtung nicht... was bleibt jetzt eigentlich übrig, um den Charakter des Abbiegers zu behalten? |
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#19
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7909 Beigetreten: 16.03.2005 Mitglieds-Nr.: 8842 ![]() |
An die Quelle komme ich leider auch nicht ran -habe auch nur den Ausschnitt.
Natürlich muss beim Geradeausfahren nicht der Fahrrichtungsanzeiger betätigt werden. Aber Fußgänger müssen natürlich gemäß 9(3) durchgelassen werden. Der Charakter des Abbiegens besteht dahrin, dass der Verlauf der Vorfahrtstr. verlassen wird, bzw. - in Gegenrichtung - auf sie aufgefahren wird. |
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#20
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5160 Beigetreten: 27.11.2004 Mitglieds-Nr.: 6966 ![]() |
Hallo,
auch wenn ein Richter den Vorgang mal falsch ausdrückt wird er dadurch trotzdem nicht richtig. Wer einer Straße gradeaus folgt, auch wenn die "Vorfahrtstraße" abbiegt, fährt gradeaus. Das kann doch nicht so kompliziert sein. Und Gradeausfahrer müssen im Gegensatz zu Abbiegern keine Fußgänger vorlassen. Abbieger müssen hingegen generell Fußgänger vorlassen, die die Strasse überqueren, egal wie die Vorfahrt verläuft. Das ist also ganz einfach. Das ist außerdem konform zur der einfachen Regel, das die Spur verlassende Fahrzeuge, egal ob zum Fahrstreifenwechsel oder zum Abbiegen, alle Fahrzeuge vorbeilassen müssen bzw. diese nicht gefährden dürfen. Die Ausnahme, aber nur in Bezug auf andere Fahrzeuge, ist halt die abknickende Vorfahrtstraße. In dem von dir genannten Urteil geht es um einen Autofahrer, der auf einer Kreuzung nicht der nach links abknickenden Vorfahrtstraße folgte, sondern gradeaus weiterfuhr und dabei einen rechts von ihm fahrenden Radfahrer, der der Vorfahrtstraße nach links folgen wollte, überfuhr und tötete. Die Strafe wurde dadurch etwas gemildert, das der Radfahrer dabei kein Handzeichen gab. Gruss MrMurphy |
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#21
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 10193 Beigetreten: 11.05.2008 Wohnort: eine große Stadt in Norddeutschland Mitglieds-Nr.: 41963 ![]() |
Als Fußgänger muss man keine Verkehrsschilder kennen! Das ist vollkommen richtig!! ![]() (Oder gibt´s künftig den Gehschein ab 6 Jahre???) ![]() Der Fußgänger sieht eine Kreuzung und weiß, dass Autos, von links und rechts kommen durchgelassen werden müssen, und Autos, die von vorne oder hinten kommen, einen selbst gehen lassen müssen. So lernt man es ja bereits im Kindergarten... ![]() Wie die Beschilderung ist, ist völlig wumpe! Wumpe??? ![]() OJ -------------------- Kampf
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#22
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 10193 Beigetreten: 11.05.2008 Wohnort: eine große Stadt in Norddeutschland Mitglieds-Nr.: 41963 ![]() |
Natürlich muss beim Geradeausfahren nicht der Fahrrichtungsanzeiger betätigt werden. Aber Fußgänger müssen natürlich gemäß 9(3) durchgelassen werden. Der Charakter des Abbiegens besteht dahrin, dass der Verlauf der Vorfahrtstr. verlassen wird, bzw. - in Gegenrichtung - auf sie aufgefahren wird. Wie bitte???? ![]() ![]() Das is mir ja ganz neu!!! ![]() Mal ganz ehrlich: ich verstehe nicht warum na die abknickende Vorfahrt so komplizierter macht als sie ist. ![]() --> für den Fußgänger spielt es keine Rolle ob es nun eine 'rechts-vor-links'-Kreuzung ist; eine normale geradeaus-Vorfahrtsstraße oder eine abknickende Vorfahrtstraße. ==> kreuzt er eine Fahrspur, so muss er warten; kreuzen Abbieger seinen Weg, so müssen diese warten. (die Regeln mal in Kürze) Auch das mit dem Blinken geht nach der Fahrtrichtung (daher heißt das gelbe Licht