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> Fahrlehrer bei der Bundeswehr
Gast_Björn81_*
Beitrag 23.04.2004, 19:18
Beitrag #1





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rofl1.gif Hallo. Ich habe eine Frage: Ich beginne demnächst als Feldwebelanwärter meine Ausbildung zum Fahrlehrer. Jetzt bin ich etwas stutzig geworden: Beim stöbern im Internet stand irgendwo; weiß leider nicht mehr wo think.gif ; das die Fahrlehrerlaubnis nach Ablauf der Wehrdienstzeit erlischt bzw. bis zu einem neuen Dienstverhältnis ruht oder so. Kann mir da jemand weiterhelfen?
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Gast_Uwe K._*
Beitrag 23.04.2004, 19:27
Beitrag #2





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Mhhh, also schulen darfst Du nur, wenn Du entweder in einem Beschäftigungsverhältnis bei einer Fahrschule stehst, oder wenn Du eine eigene Fahrschule eröffnest.
Ob das allerdings gemeint ist, keine Ahnung...... wink.gif
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Andreas
Beitrag 23.04.2004, 19:28
Beitrag #3


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Es ist üblich, dass die Fahrlehrerlaubnisse der BW nur während der Dienstzeit gültig sind.

Gibt es einen bestimmten Grund für deine Frage? Willst du den FL-Schein der BW in einen zivilen umschreiben lassen? Dies wäre doch auch während der Dienstzeit bei der BW möglich.


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Gast_Björn81_*
Beitrag 23.04.2004, 19:32
Beitrag #4





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Hmm, erstmal danke. Ich hab mir das ganze so vorgestellt: Wollte ja ein bißchen schonmal für die Zukunft planen wink.gif : Erstmal hab ich ja für insg. 14 Jahre meine Dienstzeit bei der Bundeswehr. Und danach dachte ich so das ich mit der Fahrlehrerlaubnis mich entweder selbstständig oder als fest angestellter Fahrlehrer arbeite. Das geht natürlich nur wenn der Schein nicht an Gültigkeit nach der BW verliert. So richtig kann ich mir das auch nicht vorstellen, denn immerhin ist das ja eine vollständige Ausbildung, die von AAP abgenommen wird. Wo könnte ich mich da schlau machen? blink.gif
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Gast_Björn81_*
Beitrag 23.04.2004, 19:35
Beitrag #5





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Also der Lehrschein verfällt wenn ich ihn während der Whedienstzeit nicht umschreibe? Und wenn ich während der BW-Zeit in ins zivile umschreiben lasse, bleibt der gültig oder wie? Das wäre dann das gleiche Prinzip wie die Führerscheine die man beim Bund macht oder?
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Mr.T
Beitrag 23.04.2004, 19:39
Beitrag #6


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Ein Blick ins Gesetz hilft manchmal.

§ 30 FahrlG
(1) Der Bund, die Länder, die Gemeinden und andere Gebietskörperschaften dürfen eigene Fahrschulen einrichten.

(2) Das Bundesministerium des Innern, das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium der Verteidigung, das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und die für die Polizei zuständigen obersten Landesbehörden können anordnen, daß die Aufgaben der Erlaubnisbehörden und der Prüfungsausschüsse von Dienststellen ihres Geschäftsbereichs wahrgenommen und für Fahrlehreranwärter ihres Geschäftsbereichs Fahrlehrerausbildungsstätten eingerichtet werden.

(3) Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen keiner Fahrschulerlaubnis und keiner Anerkennung.

(4) Eine Fahrlehrerlaubnis nach Absatz 2 darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber die Voraussetzungen des § 2 erfüllt. Auf die Erteilung besteht kein Rechtsanspruch. Sie kann jederzeit zurückgenommen oder widerrufen werden und erlischt, wenn der Inhaber aus dem öffentlichen Dienst ausscheidet. Bei Angehörigen der Bundeswehr erlischt sie mit dem Ende der Wehrpflicht (§ 3 Abs. 3 und 4 des Wehrpflichtgesetzes) und ruht, solange ein Dienstverhältnis nicht besteht. Die nach Absatz 2 erteilte Fahrlehrerlaubnis berechtigt den Inhaber nur, Angehörige des öffentlichen Dienstes im dienstlichen Auftrag auszubilden. § 3 Satz 4 findet keine Anwendung.

(5) Beantragt ein Inhaber einer nach Absatz 2 erteilten unbefristeten Fahrlehrerlaubnis eine entsprechende Fahrlehrerlaubnis nach § 1 in Verbindung mit § 2, gelten die allgemeinen Vorschriften. Die Prüfung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7) entfällt, wenn der Bewerber in den letzten zwei Jahren in der Kraftfahrausbildung tätig war und wenn nicht Tatsachen vorliegen, die Zweifel an der fachlichen Eignung des Bewerbers begründen. Das gilt auch, wenn der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach der Rücknahme, dem Widerruf, dem Erlöschen oder dem Eintritt des Ruhens der nach Absatz 2 erteilten Fahrlehrerlaubnis gestellt wird.

