... Forum Straßenverkehr - der Verkehrstalk im Web


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> Wieviele Personen darf ich befördern?, Also darf ich Leute im Auto stapeln?
Gast_Kilian_*
Beitrag 12.10.2003, 15:28
Beitrag #1





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Hi,

bin Fahrschüler und mein Fahrlehrer hat gesagt, dass er vor kurzem auf einem Fahrlehrerseminar über die Frage "Wie viele Personen dürfen im PKW mitgeführt werden" diskutiert hat.

Sie sind zu dem Ergebnis gekommen, dass ich soviele mitnehmen kann wie ich will.
Es sind im Fahrzeugschein die Sitzplätze angegeben, aber nirgends steht, dass ich nicht mehr mitnehmen darft (die können dann halt nicht ordentlich sitzen...).
Und im Verkehrsrecht steht nur
"Vorhandene Anschnallmöglichkeiten müssen verwendet werden".
-> Wenn keine mehr da sind, kann halt keine mehr angelegt werden...

In wie weit ist das richtig?
Dankeschön,
KILIAN
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Andreas
Beitrag 12.10.2003, 15:32
Beitrag #2


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Das ist im Prinzip schon richtig, allerdings ist § 23 Abs. 1 zu beachten:

"Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, daß seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Er muß dafür sorgen, daß das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und Besetzung vorschriftsmäßig sind und daß die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet."

Also nix mit stapeln. biggrin.gif


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Gast_Uwe K._*
Beitrag 12.10.2003, 16:05
Beitrag #3





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Zitat (Andreas @ 12.10.2003, 16:32)
Also nix mit stapeln.  biggrin.gif




Na ja,Andreas,.....kommt wohl darauf an wie man die Mitfahrer vorher bearbeitet.....

Gruss Uwe
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Peter Lustig
Beitrag 12.10.2003, 17:22
Beitrag #4


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Die Frage haben wir in früheren Threads schon mehrfach abgehandelt (ggf. mit Forensuchmaschine ein wenig herumsuchen).

Dein Fahrlehrer und Andreas liegen richtig. Die Zahl der im Fahrzeugschein eingetragenen Sitzplätze sagt über die zulässige Personenzahl, die befördert werden darf, nichts aus. Eine Grenze ist lediglich da, wo die Verkehrssicherheit nicht mehr gegeben ist und wenn das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs erreicht ist.
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Gast_rennfahrer_*
Beitrag 13.10.2003, 03:11
Beitrag #5





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Aber für alles, was über Fahrer + 8 Personen geht ist ein Personenbeförderungsschein notwendig!
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Rolf Tjardes
Beitrag 13.10.2003, 04:48
Beitrag #6


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@Rennfahrer:

Nein. Nur für genehmigungspflichtige Beförderungen von Fahrgästen in betriebsbereiten Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Pkw im Linienverkehr sowie bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienzielreisen (§§ 42, 43, 48 PBefG) ist neben der allgemeinen Fahrerlaubnis (B, C1, D1, oder D) eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF) erforderlich (§ 48 FeV).
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h-nes
Beitrag 13.10.2003, 07:50
Beitrag #7


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Zitat (Rolf Tjardes @ 13.10.2003, 05:48)
Nur für genehmigungspflichtige Beförderungen von Fahrgästen in betriebsbereiten Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Pkw im Linienverkehr sowie bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienzielreisen (§§ 42, 43, 48 PBefG) ist neben der allgemeinen Fahrerlaubnis (B, C1, D1, oder D) eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF) erforderlich (§ 48 FeV).

das heisst ich könnte in meinem Ford Transit (als PKW mit 6 Sitzplätzen zugelassen, z.GG 3to) den kompleten Laderaum (da passen schätzungsweise 15-20 Leute rein) mit Freunden vollstapeln und in den Urlaub fahren?? ohmy.gif


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das hnes
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Gast_Gast_*
Beitrag 13.10.2003, 07:53
Beitrag #8





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Nein, Personen dürfen nicht auf der Ladefläche befördert werden!
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Fridolin
Beitrag 13.10.2003, 08:26
Beitrag #9


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huh.gif @Rolf Tjardes:

heißt das, ich kann in einem "VW-Bus" mit 9 Sitzplätzen incl. Fahrer mehr wie acht Freunde und Bekannte mitnehmen, wenn z.B. auf den beiden hinteren Sitzreihen je vier "Schlanke" sitzen??
Ich dachte bis soeben, "8+1" gilt grundsätzlich, auch im privaten Bereich ?!?!


