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> EuGH-Urteil vom 29.04.04 (Teil 1), Wird jetzt alles anders?
Rolf Tjardes
Beitrag 02.05.2004, 14:01
Beitrag #21


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Warten wir es mal ab, momentan, d.h. ab Montag wink.gif , dürfte darüber in den Ministerien wieder kräftig nachgedacht werden...
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Tortenjan
Beitrag 05.05.2004, 12:02
Beitrag #22


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Gibs schon irgendwelche Neuigkeiten?


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errare humanum est
Zitat @mir "In jeder Gruppe gibt es immer so 5% Volltrottel" Zitat @Janus:"§0 StVO: "Man sieht doch, was gemeint ist!""
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Gast_Harti_*
Beitrag 05.05.2004, 20:49
Beitrag #23





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Hallo,
ich hab nen österreichischen Mopedführerschein (in österreich darf man 2 Hauptwohnsitze haben, somit ist der FS rechtmäßig erworben).
Wurde deswegen wegen "fahren ohne Fahrerlaubnis" verurteilt. Der Richter hat gemeint weil ich in D zur Schule gehe ist auch mein Hauptwohnsitz hier und der FS somit nicht gültig. Was heisst des Urteil jetzt für mich?
Ist vielleicht ein Jurist unter euch?
Danke
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Gast_Harti_*
Beitrag 05.05.2004, 20:51
Beitrag #24





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hab laut Richter auch die 185 Tage nicht eingehalten
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Uwe W
Beitrag 05.05.2004, 20:54
Beitrag #25


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@Harti: Bin zwar kein Jurist, aber trotzdem:

Wenn das Urteil rechtskräftig ist, sieht es nicht so gut für Dich aus.
Wenn es noch nicht vollstreckt wurde, hat man grundsätzlich die Möglichkeit, ein Gnadengesuch an die zuständige Stelle zu schicken.
Aufgrund des EUGH-Urteils könnte so ein Gesuch vielleicht Erfolgsaussichten haben.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Peter Lustig
Beitrag 06.05.2004, 06:54
Beitrag #26


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Nach einer mir vorliegenden Ausarbeitung eines anerkannten Verwaltungsjuristen zu dem Thema, die in Kürze in einer Fachzeitschrift erscheinen soll und daher bisher noch nicht veröffentlicht worden ist, wird die Sache so beurteilt:

1. Die 185-Tage-Regelung über den ordentlichen Wohnsitz (§ 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV) wird möglicherweise den Bach heruntergehen.

2. Im Fall des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV) wird die Situation differenziert gesehen. Ist die Sperrfrist abgelaufen, ohne dass an eine Neuerteilung weitere Bedingungen wie z.B. eine MPU geknüpft wären, ist auch ein in einem anderen EU-Staat rechtmäßig ausgestellter Führerschein anzuerkennen. Wäre jedoch im Inland eine MPU Voraussetzung für die Neuerteilung der FE, kann auch ein FS aus einem anderen EU-Staat im Inland keine Anerkennung finden. Wurde die FE durch die Verwaltungsbehörde (FE-behörde) entzogen, gibt es keine Sperrfrist; damit kann eine automatische Anerkennung eines in einem anderen EU-Staats ausgestellten FS erst dann erfolgen, wenn für die Entscheidung der FS-Behörde über die Entziehung ein Verwertungsverbot eingetreten ist.

Damit also keine grundsätzlich freie Fahrt mit einem neuen EU-FS für notorische Verkehrssünder, Säufer und Junkies.
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Uwe W
Beitrag 06.05.2004, 11:53
Beitrag #27


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Warum soll die 185 Tage Regelung "den Bach runtergehen"?

Sie ist doch in Artikel 9 der
EU Richtlinie
enthalten, auf die sich der EUGH beruft.

Was jetzt anders geregelt ist, sind doch die Konsequenzen, wenn ein ausländischer EU-Staat einen Führerschein entgegen der 185 Tage Regelung ausstellt:

Bisher wurde der Führerschein in D nicht anerkannt und der Staatsanwalt konnte gleich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis aktiv werden.
Nunmehr muss die Behörde des Ausstellungsstaates informiert werden, damit sie die zu Unrecht ausgestellte Fahrerlaubnis zurücknimmt.
Auch könnte die deutsche Fahrerlaubnisbehörde einschreiten und die Gültigkeit des ausländischen Führerscheins für D aufheben.


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(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Gast_Natrix20_*
Beitrag 06.05.2004, 11:53
Beitrag #28





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Auf den letzten Beitrag ist laut dem EuGh aber ANDERS entschieden worden.In diesem Fall war nämlich eine MPU angeordnet. Und im Urteil heisst es ja auch das nicht DAUERHAFT eine Nichtanerkennung einer ausländischen FE erfolgen darf.
Das hiesse die MPU ist keine gerichtliche Aberkennung bzw. Entziehung der FE , sondern nur die Sperrfrist ist entscheidend und die ist bekanntlich begrenzt.Die MPU ist eine Verwaltungsangelegenheit der FE Behörde, sozusagen eine Auflage die im Innland erfüllt werden muss, in unserem Fall aber umgangen worden ist durch Erwerb eines FE´s im Ausland.In meinen Augen geht dieses Urteil eigentlich ausschliesslich zu Lasten der Durchführung einer MPU, den die Sperrfrist bleibt von dem Urteil nach wie vor bestehen, nur was nach Ablauf der Sperrfrist erfolgt wurde durch die Richter des EuGH entkräftet. Jedoch gibt es solch eine Auflage bei FE´s im Ausland nicht.(noch nicht). Ich sehe die einzige momentane Möglichkeit darin, ein zentrales Verkehrsregister europaweit einzuführen, um solche MPU Auflagen erfüllen zu können.
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Gast_Natrix20_*
Beitrag 06.05.2004, 11:57
Beitrag #29





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Nachtrag europaweites Verkehrzentralregister: Meines Wissens wird Grossbritanien bei der Einführung eines solchen Registern NICHT dabei sein undsich auch vehement dagegen wehren.Ebenso werden die Italiener auch nicht bereit sein eine MPU europaweit über sich ergehen zu lassen. Ich bitte um Korrekturen falls es solche MPU´s schon europaweit geben sollte.
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Gast_Bernd_*
Beitrag 06.05.2004, 12:03
Beitrag #30





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das sehe ich auch so das es rein um das umgehen der MPU ist..und die Sperrfrist weiterhin bestehen bleibt.

Warten wir es mal ab wie es in den nächsten Tagen weitergeht....grins...(weis jemand eine gute Fahrschule in Holland) :-)
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Peter Lustig
Beitrag 06.05.2004, 15:07
Beitrag #31


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Zitat
Nunmehr muss die Behörde des Ausstellungsstaates informiert werden, damit sie die zu Unrecht ausgestellte Fahrerlaubnis zurücknimmt.

Die Frage ist nur, ob und wann die FE dann zurückgenommen wird. Kann man im Einzelfall ggf. so lange warten?
Zitat
Auch könnte die deutsche Fahrerlaubnisbehörde einschreiten und die Gültigkeit des ausländischen Führerscheins für D aufheben.
Das widerspricht jedoch dem Grundsatz, nach dem ein im Ausland ausgestellter EU-FS im Inland anerkannt werden muss.

