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> Fahrzeugbreite
Wolle61
Beitrag 31.08.2008, 17:15
Beitrag #1


Neuling


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Hallo und Tach zusammen.
Bin auf der Suche nach einer Antwort auf dieses Forum gestoßen und geh gleich mal den Weg des geringsten Widerstandes indem ich einfach mal los lege.
Folgende Frage:
Welche Maßangabe zur Fahrzeugabmesung ist für die Stvzo maßgebend bzw. bindend ??

Meine Meinung:
Die Angaben in den Fahrzeugpapieren .... sind ja schließlich amtliche Dokumente.
Zu dem habe ich auch folgenden Gesetzestext gefunden:

§ 32 Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen.
(1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Abs. 3) darf die höchstzulässige Breite über alles - ausgenommen bei Schneeräumgeräten und Winterdienstfahrzeugen - folgende Maße nicht überschreiten:

1. allgemein 2,55 m


Im weiteren Verlauf kommt noch folgender Abschnitt zum Tragen wobei ich die für mich unwichtigen Punkte ausgelassen habe ....

Die Fahrzeugbreite ist nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.2 zu ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Fahrzeugbreite die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:
- Spiegel und andere Systeme für indirekte Sicht,


Und nun zur folgenden Situation, die sich vor kurzem auf der A61 in Höhe Mainz in Fahrtrichtung Hockenheim in einer Baustelle abgespielt hat:

Ich befuhr mit einen Sprinter 312 den besagten Autobahnabschnitt als ich auf die Baustelle zu kam. Kurz zuvor wurd ich und der mir vorausfahrende PKW von einem markierten Polizeiauto überholt. Die Geschwindigkeit wurde auf 60 km/h begrenzt an dem sich zunächst auch alle gehalten haben. Vor der Baustelle war auch noch ein Zusatzschild aufgebaut welches aussagte, dass die linke Spur auf 2m Breite begrenzt ist.
Nach einer Weile wurde der vor mit fahrende PKW ohne Grund immer langsamer und bewegte sich nur mit mit rund 50 km/h vorwärts.
Ich setzte kurzerhand den Blinker und scherte auf die linke Spur aus und überholte. Kurz darauf war die Baustelle zu ende worauf ich auch gleich die Polizei überholte. Kurz danach überholten sie mich gleich wieder und zogen mich raus auf den nächsten Parkplatz zwecks Fahrzeugkontrolle.
Auf die Frage ob ich wüsste warum sie mich gestoppt haben konnte ich nur mit den Schultern zucken.
Der Herr Beamte meinte, dass mein FZ mit über 2m zu breit sei. Ich sagte, dass sich das ja an Hand des Fahrzeugscheins überprüfen lasse worauf er auch gleich die entsprechende Stelle heraus suchte: 1993 mm
Ich sagte darauf, das somit die Angelegenheit geklärt wäre. Er aber meinte, dass man noch die Spiegel dazu zählen müsste. Diese Meinung wollte ich mit ihm nicht teilen und verwies nochmals auf das amtliche Dokument dessen Aussagen doch maßgeblich bzw bindend wären. Er ließ sich aber nicht davon abbringen.
Einige Tage später habe ich im Daimler Werk in Stuttgart die Breite einer M-Klasse incl. Spiegel vermessen und festgestellt, dass dieser auch mehr als 2m misst. Somit dürfte ein vermeintlicher PKW in den meisten Autobahnbaustellen auch nicht auf die linke Spur ausscheren.
Ich glaube vor allem auf Grund des Gesetzestextes recht zu haben. Allerdings sagt dieser nichts über die Erlaubnis zur Verwendung von Fahrspuren aus die max. 2m breit sind.
Nun bitte ich hier mal um die Aussage von denen die es genau wissen.

Danke im voraus.

Wolle61
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CvR
Beitrag 31.08.2008, 17:45
Beitrag #2


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Schauen wir doch mal in die StVO. Dort heißt es zum VZ264 "Verbot für Fahrzeuge deren Breite einschließlich Ladung eine bestimmte Grenze überschreitet."

Da hier ausdrücklich auch die Ladung erwähnt wird, gehe ich mal davon aus, dass nicht der Eintrag in den Papieren, sondern die gemessene Breite im jeweiligen Moment ausschlaggebend ist. Da die Breite in den Papieren jedoch tatsächlich ohne Spiegel ermittelt werden darf, diese im Fahrbegtrieb jedoch idR dennoch vorhanden sind, könnte ich mir vorstellen, dass der police.gif hier Recht haben könnte...


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"Man sollte schon deshalb kein langes Gesicht machen, weil man dann mehr zu rasieren hat."
Fernand Joseph Désiré Contandin (1903-1971), französischer Schauspieler und Sänger
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Wolle61
Beitrag 31.08.2008, 18:00
Beitrag #3


Neuling


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Dann sage mal allen Besitzern von PKW's mit über 2m Breite sie dürfen in der Baustelle nicht überholen.
Ich behaupte zudem, dass kein Polizist auf die Idee käme in dieser Situation einen PKW heraus zu ziehen.
Ich weiß auch nicht ob man Spiegel und Beladung über den selben Kamm scheren kann. unsure.gif
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CvR
Beitrag 31.08.2008, 18:13
Beitrag #4


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Zitat (Wolle61 @ 31.08.2008, 19:00) *
Dann sage mal allen Besitzern von PKW's mit über 2m Breite sie dürfen in der Baustelle nicht überholen.

Wieso ich? Dafür stehen doch Schilder da...
Zitat
Ich behaupte zudem, dass kein Polizist auf die Idee käme in dieser Situation einen PKW heraus zu ziehen.

Da wär' ich mir nicht sooo sicher.
Zitat
Ich weiß auch nicht ob man Spiegel und Beladung über den selben Kamm scheren kann. unsure.gif

Ich auch nicht. Aber ich wüsste nicht, warum eine Ladung, die 5-10cm seitlich herausragt, "schlimmer" sein sollte als ein Spiegel, der 20cm herausragt...


