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> Ordnungswidrigkeit begangen
Corvie
Beitrag 21.09.2008, 19:32
Beitrag #1


Neuling
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Hallo,

ich benötige dringend Hilfe!

Ich bin anfangs des Monats geblitzt worden habe inzwischen meinen "Brief" erhalten. Darin wird mir vorgeworfen ... (Wortlaut)

"Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 11 km/h. Zulässige Geschwindigkeit: 80 km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 91 km/h.

Ich verwarne Sie hiermit mit einem Verwarnungsgeld von 25,00 Euro."

Ich bestreite nun nicht den Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung, gebe dies sogar offen zu. Ich bestreite aber den Vorwurf das dies innerhalb einer geschlossenen Ortschaft geschehen ist.

Ich habe mich so auch online bei der der entsprechenden Bußgeldstelle ausgedrückt. Die Geschwindigkeitsmessung hat definitiv auf einer Bundesstraße (die ich seit 15 Jahren jeden Tag befahre ... also da ist kein Ortseingangschild) außerhalb jeglicher Ortschaft stattgefunden.

Ist meine Annahme richtig, daß zwischen der Verwarngeldhöhe bei 11 km/h Geschwindigkeitsübertretung innerorts und außerorts ein Unterschied besteht, nämlich von 5 Euro????
Wenn ich die 25 Euro innerhalb der Zahlungsfrist bis zum 24.09. zahle, was passiert dann mit meinem Einwand? Wenn ich nicht zahle, habe ich dann irgend etwas gewonnen, auch wenn dies offensichtlich ein Formfehler in der Formulierung der Ordnungswidrigkeit ist (die Eröffnung/Zustellung des dann folgenden Bußgeldbescheides ist ja höher als 5 Euronen)?

Bin dankbar für jede Hilfe!

Ich bin bereit zu zahlen, habe die Geschwindingkeitsüberschreitung begangen, aber eben nicht innerorts! Was tun? think.gif
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papemark
Beitrag 21.09.2008, 20:28
Beitrag #2


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Hallole,

also wenn du dir sicher bist, dass es sich um eine Messung außerorts handelt, würde ich an deiner Stelle der Behörde ein nettes Briefchen schreiben (oder ein freundliches Telefonat mit dem Sachbearbeiter führen) und um einen korrigierten Bescheid bitten. Jedenfalls würde ich erkennen lassen, dass ich grundsätzlich mit dem Verwarnungsgeld - aber eben nur in der richtigen Höhe - einverstanden bin.

Rechtlich kann das jedoch zwei mögliche Folgen haben:
Erste Möglichkeit ist, dass die Behörde deinem Ansinnen folgt und dir einen korrigierten Bescheid zukommen lässt.
Zweite Möglichkeit ist, dass die Behörde dein Ansinnen als fehlendes Einverständnis mit dem Verwarnungsangebot interpretiert und daraufhin einen Bußgeldbescheid erlässt - der kostet numal 23,50 an Gebühren zusätzlich.

Ich denke mit einer freundlichen Kontaktaufnahme zur Behörde lässt sich das Problem aber sicherlich klären.

Grüße

papemark
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steveluke
Beitrag 21.09.2008, 20:34
Beitrag #3


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Zitat (papemark @ 21.09.2008, 21:28) *
Zweite Möglichkeit ist, dass die Behörde [...] daraufhin einen Bußgeldbescheid erlässt - der kostet numal 23,50 an Gebühren zusätzlich.

... wobei man gegen diesen Bußgeldbescheid dann wiederum Rechtsmittel einlegen kann (Einspruch).
All dies sollte man natürlich nur machen, wenn man weiß, dass man im Recht ist.


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Corvie
Beitrag 21.09.2008, 20:57
Beitrag #4


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Vielen Dank für die Antworten!

Ich werde morgen mal mit der Sachbearbeiterin sprechen und mein Anliegen nochmal erklären.
Wiegesagt, ich gebe die Geschwindigkeitsüberschreitung zu.

Zugetragen hat sich das Ganze auf der B 179 zwischen Waltersdorf und Wildau/KW im Wald. Vielleicht kennt ja jemand die Strecke ...

B179 Ort der Geschwindigkeitsmessung

Feststellungsort: LDS, L400 Abs. 10 km. 2,0 Waltersdorf/Wildau, FR Wildau (kann jemand diese Verschlüsselung entziffern?)
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steveluke
Beitrag 21.09.2008, 21:06
Beitrag #5


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Zitat (Corvie @ 21.09.2008, 21:57) *
Feststellungsort: LDS, L400 Abs. 10 km. 2,0 Waltersdorf/Wildau, FR Wildau (kann jemand diese Verschlüsselung entziffern?)