am Auto ja auch 'Fahrtrichtungsanzeiger') - es wird geblinkt wenn abgebogen wird; nicht geblinkt wird beim geradeaus-Fahren! Der einzige Unterschied zu einer normalen Z306/Z205-Kreuzung ist der Umstand, dass ein der abknickenden Vorfahrt folgendes (und demzufolge als Abbieger auch blinken müssendes) Fahrzeug nach dem Abbiegen kreuzenden Fußgängern Vorrang gewähren müßte. Und da dieser Umstand den abknickenden Vorrang ad absurdum führt und dem auch widerspricht, gibt es in der StVO / VwV-StVO den von mir bereits zitierten Zusatz ".... ist das Überqueren von Fußgängern durch .... Ketten/Geländer zu unterbinden) Das kann doch nicht so schwer sein...... ![]() OJ -------------------- Kampf
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 ![]() |
Wer einer Straße gradeaus folgt, auch wenn die "Vorfahrtstraße" abbiegt, fährt gradeaus. Das kann doch nicht so kompliziert sein. Das dies für Dich wieder mal einfach ist, ist verständlich. Nur leider ist dies in unserem Fall nicht so. Eine abknickende Vorfahrtsstraße ist im Fahrsinne eine Straße, die zufällig um die Kurve geht. Mit noch größerem Zufall münden genau im Kurvenbereich noch Straßen ein. So wurde (und wird heut noch) die abknickende Vorfahrt verstanden. Es gab sogar Zeiten, da durfte an abknickenden Vorfahrtsstraßen beim Folgen dieser nicht geblinkt werden. Und wer diese Straße verließ (auch geradeaus) musste blinken. Da das Ganze dann zu viele Probleme bereitete, führte man die Blinkpflicht beim Abbiegen ein. Sonst hat sich aber an der Rechtsansicht nichts geändert. Folglich gibt es auch die vorhandenen Probleme weiter. Und was macht man da ? Man bringt Pflichten in die StVO. So zum Beispiel die besondere Vorsicht gegenüber Fußgängern. Denn die Rechtsprechung ist sich einig, dass aus o.g. Gründen der § 9 StVO kaum anwendbar ist. Das gfanze Problem ist doch etwas kompliziert. Mir ist aber so, als hätten wir das schon gehabt ![]() Zitat Datum: 1999-01-14 / Gericht: OLG Oldenburg / AZ: Ss 506/98 Leitsatz: 1. Wer eine nach links abknickende Vorfahrtsstraße geradeaus fahrend verlässt, ändert zwar nicht seine Fahrtrichtung, biegt aber im Rechtssinne ab und... Richtig. Hier noch eines dazu: Zitat (BayObLG v. 30.12.1985:) Wer die in einen Linksbogen führende Vorfahrtstraße, deren Verlauf nach StVO § 42 Abs 2 durch Zeichen 306 mit Zusatzschild bekanntgegeben ist, geradeaus fahrend verläßt, biegt (nach rechts) ab, darf dies aber nicht durch Richtungszeichen anzeigen. Wer jedoch der auf dem Zusatzzeichen angezeigten Richtung folgt, muss dies durch Blinken anzeigen. Quelle: wieder mal das Verkehrslexikon.de -------------------- |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 ![]() |
Kann man das ganze dann so zusammenfassen:
bezüglich der Vorrangregeln zwischen Bezüglich der Pflicht zu blinken und Fußgänger durchzulassen, muss man sich die abknickende Vorfahrtregelung wegdenken? -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 ![]() |
Für den Laiengebrauch dürfte diese Herangehensweise richtig und ausreichend sein. Fragt man jedoch nach den Rechtsgrundlagen, wird es viel komplizierter
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2839 Beigetreten: 03.09.2008 Wohnort: Nordhessen Mitglieds-Nr.: 44088 ![]() |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24792 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 ![]() |
bezüglich der Vorrangregeln zwischen KfZ muss man sich bei einer abknickenden Vorfahrt die Vorfahrtstraße "gerade gebogen" denken. Bezüglich der Pflicht zu blinken und Fußgänger durchzulassen, muss man sich die abknickende Vorfahrtregelung wegdenken? Radfahrer ... sind Kfz im Sinne dieser Vereinfachung ![]() -------------------- redonner sa grandeur à l'europe!
