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> Wieviel Abstand auf Straße zum Straßenrand?, Radfahrer
Waldfee
Beitrag 06.09.2008, 10:44
Beitrag #1


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Hallöchen,

wie viel Abstand muss/darf man als Radfahrer eigentlich zum Straßenrand halten?

Gibt es dort irgendwo eine entsprechende Rechtsprechung?

Das 0,5-1m sinnvoll ist, steht außer Frage.

Danke und Gruß

Waldfee


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Malermeister
Beitrag 06.09.2008, 10:58
Beitrag #2


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In der StVO gibt es weder dazu noch zum Mindestabstand zwischen Radlern und KFZ eindeutigen Abgaben in cm oder m. 

Es ist nur von ausreichendem Sicherheitsabstand die Rede - was auch immer das sein mag.

Grundsätlich sollte ein Radler sich nicht an den rechten Straßenrand/ Bordstein drängen(lassen).

Ein KFZ-Führer ist dann eher gehalten, beim Überholen mehr Sorgfalt walten zu lassen, wenn der Radler mehr Platz einnimmt.

Einen guten Überblick über beide Themen findet man hier.


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MickeyMouse
Beitrag 06.09.2008, 11:02
Beitrag #3


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In den Prüfungsbögen zum FS gibt es einen Wert für das Überholen eines Radfahrers mit dem KFZ.
Glaub sind 1,5m, müsste man mal nachschaun.
Ob das auch umgekehrt anwendbar ist ist mir unklar.
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ukr
Beitrag 06.09.2008, 11:03
Beitrag #4


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Kann jetzt nur aus verkehrstechnischer Sicht antworten:

Was das Lichtraumprofil angeht so wird der Radling mit 1,00m x 2,20m (BxH) angenommen. Der Sicherheitsabtand zum Fahrbahnrand beträgt üblicherweise 0,50m (gemessen von der Außenkante des Lichtraumprofils des Radlings)

Zwischen dem Radling und Fahrzeugen werden in der Regel 50cm zugrunde gelegt.

...oh, ich hör schon Donner grollen scarey.gif
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Kolbenfeder
Beitrag 06.09.2008, 11:03
Beitrag #5


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1. Es gilt das Rechtsfahrgebot.

2. auch Radler können wohl den Abstand zum rechten Fahrbandrand einhalten den die meisten KFZ-Lenker auch wählen, auf "gebrrauchten" Straßen an Spurrillen, Verschleiß, Trockenspur nach Regen usw. gut erkennbar.

3. Wenn die Fahrspur unter rund 4,75m breit ist dürfen und sollen KFZ-Lenker zum Radfahrerüberholen die komplette linke Fahrspur wählen, also auch nur überholen wenn KEIN Gegenverkehr ist.
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Malermeister
Beitrag 06.09.2008, 11:07
Beitrag #6


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Zitat (Kolbenfeder @ 06.09.2008, 12:03) *
 
3. Wenn die Fahrspur unter rund 4,75m breit ist dürfen und sollen KFZ-Lenker zum Radfahrerüberholen die komplette linke Fahrspur wählen, also auch nur überholen wenn KEIN Gegenverkehr ist.
Und genau aus dem Grund sollten Radlinge nicht zu dicht am rechten Fahrbahnrand fahren, da sie damit einen KFZ-Führer dazu verleiten, das eben nicht zu tun und dann folglich mit nicht ausreichendem Abstand überholt werden.