LDS= Landkreis Dahme-Spreewald
L400 = Landesstraße 400
Abs. 10 = Abschnitt 10
km 2,0 = Kilometrierung 2,0
FR Wildau = Fahrtrichtung Wildau

Jede qualifizierte Straße ist mit Kilometrierungen versehen, die es unter den o.a. Angaben möglich machen, eine derart bezeichnete Örtlichkeit genau wieder zu finden.

EDITH:

Ich sehe gerade, dass du nicht auf der (einer) L400 unterwegs warst, sondern -deinen Angaben zu Folge- auf der B 179 (Bundesstraße)... blink.gif think.gif

Edith II:

Wäre es theoretisch möglich, dass du evtl. (auch) auf der L 401 geblitzt wurdest?

Der Beitrag wurde von steveluke bearbeitet: 21.09.2008, 21:20


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Anderssen
Beitrag 21.09.2008, 21:17
Beitrag #6


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Das Tempolimit von 80 dürfte auch schon ein Indikator für "außerorts" sein. M. W. dürfen innerorts höchstens 70 angeordnet werden, korrekt?
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steveluke
Beitrag 21.09.2008, 21:32
Beitrag #7


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In den Verwaltungsvorschriften zu VZ 274 steht "schwammig", dass i.g.O. höhere Geschwindigkeiten als 70 km/h "nicht erlaubt werden sollen".


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Corvie
Beitrag 21.09.2008, 21:55
Beitrag #8


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Zitat (steveluke @ 21.09.2008, 23:06) *
Zitat (Corvie @ 21.09.2008, 21:57) *
Feststellungsort: LDS, L400 Abs. 10 km. 2,0 Waltersdorf/Wildau, FR Wildau (kann jemand diese Verschlüsselung entziffern?)


LDS= Landkreis Dahme-Spreewald
L400 = Landesstraße 400
Abs. 10 = Abschnitt 10
km 2,0 = Kilometrierung 2,0
FR Wildau = Fahrtrichtung Wildau

Jede qualifizierte Straße ist mit Kilometrierungen versehen, die es unter den o.a. Angaben möglich machen, eine derart bezeichnete Örtlichkeit genau wieder zu finden.

EDITH:

Ich sehe gerade, dass du nicht auf der (einer) L400 unterwegs warst, sondern -deinen Angaben zu Folge- auf der B 179 (Bundesstraße)... blink.gif think.gif

Edith II:

Wäre es theoretisch möglich, dass du evtl. (auch) auf der L 401 geblitzt wurdest?


"Ankündigung einer geplanten Umstufung
von Teilabschnitten der Bundesstraße B 179

Es ist beabsichtigt, mit Wirkung vom 1. Januar 2004 von
der Bundesstraße B 179 die Abschnitte 230 bis 250 von
NK 3647 019 (Knoten mit der A 10/AS Königs Wusterhausen)
bis NK 3647 003 (Knoten mit der A 113/AS Berlin-Grünau) auf
einer Gesamtlänge von 6,743 km gemäß § 2 Abs. 4 des Bundes­
fernstraßengesetzes (FStrG) vom 20. Februar 2003 (BGBl. I
S. 286) zu einer Landesstraße abzustufen.
Die abgestuften Abschnitte erhalten die Straßenbezeichnung L400."

http://www.landesrecht.brandenburg.de/sixc...att%2041_03.pdf

====

Nein, ich befand mich nicht auf der L401.
Ich habe auch noch einmal nach aufkommenden Zweifeln überlegt, wo sich die Ortseingangsschilder der Ortschaften Walterdorf, Wildau und Königs Wusterhausen sind. Jedenfalls nicht an bzw. vor der Meßstelle. Nee,nee!
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Kai R.
Beitrag 21.09.2008, 22:05
Beitrag #9


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ist sicher eine blöde Frage, aber warum willst Du das tun? Die 11 km zuviel sind doch innerhalb oder außerhalb einer geschlossenen Ortschaft genau gleich wenig schlimm.

Wenn Du nicht zahlst, wird aus einer Verwarnung ein Bußgeldbescheid, der mit Verwaltungskosten verbunden ist. Auf keinen Fall stehst Du Dich dadurch besser.