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 ![]() |
@mir: hast natürlich Recht: ich meinte Fahrzeuge statt KfZ, denn Vorfahrtsregelungen gelten ja zwischen allen Arten von Fahrzeugen.
Hab das mal oben korrigiert. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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Gast_klaus62_* |
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Uwe W
auch wenn es total OT ist ![]() Glückwunsch zum 13 000igsten Beitrag ![]() |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1043 Beigetreten: 12.04.2006 Wohnort: OF Mitglieds-Nr.: 18416 ![]() |
Wer einer Straße gradeaus folgt, auch wenn die "Vorfahrtstraße" abbiegt, fährt gradeaus. Das kann doch nicht so kompliziert sein. Das dies für Dich wieder mal einfach ist, ist verständlich. Nur leider ist dies in unserem Fall nicht so. Eine abknickende Vorfahrtsstraße ist im Fahrsinne eine Straße, die zufällig um die Kurve geht. Mit noch größerem Zufall münden genau im Kurvenbereich noch Straßen ein. So wurde (und wird heut noch) die abknickende Vorfahrt verstanden. Dem würde ich so pauschal nicht zustimmen. Die Strasse wird m.E. doch durch ihre Widmung definiert. Fahre ich auf Straße A und der Hauptverkehrsstrom biegt in Strasse B ab, so verlasse ich trotzdem Strasse A, folge also nicht dem Strassenverlauf, sondern nur dem Verkehrsfluss. In anderen Fällen macht Strasse A tatsächlich einen Knick, in welchem zufällig Strasse B und Strasse C einmünden. Für den Fußgänger dürfte (in der Praxis) der optische Eindruck ausschlaggebend sein. Denn die Rechtsprechung ist sich einig, dass aus o.g. Gründen der § 9 StVO kaum anwendbar ist. Das ganze Problem ist doch etwas kompliziert. Mir ist aber so, als hätten wir das schon gehabt ![]() Sicher, daß sich die Rechtssprechung da so einig ist? Sie kann ja schlecht nur aus Sicht des Fahrbahnnutzers urteilen. Immerhin empfiehlt die VwV besondere bauliche Maßnahmen für die Fußgänger, scheint sich also des Konfliktes sehr wohl bewußt zu sein. -------------------- Und ich saß da und sah, das es schlimm war. Da hörte ich eine Stimme, die sprach: "Lächle, denn es könnte schlimmer kommen!" Und ich lächelte und es kam schlimmer. |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1387 Beigetreten: 24.06.2008 Mitglieds-Nr.: 42789 ![]() |
Zitat (BayObLG v. 30.12.1985:) Wer die in einen Linksbogen führende Vorfahrtstraße, deren Verlauf nach StVO § 42 Abs 2 durch Zeichen 306 mit Zusatzschild bekanntgegeben ist, geradeaus fahrend verläßt, biegt (nach rechts) ab, darf dies aber nicht durch Richtungszeichen anzeigen. Wer jedoch der auf dem Zusatzzeichen angezeigten Richtung folgt, muss dies durch Blinken anzeigen. Quelle: wieder mal das Verkehrslexikon.de Hmm, ich durchfahr ja desöfteren solche "T-Kreuzungen", und wer da "gerade abbiegt" zeigt das in aller Regel durch Blinken an, weil dann der wartepflichtige Gegenverkehr schonmal fahren kann. Ein tatsächliches rechts abbiegen geht da mangels Straße nicht. Was würde denn so ein "falsches Blinken" kosten und wird das in dem Fall überhaupt geahndet? Wenn mich nicht alles täuscht, blinken da auch die ![]() -------------------- Manche Gespräche sind so zielführend wie drei Tage Kreisverkehr. |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7902 Beigetreten: 17.07.2007 Mitglieds-Nr.: 34260 ![]() |
Hmm, ich durchfahr ja desöfteren solche "T-Kreuzungen", und wer da "gerade abbiegt" zeigt das in aller Regel durch Blinken an, weil dann der wartepflichtige Gegenverkehr schonmal fahren kann. Wer nicht blinkt, will geradeaus, demnach kann der wartepflichtige Gegenverkehr ebenfalls fahren ![]() |
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![]() bekennender Pfostenumfahrer ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9708 Beigetreten: 15.07.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 11315 ![]() |
wie ernsthaft ist denn diese Vorschrift (bzgl. Ketten und Gitter etc. für Fussgänger) zu nehmen ?
