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> EuGH-Urteil vom 29.04.04 (Teil 1), Wird jetzt alles anders?
Natrix20
Beitrag 01.09.2004, 16:57
Beitrag #1051


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@Jonny Walker
So sehe ich das Urteil ebenfalls. wink.gif
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läufer
Beitrag 01.09.2004, 17:03
Beitrag #1052


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@Natrix20

Ich hab kein wort verstanden blink.gif
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Karlos
Beitrag 01.09.2004, 17:40
Beitrag #1053


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Das hört sich alles ganz gut an Johnny cheers.gif


Also mein Fazit:

"§ 46 wird bei Herrn Kapper wohl nicht angewendet weil:

1. Die Sache wäre schon eingeleitet worden, da die Regierung sehr großes Interesse hat das Herr Kapper die MPU nicht umgehen kann und das Führerschein-Tourismus aus diesem Grund ensteht. Unverzüglich hätte die Deutsche Bundesregierung sich auf 46§ gestürzt, aber das tun sie nicht.

2. Die Verwaltung hätte sich mit der Anwendung des 46§ keine Zeit lassen. Die Mühlen der Justiz und Behörden bzw. die Bürokratie kann sehr langsam mahlen, sie kann aber genauso gut sehr sehr schnell mahlen wenn sie will, und in diesem Fall will sie mahlen, und zwar so schnell wie es nur geht.

3. Wäre dieses Vorgehen über 46 § bestimmt irgendwie an die Presse oder Öffentlichkeit durchgesickert.

4. Herr Kapper und sein Anwalt würden in einem solchen Fall rechtlich vorgehen. Dies würde bedeuten das die Angelegenheit vorm Verwaltungsgericht landet. Da ein besonderes öffentliches Interesse in dieser Angelegenheit vorhanden ist, nämlich jeder möchte nämlich gerne wissen ob in Deutschland nun die MPU umgangen werden kann oder nicht, würde dieser Rechtsstreit wohl auch öffentlich gemacht werden gemacht werden. Sowas hält keinen Datenschutz stand

Außerdem:
5. Gregor Samimi, Verkehrsrechts-Experte des Deutschen Anwaltsverein:
"Das EuGH-Urteil muß Anlaß für die Verwaltung sein, sich an geltendes Recht zu halten."

6. Selbst der Referatsleiter Führerscheinrecht im Bundesverkehrsministerium
sagt das ein solches Verfahren strittig sei. Natürlich wird mal von der ein oder anderen Seite damit gedroht, aber warum wohl ? Natürlich um den Führerschein-Tourismus entgegenwirken zu können. Irgend etwas muss ja schließlich gesagt werden um den Standpunkt der Bundesregierung zu vertreten bzw um nicht als völlig Hilflos und geschlagen dazu stehen (zumindest zum jetzigen Zeitpunkt noch).

7. Es wird hier immer behauptet: "In dem Fall, wenn man mit einem ausländischen EU-Führerschein angehalten wird bekommt man nachträglich wieder die Aufforderung (46§) sich einer MPU zu unterziehen.
Dann würde die Deutsche Regierung doch sicherlich nicht warten bis jeder in eine Verkehrskontrolle kommt, sondern würden diejenigen, mit EU-FE oder ohne EU-FE, aber alle mit MPU anordnung schon mal vorsorglich auffordern im Falle des Besitzes eines EU-Führerscheins eine MPU zu machen (46§). Davon hab ich aber noch nichts gehört.
Und wenn sie das vor haben zu tun hätten sie sicherlich schon mal mit Herrn Kapper begonnen."

8. Warum bitte die deutschen Behörden die polnischen Behörden sich doch bitte an die 185 Tage regelung zu halten. Weil sie Angst haben das man auf diesem Weg vielleicht die MPU umgeht oder weil sie nicht möchten das man den Führerschein umsonst macht da er irgendwann wieder von den polischen Behörden eingezogen werden könnte bzw. müsste.

Gruß Karlos


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Karlos
Beitrag 01.09.2004, 17:46
Beitrag #1054


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Und übrigends hat mein Anwalt (Verkehrsrecht) gesagt: "Die Chance das der Führerschein im Nachhinein für ungültig erklärt wird besteht thoretisch ist aber mehr als unwahrscheinlich."

Also ich mach meinen sicherheitshalber jetzt bevors zuspät ist. Die MPU rennt mir bestimmt nicht weg.

Gruß Karlos


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Gast_Guest_*
Beitrag 01.09.2004, 17:53
Beitrag #1055





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Auch er wird seine Grenzen noch kennenlernen, spätestens dann wenn sein Mandant Kapper die ausstehende MPU absolvieren muß
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Bayer
Beitrag 01.09.2004, 18:44
Beitrag #1056


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Zitat (Bayer @ 01.09.2004, 00:15)
Zitat (Bayer @ 31.08.2004, 17:31)
Zitat (Andreas @ 31.08.2004, 11:26)
Die EU-Führerscheinrichtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten, die entsprechende Richtlinie in nationale Gesetze umzusetzen.

Anscheinend haben CZ + PL und evtl. GB und noch vielleicht ein paar andere Staaten dieses noch nicht gemacht. Gibt es da irgendwelche zeitlichen Fristen seitens der EU ? z.B. spätestens nach sagen wir mal 5 Jahre nach Beitritt ?
Irgendwer hat auch mal geschrieben, daß selbst Deutschland noch nicht alle EU-Richtlinien in nationale Gesetze umgesetzt hat(die Rede war da von 200!!!). Stimmt das ? Wenn ja welche Richtlinien denn z.B. ?

Ich folgere daraus, daß die Tschechen im moment noch ganz regulär und legal Führerscheine auch an Deutsche ausstellen(auch ohne 185 TG Wohnsitz) dürfen, so lange sie die EU-Richtlinie nicht in ein nationales Gesetz umgesetzt haben.
Wenn sie das irgendwann vielleicht tun sollten, ist es aber in meinen Augen nicht mehr möglich, die bereits ausgestellten FE rückwirkend wieder zu entziehen.

@x-diver:
Leider hast du nicht alle meine Fragen beantwortet. Speziell ob die BRD auch EU-Richtlinien noch nicht in nationale Gesetze umgesetzt hat. Wenn dem so ist kannst du mir doch bestimmt ein Beispiel nennen oder ?

Oder wäre dies eines:
Heute abend kam ein Bericht bei Frontal 21 im ZDF über verbesserte Rückspiegel bei LKW`s (toter Winkel). Es gibt auch hierzu ein EU-Richtlinie, die schon von einigen EU-Staaten in ein nationales Gesetz umgesetzt wurden (z.B. Holland).
In Deutschland gibt es noch kein solches Gesetz (erst ab 01.01.2005). Im Gegenteil, dieser Spiegel ist momentan in der BRD noch nicht mal erlaubt (lt. Bericht mangels Wettbewerb da es zur Zeit nur einen Hersteller gibt oder so ähnlich). In meinen Augen völlig unverständlich.
Aber egal, wenn das stimmt was du behauptest,

Zitat:
Das ist auch nicht erforderlich, da europäisches Gemeinschaftsrecht nationales Recht bricht. Dennoch findet in der Regel eine Ratifizierung im nationalen Recht statt. Das ändert aber nichts an der Gültigkeit, auch einer EU-Richtlinie.


dürfte momentan kein deutscher LKW rumfahren, da er solch einen Spiegel (noch) nicht hat.

