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> Wiederholungskennzeichen an niederländischen Fahrzeugen
Diesel-Georg
Beitrag 18.07.2008, 18:41
Beitrag #1


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Gerade war Verwandschaft meiner Frau aus Holland zum Urlaubszwischenstop 1 Nach bei uns. Sie kamen mit PKW und Anhänger. In Holland hat ein Anhänger keine eigene Nummer. Er muß immer das Kennzeichen des Zugfahrzeug führen, aber nicht in Gelb, sondern in weiß. Jetzt meine Überlegung: Was muß ich jetzt für ein Kennzeichen an den Anhänger schrauben, wenn ich den mit meinem in Deutschland zugelassenen PKW ziehen will? Das solche Kombinationen zulässig sind beweisen doch die vielen LKWs, die mit Anhängern anderer Nationalitäten unterwegs sind. Wenn z.B. ein in Österreich zugelassener LKW unserer Firma in Österreich mit einem in Deutschland zugelassenen Anhänger fährt, hat der Anhänger 2 Kennzeichen, einmal sein normales Deutsches und zusätzlich ein rotes Kennzeichen mit der Buchstaben/Ziffernfolge des Österreichischen Zugfahrzeug. Aber, um meine Frage von oben zu wiederholen: Was ist los, wenn der Anhänger überhaupt kein Kennzeichen hat, aber für den Straßenverkehr eine Zulassung hat?
Vielleicht kennt ein Norddeutscher Ordnungshüter, der dicht an der Grenze zu Holland seinen Dienst verrichtet, die Lösung.

Es grüßt der Diesel-Georg wavey.gif

Der Beitrag wurde von Burkhard bearbeitet: 21.07.2008, 20:22
Bearbeitungsgrund: Gesplittet aus "Fahren mit nicht zugelassenen Anhänger"


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Peter Lustig
Beitrag 18.07.2008, 20:26
Beitrag #2


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Hmm.! think.gif

Wiederholungskennzeichen an holländischen Anhängern gibt es offensichtlich nur noch bei Anhängern mit einem zGG von nicht mehr als 750 kg (klick).

Weiße Wiederholungskennzeichen.

Anhängerkennzeichen

Leider ist mein holländisch so miserabel, dass ich mich nicht traue, die Seiten zu übersetzen, bzw. mich nicht in der Lage sehe, nach weiterführenden holländischen oder auch internationalen Seiten zu suchen. sad.gif

Mein Hilferuf geht u.a. an Gerhard-NL! giveup.gif
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Diesel-Georg
Beitrag 20.07.2008, 13:06
Beitrag #3


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Hallo Peter Lustig,
ich hab das mit Hilfe meiner Frau übersetzt, du hast mit Deiner Vermutung recht, alle Anhänger über 750 kg zul.GG haben spätestens seit Anfang 2003 ein eigenes Kennzeichen. Der 2 Artikel beschreibt nur die einfache Möglichkeit über das Postamt zwischen Anfang 2002 und Anfang 2003 in vereinfachter Form ein Kennzeichen zugeteilt zu bekommen. Danach ist eine Vollabnahme des Anhängers erforderlich, um ein Kennzeichen zu bekommen.

Diese Informationen sind eigentlich nur für Niederländer wichtig.
Aber was muß ein Deutscher PKW für ein Kennzeichen an einem in Holland zugelassenen Anhänger unter 750 kg führen, wenn er damit in Deutschland unterwegs ist? Das kann doch nur in Deutschland irgendwo geregelt stehen??? Deshalb ja auch meine Frage an einen in Norddeutschland tätigen cop.gif , der dicht an der Grenze zu den Niederlanden Dienst tut. Diese Frage ist gar nicht einmal rein theoretisch! Was ist, wenn ein Deutscher z.B. in Venlo in einem Möbelhaus einen größeren Schrank kauft und dort, was ja selbst bei Baumärkten heute gang und gebe ist, einen Anhänger ausgeliehen bekommt für den Heimtransport der gekauften Waren?

fragt sich immer noch der Diesel-Georg think.gif


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Ichtyos
Beitrag 20.07.2008, 13:44
Beitrag #4