Ich habe im übrigen auch nur die vermutlich nicht unmaßgebliche Meinung eines namhaften Verwaltungsjuristen zitiert. Ob es tatsächlich so kommen wird, wird die Zukunft zeigen. wink.gif
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Gast_Sfakianakis_*
Beitrag 06.05.2004, 17:10
Beitrag #32





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wavey.gif Hallo liebe Kolegen ! Also ich bin der meinung dass die neune EUGH ein gutes Licht auf die EU wirft ! EU das bedeutet freie Marktwirtschaft also also ich darf Eu weit aufträge aushängen darf nach den besten Preisen schauen , wieso dann auch nicht nach den besten Preisen für Fahrschulen ! Hoffendlich müssen sich in zukunft Deutsche Fahrschulen besser an EU basis angleichen um mit der ausländischen Konkurenz mittzuhalten!
rofl1.gif
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Uwe W
Beitrag 06.05.2004, 19:30
Beitrag #33


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@Peter Lustig:
Die Anerkennung von ausländischen Führerscheinen ist ja durch Artikel 1 Abs. 3 und Artikel 8 Abs. 2 der EU-Richtlinie eingeschränkt.
D.h. die Führerscheinbehörden des Wohnsitzstaates können die ausländische Fahrerlaubnis der einheimischen Rechtslage anpassen.

Insofern bleibt abzuwarten, welche Maßnahmen jetzt ergriffen werden, um den deutschen Führerscheinbehörden in ähnlich gelagerten Fällen ein Einschreiten zu ermöglichen.

@Sfakianakis: EU bedeutet Niederlassungsfreiheit, aber nicht zusätzlich freie Wahl des Prüfungsortes für Führerscheinprüfungen: Diese muss immer am Wohnsitz vorgenommen werden. Das ist auch innerhalb Deutschlands so.


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(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Peter Lustig
Beitrag 06.05.2004, 21:11
Beitrag #34


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Zitat
D.h. die Führerscheinbehörden des Wohnsitzstaates können die ausländische Fahrerlaubnis der einheimischen Rechtslage anpassen.

Dann frage ich mich allerdings, was die ganze Aufregung soll! think.gif
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Andreas
Beitrag 07.05.2004, 06:59
Beitrag #35


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Ein recht interessanter Kommentar von RA Hettenbach zum Urteil des EuGH findet sich auf der Seite von Jurathek


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Gast_KarlF_*
Beitrag 07.05.2004, 09:00
Beitrag #36





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Wie ist denn Eure Meinung zum EU-Urteil bei Entzug des Fuehrerscheins auf dem Verwaltungswege, wenn vom Gericht KEINE Sperrfrist verhaengt wurde. Dies betrifft ja z.B. Fahrradfahrer, Fussgaenger usw. die im Strassenverker mit >1.6 Prom. auffallen.
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strichachtdoktor
Beitrag 07.05.2004, 14:57
Beitrag #37


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Mich hat zwar keiner gefragt, aber ich sehe das so:

- Für die Zukunft wird - richtigerweise - nur noch entscheidend sein, wielange das Gericht die Sperrfrist verhängt hat. Ich halte das auch für wichtig. Ein richterliches Urteil sollte keine Maßnahme sein, die durch verwaltungsrechtliche Akte beliebig verändert werden können.

-Strafen müssen endlich sein. Da ausländische Staaten die MPU nicht kennen, gibt es zudem eine Ungleichbehandlung von EU- und deutschen Bürgern. Mittelfristig wird das zwar zu höheren gerichtlichen Sperrfristen für Mehrfachtäter führen. Langfristig jedoch ist eine Gleichbehandlung aller EU-Bürger beabsichtigt und da ist der vorliegende EU-Richterspruch ein wichtiges Instrument - auch, wenn es Deutschland einmal nicht gelungen ist, seine Meinung voll durchzusetzen!

-Der verwaltungsrechtliche Weg - dass ein kleiner Angestellter den Entzug einer FE über das gerichtliche Maß hinaus quasi unendlich, bzw. bis zum Bestehen einer MPU, fortschreibt, wird damit endlich gebrandmarkt.

-Das vorliegende Urteil wird sicherlich in dem Punkt, der die 185-Tage-regelung betrifft, nochmal so überarbeitet (durch ein weiteres Urteil), daß ein kurzfristuger Führerscheintourismus nicht mehr möglich ist. Würde ich auch für sinnvoll erachten, denn Staaten, die diese Regeln heute nicht einhalten verstoßen gegen EU-Recht.

Ich habe übrigens seit 1997 keine Fahrerlaubnis (Einzelfall, Nötigung, Zweitenttzug,MPU angeordnet) und werde trotzdem nicht so schnell ins Ausland gehen um mir einen neuen Führerschein zu besorgen. Einerseits ist es mir zu heikel, denn EU-Recht wird in Deutschland immer lange nicht umgesetzt, heißt: solange fahre ich quasi ohne Führerschein, und darauf wird es solange harte Strafen geben, wie das EU-Recht noch nicht voll umgesetzt ist und andererseits habe ich nunmal meinen Lebensmittelpunkt nachweislich in Deutschland und somit ist es mir gar nicht möglich eine ausländische Fahrerlaubnis wirklich legal zu erwerben - auch nach dem Urteil nicht. Für Leute wie mich wird vorerst alles bleiben, wie es war.

Schönen Gruß und Danke für die bisher feine Diskussion,
Joe


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Andreas
Beitrag 07.05.2004, 15:18
Beitrag #38


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Zitat (strichachtdoktor @ 07.05.2004, 15:57)
Da ausländische Staaten die MPU nicht kennen, gibt es zudem eine Ungleichbehandlung von EU- und deutschen Bürgern.

Falsch, in Spanien, Österreich, Schweiz, Ungarn und Großbritannien gibt es auch eine MPU bzw. ähnliche Maßnahmen.


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strichachtdoktor
Beitrag 08.05.2004, 00:44
Beitrag #39


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Hallo Andreas und andere,

es mag sein, daß es in anderen Ländern ähnliche Maßnahmen gibt. Aber auch die werden sich etwas zu dem Thema einfallen lassen müssen. Sowie ich das jetzige Urteil verstehe, setzt der Europäische Gerichtshof auf eine höhere Wertbarkeit der gerichtlichen Sperrzeit - nämlich als alleiniges Maß für den Entzug der Fahrerlaubnis.

Machen wir uns doch nichts vor: Hätte es das Gericht anders gewollt, hätte es anders beschlossen! Denn auch der prozessierte Fall hätte noch einige andere Lösungsmöglichkeiten gehabt; IMHO weicht er von der durchschnittlichen Schwere der in Frage kommenden Problematiken nicht entscheidend ab - es ist also durchaus ein zeichensetzendes Urteil eindeutig gegen eine MPU, bzw. Maßnahmen dieser Art, deren Ziel es ist, die persönliche Eignung des Probanden festzustellen. think.gif

Wie ich schon im letzten Betrag schrieb, wird es in Zukunft die Aufgabe von Richtern sein, durch die Länge der Sperre die Schwere der Schuld, des Vergehens etc. - auch im Hinblick auf Wiederholungen - zu bewerten. scared.gif --> Stichwort: "Sachkunde" ?!

Und ich wage sogar zu behaupten, daß durch gerade dieses Urteil die Lage für Deliquenten eher schlechter als besser geworden ist, denn es wird häufiger der lebenslängliche Fahrerlaubnisentzug ausgesprochen werden und die Sperrzeiten werden länger.