Grüße

Kai


--------------------
Grüße

Kai

--- sorry, keine Privatkonsultationen per PN ---
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Janus
Beitrag 21.09.2008, 22:08
Beitrag #10


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Wie im Eröffnungsbeitrag schon ganz richtig steht, ist dieses Vergehen außerorts fünf Euro billiger.


~ Janus


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Regeln dienen dazu nachzudenken, bevor man sie bricht.
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Corvie
Beitrag 21.09.2008, 22:18
Beitrag #11


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Zitat (Kai R. @ 22.09.2008, 00:05) *
ist sicher eine blöde Frage, aber warum willst Du das tun? Die 11 km zuviel sind doch innerhalb oder außerhalb einer geschlossenen Ortschaft genau gleich wenig schlimm.

Wenn Du nicht zahlst, wird aus einer Verwarnung ein Bußgeldbescheid, der mit Verwaltungskosten verbunden ist. Auf keinen Fall stehst Du Dich dadurch besser.

Grüße

Kai


Ich denke, daß ich Anspruch auf einen korrekten Bescheid habe. Daher widerspreche ich der "Annahme", daß die Überschreitung innerorts festgestellt worden sei.
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steveluke
Beitrag 21.09.2008, 22:22
Beitrag #12


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Zitat (Kai R. @ 21.09.2008, 23:05) *
Wenn Du nicht zahlst, wird aus einer Verwarnung ein Bußgeldbescheid, der mit Verwaltungskosten verbunden ist. Auf keinen Fall stehst Du Dich dadurch besser.

Wenn die Angelegenheit so deutlich ist wie der TE es sagt, dann wird auch ein evtl. Bußgeldbescheid nach entsprechendem Einspruch mitsamt seinen Gebühren kaputt gehen.

Zitat (Corvie @ 21.09.2008, 23:18) *
Ich denke, daß ich Anspruch auf einen korrekten Bescheid habe. Daher widerspreche ich der "Annahme", daß die Überschreitung innerorts festgestellt worden sei.

Genau so sehe ich es auch.
Aber deine weitere Vorgehensweise hast du ja schon richtigerweise festgelegt: Sprich erstmal mit dem Sachbearbeiter, dann wird sich vermutlich alles aufklären.


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Corvie
Beitrag 23.09.2008, 08:37
Beitrag #13


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Neues vom Amt ...

Ich habe gerade mit der Sachbearbeiterin gesprochen und meine Sichtweise geschildert. Die Dame war sehr nett und hat mir bestätigt, daß die Formulierung "innerorts" mit Höchstgeschwindigkeit 80 km/h doch ein wenig seltsam anmutet. Auch der Feststellungsort spricht ihrer Meinung nach Messung "außerorts". Da Sie erst die Meßunterlagen anfordern muß, muß ich mich noch ein bißchen gedulden. Die Chancen stehen aber sehr gut, daß ich einen korrigierten Bescheid bekomme, den ich dann auch umgehen zahlen werde. wavey.gif
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steveluke
Beitrag 23.09.2008, 08:47
Beitrag #14


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Na siehst du, geht doch wink.gif


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Corvie
Beitrag 09.10.2008, 18:10
Beitrag #15


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Habe heute einen korrigierten Bescheid bekommen und muß nun wirklich nur 20 Eumel zahlen. wavey.gif

"Bemerkung: Bei der Erfassung der Ordnungswidrigkeit wurde ein falscher Tatbestand angegeben. Mit diesem Schreiben erhalten Sie nun eine Verwarnung mit den berichtigten Daten."

===

Nochmals vielen Dank für Eure Hilfe!

Und auch ein kleines Blümchen für die Sachbearbeiterin .... flowers.gif
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steveluke
Beitrag 09.10.2008, 18:11
Beitrag #16


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Danke für die Rückmeldung!


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JTH
Beitrag 09.10.2008, 18:21
Beitrag #17


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Auch in den Amtsstuben sitzen idR nur Menschen...