@xdiver & Peter Lustig:

habhier nochmal einen Artikel über die Umsetzung von EU-Richtlinien in nationale Gesetze gefunden. Es geht zwar um ein anderes Thema aber der erste Absatz dürfte in meinen Augen für alle EU-Richtlinien gelten.
Vor allem dieser Satz ist interessant: "Die Richtlinie hat grundsätzlich keine unmittelbare Wirkung, sondern muss erst in nationales Recht umgesetzt werden, um Rechtswirkungen zu entfalten."

Im Klartext bedeutet das doch im Falle der 185 Tg Richtlinie:
So lange die Tschechen oder die Polen, die 185 Tg Richtlinie nicht in ein nationales Gesetz umgesetzt haben müssen sie eben diese Richtlinie auch nicht beachten.
Folglich kann die BRD im moment nichts weiter tun als die Polen und Tschechen zu bitten dies möglichst schnell zu tun. Erst nach Ablauf einer Frist müssen die Tschechen und Polen dieses nationale Gesetz umgesetzt haben.

Leider kenn ich die Fristen der EU nicht, aber da PL + CZ erst seit dem 01.05.2004 EU-Mitglied sind, denk ich mal die Frist ist noch lange nicht abgelaufen.
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Peter Lustig
Beitrag 01.09.2004, 19:22
Beitrag #1057


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Da stimme ich Dir nicht zu. Das EuGH-Urteil, das ebenfalls auf der EU-Richtlinie beruht, zwingt D, EU-ausländische Führerscheine ohne Wenn und Aber anzuerkennen, auch wenn dies nicht mit der bisherigen Rechtslage in D übereinstimmt.

Ebenso sind die neuen EU-Staaten verpflichtet, sich nach der EU-Richtlinie zu richten, z.B. sich an die 185-Tage-Regelung zu halten, selbst wenn sie bisher noch keine Umsetzung in nationales Recht vorgenommen haben. Andernfalls liegt eine Verletzung des EU-Vertrags vor, und es besteht die Möglichkeit, gegen diese Staaten ein Vertragsverletztungsverfahren vor dem EuGH anzustrengen. Sicherlich wird man diesbezüglich den neuen Staaten noch etwas Zeit lassen müssen.

So wie die EU-Kommission sich bei der neuen deutschen FE-Klasse S vor den Karren wirtschaftlicher Interessen hat spannen lassen, da die Kommission die Voraussetzungen zum Führen von kleinen Quads und Trikes mit der FE-Klasse B als zu hoch angesehen hat und von daher einen wirtschaftlichen Nachteil und unzulässige Beschränkung des freien Handels der Anbieter dieser Fahrzeuge auf dem deutschen Markt angemahnt hat, wird sich die EU-Kommission auch einmal in umgekehrter Richtung mit dem Thema Führerscheintourismus, den das EuGH-Urteil nun ausgelöst hat, beschäftigen müssen. Die Fahrschulen in D wollen und müssen auch leben. Dass dies nicht zu denselben Bedingungen wie in PL, CZ oder anderen osteuropäischen Ländern möglich ist, sollte doch wohl jedem einleuchten.

Es ist schon seltsam mit der EU. Einerseits sind wir die größten EU-Einzahler, andererseits nehmen die anderen das von uns gezahlte Geld bereitwilligst an und verwenden es dann in einer Form, die unserer Wirtschaft schadet. Das kann´s doch nicht sein. Verrücktes Europa.
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Andreas
Beitrag 01.09.2004, 19:26
Beitrag #1058


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Zitat (Guest @ 01.09.2004, 18:53)
Wer ist RA Säftel`
Der alles umfassende und wissende Gott?

Dem muß ich uneingeschränkt zustimmen. Nur weil der RA Säftel in einem Strafverfahren für seinen Mandanten einen Freispruch bekommen hat, heißt das noch lange nicht das er auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts große Ahnung hat.

Beim Studium von Schriftsätzen von RA, die sich hauptsächlich im Bereich Strafrecht bewegen und dann plötzlich verwaltungsrechtliche Vorgänge bewerten wollen, kann man manchmal wirklich einen Lachkrampf bekommen (Erfahrung aus der Praxis). dry.gif


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Gast_Gast_Rolf_*
Beitrag 01.09.2004, 19:38
Beitrag #1059





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Zitat (Andreas @ 01.09.2004, 20:26)
Zitat (Guest @ 01.09.2004, 18:53)
Wer ist RA Säftel`
Der alles umfassende und wissende Gott?

Dem muß ich uneingeschränkt zustimmen. Nur weil der RA Säftel in einem Strafverfahren für seinen Mandanten einen Freispruch bekommen hat, heißt das noch lange nicht das er auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts große Ahnung hat.

Beim Studium von Schriftsätzen von RA, die sich hauptsächlich im Bereich Strafrecht bewegen und dann plötzlich verwaltungsrechtliche Vorgänge bewerten wollen, kann man manchmal wirklich einen Lachkrampf bekommen (Erfahrung aus der Praxis). dry.gif

Neidisch??? Scheint mir so whistling.gif
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Andreas
Beitrag 01.09.2004, 19:42
Beitrag #1060


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Zitat
Neidisch???


Auf wen?? think.gif

Auf Anwälte die in Verwaltungsrecht keine Ahnung haben und durch ihr Vorbringen und ihre Klagefreudigkeit ihren Mandanten nur weiter in den Abgrund reiten?? dry.gif

Nur ein kleines Beispiel. Ein Anwalt hat es durch eine völlig sinnlose und aussichtlose Klage erreicht, dass bei seinem Mandanten nach Abschluß des Verfahrens vor dem VGH die 2-Jahres-Frist angelaufen war. Der Mandant durfte dann nochmals die FS-Prüfungen ablegen.


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RA XDiver
Beitrag 01.09.2004, 19:47
Beitrag #1061


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@ Bayer

Ich habe mich gerade mal durch die diversen EU-Verträge gequält, was sicher keine Freude ist, und bin zu folgendem Ergebnis gekommen:

Die in der von Dir genannten Quelle vertretene Ansicht übersieht leider die Folgenormen des EG-Vertrages.

Richtig ist, dass eine EU-Richtlinie den Mitgliedsstaaten die Wahl der Form und Mittel zur Erreichung der Zielsetzung der jeweiligen Richtlinie lässt (Art. 249 EGV).

Dies bedeutet jedoch nicht, dass bis zur Ratifizierung in nationales Recht die Richtlinie ohne Bedeutung "in der Luft hängt".

Gem. Art. 254 EGV treten die Richtlinien mit Ihrer Verkündung, spätestens 20 Tage danach, inkraft (wenn die RiLi nach Art. 251 EGV erlassen worden ist). Ob das bei der hier streitigen auch so ist, weiss ich momentan nicht. Anderenfalls träte sie aber mit ihrer Bekanntgabe in kraft (Art. 254 Abs. 3 EGV).

Sie sind demnach also wirksam, auch wenn eine Übernahme ins nationale Recht noch nicht erfolgt ist.


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Rolf Tjardes
Beitrag 01.09.2004, 20:07
Beitrag #1062


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Oh Mann, worauf soll ich nur zuerst antworten?? think.gif

@Johnny Walker:

Zitat
Volker Kalus, Leiter der FS-Stelle der Stadt Ludwigshafen und Christian Weibrecht, Referatsleiter Führerscheinrecht im Bundesverkehrsministerium vertreten die Verwaltungsmeinung.
[...]
Die gesamte § 46 Diskussion wurde doch nur seitens der Verwaltung in die Diskussion gebracht.