Ich kenne hier in Berlin ein ganzes Bündel Strassen, wo da nichts dergleichen steht |
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#34
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1387 Beigetreten: 24.06.2008 Mitglieds-Nr.: 42789 ![]() |
Hmm, ich durchfahr ja desöfteren solche "T-Kreuzungen", und wer da "gerade abbiegt" zeigt das in aller Regel durch Blinken an, weil dann der wartepflichtige Gegenverkehr schonmal fahren kann. Wer nicht blinkt, will geradeaus, demnach kann der wartepflichtige Gegenverkehr ebenfalls fahren ![]() Zitat meiner Eltern, meines Opas und etlicher anderer VT: "Wieso soll ich links blinken, ich bleib ja auf der Vorfahrtsstraße?!" -------------------- Manche Gespräche sind so zielführend wie drei Tage Kreisverkehr. |
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![]() Neuling Gruppe: Members Beiträge: 9 Beigetreten: 06.10.2008 Mitglieds-Nr.: 44676 ![]() |
Wie die Beschilderung ist, ist völlig wumpe! Wumpe??? ![]() Für "Wumpe" kann man auch "Egal" sagen... ![]() -------------------- Swords in their hands they killed each and every man Who dared to invade their sacred land Victory songs are raising in the night Telling all of their undying strength and might |
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Beitrag
#36
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7909 Beigetreten: 16.03.2005 Mitglieds-Nr.: 8842 ![]() |
Zitat Datum: 1999-01-14 / Gericht: OLG Oldenburg / AZ: Ss 506/98 Leitsatz: 1. Wer eine nach links abknickende Vorfahrtsstraße geradeaus fahrend verlässt, ändert zwar nicht seine Fahrtrichtung, biegt aber im Rechtssinne ab und... Schade, daß ich an die Quelle jetzt nicht weiter rankomme. "biegt im Rechtssinne ab..." muss also nicht blinken, muss keine Fußgänger durchlassen, ändert die Fahrtrichtung nicht... was bleibt jetzt eigentlich übrig, um den Charakter des Abbiegers zu behalten? Natürlich muss er als Abbieger Fußgänger durchlassen. Und das nicht nur aufgrund von §9(3) sondern auch - wenn er von der Vorfahrtstr. kommt -aufgrund von §42 wo sich die Vorschrift: "Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten" nicht nur auf den beschränkt, der der Vorfahrtstr. folgt. |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1044 Beigetreten: 14.11.2006 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 25263 ![]() |
Zitat wie ernsthaft ist denn diese Vorschrift (bzgl. Ketten und Gitter etc. für Fussgänger) zu nehmen ? Ich kenne hier in Berlin ein ganzes Bündel Strassen, wo da nichts dergleichen steht Zitat Fußgängerquerverkehr über eine Vorfahrtstraße an der Kreuzung oder Einmündung mit abknickender Vorfahrt ist durch Stangen- oder Kettengeländer zu unterbinden. Ist eindeutig. Vorschrift muss befolgt werden. Soweit ich das richtig verstanden habe ist bei abknickenden Vorfahrtstraßen immer auch die Fachaufsicht in der Pflicht. In der VwW-StVO heißt es unter Rdnr. 3 - 4 zu § 45 StVO: Zitat Die Straßenverkehrsbehörde bedarf der Zustimmung der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle zur Anbringung und Entfernung folgender Verkehrszeichen:
auf allen Straßen der Zeichen 201,261,269,275,279. 290, 292, 330, 331, 334, 336, 363, 380, 460 sowie des Zusatzschildes "abknickende Vorfahrt" (hinter Zeichen 306), |
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Beitrag
#38
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 ![]() |
Natürlich muss er als Abbieger Fußgänger durchlassen. Und das nicht nur aufgrund von §9(3) sondern auch - wenn er von der Vorfahrtstr. kommt -aufgrund von §42 wo sich die Vorschrift: "Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten" nicht nur auf den beschränkt, der der Vorfahrtstr. folgt. Noch einmal: Die besondere Vorsicht gegenüber Fußgängern folgt nicht auf Grundlage von § 9 Abs. 3 StVO, sondern ausschließlich aus § 42 StVO. -------------------- |
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#39
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7909 Beigetreten: 16.03.2005 Mitglieds-Nr.: 8842 ![]() |
Die besondere Rücksicht für Fahrzeuge, die der Vorfahrtstr. folgen, ergibt sich tatsächlich nur aus §42 - das habe ich nicht bestritten. Für das Abbiegen von der Vorfahrtstr. gilt ebenfalls die besondere Rücksichtnahme aus §42, die sich hier mit §9(3) deckt. Für Fahrzeuge, die aus einer Nebenstraße einbiegen, wird in §41 keine besondere Rücksicht gegenüber Füßgängern gefordert.
