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> Weniger Benutzungspflicht ab 2009?, ADFC und BMVBS gemeinsam gegen die Kommunen?
diomega
Beitrag 17.07.2008, 18:10
Beitrag #1


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Das Propaganda... äh Informationsportal des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zum "Nationalen Radverkehrsplan" zitiert eine Pressemeldung des ADFC, in der dieser weniger Benutzungspflicht fordert, dabei darauf hinweist, dass Untersuchungen der Bundesanstalt für Straßenwesen belegten, separate Radwege erhöhten die Unfallgefahr und dass das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die Forderung des ADFC bekräftige.

So weit, so verwunderlich.
(Denn normalerweise wird meinem Eindruck nach auf www.nationaler-radverkehrsplan.de hauptsächlich Radwegebau bejubelt, wobei dann separat und/oder benutzungspflichtig kein Thema ist, sondern gilt: "Hauptsache Radweg" crybaby.gif . Und dieser Grundeinstellung Entgegenstehendes wurde bisher - soweit ich gesehen habe - stets entweder mit Nichtbeachtung gestraft oder zumindest nur im Konjunktiv wiedergegeben.)

Was mich aber wirklich wundert ist folgender Satz aus der ADFC-Pressemitteilung bzw. aus der Wiedergabe des BMVBS :

Zitat
Die derzeit laufende Novellierung der StVO soll die Verwaltungsvorschriften straffen und so die Pflicht zur Benutzung von Radwegen auf das tatsächlich erforderliche Maß beschränken. Die Novelle wird voraussichtlich am 01. Januar 2009 in Kraft treten.


... denn wann immer hier im VP in den letzten Jahren irgendwelche Entwürfe für die Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften durchsickerten, die den Radverkehr - insbesondere das Thema Benutzungspflicht - betrafen, hatte ich immer den Eindruck, Ziel der Entwürfe sei einzig, die Vorraussetzungen für Benutzungspflicht in einem Maße aufzuweichen, dass die nachträgliche Legalisierung eines Großteils der derzeit existierenden, illegalen Benutzungspflichten möglich würde. (Wobei ich mich dabei stets fragte, warum eigentlich keine Entwürfe dabei waren, die Radverkehr von §45(9) explizit ausnehmen wollten. Aber das nur am Rande.)

Was weiß also der ADFC, was ich nicht weiß? Welche Änderungen in den VwV-StVO oder gar in der StVO soll es ab Januar 2009 geben, die es evtl. tatsächlich vermögen, dem m.E. schlicht kriminellen Handeln (gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr durch Anordnung von Benutzungspflicht an Stellen an denen dies nicht die Verkehrssicherheit zwingend gebietet, sondern - ganz im Gegenteil - nach dem Stand der Wissenschaft Verkehrssicherheit drastisch verringert ) von tausenden Verantwortlichen über nunmehr ein gutes Jahrzehnt nun plötzlich ein Ende zu bereiten?

Ich weiß: Die erste Antwort auf meine Frage wird lauten: "Frag doch den ADFC". Aber ich weiß, dass es hier User gibt, die in Sachen geplanter Änderungen verkehrsrechtlicher Regelungen u.U mehr wissen und es früher wissen als der ADFC. Deshalb frage ich einfach mal hier wink.gif

Gruß,
diomega


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Lupfi
Beitrag 17.07.2008, 19:01
Beitrag #2


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Zum Beispiel die Freigabe linker Radwege durch lediglich einem Zusatzschild und ohne Zeichen 237/240/241. Bislang war man gezwungen, einen Radweg in beide Richtungen benutzungspflichtig auszuschildern, wenn man (vielen) Radfahrern die Nutzung eines nur dort gelegenenen Radweges ermöglichen wollte. So etwas kann nun anders gelöst werden, indem der Radfahrer vor die Wahl gestellt wird.


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"Auch das Parken auf Radwegen werde abends nicht geahndet, weil eine Gefährdung zu der ruhigen Tageszeit nicht mehr zu befürchten ist." (Klasse sowas!)
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oscar_the_grouch
Beitrag 17.07.2008, 22:12
Beitrag #3


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woran erkennt man eigentlich Radwege die keinen blauen Lolli haben ?
nur weil die Pflasterung auf dem Bürgersteig ne andere Farbe hat ???
sind das dann Radwege oder was ?
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Janus
Beitrag 17.07.2008, 22:38
Beitrag #4


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@ Oscar: Nein, andersfarbige Pflasterung allein reicht nicht aus. Die meisten Kommunen sehen das aber anders...

Zum Thema: Ich rechne damit, dass die aufgeweichten Kriterien mehr Benutzungpflichten schaffen bzw. bestehende legalisieren werden.


~ Janus


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Regeln dienen dazu nachzudenken, bevor man sie bricht.
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Hane
Beitrag 18.07.2008, 07:02
Beitrag #5


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Ich muss mich mal auf die Suche machen, habe die Pläne bisher nur indirekt (aus Diskussionen darüber) mitbekommen.

Der entschiedende Punkt ist dabei wohl, dass die Benuutzungspflichten zukünftig nicht mehr nur mit der Sicherheit begründet werden dürfen, die Verkehrsflussoptimierung wird auch mit ins Boot genommen.

Dass es dabei genauso viele Belege dafür gibt, dass Radwege den Verkehrsfluss verbessern, wie Belege dafür, dass sie die Sicherheit erhöhen, wird geflissentlich wieder übersehen (oder eher verschwiegen).


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granny
Beitrag 18.07.2008, 11:46
Beitrag #6


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Zitat (oscar_the_grouch @ 18.07.2008, 00:12) *
woran erkennt man eigentlich Radwege die keinen blauen Lolli haben ?
nur weil die Pflasterung auf dem Bürgersteig ne andere Farbe hat ???
sind das dann Radwege oder was ?

An den selben Merkmalen, die dir auch mit Schild die Unterscheidung eines Radweges von anderen Straßenteilen erlauben. Sieht es aus, wie "Radweg", ist es Radweg. Sieht es nicht so aus, ist es auch mit Schild keiner.
Die einzige Ausnahme hierzu ist Zeichen Z.240, aber das kennzeichnet ja genau genommen keinen Radweg, sondern verpflichtet bloß Radfahrer zum Mitbenutzen des so gekennzeichneten Gehweges.

Zitat (Hane @ 18.07.2008, 09:02) *
Dass es dabei genauso viele Belege dafür gibt, dass Radwege den Verkehrsfluss verbessern, wie Belege dafür, dass sie die Sicherheit erhöhen, wird geflissentlich wieder übersehen (oder eher verschwiegen).

Entscheidend ist vor allem, dass auch unter dem Gesichtspunkt "Verkehrsfluss" mal wieder völlig grundlos unterstellt wird, dass es plötzlich auf der Fahrbahn von im Kreis fahrenden Radfahrern wimmeln würde, sobald man diese nicht zur Benutzung des Bürgersteiges verpflichtete. Dabei lässt man vollkommen außer acht, dass Radfahrer, erst recht bei "verkehrswichtigen" (also hoch KFZ-belasteten) Strecken, zu >>95 % die Radwege ohnehin freiwillig benutzen würden, und dass der verbleibende Rest der kompetenten Vielfahrer den Verkehrsfluss sowieso nicht ernsthaft behindern kann.
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diomega
Beitrag 18.07.2008, 11:52
Beitrag #7


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Zitat (Lupfi @ 17.07.2008, 20:01) *
Zum Beispiel die Freigabe linker Radwege durch lediglich einem Zusatzschild und ohne Zeichen 237/240/241.


Hmm. Interessant. Das wusste ich noch nicht. Zu was für einem Hauptschild gesellt sich denn dann dieses Schild und was steht drauf oder was ist drauf abgebildet?