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Wolle61
Beitrag 31.08.2008, 18:16
Beitrag #5


Neuling


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.... aber bei Berührung einklappen kann. wink.gif
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Klatze
Beitrag 31.08.2008, 19:09
Beitrag #6


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Zitat (Wolle61 @ 31.08.2008, 19:16) *
.... aber bei Berührung einklappen kann. wink.gif


Und das ist IMHO der entscheidende Punkt.... Sonst dürften nämlich M-Klasse, X5, Q7 und Touareg auch nicht auf die linke Spur...und weshalb ist der Sprinter wohl nur 1,99 breit? Richtig, wegen der 2m-Begrenzungen!

wavey.gif

Klatze


P.S.: Selbst mit meinem A6 hätte ich gelitten, offiziell 1,81 ohne Spiegel, also mit Spiegel locker über 2 m.... Überholen in Baustellen nur noch für Corsa & Co? think.gif


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Diplomatie ist, jemanden so zur Hölle zu schicken, dass er sich auf die Reise freut!

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Kempowski
Beitrag 31.08.2008, 19:10
Beitrag #7


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Dann fahr mal mit der gleichen Geschwindigkeit durch ein genau 2 m breites Tor, da interessiert es auch nicht wie das Fzg für den Eintrag in die Papiere gemessen wird. Da es tatsächlich breiter ist, werden trotz Einklappbarkeit der Spiegel deren Tage gezählt sein think.gif

Gerade nochn interessanten Link gefunden, geht zwar primär um was anderes, aber die Breitenfrage ist dort explizit behandelt: http://www.deubner-recht.de/news/news_deta...folderid=195362


Zitat
Dem Kläger, der einen Pkw fuhr, ist ein Verstoß gegen § 41 Abs. 2 Nr. 6 Zeichen 264 StVO (Verbot für Fahrzeuge, die breiter sind als im Verkehrszeichen angegeben) anzulasten. Der von ihm befahrende Fahrstreifen war an der Unfallstelle lediglich für Fahrzeuge mit einer Breite von maximal zwei Metern frei gegeben. Maßgeblich ist dabei die die tatsächliche Breite des Fahrzeugs. Diese betrug beim klägerischen Fahrzeug einschließlich der Außenspiegel 2,20 m, auch wenn im Fahrzeugschein 1,90 m angegeben sind.

Die Beschränkung durch das Verkehrszeichen 264 dient auch nicht dazu (wie der Kläger meint), das Abkommen eines (zu breiten) Fahrzeuges von dieser Spur auf die Nachbarspur zu verhindern. Vielmehr sieht die Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 264 (und 265) vor, dass bei Festlegung der entsprechenden Maße für die Breite bzw. Durchfahrtshöhe ein ausreichender Sicherheitsabstand zu berücksichtigen ist. Eines solchen Sicherheitsabstands bedarf es, weil ansonsten immer die Gefahr besteht, dass zwei nebeneinander fahrende Fahrzeuge sich berühren, weil eines von ihnen aus seiner Spur hinaus und - geringfügig - in die Nachbarspur hineingerät.


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mariusm84
Beitrag 31.08.2008, 20:40
Beitrag #8


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Hier gibts auch ne Diskussion dazu:
http://www.motor-talk.de/forum/phaeton-spi...483.html?page=3

Dort sind sie auch zu dem Schluss gekommen, das man beim überholen ja einen gewissen Sicherheitsabstand einhalten muss, der bei über 2m Breite eventuell auch nicht mehr gegeben ist.
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THOR
Beitrag 31.08.2008, 20:43
Beitrag #9


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Zitat (CvR @ 31.08.2008, 18:45) *
Schauen wir doch mal in die StVO. Dort heißt es zum VZ264 "Verbot für Fahrzeuge deren Breite einschließlich Ladung eine bestimmte Grenze überschreitet."
Der Unterschied ist doch der, dass die Spiegel fest mit dem Auto verbunden sind, Ladung in der breite variieren kann. M.E. sollte in der Zulassungsbescheinigung die echte Breite stehen.


--------------------
Gruß

THOR
Ein Quad (von lat. quatuor „vier“) ist ein Fahrzeug mit vier Rädern. Man könnte es als Motorrad mit 4 Rädern bezeichnen.
FZV (FahrZeugVerunstaltung), StVZO + StVO kann man dsbzgl. als Quatsch aus deutschland bezeichnen!

Treffen 10./11./12.10 ? Bundesland Franken
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Doc aus Bückeburg
Beitrag 01.09.2008, 07:49
Beitrag #10


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Es wird im Verkehrsrecht halt so mancher Schwachsinn verzapft.
Und im Streitfall verzapfen die Richter dann weiteren Schwachsinn.

Ich fage mich, wozu überhaupt die Angaben im Fahrzeugschein dienen. Offenbar doch nur, um das Papier ein wenig vollzukriegen.
Wozu braucht der Fahrzeughalter eine Breitenangabe? Doch nur, um zu wissen, wie breit sein Fahrzeug ist. Und warum muss er das wissen?
Klar: Damit er weiß, ob er irgendwo noch fahren darf oder nicht!

Es ist doch völlig weltfremd, vorauszusetzen, dass der Fahrzeughalter alle Angaben im Schein noch mal überprüft.
Da gab es schon mal in Bayern das Skandal-Urteil, wo ein Richter sich anmaßte, zu entscheinden, dass ein bestimmter als Pkw zugelassener 4,5t-Sprinter ein Lkw sei und der Fahrer infolge dessen nicht hätte 160 fahren dürfen...
Da gibt es hier Richter, die verlangen, dass Fahrzeughalter die Breite ihres Fahrzeugs selbst messen - und dabei andere Messvorschriften anwenden als in der StVZO angegeben wallbash.gif

Als nächstes kommt noch das Finanzamt, zerlegt meinen Motor und stellt fest, dass er ein um ein paar mm³ größeres Hubvolumen hat als (nach einer in der StVZO angegebenen Rechenvorschrift) im Schein steht - und verklagt mich wegen Steuerhinterziehung...


Übrigens:
Anders herum gelten ja auch die Angaben im Fahrzeugschein.
In meinem Anhängerschein steht, dass der Anhänger 100 km/h fahren darf, sofern das Zugfahrzeug ein Leergewicht von mindestens 1818 kg hat. Wenn mein Vito lt. Schein ein Leergewicht von 1770 kg hat, nützen mir alle Argumente nichts, sondern ich falle bei einer Kontrolle auf die Schnauze! Genau aus DEM Grund habe ich meinen Vito vom TÜV nachwiegen lassen und daraufhin ein höheres Leergewicht eintragen lassen.