Ja und? Ist dies den Verwaltungsjuristen (BMVBW) etwa nicht erlaubt?? Will da etwa jemand den altbekannten Streit zwischen Straf- und Verwaltungsrechtlern weiterpflegen? whistling.gif

Ich sehe kein Problem darin, das sich Verwaltungsjuristen eine Meinung zu einem ihnen relevanten Thema bilden. Du doch wohl auch, oder? *blinzelblinzel*

Zitat
RA M.Hettenbach kommentiert in jurathek am 08.05.2004 as Urteil des EuGH v. 29.04.2004...


Darauf wäre ich heute auch noch eingegangen, den Link auf seinen Kommentar habe ich ja auch in die FAQ: EuGH-Urteil zur Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis aufgenommen.

Vorab aber ein Hinweis: Ich bin kein Jurist. Eine Diskussion mit ausgebildeten Juristen ist für mich auf gleicher Augenhöhe nur schwer zu führen. Bei der Formulierung der FAQ bin ich also vornehmlich auf externe Quellen angewiesen. Neben den bekannten Kommentierungen (Hettenbach, Kalus) habe ich Schreiben des BMVBW sowie des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren verwertet. Dazu kamen noch ein paar Fachbeiträge aus einschlägigen Fachpublikationen.

Im wesentlichen waren dies also "Verwaltungsmeinungen", die schon allein deshalb für mich höchst interessant sind, weil ja eben genau diese Verwaltung ein potentieller "Gefahrenherd" für Fahrerlaubniserwerber (im EU-Ausland) darstellt, sofern den Erwerbern Nichteignung unterstellt werden könnte.

In der FAQ, auf die hier häufig verlinkt wurde, habe ich die "Verwaltungsmeinung" von Anfang an als strittig dargestellt.

Die Eindeutigkeit, die Du in dem EuGH-Urteil zu erkennen versuchst, ist doch - Hand auf's Herz - leider nicht gegeben.

Du zitierst beispielsweise aus dem Hettenbach-Kommentar. Sicherlich ist Dir nicht entgangen, dass insbesondere RA Hettenbach deutliche Kritik an der *handwerklichen Arbeit* des EuGH übt. Begriffe wie "Führerschein/Fahrerlaubnis" werden beinahe wahllos durcheinander geworfen, der Begriff "Sperrfrist" überhaupt nicht definiert.

Was ist denn z.B. eine Sperrfrist? Ich zitiere RA Hettenbach ...

Zitat
[...] Die strafrechtliche Sperre verbietet aber gebietet der Verwaltungsbehörde nicht, nach Ablauf einer bestimmten (Mindestsperr-) Frist die Fahrerlaubnis wieder zu erteilen. Die verwaltungsrechtliche (zeitlich unbestimmte) Sperrfrist macht die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis davon abhängig, dass der Betroffene nicht nur wieder fahrgeeignet istsondern dies auch nachweist. Das Urteil des EUGH läßt an keiner Stelle erkennen, dass sich der EUGH dieser Zweigleisigkeit bewusst war. [...]


Auch RA Hettenbach leitet hieraus, wie schon Volker Kalus, insg. zwei Varianten der Auslegung ab...

Zitat
Variante 1:

FK (Anm. Rolf: Felix Kapper) hätte ohne weitere Auflagen seitens der Verwaltungsbehörde jederzeit seine Fahrerlaubnis auch in Deutschland wieder beantragen können. Dann ist in der Tat nicht einzusehen, warum er dies nicht auch im Europäischen Ausland tun konnte. Insoweit wäre dem EUGH zuzustimmen.

(Anm. Rolf: Variante 2:)
Oder aber, dafür spricht manches, FK hatte zu befürchten, dass die Verwaltungsbehörde weitere Auflagen machen könnte, beispielsweise eben die Beibringung einer MPU. Dann aber hätte sich der EUGH mit der Frage auseinander setzen müssen, ob denn nicht die Regelungen der §§ 11, 13, 14 Fahrerlaubnisverordnung genau eine solche Sperre beinhalten, die ja auch nach Auffassung des EUGH die Neuerteilung eines Führerscheins auch im Europäischen Ausland unmöglich macht [...]


... und hier befinden wir uns wieder am Anfang der undendlichen Diskussion. Wie ist das Urteil auszulegen? Ich finde an verschiedenen Stellen des Urteils Ansatzpunkte, die Deine Einschätzung sicherlich bestärken können (z.B.: RN 77 Satz 2 u.a.). An anderen Stellen des Urteils leuchtet hingegen die Auslegung der "Verwaltung" (z.B.: Begriffe "Entzug" und "Aufhebung"; fehlend im 2. Leitsatz "Versagung").

Wie gesagt, in der FAQ, die möglichst objektiv informieren soll, habe ich die "Verwaltungsmeinung" als strittig eingestuft. Ich selbst habe in meinen Postings, die ja meine eigene Meinung darstellen sollen, stets die vorsichtige abwartende Haltung eingenommen, und vor der realen Gefahr der verwaltungsbehördlichen Gebrauchsuntersagung gewarnt, weil eben aus meiner bescheidenen Sicht keine Eindeutigkeit im Urteil zu erkennen ist/war.

Zitat
Gregor Samimi, Verkehrsrechts-Experte des Deutschen Anwaltsverein:
"Das EuGH-Urteil muß Anlaß für die Verwaltung sein, sich an geltendes Recht zu halten."

RA Dr. Werner Säftel, Frankenthal
Die Behörden wollen das Urteil unterlaufen. Dann geht es eben vor das Verwaltungs-Gericht.


... womit nun bei gegenwärtiger Gefechtslage zu konstatieren ist, dass wir momentan keine absolute Klarheit haben. Den möglichen Ausgang der noch zu führenden Auseinandersetzung kann ich nicht vorwegnehmen. Ich kann dem ganzen nur als passiver Zuschauer beiwohnen.

P.S. Deine Meinung nochmal?

P.P.S. Deinen Beitrag werde ich in die FAQ einbauen, wenn's erlaubt ist.

Gruss
Rolf :-)
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Rolf Tjardes
Beitrag 01.09.2004, 20:17
Beitrag #1063


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Zitat (XDiver @ 01.09.2004, 20:47)
Dies bedeutet jedoch nicht, dass bis zur Ratifizierung in nationales Recht die Richtlinie ohne Bedeutung "in der Luft hängt".

Ich hatte vor ein paar Wochen ein Seminar zum EU-Recht besucht.

Vereinfacht gesagt:

Eine EU-Richtlinie entfaltet eine Bindungswirkung auf die Mitgliedsstaaten, d.h. der jeweilige Staat ist an die EU-Richtlinie gebunden, auch wenn diese noch nicht in nationales Recht umgesetzt wurde.

Für den normalen Bürger gilt diese Bindungswirkung nicht. Er kann sich aber auf diese berufen.
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Rolf Tjardes
Beitrag 01.09.2004, 20:22
Beitrag #1064


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@Karlos:

Ich bin auf Deinen Beitrag nicht explizit eingegangen (bin jetzt langsam platt). Meine Antwort an Johnny (the Law) Walker dürfte aber einige Deiner Fragen beantworten ...
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Rolf Tjardes
Beitrag 01.09.2004, 20:25
Beitrag #1065


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Zitat (Gast_RON @ 01.09.2004, 12:55)
Versagung = Entziehung nur für Deutschland, oder?

Nein.

Versagung bedeutet, dass das Recht zum Führen von Kfz im Bundesgebiet erlischt. Du bist dann weiter Inhaber der Fahrerlaubnis. Mit dieser kannst Du überall fahren, nur nicht im Bundesgebiet.

Versagung = Untersagung des Gebrauchs des ausländischen Führerscheins.