Ist allerdings ein ziemlich zweischneidiges Schwert würde ich mal sagen: Einerseits könnte so eine neue Möglichkeit tatsächlich zum Abbau der Massen von illegalen linksseitigen Benutzungspflichten genutzt werden.
Andererseits ist zu befürchten, dass diese neue Möglichkeit, Geisterfahrten auf engstem Raum (legal) zu erlauben, die Zahl der Radwege des mit Abstand gefährlichsten, und am unangenehmsten zu befahrenden Radwegtypus deutlich in die Höhe treiben wird.


Zitat (Janus @ 17.07.2008, 23:38) *
Zum Thema: Ich rechne damit, dass die aufgeweichten Kriterien mehr Benutzungpflichten schaffen bzw. bestehende legalisieren werden.


Ja. So hatte ich das, was ich an Häppchen in Sachen geplanter Änderungen bislang hörte, bislang meiner Erinnerung nach auch gedeutet.


Zitat (Hane @ 18.07.2008, 08:02) *
Der entschiedende Punkt ist dabei wohl, dass die Benuutzungspflichten zukünftig nicht mehr nur mit der Sicherheit begründet werden dürfen, die Verkehrsflussoptimierung wird auch mit ins Boot genommen.


Äh. Der Radverkehrsfluss im speziellen oder der Verkehrsfluss im Allgemeinen? Aber wie auch immer: Wenn dem so ist, dann bekomme ich ja richtiggehend das Gefühl, dass der ADFC von der "Fahrbahn-den-Kfz-und-sonst-niemandem"-Fraktion infiltriert wurde, wenn er eine solche Novelle in seiner Pressemeldung begrüßt und dann absurderweise behauptet, Benutzungspflichtanordnungen würden durch die Novelle eingedämmt.

Wenn ich mich dann noch richtig entsinne, dass das eine oder andere "muss" in den VwV durch ein "sollte" zu ersetzen geplant ist, wäre das dann ja nix Anderes als z.B. eine angeblich Geschwindigkeitsüberschreitungen eindämmende Novelle, die aus jedem "darf nicht überschritten werden" bzgl. zHG in der StVO ein "sollte nicht überschritten werden" macht und zusätzlich noch eine Erlaubnis hinzufügt die zHG in nicht näher spezifizierten Ausnahmefällen doch zu überschreiten und wenn man es eilig hat sowieso wacko.gif

Doppel-Denk beim ADFC?

Gruß,
diomega


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Hane
Beitrag 18.07.2008, 12:46
Beitrag #8


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Zitat (diomega @ 18.07.2008, 12:52) *
Doppel-Denk beim ADFC?
Das glaube ich nicht. Es ist ein Stück Öffentlichkeitsarbeit. Dazu sind die Äußerungen Kaspariks ganz nützlich. Geglaubt wird ihm wahrscheinlich nicht.

Der ADFC will eben die in der Politik akzeptierte Vertretung der Radfahrer bleiben. Dann darf man der Bundesregierung nicht vors Schienbei treten.

Die macht es sich recht einfach. Sie hat Regel geschaffen, nach denen die Benutzungspflichten wirklich nur in Außnahmefällen erlaubt ist. Nun stellt sie sich auf den Standpunkt, dass für die Umsetzung die Länder verantwortlich sind.

Die Kontrolle findet jedoch praktisch nur durch die Bürger statt. Das hat zunehmend Erfolg: Berlin ist als erstes in die Knie gegangen und ist deulich zurückhaltender bei den Benutungspflichten. Schmecken tut es den Politikern jedoch nicht. Mit der letzten Änderung der VwV wurde eben die Generalausnahme von den Mindesmaßen eingeführt, was den Bürgern ein wichtiges Argument bei der Kontrolle genommen hat. Schon damit hat die Bundesregierung deutlich gemacht, dass die Aussage, die Benutzungspflicht sei nur als Ausnahme gewollte, nur eine Lüge politische Wahrheit ist. Was jetzt geplant ist, ist nur konsequent fortgeführt.

Jetzt kann man aber versuchen, die politische Wahrheit als Wahrheit zu vermarkten. Der ADFC versucht es.


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diomega
Beitrag 18.07.2008, 13:32
Beitrag #9


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Zitat (Hane @ 18.07.2008, 13:46) *
Sie hat Regel geschaffen, nach denen die Benutzungspflichten wirklich nur in Außnahmefällen erlaubt ist.


Aber wenn ich es richtig verstehe, hat sie sich nun doch umentschieden und will ab 2009 Benutzungspflicht in wesentlich mehr "Ausnahmefällen" erlauben, als vorher(?)

Zitat (Hane @ 18.07.2008, 13:46) *
Die Kontrolle findet jedoch praktisch nur durch die Bürger statt. Das hat zunehmend Erfolg


Aber doch nur, weil die Gesetzeslage derzeit noch so restriktiv bzgl. der Anordnung von Benutzungspflicht ist, wie sie es ist, bzw. - wie Du schreibst - in Sachen Mindestbreiten bis vor Kurzem noch war. Wenn sie ab 2009 dann aber erneut deutlich weniger restriktiv und dehnbarer wird, ist doch die logische Folge, dass Kontrolle, Widersprüche und Klagen von Bürgern ab diesem Zeitpunkt nur noch deutlich abnehmend Erfolg haben werden.

...

Also für mich siehts so aus als solle die Fahradnovelle von vor einem Jahrzehnt mittelfristig faktisch wieder rückgängig gemacht werden (oder zumindest freie Hand dazu gegeben werden), dieser Rückschritt gigantischen Ausmaßes für den Radverkehr aber einfach als Fortschritt vermarktet werden und der ADFC bejubelt dieses Täuschungsmannöver auch noch.

...

Wenn etwas gesetzlich über 10 Jahre verboten war, aber fast niemand das Verbot je beachtet hat und Verstöße gegen das Verbot so gut wie nie bestraft wurden, dann ist es doch absurd, das bis dato Verbotene von nun an zu erlauben und zu behaupten, diese Änderung würde sicherlich dazu führen, dass das bisher Verbotene und jetzt Erlaubte von nun an weniger getan werden wird, als zu der Zeit, als noch ein Verbot statt einer Erlaubnis dafür existierte.

Sorry. Ich krieg's so nicht in meinen Kopf und werde das Gefühl wirklich nicht los, dass es einer gehörigen Portion Doppel-Denk bedürfte, um es doch rein zu bekommen.

Gruß,
diomega


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Hane
Beitrag 18.07.2008, 14:26
Beitrag #10


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Zitat (diomega @ 18.07.2008, 14:32) *
Aber wenn ich es richtig verstehe, hat sie sich nun doch umentschieden und will ab 2009 Benutzungspflicht in wesentlich mehr "Ausnahmefällen" erlauben, als vorher(?)
Ich werde mich noch einmal schlau machen, was genau geändert werden soll.

Zitat (diomega @ 18.07.2008, 14:32) *
Sorry. Ich krieg's so nicht in meinen Kopf und werde das Gefühl wirklich nicht los, dass es einer gehörigen Portion Doppel-Denk bedürfte, um es doch rein zu bekommen.
Wundert Dich das, es geht um Politik. Politiker sollte man nach ihren Handlung und nicht nach ihren Äußerungen beurteilen.


Edit sagt, dass das Problem recht versteckt ist:
Zitat (gegenwärtige VwV)
Ist aus Verkehrssicherheitsgründen die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht mit den Zeichen 237, 240 oder 241 erforderlich, so ist sie, wenn nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind, vorzunehmen.
Zitat (zukünftige VwV)
Sie dürfen nur dort angeordnet werden, wo es die Verkehrssicherheit oder der Verkehrsablauf erfordern.