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[Spekuliermodus]
Der Anhänger hat eine NL-Zulassung, die vorgibt, das Kennzeichen des Zugfahrzeuges zu wiederholen. Das wäre also ein deutsches Kennzeichen, wie es auch an Fahrradträgern verwendet wird. Allerdings hätte dieses Kennzeichen im blauen Feld ein D und kein NL. Deshalb würde ich zusätzlich einen ovalen Nationalitätsaufkleber mit NL verwenden.
[/Spekuliermodus]
Derartige Gespanne habe ich schon mal um Grenzgebiet Niederlande / Deutschland gesehen. Ob das so wirklich gesetzeskonform ist, weis ich nicht. Aber es erscheint mir logisch... think.gif


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Ichtyos
Beitrag 20.07.2008, 22:43
Beitrag #5


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Kleine Bitte an die Moderation:
Könnt Ihr aus der Frage von @Diesel-Georg in Beitrag #35 und den Antworten dazu (Beiträge 36, 43, 44 und die zweite Hälfte von 45, wenn ich nichts übersehen habe) einen eigenen Thread machen?

Das Thema NL-Anhänger an D-PKW ist hier sicher offtopic.gif , aber auch mich würde es interessieren. Im Urlaub im (nord)westlichen Nachbarland hat sich mir die Frage auch schon mal gestellt think.gif


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GerhardNL
Beitrag 21.07.2008, 08:10
Beitrag #6


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Zitat (Peter Lustig @ 18.07.2008, 21:26) *
Mein Hilferuf geht u.a. an Gerhard-NL! giveup.gif

Hallo,

ich komme ja schon! wavey.gif

Die weißen Wiederholungskennzeichen, die es in den Niederlanden gibt, dienen nur dazu, den Inhalt des amtlichen Kennzeichens zu wiederholen, falls dieses aus irgend einem Grund nicht (vollständig) sichtbar ist, beispielsweise von einem Heck-Fahrradträger verdeckt wird. Wiederholungskennzeichen tragen tatsächlich kein Siegel, dürfen aber nur von staatlich anerkannten Kennzeichenherstellern gegen Vorlage der Fahrzeugpapiere abgegeben werden. Die früher hier weit verbreitete Praxis, ein selbst gemaltes Pappschild als Wiederholungskennzeichen zu verwenden, ist illegal. (Kommt aber trotzdem noch vor.)

Bei Verwendung eines Wiederholungskennzeichen müssen deshalb auch immer die beiden "richtigen" amtlichen Kennzeichen am Fahrzeug angebracht sein. Und das Wiederholungskennzeichen muss natürlich mit dem amtlichen Kennzeichen übereinstimmen.

Anhänger dürfen laut niederländischem Recht nur dann mit Wiederholungskennzeichen genutzt werden, wenn ihre zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 750 kg beträgt. Solche Anhänger sind automatisch mit dem Zugfahrzeug mitversichert.

Aber die alles entscheidende Frage: Was ist, wenn ich einen niederländischen Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse bis 750 kg ohne eigenes Kennzeichen mit einem deutschen Auto ziehen will? kann ich leider auch nicht beantworten. unsure.gif Die niederländischen Websites geben dazu nichts her.

MfG
Gerhard


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Ichtyos
Beitrag 21.07.2008, 21:59
Beitrag #7


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Dann könntest Du doch vielleicht mal bei einer zuständigen NL-Behörde nachfragen, wie Dein Bekannter whistling.gif Ichtyos, der eventuell mit Dir beim schwedischen Einrichter vorbeifährt, mit seinem Auto mit D-Zulassung legal den Leihanhänger bewegen kann. Mein aktiver Wortschatz der niederländischen Sprache reicht dafür nicht aus.

@Diesel-Georg könnte natürlich auch so eine Frage stellen (lassen).

Ich gehe dabei von der Annahme aus, daß bei einem Anhänger mit NL-Zulassung die niederländischen Bestimmungen auch beim Betrieb in Deutschland gelten.


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GerhardNL
Beitrag 22.07.2008, 08:00
Beitrag #8


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Zitat (Ichtyos @ 21.07.2008, 22:59) *
Dann könntest Du doch vielleicht mal bei einer zuständigen NL-Behörde nachfragen...

