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> § 12 Abs.4 / § 41 Abs.3, Streitfrage
Taylor
Beitrag 26.06.2008, 09:39
Beitrag #1


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Bezüglich folgendem Problem werden unterschiedliche Auffassungen vertreten. Wie seht Ihr das:

Jemand parkt mit seinem Pkw a.g.O. auf der Fahrbahn (rechter Fahrstreifen), obwohl rechts ein ausreichend breiter und befestigter Seitenstreifen, durch VZ 295 gekennzeichnet, vorhanden ist.

Folgende OWi stehen zur Wahl:

a) Verstoß gegen § 12 Abs. 4 Satz 1

b) Verstoß gegen § 41 Abs. 3 Nr. 3 b bb.

Ich bin der Auffassung, dass a) einschlägig ist, weil § 12 die speziellere Bestimmung für Parkverstöße darstellt.
Außerdem habe ich in der BKatV keine Nummer für den Verstoß b) gefunden.

Bin für alle halbwegs fundierten Rechtsauffassungen dankbar.


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Franticek
Beitrag 26.06.2008, 11:09
Beitrag #2


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§ 41 beschreibt etwas, naemlich Verkehrszeichen und ihre Bedeutung
§ 12 hingegen verbietet etwas (evtl auf Grundlage eines Verkehrszeichens) und ist damit die Basis fuer die OWis

Ich wuerde zu diesem Thema aber auch § 12 Abs 3 Satz 8 hinzuziehen. dry.gif


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la ultima
Beitrag 26.06.2008, 14:53
Beitrag #3


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Zitat (Taylor @ 26.06.2008, 10:39) *
a) Verstoß gegen § 12 Abs. 4 Satz 1
b) Verstoß gegen § 41 Abs. 3 Nr. 3 b bb.

keiner von beiden ist als Tatvorwurf einschlägig.

Sondern vorwerfbar nach §12 I Nr.6 Buchst. c StVO

§ 12 IV Satz 1 StVO ist nicht einschlägig, da nach § 49 OWiG nur der zweite Halbsatz vorwerfbar ist.

§ 41 Abs. 3 Nr. 3 b, bb StVO beschreibt erstmal nur die Norm, Verstöße dagegen werden dann durch §§12,49 StVO vorwerfbar.


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Burkhard
Beitrag 26.06.2008, 18:52
Beitrag #4


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Dieses Problem ist bei den Fachkräften bekannt, eine Änderung wird aber für nicht erforderlich gehalten. Ich hatte dies vor einiger Zeit mal weiter gegeben, leider ohne Erfolg. Kein Handlungsbedarf.

Hier mal meine bescheidene Meinung zum Thema.

In zahlreichen Stadtgebieten Berlins sind Seitenstreifen zum Parken von Fahrzeugen eingerichtet. Beispielhaft für Reinickendorf seien die Grußdorfstraße, die Residenzstraße und Scharnweberstraße genannt.

Im Rahmen der Verkehrsüberwachung sind häufig Fahrzeuge festzustellen, die nicht den Seitenstreifen zum Parken nutzen sondern die Fahrbahn. Gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO ist zum Parken der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an dem rechten Fahrbahnrand heranzufahren.

Somit sind in § 12 Abs. 4 Satz 1 zwei objektive Tatbestände enthalten.

1. die Benutzungspflicht des rechten Seitenstreifens zum Parken, sofern der Seitenstreifen baulich hierfür geeignet ist
2. das Parken am rechten Fahrbahnrand

Daraus ergibt sich, dass das Vorhandensein eines Seitenstreifens das Parken am rechten Fahrbahnrand ausschließt.

Gem. § 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO i. V. m. § 24 StVG verhält sich u. a. derjenige ordnungswidrig, der entgegen § 12 Abs. 4 Satz 1 parkt.

Ein Ahndungssatz für diesen Verstoß ist im Bußgeldkatalog (Anlage 1 zu § 1 BKatV) nicht enthalten, da hier nur die am häufigsten begangenen Ordnungswidrigkeiten berücksichtigt wurden. Im Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog (BT-Kat-OWi), der wesentlich weiter reichende Regelungen enthält und auch vorsätzliche Verstöße berücksichtigt, wurden nur Ahndungssätze wegen eines Verstoßes gegen das Gebot, am rechten Fahrbahnrand zu parken, aufgenommen.