Der ADFC wurde wahrscheinlich mit einem Satz geködert, der sich recht gut anhört:
Zitat (zukünftige VwV)
Voraussetzung ... und einschließlich eines Sicherheitsraumes so breit ist, dass Radfahrer einander überholen können; ...
Die starren Vorgaben entfallen. Es klingt im Grunde erst einmal ganz gut. Aber dann kommt es dicke:
Zitat (zukünftige VwV)
Sind die vorstehenden Anforderungen nicht sämtlich erfüllt und können auch in absehbarer Zeit nicht erfüllt werden, so ist in jedem Einzelfall abzuwägen, ob die Anordnung der Benutzungspflicht aus Gründen der Verkehrssicherheit oder des Verkehrsablaufs dennoch erforderlich ist.
Sogar die Befristung in dieser Generalwirbehördendürfensoodersomachenwaswirwollenklausel entfällt. Auf Deutsch: Es gibt keinerlei irgendwie bindende Vorgaben.

Der Beitrag wurde von Hane bearbeitet: 18.07.2008, 15:03


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diomega
Beitrag 18.07.2008, 16:10
Beitrag #11


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§45(9) bleibt unangetastet? Dann haben wir es ab dem ersten Januar nicht mehr nur mit zigtausenden illegalen Anordnungen von Benutzungspflicht, sondern zusätzlich noch mit einer illegalen VwV-StVO zu tun.

Oder dürfen Verwaltungsvorschriften vorschreiben oder erlauben, gültige Gesetze zu brechen?

Na ja. Wenn nicht, macht's ja auch nichts: Dann schreibt man halt schnell - oder auch erst in 10 Jahren (eilt ja nicht. Ist ja nichts dabei wenn man als Behörde 10 Jahre lang Gesetze bricht. Gehen ja nur schlimmstenfalls ein paar tausend Radfahrer bei drauf und eine vorgeblich zu fördernde Verkehrsart wird nachhaltig torpediert und ausgebremst statt gefördert) - ein Gesetz das erlaubt, dass Verwaltungsvorschriften vorschreiben dürfen, Gesetze zu brechen. Kann man dann ja auch noch ganz toll für die Öffentlichkeit als Initiative zur Eindämmung von Gesetzesbrüchen durch Gesetzesbrüche vorschreibende Verwaltungsvorschriften verkaufen und sich dafür von irgendeiner willfährigen NGO bejubeln lassen, die vorgeblich schon lange gefordert hat, dass Gesetzesbrüche durch Gesetzesbrüche vorschreibende Verwaltungsvorschriften eingedämmt werden müssten und die nun - da Gesetzesbrüche durch Gesetzesbrüche vorschreibende Verwaltungsvorschriften nun erlaubt werden sollen - ihrem Ziel der Eindämmung von Gesetzesbrüche durch Gesetzesbrüche vorschreibende Verwaltungsvorschriften ganz wahnsinnig nahe gekommen sieht. wacko.gif

Ich könnte einfach nur Kotzen. Denn ganz offensichtlich schreiben wir das Jahr 1984. In zweierlei Hinsicht. Nämlich sowohl in Sachen Radwegbenutzungspflicht als auch in Sachen Double-Think (und drittens (off-topic) in Sachen staatlicher Überwachung sowieso).

diomega


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diomega
Beitrag 18.07.2008, 19:34
Beitrag #12


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@hane: Fast vergessen: Was ist denn Deine Quelle für die "zukünftige VwV" aus der Du zitierst? Ist die oder sämtliche geänderten Stellen vollständig irgendwie zugänglich?

Danke,
diomega


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Hane
Beitrag 18.07.2008, 19:46
Beitrag #13


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Klick

Ich müsste Olaf fragen, wo er es her hat.


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diomega
Beitrag 18.07.2008, 20:25
Beitrag #14


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Zitat (Hane @ 18.07.2008, 20:46) *


Krass.

Im einleitenden BlaBla unter der Überschrift "Problem und Ziel" steht tatsächlich als Ziel:
Zitat
Reduzierung der benutzungspflichtigen Radverkehrsanlagen


Unter der Überschrift "Lösung" wird dann erklärt, dass genau die Änderungen, die @hane oben zitiert hat - also die de facto absolut restlose Streichung jeglicher bis dato noch zu erfüllender Bedingungen für Anordnungen von Benutzungspflicht aus den VwV -, die Behörden in die Lage versetzen würden, das oben zitierte Ziel der Reduzierung der benutzungspflichtigen Radverkehrsanlagen zu erreichen.

Logisch. Ein Ziel, dass schon seit 10 Jahren erreicht wäre, hätten sich die Verantwortlichen in den Behörden schlicht irgendwann mal an die Gesetze und/oder Verwaltungsvorschrift gehalten, kann nun also erreicht werden, in dem man genau diesen Behörden nun per Vorschrift die Erlaubnis geben möchte, sich nicht mehr an die betreffenden Gesetze halten zu müssen und indem man sämtliche diesbezüglichen Vorgaben de facto streicht?!

Unfassbar.

diomega


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Helmi
Beitrag 18.07.2008, 20:40
Beitrag #15


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Zitat
II. Radwegebenutzungspflicht
Voraussetzung für die Anordnung der Benutzungspicht durch Anordnung der Zeichen 237, 240 oder 241 ist, dass der Radweg 13 1. frei von Hindernissen und einschließlich eines Sicherheitsraumes so breit ist, dass Radfahrer einander überholen können;
Also müssen sie mindestens 2,5 m breit sein. Solche Ein-Richtungs-Radwege gibt es gar nicht, nur Zwei-Richtungs-Radwege und da auch längst nicht alle.

Zitat
gemeinsame Geh- und Radwege sollen einschließlich des Sicherheitsraumes so breit sein, dass Radfahrer in ausreichendem Abstand an Fußgängern vorbei fahren können.
Mindestens 2,5 m.

Zitat
Diese Breiten dürfen nur auf kurzen Abschnitten (z.B. an Engstellen) unterschritten werden;
Oder eingehalten und sonst unterschritten?

Zitat
14 2. in einem den Erfordernissen des Radverkehrs genügenden Zustand angelegt ist und unterhalten wird;
laugh2.gif

Zitat
15 3. eindeutig erkennbar, im Verlauf durchgängig und stetig ist und an Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreichen Grundstückzufahrten zwischen dem Kraftfahrzeugverkehr und dem Radverkehr ausreichend Sicht besteht
Gibt es nicht.

Zitat
16 4. ausreichend Vorsorge getroffen ist, dass der Radverkehr nicht durch den ruhenden Kraftfahrzeugverkehr behindert wird.
2 m Grünstreifen bitte.

