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> Parkausweise für Schwerbehinderte, Grundlagen und Voraussetzungen
Andreas
Beitrag 23.09.2008, 06:55
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Parkplätze für Schwerbehinderte im öffentlichen Verkehrsraum dürfen nur genutzt werden, wenn der behinderte Fahrzeugführer bzw. der Mitfahrer in Besitz eines speziellen Parkausweises für Schwerbehinderte ist. Der Schwerbehindertenausweis des Versorgungsamtes alleine berechtigt nicht zur Nutzung eines Behindertenparkplatzes.

Voraussetzung für die Ausstellung eines solchen Parkausweises ist eine außergewöhnliche Gehbehinderung bzw. Blindheit. Dies wird durch die Merkzeichen "aG" oder "Bl" auf der Rückseite des Schwerbehindertenausweises des Versorgungsamtes nachgewiesen. In einigen Bundesländern gibt es beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auch noch Sonderregelungen für Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen "G", diese Parkausweise sind dann aber nur im jeweiligen Bundesland gültig.

Zuständig für die Ausstellung dieser Parkausweise sind je nach Bundesland die Städte und Gemeinden bzw. die Landratsämter.

Seit dem 01.01.2001 werden in Deutschland nur noch die EU-einheitlichen Behindertenparkausweise ausgestellt. Dieser Parkausweis gilt dann in allen EU- und EWR-Staaten (Island, Liechtenstein und Norwegen) sowie in den CEMT-Staaten (Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Georgien, Mazedonien, Moldawien, Rumänien, Russland, Serbien und Montenegro, Schweiz, Türkei und Ukraine).

Der bis zum 31.12.2000 in Deutschland ausgegebene Parkausweis für Schwerbehinderte ist nur noch bis zum 31.12.2010 gültig, unabhängig davon ob der Parkausweis befristet oder unbefristet ausgestellt wurde. Bis zu diesem Datum ist ein Umtausch in den neuen Parkausweis erforderlich.

Muster des alten Parkausweises

Muster des neuen EU-einheitlichen Parkausweises


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