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Grüße aus dem Allgäu - JTH



Das Leben geht zu schnell zum Rasen
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orlet
Beitrag 10.10.2008, 09:31
Beitrag #18


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ob die Menschen auch die Bussgeldbescheide derer ändern, die nicht auf gemeckert auf den Fehler aufmerksam gemacht haben?
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lumpi
Beitrag 21.09.2009, 11:19
Beitrag #19


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Zwischen Waltersdorf und Königs Wusterhausen war bis vor einiger Zeit (80km)jetzt hat man fast die ganze Strecke auf 60 km herabgesetzt wobei vorher noch ein kurzes Stück zum beschleunigen erlaubt wird so das man hiter dem Schild 60km lohnender blitzen kann.Bei mir sind es bei 88km gleich 40,--Unterschied da man mir ebenso vorwirft innerhalb geschlossener Ortschaften (was nicht stimmt)zu schnell gewesen zu sein.
Da scheint System hinter zu stecken für die blöden die es nicht merken. ranting.gif
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tomcraft
Beitrag 21.09.2009, 11:47
Beitrag #20


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Zitat (orlet @ 10.10.2008, 10:31) *
ob die Menschen auch die Bussgeldbescheide derer ändern, die nicht auf gemeckert auf den Fehler aufmerksam gemacht haben?



Ich spreche für Berlin: Ja. wavey.gif

Erinnere mich z.B. in jüngster Zeit an

- fehlerhafte Angabe der zulässige Höchstgeschwindigkeit ( in der Anzeige 30 statt 50 ) mit allen folgenden (falschen) Konsequenzen
- Sammelanzeigen wegen (fehlerhafter Annahme ) einer Rotlichtumfahrung über einen Parkplatz
- total falsche Tatzeitangaben mit der Folge falscher Fahrerbenennungen, zB durch Autovermietungen.
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Linf
Beitrag 09.10.2009, 20:07
Beitrag #21


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Hallo zusammen,

wir ist vor 4 Wochen das Gleiche wie dem OP passiert.
"Verwarnung mit Verwarnungsgeld wg. Überschreitung zulässiger Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft um 6 km/h" => 15 EUR Verwarnungsgeld

Da die angegebene Stelle ausserhalb geschlossener Ortschaft liegt, bin ich Eurem Rat gefolgt und habe versucht das telefonisch zu klären, um einen korregierten Bescheid zu bekommen.

OK, das Ordnungsamt musste erstmal jemandvor Ort hinschicken, um das zu prüfen. (Es handelt sich um eine Umgehungsstraße, nur die Seitenstraßen führen in den Ort.) Aaber gut, die Ordnungsbehörde gab mir Recht, hat sich für den Hinweis bedankt, und sagte ich soll widersprechen.

Dies tat ich, und erhiehlt darauf hin folgendes Schreiben:
"Einstellung
[...] das gegen Sie eingeleitete Ordnungswidrigkeitsverfahren wird gemäß §46 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit §170 der Strafprozessordnung eingestellt"

Die angegeben §§ kann ich nicht mit dem Vorgang in Verbing setzen, aber ich dachte mir, dass sich das erledigt hat.

Heute bekomme ich ein neuen Brief des Ordnungsamt, wg Überschreitung der HG außerhalb geschlossener Ortschaften.
Gleiches Tatzeit, gleiche Stelle.

Ist das rechtens? Mir geht's nicht um die 10€, aber irgendwann muss dass Ordnungsamt doch wissen, was es will.

Gruß
Linf

Der Beitrag wurde von Linf bearbeitet: 09.10.2009, 20:08
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superdiesel
Beitrag 09.10.2009, 22:48
Beitrag #22


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Zitat
aber irgendwann muss dass Ordnungsamt doch wissen, was es will.

Das weiss es doch jetzt: 10 Euro. biggrin.gif

Aufgrund deiner Eingabe wurde die Verwarnung korrigiert: innerstädisch widerrufen und "außerstädisch" neu erstellt.
Der Verstoß ist ja immer noch derselbe, die Verwarnungsgeldhöhe wurde korrekt angepasst.


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„Haben Sie beim Autofahren schon bemerkt, dass jeder, der langsamer fährt als Sie, ein Idiot ist
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lanzelot72
Beitrag 10.10.2009, 00:05
Beitrag #23


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Sorry, aber wie **** muß man denn sein, einem wie auch immer genannten Amt telefonisch auch noch zu sagen, wie "es" den Bescheid doch bitte rechtswirksam zu formulieren hat? blink.gif

Ich habe derartigen Unfug oft genug (4x) selbst erlebt. Und immer mit der gleichen Strategie "gewonnen":

Niemals bezahlt, niemals telefoniert.

nur 3x kam ein Bußgeldbescheid. Gegen diesen habe ich jeweils Einspruch eingelegt (ohne Begründung!)

nur 2x kam es daraufhin zur Verhandlung.

und 2x wurde vom Richter das Verfahren wegen offensichtlicher Fehler der jeweiligen Behörde eingestellt!