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Hane
Beitrag 06.09.2008, 11:26
Beitrag #7


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Zitat
Hält ein Radfahrer von dem unmittelbar neben der Fahrbahn verlaufenden Gehweg einen Abstand von 75 bis 80 cm, so hat er in aller Regel gegenüber den Benutzern des Gehweges seinen Pflichten aus § 1 StVO erfüllt (BGH, Az. VI ZR 66/56).
Zitat
Radfahrer müssen einen ausreichenden Sicherheitsabstand vom rechten Fahrbahnrand und insbesondere von parkenden Kraftfahrzeugen einhalten. Der Abstand muß so bemessen sein, daß den Radfahrer eine sich öffnende Autotür nicht in eine Gefahrensituation bringen kann (LG Berlin, Az. 24 O 466/95).
Zitat
Bei dichtem Verkehr genügt es, wenn ein Radfahrer nur 40 cm Seitenabstand zu parkenden Autos einhält. Kommt es zu einer Kollision mit einer vom Autofahrer geöffneten Autorür, trifft den Autofahrer die alleinige Schuld (OLG Celle, Az. 5 U 327/86).
Zitat
Ein Radfahrer darf bei Dunkelheit und Regen auf stark befahrener Straße nicht weiter als 1 m vom rechten Fahrbahnrand fahren (OLG Saarbrücken, Az. 3 U 186/77).
Man muss also nicht dicht am rechten Rand fahren. Das war aber hier schon vorher klar.

Man muss auch bedenken, dass das Rechtsfahrgebot für alle gilt, nicht nur für Radfahrer. Es besteht also kein Grund dichter am Rand zu fahren als andere. Die Faustformel "Rechte Spur der Autos" erfüllt also ziemlich viele Aspekte.


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Lexus
Beitrag 06.09.2008, 13:47
Beitrag #8


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Seitenabstand von Radfahrern zu Fahrzeugen und Gehweg:

BGH v. 24.02.1981:
Zum nötigen Seitenabstand und zur Radwegbenutzung durch Radfahrer

OLG Düsseldorf v. 11.05.2005:
Zu geparkten Fahrzeugen ist auch von Radfahrern ein situationsabhängiger Abstand einzuhalten, der in der Regel etwa 1 m beträgt. Nur bei beengten Verhältnissen kann der Abstand auch geringer ausfallen. Der Mindestabstand, den der fließende Verkehr einhalten muss, richtet sich nach den Umständen des Falles. Mit einem leichten Öffnen der Tür eines haltenden Fahrzeuges ist zu rechnen (OLG Hamm OLGR 1992, 181). Dabei ist ein Abstand von 0,5 m zu knapp bemessen ( OLG Hamm a.a.O. mit Hinweis auf KG VR 1986, 1123 , 1124).

OLG Düsseldorf v. 11.05.2005:
Hält ein Radfahrer von einem unmittelbar neben der Fahrbahn verlaufenden Gehweg einen Abstand von 75 cm bis 80 cm ein, so hat er in aller Regel gegenüber den Benutzern des Gehweges seine Pflichten aus § 1 StVO erfüllt (BGH, Urteil vom 26. April 1957, Aktenzeichen: VI ZR 66,56).

Die Urteile können hier angeklickt werden.


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mir
Beitrag 06.09.2008, 17:48
Beitrag #9


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Zitat (ukr @ 06.09.2008, 13:03) *
Zwischen dem Radling und Fahrzeugen werden in der Regel 50cm zugrunde gelegt.

...oh, ich hör schon Donner grollen scarey.gif

ranting.gif ranting.gif ranting.gif

Zufrieden? rolleyes.gif

Das wär mal einen eigenen Thread wert, warum eigentlich die verkehrstechnischen Planungen nach realitätsfernen Vorschriften erfolgen.


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Waldfee
Beitrag 06.09.2008, 19:51
Beitrag #10


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Danke schon einmal für die einschlägigen Urteile smile.gif

Diese Urteile sind insbesondere auf den Stadtverkehr mit parkenden Autos bezogen.

Wie ist es nun mit der Landstraße? Gibt es dort Urteile dazu, das man nicht weit genug rechts gefahren ist?


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Kolbenfeder
Beitrag 07.09.2008, 07:54
Beitrag #11


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Detailfrage Überholung von Radfahrern untereinander....

Unterscheidung zwischem praktischem lebenswichtigem Verhalten und rechtlichen Platz für Gegenverkehr.


Muß ein Radfahrer damit rechnen ( aus Eigeninteresse selbstverständlich ) daß der KFZ-Gegenverkehr auf "seine" Fahrbahn kommt, es Probleme gäbe wenn er selbst ausschert um einen anderen Radfahrer noch innerhalb der rund 4,5m breiten Spur zu überholen?

