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> Anwendbarkeit der StVO auf nicht gewidmeten Straßen
Feivel8000
Beitrag 03.08.2008, 17:06
Beitrag #1


Neuling
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In einer Diskussion haben wir uns, glaube ich, ein wenig verheddert und nun hoffe ich auf Entwirrung durch unsere Rechtsexperten:

Ein Freund von mir, hat in einer Straße, welche noch nicht gewidmet wurde, eine Verwarnung über 15 EUR bekommen, weil er auf dem Gehweg geparkt hat. Nun wandte er sich an mich, da er mich
für qualifiziert hielt, ihm bei diesem Problem weiterzuhelfen. Nun ist er auch nicht ganz unqualifiziert (angehender Jurist; mag jetzt jeder denken was er will) und so ergab sich die Verwirrung.

Diese Straße hat einen Straßennamen ist vollends bebaut (augenscheinliche Gehwege und Parkbuchten sind vorhanden -ohne als solche beschildert zu sein z.B. durch Z. 239-). Die Straße ist offensichlich auch vom Erbauer für den Straßenverkehr freigegeben (gegenteiliges ist nicht festzustellen, wie z.B. Absperrungen, Schilder "Privatstraße" oder ähnliches). Das einzige Manko ist,
dass der Erbauer die nahezu fertige Straße noch nicht der Stadt übergeben hat und so noch keine Widmung erfolgte.

Nun zum eigentlichen Problem: Grundsätzlich ist in der StVO ja geregelt, das sie auch auf tatsächlich-öffentlichem Verkehrsgrund anwendbar ist (oder?).
Grundsätzlich gibt es ja kein Parkverbot auf Gehwegen im Speziellen. Das Verbot ergibt sich ja aus § 12 Abs. 4, wonach grds. der rechte Fahrbahnrand zum Parken benutzt werden muss.

Sollte dem so sein, so stellt sich die Frage: Wie ist nun festgelegt, ob der Gehweg nun ein Gehweg ist, d.h nicht der rechte Fahrbahnrand und somit keine Parkfläche ist, wenn dies noch nicht im Rahmen einer Widmung festgelegt worden ist. Sollte hier der tatsächliche Anschein gelten oder gilt hier die Zweckbestimmung der Bauherrn, was aus meiner Sicht nicht amtlich sein kann.
think.gif
Vielleicht versteht ja jemand das oben geschilderte Problem und kann mit ENTWIRREN? wallbash.gif
Ich habe leider auch noch keine Abhandlungen zu diesem Thema gefunden. book.gif

Vielen Dank im Voraus! notworthy.gif


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swift
Beitrag 03.08.2008, 17:33
Beitrag #2


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Zitat (VwV-StVO zu § 1)
II. Öffentlicher Verkehr findet auch auf nicht gewidmeten Straßen statt, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden.
Dagegen ist der Verkehr auf öffentlichen Straßen nicht öffentlich, solange diese, zum Beispiel wegen Bauarbeiten, durch Absperrschranken oder ähnlich wirksame Mittel für alle Verkehrsarten gesperrt sind.


Ich denke, das dürfte die Frage ausreichend klären.

Wenn diese Straßen also der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen und keine Absperrungen etc. vorhanden sind, ist die Verwarnung imho korrekt.

wavey.gif
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Taylor
Beitrag 03.08.2008, 18:42
Beitrag #3


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Unabhängig von einer u.U. bereits erfolgten Widmung liegt hier, wie Du bereits geschrieben hast, auf jeden Fall tatsächlich öffentlicher Verkehrsraum vor, sodass die StVO gilt.
Da das Vorhandensein eines Gehwegs nicht von einer Beschilderung abhängig ist, kommt es meiner Meinung nach nur darauf an, ob rein optisch ein Gehweg vohanden ist.
Falls das der Fall sein sollte, und ein Pkw auf dieser offensichtlich den Fußgängern vorbehaltenen Fläche parkt, liegt m.E. ein Verstoß vor.