TBNR: 112062
Sie parkten nicht am rechten Fahrbahnrand.
§ 12 Abs. 4, § 49 StVO; § 24 StVG; -- BKat 15,00 €

Von einigen Kräften der Verkehrsüberwachung wird, wenn der rechte Seitenstreifen nicht zum Parken genutzt wird, ein Fahrzeug also links vom Seitenstreifen am rechten Fahrbahnrand parkt, der Tatvorwurf gem. TBNR 112412 „Sie parkten in zweiter Reihe“ verwendet. Faktisch ist die Anwendung dieses Grundtatbestandes unzulässig, da Seitenstreifen gem. § 2 Abs. 1 StVO nicht Bestandteil der Fahrbahn sind, somit also gar keine zweite Reihe vorliegt. Sollte es zu einer rechtlichen Würdigung durch ein Gericht kommen, würde das m. E. zur Einstellung des Verfahrens führen.
Es müsste also eine eigenständige Tatbestandsnummer generiert werden, analog den Tatbestandsnummern 112060 bis 112065 mit dem Wortlaut: Sie parkten nicht auf dem rechten Seitenstreifen …


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Taylor
Beitrag 26.06.2008, 19:18
Beitrag #5


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Zitat (la ultima @ 26.06.2008, 16:53) *
§ 12 IV Satz 1 StVO ist nicht einschlägig, da nach § 49 OWiG nur der zweite Halbsatz vorwerfbar ist.



Also ich lese den § 49 aber so, dass sehr wohl der ganze Satz 1 zur OWi erklärt ist, lediglich der erste Halbsatz von Satz 2 ist ausgenommen.

Davon unabhängig gebe ich Dir aber Recht mit § 12 Abs. 1 Nr. 6 c; muss ich wohl übersehen haben.


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Burkhard
Beitrag 26.06.2008, 19:27
Beitrag #6


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Zitat (Taylor @ 26.06.2008, 20:18) *
Also ich lese den § 49 aber so, dass sehr wohl der ganze Satz 1 zur OWi erklärt ist, lediglich der erste Halbsatz von Satz 2 ist ausgenommen.
Korrekt

Zitat
Davon unabhängig gebe ich Dir aber Recht mit § 12 Abs. 1 Nr. 6 c; muss ich wohl übersehen haben.

Ebenfalls korrekt. Sofern eine Fahrbahnbegrenzung Z. 295 vorhanden ist, ist dieser Tatbestand einschlägig. Es gibt aber zahlreiche Seitenstreifen, die nicht durch Z. 295 abgegrenzt sind, dann stehen wir vor dem von mir dargestellten Problem.


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Taylor
Beitrag 26.06.2008, 19:31
Beitrag #7


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Zitat (Burkhard @ 26.06.2008, 20:52) *
Gem. § 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO i. V. m. § 24 StVG verhält sich u. a. derjenige ordnungswidrig, der entgegen § 12 Abs. 4 Satz 1 parkt.

Ein Ahndungssatz für diesen Verstoß ist im Bußgeldkatalog (Anlage 1 zu § 1 BKatV) nicht enthalten, da hier nur die am häufigsten begangenen Ordnungswidrigkeiten berücksichtigt wurden. Im Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog (BT-Kat-OWi), der wesentlich weiter reichende Regelungen enthält und auch vorsätzliche Verstöße berücksichtigt, wurden nur Ahndungssätze wegen eines Verstoßes gegen das Gebot, am rechten Fahrbahnrand zu parken, aufgenommen.


Hältst Du die Nr. 58 BKatV nicht für einschlägig?
Zitat: Tatbestand: "In "zweiter Reihe" geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO),
StVO: § 12 Abs. 4 Satz 1, 2 Halbsatz 2
Regelsatz 20 EURO.


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Burkhard
Beitrag 26.06.2008, 19:41
Beitrag #8


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Nein, weil es sich m. E. ja nicht um eine zweite Reihe i. S. d. Verordnung handelt.


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Taylor
Beitrag 26.06.2008, 19:43
Beitrag #9


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Deswegen steht in der BKatV das -zweiteReihe- ja auch in Anführungszeichen;
ich gehe deshalb davon aus, dass der TB für diese Fälle gelten soll.


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Burkhard
Beitrag 26.06.2008, 19:48
Beitrag #10


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Ist für mich aber nicht schlüssig. Letztlich ist es mir auch egal, weil ich mich um den Fließverkehr kümmere. police.gif


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