Jetzt klar?
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Rolf Tjardes
Beitrag 01.09.2004, 21:44
Beitrag #1066


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*** Anmerkung Admin:
Info: Ein paar Troll-Postings wurden soeben gelöscht. Weitere Sachdiskussion erwünscht. Gruss Rolf :-)
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RA XDiver
Beitrag 01.09.2004, 21:47
Beitrag #1067


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Das mit dem Troll nehme ich persönlich! wink.gif laugh2.gif


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Beitrag 01.09.2004, 21:50
Beitrag #1068





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Zitat (XDiver @ 01.09.2004, 22:47)
Das mit dem Troll nehme ich persönlich! wink.gif laugh2.gif

wink.gif
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Bayer
Beitrag 01.09.2004, 22:10
Beitrag #1069


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Zitat (Rolf Tjardes @ 01.09.2004, 21:17)
Zitat (XDiver @ 01.09.2004, 20:47)
Dies bedeutet jedoch nicht, dass bis zur Ratifizierung in nationales Recht die Richtlinie ohne Bedeutung "in der Luft hängt".

Ich hatte vor ein paar Wochen ein Seminar zum EU-Recht besucht.

Vereinfacht gesagt:

Eine EU-Richtlinie entfaltet eine Bindungswirkung auf die Mitgliedsstaaten, d.h. der jeweilige Staat ist an die EU-Richtlinie gebunden, auch wenn diese noch nicht in nationales Recht umgesetzt wurde.

Für den normalen Bürger gilt diese Bindungswirkung nicht. Er kann sich aber auf diese berufen.

Was verstehst du genau unter gebunden ?
Oder anders gefragt : Ist es möglich vor Fristablauf die genannten Länder zu zwingen (mit Busgeld), die Richtlinie einzuhalten ?
Wenn ja, wozu gibt es die Frist überhaupt ????
ct-artikel laut diesem Bericht musste die BRD bis jetzt noch nicht mal Bussgelder zahlen auch wenn die Frist schon längst abgelaufen war.

@rolf tjardes:
wie ist deine pers. Einschätzung bzgl. der Rücknahme der bis jetzt erteilten FS (ohne 185 Tg-Regel) durch die jeweiligen Länder selbst auf evtl. Druck durch die EU ?

müssen sie die FS wieder einziehen ?
können sie die FS wieder einziehen ?
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Karlos
Beitrag 01.09.2004, 22:40
Beitrag #1070


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Sorry, bitte entschuldigt meine katastrophalen Rechtschreibfehler.

Aber an alle MPU Beführworter (Andreas, Peter Lustig usw. ..) bitte geht doch mal ausführlich auf meine 8 Punkte in meinem letzten Beitrag ein.

Oder war der Beitrag nicht auf eurem niveau ?

Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen

Karlos


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Karlos
Beitrag 01.09.2004, 22:51
Beitrag #1071


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Zitat (Guest @ 01.09.2004, 18:53)
Wer ist RA Säftel`
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Auch er wird seine Grenzen noch kennenlernen, spätestens dann wenn sein Mandant Kapper die ausstehende MPU absolvieren muß

Wann denn, wie lang glaubst du würde der Staat mit der Anordnung der MPU auf sich warten lassen. Ich verweise nur auf meine 8 Punkte in meinem vorherigen Beitrag und bitte komm mir nicht mit Datenschutz und MPU sei schon längst angeordnet.


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Rolf Tjardes
Beitrag 02.09.2004, 04:54
Beitrag #1072


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@Bayer und Karlos: Ich antworte erst heute Abend, ich bin praktisch schon auf dem Weg zur Arbeit...
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Gast_reinhold_*
Beitrag 02.09.2004, 06:14
Beitrag #1073





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@carlos

Mann oh Mann. Du stellst Fragen über Fragen und beantwortest sie gleichzeitig selber. Was soll denn das? Das ist ein Diskussionsforum und keine Plattform für Selbstgespräche. Wenn Du beschlossen hast, den Führerschein in P oder Trippsdrill zu machen, dann tu das. Und wenn Du dazu eine Art Bestätigung brauchst, dann frag Deine Mama. Von Andreas oder Lustig wirst Du die nicht bekommen. Sie haben sicher gewichtige Argumente gegen diesen Weg und dies auch hier mehrfach dargestellt. Genauso wie die Gegenseite Argumente für den EU-FS hat.
Verstehst Du denn nicht, dass im Augenblick die Sache einfach "schwebt". Und das wahrscheinlich bis zum ersten Präzedenzfall, den Luxemburg dann entscheiden wird, keiner so recht weiss, was und wie. Nimm doch nurmal die 185-Tage in CZ. Eigentlich gilt die EU-Regelung oder vielleicht noch nicht, weil...
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Gast_Johnny Walker_*
Beitrag 02.09.2004, 12:23
Beitrag #1074





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Zitat (Rolf Tjardes @ 01.09.2004, 21:07)
... womit nun bei gegenwärtiger Gefechtslage zu konstatieren ist, dass wir momentan keine absolute Klarheit haben. Den möglichen Ausgang der noch zu führenden Auseinandersetzung kann ich nicht vorwegnehmen. Ich kann dem ganzen nur als passiver Zuschauer beiwohnen.

P.S. Deine Meinung nochmal?

P.P.S. Deinen Beitrag werde ich in die FAQ einbauen, wenn's erlaubt ist.

Gruss
Rolf :-)

@ Rolf Tjardes

Die Meinungsfreiheit ist ein Hohes Gut.

Zunächst: Jurist bin ich auch nicht, aber zu dem Hettenbach Kommentar frage ich mich warum er Varianten der deutschen Verordnungen aufzählt und bemängelt, daß sich der EuGH nicht damit befasst habe. War das notwendig um zu einem klaren Urteil über die Auslegung Art 1/ 2 91/439 EWG zu kommen


Ich stimme Deiner obigen Aussage völlig zu und erst eine VerwG.-Entscheidung wird die strittigen Meinungen: Verwaltung versus Anwälte entscheiden, wenn eine solche Verw.Gericht-Entscheidung überhaupt angestrebt wird.

Der § 46 ist doch ein nützliches Drohpotential der Verwaltung, welches mit einer gerichtlichen Klärung seine Wirkung verlieren könnte.

Die angeführten Kommentierungen (bis auf Hettenbach) und Schreiben sind die parteiische Meinung der Verwaltung und wir sollten ihre Auslegung des EuGH-Urteils als eine Parteien-Meinung zur Kenntnis nehmen.

Für Deutsche Behörden, Ministerien und Politiker war es immer schwer, EU-Entscheidungen zu akzeptieren, die "bewährtes" nationales Recht aufhoben. Ein natürlicher Reflex der Verwaltung ist, trotz klarer Vorgaben, Wege (in ihrer Sprache "Schlupflöcher") zu suchen um die scheinbar schwer zu akzeptierende, neue Rechtslage zu umgehen.

In der hier diskutierten MPU Frage wird dieses Verhalten doch überdeutlich:

Vor dem 29.04.2004
§ 28 Abs. 5. Das Recht von einer EU-FS.... wenn die Gründe .... nicht mehr bestehen. Der Nachweis, das die Gründe nicht mehr bestehen konnte in den meisten Fällen nur durch eine MPU geführt werden.

Die Regelabfolge war: Entziehung, positive MPU, EU-FS Berechtigung zum Gebrauch im Inland. (negative MPU: keine Berechtigung)

Nach dem 29.04. 2004.
Nach Auffasung der Verwaltung hat sich nur die Abfolge verändert:
Entziehung, EU-FS Berechtigung zum Gebrauch im Inland, positive MPU (negative MPU: Enzug des Rechts.... im Inland Gebrauch..)

