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20.11.2008, 21:16
Beitrag
#1
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 13 Beigetreten: 20.11.2008 Mitglieds-Nr.: 45451 |
ich habe seit einer ganzen Weile eine Wette laufen, die wir noch nicht abschließend klären können. Bei Autobahnbaustellen mit Fahren auf der Gegenspur wird häufig ein spezielle Überholverbotsschild aufgestellt. Und zwar oben das normale Überholverbot und darunter ein rechteckiges Schild, auf dem Schwarz auf Weiß ein LKW, Bus und ein Auto mit Anhänger übereinander dargestellt sind. Die Wette geht darum, was dieses Zeichen _laut Gesetz_ bedeutet: 1.) Nur die abgebildeten Fahrzeuge dürfen niemanden überholen. Für alle anderen gilt das Überholverbot nicht. 2.) Nur die abgebildeten Fahrzeuge dürfen überholt werden. Also ein PKW darf einen LKW überholen, aber keinen anderen PKW. 3.) Nur die abgebildeten Fahrzeuge dürfen _nicht_ überholt werden. Uns ist schon klar, dass Variante 1 _gemeint_ ist. Darum geht es aber nicht. Es geht darum, was letztendlich im Gesetz steht. Dafür haben wir bisher keine eindeutige Quelle gefunden. Kennt zufällig jemand eine? Wie gesagt: es geht nicht darum, dass Variante 1 intuitiv ja wohl die richtige ist, sondern es geht um die dazugehörige Vorschrift, die eine der Varianten bestätigt. Vielen Dank! Der Beitrag wurde von AndiHoffi bearbeitet: 20.11.2008, 21:17 |
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20.11.2008, 21:34
Beitrag
#2
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3867 Beigetreten: 27.01.2006 Wohnort: Mal hier, mal da Mitglieds-Nr.: 16344 |
Die Lösung findest du im § 41 (2) StVO:
Zitat § 41(2) StVO Schilder stehen regelmäßig rechts. Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen (Zeichen 295, 296 oder 340), so sind sie in der Regel darüber angebracht. Die Schilder stehen im allgemeinen dort, wo oder von wo an die Anordnungen zu befolgen sind. Sonst ist, soweit nötig, die Entfernung zu diesen Stellen auf einem Zusatzschild (§ 40 Abs. 2) angegeben. Andere Zusatzschilder enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Besondere Zusatzschilder können etwas anderes bestimmen (zu Zeichen 237, 250, 283, 286, 290 und hinter Zeichen 277) Und bei dieser Kombi -------------------- Stau ist nur hinten am Ende blöd, vorne geht es.
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20.11.2008, 21:57
Beitrag
#3
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 624 Beigetreten: 17.08.2004 Wohnort: Südwesten Mitglieds-Nr.: 5027 |
Und bei dieser Kombi bestimmt das Zz halt, dass das Überholverbot nur für die Verkehrsarten gilt, die darauf abgebildet sind. Und (wenn ich das richtig verstehe) in dem Sinn, daß die auf dem Zusatzschild angedeuteten KFZ-Arten nicht überholen dürfen (?). -------------------- |
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20.11.2008, 22:00
Beitrag
#4
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 13169 Beigetreten: 01.10.2007 Mitglieds-Nr.: 37208 |
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20.11.2008, 22:15
Beitrag
#5
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 13 Beigetreten: 20.11.2008 Mitglieds-Nr.: 45451 |
Die Lösung findest du im § 41 (2) StVO: Zitat § 41(2) StVO Schilder stehen regelmäßig rechts. Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen (Zeichen 295, 296 oder 340), so sind sie in der Regel darüber angebracht. Die Schilder stehen im allgemeinen dort, wo oder von wo an die Anordnungen zu befolgen sind. Sonst ist, soweit nötig, die Entfernung zu diesen Stellen auf einem Zusatzschild (§ 40 Abs. 2) angegeben. Andere Zusatzschilder enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Besondere Zusatzschilder können etwas anderes bestimmen (zu Zeichen 237, 250, 283, 286, 290 und hinter Zeichen 277) Und bei dieser Kombi Danke für die schnelle Antwort! Hast Du auch eine Quelle, die die Rolle des Zz in diesem Zusammenhang belegt? Nach dem Wortlaut des zitierten §: Das Schild unten drunter enthält also "allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen". Wo steht nun, dass das Zusatzschild eine Beschränkung und nicht eine Ausnahme bedeutet? Und selbst wenn es eine Beschränkung bedeutet, könnte man es immer noch zweideutig lesen. Also entweder: Nur LKW (etc) dürfen nicht überholen (Diese Beschränkung bezieht sich also auf das rote Auto auf dem Schild) Oder: Nur LKW (etc) dürfen nicht überholt werden (Diese Beschränkung würde sich auf das schwarze Auto beziehen). Nenn es kleinkariert, aber bei dieser Form der Wette geht es leider nicht anders |
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20.11.2008, 22:30
Beitrag
#6
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3867 Beigetreten: 27.01.2006 Wohnort: Mal hier, mal da Mitglieds-Nr.: 16344 |
Wo steht nun, dass das Zusatzschild eine Beschränkung und nicht eine Ausnahme bedeutet? Das Z 1049-13 zählt zu der Gruppe der beschränkenden Zeichen. Im offiziellen VZ-Kat hat es auch die Bezeichnung: Nur LKW, Kraftomnibus und PKW mit Anhänger-------------------- Stau ist nur hinten am Ende blöd, vorne geht es.