Zitat Der Verlauf der Vorfahrtstraße kann durch ein Zusatzschild zu den Zeichen 205 und 206 bekanntgegeben sein. Da man in der Situation aber nur Abbiegen kann, gilt ohnehin immer §9(3). Auch das Gradeaus-Einfahren in die Vorfahrtstr. ist rechtlich Abbiegen, so wie in Gegenrichtung auch. |
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#40
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 ![]() |
Genau so stimmt es
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#41
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7909 Beigetreten: 16.03.2005 Mitglieds-Nr.: 8842 ![]() |
Also bist Du auch der Ansicht, dass an einer abknickenden Vorfahrt Fußgänger-Vorrang auch beim Gradeaus-Abbiegen beachtet werden muss und dass somit die Wikipedia-Darstellung falsch ist?
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#42
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 10193 Beigetreten: 11.05.2008 Wohnort: eine große Stadt in Norddeutschland Mitglieds-Nr.: 41963 ![]() |
Also bist Du auch der Ansicht, dass an einer abknickenden Vorfahrt Fußgänger-Vorrang auch beim Gradeaus-Abbiegen Bitte was????? ![]() ![]() beachtet werden muss und dass somit die Wikipedia-Darstellung falsch ist? Ein Fußgänger muss keine Schilder kennen! Die Vorrangregelung an einer Kreuzung ist immer gleich; egal ob rechts-vor-links; normale geradeaus-Vorfahrtstraße oder abknickende Vorfahrt!!!!!!!!!! ![]() OJ -------------------- Kampf
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#43
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 ![]() |
Die Vorrangregelung an einer Kreuzung ist immer gleich; egal ob rechts-vor-links; normale geradeaus-Vorfahrtstraße oder abknickende Vorfahrt!!!!!!!!!! Nein, die Regelung ist eben nicht gleich. Es gilt immer § 9 StVO, außer bei der Fahrt auf abknickenden Vorfahrtsstraßen. Da gilt § 42. Für das Verhalten der Verkehrsteilnehmer ändert sich dadurch aber nicht allzu viel.![]() Also bist Du auch der Ansicht, dass an einer abknickenden Vorfahrt Fußgänger-Vorrang auch beim Gradeaus-Abbiegen beachtet werden muss und dass somit die Wikipedia-Darstellung falsch ist? Wie kommst Du jetzt darauf ![]() Du hast Doch selbst richtig geschrieben: Die besondere Rücksicht für Fahrzeuge, die der Vorfahrtstr. folgen, ergibt sich tatsächlich nur aus §42 - das habe ich nicht bestritten. Für das Abbiegen von der Vorfahrtstr. gilt ebenfalls die besondere Rücksichtnahme aus §42, die sich hier mit §9(3) deckt. Dem Wortlaut der StVO nach, gilt bei einer Ankunft auf einer abknickenden Vorfahrtsstraßen immer:Zitat Wer ihm folgen will, muß dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten. egal, wohin man will. Kommt man auf einer Nebenstraße an, dann gilt § 9 StVO.Da das alles sehr kompliziert ist, wurde ja in der VwV-StVO die Unterbindung von Fußgängern vorgeschrieben. -------------------- |
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Gast_Georg_g_* |
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Beitrag
#44
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Dem Wortlaut der StVO nach, gilt bei einer Ankunft auf einer abknickenden Vorfahrtsstraßen immer: Zitat Wer ihm folgen will, muß dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten. egal, wohin man will. Kommt man auf einer Nebenstraße an, dann gilt § 9 StVO.Der Satz aus § 42 StVO "Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten" bezieht sich auf den vorherigen Satz und somit nur auf Fahrzeugführer, die dem Verlauf der abknickenden Vorfahrtstraße folgen. Daher kann ich mich deiner Aussage, dass es egal sei, wohin man wolle, nicht anschließen. Verlasse ich die Vorfahrtstraße in Geradeausrichtung, dann kann eine Wartepflicht gegenüber Fußgängern nicht aus § 42 StVO abgeleitet werden. |