Solange die StVO aber nicht geändert wird, bleibt alles beim alten oder wird noch schlimmer.
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diomega
Beitrag 18.07.2008, 21:49
Beitrag #16


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Damit meine Laune wieder besser wird, hier mein Gegenentwurf zur "Straffung" der VwV, um das erklärte Ziel der "Reduzierung der benutzungspflichtigen Radverkehrsanlagen" zu erreichen:
----------------------------------------------------------------------------------------
Benutzungspflicht darf ausschließlich für von der Fahrbahn separate Wege, die die folgenden Bedingungen erfüllen, angeordnet werden:

(
- (1) Der Weg verläuft straßenbegleitend zu einer Autobahn
ODER
- (2) Der Weg verläuft straßenbegleitend zu einem Fahrbahnabschnitt, auf dem eine zHG >120km/h gilt
)

In allen anderen Fällen nur dann wenn alle folgenden Bedingungen sämtlich erfüllt sind:

- (3)Der Weg ist nicht auch für Fußgänger erlaubt oder er ist für Fußgänger erlaubt, es gibt jedoch keine Tageszeit zu der der Weg eine höhere Fußgängerfrequenz als 20 Fußgänger/Stunde hat.
- (4)Der Weg muss durchgängig - auch im Bereich von Ausfahrten - asphaltiert sein
- (5)Der Weg muss mindestens 30 Meter vor Einmündungen in einer Weise auf die Fahrbahn geführt werden, die baulich sicherstellt, dass Konflikte mit Verkehr auf der Fahrbahn im Moment des Einfahrens auf die Fahrbahn ausgeschlossen sind.
- (6)Der Weg darf frühestens 15 Meter nach einer Einmündung beginnen.
- (7)Kurvenradien des Weges müssen so bemessen sein, dass sie innerorts bis 35km/h, außerorts bis 45km/h keinen einschränkenden Einfluß auf die auf dem Weg fahrbare Geschwindigkeit nehmen können.
- (8)Für den Weg darf die Benutzung nur in einer Richtung erlaubt sein.
- (9)Der Weg muss eine Mindestbreite von 2,3 Metern und gegebenenfalls über zusätzlichen Sicherheitsraum von 100cm Abstand zu ruhendem Verkehr verfügen.
- (10)Ein gegebenenfalls neben dem Weg verlaufender Gehweg muss mindestens die gleiche Breite aufweisen wie der Weg selber
- (11)Der Weg darf nicht neben einem Gehweg liegen, auf dem mehr als 100 Fußgänger/Stunde zu irgendeiner Tageszeit verkehren
- (12)Eine Anordnung von Benutzungspflicht für den Weg darf nicht gegen §45(9)StVO verstoßen
- (13)Eine Anordnung steht nicht im Zusammenhanhang mit einer Baustellenabsicherung.Im Zusammenhang mit Baustellenabsicherungen sind Anordnungen von Verkehrszeichen, die Benutzungspflicht begründen ausnahmslos untersagt.

Der Unterschrift unter eine Anordnung von Benutzungspflicht, die gegen die vorgenannten Beingungen verstößt, folgt unumgänglich und sofort eine Anklage der Staatsanwaltschaft nach §315c StGB gegen den Unterschreibenden Behördenmitarbeiter.

Dies gilt gleichermaßen für Unterschriften für Anordnungen von Z.254 an Straßen, die keine Autobahnen sind und entlang derer Wege verlaufen, die zwar für Radverkehr erlaubt sind, jedoch nicht den Bedingungen für Benutzungspflicht 3-12 entsprechen.

Z.254 (Verbot für Radfahrer) darf ausschließlich zur Kennzeichnung des Beginns von Autobahnauffahrten oder Auffahrten zu Kraftfahrtstraßen angeordnet werden.

Z.331 (Kraftfahrstraße) darf nur außerorts und nur dort angeordnet werden, wo eine Wegweisung für Radfahrer sichergestellt werden kann, die jeden auch über die Kraftfahrstraße zu erreichenden Zielort auch für Radfahrer innerhalb maximal der dafür auf der Kraftfahrtstraße zu bewältigenden Strecke erreichen lässt. Der gewiesene Weg darf auschließlich über asphaltierte Wege führen, für die Winterdienst vorgesehen ist. Können diese Bedingungen nicht erfüllt werden, darf keine Kratfahrtstraße angeordnet werden.
------------------------------------------------------------------

oder so ähnlich...

Gruß,
diomega


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Arthur Dent
Beitrag 19.07.2008, 13:56
Beitrag #17


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Hab mal den ADFC angemailt, wie sie darauf kommen, daß durch diese Änderung der VwV-StVO die Zahl der benutzungspflichtigen Radwege zurückgeht. Ich habe auch meine Befürchtung mitgeteilt, daß die Ausnahmen aus der (neuen) Rn 17 dazu führen können, das genau das Gegenteil eintritt und Bürger durch die schwammigeren Formulierungen die Klagemöglichkeit erschwert werden könnte.

Man muß immerhin bedenken, daß es Verkehrsbehörden gibt, die sich (aktuel!) nichts dabei denken, einen Radweg mit 1 Meter Nutzbreite als Zweirichtungsradweg zu beschildern. Diese Behörden werden vermutlich auch keine Probleme damit haben, einen ebenso breiten Radweg als ausreichend breit zum Überholen zu betrachten.


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10 Gebote des sicheren Radfahrens

"Die oft flächendeckende Überziehung von ganzen Stadtvierteln mit markierten [Rad-] Wegen erscheint unter stadtgestalterischen Aspekten als bedenklich" - Bundesanstalt für den Straßenverkehr in "Verkehrssichere Anlage und Gestaltung von Radwegen"; ISBN 3-89429-384-5
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sigggi
Beitrag 19.07.2008, 23:00
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Zitat (Hane @ 18.07.2008, 14:46) *
Die macht es sich recht einfach. Sie hat Regel geschaffen, nach denen die Benutzungspflichten wirklich nur in Außnahmefällen erlaubt ist. Nun stellt sie sich auf den Standpunkt, dass für die Umsetzung die Länder verantwortlich sind.

Die Kontrolle findet jedoch praktisch nur durch die Bürger statt.


Das glaube ich nicht. Die Regierung weiss genau was los ist, denn sie haben ein Untersuchung gemacht.
Lies mal was auf Seite 28 steht.
Trotz dieser Aussage wurde dann der nationale Radverkehrsplan beschlossen und die Vergabe von Fördermitteln an die Blauschilder geknüpft. Die wissen genau Bescheid was läuft und das auf die Länder verlass ist wenn sie mit illegalen Radwegen den Radverkehr so gut wie möglich verhindern.


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Janus
Beitrag 19.07.2008, 23:11
Beitrag #19


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Sie verhindern nicht den Radverkehr, sie gefährden mutwillig Verkehrsteilnehmer.


~ Janus


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Regeln dienen dazu nachzudenken, bevor man sie bricht.
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petichen
Beitrag 20.07.2008, 02:14
Beitrag #20


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Sollte nicht in der VwV-StVO festgeschrieben werden, dass die ERA 08 (die ja noch nicht da ist) bindend ist und in dieser ERA dann die Mindestbreiten etc. verankert sind.
Meine da mal was gelesen zu haben.

Schwammige Formulierungen können aber imho auch für uns besser sein. Im Vergleich zur jetzigen VwV-StVO-Bestimmung "1,50 m für den Einrichtungsradweg reicht", ist die geplante Regelung "so breit, das ein Radfahrer einen anderen gefahrlos überholen kann" zum klagen besser. Ich glaube kaum das eine StVB mit der Argumentation "1,50 m reicht zum Überholen" beim Verwaltungsgericht durchkommt.
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Hane
Beitrag 20.07.2008, 05:39
Beitrag #21


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Zitat (petichen @ 20.07.2008, 03:14) *
Schwammige Formulierungen können aber imho auch für uns besser sein. Im Vergleich zur jetzigen VwV-StVO-Bestimmung "1,50 m für den Einrichtungsradweg reicht", ist die geplante Regelung "so breit, das ein Radfahrer einen anderen gefahrlos überholen kann" zum klagen besser. Ich glaube kaum das eine StVB mit der Argumentation "1,50 m reicht zum Überholen" beim Verwaltungsgericht durchkommt.
Ja, es klingt besser, nur werden die StVB auch mit schmalen und schlechten Radwegen durchkommen, da dazu eine Blankovollmacht in die VwV gesetzt wurde.
Zitat (zukünftige VwV)
Sind die vorstehenden Anforderungen nicht sämtlich erfüllt und können auch in absehbarer Zeit nicht erfüllt werden, so ist in jedem Einzelfall abzuwägen, ob die Anordnung der Benutzungspflicht aus Gründen der Verkehrssicherheit oder des Verkehrsablaufs dennoch erforderlich ist.
Es gibt keine einklagbaren Mindestmaße mehr! Durch die Vorgabe, dass Blauwege breit genug zum Überholen sein sollten, wird nur Papier schmutzig gemacht. Es ist Effekthascherei, eine Lüge!