Zitat (Kempowski @ 31.08.2008, 20:10) *
... Dann fahr mal mit der gleichen Geschwindigkeit durch ein genau 2 m breites Tor, da interessiert es auch nicht wie das Fzg für den Eintrag in die Papiere gemessen wird. Da es tatsächlich breiter ist, werden trotz Einklappbarkeit der Spiegel deren Tage gezählt sein ...
Wenn ich durch ein 2 m breites Tor brettere und meine Spiegel mir um die Ohren fliegen, habe ich selbst Schuld.
Beim Überholen in einer Autobahn-Baustelle ist die Situation aber etwas anders: Rechts fährt ein Lkw mit 80+, und ich überhole ihn links mit 80++. Wenn der dann einen kleinen Schlenker macht, legt sich mein rechter Außenspiegel elegant an, und zwar völlig ohne Kratzer (schon mal ausprobiert rolleyes.gif )

Und soooo groß sind Außenspiegel nun auch wieder nicht, dass sie über die provisorischen Beton-Mittelleitplanke in die Gegenfahrbahn ragen können.

Doc


--------------------
Es gibt Dinge, die muss man glauben, um sie sehen zu können,
und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können.
Und dann gibt es noch ein paar Dinge, die kann man einfach nicht glauben, obwohl man sie sieht!
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Kempowski
Beitrag 01.09.2008, 21:31
Beitrag #11


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Darum ging es doch gar nicht, ich wollte nur aufzeigen wie naiv es ist sich an die eingetragen Abmessungen zu halten, die tatsächlichen Maße sind einzig interssant wo es um physikalische Dinge geht. Denkbar wäre ja auch das ein völlig falsches Maß im Papier steht, das Auto wird dadurch aber tatsächlich nicht schmaler.


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thetdk
Beitrag 02.09.2008, 10:51
Beitrag #12


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Neben der durchaus interessanten Diskussion zur Fahrzeugbreite möchte ich hier noch ggf. einwerfen, das in Baustellen häufig ein Überholverbot für LKW, PKW mit Anhänger und Busse besteht. Ggf. wäre das für einen Sprinter auch relevant, je nach Zulassung.

Allerdings wurde es durch die Beamten offenbar nicht vorgeworfen.

Ich weiß nicht was teurer kommt, aber wenn man Einspruch erhebt sollte man zumindest sicher sein das nicht noch was anderes nachkommen kann...

es grüßt

thetdk


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Schon weil wir alle in einem Boot sitzen, ist es gut,
das wir nicht alle auf der gleichen Seite stehen
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GrünWeißNRW
Beitrag 02.09.2008, 12:20
Beitrag #13


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Den Fall hatte ich gestern. Baustellenbereich, 60 km/h, zweistreifig, links Verbot für über 2 m breite Fzg.
Sprinter überholt Lkw, Berührung, Sprinterspiegel verabschiedet sich, Lkw hält trotz Zeichen der Sprinterfahrer nicht an. Sprinter fährt nächste Gelegenheit ab und ruft die Polizei an.

Sprinter in der Zulassung eingetragen: 2050 mm, gemessen (mit Spiegeln): 2400 mm.

Resultat:
Sprinter = Unfallverursacher wegen Überholen und Missachtung Z. 264.
Lkw = VU-Flucht
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Gast_BAB3_*
Beitrag 02.09.2008, 12:25
Beitrag #14





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Zitat (GrünWeißNRW @ 02.09.2008, 13:20) *
...Lkw = VU-Flucht...
Aber mit Hinweis auf das Kennzeichen des LKW ermittelt, oder? think.gif
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columbo
Beitrag 02.09.2008, 12:28
Beitrag #15


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Zitat (GrünWeißNRW @ 02.09.2008, 14:20) *
Sprinter in der Zulassung eingetragen: 2050 mm, gemessen (mit Spiegeln): 2400 mm.

Resultat:
Sprinter = Unfallverursacher wegen Überholen und Missachtung Z. 264.


Jetzt muss ich nochmal nachfragen - bin gerade etwas begriffstutzig.

Ging es um die 2,05 Meter oder um die 2,40 Meter?
Oder anders gesagt: Müssen wir jetzt allesamt unsere Maßbänder rausholen und unsere Autos ausmessen, bevor wir die Überholspur eine Autobahnbaustelle befahren? Und dürfen jetzt Q7 und ähnliche Monster nicht mehr auf solchen Strecken überholen?
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GrünWeißNRW
Beitrag 02.09.2008, 12:46
Beitrag #16


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Zitat (BAB3 @ 02.09.2008, 13:25) *
Zitat (GrünWeißNRW @ 02.09.2008, 13:20) *
...Lkw = VU-Flucht...
Aber mit Hinweis auf das Kennzeichen des LKW ermittelt, oder? think.gif
Nur das Hängerkennzeichen war bekannt. Aber das stand natürlich mit drin. wink.gif

Zitat (columbo @ 02.09.2008, 13:28) *
Ging es um die 2,05 Meter oder um die 2,40 Meter?
2,40 m. Die tatsächliche Breite.

Zitat (columbo @ 02.09.2008, 13:28) *
Oder anders gesagt: Müssen wir jetzt allesamt unsere Maßbänder rausholen und unsere Autos ausmessen, bevor wir die Überholspur eine Autobahnbaustelle befahren?
Nur bei Z. 264. Aber das meintest Du, denke ich. Also: ja.

Zitat (columbo @ 02.09.2008, 13:28) *
Und dürfen jetzt Q7 und ähnliche Monster nicht mehr auf solchen Strecken überholen?
Keine Ahnung, wie breit die sind. Maybe.