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tessarakt
Beitrag 05.08.2008, 23:18
Beitrag #4


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Zitat
Wie ist nun festgelegt, ob der Gehweg nun ein Gehweg ist, d.h nicht der rechte Fahrbahnrand und somit keine Parkfläche ist, wenn dies noch nicht im Rahmen einer Widmung festgelegt worden ist.


Das wird straßenverkehrsrechtlich (nicht: straßenrechtlich) nicht durch Widmung festgelegt.
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Feivel8000
Beitrag 10.08.2008, 21:47
Beitrag #5


Neuling
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Vielen Dank für Eure Antworten!

Nun muss ich mal sehen, ob ich irgendwie eine Abhandlung über so was finde (= diskusionsgrundlage für einen angehenden Juristen). wink.gif


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Bill
Beitrag 10.08.2008, 22:12
Beitrag #6


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Ich sehe das ein wenig anders:

Eine Straße als solche lässt sich in die Bestandteile Fahrbahn, Gehweg, Seitenstreifen, Radweg, Haltebucht etc etc unterteilen. Wenn die Straße als solche aber gar keine Straße ist, kann man diese Unterteilung nicht vornehmen und folglich kann man unabhängig von der tatsächlichen Beschaffenheit weder auf dem Gehweg parken, noch muss man an der rechten Fahrbahnseite parken, da es ja gar keine Fahrbahn gibt.

Analog dazu: Ein Firmengelände ist tatsächlich öffentlicher Verkehrsraum, da nicht abgesperrt und von Kunden genutzt. Auf diesem Gelände wird der Verkehr über verschiedene Zu- und Abfahrten zu Parkplätzen geleitet. Die STVO gilt zweifelsohne, da öffentlich.
Dennoch gilt auf den sich überschneidenden Fahrwegen nicht "rechts-vor-links" und der Unternehmer darf auf seinem Gelände auch parken wie er will, eben weil zwar die STVO gilt, aber keine Fahrbahnen oder Kreuzungen existieren an deren Regelungen man sich halten müsste, es existiert lediglich eine große Art "Sonderfläche".


So sehe ich das, in wie weit eine nicht gewidmete Straße allerdings eine Straße ist oder nicht, mag ich nicht zu beurteilen.


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"Von Sicherheit steht nichts in unserer Verfassung, in unserer Verfassung steht etwas von Freiheit. Das heisst also, soweit wir Sicherheit brauchen, um die Freiheit zu schützen ist das in Ordnung. Aber die Sicherheit ist kein Wert an sich - wir sind kein Sicherheitsstaat, sondern ein Freiheitsstaat." - Baum in Fakt, ARD am 23.04.2007


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Achim
Beitrag 11.08.2008, 07:25
Beitrag #7


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Du gehst bei Deiner Betrachtung von den falschen Voraussetzungen aus. Der Begriff "Straße" ist der Oberbegriff für Flächen, welche dem Verkehr dienen. Unter den Begriff "Straße" fallen also alle Straßen, Wege und Plätze. Demnach ist auch ein Feldweg oder ein Verkehrsberuhigter Bereich eine Straße.
Nach diesen (verkehrsrechtlichen) Grundsätzen gilt auf allen Straßen die Regel RvL, wenn sich diese im öffentlichen Verkehrsraum befinden. Will also der Eigentümer hier eine andere Regelung zulassen, muss er seine Flächen dem öffentlichen Verkehrsraum entziehen.


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Bill
Beitrag 11.08.2008, 09:47
Beitrag #8


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Wie bereits erwähnt, dies sehe ich anders. Auf einem Firmenparkplatz existieren keine Fahrbahnen, folglich keine Kreuzungen und auch kein RvL. Die STVO gilt zwar, aber die fahrbahnbezogenen Regelungen finden IMHO keine Anwendung.

Nehmen wir an: Ich bin Besitzer eines solchen Parkplatzes. Da ich in meiner Firma nach Feierabend etwas zu erledigen habe, parke ich mein Auto direkt in der Parkplatzzufahrt, da dies dem Eingang am nächsten ist. Nun möchte jemand anderes auf den Parkplatz einfahren, mein Fahrzeug steht jedoch im Weg. Wenn er nun die Polizei ruft, bekomme ich dann ein Knöllchen, weil ich auf meinem eigenen Grund und Boden falsch geparkt habe?