Art 1 Abs. der Richtlinie 91/439EWG
Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine werden gegenseitig anerkannt.

Obwohl der EuGH die Auslegung der Richtlinie der Verwaltung "vorgekaut" hat
wird daraus in der Verwaltungsauslegung:

Ein EuGh FS wird anerkannt bis wir durch die Polizei anlässlich einer Verkehrskontrolle Kenntnis von der Existenz dieser FE erhalten.

Danach wenden wir unsere nationalen Verordnungen an um über eine eventuelle weitere Anerkennung oder Entziehung zu entscheiden.

So fühlt man Absicht , und man ist verstimmt.

Zu Deinem P.P.S: FAQ selbsverständlich ok.

mfg
Johnny :-)

PS.
übrigens meinen herzlichen Dank für Dein übergroßes Engagement in diesem Forum
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Karlos
Beitrag 02.09.2004, 19:22
Beitrag #1075


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Zitat (reinhold @ 02.09.2004, 07:14)
@carlos

Mann oh Mann. Du stellst Fragen über Fragen und beantwortest sie gleichzeitig selber. Was soll denn das? Das ist ein Diskussionsforum und keine Plattform für Selbstgespräche. Wenn Du beschlossen hast, den Führerschein in P oder Trippsdrill zu machen, dann tu das. Und wenn Du dazu eine Art Bestätigung brauchst, dann frag Deine Mama. Von Andreas oder Lustig wirst Du die nicht bekommen. Sie haben sicher gewichtige Argumente gegen diesen Weg und dies auch hier mehrfach dargestellt. Genauso wie die Gegenseite Argumente für den EU-FS hat.
Verstehst Du denn nicht, dass im Augenblick die Sache einfach "schwebt". Und das wahrscheinlich bis zum ersten Präzedenzfall, den Luxemburg dann entscheiden wird, keiner so recht weiss, was und wie. Nimm doch nurmal die 185-Tage in CZ. Eigentlich gilt die EU-Regelung oder vielleicht noch nicht, weil...

Lieber Reinhold,

da fehlen mir die Worte bei dem was du da von dir gibst. Bei meinem Beitrag wollte ich nur einige Gegenargumente entkräften in dem ich auführlich und verständlich meine Meinung schildere und du nennst so was Selbstgespräche. Sorry Reinhold, da das versteh ich und so manch anderer nicht was in deinem Kopf vorgeht ?!?! wallbash.gif

Was willst du damit sagen "verstehst du nicht das die Sache noch schwebt ?" Das die ganze Diskussion hier in dem Forum unnötig ist da keiner momentan wissen kann was nun wirklich genau Sache ist. Na dann lieber Reinhold, verlasse doch bitte dieses Forum. thumbup.gif

Die Bemerkung das ich die EU-FE mache wird ja noch erlaubt sein, oder ?

Die 185 Tage Regelung, wie auch immer, fakt ist Holland hatte sich im Fall Kapper nicht daran gehalten und er fährt immer noch damit herum, und die Chance das einem der Führerschein im Nachhinein abgenommen wird ist theoretisch gegeben aber wird wahrscheinlich nicht praktiziert. Eher wird man versuchen das diese Regelung in Zukunft eingehalten wird (Vertragsverletzungsklage) um den EU-FE Tourismus zu unterbinden. usw ...


--------------------
Erst die Einwegspritze, dann kam der EU-Führerschein
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Rolf Tjardes
Beitrag 02.09.2004, 20:16
Beitrag #1076


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@Karlos:

Zitat
1. Die Sache wäre schon eingeleitet worden, da die Regierung sehr großes Interesse hat das Herr Kapper die MPU nicht umgehen kann und das Führerschein-Tourismus aus diesem Grund ensteht. Unverzüglich hätte die Deutsche Bundesregierung sich auf 46§ gestürzt, aber das tun sie nicht.


Das zuständige Verkehrsministerium (BMVBW; RD Weibrecht) hat innerhalb weniger Wochen reagiert. Zumindest waren mindestens ab Ende Mai die ersten Einschätzungen, die auf § 46 FeV deuteten, für die Öffentlichkeit verfügbar. Volker Kalus von fahrerlaubnisrecht.de hatte z.B. seinen Kommentar schon am folgenden Tag im Netz veröffentlicht.

Zitat
3. Wäre dieses Vorgehen über 46 § bestimmt irgendwie an die Presse oder Öffentlichkeit durchgesickert.


Da bin ich nicht so sicher. Auch wird der Anlauf über § 46 FeV lange dauern, da sich die Behörden nach dem Urteil erst mal intern postionieren mußten. Sicherlich wurde auf die Kommentare der jeweiligen Länderministerien gewartet. Das mit Spannung erwartete Urteil mußte erstmal in Ruhe analysiert werden.

Zitat
4. Herr Kapper und sein Anwalt würden in einem solchen Fall rechtlich vorgehen. Dies würde bedeuten das die Angelegenheit vorm Verwaltungsgericht landet. Da ein besonderes öffentliches Interesse in dieser Angelegenheit vorhanden ist, nämlich jeder möchte nämlich gerne wissen ob in Deutschland nun die MPU umgangen werden kann oder nicht, würde dieser Rechtsstreit wohl auch öffentlich gemacht werden gemacht werden. Sowas hält keinen Datenschutz stand


Nach wieviel Monaten erhielte ein solcher Vorgang ein Aktenzeichen??? whistling.gif
Eine etwaige Auseinandersetzung bei den Verwaltungsgerichten kann - man möge mich verbessern - Jahre dauern...

Zitat
Außerdem:
5. Gregor Samimi, Verkehrsrechts-Experte des Deutschen Anwaltsverein:
"Das EuGH-Urteil muß Anlaß für die Verwaltung sein, sich an geltendes Recht zu halten."


Eine Einzelmeinung eines Juristen. Diese ist sicherlich ernst zu nehmen, keine Frage. Ob diese Einschätzung durch Verwaltungsjuristen geteilt wird? Zwei Anwälte, drei Meinungen??

Zitat
6. Selbst der Referatsleiter Führerscheinrecht im Bundesverkehrsministerium
sagt das ein solches Verfahren strittig sei. Natürlich wird mal von der ein oder anderen Seite damit gedroht, aber warum wohl ? Natürlich um den Führerschein-Tourismus entgegenwirken zu können. Irgend etwas muss ja schließlich gesagt werden um den Standpunkt der Bundesregierung zu vertreten bzw um nicht als völlig Hilflos und geschlagen dazu stehen (zumindest zum jetzigen Zeitpunkt noch).


So würde ich das nicht einschätzen wollen. Mit 1000-prozentiger Sicherheit haben sich die Juristen im BMVBW das Urteil sehr genau angesehen. Da hätte ich gerne Mäuschen gespielt. Jede offizielle Verlautbarung aus dem BMVBW wird durch viele Experten kritisch beäugt und ggf. sofort kommentiert. "Irgend etwas" wäre einfach zu wenig gewesen.

Das angebliche Zurückrudern von RD Weibrecht kann ich momentan nicht kommentieren, da ich über keine genauen Infos zu diesem Punkt verfüge. Man muß wegen der Detailwichtigkeit höllisch aufpassen, in welchem Kontext bestimmte Aussagen abgegeben werden. Meine Meinung: Vorsicht vor aus dem Zusammenhang gerissenen Phrasen. Vielleicht, vielleicht auch nicht...??

Zitat
7. [...] schon mal vorsorglich auffordern im Falle des Besitzes eines EU-Führerscheins eine MPU zu machen (46§).