Habe ich mittlerweile. wavey.gif Nur ist die Auskunft für die Ursprungsfrage leider nicht hilfreich: unsure.gif

In den Niederlanden ist es legal, einen Anhänger mit bis zu 750 kg zulässiger Gesamtmasse mit Wiederholungskennzeichen zu ziehen. Ob das nun ein niederländisches oder ein deutsches Wiederholungskennzeichen ist, ist dabei völlig egal. Wenn also jemand mit einem in Deutschland zugelassenen Auto nach NL kommt, ein deutsches Wiederholungskennzeichen mitbringt, sich hier einen 750-kg-Anhänger ausleiht, das Wiederholungskennzeichen dranmacht und den hinten an sein Auto hängt, dann darf er hier in NL ganz legal damit fahren.

Allerdings weiß hier niemand, ob er mit dieser Kombination auch in Deutschland fahren darf. Oder ob es in Deutschland überhaupt Wiederholungskennzeichen für Anhänger gibt. think.gif

Zitat
Ich gehe dabei von der Annahme aus, daß bei einem Anhänger mit NL-Zulassung die niederländischen Bestimmungen auch beim Betrieb in Deutschland gelten.

Genau da liegt der Hase im Pfeffer: Niederländische 750-kg-Anhänger haben keine Zulassung! Lediglich eine Art Betriebserlaubnis.

MfG
Gerhard


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dete
Beitrag 22.07.2008, 09:52
Beitrag #9


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Der Punkt ist der, dass ich den § 21 FZV habe und dort alles (fast) drinsteht.

D.h., der NL-Anh. ist nicht zugelassen ( GerhardNL hat dieses bestätigt ), darf somit in D hinter D-PKW nicht geführt werden.


Wenn das gemacht wird, ist immer gut, wenns keiner sieht!


Gruß dete
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Taylor
Beitrag 22.07.2008, 10:29
Beitrag #10


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Also ich würde den § 21 FZV etwas anders interpretieren:

Aus § 21 Abs. 1 Satz 3 FZV ergibt sich meiner Meinung nach, dass die Anhänger das Kennzeichen des ziehenden Fahreugs führen müssen (Wiederholungskennzeichen) wenn ein heimisches Kennzeichen nicht zugeteilt oder ausgegeben ist.

Somit dürfte m.E. der ausländische Anhänger hinter dem deutschen Kfz mit dem (deutschen) Wiederholungskennzeichen vorübergehend betrieben werden.
think.gif


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dete
Beitrag 22.07.2008, 10:49
Beitrag #11


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Leider nein,

mach das und schau mal vorbei! whistling.gif

§ 2 FZV = Fahrzeuge = ... und ihre Anhänger

§ 3 FZV =Fahrzeuge dürfen ... nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie ... zugelassen sind.

§ 21 FZV = ...In einem anderen Staat zugelassene Fahrzeuge müssen an der Rückseite ihr heimisches Kennzeichen nach Satz 1 oder, wenn ein solches nicht zugeteilt oder ausgegeben ist, das Kennzeichen des ziehenden ( hier ausländischen ) Krfatfahrzeuges führen.


dete
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Diesel-Georg
Beitrag 22.07.2008, 12:30
Beitrag #12


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Das sind ja tolle Regeln! Da soll innerhalb der EU alles einfach ablaufen, jeder Zoll wird abgeschafft, keinerlei Kontrollen mehr innerhalb der Schengenstaaten und einen mickrigen 749kg Anhänger, der völlig legal durch ganz Europa brausen kann, solange er an einem niederländischen PKW hängt, darf nicht mit einem Deutschen PKW gezogen werden!!

Deutsche Wiederholungskennzeichen gibt es ja trotzdem! Jeder Fahrradträger auf der Anhängerkupplung hat sowas.

Und LKWs fahren ja auch massenhaft mit Anhängern oder Aufliegern, selbst aus Nicht-EU-Staaten durch die Gegend! Nur haben die dann meistens 2 Kennzeichen.