Im Hinblick auf ein europäisches Führerscheinregister - was kommen wird! - eine Katastrophe für z.B. Alkoholkranke, die ihrer Sucht entfliehen können. huh.gif

Insofern vermag ich den gelegentlichen Jubelgesängen trotz vorübergehender Verbesserungen nicht ganz zu folgen. Es hört sich zunächst einmal sehr verlockend an, was da an Recht gesprochen wurde, doch sieht man es aus diesem Blickwinkel, dann könnte man sich auch gut fürchten ...

whistling.gif
Mit bestem Gruß, Joe
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Peter Lustig
Beitrag 08.05.2004, 12:40
Beitrag #40


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Sollte sich die Auffassung des EuGH durchsetzen und in nationales Recht umgesetzt werden müssen, hätte dies ohne ein zentrales europäisches Fahrerlaubnisregister tatsächlich fürchterliche Folgen. Dann könnte jeder Junkie, Trunkenbold und Quartalssäufer problemlos die ihm im Inland entzogene FE in irgendeinem anderen EU-Staat wiedererwerben und würde damit wieder auf die übrigen Autofahrer losgelassen - bis zur nächsten Entziehung, die aber möglicherweise dann schon zu spät kommt, weil zwischenzeitlich ein Unbeteiligter sein Leben hat lassen oder den Kontakt mit dieser Person mit schweren Körperschäden bezahlen müssen. sad.gif
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strichachtdoktor
Beitrag 08.05.2004, 13:33
Beitrag #41


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Mal ganz ehrlich, Peter,

mir fallen (als Beifahrer) tagtäglich mehr Fahrzeugführer durch schlichte Unfähigkeit oder Unachtsamkeit auf, als der von Dir skizzierte Personenkreis - die fahren ohne Führerschein ja sowieso, ob mit oder ohne Fahrerlaubnisregister, und leider auch mit den von Dir beschriebenen Folgen. Da wird man kaum etwas dran ändern können. Jedenfalls nicht im Rahmen dieser Vorschriften ...

So, wie ich das Urteil vom 29.04. und die anschließende Diskussion verstehe, bedarf es keiner weitergehenden Umsetzung in nationales Recht. Deutschland darf das vorhandene EG-Recht nicht mehr so einseitig auslegen sondern ist an die im Urteil näher erläuterten Vorschriften gebunden.

Wenn man sich das ganze Urteil mal intensiv durchliest, stößt man auf hanebüchene Begründungen der deutschen Vorgehensweisen seitens der Regierungsvertreter - genauso unlogisch und von bürokratischem Schwachsinn beseelt argumentieren auch die deutschen Führerscheinbehörden. Und damit soll Schluß sein. Das wird den deutschen Amtsschimmel nicht davon abhalten, weiterzureiten; ist schon klar. Aber er wurde erstmal etwas ausgebremst. Die deutsche Praxis, ehemaligen Deliquenten die Fahrerlaubnis unendlich vorzuenthalten, selbst bei Wohnsitzwechsel mit neuem Führerschein - den man meist zum Erreichen einer Arbeitsstelle dringend benötigt - war und ist rechtswidrig. Und es ist schön, daß das endlich mal festgestellt wurde.

Für die weitere Entwicklung ist das Gericht naturgemäß nicht zuständig, aber der skizzierte Weg ist klar:
-1. Das Ausstellerland muß die 185Tage-Regelung stärker überprüfen, damit es keine Klage im Sinne des Verfahrens nach Artikel 227 EG riskiert. Das heißt nichts anderes, als das die Vorschriften einiger EG-Länder bezüglich der Erteilung von Führerscheinen verschärft werden sollen. Und...
-2. Wenn Deutschland eine längere Sperrfrist für notwendig erachtet, müssen die nationalen Gesetze so geändert werden, daß die Gerichte von vornherein eine längere Sperrfrist per Urteil festlegenkönnen und sollen. Der deutsche Weg über die "Nichteignung" ist damit erstmal verbaut, auch mit den Eignungsgutachten und den verwaltungsrechtlichen Gängelungen ist erstmal Schluß.

Aber sicher nur für ganz kurze Zeit - schon weil Deutsche sich ungerne von der EG ins Handwerk "pfuschen" lassen ...

Gruß, Joe


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Gast_SilentBob_*
Beitrag 11.05.2004, 18:53
Beitrag #42





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Hallo,

meine Fragen zu diesem Thema nun:

Ist nun ein ausländischer Führerschein definitiv gültig wenn man in Deutschland keine Sperrfrist mehr hat? Muß er anerkannt werden oder nicht?
Und wie ist es mit den Wohnsitz und den 185 Tagen?
Was ändert sich in Deutschland bezüglich der Mpu und wann wird sich dann was ändern?

Vielen Dank.
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Andreas
Beitrag 11.05.2004, 19:16
Beitrag #43


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Im Moment können dein Fragen wegen noch herrschenden Rechtsunsicherheit nicht definitv beantwortet werden. In 2 - 3 Monaten kann man evtl. schon mehr sagen.


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Uwe W
Beitrag 11.05.2004, 19:35
Beitrag #44


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Es wird zwar die Meinung vertreten, der ausländische Führerschein wäre in Deutschland nicht gültig, wenn die Sperrfrist zwar um ist, man aber in Deutschland zum Führerscheinerwerb eine MPU hätte absolvieren müssen.

Ich glaube aber nicht, dass das Urteil so ausgelegt werden kann: Der Herr Kapper hat seinen Führerschein wahrscheinlich deshalb in Holland gemacht, weil er in Deutschland zur MPU gemusst hätte. Ohne MPU hätte er die Fahrerlaubnis in Deutschland wahrscheinlich wesentlich billiger wieder bekommen. Deshalb vermute ich mal, dass das Urteil auch dann Anwendung findet, wenn nach deutschem Recht nach Ablauf der Sperrfrist eine MPU nötig wäre.

Das Urteil sagt aber nur, dass der ausländische Führerschein bis auf Widerruf in Deutschland gültig ist.
D.h. wenn man in so einer Situation in D erwischt wird, bekommt man zwar nach dem Urteil kein Strafverfahren, die Führerscheinbehörde wird aber alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen, die Wirksamkeit der ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland zu beenden.
Und dann hat man für eine kurze Zeit ausländischen Führerscheins eine Unsumme Geld ausgegeben und muss noch einmal von vorne anfangen.


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Gast_SilentBob_*
Beitrag 11.05.2004, 19:39
Beitrag #45





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Vielen Dank für die Antwort!

Also ich stehe nun vor der Qual der Wahl, wenn ich nun im Ausland einen Führerschein mache kann er mir später anerkannt werden?
Und laut Urteil darf man ja fahren oder?
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Andreas
Beitrag 11.05.2004, 19:50
Beitrag #46


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Zitat
Also ich stehe nun vor der Qual der Wahl


Im Moment auf jeden Fall, abwarten wäre z. Zt. wohl die beste Alternative. unsure.gif


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strichachtdoktor
Beitrag 12.05.2004, 01:11
Beitrag #47


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@ silent Bob:

Eine ausländische Fahrerlaubnis hat zumindest den Vorteil, daß man überall gefahrlos fahren kann - ausser vielleicht in Deutschland :-), aber das wird sich sicherlich in den nächsten Monaten klären.
Die Chancen für eine Änderung stehen aber nicht schlecht, denn das EuGH-Urteil ist schon ziemlich eindeutig.