Mein (rein persönliches) Fazit:
Wer als "Betroffener" den entsprechenden Behörden noch Tips gibt, wie sie am besten gegen ihn vorgehen können, ist schlicht und einfach selber schuld!

Übrigens: In einer der Gerichtsverhandlungen sagte der Richter wörtlich:

"Es wäre mir sehr angenehm, wenn ich weder Sie (ich) noch Sie (Polizeibeamter der PI Augsburg-Stadt) nochmal hier sehen müßte!"

Also, ich hab mich bisher daran gehalten ... hypocrite.gif


Griaßle!


--------------------
Hauptsach, dr Ranza spannt ond dr Karra lauft !
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durban
Beitrag 10.10.2009, 00:18
Beitrag #24


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Zitat (lanzelot72 @ 10.10.2009, 01:05) *
Sorry, aber wie **** muß man denn sein, einem wie auch immer genannten Amt telefonisch auch noch zu sagen, wie "es" den Bescheid doch bitte rechtswirksam zu formulieren hat? blink.gif


Nicht jeder hat Lust, wegen 20 Euro (und weitaus höheren sozialen Kosten) den Aufwand einer Gerichtsverhandlung zu erdulden. Gleichzeitig ist man bereit, für den Fehler einzustehen, möchte aber auch angemessen behandelt werden.
Ich kann die Vorgehensweise schon verstehen. wavey.gif


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Proxima Estación: Esperanza.
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Lynx
Beitrag 10.10.2009, 00:32
Beitrag #25


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Zitat (Linf @ 09.10.2009, 22:07) *
Die angegeben §§ kann ich nicht mit dem Vorgang in Verbing setzen, aber ich dachte mir, dass sich das erledigt hat.

fehlen anhaltspunkte für die fortsetzung des verfahrens, wird es eingestellt. analoge anwendung des 170 stpo. das passt schon.

Zitat
Heute bekomme ich ein neuen Brief des Ordnungsamt, wg Überschreitung der HG außerhalb geschlossener Ortschaften.
Gleiches Tatzeit, gleiche Stelle.

Ist das rechtens? Mir geht's nicht um die 10€, aber irgendwann muss dass Ordnungsamt doch wissen, was es will.

wie schon gesagt wurde, hätte schweigen mehr gebracht... aber m.e. kann die behörde dich nicht in derselben angelegenheit ein zweites mal belangen wollen, wenn sie das verfahren bereits eingestellt hat. das würde gegen den grundsatz ne bis in idem verstoßen, der nach m.a. auch im owi-recht gelten sollte.
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Strike Eagle
Beitrag 10.10.2009, 02:09
Beitrag #26


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Die 20€ find ich auch absolut OK. gegen die 25€ wäre ich auch in selber Weise vorgegangen.

lanzelot72, Verprügeln wäre mir noch zu wenig. SCNR und war nicht so gemeint
dry.gif


--------------------
Denkt denn keiner mal an die (DEFA-) Kinder?

Ein Zeuge ist nämlich nicht schon deshalb glaubwürdiger, weil er als Zeuge der Wahrheitspflicht unterliegt, weil er den Betroffenen angezeigt hat. Ansonsten müßte er ja selbst verurteilt werden, wenn der Betroffene ihn zuerst angezeigt hätte (so zutreffend und mit überraschend gesundem Menschenverstand OLG Bremen NZV 91, 41).
Quelle
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Zoxy
Beitrag 12.10.2009, 14:51
Beitrag #27


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Zitat (Lynx @ 10.10.2009, 02:32) *
... m.e. kann die behörde dich nicht in derselben angelegenheit ein zweites mal belangen wollen, wenn sie das verfahren bereits eingestellt hat.

Ein nach § 170 eingestelltes Verfahren kann jederzeit wieder aufgenommen werden.
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Lynx
Beitrag 12.10.2009, 17:50
Beitrag #28


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Zitat (Zoxy @ 12.10.2009, 16:51) *
Ein nach § 170 eingestelltes Verfahren kann jederzeit wieder aufgenommen werden.

ja aber hier wird das eingestellte verfahren ja nicht wieder aufgenommen (in dem fall würde wg. tempoverstoßes innerorts weiterermittelt), sondern ein neues verfahren eröffnet. da damit aber ein ein anderer tatbestand verfahrensgrundlage ist, kann ich meinen obigen einwand wohl trotzdem nicht aufrecht erhalten...

wir sehen hier mal wieder, dass sich übereifer im rahmen der anhörung nicht auszahlt.
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