Solange nichts passiert wird da wohl eher weniger drauf geachtet. Andererseits: zero tolerance. Zumindest bei uns gilt "konsequentes Ahnden".
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Gast_BAB3_*
Beitrag 02.09.2008, 15:47
Beitrag #17





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Zitat (GrünWeißNRW @ 02.09.2008, 13:46) *
...Nur das Hängerkennzeichen war bekannt. Aber das stand natürlich mit drin...
Na Prima, dann konntet ihr ja zumindest schonmal den Anhänger zwecks Spurensicherung abschleppen lassen... wavey.gif
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SF6
Beitrag 02.09.2008, 16:58
Beitrag #18


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Passend zum Thema:

OLG BRANDENBURG vom 13.03.2008, 12 U 145/07
Haftungsquote bei Abkommen von der Fahrspur und Kollision mit einem
auf der Nachbarspur fahrenden, zu breiten Fahrzeug

Streift ein Lkw einen auf der Nachbarspur fahrenden verbotswidrig
zu breiten Pkw, beträgt die Haftungsquote für den Lkw 75% und für
den Pkw 25%. (Aus den Gründen: ...Dem Kläger ist demgegenüber ein
Verstoss des Zeugen St. gegen § 41 II Nr.6 Zeichen 264 StVO anzu-
lasten. Der vom Zeugen St. befahrene Fahrstreifen war an der Un-
fallstelle lediglich für Fahrzeuge mit einer Breite von maximal
zwei Metern frei gegeben. Die Gesamtbreite des Fahrzeugs des Kl.
betrug einschliesslich der Aussenspiegel 2,204 Meter, auch wenn die
im Fahrzeugschein eingetragene Breite über alles mit 1,904 Meter
angegeben ist.
Die Verwaltungsvorschrift zu den Zeichens 264 und
265 sieht vor, dass bei Festlegung der entsprechenden Masse für
Breite bzw. Durchfahrtshöhe ein ausreichender Sicherheitsabstand zu
berücksichtigen ist. Eines Sicherheitsabstandes bedarf es, weil an-
sonsten immer die Gefahr besteht, dass zwei nebeneinander fahrende
Fahrzeuge sich berühren...).
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columbo
Beitrag 02.09.2008, 17:21
Beitrag #19


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Zitat (GrünWeißNRW @ 02.09.2008, 14:46) *
Zitat (columbo @ 02.09.2008, 13:28) *
Und dürfen jetzt Q7 und ähnliche Monster nicht mehr auf solchen Strecken überholen?
Keine Ahnung, wie breit die sind. Maybe.

Solange nichts passiert wird da wohl eher weniger drauf geachtet. Andererseits: zero tolerance. Zumindest bei uns gilt "konsequentes Ahnden".


Super. Die Q7 sind laut Herstellerangaben 1,99 breit. Ohne Spiegel.

Und wenn ich mich nicht vollkommen täusche, werden solche Autos vor allem im Hinblick auf ihr sog. Überholprestige gekauft. Da müsste doch eigentlich die Fa. Audi den Besitzern eine Warnung zukommen lassen: Achtung, auf Autobahnbaustellen müsst Ihr Euch von jedem Opel Corsa überholen lassen...
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oimara
Beitrag 02.09.2008, 19:58
Beitrag #20


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Zitat (GrünWeißNRW @ 02.09.2008, 13:20) *
Sprinter überholt Lkw, Berührung, Sprinterspiegel verabschiedet sich, Lkw hält trotz Zeichen der Sprinterfahrer nicht an.

Wie schaut denn so ein Zeichen aus.
Wenn man auf alle Zeichen anhalten würde, käme man teilweise nicht mehr ans Ziel.
Der Sprinterfahrer sollte seien eigenen Schaden, den aufgrund seines eigenen Unvermögens verursacht hat, selbst bezahlen und Ruhe geben.
Und der ganze Zirkus für eine Außenspiegel für 70 Euro.

Zitat (SF6 @ 02.09.2008, 17:58) *
OLG BRANDENBURG vom 13.03.2008, 12 U 145/07
Haftungsquote bei Abkommen von der Fahrspur und Kollision mit einem
auf der Nachbarspur fahrenden, zu breiten Fahrzeug

Streift ein Lkw einen auf der Nachbarspur fahrenden verbotswidrig
zu breiten Pkw, beträgt die Haftungsquote für den Lkw 75% und für
den Pkw 25%.

Ist das deren Ernst?
Der LKW-Fahrer ist zu 75% schuld, wenn ein PKW-Fahrer, der glaubt er müsse sich nicht an das Verbot halten, auf die zweite Spur fährt und dann mit dem LKW kollidiert?
Was hätte der machen sollen? An der letzten Raststätte einen Kaffee mehr getrunken haben?
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magnum88
Beitrag 02.09.2008, 20:41
Beitrag #21


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Zitat (oimara @ 02.09.2008, 20:58) *
Ist das deren Ernst?
Der LKW-Fahrer ist zu 75% schuld, wenn ein PKW-Fahrer, der glaubt er müsse sich nicht an das Verbot halten, auf die zweite Spur fährt und dann mit dem LKW kollidiert?


Nö, nö, das lese ich anders...

Zitat
Haftungsquote bei Abkommen von der Fahrspur und Kollision mit einem
auf der Nachbarspur fahrenden, zu breiten Fahrzeug


Hätte der Lkw seine Fahrspur eingehalten, die ja i.d.R. immer ausreichend ist, wäre ja nichts passiert.

Zitat
Was hätte der machen sollen? An der letzten Raststätte einen Kaffee mehr getrunken haben?


Besser aufpassen.

(Habe CE und Fahrpraxis)


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"Je fester man davon überzeugt ist, im Recht zu sein, desto natürlicher ist der Wunsch, jeden anderen mit allen Mitteln dahin zu bringen, ebenso zu denken." George Orwell
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Kempowski
Beitrag 02.09.2008, 21:39
Beitrag #22


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Zitat (columbo @ 02.09.2008, 19:21) *
Super. Die Q7 sind laut Herstellerangaben 1,99 breit. Ohne Spiegel.

Und wenn ich mich nicht vollkommen täusche, werden solche Autos vor allem im Hinblick auf ihr sog. Überholprestige gekauft. Da müsste doch eigentlich die Fa. Audi den Besitzern eine Warnung zukommen lassen: Achtung, auf Autobahnbaustellen müsst Ihr Euch von jedem Opel Corsa überholen lassen...


Moooooment, die Autos fahren aber sicher auch eine Vmax von rund 250 km/h und die Möglichkeit gilt es ebenso eigenverantwortlich einzusetzen wie zu wissen wie breit die gefahrene Karre ist.

Beim obigen Bespiel nehme man sich ein handelübliches 30cm Lineal, dürfte in jedem Haushalt zu finden sein, mißt den linken und anschließend den rechten Spiegel, addiert beide Maße und dann addiert man auch noch die eingetragene Fahrzeugbreite, so sie denn hinkommt.
Mit Sicherheit liegt man deutlich über 2 Meter,

taucht dann folgendes Schild auf sollte man wissen was zu tun ist.