Solche Maßnahmen wären wohl rechtlich nicht durchsetzbar.
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Rolf Tjardes
Beitrag 02.09.2004, 20:36
Beitrag #1077


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@Johnny:

Zitat
So fühlt man Absicht, und man ist verstimmt.


Ok, ich kann Deine Argumentation durchaus nachvollziehen.

Fairerweise muß aber darauf hingewiesen werden, welche herausragende Bedeutung die Folgen des EuGH-Urteils für die Bundesrepublik haben könnten / haben werden.

Hier geht es ja nicht um EU-normierte Krümmungswinkel bestimmter Südfruchtarten sondern um die abstrakte Gefährdung der Allgemeinheit durch Teilnahme ungeeigneter Kraftfahrer am Straßenverkehr.

Ich verstehe ja das Drängen der MPU-gefrusteten Klientel und gönne jedem seine Mobilität. Der Bericht von "strichachtdoktor" aus Stettin spricht allerdings Bände ...

Zitat (strichachtdoktor)
... Denn da wurde im Hotel gesoffen, geraucht, gekokst, gespritzt, gehurt - mit 2,5 %o "Rest"alk in den Fahrschulwagen und solche Spielchen. Das ging hier auch durch die Presse. Dazu liegt das Hotel noch in einem sozialschwachen Viertel, wo grosskotzige Deutsche schon mal gerne in eine Schlaegerei verwickelt werden ...
Es ist also leider so, dass selbst ich - der die Angelegenheiten rund um die MPU gerne etwas liberaler als der Beamtentross hier in der Liste sieht - Befuerworter der MPU verstehen konnte. ...


Fazit für mich: Es wird eine Reform des Fahrerlaubnisrechts geben. Möglicherweise werden die durch Strafgerichte zu verhängenden "Sperrfristen" in Zukunft deutlich verlängert. Eine Verkürzung der Sperrfrist wäre dann wohl nur über eine "MPU" möglich. Desweiteren werden die Anordnungsgrenzen für eine Eignungsuntersuchung deutlich gesenkt. Dies ist ja schon in der neuen FeV erkennbar (Inkraft ab 02/2005). So gesehen wird der Druck auf potentiell ungeeignete Kraftfahrer deutlich erhöht...

Vielen Dank nochmal für Deine Beiträge :-)

Gruss
Rolf
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Rolf Tjardes
Beitrag 02.09.2004, 20:55
Beitrag #1078


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@Bayer:

Zitat (Bayer @ 01.09.2004, 23:10)
Was verstehst du genau unter gebunden ?
Oder anders gefragt: Ist es möglich vor Fristablauf die genannten Länder zu zwingen (mit Busgeld), die Richtlinie einzuhalten ?

Hmmh, bei EU-Recht bin ich nun nicht der Experte...

Nach Inkrafttreten einer EU-Richtlinie, also ab einem bestimmten festgelegten Datum, sind die Mitgliedsstaaten ohne wenn und aber an die Richtlinie gebunden.

Dort, wo die EU-Richtlinie in nationales Recht eingreift, ist sie zwingend anzuwenden. Normalerweise müsste zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der EU-Richtlinie auch das nationale Recht EU-konform angepasst werden. Sollte dies nicht sofort erfolgen, kann sich der einzelne Bürger trotzdem auf "höherwertiges" EU-Recht berufen. Notfalls kann er seinen Fall bis zum EuGH tragen.

Momentan repräsentiert ja noch der durch den EuGH gekippte § 28 FeV nationales Recht. Die FeV wurde ja noch nicht geändert. Durch die Bindungswirkung an EU-Recht haben die entsprechenden Passagen des nationalen § 28 FeV allerdings keine Bedeutung mehr und sind praktisch "tot".

Zitat
@rolf tjardes:
wie ist deine pers. Einschätzung bzgl. der Rücknahme der bis jetzt erteilten FS (ohne 185 Tg-Regel) durch die jeweiligen Länder selbst auf evtl. Druck durch die EU ?


Das ist in der Praxis sicherlich alles kompliziert. Eine Rücknahme einer (widerrechtlichen) Erteilung auf äußeren Druck sehe ich als durchaus realistisch an.
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Gast_BumbleBee_*
Beitrag 02.09.2004, 21:51
Beitrag #1079





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Hallo
Ich möchte gerne eine frage stellen, von der ich hoffe dass sie nicht schon beantwortet wurde und ich es überlesen habe.
Irgendwie hinkt das ganze....
1. Was ist wenn ich mit der ausländischen fahrerlaubnis in deutschland z.b. betrunken fahre, oder andere verkehrsverstösse begehe. Die punkte werden doch dann im Verkehrszentralregister gespeichert,... im deutschen oder im ausländischen??
-in meinem fall habe ich dummerweise cannabiskonsum bei der polizei zugegeben und mir wurde die fahrerlaubnis entzogen weil meine generelle eignung zum führen von kraftfahrzeugen als cannabiskonsument angezweifelt wurde.
in den niederlanden gibt es solch eine regelung nicht. wer in seiner freizeit gelegentlich weiche drogen konsumiert, aber während des fahrens nicht unter offensichtlichem drogeneinfluss steht, darf auch fahren.
Würde ich mit einer holländischen fahrerlaubnis denn jetzt nach holländischem recht beurteilt oder nach deutschem.
im prinzip müsste ja deutschlan, wenn ich alles kapiert habe, die niederlande ersuchen mir meine FE wieder zu entziehen... aber nach dort geltendem recht besteht dafür keine veranlassung (varausgesezt ich habe zum zeitpunkt des erwerbs 185 Tage dort gelebt).

2. was ist wenn ich meine Pappe in deutschland verliere? wer stellt die neue aus? muss ich den ersatz im ausland beantragen oder müssen die deutschen behörden im verlustfall zähneknrschend eine fahrerlaubnis austellen? (ich kann mir nicht vorstellen das die bundesdruckerei z.b. polnische kartenrohlinge hat)

das interessiert mich brennend gruss
EL
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RA XDiver
Beitrag 02.09.2004, 22:38
Beitrag #1080


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Zitat
Die punkte werden doch dann im Verkehrszentralregister gespeichert


Das ist korrekt. Auch wenn Du eine ausl. FE hast, werden die Punkte hier erfasst.

Zitat
Würde ich mit einer holländischen fahrerlaubnis denn jetzt nach holländischem recht beurteilt oder nach deutschem.


Selbstverständlich nach deutschen Recht (Tatortprinzip). Wenn ich mich in Ungarn mit 0,2 o/oo erwischen lasse kann ich ja auch nicht sagen: In D darf ich damit aber fahren (Ungarn: 0,0 Promille-Grenze).

Zitat
im prinzip müsste ja deutschlan, wenn ich alles kapiert habe, die niederlande ersuchen mir meine FE wieder zu entziehen.


Nein, dass bezieht sich nur auf eine Ausstellung entgegen geltendem EU-Recht.
Dir würde einfach das Fahren in D für einen gewissen Zeitraum untersagt.

Zitat
was ist wenn ich meine Pappe in deutschland verliere? wer stellt die neue aus? muss ich den ersatz im ausland beantragen


Natürlich. Eine deutschter FEB-Beamter würde nur freundlich mit den Schultern zucken und Dich darauf verweisen, dass du keine deutsche FE besitzt.