Gruß, Joe


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Gast_Harti_*
Beitrag 12.05.2004, 09:54
Beitrag #48





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Jetz nochmal. Ich hab nen österreichischen Mopedschein aber laut der Hauptsitz regelung wohn ich in D und hab hier immer gewohnt. Aber laut österreichischem Recht hab ich in Ö 2 Hauptwohnsitze und somit rechtmäßig nen FS!
Bei den Behörden kann mir niemand was eindeutig sagen, und schon gar nicht zu dem Gerichtsurteil. Was kann ich jetzt machen? Laut Urteil dürfte ich ja so wie sichs anhört fahren, war aber schon mal wegen fahren ohne FS dran (keine Sperre oder so) und hab kein Bock auf den Stress
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strichachtdoktor
Beitrag 12.05.2004, 11:52
Beitrag #49


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Hallo Harti,

das genau scheint mir der Punkt zu sein: Wenn Du keinen Bock auf Stress hast, dann läßt Du den Führerschein zuhause und das Moped in der Garage... So soll es - nach dem Willen der Bundesregierung - sein !!! Deshalb will/kann/soll Dir im Moment auch kein Offizieller etwas zu dem Thema sagen.

Mal abgesehen von dieser Liste hier (in der sich Betroffene und Interessierte befinden), findet eine öffentliche Diskussion zu diesem Thema quasi nicht statt und Führerscheinstellen halten sich sowas von bedeckt ... Wo sind AvD, ADAC und Konsorten ??? think.gif

Gruß, Joe


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Gast_autumn_*
Beitrag 12.05.2004, 12:28
Beitrag #50





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strichachtdoktor schrieb weiter oben:

Zitat
So, wie ich das Urteil vom 29.04. und die anschließende Diskussion verstehe, bedarf es keiner weitergehenden Umsetzung in nationales Recht. Deutschland darf das vorhandene EG-Recht nicht mehr so einseitig auslegen sondern ist an die im Urteil näher erläuterten Vorschriften gebunden.

Ich habe bereits in einem anderen Thread gepostet, dass ich das ähnlich sehe. Meines Erachtens handelt es sich beim EU-Urteil um den nationalen Vorschriften, in diesem Falle des § 28 FEV, übergeordnetes Recht. Ich denke, dass D keine andere Wahl hat, als dieses Urteil anzuerkennen und umzusetzen. Quasi "automatisch" träten dabei die Bestimmungen der FEV zur Fahreignung außer Kraft, so dass die bisherige nationale Praxis dementsprechend angepasst werden müsste. Ich bin aber juristischer Laie, scheint mir aber nur so plausibel zu sein.

autumn
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Gast_Kalus_*
Beitrag 13.05.2004, 16:56
Beitrag #51





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Die Beantwortung dieses Fragenkomplexes könnte wie folgt zusammengefaßt werden:

Die Anerkennung der Gültigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates auf den Inhaber dieser Fahrerlaubnis eine Massnahme des Entzuges (strafrechtlich) oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis (verwaltungsrechtlich) angewendet wurde, wenn die Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat abgelaufen war, bevor die Fahrerlaubnis von einem anderen Mitgliedstaat abgelaufen ist.
Zugrunde gelegt wird, dass der § 28 Abs. 4 FeV die automatische Anerkennung einer EU/EWR-Fahrerlaubnis unzulässigerweise einschränkt.

Entsprechend Artikel 8 Abs.2 und 4 der Richtlinie ist es dem Aufnahmestaat zugestanden, vorbehaltlich der Einhaltung des "straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips" die Gültigkeit eines Führerscheins nicht anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine entsprechende Maßnahme angewendet wurde. Ein Mitgliedstaat kann es außerdem ablehnen, einem Bewerber, auf den eine solche Maßnahme in einem anderen Mitgliedstaat angewendet wurde, einen Führerschein auszustellen.
Diese Bestimmung sei in der Weise eng auszulegen, dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf sie berufen könne, um die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu versagen, wenn die Maßnahme, mit der die Fahrerlaubnis beschränkt worden sei, nicht mehr in Kraft ist (siehe RN 64).

Die Kommission stellt sich in ihren Ausführungen in diesem Zusammenhang erst einmal grundsätzlich hinter die Regelungen des § 28 Abs.4 FeV (siehe hierzu RN 65-67), da durch diese Regelungen die inländischen Maßnahmen respektiert würden, was im Interesse aller Mitgliedsstaaten liegen würde und führte in der Verhandlung ergänzend aus, dass sie aufgrund des Sachverhaltes des Ausgangsverfahrens ( strafrechtliche Entziehung der Fahrerlaubnis !) die Meinung vertrete, dass Artikel 8 Abs.4 der Richtlinie nicht so ausgelegt werden dürfte, " ... dass ein Mitgliedsstaat einem von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerschein auf unbestimmte Zeit über den Zeitpunkt hinaus, zu dem der Betroffene im erstgenannten Mitgliedstaat eine neue Fahrerlaubnis hätte erhalten können, die Anerkennung versagen könne ..."
Unter der Randnummer 70 findet sich die nach Meinung des Verfassers entscheidende Passage der Antwort des Gerichtshofes:
"... Soweit es Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 91/439 einem Mitgliedstaat erlaubt, die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins dann nicht anzuerkennen, wenn auf dessen Inhaber in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis angewendet wurde, stellt er eine Ausnahme von dem in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie enthaltenen allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine dar. ..."

Damit sagt der Gerichtshof eindeutig, dass
a) innerstaatliche Maßnahmen respektiert werden müssen,
b) es der BRD durch die Richtlinie 91/439 erlaubt ist, eine Fahrerlaubnis dann nicht anzuerkennen, wenn auf dessen Inhaber eine Maßnahme der Einschränkung angewendet wurde. Dann ist die Ausnahme nach § 28 FeV zulässig und
c) dass sich das Prinzip der Einschränkung sich nicht auf die Umschreibung einer ausl. FE beschränkt, sondern auch auf die generelle Anerkennung.

Problematisch die Tatsache, dass sich die folgenden Ausführungen zwar mit dem § 28 der Fahrerlaubnis beschäftigen, aber nur die strafrechtlichen Grundlagen berücksichtigen. Somit wurde hinsichtlich der verwaltungsrechtlichen Maßnahmen der Entziehung und Versagung einer Fahrerlaubnis keine eindeutige Aussage getroffen.

Lege man jedoch die Ausführungen unter Randnummer 70 zugrunde, wäre hinsichtlich den Regelungen des § 28 Abs.4 Nr.3 und 4 FeV wie folgt zu differenzieren:

In allen Fällen einer strafrechtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis wäre der Beschluss des EU-GH im vollen Umfang umzusetzen, da nach Ablauf der Sperrfrist zumindest strafrechtlich die festgelegte Maßnahme der Einschränkung abgelaufen ist und danach nur noch Eignungsbedenken bestehen die, wenn überhaupt, nur noch die Überprüfung der Kraftfahreignung entsprechend § 11 bis 14 FeV rechtfertigen. Ggf. ist in vielen Fällen nichts zu veranlassen, wenn z.B. die Fahrerlaubnis wegen 1,2 %o entzogen wurde.
Insoweit könnte dem Beschluss des EU-GH gefolgt werden.