Allenthalben macht man sich über Lkw-Fahrer lustig die folgendes Zeichen irgendwie falsch interpretieren, eigentlich isses aber das gleiche Fehlverhalten whistling.gif


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Gast_charly68_*
Beitrag 02.09.2008, 21:56
Beitrag #23





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Der Q7 hat inclusive der Spiegel eine Breite von 2,18 Meter.

LG
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Kempowski
Beitrag 02.09.2008, 22:07
Beitrag #24


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Wär das Projektil nur 0,18 m rechts oder links an seiner Nase vorbei, hätte er es überlebt......

nur soviel zu "nur 0,18 m" oder 180 mm oder wie auch immer whistling.gif


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Wolle61
Beitrag 02.09.2008, 22:26
Beitrag #25


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Zitat (charly68 @ 02.09.2008, 23:56) *
Der Q7 hat inclusive der Spiegel eine Breite von 2,18 Meter.

LG



.... und somit für die 2m breite Spur nicht zugelassen.

Hier wurde teilweise vom Thema abgelenkt bzw. mit falschen Angaben als die von mir gemutmaßt.
Nochmal für die verirrten:
Sprinter 312 D = 3,49 t zul. Gesamtgewicht mit 120 PS. Fällt also nicht unter LKW-Überholverbot.
Die Abmessung für die Breite des FZ beträgt laut Dokument 1993 mm = unter 2m.

Vielen Dank für die rege Beteiligung.
Leider konnte niemand exakt sagen wie die korrekte handhabe wirklich ist .... also so wie ich es befürchtet habe.
Von der Logik her müsste ich ja auch dem Beamten recht geben. Aber der Gesetztestext sagt eben anderes aus.
Hat der Beamte recht so stehen Stvzo und Stvo im Gegensatz und wiedersprechen sich.
Das wiederum kann jeder Beamte so auslegen wie es ihm gerade in den Sinn kommt.
Meines Erachtens sehr bedenklich.
Falls ich mit meiner Meinung richtig liege sollte der Herr nochmal die Schulbank drücken.

Ich habe die Karre schon eingige 10.000 km über die BAB bewegt und etliche LKW's in Baustellenbereichen überholt.
Nie ist etwas passiert. Natürlich ist es eng, aber geht nicht gints nicht.
Leider werde ich bei der nächsten Fahrt wohl mit gespalteten Gefühlen die linke Seite einer Baustelle befahren.
Aber vielleicht meldet sich ja noch jemand der es genau weiß.
Sind hier denn keine Beamten der selben Truppe vertreten ???


Edit:
Nach einer weiteren Suche bin ich bei Wikipedia fündig geworden und unter dem Zeichen 264 stand folgende Erklärung.
Dort wird auch das maßgebliche Wort benutzt welches meine Frage die passende Antwort gibt.

Zeichen 264 – Verbot für Fahrzeuge deren tatsächliche Breite eine gewisse Grenze überschreitet

Der Beitrag wurde von Wolle61 bearbeitet: 02.09.2008, 22:33
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Bonsai-Brummi
Beitrag 02.09.2008, 22:31
Beitrag #26


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Zitat (Wolle61 @ 02.09.2008, 23:26) *
Leider werde ich bei der nächsten Fahrt wohl mit gespalteten Gefühlen die linke Seite einer Baustelle befahren.

Laß' es einfach bleiben, Kollege wink.gif
Das bißchen Zeitgewinn ist doch, auch wenn's gutgeht, den Streß nicht wert...no.gif

lg
c.s.
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Wolle61
Beitrag 02.09.2008, 22:35
Beitrag #27


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Danke für den Tip.
Aber ich werds eh müssen, genau so wie jeder Q7, Touareq, A6, A8, Cayenne etc. ....
Siehe meinen letzten Beitrag.
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SF6
Beitrag 02.09.2008, 22:39
Beitrag #28


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Zitat (Wolle61 @ 02.09.2008, 23:35) *
Danke für den Tip.
Aber ich werds eh müssen, genau so wie jeder Q7, Touareq, A6, A8, Cayenne etc. ....
Siehe meinen letzten Beitrag.


Wenn es einen dann einen Unfall gibt, musst du auch mithaften, auch wenn du am Unfall eigentlich keine Schuld trägst.
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Bonsai-Brummi
Beitrag 02.09.2008, 22:41
Beitrag #29


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Zitat (Wolle61 @ 02.09.2008, 23:35) *
Aber ich werds eh müssen, ...

Du wirst wohl auch feststellen müssen - oder besser: dürfen! - daß Du dabei noch keine zwei Minuten auf 100km verlierst - isso! yes.gif
Solch wilde Aktionen bringen nur dann einen echten Zeitgewinn, wenn's in einer Baustelle stramm bergauf geht und die Kollegen von der "Hohen Achse" mit <40 den Hügel 'raufkrabbeln - und links frei ist! wink.gif

lg
c.s.
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Gast_charly68_*
Beitrag 02.09.2008, 22:43
Beitrag #30





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Zitat (Wolle61 @ 03.09.2008, 00:26) *
Zitat (charly68 @ 02.09.2008, 23:56) *
Der Q7 hat inclusive der Spiegel eine Breite von 2,18 Meter.

LG

.... und somit für die 2m breite Spur nicht zugelassen.


Und trotzdem fahren solche Fahrzeuge in den Autobahnbaustellen auf der schmalen Spur.

Erst am Freitag in Richtung Kassel und am Sonntag wieder zurück erlebt.

LG
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Kempowski
Beitrag 02.09.2008, 22:55
Beitrag #31


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Ja und? Es gibt auch Leute die im Baumarkt klauen........ think.gif

Zitat (Wolle61 @ 03.09.2008, 00:26) *
[
Hier wurde teilweise vom Thema abgelenkt bzw. mit falschen Angaben als die von mir gemutmaßt.
Nochmal für die verirrten:
Sprinter 312 D = 3,49 t zul. Gesamtgewicht mit 120 PS. Fällt also nicht unter LKW-Überholverbot.
Die Abmessung für die Breite des FZ beträgt laut Dokument 1993 mm = unter 2m.


Leider konnte niemand exakt sagen wie die korrekte handhabe wirklich ist .... also so wie ich es befürchtet habe.
Von der Logik her müsste ich ja auch dem Beamten recht geben. Aber der Gesetztestext sagt eben anderes aus.
Hat der Beamte recht so stehen Stvzo und Stvo im Gegensatz und wiedersprechen sich.
Das wiederum kann jeder Beamte so auslegen wie es ihm gerade in den Sinn kommt.