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swift
Beitrag 11.08.2008, 10:19
Beitrag #9


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Zitat (Bill @ 11.08.2008, 10:47) *
Wenn er nun die Polizei ruft, bekomme ich dann ein Knöllchen, weil ich auf meinem eigenen Grund und Boden falsch geparkt habe?

Ja, wenn der Bereich für jedermann frei zugänglich ist, ist das gut möglich.
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Achim
Beitrag 11.08.2008, 10:57
Beitrag #10


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@Bill, ich glaube Du vermischt hier etwas. Natürlich gelten auch auch nicht gewidmeten Flächen die Vorrangegelen, wie RvL. Nur gelten diese Regelungen nicht, wenn keine Fahrbahnen vorhanden sind. Folglich gelten auch auf gewidmeten Parkplätzen ohne Fahrbahnen diese Regeln nicht. Das hat also absolut nichts mit Widmung zu tun.
Blockierst Du auch als Eigentümer einer Privatfläche andere Verkehrsteilnehmer, kann es eine Anzeige geben. Nur stehen hier aus dem Besitzstandsrecht für den Eigentümer einige Sonderrechte zu. Da aber die Polizei nicht weis, ob Du Eigentümer oder nur Nutzer bist, wird sie entsprechend handeln.


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Bill
Beitrag 11.08.2008, 11:19
Beitrag #11


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Zitat
Nur gelten diese Regelungen nicht, wenn keine Fahrbahnen vorhanden sind. Folglich gelten auch auf gewidmeten Parkplätzen ohne Fahrbahnen diese Regeln nicht. Das hat also absolut nichts mit Widmung zu tun.


Soweit klar. Der Knackpunkt scheint aber zu sein, wie festgelegt wird, was eine Fahrbahn ist und was nicht, was eine Kreuzung ist und was nicht etc. Ist alles, was "fahrbahnähnlich" aussieht automatisch eine Fahrbahn?

Angenommen ich besitze eine große Parkplatzfläche und lasse mir diese "im Stil" einer duchschnittlichen Ortsstraße herrichten. Wer sagt denn nun, was Fahrbahn ist und was Gehweg etc? Ich könnte genausogut das höher liegende Teil mit dem Bordstein zum Fahren benutzen und die große, abgesenkte Fläche zwischen den Bordsteinen als Lager- und Parkfläche. Über den Sinn kann man streiten, aber es ist schließlich mein Firmengelände.

Nicht, dass ihr jetzt denkt, ich würde mich im Recht fühlen, ich sehe eure Argumente durchaus ein. Dennoch sehe ich da gewisse Probleme, die Regelungen einer normalen öffentlichen Straße einfach auf Privatgelände zu übertragen, das haut so nicht hin.


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Achim
Beitrag 11.08.2008, 13:24
Beitrag #12


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Das Problem der Übertragung der StVO-Regelungen auf Privatflächen liegt darin, dass der Eigentümer/Verfügungsberechtigte auf seiner Fläche noch zusätzliche Regeln über die Nutzung aufstellen kann. Hier treffen öffentliches Recht und Privatrecht aufeinander. Wenn also der Eigentümer für seine Fläche, welche er ja der Gemeinheit zur Verfügung stellt, irgendwelche Regeln erlassen will, so haben diese Regelungen das BGB als Grundlage. Zuwiderhandlungen sind dann nicht nach der StVO, sondern nach den Besitzstandsregeln des BGB abzuhandelt. Insoweit wird also die Geltung der StVO in engen Grenzen ausgehebelt.