Problematisch ist es in den Fällen einer verwaltungsgerichtlichen Versagung oder Entziehung.
Im Sinne der innerstaatlichen Regelungen besteht hier eine "beschränkende Massnahme", die so lange fortbesteht, solange der Betroffene seine Eignung noch nicht nachgewiesen hat. Und bei diesem Eignungsnachweis sind die innerstaatlichen Regelungen der §§ 11-14 der Fahrerlaubnisverordnung im vollen Umfang anzuwenden.

Von daher könnte der EU-GH auch in dieser Richtung verstanden werden, dass in all den Fällen, in denen ein Eignungsausschluss (Eignungsmangel) besteht, die Ausnahme, wie sie im § 28 geregelt ist, zulässig ist, da die Ausnahme nur in den Fällen zulässig ist, wenn die Nichteignung festgestellt wurde. Zudem besteht der EU-GH auch auf dem Ablauf der Sperrfrist.

Im Strafrecht ist der Betroffene nicht mehr als zwangsläufig ungeeignet anzusehen, im Verwaltungsrecht sehr wohl solange er seine Eignung noch nicht nachgewiesen hat.

Unter diesem Hintergrund besteht die Möglichkeit, das Urteil des EU-GH in diese Richtung zu verstehen und mit diesem Urteil nicht generell die Regelung des § 28 Abs.4 Nr.3 FeV ausser Kraft zu setzen.

siehe hierzu auch den Kommentar auf whistling.gif http://www.fahrerlaubnisrecht.de
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Gast_Natrix20_*
Beitrag 14.05.2004, 08:59
Beitrag #52





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Hallo,
zu dem obigen Beitrag stellt sich aber dann die Frage, wenn das Strafrecht hier nicht mehr zur Anwendung kommt, was soll dann eine verwaltungsrechtliche Nichteignung für Konsequenzen bringen? Es kann ja dann gar keine Bestrafung für das Fahren ohne Führerschein geben, wenn keine strafrechtlichen Verfehlungen vorliegen.Ebenso ist ein Entzug der ausländischen Fahrerlaubnis auch der Verwaltungsbehörde nicht gestattet, da die Fahrerlaubnis Eigentum der ausstellenden ausländischen Behörde ist.
Auf welche Rechtsgrundlage bezieht sich dann die Führerscheinbehörde, und was ist wenn jemand gar keinen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis stellt, sondern einfach die Sperrfrist abwartet und dann ohne Antrag an die Fahrerlaubnisbehörde einen Führerschein im Ausland macht? Denn dann wurde ja erst gar keine Feststellung über die Eignung oder Nichteignung von seiten der Fahrerlaubnisbehörde getroffen.
Fragen über Fragen.
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Gast_Guest_*
Beitrag 14.05.2004, 11:10
Beitrag #53





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Diese Frage kann ich ganz einfach beantworten:

einer verwaltungsrechtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis oder der Versagung eines Antrages auf Neuerteilung liegt im Regelfall die Feststellung der Nichteignung zugrunde. Entweder durch ein entsprechendes Gutachten oder nach § 11 Abs.8 FeV. Das ist Fakt.
Somit gilt jeder Betroffene in der BRD solange als ungeeignet bis er bewiesen hat, dass er wieder geeignet ist. Und diesen Nachweis bringt er in der Regel NUR
durch ein Gutachten oder er wartet die 15 JAhre ab, dass ihm nichts mehr vorgeworfen werden kann.

Gilt jemand als ungeeignet, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis nach § 46 Abs.1 FeV zu entziehen. Und dabei spielt es keine Rolle ob er Deutscher ist und hat eine andere Fahrerlaubnis oder ob es ein Ausländer ist, der einen deutschen FS hat, oder ein Ausländer, der sich eine ausl. Fahrerlaubnis geholt hat.

Der § 28 FeV hatte nun die Aufgabe, Betroffene, die sich als ungeeignet erwiesen haben von vornherein von der Strasse zu nehmen und ausl. FE nicht automatisch anzuerkennen. Dabei hat sich der Gesetzgeber alllerdings nach Meinung des EU-GH (meiner Meinung hat er hier recht !) etwas zuweit aus dem Fenster gelehnt.
Aber damit kann nicht der § 28 FeV insgesamt ausser Kraft gesetzt werden, sondern müßte schnellstens auf den Personenkreis beschränkt werden, bei dem wie auch immer eine Nichteignung feststeht.

Klarer geworden ?
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Gast_autumn_*
Beitrag 14.05.2004, 12:10
Beitrag #54





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Nein, für mich sind alle Klarheiten beseitigt huh.gif. Ich beziehe mich jetzt mal auf die Ausführungen von Kalus:

Zitat
Die Kommission stellt sich in ihren Ausführungen in diesem Zusammenhang erst einmal grundsätzlich hinter die Regelungen des § 28 Abs.4 FeV (siehe hierzu RN 65-67), da durch diese Regelungen die inländischen Maßnahmen respektiert würden, was im Interesse aller Mitgliedsstaaten liegen würde und führte in der Verhandlung ergänzend aus, dass sie aufgrund des Sachverhaltes des Ausgangsverfahrens ( strafrechtliche Entziehung der Fahrerlaubnis !) die Meinung vertrete, dass Artikel 8 Abs.4 der Richtlinie nicht so ausgelegt werden dürfte, " ... dass ein Mitgliedsstaat einem von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerschein auf unbestimmte Zeit über den Zeitpunkt hinaus, zu dem der Betroffene im erstgenannten Mitgliedstaat eine neue Fahrerlaubnis hätte erhalten können, die Anerkennung versagen könne ..."
Unter der Randnummer 70 findet sich die nach Meinung des Verfassers entscheidende Passage der Antwort des Gerichtshofes:
"... Soweit es Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 91/439 einem Mitgliedstaat erlaubt, die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins dann nicht anzuerkennen, wenn auf dessen Inhaber in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis angewendet wurde, stellt er eine Ausnahme von dem in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie enthaltenen allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine dar. ..."

Damit sagt der Gerichtshof eindeutig, dass
a) innerstaatliche Maßnahmen respektiert werden müssen,
b) es der BRD durch die Richtlinie 91/439 erlaubt ist, eine Fahrerlaubnis dann nicht anzuerkennen, wenn auf dessen Inhaber eine Maßnahme der Einschränkung angewendet wurde. Dann ist die Ausnahme nach § 28 FeV zulässig und
c) dass sich das Prinzip der Einschränkung sich nicht auf die Umschreibung einer ausl. FE beschränkt, sondern auch auf die generelle Anerkennung.


Ein gewisser Widerspruch besteht zwischen der der Aussage der Kommission, nach der Artikel 8, Abs.4 der Richtlinie nicht so eng ausgelegt werden könne, dass einem ausländischen FS nicht auf unbestimmte Zeit im Inland die Anerkennung versagt bleiben dürfe und der Ausführung in der RN, dass dies aber sehr wohl in den Fällen, in denen eine "eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis" bestehe, möglich sei. Wie ist hier überhaupt "Einschränkung" zu verstehen?