Ich bin mir allerdings bei den ganzen §§ nicht sicher, ob da nicht EU-Recht Deutsches Recht bricht, zumal ja Deutschland auch dieses EU-Recht als Bundesrecht anerkannt hat: Nämlich dass ein Fahrzeug, das eine Betriebserlaubnis oder Zulassung eines EU-States hat, auch ohne Einschränkung auf Deutschen Straßen benutzt werden darf. Wenn eine normale Betriebserlaubnis in einem Land ausreicht, muss das doch dann in einem anderen Land auch ausreichen, zumindest für den berühmten 3-Monatszeitraum.
Ich glaube, es gibt auch noch (oder es gab sie mal?) in Deutschland zulassungsfreie Anhänger. Die haben dann das Kennzeichen des Zugfahrzeuges geführt. Ich kann mich erinnern, bei meinem vorigen Arbeitgeber gab es einen kleinen Anhänger mit einem aufgebauten Kleinbohrgerät, also Arbeitsmaschine. Der hatte auch keine eigene Nummer. Im Normalfall wurde er immer vom gleichen Kombi gezogen und hatte die gleiche Nummer wie der Kombi, blos ohne jeden Stempel. Ich erinnere mich deshalb, weil ich das Hängerchen ausnahmsweise auch mal ziehen mußte, und da haben wir ein Pappschild selber gebastelt für die einmalige Fahrt. Ist schon mindestens 15 Jahre her, aber zumindest damals muss das Gesetzeskonform gewesen sein. Ich hatte mich nämlich extra auf einer Polizeistation danach erkundigt, ob das zulässig ist, für die einmalige Fahrt selber ein Schild zu basteln.
Bin mal gespannt, was letztendlich hier herauskommt. Wäre schon sehr verwunderlich, wenn der kleine Hänger nur von einem
Niederländer gezogen werden darf. Das könnte man ja dann glatt als Diskreminierung anfechten laugh2.gif
Und wenn man das noch weiterspinnt: Was ist eigentlich, wenn der Niederländer den kleinen Gepäckanhänger ganz legal auf einen Parkplatz für maximal 14 Tage abstellt, weil er z.B. noch mal heimfährt, um seinen Minniwohnwagen, auch unter 750 kg, nach zu holen? Da muss er ja das Wiederholungskennzeichen mitnehmen. Somit steht so ein kleiner Anhänger legal, illegal, ganz egal, einfach mal so im öffentlichen Verkehrsraum, ganz ohne Kennzeichen!!! wacko.gif Aber ich glaube, jetzt habe ich das Ganze auf die Spitze getrieben! Vergessen wir mal das Abstellen auf einen Parkplatz. whistling.gif

Es grüßt der Diesel-Georg alle Verwirrten wavey.gif


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Diesel-Georg
Beitrag 22.07.2008, 12:55
Beitrag #13


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Zitat (dete @ 22.07.2008, 12:49) *
§ 21 FZV = ...In einem anderen Staat zugelassene Fahrzeuge müssen an der Rückseite ihr heimisches Kennzeichen nach Satz 1 oder, wenn ein solches nicht zugeteilt oder ausgegeben ist, das Kennzeichen des ziehenden ( hier ausländischen ) Krfatfahrzeuges führen.


dete

Das steht da nicht drin!
Der §21 ist die Lösung! So wie ich den lese, bedeutet es, dass der ausländische Anhänger, wenn ihm nach den Vorschriften seines Landes kein eigenes Kennzeichen zugeteilt wurde, das Kennzeichen des ziehenden Fahrzeuges führen muß. Das das ziehende Fahrzeug ein ausländisches Fahrzeug sein muß, steht nicht im §21. Und alles was nicht verboten ist, ist erst mal erlaubt. rolleyes.gif

Es grüßt der Diesel-Georg wavey.gif

P.S. Hoffentlich trete ich nicht wieder in einen Fettnapf mit der roten Schriftfarbe, wie zuletzt mit der blauen scared.gif


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GerhardNL
Beitrag 22.07.2008, 14:08
Beitrag #14


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Hallo Diesel-Georg,

ich fürchte, Du irrst:

Es ist eine rein niederländische Besonderheit, dass nicht zugelassene Anhänger überhaupt unter bestimmten Voraussetzungen auf öffentlichen Straßen bewegt werden dürfen. Die Voraussetzungen sind:
  • Der Anhänger trägt ein mit dem Kennzeichen des Zugfahrzeugs übereinstimmendes Wiederholungskennzeichen
  • Dieses Wiederholungskennzeichen ist von einer dafür befugten Stelle ausgegeben
  • Der Anhänger ist technisch vorschriftsmäßig ausgestattet (Beleuchtung etc.)
  • Das Zugfahrzeug ist ordnungsgemäß angemeldet, versteuert und versichert.