Oder anders:
Ist für KFZ-Lenker die trotz (Radfahrer)Gegenverker die linke Spur benutzen der Tatbestand der schweren Straßenverkehrsgefährdung erfüllt, spätestens wenn ein entgegenkommender Radfahrer seinen fahrspurinternen Überholvorgang abbrechen muss?
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Anderssen
Beitrag 07.09.2008, 09:21
Beitrag #12


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Zitat
Ist für KFZ-Lenker die trotz (Radfahrer)Gegenverker die linke Spur benutzen der Tatbestand der schweren Straßenverkehrsgefährdung erfüllt, spätestens wenn ein entgegenkommender Radfahrer seinen fahrspurinternen Überholvorgang abbrechen muss?
Das kann man so pauschal gar nicht sagen. Wenn der Radfahrer seinen Überholvorgang abbrechen muss, ist damit ja noch nichts darüber gesagt, wie "knapp" es nun war und inwieweit es zu einer Gefährdung gekommen ist.
Zitat
Muß ein Radfahrer damit rechnen ( aus Eigeninteresse selbstverständlich ) daß der KFZ-Gegenverkehr auf "seine" Fahrbahn kommt, es Probleme gäbe wenn er selbst ausschert um einen anderen Radfahrer noch innerhalb der rund 4,5m breiten Spur zu überholen?
Das würde ich sagen. Wenn es z.B. zwei 1,80 Meter breite PKW sind, kann man ja mal durchrechnen:

1 Meter Abstand zum Straßenrand + 1,80 Meter Breite PKW1 + 1 Meter Abstand zum Überholen + 1,80 Meter Breite PKW2 = 5,60 Meter.

Bleiben von der anderen 4,50m-Spur nur noch 3,40 Meter übrig, und die werden locker aufgebraucht:

0,75 Meter Abstand zum Straßenrand + 0,75 Meter Breite Fahrrad1 + 1,50 Meter Abstand zum Überholen + 0,75 Meter Breite Fahrrad2 = 3,75 Meter.
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softwerker
Beitrag 07.09.2008, 23:01
Beitrag #13


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Zitat (Kolbenfeder @ 07.09.2008, 09:54) *
Ist für KFZ-Lenker die trotz (Radfahrer)Gegenverker die linke Spur benutzen der Tatbestand der schweren Straßenverkehrsgefährdung erfüllt, spätestens wenn ein entgegenkommender Radfahrer seinen fahrspurinternen Überholvorgang abbrechen muss?


Vor der am Einzelfall zu prüfenden Gefährdung steht wohl erstmal die Nötigung. Die aber auch eine Absicht voraussetzt. Und das erscheint mir - zumindest auf die meisten Situationen im realen Leben bezogen - etwas konstruiert.
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Kolbenfeder
Beitrag 08.09.2008, 07:42
Beitrag #14


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Entweder ist es vorsätzliche Nötigung einen Radfahrer des Gegenverkehrs an seinen rechten Straßenrand zu drängen, oder der KFZ-Führer hatte nicht den Vorsatz weil er den nicht bemerkte, dann ist es schwere fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung!
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helmet lampshade
Beitrag 08.09.2008, 09:46
Beitrag #15


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Aus den von Hane und Lexus verlinkten Urteilen folgere ich, dass der Radler mindestens 75cm Abstand vom Rand und höchstens 100cm Abstand zum Rand halten soll. Und da sage noch einer, Radfahren sei einfach laugh2.gif
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Schorsch
Beitrag 08.09.2008, 12:25
Beitrag #16


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Zitat (helmet lampshade @ 08.09.2008, 11:46) *
Aus den von Hane und Lexus verlinkten Urteilen folgere ich, dass der Radler mindestens 75cm Abstand vom Rand und höchstens 100cm Abstand zum Rand halten soll. Und da sage noch einer, Radfahren sei einfach laugh2.gif