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Gast_BumbleBee_*
Beitrag 02.09.2004, 22:59
Beitrag #1081





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aha, danke, smile.gif
das hiesse ja dann, das der führerschein von den deutschen behörden nicht wegen der z.B. anstehenden Mpu eingezogen würde, aber wenn er mir wieder in deutschland aus irgendeinem triftigen grund (z.B. alkoholauffälligkeit) entzogen würde müsste ich wieder durch die deutsche mpu um den lappen wiederzubekommen, oder einfach ins nächste land fahren um den führerschein dort zu machen.... ?!? blink.gif ?!?
schon crazy
also heisst das ja auch das ich KEINESFALLS mit einem ausländischen führerschein fahren darf wenn gegen mich noch eine sperrfrist vorliegt.
also bei bedenken gegen die fahreignung kann ich fahren und bei ner "konkreten" sperre kann ich nen führerschein aus wasweissich besitzen und darf trotzdem zu fuss laufen.
können die deutschen behörden mich denn dann sofort wieder unter androhung vn FS-entzug mit kostspieligen urinkontrollen traktieren, oder spielt das nur eine rolle bei der neu/wiedererteilung(die ja dann im ausland stattgefunden hätte)
crybaby.gif ich werd bekloppt
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RA XDiver
Beitrag 02.09.2004, 23:12
Beitrag #1082


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Zitat
das hiesse ja dann, das der führerschein von den deutschen behörden nicht wegen der z.B. anstehenden Mpu eingezogen


Einziehen können die deutschen Behörden eine ausländische FE nicht. Allenfalls Dir das Fahren in D untersagen. Bei drohender MPU ist das hochstrittig. Siehe die "kurzen" Threads zu dem Thema.

Zitat
aber wenn er mir wieder in deutschland aus irgendeinem triftigen grund (z.B. alkoholauffälligkeit) entzogen würde müsste ich wieder durch die deutsche mpu um den lappen wiederzubekommen, oder einfach ins nächste land fahren um den führerschein dort zu machen.... ?!?


Wie gesagt, Entzug ist nicht. Allerdings können die dt. Behörden die Erlaubnis trotz ausl. FE ein Fahrzeug in D zu führen von einer positiven MPU abhängig machen. In der von Dir geschilderten Konstellation jedenfalls.

Zitat
also heisst das ja auch das ich KEINESFALLS mit einem ausländischen führerschein fahren darf wenn gegen mich noch eine sperrfrist vorliegt.


Normalerweise dürfte Dir während einer Sperrfrist ein anderer FE noch nichtmal ausgestellt werden. Fahren darfst du allenfalls nicht. Sonst droht ein Strafverfahren wegen Fahrens ohne FE.

Zitat
also bei bedenken gegen die fahreignung kann ich fahren


Das ist hochstrittig. Siehe oben.


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Andreas
Beitrag 03.09.2004, 06:22
Beitrag #1083


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Zitat (XDiver @ 02.09.2004, 23:38)
Zitat
was ist wenn ich meine Pappe in deutschland verliere? wer stellt die neue aus? muss ich den ersatz im ausland beantragen


Natürlich. Eine deutschter FEB-Beamter würde nur freundlich mit den Schultern zucken und Dich darauf verweisen, dass du keine deutsche FE besitzt.

Wenn der Wohnsitz in Deutschland ist, wird die ausländische Behörde überhaupt keinen FS ausstellen.

Zitat
Einziehen können die deutschen Behörden eine ausländische FE nicht. Allenfalls Dir das Fahren in D untersagen. Bei drohender MPU ist das hochstrittig. Siehe die "kurzen" Threads zu dem Thema.


Da der Wohnsitz offensichtlich in Deutschland ist, wird der ausländische EU-FS in einem evtl. Strafverfahren eingezogen und an die ausländische FS-Stelle zurückgeschickt.

§ 69 b Abs. 2 StGB:

"Ist der ausländische Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden und hat der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, so wird der Führerschein im Urteil eingezogen und an die ausstellende Behörde zurückgesandt. In anderen Fällen werden die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre in den ausländischen Führerscheinen vermerkt."


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Gast_Gast_RON_*
Beitrag 03.09.2004, 08:28
Beitrag #1084





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Kein Regelfall nach § 69 StGB, § 69 Abs. 2 nicht anwendbar.
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Gast_Gast_Andy_*
Beitrag 03.09.2004, 08:35
Beitrag #1085





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Lieber Andreas
Der EU Führeschein darf dir doch garnicht enzogen werden.
Das Urteil besagt , das du garnicht im Hochheitsgebiet wohnen muss um den Führeschein dort zu machen.Das war doch im Fall Kapper so und so wird es momentan praktiziert.
Herr Kapper ist doch ein deutscher Staatsbürger und hatte seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland.
Trotzdem ist er nach Holland gefahren und hat dort seinen Lappen gemacht.

Stimmt es oder habe ich Recht ???????????????????????????????????????????????????
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RA XDiver
Beitrag 03.09.2004, 08:37
Beitrag #1086


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Da muss ich Gast_RON recht geben. Lediglich wegen einer anstehenden MPU kann der Schein nicht eingezogen werden. Das ginge nur, wenn ihm bereits das Fahren in D untersagt worden wäre (z.B. wegen nicht erbrachter MPU) und folglich ein Urteil wegen § 21 StVG ergangen worden wäre.


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Andreas
Beitrag 03.09.2004, 08:56
Beitrag #1087


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Das ist mir schon klar und habe ich auch nicht angezweifelt, ich bezog mich auf diese Aussage:

Zitat
Was ist wenn ich mit der ausländischen fahrerlaubnis in deutschland z.b. betrunken fahre, oder andere verkehrsverstösse begehe.....

.....im prinzip müsste ja deutschlan, wenn ich alles kapiert habe, die niederlande ersuchen mir meine FE wieder zu entziehen... aber nach dort geltendem recht besteht dafür keine veranlassung


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RA XDiver
Beitrag 03.09.2004, 08:57
Beitrag #1088


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Und ich bezog das genau auf die andere Aussage. Einigen wir uns darauf, dass wir (wie immer) beide recht haben.... whistling.gif rofl1.gif hug.gif


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Gast_Guest_*
Beitrag 03.09.2004, 09:00
Beitrag #1089





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Auch eine Verurteilung nach § 21 StVG ist kein Regelfall nach § 69 StGB!!
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RA XDiver
Beitrag 03.09.2004, 09:02
Beitrag #1090


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@ Guest

Du glaubst doch wohl, dass ein Gericht, wenn der Fahrer aufgrund einer verweigerten MPU in D nicht mehr fahren darf, ganz schnell mit dem Entzug dabei ist und nicht "nur" eine Geldstrafe verhängt.

Man brauch bekanntlich nicht unbedingt einen Regelfall, um § 69 anzuwenden.

Bleiben wir mal realistisch.... wavey.gif


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Andreas
Beitrag 03.09.2004, 09:03
Beitrag #1091


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Zitat
Auch eine Verurteilung nach § 21 StVG ist kein Regelfall nach § 69 StGB!!


von § 21 StVG war nicht die Rede....

Zitat
wenn ich mit der ausländischen fahrerlaubnis in deutschland z.b. betrunken fahre


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RA XDiver
Beitrag 03.09.2004, 09:09
Beitrag #1092


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@ Gast_Andy

Zitat
Stimmt es oder habe ich Recht ???????????????????????????????????????????????????


Du hast nur teilweise recht.

Richtig ist, dass eine ausländische FE durch deutsche Behörde nicht entzogen werden darf. Sie kann durch Urteil jedoch eingezogen werden.

Desweiteren ist die 185-Tage-Regelung nicht gekippt. Das sagt auch das Urteil so nicht aus.