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Es gibt solche und solche, aber mehr solche wie solche !
frei übersetzt aus dem Schwäbischen:
s gibt sottiche un sottiche, aba meh sottiche wie sottiche
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Andreas
Beitrag 13.10.2003, 08:28
Beitrag #10


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Zitat
Ich dachte bis soeben, "8+1" gilt grundsätzlich, auch im privaten Bereich ?!?!


Nein, im privaten Bereich braucht man auch bei z. B. 10 Personen in einem VW-Bus keine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.


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h-nes
Beitrag 13.10.2003, 10:03
Beitrag #11


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Zitat (h-nes)
Zitat ((Rolf Tjardes @ 13.10.2003 @ 05:48))

Nur für genehmigungspflichtige Beförderungen von Fahrgästen in betriebsbereiten Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Pkw im Linienverkehr sowie bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienzielreisen (§§ 42, 43, 48 PBefG) ist neben der allgemeinen Fahrerlaubnis (B, C1, D1, oder D) eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF) erforderlich (§ 48 FeV). 

das heisst ich könnte in meinem Ford Transit (als PKW mit 6 Sitzplätzen zugelassen, z.GG 3to) den kompleten Laderaum (da passen schätzungsweise 15-20 Leute rein) mit Freunden vollstapeln und in den Urlaub fahren??


Zitat (Gast @ 13.10.2003, 08:53)
Nein, Personen dürfen nicht auf der Ladefläche befördert werden!

...und wenn ich mir in meinen Laderaum (ist n "Kastenwagen") noch 2 zusätzliche Sitzbänke einbaue....?

das wären dann 6 eingetragene Sitzplätze (inkl. Fahrer) + 2 x 4 Personen auf den zusätzlichen Sitzbänken = 14 Personen ganz legal? rolleyes.gif


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das hnes
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Gast_Sünderlein_*
Beitrag 13.10.2003, 13:41
Beitrag #12





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Kann ja wohl irgenwie nicht sein, denn es gilt die Anschnallpflicht. Wenn also hinten 4 Leute reinpassen (von meiner Größe ohne weiteres) dann kann sich einer nicht anschnallen, und somit darf er dort nicht sitzen, oder??? Denn: Der Fahrer des Fahrzeugs ist verantwortlich, das sich mitfahrende Personen an die Anschnallpflicht halten, sonst zahlt er das dafür fällige Sümmchen. Und wer würde denn haften, wenn einem Unangeschnallten was passiert? Keine Versicherung der Welt würde dann noch zahlen!!!
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Andreas
Beitrag 13.10.2003, 13:51
Beitrag #13


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Ist aber so!
Wenn die vorgeschriebenen Sicherheitsgurte alle ordnungsgemäß benutzt werden und dann noch Platz für eine weitere Person vorhanden ist, darf diese Person auch befördert werden. Im übrigen ist der Fahrer, bis auf wenige Ausnahmefälle, nicht dafür verantwortlich das alle Mitfahrer angeschnallt sind.

Wie es dann allerdings bei einem Unfall aussieht, steht auf einem anderen Blatt. Insoweit muß ich dir Recht geben.


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RA Goetz Grunert
Beitrag 13.10.2003, 17:03
Beitrag #14


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Zitat
Und wer würde denn haften, wenn einem Unangeschnallten was passiert? Keine Versicherung der Welt würde dann noch zahlen!!!


Das dürfte in der Tat ein Problem sein. Kann ja sein, dass ich kein Bußgeld bekommen kann, wenn ich acht Leute im Pkw mitnehme, von denen 4 die vorhandenen und vorgeschriebenen Sicherheitsgurte benutzen.

Wenn aber von den 4 nicht Angeschnallten einer beim Bremsmanöver durch die Scheibe geht, oder so, dann dürfte die Art der Beladung / Besetzung des Pkw sehr ungünstige Auswirkungen auf die Frage nach einer (zivilrechtlichen) Schadensersatzpflicht des Fahrers/ Halters des Pkw haben...


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Hans Wurst
Beitrag 13.10.2003, 18:04
Beitrag #15


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Unangeschnallt: Mitschuld bei Unfall

Ein fünfter Mitfahrer in einem Auto mit nur vier Sitzen und Sicherheitsgurten, muß sich bei einem Unfall ein Mitverschulden anrechnen lassen. Dies gilt auch dann, wenn die Fahrt im überbesetzten Auto nicht gegen die Straßenverkehrsordnung verstößt.

