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> Zebrastreifen trotz Fußgänger überfahren, Vorladung wg. Gefährung des Straßenverkehrs.
Luke
Beitrag 09.07.2008, 14:39
Beitrag #1


Neuling


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Hallo, Gemeinschaft,

heute habe ich eine polizeiliche Vorladung bekommen. Es geht um eine Gefährung des Straßenverkehrs, die ich begangen haben soll. Gemeint ist wohl der Straftatbestand?
Wenn ich mich zurückerinnere an den angegeben Tag, dann kommt mir in den Sinn, dass ich da wohl über einen Fußgängerüberweg gefahren bin, obwohl eine Frau ihn überqueren wollte. Wenn sie aber noch gar nicht auf dem Zebrastreifen war, ist das dann schon eine Gefährung? Nicht bloß eine Ordnungswidrigkeit oder so? Hinzukommt, dass ich noch in der Probezeit bin. Was kommt da denn jetzt auf mich zu? Bekomm ich ein Fahrverbot? Muss ich zum Aufbauseminar?
Wäre über ein paar erhellende Antworten sehr froh.

Schöne Grüße
Luke
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Achim
Beitrag 09.07.2008, 14:41
Beitrag #2


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Unter den von Dir genannten Umständen würde ich mich garnicht auf Diskussionen einlassen sondern schnellstmöglich einen Anwalt für Verkehrsrecht aufsuchen. Denn wenn dies so durchgeht, dann kommt es ganz dicke.


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Luke
Beitrag 09.07.2008, 14:44
Beitrag #3


Neuling


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Bei der Antwort rutscht mir gleich das Herz in die Hose... Was heißt denn "ganz dicke"?
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Feuerpferd
Beitrag 09.07.2008, 15:16
Beitrag #4


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Zitat (Luke @ 09.07.2008, 15:44) *
Bei der Antwort rutscht mir gleich das Herz in die Hose... Was heißt denn "ganz dicke"?
Ganz dicke bedeutet, dass es sich um eine Straftat handelt. Wenn die so durchgehen sollte wäre es nicht mit einem einfachen Bußgeld getan. Stattdessen gäbe es eine Geldstrafe. Evtl. könnte auch ein Fahrverbot oder gar ein Entzug der Fahrerlaubnis drohen. Das wäre dann allerdings der absolute worst-case.


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Dieses Zeichen gilt nicht für Busse, jedoch für Wohnmobile, denn dies sind keine PKW (OLG Braunschweig in VRS 86, 150).
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Achim
Beitrag 09.07.2008, 15:39
Beitrag #5


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Zitat (Feuerpferd @ 09.07.2008, 16:16) *
Das wäre dann allerdings der absolute worst-case.

Worst-case wäre 5 Jahre Freiheitsstrafe.
So schnell kommt man zum Glück nicht in den Knast. Wenn es jedoch derart haarstreubend war, dass sogar ein Strafverfahren eingeleitet wird, dann weiss man nie dry.gif


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Luke
Beitrag 09.07.2008, 15:42
Beitrag #6


Neuling


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Ich bin 19 Jahre, hatte noch nie was mit der Polizei zu tun und so, da werden die mich ja wohl nicht einsperren blink.gif Ich denke, ich werde den Termin bei der Polizei abwarten, da werd ich ja wohl gesagt bekommen, was mir genau vorgeworfen wird. Erstmal Aussage verweigern und dann mit einem Anwalt in Verbindung setzen oder das direkt jetzt machen?
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GerhardNL
Beitrag 09.07.2008, 16:01
Beitrag #7


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Zitat (Luke @ 09.07.2008, 16:42) *
Erstmal Aussage verweigern und dann mit einem Anwalt in Verbindung setzen oder das direkt jetzt machen?

Wobei Du nicht der Erste wärst, der sich bei seiner Aussageverweigerung gründlich verplappert hätte. whistling.gif Also besser entweder erst zum Anwalt, oder aber gar nicht zur cop.gif .

Kleiner Hinweis: Es muss nachgewiesen werden, wer tatsächlich gefahren ist...

MfG
Gerhard


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Ich bremse nicht für Radarfallen.

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Luke
Beitrag 09.07.2008, 16:05
Beitrag #8


Neuling


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Interessanter Punkt. Die Vorladung hat erstmal der Lebensgefährte meiner Mutter bekommen, der Fahrzeughalter ist. Da stand drin, ein "junger Mann" sei gefahren. Wie kann das denn nachgewiesen werden? Gegenüberstellung?

Zitat
bei seiner Aussageverweigerung gründlich verplappert

Und wie macht man das?!
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GerhardNL
Beitrag 09.07.2008, 16:17
Beitrag #9


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Zitat (Luke @ 09.07.2008, 17:05) *
Die Vorladung hat erstmal der Lebensgefährte meiner Mutter bekommen, der Fahrzeughalter ist. Da stand drin, ein "junger Mann" sei gefahren.

Sprich, die police.gif tappt derzeit wahrscheinlich noch völlig im Dunkeln, was den Fahrer betrifft...