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Beitrag
#45
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Und genau dies lese ich anders
![]() Komplett lautet ja die Passage so: Zitat (StVO zu Zeichen 306 zum ZZ abknickende Vorfahrtstraße) Ein Zusatzschild ![]() zum Zeichen 306 kann den Verlauf der Vorfahrtstraße bekanntgeben. Wer ihm folgen will, muß dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten. Ich gehe davon aus, dass der letzte Satz allein steht und die Rücksicht auf Fußgänger in allen Fällen zutrifft. Die Passage "wer ihm folgen will" bezieht sich ausschließlich auf die Blinkpflicht, nicht auf die Rücksicht gegenüber Fußgänger. Wäre es anders, müssten alle Urteile, welche das Verlassen der Vorfahrtsstraße als Abbiegen definieren (und das tun alle Gerichte), diesbezüglich geändert werden. Es ist und bleibt also nicht ganz einfach ![]() -------------------- |
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Gast_Georg_g_* |
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#46
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Der ganze Absatz befasst sich ja mit dem Zusatzzeichen zu Z 306 und dem Verlauf der abknickenden Vorfahrtstraße. Nach der Systematik würde ich daher auch den letzten Satz so verstehen.
Satz 1 nennt den "Verlauf der Vorfahrtstraße". Satz 2 erwähnt "ihm folgen", womit wiederum nur der vorher erwähnte Verlauf der Vorfahrtstraße gemeint sein kann. Satz 3 regelt dann die Rücksicht bzw. Wartepflicht gegenüber Fußgängern, ohne nochmal zu erwähnen, an wen sich dieser Satz richtet. Nach meiner Lesart bezieht sich dieser Satz 3 auf die beiden vorherigen Sätze und damit nur auf jene, die dem Verlauf der Vorfahrtstraße folgen. Wenn man also auch eine Wartepflicht für den Geradeausfahrer bejaht, dann würde ich das nicht aufgrund des § 42 StVO, sondern wegen § 9 StVO so sehen. Die oben erwähnte Rechtsprechung ("biegt im Rechtssinne ab") hatte aber nicht den Vorrang eines Fußgängers beim Abbiegen eines Fz.-Führers zum Anlass. Dem Urteil des OLG Oldenburg lag folgender Fall zugrunde: Ein Radfahrer und ein Autofahrer näherten sich einer nach links abknickenden Vorfahrtstraße. Der Radfahrer wollte nach links dem Verlauf der Vorfahrtsstraße folgen, gab aber keine entsprechenden Handzeichen. Der Autofahrer wollte die Vorfahrtstraße in Geradeausrichtung verlassen, überholte im Kreuzungsbereich den Radfahrer und kollidierte dort mit ihm. Das Gericht attestierte zwar auch dem Radfahrer ein Mitverschulden, sah die überwiegende Schuld aber beim Autofahrer, der an dieser Stelle nicht hätte überholen dürfen. Es ging bei diesem Urteil also nicht um den Vorrang beim Abbiegen, sondern eher um Fragen wie Überholen bei unklarer Verkehrslage und Nichtanzeigen der Fahrtrichtungsänderung. Der Satz des Gerichts zum Abbiegen lautet vollständig: "Wer eine nach links abknickende Vorfahrtstraße geradeausfahrend verlässt, ändert zwar nicht seine Fahrtrichtung, biegt aber im Rechtssinne ab und muss deshalb Radfahrer durchfahren lassen, wenn diese der abknickenden Vorfahrt folgen." Hier ging es also um zwei Fahrzeugführer, die beide auf der Vorfahrtstraße waren und deren Fahrlinien sich im Kreuzungsbereich schnitten. Das ist schon ein ganz anderer Fall als der Vorrang eines Fußgängers gegenüber einem abbiegenden Fahrzeug. Insofern würde ich trotz des scheinbar markanten Satzes "biegt im Rechtssinne ab" diese Rechtsprechung nicht auf die Wartepflicht ggü. Fußgängern anwenden. Welcher Sachverhalt dem Urteil des BayObLG zugrunde lag, weiß ich leider nicht. |
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#47
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Dem Sachverhalt aus Bayern liegt ein ähnliches Problem (Radfahrer und Abbiegen) zugrunde.