Die Einschätzung ist aber sehr optimistisch. dass der Spielraum für Radfahrer im positiven Bereich liegt.
Ich sehe eher einen Mindestabstand von 100cm und einen Höchstabstand von 75cm, um weder gegenüber Türöffnern noch gegenüber Überholern eine Mitschuld zu bekommen.
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oimara
Beitrag 08.09.2008, 12:35
Beitrag #17


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Zitat (Hane @ 06.09.2008, 12:26) *
Zitat
Hält ein Radfahrer von dem unmittelbar neben der Fahrbahn verlaufenden Gehweg einen Abstand von 75 bis 80 cm, so hat er in aller Regel gegenüber den Benutzern des Gehweges seinen Pflichten aus § 1 StVO erfüllt (BGH, Az. VI ZR 66/56).
Zitat
Radfahrer müssen einen ausreichenden Sicherheitsabstand vom rechten Fahrbahnrand und insbesondere von parkenden Kraftfahrzeugen einhalten. Der Abstand muß so bemessen sein, daß den Radfahrer eine sich öffnende Autotür nicht in eine Gefahrensituation bringen kann (LG Berlin, Az. 24 O 466/95).

Damit dürften dann 60% der Münchener Radwege nur unter Mißachtung der Pflichten gegenüber den Fußgängern oder unter Inkaufnahme einer Mitschuld beim Tür-öffnen-Unfall zu befahren sein.

Zitat (Hane @ 06.09.2008, 12:26) *
Zitat
Bei dichtem Verkehr genügt es, wenn ein Radfahrer nur 40 cm Seitenabstand zu parkenden Autos einhält. Kommt es zu einer Kollision mit einer vom Autofahrer geöffneten Autorür, trifft den Autofahrer die alleinige Schuld (OLG Celle, Az. 5 U 327/86).

Auch interessant: damit gibt man denjenigen, die auch bei nicht ausreichend Platz überholen noch die Argumente in die Hand. "Ich hab überholt, es war somit dichter Verkehr, also hätte der Radfahrer seinen Abstand von 1 m auf 60 cm verringern müssen."
Oder wie ist dichter Verkehr zu verstehen, warum sollte dann der eigene Schutz vor öffnenden Türen zurückstehen?
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Kolbenfeder
Beitrag 08.09.2008, 13:56
Beitrag #18


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Allgemeine Interpretation:

Für Verkehrsbehörden und - juristen sind Radfahrer entweder Teilnahme an genehmigten Rennveranstaltungen mit Vollabsperrung oder Wochendausflugsfahrer die ihr Rad mit dem PKW zum Tourbeginn bringen.
"Alltagsradler" gar die ihr Fahrrad im Berufsverkehr zügig in Großstädten oder gar Überland und auch nachts nutzen wollen werden fast ignoriert.



Wenn Radwege, dann so ausgbaut daß nur an Kreuzungen, Überführungen usw. Radfahrer straßenführungsbedingt langsamer als 30km/h fahren wenn dort KFZ auch so ausgebremst werden! Keine Lichtsignalanlage die für Radfahrer mehr Zyklen Wartezeit bedingt als für KFZ-Lenker, egal welche Art des Querens oder Abbiegens.

Thema Radsport.

Ende Juli war ich in Dresden als dort die Sachsentour gestartet wurde, lächerlich, für rund 120 Radfahrer 80 Polizisten auf Motorrädern und rund 90 PKW Troß, war das Radsport oder KFZ-Ralley?

Die Radonneurs fahren ihre bis zu 1000km-Brevets ohne Begleitfahrzeuge, "hut ab" und Respekt.
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Jolande
Beitrag 08.09.2008, 15:14
Beitrag #19


Neuling
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Und wie ist das, wenn mir ein Bus entgegenkommt, der an den auf der linken Seiten parkenden Autos vorbeifährt und damit zu mir nur noch einen Abstand hat, dass ich ihn locker berühren kann, wenn ich die Hand leicht ausstrecke? Der Fahrer hat ja erwartet, dass ich auf den Fußweg ausweiche - aber was soll ich da eigentlich?