Aber vielleicht meldet sich ja noch jemand der es genau weiß.

Edit:
Nach einer weiteren Suche bin ich bei Wikipedia fündig geworden und unter dem Zeichen 264 stand folgende Erklärung.
Dort wird auch das maßgebliche Wort benutzt welches meine Frage die passende Antwort gibt.

Zeichen 264 – Verbot für Fahrzeuge deren tatsächliche Breite eine gewisse Grenze überschreitet


Der einzige der hier etwas verirrt ist bist du, nicht zuletzt ich habe dir ein Urteil verlinkt wie es sich verhält, du selbst findest was bei Google und glaubst es noch immer nicht.

Nochmal: Bei dem VZ 264 geht es um die TATSÄCHLICHE Breite, nicht um den Kram der im Schein steht!

Also Spiegel messen und zur Fahrzeugbreite zählen, ergibt tatsächliche Breite, wenn die jetzt über 2 m liegt darfst du bei einer Breitenbeschränkung auf max 2m da eben nicht fahren, so einfach ist das.


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Gast_charly68_*
Beitrag 02.09.2008, 23:06
Beitrag #32





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Zitat (Kempowski @ 03.09.2008, 00:55) *
Nochmal: Bei dem VZ 264 geht es um die TATSÄCHLICHE Breite, nicht um den Kram der im Schein steht!


Und dieser Kram der im Schein steht geht über die gesamte Breite inclusive Spiegel.

Da braucht man nichts nachmessen und dazu addieren.

LG
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JTH
Beitrag 03.09.2008, 06:29
Beitrag #33


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Zitat (charly68 @ 02.09.2008, 23:43) *
Und trotzdem fahren solche Fahrzeuge in den Autobahnbaustellen auf der schmalen Spur.


Und viele fahren regelmäßig zu schnell und werden nur äußerst selten oder gar nicht erwischt. Das ändert jedoch nichts daran, daß es verboten ist. Und bei erkannten Verstößen mit Ahndung zu rechnen ist.


--------------------
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magnum88
Beitrag 03.09.2008, 07:25
Beitrag #34


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Zitat (charly68 @ 03.09.2008, 00:06) *
Und dieser Kram der im Schein steht geht über die gesamte Breite inclusive Spiegel.

Da braucht man nichts nachmessen und dazu addieren.


Ach wirklich? blink.gif

Beim Innenspiegel mag das der Fall sein. laugh2.gif


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Doc aus Bückeburg
Beitrag 03.09.2008, 07:51
Beitrag #35


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Zitat (Kempowski @ 02.09.2008, 23:55) *
... Also Spiegel messen und zur Fahrzeugbreite zählen, ergibt tatsächliche Breite...

no.gif
Denkfehler.
Es ist ja NICHT so, dass bei der Breitenangabe im Schein zuerst über die Spiegel gemessen wurde und dann die gesamten Spiegel abgezogen wurden. Es ist offenbar vielmehr so, dass über die breiteste Stelle der Karrosserie (samt geschlosser Türen) gemessen wird. Und die Spiegel werden bestimmt nicht an der breitesten Stelle der Karosserie angebracht.

Es gibt eigentlich nur eine einzige brauchbare Methode, die Gesamt-Fahrzeugbreite zu ermitteln:
- Man stellt das Fahrzeug auf einen ebenen Untergrund,
- man nimmt einige Schritte Abstand und überzeugt sich, dass die Außenspiegel WIRKLICH die breiteste Stelle bilden (ist beim "Käfer" nicht unbedingt der Fall...),
-Man hält jeweils einen geraden Stab mit Wasserwage an den Spiegel und markiert den Lotpunkt am Boden
- man fährt das Auto weg,
- man misst den Abstand der Lotpunkte..
und SCHON hat man die Fahrzeugbreite wallbash.gif.

Allerdings steht dann immer noch meine Frage in Beitrag #10 im Raum:
Zitat (Doc aus Bückeburg @ 01.09.2008, 08:49) *
...Ich fage mich, wozu überhaupt die Angaben im Fahrzeugschein dienen. Offenbar doch nur, um das Papier ein wenig vollzukriegen....


Doc wavey.gif


--------------------
Es gibt Dinge, die muss man glauben, um sie sehen zu können,
und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können.
Und dann gibt es noch ein paar Dinge, die kann man einfach nicht glauben, obwohl man sie sieht!
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columbo
Beitrag 03.09.2008, 11:05
Beitrag #36


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Zitat (JTH @ 03.09.2008, 08:29) *
Zitat (charly68 @ 02.09.2008, 23:43) *
Und trotzdem fahren solche Fahrzeuge in den Autobahnbaustellen auf der schmalen Spur.


Und viele fahren regelmäßig zu schnell und werden nur äußerst selten oder gar nicht erwischt. Das ändert jedoch nichts daran, daß es verboten ist. Und bei erkannten Verstößen mit Ahndung zu rechnen ist.


Aber diejenigen, die trotz Überbreite auf der 2-Meter-Spur fahren, wissen nicht, dass sie das nicht dürfen.
Und ich unterstelle, dass auch die Autobahnpolizei das i.d.R. nicht ahndet, weil sie sonst ja sehr einfach alle Fahrzeuge einer bestimmten Größenklasse rausziehen könnte. Man stelle sich vor, die Beamten ziehen alle Audi Q7, VW Touareg, Porsche Cayenne raus ... Ich könnt mir gut vorstellen, dass der arme Kerl bald einen ganz neuen, sehr spannenden Wirkungsbereich erhält. Z.B. das Polizeiarchiv von Sangerhausen oder die Überwachung der Radwege auf Helgoland.
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columbo
Beitrag 03.09.2008, 11:26
Beitrag #37


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Ergänzung:
Audi R8: 203 cm
Audi A8: 207 cm
Audi RS6 Avant: 205 cm
Audi AG Avant: 203 cm
Mercedes E-Klasse Kombi: 206 cm
Volvo S80: 210 cm
Volvo XC70: 212 cm

Von daher wundert mich auch meine Beobachtung nicht, dass diese und ähnliche Modelle beim Überholen fast immer Probleme haben, die Spur zu halten bzw. häufig auch durch unerlaubten Einsatz von Schallzeichen (vulgo: Hupen) andere VT davon zu überzeugen versuchen, dass es hier für bestimmte Fahrzeuge ein Sonderrecht auf gleichzeitige Benutzung zweier Fahrspuren gibt.
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Gast_charly68_*
Beitrag 03.09.2008, 12:39
Beitrag #38





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So hatte gerade mit einem Dienstststellenleiter der nächstgelegenen Autobahnpolizei telefoniert.