Zum Problem "Fahrbahn" haben sich schon Heerschaaren von Juristen den Kopf zerbrochen. Derzeitige Meinung ist, dass eine Fahrbahn dem fließenden Verkehr dient. Auf Parkplätzen ist meist kein fließender, sondern ein (Parkplatz) suchender Verkehr vorhanden. Somit ist hier nicht von fließendem Verkehr auszugehen. Wenn die fragliche Verkehrsanlage jedoch auch dem (Duch-)Fahrtverkehr dient, dann hätten wir wieder lließenden Verkehr. Da das nicht so einfach zu beurteilen ist sagen die Gerichte einfach: Ob es sich um eine Fahrbahn handelt, ist nach dem optischen Gesamteindruck der Örtlichkeit zu beurteilen.
Fazit von mir: Wie man es macht, macht man es verkehrt crybaby.gif


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trubby
Beitrag 11.08.2008, 14:54
Beitrag #13


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Zitat (Achim @ 11.08.2008, 14:24) *
Auf Parkplätzen ist meist kein fließender, sondern ein (Parkplatz) suchender Verkehr vorhanden. Somit ist hier nicht von fließendem Verkehr auszugehen.


Ich habe da im Hinterkopf den Leitspruch: "Auch wer einen Parkplatz sucht, nimmt am fließenden Verkehr teil." think.gif

Auch ist mir nur eine Unterscheidung zwischen fließendem und ruhendem Verkehr bekannt, wobei der ruhende Verkehr der Parkende ist. "Suchender Verkehr" ist mir bis dato nicht geläufig.

Grüße,
André


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Und ich saß da und sah, das es schlimm war. Da hörte ich eine Stimme, die sprach: "Lächle, denn es könnte schlimmer kommen!"
Und ich lächelte und es kam schlimmer.
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Peter Lustig
Beitrag 11.08.2008, 20:00
Beitrag #14


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Eine Straße (Straßen, Wege und Plätze) im verkehrsrechtlichen Sinn liegt dann vor, wenn sie sich optisch und von ihrem tatsächlichen Gebrauch her als solche zweifelsfrei darstellt. Merkmale einer Straße sind z. B. die Fahrbahn, fahrbahnbegleitende Sonderwege wie Geh-, Rad- und Reitwege sowie fahrbahnbegleitende Grünstreifen (Straßenbegleitgrün).

Das Straßen- und Wegerecht (Bundesfernstraßengesetz für die Bundesfernstraßen sowie die Wegegesetze der Bundesländer für die übrigen Straßen, Wege und Plätze) gibt durch die Widmung einer Straße den Nutzungsrahmen vor. So kann eine Straße von ihrer Widmung her z. B. auch ausschließlich auf den Fußgänger- und/oder Radverkehr oder andere Verkehrsarten beschränkt werden.

Innerhalb des Straßenrechts kommt nun das Straßenverkehrsrecht zur Anwendung. Damit wird die Benutzung einer Straße unter ordnungsrechtlichen Aspekten geregelt (BVerwG VerkMitt. 70 88; BayObLG 66 7). Das Straßenverkehrsrecht dient der Gefahrenabwehr und der Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs (BVfG VRS 68 1). Da aber öffentlicher Straßenverkehr nicht nur auf gewidmeten Verkehrsflächen stattfindet, ist das Anwendungsgebiet des Verkehrsrechts weiter. Es erstreckt sich nicht nur auf die nach dem Wegerecht öffentlichen (gewidmeten) Verkehrsflächen, sondern auch auf die tatsächlich öffentlichen Straßen.

Öffentlicher Straßenverkehr findet auf allen für den Straßenverkehr oder einzelne Arten des Straßenverkehrs bestimmten Flächen statt. Öffentlich ist eine Verkehrsfläche immer dann, wenn die Fläche durch Personen benutzt werden darf, die durch keinerlei persönliche Beziehungen miteinander verbunden sind (unbestimmter Personenkreis). Dies können sowohl rechtlich öffentliche (gewidmete) Flächen sein als auch tatsächlich öffentliche Straßen, Wege und Plätze. Bei letzteren handelt es sich regelmäßig um Flächen in Privatbesitz, auf denen der Verfügungsberechtigte eine Benutzung durch jedermann tatsächlich zugelassen hat oder stillschweigend duldet. Die Eigentumsverhältnisse spielen ebenso wenig eine Rolle wie eine verwaltungsrechtliche Widmung. Der zulässige Gebrauch muss dabei durch die Allgemeinheit erkennbar sein (OLG Nürnberg DAR 83 87; OLG Oldenburg DAR 83 31). Dabei ist auf die erkennbaren äußeren Umstände abzustellen (BayObLG VRS 73 57).