Soll ich in solchen Fällen mittig fahren? Mit Autos klappt das ja, wenn sie langsam entgegenkommen, aber mit dieser Aktion vom Bus hätte ich wirklich nicht gerechnet.
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Mr Hyde
Beitrag 08.09.2008, 15:50
Beitrag #20


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Wenn man zum Zeitpunkt des Ausscherens des Busses schon gut sichtbar war, und der Bus vor einem parkenden Wagen die Möglichkeit gehabt hätte zu warten, und der Abstand so ist wie du es beschreibst, dann halte ich einen 315c für verwirklicht.

Im Interesse der eigenen Knochen würde ICH in so einem Fall vor Erreichen der Hindernishöhe zum Stillstand abbremsen, wenn erkennbar ist, dass der Bus ausschert.
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softwerker
Beitrag 09.09.2008, 21:31
Beitrag #21


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Zitat (Jolande @ 08.09.2008, 17:14) *
Und wie ist das, wenn mir ein Bus entgegenkommt


Wenn die Lücke für euch beide nicht paßt: mittig fahren, dem Busfahrer ggf. offene linke ausgestreckte Hand zeigen im Sinne eines "Halt".

Wenn Du meinst die Lücke paßt: Blickkontakt, kurz zunicken, präzise in antizipierte Fahrspur einlenken und diese stur fahren ohne das entgegenkommende Fahrzeug noch "sichtbar" zu beobachten. Also aus dem Augenwinkel heraus sollte man noch grob bemerken wenn Unbill droht. Aber jeder explizite Blick verunsichert den entgegenkommenden Fahrer nur. Und das kann man ja nun gar nicht brauchen.

Zumindest hierzugegend und auch während meiner Frankfurt-Zeit hat diese Art der Kommunikation wunderbar funktioniert. Generell empfinde ich es aus der Fahrradperspektive als hilfreich selbst die Initiative zu ergreifen und eine Situation deutlich zu klären. Man wird selbst wenn man mal etwas "dreist" ist für sowas auch nur seltenst angehupt was ich mir damit erkläre dass Autofahrer in erster Linie dann zur Hupe greifen wenn sie verunsichert sind. Und genau das tritt ja beim beschriebenen Verhalten nicht ein.


EDIT: Ich gehe natürlich davon aus dass man selbst die Lage rechtzeitig sondiert und von sich aus aktiv handelt. Wenn der Bus schon quasi auf Kollisionskurs ist dann ist es zu spät, da kannst Du ja nur noch Notbremsung einleiten und/oder versuchen "irgendwie" zu verschwinden.
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Jolande
Beitrag 10.09.2008, 14:16
Beitrag #22


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Ich war schon in dieser Engstelle, als ich bemerkte, dass der Bus einfährt. Damit hatte ich nicht gerechnet, dass er das wirklich macht. Hätte ich dann angehalten, hätte ich die gesamt Spur blockiert, und ich weiß nicht, ob der Bus dann rechtzeitig hätte halten können/wollen. Das war mir dann doch zu gefährlich, dann lieber in gefühlten 50 cm weiterfahren. In Zukunft werde ich mehr darauf achten - und den Bussen hier alles zutrauen (auch wenn ich schon wartende Busse erlebt habe).

Wie gesagt, mit entgegenkommenden Autos habe ich hier kein Problem. Und seit ich durch Mitlesen hier gelernt habe, die überholenden Autofahrer "auf Abstand" zu halten (durch größeren Abstand zum Straßenrand), hat mich auch keiner mehr "an der Schulter gestreift" beim Überholen.
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Helmi
Beitrag 10.09.2008, 19:40
Beitrag #23


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Zitat (oimara @ 08.09.2008, 14:35) *
Damit dürften dann 60% der Münchener Radwege nur unter Mißachtung der Pflichten gegenüber den Fußgängern oder unter Inkaufnahme einer Mitschuld beim Tür-öffnen-Unfall zu befahren sein.
Ohnehin sind mindestens 90 % der Münchener Radwege sind nach den geltenden Vorschriften illegal benutzungspflichtig.
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Mueck
Beitrag 07.04.2017, 20:53
Beitrag #24