Aussage A oder B, oder Aussage A und B, wobei für mich A und B unvereinbar sind. Sehr merkwürdig. rolleyes.gif

autumn
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Uwe W
Beitrag 14.05.2004, 12:35
Beitrag #55


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@guest: So richtig überzeugt mich Dein Vorschlag nicht:

Wenn man einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis die Anerkennung in Deutschland versagen will, dann gibt es grundsätzlich nur 3 Möglichkeiten:
1. Man veranlasst die ausländische Führerscheinbehörde, die Fahrerlaubnis zu widerrufen/aufzuheben/ungültig zu erklären.
2. Die ausländische Fahrerlaubnis wird von einer deutschen Behörde durch Verwaltungsakt widerrufen.
3. Durch eine Rechtsnorm (Fahrerlaubnisverordnung) wird die ausländische Fahrerlaubnis unter gewissen Voraussetzungen für ungültig erklärt.

Der EuGH hat entschieden, dass ein Verstoß gegen die 185-Tage-Regelung bei der Erteilung im Ausland kein Kriterium sein darf,
um die ausländische Fahrerlaubnis kraft Rechtsnorm (Weg 3) für ungültig zu erklären.

Weiter ist dem Urteil zu entnehmen, dass Deutschland eine während einer in Deutschland verhängten Sperrfrist erteilte ausländische Fahrerlaubnis kraft Rechtsnorm für ungültig erklären kann.

Nach Ablauf der Sperrfrist ist die Sache dann nach Ansicht des EUGH wieder anders: Dann ist einer ausländischen Fahrerlaubnis wieder die Anerkennung zu erteilen.

Der EuGH hat mit seiner Entscheidung ausländische Behörden den deutschen gleichgestellt:
Während einer Sperrfrist kann eine ausländische Behörde keine Fahrerlaubnis erteilen, da auch eine deutsche das nicht darf.
Nach Ablauf der Sperrfrist kann eine ausländische Behörde das entsprechend dem ausländischen Recht genauso wie eine deutsche Behörde das nach deutschem Recht kann oder nicht kann.

D.h. wenn jemand, dem die FE mit 1,7 Promille entzogen wurde, tatsächlich ins Ausland geht, dort ohne MPU eine neue Fahrerlaubnis entsprechend der dort geltenden Rechtslage erwirbt, dann kann man ihm bei einem Besuch in Deutschland nicht entgegenhalten, dass er die ausländische Fahrerlaubnis ohne MPU gemacht hat.

Wenn jemandem in D die FE wegen mangelnder Eignung entzogen wird, er dann ins Ausland abwandert, die dortige FE-Behörde seine Eignung feststellt und ihm eine rechtmäßige FE erteilt, warum sollte diese dann später nicht in Deutschland anerkannt werden? Nur weil Feststellung der Eignung von einer ausländischen und nicht von einer deutschen Behörde gemacht wurde?

Was meiner Ansicht nach sinnvoll wäre, ist dass man bei einem FE-Erwerb im Ausland unter Mißachtung der 185 Tage-Regelung den deutschen FE-Behörden die Befugnis erteilt, die ausländische FE zu widerrufen (oben Nr. 2), sofern der Betroffene nicht nachweist, dass er auch die Eignungsvoraussetzungen nach deutschem Recht erfüllt.

Unterschiede im Fahrerlaubnisrecht in den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten hinsichtlich des Eignungsnachweises (MPU etc.) sind meiner Ansicht nach hinnehmbar, solange man einen Führerscheintourismus wirksam unterbinden kann und solange diese Unterschiede nur denjenigen Personen zu Gute kommen, die wirklich für mindestens 185 Tage ihren Wohnsitz verlegen.

Wenn der EUGH meint, dass auch rechtswidrig zustande gekommene ausländische Fahrerlaubnisse von D als Verwaltungsakte anerkannt werden müssen, so ist dem eigentlich beizupflichten: Auch eine in Deutschland rechtswidrig erteilte Fahrerlaubnis ist ja solange gültig, bis sie von einer Behörde wieder aufgehoben oder zurückgenommen wird.

Wenn aber die FE-Behörde des tatsächlichen Wohnortes keine Möglichkeit hätte, eine zu Unrecht im Ausland erworbene FE wieder zu kassieren, und stattdessen nur die Möglichkeit bestünde, die ausländische Behörde zu informieren, und gegebenenfalls dann die deutsche Regierung den ausländischen Staat vor dem EUGH verklagen müsste, dann kann man die Flut des Führerscheintourismus nicht mehr wirksam eindeichen.


--------------------
"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Gast_Kalus_*
Beitrag 14.05.2004, 22:48
Beitrag #56





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Zitat (autumn @ 14.05.2004, 13:10)
dass dies aber sehr wohl in den Fällen, in denen eine "eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis" bestehe, möglich sei. Wie ist hier überhaupt "Einschränkung" zu verstehen?

Genau darüber wird man jetzt trefflich streiten, zumal sich die Ausnahme in der Richtlinie ja auch nur auf polizei- oder ordnungsrechtliche Massnahmen bezieht.
Damit wurden aber nicht die verwaltunsgrechtlichen direkt berücksichtigt.
Es gibt nämlich auch die Möglichkeit eine Faherlaubnis für immer zu versagen bzw. zu entziehen !!!!!
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Gast_Kalus_*
Beitrag 14.05.2004, 23:00
Beitrag #57





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Wenn man einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis die Anerkennung in Deutschland versagen will, dann gibt es grundsätzlich nur 3 Möglichkeiten:
1. Man veranlasst die ausländische Führerscheinbehörde, die Fahrerlaubnis zu widerrufen/aufzuheben/ungültig zu erklären.
2. Die ausländische Fahrerlaubnis wird von einer deutschen Behörde durch Verwaltungsakt widerrufen.
3. Durch eine Rechtsnorm (Fahrerlaubnisverordnung) wird die ausländische Fahrerlaubnis unter gewissen Voraussetzungen für ungültig erklärt.

Punkt 1 trifft nicht zu, da damit keine Aberkennung vorgenommen wird, sondern eine FS nicht mehr existent ist.
Punkt 2 und 3 sind identisch

Der EuGH hat entschieden, dass ein Verstoß gegen die 185-Tage-Regelung bei der Erteilung im Ausland kein Kriterium sein darf, um die ausländische Fahrerlaubnis kraft Rechtsnorm (Weg 3) für ungültig zu erklären.

Das trifft zu !

Weiter ist dem Urteil zu entnehmen, dass Deutschland eine während einer in Deutschland verhängten Sperrfrist erteilte ausländische Fahrerlaubnis kraft Rechtsnorm für ungültig erklären kann.

Das trifft nicht zu - würde mich interessieren, aus welchem Passus Du das herausliest ?


Nach Ablauf der Sperrfrist ist die Sache dann nach Ansicht des EUGH wieder anders: Dann ist einer ausländischen Fahrerlaubnis wieder die Anerkennung zu erteilen.

Der EU-GH sagt eindeutig, dass grundsätzlich während einer Sperrfrist kein !!!!! Staat eine Fahrerlaubnis erteilen darf.


Der EuGH hat mit seiner Entscheidung ausländische Behörden den deutschen gleichgestellt:
Während einer Sperrfrist kann eine ausländische Behörde keine Fahrerlaubnis erteilen, da auch eine deutsche das nicht darf.

Nach Ablauf der Sperrfrist kann eine ausländische Behörde das entsprechend dem ausländischen Recht genauso wie eine deutsche Behörde das nach deutschem Recht kann oder nicht kann.