Zitat
Wie kann das denn nachgewiesen werden? Gegenüberstellung?

Genau. Dabei müsste der Fußgänger Dich allerdings wiedererkennen...

Zitat
Und wie macht man das?!

Nun, gehe einfach mal davon aus, dass die meisten police.gif ihr Handwerk verstehen. Und dass Du nicht der Erste bist, den sie befragen. Und dass sie natürlich - siehe oben - brennend daran interessiert sind herauszufinden, wer eigentlich gefahren ist.

MfG
Gerhard


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nachteule
Beitrag 09.07.2008, 17:39
Beitrag #10


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Hallo, Luke,

herzlich willkommen im Verkehrsportal.

Wenn der Fahrzeughalter der Lebensgefährte Deiner Mutter ist, hat er, was Dich betrifft, kein Aussageverweigerungsrecht.

Dazu kommt, dass er vermutlich unter der gleichen Anschrift zu finden sein wird, wie Deine Mutter und vermutlich auch Du.

Somit dürfte es ein leichtes sein, herauszufinden, dass es im Haushalt des Fahrzeughalters einen jungen Mann gibt, und um wen es sich handelt.

Eine Wahllichtbildvorlage dürfte dann jeden weiteren Zweifel aus dem Weg räumen.

Du siehst, den Fahrer festzustellen ist das kleinste Problem.

Zur möglichen Vorladung:

Wenn Du als Fahrer identifiziert wurdest und zur Vernehmung vorgeladen wirst, brauchst Du, wie schon gesagt wurde, nicht dorthin gehen.

Ich würde in so einer Situation, allein schon, um schriftlich den genauen Tatvorwurf zu bekommen, den Sachbearbeiter bei der Polizei bitten, mir einen schriftlichen Anhörbogen zuzuschicken, weil ich generell so viel zu tun habe, dass ich keine festen Termine einplanen kann und will.

Somit hätte ich sowohl den Tatvorwurf, den ich dem Rechtsanwalt vorlegen kann, und ich würde nicht Gefahr laufen, mich durch ein unbedachtes Wort selber zu belasten.

Viele Grüße,

Nachteule


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Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.

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Klein-Fritzchen
Beitrag 09.07.2008, 18:13
Beitrag #11


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Zitat (Luke @ 09.07.2008, 18:05) *
...
Zitat
bei seiner Aussageverweigerung gründlich verplappert

Und wie macht man das?!

Das würde mich auch mal interessieren. laugh2.gif

Luke:
Zitat
Wenn sie aber noch gar nicht auf dem Zebrastreifen war, ist das dann schon eine Gefährung?

Zumindest ist die Gefährdung nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Frau noch nicht auf dem Zebrastreifen war. Eine Gefährung bedeutet, dass die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts größer war als dessen Ausbleiben.

Zur Erfüllung des Tatbestandes gehört aber auch ein grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten.
Grob verkehrswidrig bedeutet, dass der Verstoß über "das normale Maß" hinaus gehen muss. Rücksichtslos handelt, wer sich aus eigensüchtigen Gründen oder Gleichgültigkeit über seine Pflichten ggü. anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt.

Hier die Strafnorm:

Zitat
§ 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs)

(1) Wer im Straßenverkehr 1. ein Fahrzeug führt, obwohl er
a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos
a) die Vorfahrt nicht beachtet,
b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Zitat
...ich werde den Termin bei der Polizei abwarten, da werd ich ja wohl gesagt bekommen, was mir genau vorgeworfen wird.

Das sollte eigentlich auf der Vorladung stehen.
Im übrigen kann man auch anrufen und dies erfragen. Wenn man erstmal dort ist, gerät man naturgemäß auch schnell in Versuchung etwas zur Sache auszusagen. Und es werden Fragen gestellt, deren Sinn Du nicht erkennst und auf die Du nicht die "richtige" Antwort weißt.
Dir muss auch klar sein, dass bei einer eventuellen Verneinung der Straßenverkehrsgefährdung noch immer eine Ordnungswidrigkeit übrig bleibt. Ich glaube, die ist im Hinblick auf eine Nachschulung auch nicht gerade ohne.

Achim:
Zitat
Wenn es jedoch derart haarstreubend war, dass sogar ein Strafverfahren eingeleitet wird, dann weiss man nie

Dazu muss es nicht "haarsträubend" sein, sondern es ist dann ein Strafverfahren einzuleiten, wenn der Verdacht einer Straftat vorliegt.

GerhardNL:
Zitat
Sprich, die tappt derzeit wahrscheinlich noch völlig im Dunkeln, was den Fahrer betrifft...

Den Rückschluss verstehe ich nicht. Der TE ist nicht der Fahrzeughalter, und trotzdem wird ihm der Tatvorwurf gemacht. Das spricht gerade dafür, dass die Polizei nicht im Dunkeln tappt.

Zitat
Genau. Dabei müsste der Fußgänger Dich allerdings wiedererkennen...