Von dort kam folgende Auskunft:

Für die schmale Fahrbahn bei Autobahnbaustellen ist die im KFZ-Schein eingetragene Breite maßgebend. Ein Q7 oder vergleichbare Fahrzeuge dürfen auf der linken Spur fahren solange die im Schein eingetragene Breite unter 2 Meter liegt, selbst wenn durch die Spiegel das Fahrzeug breiter ist. Die Fahrbahnbreite auf der linken Spur beträgt normalerweise 2,20 bis 2,25 Meter und mit den 20 bis 25 Zentimeter mehr wird den Spiegeln Rechnung getragen.

LG
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columbo
Beitrag 03.09.2008, 13:11
Beitrag #39


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Zitat (charly68 @ 03.09.2008, 14:39) *
So hatte gerade mit einem Dienstststellenleiter der nächstgelegenen Autobahnpolizei telefoniert.

Von dort kam folgende Auskunft:

Für die schmale Fahrbahn bei Autobahnbaustellen ist die im KFZ-Schein eingetragene Breite maßgebend.


Hmmm...
Also was denn nun?
Schein oder nicht Schein?
Schein maßgeblich für Benutzung, bei Unfall zählt tatsächliche Breite?
think.gif

Zitat (charly68 @ 03.09.2008, 14:39) *
Die Fahrbahnbreite auf der linken Spur beträgt normalerweise 2,20 bis 2,25 Meter und mit den 20 bis 25 Zentimeter mehr wird den Spiegeln Rechnung getragen.


Dass 8 cm Platz, d.h. 4 cm nach beiden Seiten beim Volvo XC90 ein klein bisschen knapp sein könnte, müsste aber doch irgendwie der gesunde Menschenversand auch einem Dienststellenleiter sagen.
Oder?
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Gast_charly68_*
Beitrag 03.09.2008, 13:27
Beitrag #40





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Zitat (columbo @ 03.09.2008, 15:09) *
Hmmm...
Also was denn nun?
Schein oder nicht Schein?
Schein maßgeblich für Benutzung, bei Unfall zählt tatsächliche Breite?
think.gif


Richtig, der Schein ist maßgebend für die Benutzung.

Unfallfalle ist auch nur der Schein maßgebend, wenn das Fahrzeug im serienmäßig ausgelieferten Zustand verwendet wird.

Werden aber Anbauten angebracht, die die Breite über den serienmäßigen Zustand hinaus verbreitern (z. B. zusätzliche Spiegel um einen Wohnwagen zu ziehen) oder Ladung mit Überbreite dann wird im Unfallfalle die tatsächliche Breite herangezogen.

So wurde es mir erklärt.

Zitat (columbo @ 03.09.2008, 15:11) *
Dass 8 cm Platz, d.h. 4 cm nach beiden Seiten beim Volvo XC90 ein klein bisschen knapp sein könnte, müsste aber doch irgendwie der gesunde Menschenversand auch einem Dienststellenleiter sagen.
Oder?


Aber zulässig, da Serienausstattung.

LG
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Sasquatch
Beitrag 03.09.2008, 14:17
Beitrag #41


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Wenn man das hier
Zitat (charly68 @ 03.09.2008, 13:39) *
So hatte gerade mit einem Dienstststellenleiter der nächstgelegenen Autobahnpolizei telefoniert.

Von dort kam folgende Auskunft:

Für die schmale Fahrbahn bei Autobahnbaustellen ist die im KFZ-Schein eingetragene Breite maßgebend.

damit
Zitat (charly68 @ 03.09.2008, 00:06) *
Zitat (Kempowski @ 03.09.2008, 00:55) *
Nochmal: Bei dem VZ 264 geht es um die TATSÄCHLICHE Breite, nicht um den Kram der im Schein steht!


Und dieser Kram der im Schein steht geht über die gesamte Breite inclusive Spiegel.

Da braucht man nichts nachmessen und dazu addieren.

LG

kombiniert, stimmts ja wieder. Nur, und das erklär mir mal, lieber charly68, wie kommt es dann, dass die meisten der Fahrzeuge, die in diesem Thread auftauchen, realiter wesentlich breiter sind als in den Papieren steht? Haben die Hersteller da etwa einen Zollstock, dem ein oder zwei Glieder fehlen, oder woran liegt das, dass das Auto dann doch wesentlich breiter ist als es einem die Papiere glauben machen wollen, wenn man mit der von Doc vorgeschlagenen Methode nachmisst? Oder meinst du tatsächlich nur den Innenspiegel und den Schminkspiegel, die inclusive (dann wohl weil in dem Auto) sind?


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Gast_buerger_*
Beitrag 03.09.2008, 14:44
Beitrag #42





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Hallo Sasquatch
Zitat
dass die meisten der Fahrzeuge, die in diesem Thread auftauchen, realiter wesentlich breiter sind als in den Papieren steht?


Das ergibt sich aus stvzo § 32, das hatte der TE schon geschrieben,
Zitat
Die Fahrzeugbreite ist nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.2 zu ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Fahrzeugbreite die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:
- Spiegel und andere Systeme für indirekte Sicht,

Frag mich nicht warum das nicht gemacht wird, aber das ist so blink.gif

Hallo charly68

Zitat
dürfen auf der linken Spur fahren solange die im Schein eingetragene Breite unter 2 Meter liegt,


Die Eintragung im Schein ist egal, wenn das VZ 264 dort mit 2 m aufgestellt ist, bezieht sich das auf Breite über alles, also Spiegel,Ladung und Füsse wenn du die rausbammeln lässt.

wavey.gif
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Kempowski
Beitrag 03.09.2008, 14:49
Beitrag #43


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Zitat (charly68 @ 03.09.2008, 14:39) *
So hatte gerade mit einem Dienstststellenleiter der nächstgelegenen Autobahnpolizei telefoniert.

wallbash.gif Du haettest nur den Link in meinem ersten Post dieses Threads anklicken brauchen und zu lesen.............das wichtigste hatte ich sogar in den Post kopiert wavey.gif

Waere aber wohl zu einfach gewesen whistling.gif


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Sasquatch
Beitrag 03.09.2008, 15:04
Beitrag #44


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@buerger: mir ist das klar, dem lieben charly68 offensichtlich aber nicht. Er vertritt ja die Ansicht, dass die Maße in den Papieren die Spiegel beinhalten. Von daher wäre seine Erklärung dieses Umstandes interessant.
@kempi: dann wäre das Ergebnis aber ein anderes gewesen.