Sachverhalt BayObLG Es hilft uns also nicht weiter. Ich kann Deine Argumentation durchaus nachvollziehen und will diese auch auf keinen Fall als Falsch dahinstellen. Da ich für Fußgänger für unsere Frage keine Urteile finden kann stellt sich für mich die Vermutung an, dass hier ein Gericht entscheiden muss ![]() Dabei wird es nmM nicht um die grundsätzliche Schuldfrage gehen, sondern lediglich um die entsprechende Rechtsgrundlage. Biegt der Fahrzeugführer gegenüber dem Fußgänger bei geradeausfahrt ab, gilt § 9 (3) StVO, wenn nicht, gilt § 42. Dass der Fahrzeugführer schuldfrei ausgeht (nach § 25 StVO), bezweifle ich stark. Das einzuschätzen, fühle ich mich nicht in der Lage. Ich bin ja auch kein Jurist ![]() -------------------- |
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Gast_Georg_g_* |
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Beitrag
#48
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Da ich für Fußgänger für unsere Frage keine Urteile finden kann stellt sich für mich die Vermutung an, dass hier ein Gericht entscheiden muss ![]() Ja, das wird wohl so sein. Ich selbst vertrete ja die Auffassung, dass der Geradeausfahrer keine Wartepflicht hat, also weder nach § 42 noch nach § 9 StVO. Bei erkennbarem (Fehl-)Verhalten eines Fußgängers schließt das natürlich nicht aus, dass der Fahrzeugführer nach § 11 Abs. 3 warten muss. Ob das ein Gericht nach einem Unfall auch so sehen würde, weiß ich natürlich nicht. Aber so wie es aussieht, wird wohl glücklicherweise größtenteils die VwV-StVO umgesetzt, sodass die geforderten Stangen- oder Kettengeländer das Problem gar nicht erst entstehen lassen. Und in den Fällen, in denen das Geländer fehlt, bleiben die Fußgänger wohl wegen ihres Selbsterhaltungstriebes stehen. ![]() |
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#49
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Noch etwas zum Thema. leider liegt mir das Urteil (wieder mal) nicht im Volltext vor
![]() Zitat (OLG Oldenburg @ 03.12.1992, 8 U 160/92) Amtlicher Leitsatz: Ein die Fahrbahn überquerenden Fußgänger ist durch einen Kfz-Führer, der an einer Kreuzung mit abknickender Vorfahrt die Vorfahrtstraße geradeaus fahrend verlassen will, durch Hupen zu warnen. Er braucht seine Fahrtrichtung nicht durch Blinken anzuzeigen (§ 42 Abs. 2 StVO). Was soll man dazu noch sagen ![]() Für unseren Sammelfreund Andreas: VRS 1994, 84 ![]() -------------------- |
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Gast_Georg_g_* |
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Beitrag
#50
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Vermutlich handelt es sich hier um einen Übertragungsfehler. Die korrekte Variante lautet so:
Großherzogtümliches Oldenburgisches Reichsgericht, 03.12.1892: "Kraftdroschkenlenker haben Passanten durch Bethätigen der Warnglocke zu alarmieren, auf daß die Gefahr eines Malheurs gebannt sey." Ansonsten weiß ich jetzt auch nicht, was davon zu halten ist. Vielleicht war der Leitsatz doch eine redaktionelle Eigenkreation und das Gericht hatte in Wahrheit etwas ganz anders gesagt? Edit: Hier kann man es nachlesen. |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 02.08.2025 - 05:56 |