Oder andere Zeugen tun dies.
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nachteule
Beitrag 09.07.2008, 18:28
Beitrag #12


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Hallo, Klein-Fritzchen,

Zitat (Klein-Fritzchen @ 09.07.2008, 19:13) *
Zitat (Luke @ 09.07.2008, 18:05) *
...
Zitat
bei seiner Aussageverweigerung gründlich verplappert

Und wie macht man das?!

Das würde mich auch mal interessieren. laugh2.gif


Das solltest Du doch eigentlich wissen think.gif

Ich habe es noch nie erlebt, dass jemand zu uns hereingestiefelt kommt, mitteilt, dass er keine Angaben zur Sache machen will, und dann sofort, ohne weiteren Kommentar, wieder geht.

Irgendwelche Fragen, Anliegen oder was weiß ich, haben die Leute dann trotzdem noch, und so kommt man dann ins Gespräch.

Wenn ein Beamter es darauf anlegt, lenkt er das Gespräch innerhalb kürzester Zeit auf den Vorfall und es ist keine große Kunst, die meisten VT dazu zu bringen, dann doch noch irgendwelche Angaben dazu zu machen.

In der Regel ist es aber so, zumindest bei solchen alltäglichen Verkehrsdelikten, dass die meisten Beamten auch im Interesse des Betroffenen nicht alle Möglichkeiten ausspielen.

Viele Grüße,

Nachteule


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swift
Beitrag 09.07.2008, 18:45
Beitrag #13


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Zitat (Klein-Fritzchen @ 09.07.2008, 19:13) *
Luke:
Zitat
Wenn sie aber noch gar nicht auf dem Zebrastreifen war, ist das dann schon eine Gefährung?

Zumindest ist die Gefährdung nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Frau noch nicht auf dem Zebrastreifen war. Eine Gefährung bedeutet, dass die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts größer war als dessen Ausbleiben.

Der 315c setzt aber eine konkrete Gefährdung voraus.
Wenn die Fußgängerin also noch nicht auf dem Zebrastreifen war, ist das völlig aus der Luft gegriffen.

Hier hat der Beamte imho geschlampt - sowas darf auch nicht passieren.
Allenfalls liegt nach der Schilderung des TE eine Ordnungswidrigkeit vor - und ich glaube ihm jetzt einfach mal.

wavey.gif
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Klein-Fritzchen
Beitrag 09.07.2008, 18:52
Beitrag #14


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Zitat (swift @ 09.07.2008, 20:45) *
....
Der 315c setzt aber eine konkrete Gefährdung voraus.
Wenn die Fußgängerin also noch nicht auf dem Zebrastreifen war, ist das völlig aus der Luft gegriffen.
...

Wie definiert man denn Deiner Meinung nach "konkrete Gefährdung"? Und warum ist das hier aus der Luft gegriffen?

Zitat
Hier hat der Beamte imho geschlampt - sowas darf auch nicht passieren.

Ähm, wieso?
Ich vermute, der Beamte hat das zur Kenntnis genommen, was andere ihm berichtet haben. Dies mag völlig falsch sein, hat aber nichts mit Schlamperei zu tun.

Zitat
Allenfalls liegt nach der Schilderung des TE eine Ordnungswidrigkeit vor - und ich glaube ihm jetzt einfach mal.

Tja, das ist auch der wesentliche Unterschied zwischen Dir und der Polizei. Die Glauben hoffentlich nicht einfach mal.
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nachteule
Beitrag 09.07.2008, 19:22
Beitrag #15


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Hallo, Swift,

Zitat (swift @ 09.07.2008, 19:45) *
Hier hat der Beamte imho geschlampt - sowas darf auch nicht passieren.

wieso soll der Beamte geschlampt haben?

Er war ja vermutlich nicht dabei, genauso wenig, wie wir.

Jetzt kommt die Fußgängerin zu ihm aufs Revier und besteht darauf, eine Anzeige wegen Straßenverkehrsgefährdung zu machen.

Ich habe ja schon mehrfach geschrieben: Die Begriffe Straßenverkehrsgefährdung und Nötigung kennt fast jeder; also wird auch danach angezeigt.

Selbst für den Fall, dass sich der Beamte die Mühe gemacht und ihr erklärt hat, was zu einer Straßenverkehrsgefährdung gehört: Wenn die Dame darauf besteht, dass sie sich gefährdet gefühlt hat, und wenn sie auch auf der Anzeige besteht, kann der Beamte gar nicht anders, als diese so aufzunehmen.

Einstellen kann so etwas nicht die Polizei, sondern die Staatsanwaltschaft.