10 Jahre lang haben sich die Behörden einen feuchten Dreck um die Vorschriften gekümmert. Nun sollen sie sich sogar plötzlich an strengere Vorgaben halten, weil ja die Missachtung auch gleich erlaubt ist?


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petichen
Beitrag 20.07.2008, 18:18
Beitrag #22


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Zitat
Sind die vorstehenden Anforderungen nicht sämtlich erfüllt und können auch in absehbarer Zeit nicht erfüllt werden, so ist in jedem Einzelfall abzuwägen, ob die Anordnung der Benutzungspflicht aus Gründen der Verkehrssicherheit oder des Verkehrsablaufs dennoch erforderlich ist.


crybaby.gif Sone Scheiße. Naja, abwarten was in der VwV-StVO tatsächlich stehen wird. Vielleicht kann der ADFC o.ä. noch etwas Einfluss nehmen.

Kann man eigentlich gegen eine Änderung der VwV-StVO klagen? So eine Art Normenkontrollklage?
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Janus
Beitrag 20.07.2008, 20:27
Beitrag #23


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Zitat (petichen @ 20.07.2008, 19:18) *
abwarten was in der VwV-StVO tatsächlich stehen wird. Vielleicht kann der ADFC o.ä. noch etwas Einfluss nehmen.
Wie Du ja liest, ist der ADFC über den aktuellen Entwurf hocherfreut. Warum sollte er also noch Einfluss nehmen?


~ Janus


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Regeln dienen dazu nachzudenken, bevor man sie bricht.
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Hane
Beitrag 20.07.2008, 21:21
Beitrag #24


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Zitat (Janus @ 20.07.2008, 21:27) *
Warum sollte er also noch Einfluss nehmen?
[strohhalm]8.-9. 11. in Dortmund[/strohhalm]


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Janus
Beitrag 20.07.2008, 21:32
Beitrag #25


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Soll ich da eine Bombe deponieren?


~ Janus


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Hane
Beitrag 20.07.2008, 21:42
Beitrag #26


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Ein Flyer mit nur einem einzigen Satz drauf könnten hilfreich sein.


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tessarakt
Beitrag 23.07.2008, 15:13
Beitrag #27


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Zitat (petichen @ 20.07.2008, 20:18) *
Zitat
Sind die vorstehenden Anforderungen nicht sämtlich erfüllt und können auch in absehbarer Zeit nicht erfüllt werden, so ist in jedem Einzelfall abzuwägen, ob die Anordnung der Benutzungspflicht aus Gründen der Verkehrssicherheit oder des Verkehrsablaufs dennoch erforderlich ist.


crybaby.gif Sone Scheiße. Naja, abwarten was in der VwV-StVO tatsächlich stehen wird. Vielleicht kann der ADFC o.ä. noch etwas Einfluss nehmen.

Kann man eigentlich gegen eine Änderung der VwV-StVO klagen? So eine Art Normenkontrollklage?


a) Der VCD hat wohl eine etwas brauchbarere Stellungnahme abgegeben. Den Allgemeinen Deutschen Freizeitradler-Club interessiert sowas doch nicht ...

b) Nein, aber die StVO wird dadurch natürlich nicht geändert.
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granny
Beitrag 24.07.2008, 08:20
Beitrag #28


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Zitat (Arthur Dent @ 19.07.2008, 15:56) *
Man muß immerhin bedenken, daß es Verkehrsbehörden gibt, die sich (aktuel!) nichts dabei denken, einen Radweg mit 1 Meter Nutzbreite als Zweirichtungsradweg zu beschildern. Diese Behörden werden vermutlich auch keine Probleme damit haben, einen ebenso breiten Radweg als ausreichend breit zum Überholen zu betrachten.

Lauf doch nicht ins offene Messer der Auto-Suggestions-Falle. Es gibt keine einen Meter breite Radwege.

Passen Radfahrer schon kaum zwischen zwei Pfosten hindurch, die diesen Abstand besitzen, so schafft es über eine längere Strecke betrachtet keiner im Radweg-gerechten Schritttempo schwankend einen nur einen Meter breiten Korridor zu befahren ohne seitlich anzustoßen. Mindestens an diesem technischen Limit wird auch in Zukunft jede Behörde scheitern. Ansonsten könnte man ja auf ganz einfache Weise die Radwegenetze explosionsartig aufblasen: Man malt einfach eine 10 cm breite rote Linie auf den Boden und hängt ein Z.237 daneben...
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Hane
Beitrag 24.07.2008, 08:32
Beitrag #29


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Zitat (granny @ 24.07.2008, 09:20) *
Man malt einfach eine 10 cm breite rote Linie auf den Boden und hängt ein Z.237 daneben...
Was nach der geplanten Verwaltungsvorschrift erlaub wäre, so kein Platz für breitere Radwege vorhanden ist.


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Arthur Dent
Beitrag 24.07.2008, 14:30
Beitrag #30


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Zitat (granny @ 24.07.2008, 09:20) *
Lauf doch nicht ins offene Messer der Auto-Suggestions-Falle. Es gibt keine einen Meter breite Radwege.

Komm nach Dortmund, dann zeig ich dir kilometerweise Radwege mit ein Meter Breite. Ist hier (auch bei aktuell neu im Bau befindlichen Radwegen) der Standard. Und die gibt's hier sowohl benutzungspflichtig, als auch nicht benutzungspflichtig.

Zur Klarstellung: Gemeint ist der Fahrraum der jeweiligen Radwege. Sicherhietsräume, die nicht dem (Rad-) Fahrverkehr dienen, lasse ich unberücksichtigt.


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10 Gebote des sicheren Radfahrens

"Die oft flächendeckende Überziehung von ganzen Stadtvierteln mit markierten [Rad-] Wegen erscheint unter stadtgestalterischen Aspekten als bedenklich" - Bundesanstalt für den Straßenverkehr in "Verkehrssichere Anlage und Gestaltung von Radwegen"; ISBN 3-89429-384-5
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granny
Beitrag 25.07.2008, 08:17
Beitrag #31


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Zitat (Arthur Dent @ 24.07.2008, 16:30) *
Zitat (granny @ 24.07.2008, 09:20) *
Lauf doch nicht ins offene Messer der Auto-Suggestions-Falle. Es gibt keine einen Meter breite Radwege.

Komm nach Dortmund, dann zeig ich dir kilometerweise Radwege mit ein Meter Breite.

Flächen dieser Breite sind keine Radwege, sondern populäre Irrtümer.
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Arthur Dent
Beitrag 25.07.2008, 09:56
Beitrag #32


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Zitat (granny @ 25.07.2008, 09:17) *
Flächen dieser Breite sind keine Radwege, sondern populäre Irrtümer.

Wie meinst du das konkret? Wie bring ich das unserer Verkehrsbehörde bei?


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flux
Beitrag 25.07.2008, 10:26
Beitrag #33


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Zitat (Hane @ 18.07.2008, 15:26) *
Zitat (zukünftige VwV)
Sind die vorstehenden Anforderungen nicht sämtlich erfüllt und können auch in absehbarer Zeit nicht erfüllt werden, so ist in jedem Einzelfall abzuwägen, ob die Anordnung der Benutzungspflicht aus Gründen der Verkehrssicherheit oder des Verkehrsablaufs dennoch erforderlich ist.
Sogar die Befristung in dieser Generalwirbehördendürfensoodersomachenwaswirwollenklausel entfällt. Auf Deutsch: Es gibt keinerlei irgendwie bindende Vorgaben.