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*leichenfledder* whistling.gif
Zitat (Hane @ 06.09.2008, 12:26) *
Zitat
Hält ein Radfahrer von dem unmittelbar neben der Fahrbahn verlaufenden Gehweg einen Abstand von 75 bis 80 cm, so hat er in aller Regel gegenüber den Benutzern des Gehweges seinen Pflichten aus § 1 StVO erfüllt (BGH, Az. VI ZR 66/56).

Gibt es frischere Urteile zum Abstand von Fahrzeugen/Fahrrädern zum Bordstein des Gehwegs?
Mir war so, dass es da auch was mit 1m gäbe, Google verrät mir aber gerade nix außer diesem alten Urteil au 1966 ...
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NTM
Beitrag 08.04.2017, 07:46
Beitrag #25


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Hier ein rezentes Urteil aus Österreich, dass sich dem populistischen Druck verweigert und Klartext spricht:

http://radkompetenz.at/1406/wegweisendes-g...fahrsicherheit/

Tenor: kein Mensch darf gewzungen werden sich selbst zu gefährden, damit andere (gefühlt) schneller vorankommen. Radfahrer dürfen einen ausreichenden Abstand einhalten und dieser muß umso größer ausfallen, desto schneller gefahren wird.


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"Seltsam mutet auch der Hinweis des Beklagten darauf an, daß die Radfahrer sich angesichts der Beschaffenheit des Radweges verstärkt um die Einhaltung des Rücksichtnahmegebotes (§ 1 StVO) bemühen müßten. Abgesehen davon, daß eine allgemeine Einhaltung dieses Gebotes weitergehende verkehrsregelnde Maßnahmen weitgehend überflüssig machen würde...." VG Berlin Az. 27 A 47.92
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Mueck
Beitrag 08.04.2017, 09:36
Beitrag #26


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Schön für die Österreicher ;-) Nur liegt Herrenalb nicht ganz so weit südöstlich von KA und Parker gab's da auch nicht ...
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Schorsch
Beitrag 08.04.2017, 10:06
Beitrag #27


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Bei mir am Ort wurde ein Schutzstreifen so nah am Parkstreifen angelegt, dass der Mindestabstand zu parkenden Fahrzeugen nicht eingehalten werden kann. Wer hat bei einem Türöffner-Unfall Schuld, wenn der Radfahrer auf dem Schutzstreifen fährt und wer hat bei einem Überholunfall Schuld, wenn der Radfahrer außerhalb des Schutzstreifens fährt, um den vorgeschriebenen Abstand zu parkenden Fahrzeugen einzuhalten?
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Mueck
Beitrag 08.04.2017, 10:31
Beitrag #28


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Zitat (Schorsch @ 08.04.2017, 11:06) *
Bei mir am Ort wurde ein Schutzstreifen so nah am Parkstreifen angelegt, dass der Mindestabstand zu parkenden Fahrzeugen nicht eingehalten werden kann. Wer hat bei einem Türöffner-Unfall Schuld, wenn der Radfahrer auf dem Schutzstreifen fährt
Die Schuld liegt nach den meisten urteilen primär beim Autofahrer. Es gibt wohl paar Ausreißer, die eine Mitschuld bei weniger als 1 m konstruieren, aber auch das eine oben im angestaubten alten Teil des Fadens, das bei dichtem Verkehr 40-50 cm ausreichend erachtet und die Schuld ganz beim Autofahrer sieht.
Ich würde meinen, dass kein Gericht auf die Idee kommen sollte, eine "amtliche Empfehlung" zur "richtigen" Fahrspur zum Nachteil des Betroffenen auszulegen. Allerdings auf hoher See etc.
Anders könnte es aussehen, wenn das Auto weiter links als vorgesehen parkt und dadurch den verfügbaren Platz reduziert.
Gegen blaue Flecken und mehr hilft das aber eh nicht ... Da ignoriere ich solche Schutzstreifen lieber ...
Zumal deren Benutzung ja auch zur Unterschreitung der Überholabstände animiert, was dann noch eher Überholunfälle zur Folge hätte als das:

Zitat (Schorsch @ 08.04.2017, 11:06) *
und wer hat bei einem Überholunfall Schuld, wenn der Radfahrer außerhalb des Schutzstreifens fährt, um den vorgeschriebenen Abstand zu parkenden Fahrzeugen einzuhalten?
Da ich nicht sehe, dass ein Schutzstreifen benutzungspflichtig wäre (auf die Goldwaage gelegt spricht dessen Formulierung eigentlich eher für ein Verbot der Benutzung durch Radfahrer ... Ein "Ticket" gibt es nur mit der Krücke Rechtsfahrgebot, das in diesem Fall ja nicht greifen kann, wenn auf hoher See etc. alles mit rechten Dingen zuginge ...), sollte die Haftung auch da klar sein ...
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Heinz Wäscher
Beitrag 08.04.2017, 14:52
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Zitat (Schorsch @ 08.04.2017, 11:06) *
Bei mir am Ort wurde ein Schutzstreifen so nah am Parkstreifen angelegt, dass der Mindestabstand zu parkenden Fahrzeugen nicht eingehalten werden kann. Wer hat bei einem Türöffner-Unfall Schuld, wenn der Radfahrer auf dem Schutzstreifen fährt und wer hat bei einem Überholunfall Schuld, wenn der Radfahrer außerhalb des Schutzstreifens fährt, um den vorgeschriebenen Abstand zu parkenden Fahrzeugen einzuhalten?

Wo würde dort ein fiktiver bzw. Fahrender fahren?


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Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.
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Speichenkarussell
Beitrag 10.04.2017, 08:08
Beitrag #30


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Zitat (mir @ 06.09.2008, 18:48) *
Das wär mal einen eigenen Thread wert, warum eigentlich die verkehrstechnischen Planungen nach realitätsfernen Vorschriften erfolgen.
yes.gif
Da könnte man auch mal erörtern, wie sich ein Radfahrer in einem Behelfs-Radweg bewegt, der links und rechts von Absturzsicherungen oder Leitbaken begrenzt ist und nach RSA 80 cm breit. ranting.gif
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Heinz Wäscher
Beitrag 10.04.2017, 09:48
Beitrag #31


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Sind die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen in Bayern überhaupt als verbindliches Regelwerk eingeführt worden: adfc.de think.gif

In diesem Link zum ADFC (PDF) sowie in der VWV zur StVO wird ja auch auf diese Empfehlungen für Radverkehrsanlagen jeweils hingewiesen. Nur was bedeutet das jetzt jeweils in allen 16 Bundesländern im Bezug auf die Verbindlichkeit der Empfehlungen für Radverkehrsanlagen?

In Bayern hat die Arbeitsgemeinschaft fahrradfreundliche Kommunen in Bayern e.V. eine (unverbindliche?) Publikation diesbezüglich veröffentlichen lassen:


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Speichenkarussell
Beitrag 10.04.2017, 11:18
Beitrag #32


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Vorsicht! Das Ding ist voller Fehler. Man beachte z.B. die Einbahnstraßen-Beschilderung auf Seite 7. whistling.gif
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Heinz Wäscher
Beitrag 10.04.2017, 11:29
Beitrag #33


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Scheinbar möchte man bei dir im Freistaat nur mit auskommen?

Oder welche Gründe sprechen gegen das zusätzliche Bereithalten und die spätere Verwendung der eigentlich vorgesehenen ???


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Cabronito
Beitrag 10.04.2017, 11:35
Beitrag #34


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Zitat (Heinz Wäscher @ 10.04.2017, 10:48) *

hug.gif Merci!

wavey.gif


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Und dafür MUSS der MIV in Zukunft einfach mehr zurückstecken. - eradhafen.de
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