Viele Grüße,

Nachteule


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UKUli
Beitrag 10.07.2008, 01:43
Beitrag #16


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Mir ist so was auch mal passiert.. sollte da was zahlen habe das aber nicht gemacht... das ging dann vor Gericht. Es ging darum ich sollte einen Fussgänger gefährdet haben der die Strasse überqueren wollte (ohne Zebrastreifen)
Ich konnte dazu aussagen daß der Fussgänger der offensichtlich betrunken war ein Handzeichen mir gab, das andeutete das ich fahren sollte .. der Polizist konnte dazu als Zeuge nichts genaues sagen. Ich wurde freigesprochen
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Kai R.
Beitrag 10.07.2008, 08:33
Beitrag #17


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Hallo,

ganz so einfach wird das mit der Fahrerermittlung sicherlich nicht:

Zitat (nachteule @ 09.07.2008, 18:39) *
Wenn der Fahrzeughalter der Lebensgefährte Deiner Mutter ist, hat er, was Dich betrifft, kein Aussageverweigerungsrecht.

stimmt. Aber er hat auch nicht unbedingt eine Erinnerungspflicht, wer denn an einem bestimmten Tag gerade sein Auto benutzt hat.

Zitat (nachteule @ 09.07.2008, 18:39) *
Dazu kommt, dass er vermutlich unter der gleichen Anschrift zu finden sein wird, wie Deine Mutter und vermutlich auch Du. Somit dürfte es ein leichtes sein, herauszufinden, dass es im Haushalt des Fahrzeughalters einen jungen Mann gibt, und um wen es sich handelt.

Haben sie doch wohl schon, sonst hätten Sie dem TE ja nicht die Vorladung geschickt

Zitat (nachteule @ 09.07.2008, 18:39) *
Eine Wahllichtbildvorlage dürfte dann jeden weiteren Zweifel aus dem Weg räumen.

Wem genau willst Du jetzt welches Lichtbild vorlegen? Am Zebrastreifen wird ja wohl niemand fotografiert haben. Der Zeuge (wer soll das sein, der Fußgänger oder ein police.gif?) könnte den TE anlässlich eines persönlichen Termins auch direkt identifizieren. Wenn es der Fußgänger ist, ist er aber wohl nicht anwesend.

Zitat (nachteule @ 09.07.2008, 18:39) *
Du siehst, den Fahrer festzustellen ist das kleinste Problem.

Allenfalls eine Vermutung. Beweisen ist etwas völlig anderes

Zitat (nachteule @ 09.07.2008, 18:39) *
Wenn Du als Fahrer identifiziert wurdest und zur Vernehmung vorgeladen wirst, brauchst Du, wie schon gesagt wurde, nicht dorthin gehen. Ich würde in so einer Situation, allein schon, um schriftlich den genauen Tatvorwurf zu bekommen, den Sachbearbeiter bei der Polizei bitten, mir einen schriftlichen Anhörbogen zuzuschicken, weil ich generell so viel zu tun habe, dass ich keine festen Termine einplanen kann und will.


Zitat (nachteule @ 09.07.2008, 18:39) *
Somit hätte ich sowohl den Tatvorwurf, den ich dem Rechtsanwalt vorlegen kann, und ich würde nicht Gefahr laufen, mich durch ein unbedachtes Wort selber zu belasten.

oder beim Besuch auf der Polizei von irgend jemanden identifiziert zu werden

Generell gilt: Schweigen hat noch niemandem geschadet. Anwaltliche Hilfe kann im konkreten Fall sehr nützlich sein.

Grüße

Kai


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Grüße

Kai

--- sorry, keine Privatkonsultationen per PN ---
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Janus
Beitrag 10.07.2008, 08:48
Beitrag #18


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Zitat (Luke @ 09.07.2008, 17:05) *
Die Vorladung hat erstmal der Lebensgefährte meiner Mutter bekommen, der Fahrzeughalter ist. Da stand drin, ein "junger Mann" sei gefahren.
So wie ich das verstehe, hat Luke noch keine an ihn adressierte Vorladung bekommen, sondern der Lebensgefährte seiner Mutter hat die an ihn weitergereicht.

Luke, stimmt das so?


~ Janus


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Regeln dienen dazu nachzudenken, bevor man sie bricht.
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Luke
Beitrag 10.07.2008, 09:55
Beitrag #19


Neuling


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Zitat (Janus @ 10.07.2008, 10:48) *
Zitat (Luke @ 09.07.2008, 17:05) *
Die Vorladung hat erstmal der Lebensgefährte meiner Mutter bekommen, der Fahrzeughalter ist. Da stand drin, ein "junger Mann" sei gefahren.
So wie ich das verstehe, hat Luke noch keine an ihn adressierte Vorladung bekommen, sondern der Lebensgefährte seiner Mutter hat die an ihn weitergereicht.

Luke, stimmt das so?


~ Janus

Ja, stimmt so. Hatte mich im Eingangspost falsch ausgedrückt. Aber es haben nur drei Personen Zugang zum Auto, von daher wird es für die Polizei wohl kein Problem sein, herauszufinden, dass ich gefahren bin.
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Kai R.
Beitrag 10.07.2008, 10:05
Beitrag #20


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Zitat (Luke @ 10.07.2008, 10:55) *
Ja, stimmt so. Hatte mich im Eingangspost falsch ausgedrückt. Aber es haben nur drei Personen Zugang zum Auto, von daher wird es für die Polizei wohl kein Problem sein, herauszufinden, dass ich gefahren bin.

woher sollte die Polizei denn wissen, das nur drei Personen Zugang zum Auto haben? Es geht auch nicht um das Herausfinden, es geht um das Beweisen. Ich würde die Verteidigungslinie "Fahrerermittlung" in keinem Fall leichtfertig aufgeben. Von daher wäre es auch sehr klug, wenn Du gegenüber der Polizei erst einmal gar nicht in Erscheinung trittst.