In der Beliebigkeit argumentiert? heute schon die zuständige Behörde aus meiner Stadt meine Eingaben (Verkehrsfluss wird behindert, planerischer Wille, Gefahren die für den Kfz Verkehr beim Überholen von Radfahrer entstehen, Parkenden Kfz die teilweise auf Radwegen stehen können problemlos umfahren werden, Von Kfz Fahrern kann in der Regel nicht davon ausgegangen werden, das Sie Radfahrer mit dem gebotenen Seitenabstand überholen -> deswegen Radweg, etc. - all den Unsinn sogar schriftlich). Letzte Aussage der Behörde: Klagen Sie, wenn sie mit unserer Antwort nicht zufrieden sind.

Meine Frage: Da in Niedersachsen gleich geklagt werden muss (kein Widerspruch mehr): Hat irgendwer eine Ahnung was das für ggf. laufende oder erst in 2009 angestrengte Verfahren bedeuten wird? Momentan beziehe ich mich ja auch die aktuell geltende Rechtslage und ab 2009 ist dann alles erlaubt nur wenn die Behörde sagt "wir meinen, das da eine Gefahr ist" oder der "Verkehrsfluss" besser wird? Das stellt ja sogar bestehende Rechtsprechung auf dem Kopf (VG Berlin: "Der Leichtigkeit des (motorisierten) Verkehrs darf gegenüber der Sicherheit von Radfahrern kein Vorrang eingeräumt werden."). blink.gif

Das Klage- und Kostenrisiko ab 2009 dürfte damit noch größer sein. Alternativ kann ich auch ein Pedalec mit 1,50 Meter breiten Anhänger anschaffen, aber auch die (vage) Mehrspurerausnahme aus der VwV soll ja wegfallen.
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granny
Beitrag 25.07.2008, 11:13
Beitrag #34


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Zitat (Arthur Dent @ 25.07.2008, 11:56) *
Zitat (granny @ 25.07.2008, 09:17) *
Flächen dieser Breite sind keine Radwege, sondern populäre Irrtümer.

Wie meinst du das konkret? Wie bring ich das unserer Verkehrsbehörde bei?

Musst du das? Kann man das überhaupt? Musst du der Behörde denn auch zeigen, was der Gehweg oder die Fahrbahn ist?

Ich weiß jedenfalls, dass ich erstens kein zweidimensionales Objekt bin, und zweitens beim Fahren einen bestimmten Pendelspielraum benötige, so dass ich Streifen, die schmaler sind als 1,50 niemals als Radweg auffassen werde.

Nirgendwo in Deutschland findet sich zudem an den Schilderpfosten, an denen die Verkehrszeichen 237 ff. hängen, eine "Bedienungsanleitung" für die Straße, so etwa in dieser Art:
Zitat
(Z.241-30 mit Zusatzschild folgenden Inhalts):
Achtung!
Radfahrer folgen ab dem Schild zunächst für 45 Meter dem roten Pflaster. Hinter den Basaltsteinen an der Aldi-Zufahrt sollen sie dann für 132 Meter die schräg verlegten grauen Betonplatten benutzen. Ab der Engstelle an der großen Eiche war kein Platz mehr für einen getrennten Geh- und Radweg, hier bitte den Bürgersteig für 15 Meter als gemeinsamen Geh- und Radweg auffassen. Hinter der Telefonzelle trennen sich Geh- und Radweg wieder, wobei die Radfahrer bis zur Litfaßsäule jetzt den rechten Streifen befahren müssen. Die nächsten etwa 70 Meter bis zur Ampel an der Kreuzung sind wieder gemeinsamer Geh- und Radweg, es gilt das Rechtsfahrgebot!)

Sicherlich gilt das auch für Dortmund? Na, also...
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Hane
Beitrag 25.07.2008, 11:20
Beitrag #35


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Hallo Flux, Du hast die neuen Regeln sehr gut verstanden.

Laut Bundesregierung ist die Benutzungspflicht eine Ausnahme. Die Regeln, besonders § 45(9) StVO, geben es ach so her.

Nur ist es so, dass sich die Länder und Kommunen, teilweise vorsätzlich, einen feuchten Dreck um die Regeln kümmern. Das ist der Bundesregierung auch bekannt. Die Bundesregierung vertritt jedoch den Standpunkt, dass die Kontrollen den Ländern obliegt. Formal gesehen ist auch das wieder richtig. Nur kümmern sich Länder und ... das hatten wir schon.

Die einzige nennenswerte Kontrolle wird durch engagierte Radfahrer, durch mündige Bürger ausgeübt. Obwohl es ein Kampf gegen Windmühlen ist, zeigt er Erfolge. Einigen Länder und kommunen geht er inzwischen zu weit. Berlin ist als erstes signifikant eingeknickt.

Nun ist es so, dass die Bundesregierung die Vorschriften so ändert, dass es kaum noch konkrete Vorgaben gibt. Es gibt wenige bis zukünftig keine Vorgaben mehr, an denen man eine Klage gegen die Benutzungspflicht erfolgversprechend aufhängen könnte. Das Kostenrisiko steigt ins Unkalkulierbare. Es ist eben so, dass die Bundesregierung die Einhaltung ihrer eigenen Regeln gar nicht will. Vor diesem Hintergrund muss man das Ganze betrachtren, um es zu verstehen. Herr Kasparick, Herr Tiefensee und Konsorten sind Lügner und Menschenverächter. Sie wissen ganz genau, was Sache ist, und planen deswegen den Tod von Radfahrern ein. Ihnen geht es nur darum, Radfahrer von der Fahrbahn zu verbannen, koste es was es wollen, und wenn es Menschenleben sind.


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Arthur Dent
Beitrag 25.07.2008, 11:26
Beitrag #36


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Zitat (granny @ 25.07.2008, 12:13) *
Musst du das? Kann man das überhaupt? Musst du der Behörde denn auch zeigen, was der Gehweg oder die Fahrbahn ist?
Scheinbar, denn die Dortmunder Verkehrsbehörde ist davon überzeugt, daß es sich um Radwege handelt.

Zitat
Ich weiß jedenfalls, dass ich erstens kein zweidimensionales Objekt bin, und zweitens beim Fahren einen bestimmten Pendelspielraum benötige, so dass ich Streifen, die schmaler sind als 1,50 niemals als Radweg auffassen werde.
Was du persönlich als Radweg betrachtest, ist rechtlich erst mal drittrangig. Solche Radwege sind sogar nach VwV-StVO zulässig (1 Meter Radweg + 50cm "Sicherheitsraum" = 1,50m -> Mindestbedingung erfüllt).

Zitat
Sicherlich gilt das auch für Dortmund?
Tja, nur hängen da an etlichen Solcher Radwege diese doofen blauen Schilder, die man ja bekanntlich auch beachten muß, wenn die Anordnung rechtswidrig war. Also, was tun? Misachten? OK, wenn du die Bußgelder für mich bezahlst oder 'n Anwalt, der die Blauschilder wegklagt...


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Beitrag 25.07.2008, 11:56
Beitrag #37


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Hier ein Artikel, in dem ein ADFC-Experte die Ansicht vertritt, daß innerstädtische Radwege eine Gefahr darstellen.

Zitat
Radwege seien keine dauerhafte Lösung, sagt Hubert Ströhle vom ADFC. "Sie sind für die Radfahrer gefährlicher als die Straße."
[...]
Abgesehen davon sieht Ströhle in den Radwegen auch nicht die ideale Lösung. "Mittlerweile weiß man, dass die Radwege nicht das bringen, was man sich erhofft hat: nämlich Sicherheit."