Einwohner der Niederlande dürfen mit solchen "Zügen" tatsächlich in ganz Europa fahren. Die (niederländische) Kfz-Versicherung des Zugfahrzeugs deckt dann ausdrücklich auch den Anhänger ab. Und beim hiesigen Zoll kann man sich sogar einen sogenannten "Identiteitsbewijs" für den Anhänger ausstellen lassen, der bestätigt, wem der Anhänger gehört und dass er ordnungsgemäß versteuert wurde (sprich die MwSt gezahlt).

Dieses Recht gilt ausschließlich für in den Niederlanden angemeldete Zugfahrzeuge, Einwohner anderer EU-Länder können also daraus keinerlei Rechte für ihr Heimatland herleiten.

Und was das Abstellen des Anhängers ohne Wiederholungskennzeichen im öffentlichen Verkehrsraum betrifft: Das ist auch in den Niederlanden verboten. Will man das Kennzeichen abnehmen, so muss der Hänger auf Privatgrund stehen.

MfG
Gerhard


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Peter Lustig
Beitrag 22.07.2008, 14:39
Beitrag #15


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Die zulassungsrechtliche Seite eines niederländischen Fahrzeuggespanns ist eine rein nationale Regelung der Niederländer. Von EU-Recht, das ggf. nationales, deutsches Recht brechen könnte, kann hier nicht die Rede sein. Eine einschlägige EU-Bestimmung dazu ist mir auch nicht bekannt.

Der Betrieb des nach niederländischem Recht nicht zulassungspflichtigen Anhängers in Deutschland hinter einem hier zugelassenen Zugfahrzeug unterliegt entweder den nationalen Bestimmungen in Deutschland oder erfolgt ggf. aufgrund entsprechender zwischenstaatlicher Vereinbarungen, die konkrete Vorgehensweisen für diesen Fall beinhalten. Niederländische Gegebenheiten und Rechtsverhältnisse dürfen ohne entsprechende Grundlage nicht so einfach analog auf andere Länder angewendet werden.
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vn-mini
Beitrag 22.07.2008, 19:30
Beitrag #16


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Auch in D gibt es Anhänger mit Wiederholungskennzeichen, z.B. Kradanhänger. Ich fahr schon seit Jahren so'n Ding, sogar als Wohnwagen. wink.gif
Ansonsten melde ich -über die Meinung von P.L. hinausgehend- Bedenken an, ob selbst Holländer mit ihren Gespannen hier in D fahren dürfen. Als es hier im Forum um die (britischen) Gespanne ging, die aus einem großen Zugfahrzeug mit per Dreiecks-Deichsel angehängtem unbemanntem Klein-PKW ging, sprach sich die herrschende Meinung gegen eine Zulässigkeit aus. Worin sollte der Unterschied zum Holland-Minder-Gespann liegen?


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Peter Lustig
Beitrag 22.07.2008, 20:21
Beitrag #17


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Der Unterschied besteht hauptsächlich darin, dass es sich in dem einen Fall um ein geschlepptes Kraftfahrzeug, im anderen Fall jedoch um einen Anhänger handelt.

Welche Anhänger in D ein Wiederholungskennzeichen des ziehenden Fahrzeugs führen müssen, ergibt sich aus § 10 Abs. 8 FZV.
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dete
Beitrag 23.07.2008, 05:57
Beitrag #18


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Georg,

das verhält sich so, wie Gerhard schreibt.

Den § 21 FZV nimmst du dann, wenn du einen Ausländer hast, in dessen Land diese Regelung gilt.

Bei uns gilt dann eine andere Regelung.

Hätten wir eine EU-Regelung, gäbe es die Probleme nicht.