Wie lange ist denn der Vorfall her? Nach einer gewissen Zeit (war es ein Monat unsure.gif?) ist ein Fahrzeughalter nicht mehr verpflichtet, sich zu erinnern, wer sein FZ an einem bestimmten Tag bewegt hat. Fairerweise muss man noch erwähnen, dass dem Lebensgefährten, wenn er bei der Fahrerermittlung nicht mitwirkt, auch noch eine Fahrtenbuchauflage drohen kann. Das ist gegenüber einer Verurteilung nach §315c aber das deutlich geringere Übel.

Grüße

Kai


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Grüße

Kai

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Luke
Beitrag 10.07.2008, 10:13
Beitrag #21


Neuling


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Das war am 26.6., für den 16.7. ist er vorgeladen. Liegt wohl nicht lange genug zurück.. Er könnte aber aussagen, dass meine Mutter das Fahrzeug in der Regel fährt, was ja auch stimmt. Wird sie dann vorgeladen, muss sie nicht gegen mich aussagen, oder?
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swift
Beitrag 10.07.2008, 10:15
Beitrag #22


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Zitat (Kai R. @ 10.07.2008, 09:33) *
Anwaltliche Hilfe kann im konkreten Fall sehr nützlich sein.

Genau so ist es.

Ich würde schnellstens einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt aufsuchen.

Durch Akteneinsicht lässt sich relativ schnell klären, was der Zeuge ausgesagt hat.
Nur dann wird sich zeigen, ob die einzelnen TBM des 315c erfüllt sind.


@Klein-Fritzchen, @nachteule,
mir ist leider ein Fehler unterlaufen.

Ich dachte, die Polizei hätte die Anzeige von sich aus gefertigt.
Dass die Dame die Anzeige erstattet hat, habe ich übersehen. blushing.gif

wavey.gif
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nachteule
Beitrag 10.07.2008, 10:51
Beitrag #23


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Hallo, Swift,

Zitat (swift @ 10.07.2008, 11:15) *
Dass die Dame die Anzeige erstattet hat, habe ich übersehen. blushing.gif

wavey.gif

null Problemo laugh2.gif

Hallo, Kai R.,

bei einer Wahllichtbildvorlage werden der Zeugin (der Fußgängerin, die die Anzeige erstattet hat) in der Regel 5 Bilder vorgelegt.

Auf einem Bild ist der "Verdächtige", also in diesem Fall @Luke, auf den anderen sind logischerweise andere Personen abgebildet.

Wichtig ist bei solchen Wahllichtbildvorlagen, dass die Bilder an sich möglichst identisch sind, d. h., bei allen Bildern das gleiche Format, möglichst gleicher Hintergrund, die Personen sollten sich in etwa gleichen usw.

Eine persönliche Gegenüberstellung wäre absolut falsch, da die Zeugin/Geschädigte natürlich sofort sagen würde "Der war es", weil es ja keine anderen Alternativen gibt.

Viele Grüße,

Nachteule


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Luke
Beitrag 10.07.2008, 16:07
Beitrag #24


Neuling


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So, ich habe für Dienstag einen Termin mit einem Anwalt, den Fahrzeughalter nehm ich mit. Früher gings leider nicht, Anwälte sind so beschäftigt ^^. Ich werde euch auf dem Laufenden halten, wenn es euch interessiert, wie es weitergeht.
Danke auf jeden Fall für die vielen Antworten bisher!
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Kölnfahrer
Beitrag 10.07.2008, 16:19
Beitrag #25


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Sollte sich herausstellen, dass die Voraussetzungen für eine Straftat nicht vorliegen, wäre dann nicht auch eine Gegenanzeige wegen falscher Verdächtigung denkbar?

@Luke
Sollte vor Dienstag die Polizei Kontakt zu Dir aufnehmen, z.B. bei Dir klingeln, was nicht abwegig ist, sag auf keinen Fall irgendetwas! Mach im Idealfall gar nicht erst auf. Mein Anwalt hat mir damals erklärt: "Die Polizei ist vor allem daran interssiert, möglichst viele "dranzukriegen", damit ihre Quote gut ausschaut. Die werden Ihnen also das Wort im Mund rumdrehen, bis sie genau die Aussage von Ihnen haben, die sie brauchen." Daher kommt wohl der Ratschlag, bei denen niemals irgendwelche Angaben zu machen.


--------------------
"... und es gibt Werbung für alles, das man nicht braucht,
damit man Auto fährt, anders riecht und dabei raucht."

F. Urlaub
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nachteule
Beitrag 10.07.2008, 17:57
Beitrag #26


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Hallo, Kölnfahrer,

falsche Verdächtigung kann es nur sein, wenn ich jemanden anzeige, von dem ich definitiv weiß, dass er nichts gemacht hat, und dass dürfte hier nicht der Fall sein.