Das stimmt im Gegensatz zu oben :-)

D.h. wenn jemand, dem die FE mit 1,7 Promille entzogen wurde, tatsächlich ins Ausland geht, dort ohne MPU eine neue Fahrerlaubnis entsprechend der dort geltenden Rechtslage erwirbt, dann kann man ihm bei einem Besuch in Deutschland nicht entgegenhalten, dass er die ausländische Fahrerlaubnis ohne MPU gemacht hat.

Man kann ihm aber aufgrund der bestehenden Eignungszweifel sofort zur MPU schicken. § 46 Abs.3 i.V.m. § 13 Abs.2 FeV

Wenn jemandem in D die FE wegen mangelnder Eignung entzogen wird, er dann ins Ausland abwandert, die dortige FE-Behörde seine Eignung feststellt und ihm eine rechtmäßige FE erteilt, warum sollte diese dann später nicht in Deutschland anerkannt werden? Nur weil Feststellung der Eignung von einer ausländischen und nicht von einer deutschen Behörde gemacht wurde?

Weil er nach innerstattlicher Regelung weiterhin ungeeignet ist. Und die BRD hat trotz der Richtlinie weiterhin das Recht innerstaatliche Regelungen umzusetzen, sofern sie dem EU-Recht nicht wiedersprechen. Und im Alkohol oder Drogenbereich ist die Richtlinie seeeehr wage formuliert.


Was meiner Ansicht nach sinnvoll wäre, ist dass man bei einem FE-Erwerb im Ausland unter Mißachtung der 185 Tage-Regelung den deutschen FE-Behörden die Befugnis erteilt, die ausländische FE zu widerrufen (oben Nr. 2), sofern der Betroffene nicht nachweist, dass er auch die Eignungsvoraussetzungen nach deutschem Recht erfüllt.

Die 185 Tage-Regelung hat keinen Bezug zur Eignungsfrage !!!

Unterschiede im Fahrerlaubnisrecht in den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten hinsichtlich des Eignungsnachweises (MPU etc.) sind meiner Ansicht nach hinnehmbar, solange man einen Führerscheintourismus wirksam unterbinden kann und solange diese Unterschiede nur denjenigen Personen zu Gute kommen, die wirklich für mindestens 185 Tage ihren Wohnsitz verlegen.

Wenn der EUGH meint, dass auch rechtswidrig zustande gekommene ausländische Fahrerlaubnisse von D als Verwaltungsakte anerkannt werden müssen, so ist dem eigentlich beizupflichten: Auch eine in Deutschland rechtswidrig erteilte Fahrerlaubnis ist ja solange gültig, bis sie von einer Behörde wieder aufgehoben oder zurückgenommen wird.

So habe ich es ausgeführt und das ist absolut korrekt, solange man es isoliert von der 185-Tage-Regelung betrachtet !


Wenn aber die FE-Behörde des tatsächlichen Wohnortes keine Möglichkeit hätte, eine zu Unrecht im Ausland erworbene FE wieder zu kassieren, und stattdessen nur die Möglichkeit bestünde, die ausländische Behörde zu informieren, und gegebenenfalls dann die deutsche Regierung den ausländischen Staat vor dem EUGH verklagen müsste, dann kann man die Flut des Führerscheintourismus nicht mehr wirksam eindeichen.

Also brauchen wird dringend eine Reform des § 28 FeV um diesen Zustand herzustellen. Eine Differenzierung zwischen Wohnortregelung und Eignungsfrage
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Gast_daped_*
Beitrag 15.05.2004, 07:37
Beitrag #58





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hi,

wollte euch fragen ob ihr vielleicht wisst wie das mit führerscheinen aus nicht eu ländern ist? müssen diese dann auch anerkannt werden? läuft es da anders da mann die in die deutsche umschreiben muss?

mfg
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Andreas
Beitrag 15.05.2004, 10:29
Beitrag #59


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Zitat (daped @ 15.05.2004, 08:37)
wollte euch fragen ob ihr vielleicht wisst wie das mit führerscheinen aus nicht eu ländern ist? müssen diese dann auch anerkannt werden?

Nein, der EuGH hat sich nur mit der Frage der Führerscheine aus den EU-Staaten befaßt. Die Regelung für Nicht-Eu-Staaten interessiert den EuGH auch nicht, da hier kein europäisches Recht berührt ist.


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strichachtdoktor
Beitrag 16.05.2004, 00:44
Beitrag #60


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Hallo Leute, Ihr führt da eine sehr anstrengende Diskussion huh.gif ...

Ich denke, im Gegensatz zu Kalus, daß das Urteil nicht eindeutig regelt, wieviele Wege zur Aberkennung einer EG-ausländischen FE es gibt, SONDERN NUR, welchen Weg es zukünftig nicht mehr geben darf: Die Aberkennung (Nicht-Anerkennung) wegen Verstoß gegen die Wohnsitzregelung.

Und dann steht da noch, daß ein Führerschein nicht aberkannt werden darf, wenn die Frist mit der die Maßnahme des Entzugs versehen war, abgelaufen ist.

Unter Ziffer 77 steht ausdrücklich, was der EU-Gerichtshof sich dabei zum deutschen Verwaltungsrecht denkt:

"Gegen diese Schlussfolgerung läßt sich nicht einwenden, dass die anwendbaren nationalen Vorschriften, insbesondere §28FeV 1999, gerade darauf abzielen, die zeitlichen Wirkungen einer Maßnahme des Entzuges oder der Aufhebung einer früheren Fahrerlaubnis auf unbestimmte Zeit zu verlängern und den deutschen Behörden die Zuständigkeit für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis vorzubehalten.
Wie der Generalanwalt in Nummer 75 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, wäre es die Negation des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine selbst, der den Schlussstein des mit der Richtlinie 91/439 eingeführten Systems darstellt, wenn man einen Mitgliedsstaat für berechtigt hielte, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufúng auf seine natiomalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern" Zitat Ende.

Das heißt nichts anderes, als dass §28 FeV 1999 rechtswidrig ist und den übergeordneten Gesetzen - zu der die Richtline 91/439 der EU gehört - widerspricht.Meiner Erfahrung nach dauert es immer mehrere Jahre bis der Gesetzgeber handelt.
Aber: Verurteilt werden wegen "Fahrens ohne Fahrerlaubnis" kann jemand ab sofort nicht mehr, der nach dem Ablauf seiner letzten Sperre im Ausland eine EU-Fahrerlaubnis erteilt bekommen hat.

Besten Gruß, Joe


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Gast_Kalus_*
Beitrag 17.05.2004, 08:49
Beitrag #61





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Von einer eindeutigen Aussage habe ich nicht gesprochen.

Aber wo findest Du denn in Deinem Zitat das Problem.

Ändere den §28 FeV entsprechend und das Problem ist vom Eis. Wenn man auf die Tilgungsfrist abhebt (alternativ zur Sperrfrist im Strafrecht) ist doch eine Massnahme auch zeitlich beschränkt, nämlich mindestens 10 Jahre, danach kann dem Betroffenen gerne eine EU-Fahrerlaubnis erteilt werden. Dann gilt er nämlich auch bei uns als Geeignet ohne MPU !!!!!
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strichachtdoktor
Beitrag 17.05.2004, 11:08
Beitrag #62


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Zitat (Kalus @ 17.05.2004, 09:49)
Ändere den §28 FeV entsprechend und das Problem ist vom Eis. Wenn man auf die Tilgungsfrist abhebt (alternativ zur Sperrfrist im Strafrecht) ist doch eine Massnahme auch zeitlich beschränkt, nämlich mindestens 10 Jahre, danach kann dem Betroffenen gerne eine EU-Fahrerlaubnis erteilt werden. Dann gilt er nämlich auch bei uns als Geeignet ohne MPU !!!!!