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granny
Beitrag 25.07.2008, 12:36
Beitrag #38


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Zitat (Arthur Dent @ 25.07.2008, 13:26) *
Tja, nur hängen da an etlichen Solcher Radwege diese doofen blauen Schilder, die man ja bekanntlich auch beachten muß, wenn die Anordnung rechtswidrig war. Also, was tun? Misachten? OK, wenn du die Bußgelder für mich bezahlst oder 'n Anwalt, der die Blauschilder wegklagt...

Hast du die Straßenverkehrsbehörde in jedem Einzelfall dazu dazu befragt, welche Fläche sie mit ihrer Beschilderung konkret gemeint hat? Wo ist die Auffassung der Behörde nachvollziehbar dokumentiert?
Wie steht die Behörde gegebenenfalls dazu, dass man ihre Radwege nur unter Verstoß gegen andere Verkehrsvorschriften (hier wäre z.B. das Gehwegbenutzungsverbot, § 41 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a) StVO einschlägig) benutzen kann? Weiß die Behörde, dass Verwaltungsakte nichtig sind, wenn sie das Begehen einer rechtswidrigen Tat voraussetzen?
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Arthur Dent
Beitrag 25.07.2008, 12:48
Beitrag #39


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Zitat (granny @ 25.07.2008, 13:36) *
Hast du die Straßenverkehrsbehörde in jedem Einzelfall dazu dazu befragt, welche Fläche sie mit ihrer Beschilderung konkret gemeint hat?
In genügend Einzelfällen.


Zitat
Wo ist die Auffassung der Behörde nachvollziehbar dokumentiert?
Keine Ahnung. In den Planungsunterlagen, schätze ich.

Zitat
Wie steht die Behörde gegebenenfalls dazu, dass man ihre Radwege nur unter Verstoß gegen andere Verkehrsvorschriften (hier wäre z.B. das Gehwegbenutzungsverbot, § 41 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a) StVO einschlägig) benutzen kann?
Die Behörde behauptet, man könne die Radwege im Rahmen der StVO beutzen.

Zitat
Weiß die Behörde, dass Verwaltungsakte nichtig sind, wenn sie das Begehen einer rechtswidrigen Tat voraussetzen?
Warscheinlich. Aber wie gesagt, die Behörde geht davon aus, daß die Radwege benutzt werden können.


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granny
Beitrag 25.07.2008, 12:54
Beitrag #40


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Zitat (Arthur Dent @ 25.07.2008, 14:48) *
Zitat (granny @ 25.07.2008, 13:36) *

Zitat
Wie steht die Behörde gegebenenfalls dazu, dass man ihre Radwege nur unter Verstoß gegen andere Verkehrsvorschriften (hier wäre z.B. das Gehwegbenutzungsverbot, § 41 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a) StVO einschlägig) benutzen kann?
Die Behörde behauptet, man könne die Radwege im Rahmen der StVO beutzen.

Für das Vorliegen eines objektiven Verstoßes (nämlich beim Fahren den Radweg ab und zu notgedrungen zu verlassenund dabei den angrenzenden Gehweg mitzubenutzen) ist es vollkommen unerheblich, ob die Behörde diesen Verstoß überhaupt als solchen wahrnimmt bzw. sogar darum weiß, aber gezielt darauf verzichtet, ihn ahnden zu wollen. Verstoß bleibt Verstoß.
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Arthur Dent
Beitrag 25.07.2008, 13:23
Beitrag #41


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Tja, wenn's in der Praxis immer so einfach wär...


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10 Gebote des sicheren Radfahrens

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mir
Beitrag 27.07.2008, 18:04
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Äh, da ist noch so ein Knaller drin, zu § 9. (S. 9, Nr. 3b) Sobald der Abstand zwischen Fahrbahn > 5m ist, gilt der Radweg nicht mehr als "neben der Fahrbahn", sprich, der Radfahrer verliert den Vorrang vor Abbiegern. 5m. Ungefähr eine Autolänge.

Dazu gibt's noch ein nettes Späßle, unter 3a II Satz 2 (auch Seite 9) wird bestimmt, dass bei "erheblich abgesetzten im Zug von Vorfahrtsstraßen" Radwegen keine Radwegefurt mehr markiert wird. Dann gelten aber an Ampelanlagen, da keine nebeneinanderliegenden Furten, die Fußgängerampeln auch nicht mehr, sondern die Autoampeln. Huch, wie durchdacht. Naja, vielleicht interpretiere ich das auch falsch und das gilt nicht an Ampelkreuzungen.


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„Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels

Die demokratiefeindliche Rechte praktiziert das erfolgreich. Was machen wir dagegen?
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Bonsai-Brummi
Beitrag 27.07.2008, 18:17
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Zitat (mir @ 27.07.2008, 19:04) *
Sobald der Abstand zwischen Fahrbahn > 5m ist, gilt der Radweg nicht mehr als "neben der Fahrbahn", sprich, der Radfahrer verliert den Vorrang vor Abbiegern. 5m. Ungefähr eine Autolänge.

Immerhin endlich eine für alle Beteiligten unmißverständliche Regelung smartass.gif

lg
c.s.
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mir
Beitrag 27.07.2008, 19:05
Beitrag #44


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Zitat (Bonsai-Brummi @ 27.07.2008, 20:17) *
Immerhin endlich eine für alle Beteiligten unmißverständliche Regelung smartass.gif

Ehm, ich finde die Konsequenzen noch ziemlich unklar.

Die Verwaltungsvorschrift kann nicht die StVO ändern, und nur die wenigsten Radfahrer kennen die Vw. Sie bindet ja auch lediglich die Verwaltung, kann allerdings wohl zur Auslegung herangezogen werden. Daher sieht die Vw vor, dass in unklaren Situationen für den Radfahrer eine Wartepflicht auferlegt wird. Wird diese angeordnet, bleibt aus Autofahrersicht die Situation aber damit nach wie vor unklar.

Spannend wiederum ist, was die ganze Sache für die Benutzungspflicht bedeutet: Denn diese gilt nur für Radwege, sie sich auch neben der Fahrbahn befinden. Die Frage ist nun: Greift diese Regelung für die Benutzungspflicht überhaupt? Sie steht ja explizit zum § 9 StVO.

Dann wiederum frage ich mich, was gilt eigentlich für die Vorfahrt zwischen Autofahrern auf der wartepflichtigen Seitenstraße und Radfahrern auf dem abgesetzten Radweg entlang der Vorfahrtsstraße? Da soll ja nun auch die Furt entfallen. Ich denke da ganz besonders - iiihk! - an außerorts, wo die Radwege meistens abgesetzt sind und auch noch beidseitig. Da soll dann in Zukunft die Radwegefurt entfallen? Na, prost Mahlzeit.

Ich muss mir das nochmal in Ruhe durchlesen. Und dann mal den ADFC fragen, wie sie denn die künftigen Regeln - so sie denn überhaupt in dieser Form beschlossen werden - bewerten.


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tessarakt
Beitrag 27.07.2008, 20:23
Beitrag #45


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Zitat (mir @ 27.07.2008, 21:05) *
Ich muss mir das nochmal in Ruhe durchlesen. Und dann mal den ADFC fragen, wie sie denn die künftigen Regeln - so sie denn überhaupt in dieser Form beschlossen werden - bewerten.


Sie werden sie natürlich feiern und sich auf die Schulter klopfen.

Was hat denn ADFC eigentlich geritten, sich eine MdB in den Vorstand zu holen?
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Andreas
Beitrag 27.07.2008, 20:32
Beitrag #46


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Zitat (tessarakt @ 27.07.2008, 21:23) *
Was hat denn ADFC eigentlich geritten, sich eine MdB in den Vorstand zu holen?