Übrigens: Die Aussage Deines Anwaltes ist Müll dry.gif

Viele Grüße,

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Luke
Beitrag 10.07.2008, 17:59
Beitrag #27


Neuling


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Zitat (Kölnfahrer @ 10.07.2008, 18:19) *
Sollte vor Dienstag die Polizei Kontakt zu Dir aufnehmen, z.B. bei Dir klingeln, was nicht abwegig ist, sag auf keinen Fall irgendetwas! Mach im Idealfall gar nicht erst auf. Mein Anwalt hat mir damals erklärt: "Die Polizei ist vor allem daran interssiert, möglichst viele "dranzukriegen", damit ihre Quote gut ausschaut. Die werden Ihnen also das Wort im Mund rumdrehen, bis sie genau die Aussage von Ihnen haben, die sie brauchen." Daher kommt wohl der Ratschlag, bei denen niemals irgendwelche Angaben zu machen.


Ich denke, wenn ich irgendeine Aussage mache, dann schriftlich und nur mit dem OK meines Anwaltes oder einfach direkt über meinen Anwalt. Der wird wissen, was Sache ist und wie man sich verhalten muss.
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Kai R.
Beitrag 10.07.2008, 18:01
Beitrag #28


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Zitat (Luke @ 10.07.2008, 18:59) *
Ich denke, wenn ich irgendeine Aussage mache, dann schriftlich und nur mit dem OK meines Anwaltes oder einfach direkt über meinen Anwalt. Der wird wissen, was Sache ist und wie man sich verhalten muss.

das ist klug.

Grüße

Kai


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Grüße

Kai

--- sorry, keine Privatkonsultationen per PN ---
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Kölnfahrer
Beitrag 10.07.2008, 19:45
Beitrag #29


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Zitat (nachteule @ 10.07.2008, 19:57) *
falsche Verdächtigung kann es nur sein, wenn ich jemanden anzeige, von dem ich definitiv weiß, dass er nichts gemacht hat, und dass dürfte hier nicht der Fall sein.
Warum nicht? Es gibt zwei Möglichkeiten: Eine Straftat liegt vor oder sie liegt nicht vor. Das dürfte im Wesentlichen daran hängen, ob die Frau gefährdet wurde. Wenn keine Straftat vorliegt, dann weiß das auch die Frau, denn sie war dabei.

Zur Aussage meines Anwaltes: Ich kann es (zum Glück) nicht beurteilen, deswegen habe ich ihn zitiert. Ich werde mich hüten, es selbst herauszufinden, frage mich aber, was mein Anwalt davon hätte, sowas frei zu erfinden. Und ich will Dir nicht zu nahe treten, aber ich glaube, in dieser Frage bist Du nicht neutral, gell? wink.gif


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nachteule
Beitrag 10.07.2008, 21:18
Beitrag #30


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Hallo, Kölnfahrer,

zur ersten Frage:

Lies Dir mal den § 164 StGB durch.

Dort steht eindeutig:

Zitat
(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat........

Einem Normalbürger kann man nicht zumuten, dass er, wenn er Anzeige erstatten will, auch gleich den genauen Tatbestand benennen kann.

Es reicht, wenn er weiß, dass der andere offensichtlich eine rechtswidrige Tat (egal, ob Straftat oder Ordnungswidrigkeit) begangen hat, und wenn er dieses zur Anzeige bringt.

Nur dann, wenn ganz offensichtlich weder eine Ordnungswidrigkeit noch eine Straftat vorliegt, und man den anderen trotzdem anzeigt, obwohl man dieses weiß, handelt es sich um falsche Verdächtigung.

Zur zweiten Frage:

Es ist richtig, so ganz unvoreingenommen kann ich logischerweise nicht sein rolleyes.gif

Trotzdem ist die pauschale Unterstellung Deines Anwaltes, "die Polizei" würde "alles dransetzen", um eine Quote zu erfüllen, schon mal dirkriminierend, und die zweite Unterstellung: "Die werden Ihnen alles im Mund herumdrehen, bis sie genau die Aussage haben, die sie brauchen" schon fast eine Frechheit (hat nichts mit Dir zu tun, geht gegen Deinen Anwalt).

Schwaze Schafe gibt es natürlich überall, und wenn ich jetzt behaupten würde, dass es in ganz Deutschland keinen Polizeibeamten gibt, auf den diese Aussage zutrifft, wäre dies realitätsfern.

Ich bin mir aber 100 % sicher, dass der allergrößte Teil der Polizeibeamten eben nicht nach dieser Devise des Anwaltes handelt, sondern dass die Vernehmungen korrekt durchgeführt werden.

Eines ist allerdings klar: Vernehmungen ähneln oft einem Spiel, und es geht darum, wer der bessere ist.

Hat es ein Polizeibeamter mit einem Gegenüber zu tun, der durch "jahrelanges Training" whistling.gif mit der Polizei schon mit allen Wassern gewaschen ist, wird er natürlich auch wesentlich tiefer in die Trickkiste greifen, als er es beim Ottonormalbürger machen würde.