Aber, wie kommst du darauf, dass mit der EU alles einfacher geworden sei??

(Gurkengröße, Bananengröße, Kondomgröße, hatten wir früher kein Problem mit! blink.gif )


dete
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Diesel-Georg
Beitrag 24.07.2008, 05:48
Beitrag #19


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Für unsere Firma mit 2 Niederlassungen in Österreich und Deutschland, und somit auch für mich ist es durch die EU sehr viel einfacher geworden. Vor EU= Stundenlange Wartezeiten an den Grenzen mit riesigen und teuren Papierkrieg, bis Bohrgeräte nebst Zubehör auf die andere Seite konnten. Hohe Strafzahlung für meine Tätigkeit auf Wiener Stadtgebiet, weil eine komplizierte Arbeitsgenehmigung nach dem Spezialistenarlass nur für den Arbeitsamtsbezirk Gänserndorf gültig war und für Wien vergessenwurde noch mal extra zu beantragen. Ausweisung!!! eines Österreichischen Mitarbeiters unseres Firma aus Deutschland, nur weil er in Arbeitsbekleidung mit einem Firmenwagen einreisen wollte um seine Arbeitssachen von seiner letzten Baustelle in Deutschland abholen wollte, seine Arbeitsgenehmigung für Deutschland war schon abgelaufen. Angebote in 2 verschiedenen Währungen kalkulieren und entsprechend dann die Aufmasse verfassen. Unterschiedliche Normen, die zu beachten waren. Das könnte ich beliebig fortsetzen!
mit EU= ohne Stop, ohne Papierkrieg, ohne Arbeitsgenehmigung, gleiches Geld, gleiche Normen einfach von einer Baustelle in Österreich zu einer Baustelle nach Deutschland und umgekehrt wechseln! Für uns ca. 30-40% Kostenersparnis. Die Gurken und der private Reiseverkehr sind für mich unwichtig...

Zum §21 schreibe ich später noch mal was, hier, in einem kleinen Bayerischen Dorf ist das Mobilnetz fast unbrauchbar...

Es grüßt der Diesel-Georg wavey.gif


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dete
Beitrag 24.07.2008, 06:10
Beitrag #20


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Georg,

natürlich ist vieles einfacher geworden, vieles aber unheimlich verkompliziert!


dete
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Diesel-Georg
Beitrag 25.07.2008, 05:16
Beitrag #21


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Das Netz ist zwar immer noch nicht viel besser, aber ich will es mal versuchen...

Mit der bisherigen Auslegung des § 21 FZV hier im Thread gebe ich mich nicht so einfach zufrieden.

Ich möchte den 1. Absatz mal im einzelnen zerpflücken, der 2. Absatz ist für die Fragestellung hier nicht relevant.

Teilnahme ausländischer Fahrzeuge am Straßenverkehr

§ 21 Kennzeichen und Unterscheidungszeichen

(1) In einem anderen Staat zugelassene Kraftfahrzeuge müssen an der Vorder- und Rückseite ihre heimischen Kennzeichen führen, die Artikel 36 und Anhang 2 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr, soweit dieses Abkommen anwendbar ist, sonst Artikel 3 Abschnitt II Nr. 1 des Internationalen Abkommens vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr entsprechen müssen. Krafträder benötigen nur ein Kennzeichen an der Rückseite. In einem anderen Staat zugelassene Anhänger müssen an der Rückseite ihr heimisches Kennzeichen nach Satz 1 oder, wenn ein solches nicht zugeteilt oder ausgegeben ist, das Kennzeichen des ziehenden Kraftfahrzeugs führen.


1. Der § 21 gilt für alle ausländische Fahrzeuge, also nicht nur für KFZ.
2. Im ersten Satz wird bestimmt das im Ausland zugelassenen KFZ vorne und hinten ihr heimisches Kennzeichen führen müssen. Zusätzlich gibt es Aussagen darüber, wie die gestaltet sein müssen.
3. Im zweiten Satz geht es nur um Motorräder
4. Im dritten Satz geht es um die ausländischen Anhänger, und zwar nur um ausländische Anhänger. Nirgendwo steht da was, dass die auch ein ausländisches KFZ ziehen muß. Zunächst wird der Normalfall dargestellt, der Anhänger führt das im zugeteilte ausländische Kennzeichen. Im 2. Teil des Satzes wird geregelt, wie zu verfahren ist, wenn dem Anhänger im Ausland kein eigenes Kennzeichen zugeteilt wurde. Und da steht, dass er das Kennzeichen des ziehenden KFZ führen muß. Es steht nicht da dass er das Kennzeichen des ziehenden ausländischen KFZ führen muß.