Berechtigte Frage, vor allem wenn man den Werdegang des MdB kennt... shutup.gif


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Baghira
Beitrag 27.07.2008, 20:44
Beitrag #47


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Zitat (Andreas @ 27.07.2008, 21:32) *
Zitat (tessarakt @ 27.07.2008, 21:23) *
Was hat denn ADFC eigentlich geritten, sich eine MdB in den Vorstand zu holen?


Berechtigte Frage, vor allem wenn man den Werdegang des MdB kennt... shutup.gif


Wieso?

Wie ist denn der Werdegang der MdB Heidi Wright?
Auf der Website des Bundestags steht nix schlimmes.


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Gruß Christian


Vernünftige Kinderräder findet man hier Kinderfahrradfinder
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Hane
Beitrag 27.07.2008, 20:59
Beitrag #48


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Dann will ich auch einmal meine Punkte, die mir bisher aufgefallen sind, aufzählen:
  • Zitat (aktuell)
    Ist aus Verkehrssicherheitsgründen die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht ...
    Zitat (geplant)
    Sie dürfen nur dort angeordnet werden, wo es die Verkehrssicherheit oder der Verkehrsablauf erfordern.
    Da scheint jemand auf die Idee gekommen sein, das die Sicherheitslüge nicht mehr lange geglaubt werden wird. Aber als Radfahrer wird man sich an den Gedanken gewöhnen müssen, dass schon die Teilnahme am Verkehr eine Störung darstellen wird.
  • Zitat (geplant)
    Voraussetzung für die Anordnung der Benutzungspicht durch Anordnung der Zeichen 237, 240 oder 241 ist, dass der Radweg 13 1. frei von Hindernissen und einschlieÿlich eines Sicherheitsraumes so breit ist, dass Radfahrer einander überholen können;
    Das klingt erst einmal gar nicht so schlecht.
    Zitat (aktuell)
    Die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen in Gegenrichtung ist mit besonderen Gefahren verbunden und deshalb aus Gründen der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht erlaubt.
    Zitat (geplant)
    Radwege, die breit genug sind zum Überholen, sind auch breit genug für Gegenverkehr. Ein Zweirichtungsradweg ist jedoch schmaler und billiger als zwei Einrichtungsradwege, weil die Sicherheitsräume nur einmal gebraucht werden, und hat keine höheren Hürden mehr zu nehmen. Wer glaubt, dass ich Zukunft zwei entsprechend breite gebaut werden? Die Regierung macht linksseitige Radwege zum Standard.
  • Zitat (aktuell)
    Voraussetzung für die Kennzeichnung ist, ... mindestens 1,50 m ... mindestens 1,50 m ... mindestens 2,00 m ... mindestens 1,50 m ...
    Zitat (geplant)
    Sind die vorstehenden Anforderungen nicht sämtlich erfüllt und können auch in absehbarer Zeit nicht erfüllt werden, so ist in jedem Einzelfall abzuwägen, ob die Anordnung der Benutzungspicht aus Gründen der Verkehrssicherheit oder des Verkehrsablaufs dennoch erforderlich ist.
    Es hat wohl nicht gereicht, dass man die Minimalanforderungen abschafft, man darf sie auch unterschreiten. Das macht ein Vorgehen gegen Benutzungspflichten schwer kalkulierbar und damit potentiell sehr teuer. Das soll Klagen verhindern. Die Regierung will eben nicht, dass ihre Vorschriften auch wirklich eingehalten werden.
  • Zitat (aktuell)
    Die vorgegebenen Maße für die lichte Breite beziehen sich auf ein einspuriges Fahrrad. Andere Fahrräder (vgl. Definition des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968, BGBl. 1977 11 S. 809) wie mehrspurige Lastenfahrräder und Fahrräder mit Anhänger werden davon nicht erfaßt.
    Zitat (geplant)
    Es war zugegebenermaßen eine Möglichkeit für Kenner der Materie, um um die Benutzungspflicht herum zu kommen. Aber es war für die Regierung eine Möglichkeit zu viel.
    PS: Danke flux
  • Zitat (aktuell)
    Darüber, ob Radfahrer noch neben der Fahrbahn fahren, wenn ein Radweg erheblich von der Straße abgesetzt ist, entscheidet der optische Gesamteindruck. Können Zweifel aufkommen oder ist der abgesetzte Radweg nicht eindeutig erkennbar, so ist den Radfahrern durch ein verkleinertes Zeichen 205 eine Wartepflicht aufzuerlegen.
    Zitat (geplant)
    Der Radverkehr fährt nicht mehr neben der Fahrbahn, wenn ein Radweg erheblich (ca. 5 m) von der Straße abgesetzt ist. Können Zweifel aufkommen oder ist der abgesetzte Radweg nicht eindeutig erkennbar, so ist die Vorfahrt durch Verkehrszeichen zu regeln.
    5 Meter sind ein Witz, bei praktisch jeder Verschwenkung erreicht. Aber wir können ja einen Preis ausschreiben für das erste 306er (oder 301er?) an einem Radweg. An den Gewöhnungseffekt (kein 306er = keine Vorfahrt) möchte ich nicht denken.
    PS: Tja, mir, das war mir auch schon aufgefallen, wurde aber noch nicht von mir geschrieben. Deswegen gibt es keinen Dank wink.gif
  • Zitat (aktuell)
    Sie [Zeichen 237, 240, 241] sind an jeder Kreuzung und Einmündung zu wiederholen.
    Zitat (geplant)
    Wo das Ende eines Sonderweges zweifelsfrei erkennbar ist, bedarf es keiner Kennzeichnung. Ansonsten ist das Zeichen mit dem Zusatzzeichen Ende anzuordnen.
    Es war auch eher eine Regel für Kenner aber wenigstens eindeutig. Die neue spart Schilder und schiebt den Schwarzen Peter wieder den Radfahrern zu. Ich möchte nicht wissen, was die Polizei als zweifelsfrei bezeichnet.


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trubby
Beitrag 27.07.2008, 21:22
Beitrag #49


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Zitat (Hane @ 27.07.2008, 21:59) *
  • Zitat (aktuell)
    Darüber, ob Radfahrer noch neben der Fahrbahn fahren, wenn ein Radweg erheblich von der Straße abgesetzt ist, entscheidet der optische Gesamteindruck. Können Zweifel aufkommen oder ist der abgesetzte Radweg nicht eindeutig erkennbar, so ist den Radfahrern durch ein verkleinertes Zeichen 205 eine Wartepflicht aufzuerlegen.
    Zitat (geplant)
    Der Radverkehr fährt nicht mehr neben der Fahrbahn, wenn ein Radweg erheblich (ca. 5 m) von der Straße abgesetzt ist. Können Zweifel aufkommen oder ist der abgesetzte Radweg nicht eindeutig erkennbar, so ist die Vorfahrt durch Verkehrszeichen zu regeln.
    5 Meter sind ein Witz, bei praktisch jeder Verschwenkung erreicht. Aber wir können ja einen Preis ausschreiben für das erste 306er (oder 301er?) an einem Radweg. An den Gewöhnungseffekt (kein 306er = keine Vorfahrt) möchte ich nicht denken.



Wenn der Radweg dann nicht mehr der Fahrbahn zugeordnet wird, ist er dann noch "straßenbegleitend"? think.gif

Grüße,
André


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Und ich saß da und sah, das es schlimm war. Da hörte ich eine Stimme, die sprach: "Lächle, denn es könnte schlimmer kommen!"
Und ich lächelte und es kam schlimmer.
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tessarakt
Beitrag 27.07.2008, 21:32
Beitrag #50


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Zitat (trubby @ 27.07.2008, 23:22) *
Wenn der Radweg dann nicht mehr der Fahrbahn zugeordnet wird, ist er dann noch "straßenbegleitend"? think.gif


Was soll das sein, und welche Folgen soll es haben? Rechtlich relevant ist nur, ob er Straßenteil ist.
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