Denke nicht, daß das so einfach gehen wird.
- Strafe/Maßnahme zur Besserung und Sicherung ist noch was anderes als Ver- jährungsfrist.
- Man gilt nach 10 Jahren nicht als "geeignet ohne MPU". Ist dem Strassenverkehrsamt etwas bekannt, kann es das trotzdem noch verwenden. Die 10 Jahresfrist ist kein Freifahrtschein, sondern nur eine einigermaßen anerkannte Grenze für die Verwertbarkeit eines einzigen Umstandes - gelegentlich sind es auch 15 Jahre und in Dortmund beim Strassenverkehrsamt hat man mir mal 30 Jahre genannt. Würde ich mich jedenfalls nicht drauf verlassen wollen. Die Frist wird ja sowieso wegen jedes Verwaltungsaktes unterbrochen - verlängert sich also ewig, wenn man einen kleinen Fehler macht ... MPU angeordnet, Antrag nicht rechtzeitig zurückgezogen: Schon verloren !

Mein Tipp: Streiche den §28 FeV und das Problem ist vom Eis ... tongue.gif

Soll heißen: Ich weiß es doch auch nicht. Im Augenblick gibt es dieses Urteil in der Sache "Kapper" und ich interpretiere das so, wie geschrieben. Wir werden sehen ...

Beste Grüsse, Joe


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Gast_kerem_*
Beitrag 17.05.2004, 21:58
Beitrag #63





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ich habe morgen eine mpu falls ich morgen durchfalle kann ich mit ein eu- führerschein in deutschland fahren ?????


Quotes entsorgt

Der Beitrag wurde von Tortenjan bearbeitet: 18.05.2004, 07:27
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Tortenjan
Beitrag 18.05.2004, 07:29
Beitrag #64


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Nach momentan geltendem deutschem Recht eigentlich nicht, was aber nun genau sache ist weiß keiner blink.gif Momentan ist der beste Rat wohl einfach abwarten wink.gif


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Zitat @mir "In jeder Gruppe gibt es immer so 5% Volltrottel" Zitat @Janus:"§0 StVO: "Man sieht doch, was gemeint ist!""
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Gast_Harti_*
Beitrag 18.05.2004, 12:44
Beitrag #65





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gilt nun die 185 Tage Regelung oder nicht?
Wo kann ich von der Behörde was erfahren, die schicken mich nur blöd vom einen zum andern weil niemand was weis
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Andreas
Beitrag 18.05.2004, 12:48
Beitrag #66


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Zitat
weil niemand was weis


So ähnlich geht es uns hier z. Zt. auch... dry.gif

Am besten noch ein paar Wochen warten, dann kann man evtl. schon mehr dazu sagen.


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Gast_Kalus_*
Beitrag 18.05.2004, 14:19
Beitrag #67





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Grundsätzlich gilt die 185-Tage regelung immer noch, da sie in der EWG-Richtlinie fest verankert ist und Bestandteil jeder innerstaatlichen Regelung eines Mitgliedstaates sein muss.

Wenn jemand davon abweicht, schafft er das nur unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, weil wer verlegt seinen Lebensmittelpunkt für ein halbes Jahr tatsächlich ins Ausland ????? Wohl kaum jemand. Also werden Angebote dubioser Anbieter genutzt um diese Voraussetzung zu umgehen.
Wir das Bekannt, kann es jederzeit zur Rücknahme einer ausl. FE durch die Ausstellungsstaaten führen. und die werden auch kein Interesse am FS-Tourismus haben. Dementsprechend baue ich darauf, dass entsprechende Präzedenzfälle geschaffen werden und sei es beim EU-GH.

Und dann sind die Betroffenen wirklich dumm dran. SIe haben weiterhin nichts an Ihrem Problem (Alkohol/Drogen) getan. Haben eine Menge Geld investiert (3000 - 5000 EUR) und sind in der BRD genauso weit wie vorher.

Soooooo einfach ist es also auch nicht.
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Gast_Kalus_*
Beitrag 18.05.2004, 14:21
Beitrag #68





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Zitat (strichachtdoktor @ 17.05.2004, 12:08)
Mein Tipp: Streiche den §28 FeV und das Problem ist vom Eis ... tongue.gif

Dieses Problem ja, aber das andere wächst wieder !
Mehr ungeeignete Fahrzeugführer auf unseren Strassen.

Von daher kann ich diesen Ansatz nicht akzeptieren
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Gast_autumn_*
Beitrag 18.05.2004, 15:26
Beitrag #69





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Zitat
Dieses Problem ja, aber das andere wächst wieder !
Mehr ungeeignete Fahrzeugführer auf unseren Strassen.

Von daher kann ich diesen Ansatz nicht akzeptieren


Akzeptanz hin oder her wink.gif : Hier ist eine rechtlich bindende Entscheidung getroffen worden, die aber wie von mir oben bereits erwähnt, in sich schon viele Unstimmigkeiten aufweist. Und Kalus hat das ja auch genau ausgeführt und ziemlich nachvollziehbar argumentiert.

Zyn, mehr ungeeignete Fahrzeugführer auf unseren Strassen, nein, natürlich nicht !

Vielleicht wirft aber das Urteil noch eine andere Frage auf, die ja nicht direkt tangiert worden ist, nämlich, ob die MPU wirklich ein geeignetes Mittel zur Überprüfung der Fahreignung ist.

Spekulatius, spekulatius, aber vielleicht ist die Entscheidung des EUGH u.a. auch deshalb so ausgefallen, weil die Maßnahmen in D als Ungleichbehandlung gegenüber der Praxis anderer EU-Staaten gesehen wurden. Sehr unsicher und meines Erachtens nach erschreckend vage, das alles. unsure.gif

autumn
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Gast_Natrix20_*
Beitrag 18.05.2004, 15:53
Beitrag #70





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Also nach meinem Empfinden zielt dieses Urteil in allererster Linie auf die MPU ab.Ist doch der entscheidende Punkt in dem Urteil, das nach der Sperrfrist keine weiteren Massnahmen in den Augen des EuGh mehr bindend sind.Und hier wird die MPU als eine dauerhafte Massnahme eingestuft die so nicht aktzeptiert wird.Zugegeben etwas interpretiert von mir, aber im Prinzip richtig.
Die Sperrfrist als solche wird ja auch nicht angezweifelt und vom EuGh nicht angetastet. Aber was mich wirklich interessieren würde ist, ob der Herr K. heute offiziell Auto fährt, ohne rechtliche Auflagen etc. etc. Vielleicht weiss da jemand ja was, weil nur an diesem Präzedenzfall kann man sehen, wie die Behörden den nun weiterverfahren oder nicht.Ist vielleicht jemand aus Frankenthal hier am Board und weiss mehr? Das ist nämlich für uns hier die beste Quelle um zu sehen was in der Realität abläuft, und wir bräuchten nicht wild spekulieren.
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