Im Ausgangsfall hatte eine bei einem Unfall schwer verletzte Mitfahrerin den Fahrer des Wagens auf Schadensersatz verklagt. Sie saß auf der mit zwei Gurten ausgestatteten Rückbank eines viersitzigen Coupes zwischen zwei Mitfahrerinnen. Sie muß sich nun ein 20prozentiges Mitverschulden anrechnen lassen,
obwohl sie - weil für sie kein Gurt vorhanden war - nicht gegen die Anschnallpflicht verstoßen hat. Sie habe sich einer erhöhten Gefahr ausgesetzt, weil sie ohne Anschnallmöglichkeit in den Wagen gestiegen sei. Dabei
wiesen die Richter darauf hin, daß allein die Überbesetzung des Autos kein Rechtsverstoß sei, weil eine Höchstzahl von Mitfahrern nicht gesetzlich festgelegt sei.

Allerdings schlägt ein Verstoß gegen die Gurtpflicht bei einem Unfall noch höher zu Buche. Die beiden Mitfahrerinnen hatten sich nicht angeschnallt und waren ebenfalls verletzt worden. Sie müssen sich deshalb ein 40prozentiges Mitverschulden entgegenhalten lassen, befand das OLG in einem Parallelverfahren.

Oberlandesgericht Karlsruhe, 10 U 55/99

Quelle: http://www.gieseler-partner.de/gpf/gpf_new...#Unangeschnallt



hier weiteres zum Thema
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Gast_Gast_Fragender_*
Beitrag 07.09.2004, 12:10
Beitrag #16





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Hallo,
hab vor paar Tagen das klasse Forum hier gefunden.
Eine Frage hab ich, die mir bisher auch dieser Thread noch nicht beantworten konnte.
Ich habe einen Kleintransporter (ähnlich Opel Combo), also zwei Sitze vorne und einen geschlossenen Kasten. Im Fahrzeugschein ist unter Sitzplätze "2" angegeben.
Im Laderaum hinten sind keine Sitzbänke oder Gurte.
Kann ich nun ein oder mehrere Personen auf der Ladefläche im geschlossenen Kasten mitnehmen, wenn nein, was für eine Ordnungswidrigkeit ist dies mit welchen Folgen?
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Gast_madmat_*
Beitrag 15.09.2004, 22:36
Beitrag #17





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hallo,

anschliessend an diesen thread:

dürfte ich also mit dem führerschein mit dem ich Kfz bis 7,5t bewegen darf, einen entsprechenden kleinbus mit 12 regulären sitzplätzen mit leuten voll machen und rumfahren ? geht um den nächsten skiurlaub, daher....
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Mr.T
Beitrag 15.09.2004, 22:41
Beitrag #18


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Zitat (madmat @ 15.09.2004, 23:36)
dürfte ich also mit dem führerschein mit dem ich Kfz bis 7,5t bewegen darf, einen entsprechenden kleinbus mit 12 regulären sitzplätzen mit leuten voll machen und rumfahren ? geht um den nächsten skiurlaub, daher....

nein, nur wenn du die Klasse D1 hast. wavey.gif


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Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
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Gast_madmat_*
Beitrag 24.11.2004, 19:41
Beitrag #19





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hmm...aber in meinem auto mit 5 sitzplätzen dürfte ich - solange es den fahrbetrieb nicht behindert - 12 leute mitnehmen ? ohne D1 ?
argg...na das wäre ja schwachsinnig.... blink.gif
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amfa
Beitrag 24.11.2004, 19:54
Beitrag #20


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Zitat (madmat @ 24.11.2004, 19:41)
hmm...aber in meinem auto mit 5 sitzplätzen dürfte ich - solange es den fahrbetrieb nicht behindert - 12 leute mitnehmen ? ohne D1 ?
argg...na das wäre ja schwachsinnig.... blink.gif

So ist es aber nun mal smile.gif

Ab 9 eingetragenen Sitzplätzen (+ Fahrersitzplatz, als 10 *g*) braucht es mindestens D1 um das Fahrzeug fahren zu dürfen, auch dann wenn nur 3 Leute drin Sitzen.
Wohingegen in einem fahrzeug mit Maximal 8 (+fahrer) sitzplätzen, mehr Leute befördert werden dürfen ohne dafür D1 zu benötigen.

m.E. nach einfach eine Lücke im Gesetz, die so garantiert nicht gewollt war.
Allerdings hab ich bisher auch nix von einer Änderunge, der entsprechenden Paragraphen gehört.