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20.11.2008, 22:49
Beitrag
#7
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 13 Beigetreten: 20.11.2008 Mitglieds-Nr.: 45451 |
Wo steht nun, dass das Zusatzschild eine Beschränkung und nicht eine Ausnahme bedeutet? Das Z 1049-13 zählt zu der Gruppe der beschränkenden Zeichen. Im offiziellen VZ-Kat hat es auch die Bezeichnung: Nur LKW, Kraftomnibus und PKW mit AnhängerDanke! Du hast mich fast vollständig überzeugt. Jetzt fehlt ja nur noch der Schritt, dass sich das Schild auf den überholenden bezieht. Wenn gar nichts mehr hilft, funktioniert vielleicht ein Analogieschluss wie: "Wenn das Schild unter einer Geschwindigkeitsbeschränkung hängt, bezieht es sich ja schließlich auch auf den aktiven". Aber das wäre nur ein Notnagel... |
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20.11.2008, 23:27
Beitrag
#8
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2423 Beigetreten: 28.04.2008 Mitglieds-Nr.: 41696 |
1.) Nur die abgebildeten Fahrzeuge dürfen niemanden überholen. Für alle anderen gilt das Überholverbot nicht. Die Wette hast Du wohl verloren, oder? Die abgebildeten Fahrzeugarten dürfen sehr wohl überholen, und zwar - sofern nicht durch Linienmarkierungen und/oder Fahrstreifenbreitenbegrenzungen doch noch wieder verboten - Zweiräder, auch mit Beiwagen. Das Verbot bezieht sich auf mehrspurige Kraftfahrzeuge, welche nicht überholt werden dürfen. Somit ist "niemanden überholen" falsch und deine Wette für dich verloren. |
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21.11.2008, 07:52
Beitrag
#9
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 |
Eigentlich ist es ganz einfach, die Fundstelle in der StVO wurde ja schon genannt.
Das runde Schild heißt ja: Überholverbot und "verbietet Führern von Kraftfahrzeugen aller Art mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen zu überholen" (Zitat aus StVO zum Zeichen). Dieses Zeichen kann nun in seier Bedeutung eingeschränkt werden. Das Zusatzzeichen ohne den Schriftzug "frei" schränkt die Bedeutung auf die auf dem ZZ angezeigten Fahrzeuge ein. Jetzt heißt das Schild: Überholverbot nur für LKW, Busse und PKW mit Anhänger. Folglich dürfen alle anderen Fahrzeuge überholen. -------------------- |
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21.11.2008, 08:52
Beitrag
#10
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3163 Beigetreten: 15.09.2003 Wohnort: Düren Mitglieds-Nr.: 30 |
Zitat Überholverbot nur für LKW, Busse und PKW mit Anhänger. Dieses Überholverbot mit dem Zusatz steht in der Regel dort, wo der linke Fahrstreifen recht schmal ist. Es wäre aber immer noch zulässig, mit einem der drei genannten Fahrzeuge ein Zweirad zu überholen..... mfg Stefan |
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21.11.2008, 15:26
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#11
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 11927 Beigetreten: 19.09.2007 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 36749 |
Und wie war das nochmal mit Wohnmobilen
-------------------- Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.“
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| Gast_Georg_g_* |
21.11.2008, 17:53
Beitrag
#12
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Für ein Wohnmobil gilt das Überholverbot bei der erwähnten Zeichenkombination nur, wenn es mehr als 3,5 t zulässige Gesamtmasse hat. Das Symbol "Lkw" bedeutet nämlich nicht nur Lastkraftwagen, sondern "Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse".
Hat das WoMo nicht mehr als 3,5 t z.G., dann darf es überholen, sofern das nicht durch ein Z 264 (Verbot für Fahrzeuge mit mehr als x Meter Breite) verboten ist. Schmaler wird das WoMo dadurch allerdings nicht, d.h. der WoMo-Fahrer sollte im Baustellenbereich mit einem verengten linken Fahrstreifen auf das Überholen verzichten, auch wenn es nicht ausdrücklich durch VZ verboten ist. |
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21.11.2008, 21:20
Beitrag
#13
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2423 Beigetreten: 28.04.2008 Mitglieds-Nr.: 41696 |
....."verbietet Führern von Kraftfahrzeugen aller Art mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen zu überholen" Jetzt mal die Sache weiterüberlegt: Ein Motorrad ohne Beiwagen, aber mit mehrspurigem Anhänger (Honda Goldwing + Anhänger z.B.) darf überholt werden, da sich "mehrspurig" ausdrücklich auf Kraftfahrzeuge bezieht, richtig? Wenn ich jetzt überhole und die |
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21.11.2008, 21:23
Beitrag
#14
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 |
Beweispflichtig ist und bleibt in allen Fällen die Polizei. Denn ich muss als Betroffener den Sachverhalt niemals anerkennen.
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 05.11.2025 - 03:52 |