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Peter Lustig
Beitrag 03.09.2004, 09:16
Beitrag #1093


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Zitat (Gast_Andy @ 03.09.2004, 09:35)
Lieber Andreas
Der EU  Führeschein darf dir doch garnicht enzogen werden.
Das Urteil besagt , das du garnicht im Hochheitsgebiet wohnen muss um den Führeschein dort zu machen.Das war doch im Fall Kapper so und so wird es momentan praktiziert.
Herr Kapper ist doch ein deutscher Staatsbürger und hatte seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland.
Trotzdem ist er nach Holland gefahren und hat dort seinen Lappen gemacht.

Stimmt es oder habe ich Recht ???????????????????????????????????????????????????

Du hast weder Recht noch stimmt es! sad.gif

Die EU-Führerscheinrichtlinie, die für alle EU-Staaten gilt und auf die sich der EuGH in seinem Urteil abgestützt hat, besagt, dass eine FE nur erteilt werden darf, wenn der Erwerber seinen Wohnsitz während dieser Zeit für mindestens 185 Tage im Erwerberland gehabt hat. Allerdings setzen sich einige EU-Staaten darüber hinweg (wissentlich, aus Unkenntnis?) und stellen dennoch Führerscheine unter Verletzung dieser Regelung aus. Da es sich dabei um einen gültigen Führerschein handelt, muss dieser in den übrigen Staaten anerkennt werden. Das ist der Inhalt von Teil 1 des EuGH-Urteils.

Der von Teil 1 vollkommen losgelöst zu sehende Teil 2 besagt, dass eine in einem EU-Staat ausgestellte FE grundsätzlich auch dann anzuerkennen ist, wenn dem FE-Inhaber im Inland die FE durch Gerichtsurteil entzogen worden und die verhängte Sperrfrist zum Zeitpunkt der Ausstellung der neuen FE bereits abgelaufen ist. Der Knackpunkt bei diesem Teil des Urteils ist, dass damit Junkies und Trunkenbolden, die in D eine FE nur noch nach erfolgreicher MPU bekommen würden, ein Hintertürchen geöffnet wird, da die ausländische FE-Behörde nach solchen Erfordernissen in der Regel nicht fragt.

Hier hat jedoch die deutsche FE-Behörde über § 46 FeV die Möglichkeit, eine Eignungsüberprüfung (MPU) anzuordnen. Wenn die MPU dann für den Probanden negativ verläuft oder er sich der angeordneten MPU nicht unterzieht, kann ihm für das Inland die Berechtigung, mit seinem EU-Führerschein fahren zu dürfen, abgesprochen werden. Das bedeutet, dass er nach wie vor einen gültigen Führerschein hat, mit dem er im Rest der Welt, nur eben nicht in D fahren darf. Entzogen wird ihm also nicht die Fahrerlaubnis und der Führerschein, entzogen wird ihm nur die Berechtigung, mit dem Führerschein in D fahren zu dürfen. Den Führerschein behält er, nur nützt ihm dieser dann in D ggf. nichts mehr. Das ist der kleine, aber wesentliche Unterschied.

Dass den deutschen Behörden dieses Recht zusteht, wird von verschiedenen Seiten unter Hinweis auf das EuGH-Urteil bestritten. Derzeit befindenwir uns in einem Status Quo, der noch geklärt werden muss. Einige Bundesländer haben ihre FE-Behörden inzwischen angewiesen, nach § 46 FeV zu verfahren, wenn ihnen ein solcher Fall bekannt wird. Abzuwarten bleibt, was nach einer gerichtlichen Klärung herauskommt.

MPU-Kandidaten, die eine FE im EU-Ausland erwerben, besitzen zwar zunächst eine auch in D gültige FE, bewegen sich aber auf sehr dünnem Eis, da sie damit rechnen müssen, dass ihnen das Recht, damit hier zu fahren, wieder aberkannt wird und dass dies möglicherweise so auch von den Gerichten bestätigt wird.

Bei Kapper lagen beide Sachverhalte (185-Tage-Regelung, drohende MPU) nebeneinander vor, so dass der EuGH diese in einem Urteil miteinander abgehandelt hat. Ich kann mir gut vorstellen, dass gegen Kapper derzeit bereits ein Verfahren nach § 46 FeV läuft, mit dem Ziel, ihm die Berechtigung zum Fahren in D mit seinem NL-FS wieder abzuerkennen. Wir werden es sicherlich irgendwann einmal erfahren.
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Scooterblitz
Beitrag 03.09.2004, 10:35
Beitrag #1094


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Was ist wenn ich einen 2 Wohnsitz in der CZ habe.
Darf ich dann icn Deutschland fahren oder nicht.


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Gruss Scooterblitz
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Uwe
Beitrag 03.09.2004, 10:38
Beitrag #1095


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Es geht nicht um den aktuellen Wohnsitz, sondern um den zur Zeit des Führerscheinerwerbs.

Gruß Uwe


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Mit etwas Geschick kann man aus den Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, eine Treppe bauen.
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Scooterblitz
Beitrag 03.09.2004, 10:39
Beitrag #1096


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Zitat (Uwe @ 03.09.2004, 11:38)
Es geht nicht um den aktuellen Wohnsitz, sondern um den zur Zeit des Führerscheinerwerbs.

Gruß Uwe

wenn ich schon einen 2 wohnsitz vor der erteilung der FE? think.gif


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Gruss Scooterblitz
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Andreas
Beitrag 03.09.2004, 10:47
Beitrag #1097


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Es geht nicht um den (melderechtlichen) Wohnsitz, sondern darum wo sich die Person gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, aufhält.


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Scooterblitz
Beitrag 03.09.2004, 10:49
Beitrag #1098


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Zitat (Andreas @ 03.09.2004, 11:47)
Es geht nicht um den (melderechtlichen) Wohnsitz, sondern darum wo sich die Person gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, aufhält.

Also nützt da nichts wenn man einen 2 Wohnsitz hat sonder mann muss da richtig gemeldet sein wie in Deutschland.

Sehe ich das richtig so think.gif


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Gruss Scooterblitz
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Andreas
Beitrag 03.09.2004, 10:52
Beitrag #1099


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Zitat (Scooterblitz @ 03.09.2004, 11:49)
Also nützt da nichts wenn man einen 2 Wohnsitz hat sonder mann muss da richtig gemeldet sein wie in Deutschland.

Wichtig ist der tatsächliche Aufenthalt, nicht die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt.


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Bayer
Beitrag 03.09.2004, 10:56
Beitrag #1100


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Zitat (Peter Lustig @ 03.09.2004, 10:16)
Allerdings setzen sich einige EU-Staaten darüber hinweg (wissentlich, aus Unkenntnis?) und stellen dennoch Führerscheine unter Verletzung dieser Regelung aus.

Könnte dies nicht vielleicht doch mit der Frist zusammenhängen die EU-Richtlinie in ein nationales Gesetz umzusetzen ? Leider hat auch noch niemand meine Frage beantwortet, ob auch schon vor Ablauf dieser Frist die jeweiligen Staaten, bei Missachtung der Richtlinien von der EU abgestraft werden könnten.
In der Praxis wird dies ja bis jetzt noch nicht mal nach Ablauf der Frist getan (siehe Beispiele BRD).
Auch wurde bisher nicht beantwortet wie lange so eine Frist im allgemeinen ist.

Ansonsten ist Dein Text sehr gut formuliert und ich denke mal auch für jeden verständlich. Vielen Dank dafür.


PS: das Wort "sehr" vor "dünnem Eis" hätte ich noch wegelassen, vor allem wenn im gleichen Satz "möglicherweise" steht und die Frage ob der § 46 angewendet werden kann noch im Raum steht.
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