Viele Grüße,

Nachteule


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Kölnfahrer
Beitrag 11.07.2008, 08:31
Beitrag #31


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Zitat (nachteule @ 10.07.2008, 23:18) *
Es reicht, wenn er weiß, dass der andere offensichtlich eine rechtswidrige Tat (egal, ob Straftat oder Ordnungswidrigkeit) begangen hat, und wenn er dieses zur Anzeige bringt.
Ok, hier war ich unpräzise. Der Paragraph stellt nicht auf eine Straftat, sondern eine rechtswidrige Tat ab. Genau das unterstützt meine ansicht allerdings nur noch. Denn damit wird es dem Anzeigenden ja noch leichter gemacht: Er muss gar nicht zwischen OWi und Straftat unterscheiden, er muss sogar noch nicht mal wissen, ob es rechtswidrig war oder nicht. Er muss eigentlich nur die Wahrheit sagen, ob der Angezeigte eine Sache "linksrum oder rechtsrum" gemacht hat. Und wenn linksrum verboten ist und rechtsrum erlaubt, dann ist ziemlich schnell klar, ob es eine berechtigte Anzeige ist oder eine falshce Verdächtigung.

Konkret müsste die Frau hier wissen, ob sie in Gefahr war oder nicht. Wäre der TE ihr sozusagen über die Füße gefahren und wäre es ohne eigenes Zutun der Frau (Gang verlangsamen oder gar ausweichen/zurück springen) zu einer Kollision gekommen, läge eine Gefährdung vor. Hätte sie unter Beibehaltung ihres Gang-Tempos den FÜW erst erreicht, als der TE schon vorbei war, läge keine Gefährdung vor. Die Frau wird (neben dem TE) sehr sicher wissen, welches von beidem der Fall war. Im Falle des ersten Falles würde sie also zu Recht anzeigen, im zweiten Fall wäre es in meinen Augen nach wie vor falsche Verdächtigung.
Zitat
Nur dann, wenn ganz offensichtlich weder eine Ordnungswidrigkeit noch eine Straftat vorliegt, und man den anderen trotzdem anzeigt, obwohl man dieses weiß, handelt es sich um falsche Verdächtigung.
Jo, und genau das liegt doch hier vor: Die Frau weiß doch, ob sie wirklich gefährdet wurde oder nicht.

Zitat
Ich bin mir aber 100 % sicher, dass der allergrößte Teil der Polizeibeamten eben nicht nach dieser Devise des Anwaltes handelt, sondern dass die Vernehmungen korrekt durchgeführt werden.
Das nehme ich auch an. Zumindest hoffe ich es. Das widerspricht aber der These meines Anwaltes auch nicht. Der sagt ja nicht: "Die vernehmen Sie mit illegalen Methoden." Im Gegentum: Das Gefährliche, vor dem er warnt, ist ja gerade, dass dieses Vorgehen zwar hinterlistig ist, aber letztlich zu einer völlig legalen Aussage führt, die nachher vollumfänglich gegen den Angezeigten verwendbar ist. Vor einem illegalen Vorgehen der Polizei bräuchte er ja nicht zu warnen. Das wäre doch für ihn wie ein Elfmeter ohne Torwart ... rolleyes.gif

Zitat
Eines ist allerdings klar: Vernehmungen ähneln oft einem Spiel, und es geht darum, wer der bessere ist.
Ich würde mich nicht wundern, wenn mein Anwalt mit seiner und Du mit dieser Aussage, genau dasselbe meinen. wavey.gif


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GerhardNL
Beitrag 11.07.2008, 10:04
Beitrag #32


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Zitat (Kölnfahrer @ 11.07.2008, 09:31) *
Und wenn linksrum verboten ist und rechtsrum erlaubt, dann ist ziemlich schnell klar, ob es eine berechtigte Anzeige ist oder eine falshce Verdächtigung.

Nein.

Die entscheidenden Worte im § 164 StGB sind: "wider besseres Wissen"

Wenn die Fußgängerin sich subjektiv durch den TE gefährdet gefühlt und deshalb eine Anzeige erstattet hat, dann ist das keine falsche Verdächtigung im Sinne des StGB. Auch wenn sich TE nachträglich als unschuldig herausstellen sollte. Jemanden irrtümlich zu verdächtigen ist nicht strafbar.

MfG
Gerhard


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la ultima
Beitrag 11.07.2008, 10:31
Beitrag #33


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Zitat (nachteule @ 10.07.2008, 22:18) *
Es reicht, wenn er weiß, dass der andere offensichtlich eine rechtswidrige Tat (egal, ob Straftat oder Ordnungswidrigkeit) begangen hat, und wenn er dieses zur Anzeige bringt.


oops Nachteule no.gif Eine rechtswidrige Tat in Sinne des § 164 I StGB (wie immer im StGB) ist nur eine Straftat (§ 11 I Nr. 5 StGB).
Hier könnte aber Absatz 2 vorliegen, mit den von @ GerhardtNL beschiebenen Problemen hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes.