MFG
AMFA


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Wenn du einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hinweist, wird er dankbar sein. Dumme Menschen werden dich beleidigen.
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Gast_ICEMEN_*
Beitrag 24.11.2004, 22:39
Beitrag #21





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Zitat (Rolf Tjardes @ 13.10.2003, 04:48)
@Rennfahrer:

Nein. Nur für genehmigungspflichtige Beförderungen von Fahrgästen in betriebsbereiten Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Pkw im Linienverkehr sowie bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienzielreisen (§§ 42, 43, 48 PBefG) ist neben der allgemeinen Fahrerlaubnis (B, C1, D1, oder D) eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF) erforderlich (§ 48 FeV).

Glaube ich nicht!

Ich bin ZIVI und fahre den ganzen Tag mit einem Sprinter 8 Behinderte durch die Gegend und habe nur Klasse B !! Habe keinen Beförderungschein, laut deiner Aussage würde ich ja auch drunter fallen!! Oder???

Ist ja Gewerblich... das Amt oder sonstwer bezahlt meinen Arbeitgeben (Zivistelle) ja dafür!
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Mr.T
Beitrag 24.11.2004, 22:42
Beitrag #22


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@ICEMEN
Schätze mal, dass du auch darunter fällst!


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Gruß Mr.T

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Gast_Guest_*
Beitrag 24.11.2004, 22:46
Beitrag #23





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Kann ich mir fast nicht vorstellen! Mache meinen Zivildienst bei einer doch sehr großen Organisation (die mit dem großen kreuz) und wir haben im fuhrpark über 50 Auto hier im Regionalverband! Da fahren auch viele Rentner und keine hat so einen Schein!

Wenn wir sowas bräuchten, dann hätte ich sowas gemacht oder bekommen! Ist alles sehr seriös!
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charly1976
Beitrag 21.02.2007, 11:04
Beitrag #24


Neuling


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Ich weiß nicht wie ihr darauf kommt das man im PKW mehr als 8 Personen transportieren darf.
Hier ein Auszug aus den Führerscheinklassen.

B (18)
M, L, S
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder- mit einer zul. Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zul. Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zul. Gesamtmas-se bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeuges, sofern die zul. Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt
3
C (18)
C1
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zuläss. Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit An-hänger mit einer zuläss. Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg); Einsatz in der ge-werblichen Güterbeförderung unter 21 Jahre nur bis 7.500 kg einschließlich des An-hängers zulässig (EWG 3820/85 Art. 5); Überführungsfahrten von KOM mit einer ent-sprechenden zuläss. Gesamtmasse ohne Fahrgäste

Nicht umsonst gibt es immer wieder Probleme für Familien mit mehr als 7 Kindern


Außerdem lernt man auch in der FS dass man am Traktor maximal 8 Personen auf der LAdefläche transportieren darf. Weiters darf man nur so viele Personen Transportieren wie ein Fahrzeug eingetragene Sitzplätze hat
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Nebukad
Beitrag 21.02.2007, 11:06
Beitrag #25


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In der Fahrerlaubnisverordnung geht es nach Sitzplätzen, nicht nach Personen.

Erst in der StVO steht dann, dass nicht mehr Personen als Sitzplätze befördert werden dürfen.

Von daher ist es kein Verstoß gegen die Fahrerlaubnisverordnung, sondern gegen die StVO. Und das auch erst seit letztem Jahr.
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HaWeThie
Beitrag 21.02.2007, 11:06
Beitrag #26


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Da muss aber einer Zeit haben, einen seit über zwei Jahren abgeschlossenen Tread noch aufzuspüren und drauf zu antworten rofl1.gif


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Alle Angaben ohne MG, Pistole und Gewähr
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Andreas
Beitrag 21.02.2007, 11:17
Beitrag #27


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Zitat (charly1976 @ 21.02.2007, 11:04) *
Außerdem lernt man auch in der FS dass man am Traktor maximal 8 Personen auf der LAdefläche transportieren darf.


Wo soll das stehen?? think.gif In § 21 Abs. 2 StVO konnte ich keine konkrete Zahl finden. wink.gif


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Franticek
Beitrag 21.02.2007, 12:34
Beitrag #28


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Zitat (HaWeThie @ 21.02.2007, 11:06) *
Da muss aber einer Zeit haben, einen seit über zwei Jahren abgeschlossenen Tread noch aufzuspüren und drauf zu antworten rofl1.gif

Solche Spaetzuender hatten wir doch schon oefter; - kann ja auch mal interessant sein.
Wer so etwas macht, muesste sich aber vorher etwas schlau machen, da Gesetzesvorschriften waehrend eines solch langen Zeitraumes ja zuweilen auch mal geaendert werden. laugh.gif


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Der Individualverkehr ist deshalb so gefährlich, weil viele Autofahrer nach ihren eigenen Regeln daran teilnehmen.
(Werner Mitsch, dt. Aphoristiker)
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