Ich verstehe das also so: Wenn ich den Niederländischen oder auch Belgischen Anhänger mit meinem Deutschen PKW oder einen Österreichischen PKW ziehe, dann kommt an den Anhänger ein Wiederholungskennzeichen des ziehenden PKW. Jedes in einem Staat der EU zugelassene Fahrzeug darf in jedem anderen Staat zumindest vorübergehend am Verkehr teilnehmen, und zwar auch in jeder belebigen Kombination zwischen Zugfahrzeug und Anhänger.

Jetzt noch zum Argument "zugelassen" Die Deutsche "Zulassung" heisst in den Niederlanden "kentekenbewejs" (Niederländer mögen mir verzeihen, falls ich das falsch geschrieben haben sollte, ich verstehe, spreche und lese Niederländisch recht gut, aber schreiben whistling.gif ) Wenn ich "kentekenbewejs" wörtlich übersetze kommt Kennzeichenbeweis oder Kennzeichennachweis heraus. Und wenn der Niederländische Anhänger kein eigenes Kennzeichen führen muß, dann kann er natürlich auch kein "Kennzeichenbeweis" haben. Wie GerhardNL schreibt hat er aber "so eine Art Betriebserlaubnis".
Ich glaube, wir müssen das Wort "zugelassen" hier etwas weiter auslegen. Und zwar im Sinn von "für den Betrieb auf öffenlichen Strassen zugelassen". Auch ein Deutsches Moped, ein Leicht-PKW oder ein Mofa ist aufgrund seiner Betriebserlaubnis "für den Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen". Der Unterschied zwischen einer "Zulassung" und einer "Betriebserlaubnis" besteht doch eigentlich nur darin, dass die "zugelassenen" KFZ keine oder wesentlich geringere Beschränkungen haben bei technisch möglicher Höchstgeschwindigkeit, Hubraum und Gewicht als KFZ nur mit "Betriebserlaubnis". Doch nur, weil von "zugelassenen" Fahrzeugen eine wesentliche höhere Betriebsgefahr ausgeht, als von Fahrzeugen nur mit "Betriebserlaubnis". Nur deshalb gibt es diese Unterscheidung überhaupt. Im §21 verstehe ich die Worte "in einem anderen Staat zugelassene Anhänger" so, dass es "zugelassen" ist, diese Anhänger auf öffentlichen Straßen zu betreiben. Das hier nicht die formale Deutsche "Zulassung" gemeint sein kann, ergibt sich doch bereits daher, dass in jedem Land diese Prozedur nach einem anderen Muster abläuft.

Grüße vom Diesel-Georg wavey.gif


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dete
Beitrag 25.07.2008, 11:07
Beitrag #22


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Hi Georg,

deiner Argumentation will ich so nicht folgen:

Für deutsche Fahrzeuge ist klar geregelt, wenn sie nicht unter eine Ausnahme fallen, brauchen sie ein Kennzeichen bzw. müssen zugelassen sein.

Den NL-Anhänger, der kein Kentekenbewejs hat, könnte aber ein Registrieringsttest haben, dann gehts richtig ab!

Nächster Fall, ein GB - Anh. wird von einem PL-LKW gezogen, was nun?

Die Briten kennen keine Zulassung für den Anh., dort geht alles über das Wiederholungskennzeichen.

In D hat der PL verloren!