Scherzhaft ganz nebenbei: wie ist eigentlich die Angabe des Leergewichts in den Papieren zu verstehen? Sind da die Spiegel mitgewogen oder nicht? think.gif laugh2.gif


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cheffe
Beitrag 03.09.2008, 15:27
Beitrag #45


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Uiui, dann habe ich wohl in meinem Leben schon mehrere tausend Mal gegen Vz. 264 verstoßen....... laugh2.gif

Zitat (Kempowski @ 02.09.2008, 23:55) *
Also Spiegel messen und zur Fahrzeugbreite zählen, ergibt tatsächliche Breite, wenn die jetzt über 2 m liegt darfst du bei einer Breitenbeschränkung auf max 2m da eben nicht fahren, so einfach ist das.

Oder vorher die Spiegel per Hand anklappen....... rolleyes.gif


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columbo
Beitrag 03.09.2008, 15:50
Beitrag #46


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Liebe Leut, ich bitte um Verzeihung, wenn ich begriffsstutzig wirke.
Aber wir haben hier einmal die Aussage, dass

- die im Fahrzeugschein eingetragene, ohne Spiegel gemessen Breite maßgeblich ist (Autobahnpolizeidienststellenleiter)
- die tatsächliche Breite über alles inklusive Spiegel (laut Urteil im Eingangsbeitrag)

Ich weiß jetzt immer noch nicht, ob ich bei meinem Bentley die Außenspiegel abmontieren muss.
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Sasquatch
Beitrag 03.09.2008, 15:58
Beitrag #47


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Solange der liebe charly68 nicht Namen und Dienststelle des von ihm befragten Autobahnpolizeidienststellenleiters nebst Durchwahlnummer (die wird er wohl haben, wenn er es schafft, mit dem Dienststellenleiter wegen so einer Lappalie zu telefonieren) mitgeteilt hat (gern auch per pn) glaube ich ihm diesen Anruf nicht. Außerdem ist die Meinung des lieben charly68 zumindest teilweise nicht mit tatsächlichen Gegebenheiten vereinbar.
Sieh es so: ist der Bentley mit Außenspiegeln schwerer als 3,5 Tonnen, dann solltest du in Großbritannien damit nur auf der linken Straßenseite fahren. wink.gif


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Gast_charly68_*
Beitrag 03.09.2008, 16:11
Beitrag #48





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Zitat (Sasquatch @ 03.09.2008, 17:58) *
Solange der liebe charly68 nicht Namen und Dienststelle des von ihm befragten Autobahnpolizeidienststellenleiters nebst Durchwahlnummer (die wird er wohl haben, wenn er es schafft, mit dem Dienststellenleiter wegen so einer Lappalie zu telefonieren) mitgeteilt hat (gern auch per pn) glaube ich ihm diesen Anruf nicht.


Der liebe charly68 wird diesbezüglich keinerlei Angaben machen. Weder hier im Forum noch per PN.

Nur soviel:

Ich habe unter der normalen Rufnummer angerufen und die Frage dem Wachmann in der Zentrale gestellt und dieser verwies mich dann mit Angabe der Durchwahlnummer an den Dienststellenleiter, da dieser in dieser Angelegenheit kompetenter sei als er.

LG
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Bonsai-Brummi
Beitrag 03.09.2008, 16:21
Beitrag #49


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Zitat (cheffe @ 03.09.2008, 16:27) *
...mehrere tausend Mal gegen Vz. 264 verstoßen....... laugh2.gif

Was in der gesamten Geschichte dieses VZ kaum jemals geahndet worden sein dürfte - sofern folgenlos geblieben wink.gif

Probleme entstehen aus einem solchen "Verstößchen" ja auch erst, wenn die Reserven mal gegen Null gehen -
wie in jener kürzlich hier diskutierten Baustelle bei Kassel oder so manchem mittelalterlichen Stadttor o.ä. shutup.gif
In ersterem Fall hat eben ein Kfz von 1,99m Breite "plus Spiegel" nur noch wenig Spielraum - in letzterem klappt er sich schlicht die Spiegel an,
was in Zeiten aufwendig lackierter ebensolcher mit "integrierten" Blinkerchen ein teurer Spaß sein kann... rolleyes.gif

lg
c.s.
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Sasquatch
Beitrag 03.09.2008, 16:26
Beitrag #50


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Zitat (charly68 @ 03.09.2008, 17:11) *
Zitat (Sasquatch @ 03.09.2008, 17:58) *
Solange der liebe charly68 nicht Namen und Dienststelle des von ihm befragten Autobahnpolizeidienststellenleiters nebst Durchwahlnummer (die wird er wohl haben, wenn er es schafft, mit dem Dienststellenleiter wegen so einer Lappalie zu telefonieren) mitgeteilt hat (gern auch per pn) glaube ich ihm diesen Anruf nicht.


Der liebe charly68 wird diesbezüglich keinerlei Angaben machen. Weder hier im Forum noch per PN.

Nur soviel:

Ich habe unter der normalen Rufnummer angerufen und die Frage dem Wachmann in der Zentrale gestellt und dieser verwies mich dann mit Angabe der Durchwahlnummer an den Dienststellenleiter, da dieser in dieser Angelegenheit kompetenter sei als er.

LG

Dann halt nicht, habe ich auch nicht wirklich erwartet. Dann bin ich so frei, dir diesen Anruf nicht zu glauben. Wirst du ja auch nichts gegen haben, oder?
Aber sei doch bitte so gut und erkläre mir das Phänomen, dass Autos, mit dem Doc´schen Messverfahren vermessen, stets breiter sind als die in den Papieren angegebene Breite. Wenn das, was du hier behauptest und mit nicht nachprüfbaren Autobahnpolizeidienststellenleiteraussagen zu belegen versuchst, stimmen würde, dann dürfte das ja gerade nicht der Fall sein, denn, wie du ja behauptet hast, sind die Spiegel bei der Maßangabe in den Papieren inclusive, oder etwa nun doch nicht?


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