Verkehrsregelnde Maßnahmen orientieren sich in der Regel an der straßen- und wegerechtlichen Widmung und dürfen den Widmungsumfang nicht einschränken (OVG Lüneburg VRS 68 476).

Aus all dem sollte sich zweifelsfrei ergeben, dass es sich bei der im Ausgangspost geschilderten Straße um eine solche handelt, in der die Vorschriften der StVO uneingeschränkt anzuwenden sind, demnach also auch das Parken auf den Gehwegen, sofern sie sich unzweifelhaft als solche darstellen, verboten ist.
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Feivel8000
Beitrag 12.08.2008, 16:56
Beitrag #15


Neuling
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@ alle: Vielen Dank für die Beiträge!
@Lustig: Vielen Dank für die, aus meiner Sicht, lupenreine Würdigung. notworthy.gif

Das was vorher an Diskussionen stattgefunden hat, entspricht in etwa dem, wie ich mit meinen Freund diskutiert habe. Nun werde ich mal die Fundstellen aufzusuchen, die Du zitiert hast und sehen, ob ich da was Vorlegbares finde.
smartass.gif


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Feivel8000
Beitrag 12.08.2008, 17:51
Beitrag #16


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Habe im Übrigen gerade eine Abhandlung von Peter Lustig aus 2005 (leider nur bei Google als ich den Suchbegriff -BayObLG VRS 73 57- eingab)
Auch sehr informativ und kompetent.

Wenn ich das sofort im Verkehrsportal gefunden hätte (schliesse hier meine eigene Dummheit natürlich nicht aus), hätte ich Euch nicht belästigen müssen.


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Andreas
Beitrag 12.08.2008, 20:21
Beitrag #17


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Zitat (Feivel8000 @ 12.08.2008, 18:51) *
leider nur bei Google


Diesen Beitrag findest du in unseren FAQ wavey.gif


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Feivel8000
Beitrag 14.08.2008, 21:26
Beitrag #18


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Danke!
biggrin.gif


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mrflavio83
Beitrag 12.01.2012, 09:43
Beitrag #19


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Ich denke es wird schwer den Wiederspruch wovon ich denke das die überlegung gemacht wird mit der Witmung zu begründen da es nicht nötig ist VZ. aufzustellen. Solange der Verkahrsraum frei zugänglich ist muss meines wissen min 3m Fahrbahnbreite ausreichend sein nach einer Verwaltungsvorschrift muste in der stvo Anhang enthalten sein, somit würde ich damit den ansatz machen.


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ulm
Beitrag 12.01.2012, 09:55
Beitrag #20


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Herzlich willkommen im verkehrsportal!
wavey.gif

...Du hast Dir doch bestimmt vor dem Posten angeschaut, von wann diese Diskussion ist?

Auch geht es in dem Sachverhalt gar nicht um die Restfahrbahnbreite, sondern darum, ob auch in einem noch nicht gewidmeten Bereich ein Gehweg ein Gehweg ist und daher ein Parken auf dem Gehweg mit den Mitteln der StVO geahndet werden kann.

Nichtsdestotrotz:
Fühle Dich im Forum wohl, werde Deine Fachfragen und -sorgen los und lass uns an Deinem Fachwissen teilhaben.
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Andreas
Beitrag 12.01.2012, 09:55
Beitrag #21


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Du weißt schon, dass du einen 3 Jahre alten Thread ausgegraben hast?


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klausimausi
Beitrag 12.01.2012, 15:25
Beitrag #22


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Na und?
>>> hier <<< hat jemand einen Thread ausgegraben, der deutlich älter ist tongue.gif

Threadausbuddeln scheint in letzter Zeit in Mode gekommen zu sein thread.gif


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@HeinerHainer schrieb: "Man kann eigendlich jedem Radfahrer nur raten keine Radwege zu befahren."
@Hane anwortete: "[loriot]Ach?[/loriot]"
@Mitleser meint darauf hin: "Ja, nun auch aus juristischer Sicht; bislang nur aus Selbsterhaltungstrieb&Co."
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