Das ist derzeitige Rechtslage, die Verkehrsministerien arbeiten derzeit an einer "Duldungsverfügung" oder etwas ähnlichem!°

Das ist Tatsache, deshalb glaube ich meiner Rechtsauslegung eher als deiner. whistling.gif


Nicht für ungut


dete
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Diesel-Georg
Beitrag 25.07.2008, 12:54
Beitrag #23


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@dete
Ich verstehe Deine Bezüge nicht! Das ist nicht böse gemeint! Im Gegenteil! Ich versuche ja irgendwie Deinen Schlußfolgerungen auf den Grund zu gehen.
Aber Du schreibst selber: "für Deutsche Fahrzeuge gilt..." Es ist aber kein Deutsches Fahrzeug, der besagte Niederländische oder meinetwegen auch Britische Anhänger. Und für den gilt in Deutschland nicht nicht die normale Deutsche Zulassungsvorschrift sondern neben seiner Heimat-Zulassungsvorschrift in Deutschland der letzte Satz des §21, Absatz 1. Und da steht doch eindeutig, dass solche Anhänger das Kennzeichen des ziehenden KFZ zu führen hat, völlig egal, wo das ziehende KFZ gemeldet ist. Deshalb glaube ich auch nicht, das besagter Pole Schwierigkeiten bekommt, wenn er mit seinem in Polen gemeldeten Kleintransporter z.B. einen Schrott-PKW aus England abholt, der auf einen Britischen Transportanhänger verladen ist. Er muß nur nachweisen können, dass der Anhänger für Großbritanien eine Betriebserlaubnis, oder wie auch immer die das dort nennen, hat. Umgekehrt vermute ich mal dass auch ein Niederländer nicht einfach das Nummernschild abschrauben und sein Wiederholungskennzeichen anbringen darf, wenn er in den Niederlanden einen in Deutschland zugelassenen 350kg Minni-Anhänger zieht. Aber das ist reine Spekulation, die Niederländischen Vorschriften kenne ich nicht.

Für den Polen sehe ich aber überhaupt kein Problem, weil das ja beides Ausländische Fahrzeuge sind. Bei einem Deutsche Zugfahrzeug bin ich mir da allerdings nicht ganz 100% sicher. Da gibt es möglicherweise irgendwo eine andere Vorschrift, die besagt, das KFZ nur zugelassene Anhänger ziehen dürfen. Allerdings gab es weiter oben Berichte, dass es auch heute noch in Deutschland Zulassungsfreie Anhänger geben soll, die mit Wiederholungskennzeichen gezogen werden dürfen. Wenn das stimmt, warum soll dann ein Deutscher PKW nicht einen zulassungsfreien ausländischen Anhänger ziehen dürfen? Nur weil er nicht den Deutschen Vorschriften über zulassungsfreie Anhänger entspricht, wohl aber den Ausländischen Vorschriften?

Du schreibst, in Großbritanien führen alle Anhänger das Kennzeichen des Zugfahrzeuges. Das bringt mich auf eine weitere Tatsache, die meine Theorie stützt: Ich erinnere mich jetzt, dass ich 40 to Britische Sattelzüge gesehen habe, die durchgehend das gleiche Kennzeichen führen. Das passt genau zu Deiner Aussage, dass alle Britischen Anhänger das Kennzeichen des Zugfahrzeuges führen. Was für ein Kennzeichen führt dann ein Englischer Sattelauflieger, gezogen von einer Deutschen Zugmaschine? Und das das möglich ist, da bin ich mir zu 100 % sicher. Es ist gängige Praxis, dass nur Auflieger per Fähre verschifft werden (habe ich selber schon mehrfach gesehen!) und dann am anderen Ufer eine andere Zugmachiene sie ab dort weiter befördert. Dabei werden sogar bevorzugt Nicht-EU-Zugmaschinen eingesetzt, weil die billiger fahren...

Abgesehen davon, dass das in der Praxis sowieso keinen interessiert, solange kein Unfall passiert, der dem Anhänger zugeschoben wird, glaube ich nicht, dass wir hier eine Wasserdichte Lösung finden werden. Vorschriften wiedersprechen sich bzw. sie sind schwammig und wiedersprüchlich formuliert.

Aber interessant finde ich solche Probleme schon!! Auf jeden Fall wesentlich interessanter als die immer gleichen MPU-, Drogen- und °%-Probleme rolleyes.gif

Es grüßt der Diesel-Georg wavey.gif


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Grüße vom Diesel-Georg
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RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 23.04.2024 - 12:51