SCNR

PS: kann mir bitte jemand auf die Sprünge helfen, wo seitens des TE´s hervorgeht, dass die Frau die Anzeige erstattet hat?


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Kölnfahrer
Beitrag 11.07.2008, 10:42
Beitrag #34


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Zitat (GerhardNL @ 11.07.2008, 12:04) *
Wenn die Fußgängerin sich subjektiv durch den TE gefährdet gefühlt und deshalb eine Anzeige erstattet hat, dann ist das keine falsche Verdächtigung im Sinne des StGB. Auch wenn sich TE nachträglich als unschuldig herausstellen sollte. Jemanden irrtümlich zu verdächtigen ist nicht strafbar.
Wie kann man sich in dieser Situation subjektiv gefährdet fühlen, falls keine wirkliche Gefährdung vorliegt? Das Auto ist entweder weit genug weg oder nicht. Das ist hier objektiv klar beurteilbar. Musste sie ihren Gang verlangsamen, ja oder nein? Musste sie gar ausweichen oder zurückspringen, ja oder nein? Wenn beides nein => keine Gefährdung, auch für die Frau klar erkennbar => Anzeige wider besseres Wissen.

Ich stelle nicht in Abrede, dass das in der Praxis anders gehandhabt wird. Dann sollte man sich aber auch nicht wundern, dass in D der Rechtsapparat überlastet ist weil der Deutsche an sich halt gern wegen jedem Sch ... anzeigt, wie man auch hier im Forum oft beobachten kann.


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nachteule
Beitrag 11.07.2008, 10:47
Beitrag #35


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Hallo, La Ultima,

guggst Du hier.

Viele Grüße,

Nachteule


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Kölnfahrer
Beitrag 11.07.2008, 11:01
Beitrag #36


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Und hier sieht man dann sehr schön, wie leicht es Falschverdächtigern gemacht wird, andere zu schädigen: Einfach mal ne Behauptung aufstellen, die den anderen die Existenz (am FS hängend) oder zumindest viel Geld oder Lebensqualität kosten kann, und sich dann "nicht mehr richtig erinnern können", wenn es einem zu heiß wird. whistling.gif


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la ultima
Beitrag 11.07.2008, 11:05
Beitrag #37


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Hallo Nachteule, was willst du damit sagen?
Lies dir nochmal deinen Link und meinen Beitrag durch.
Dass hier ggf. eine Straftat nach § 164 II StGB vorliegt habe ich geschrieben, da hier auch Ordnungswidrigkeiten drunter fallen. (was anderes steht in dem sehr allgemein gehaltenen Text des Links auch nicht drin).
Mir geht es um die falsche Verwendung des Begriffes rechtswidrige Tat für eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des Absatzes 1.


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dete
Beitrag 11.07.2008, 11:19
Beitrag #38


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Kölnfahrer,

subjektiv brauche ich dir ja nicht zu erklären, oder ?

Das die Frau evtl. sogar objektiv gefährdet war, ist doch auch möglich, oder ?

Hast du mehr Erkenntnisse als wir ?

Der TE schreibt doch nur seine Version, oder ?


Fragen über Fragen!

dete
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Kölnfahrer
Beitrag 11.07.2008, 11:41
Beitrag #39


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Zitat (dete @ 11.07.2008, 13:19) *
Kölnfahrer,

subjektiv brauche ich dir ja nicht zu erklären, oder ?

Das die Frau evtl. sogar objektiv gefährdet war, ist doch auch möglich, oder ?

dete,

Konjunktiv brauche ich Dir ja nicht zu erklären, oder? rolleyes.gif Wie viel "wenn" und "hätte, wäre, könnte", darf es denn für Dich noch sein, damit auch Du checkst, dass ich von Anfang an lediglich von der Möglichkeit gesprochen habe?

Selbstverständlich ist es möglich, dass die Frau wirklich gefährdet wurde. Habe ich das jemals ausgeschlossen?

Nicht weitersagen: Lesen bildet!
wavey.gif


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THOR
Beitrag 11.07.2008, 14:55
Beitrag #40


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Zitat (Kölnfahrer @ 11.07.2008, 12:01) *
Und hier sieht man dann sehr schön, wie leicht es Falschverdächtigern gemacht wird, andere zu schädigen: ...
Armes Deutschland crybaby.gif


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Gruß

THOR
Ein Quad (von lat. quatuor „vier“) ist ein Fahrzeug mit vier Rädern. Man könnte es als Motorrad mit 4 Rädern bezeichnen.
FZV (FahrZeugVerunstaltung), StVZO + StVO kann man dsbzgl. als Quatsch aus deutschland bezeichnen!

Treffen 10./11./12.10 ? Bundesland Franken
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nachteule
Beitrag 11.07.2008, 15:38
Beitrag #41


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Hallo, La Ultima,

stimmt.

Der Fehler lag bei mir wavey.gif

Viele Grüße,

Nachteule


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RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 26.04.2024 - 08:47