(6) Hinsichtlich der Seminarerlaubnis sowie der Anerkennung der Träger von vorgeschriebenen Einweisungs- und Fortbildungslehrgängen (§ 31 Abs. 2 und 3, § 33a Abs. 2 und 3) gelten die Absätze 2 und 4 entsprechend. Die Voraussetzung des § 31 Abs. 2 Nr. 2 gilt als erfüllt, wenn der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis nach Absatz 2 innerhalb der letzten fünf Jahre überwiegend theoretischen und praktischen Fahrschulunterricht erteilt hat.

(7) Abweichend von § 9a kann dem Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei in der Klasse CE eine befristete Fahrlehrerlaubnis erteilt werden, soweit dies aus dienstlichen Gründen erforderlich ist. Der Ausbildungsfahrlehrer (§ 9b) des Bewerbers muß in diesem Fall innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahr lang Fahrschülern, welche die Fahrerlaubnis der Klasse CE erwerben wollen, theoretischen und praktischen Unterricht erteilt haben.

(8) Die Fahrlehrerlaubnis der Bundeswehr kann in zusätzlichen Klassen erteilt werden.


Hier in Abs. 5 steht evtl. die Antwort.


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Gruß Mr.T

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Andreas
Beitrag 23.04.2004, 19:40
Beitrag #7


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Der FL-Schein der BW wird prüfungsfrei in einen zivilen Fahrlehrerschein umgeschrieben. Dies kann auch schon während der Dienstzeit bei der BW geschehen. In dieser Zeit kannst du z. B. auch schon als Aushilfsfahrlehrer in einer zivielen Fahrschule tätig sein.

Um nach der BW eine Fahrschule zu gründen, mußt du allerdings mind 2 Jahre im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschulerlaubnis hauptberuflich als Fahrlehrer tätig sein, d. h. du kannst nicht unmittelbar nach Beendigung deiner Dienstzeit bei der BW eine Fahrschule gründen.


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Gast_Uwe K._*
Beitrag 23.04.2004, 19:41
Beitrag #8





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Zitat (Björn81 @ 23.04.2004, 20:35)
Also der Lehrschein verfällt wenn ich ihn während der Whedienstzeit nicht umschreibe? Und wenn ich während der BW-Zeit in ins zivile umschreiben lasse, bleibt der gültig oder wie? Das wäre dann das gleiche Prinzip wie die Führerscheine die man beim Bund macht oder?

Ja, so läuft es meines Wissens nach. unsure.gif
Mein Tipp aus eigener Erfahrung: Wenn Du kannst, dann mach Dich selbstständig. wink.gif
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Gast_Uwe K._*
Beitrag 23.04.2004, 19:42
Beitrag #9





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Zitat (Andreas @ 23.04.2004, 20:40)
Um nach der BW eine Fahrschule zu gründen, mußt du allerdings mind 2 Jahre im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschulerlaubnis hauptberuflich als Fahrlehrer tätig sein, d. h. du kannst nicht unmittelbar nach Beendigung deiner Dienstzeit bei der BW eine Fahrschule gründen.

Stimmt Andreas, das hatte ich nicht berücksichtigt, da zählt die BW-Zeit nicht blushing.gif
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Gast_Björn81_*
Beitrag 23.04.2004, 19:48
Beitrag #10





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In dem Beitrag von Mr.T steht es.Das ist das worüber ich beim stöbern im WWW gestolpert bin. Hier ein Auschnitt vom Abs.4:

"...Bei Angehörigen der Bundeswehr erlischt sie mit dem Ende der Wehrpflicht (§ 3 Abs. 3 und 4 des Wehrpflichtgesetzes) und ruht, solange ein Dienstverhältnis nicht besteht. Die nach Absatz 2 erteilte Fahrlehrerlaubnis berechtigt den Inhaber nur, Angehörige des öffentlichen Dienstes im dienstlichen Auftrag auszubilden. § 3 Satz 4 findet keine Anwendung."

Versteh ich das richtig das ich wenn die BW-Zeit zu Ende ist, das die Lehrerl. ruht bis ich in einer Fahrschule angestellt bin?
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Andreas
Beitrag 23.04.2004, 19:52
Beitrag #11


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Der § 30 FahrlG gilt nur für Fahrlehrerscheine der BW, Polizei, BGS etc.

Wenn du nun während deiner Dienstzeit bei der BW deinen FL-Schein in einen zivilen umschreiben läßt, betrifft dich der § 30 FahrlG nicht mehr, da du dann auch in Besitz eines zivilen FL-Scheines bist.


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Gast_Björn81_*
Beitrag 23.04.2004, 19:56
Beitrag #12





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Wenn ich den Schein umschreiben lasse und ich aus der BW rausgeh, kann ich mich dennoch nocht selbstständig machen richtig? Die Zeit bei der ich bei der BW als Fahrlehrer tätig war zählt nicht in die vom Gesetzt vorausgestzten 2 Jahre Beschäftigungsverhältnis? think.gif
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Andreas
Beitrag 23.04.2004, 19:59
Beitrag #13


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Zitat
Die Zeit bei der ich bei der BW als Fahrlehrer tätig war zählt nicht in die vom Gesetzt vorausgestzten 2 Jahre Beschäftigungsverhältnis


So ist es, du mußt zunächst mind. 2 Jahre in einer zivilen FS als FL tätig sein.


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Gast_Björn81_*
Beitrag 23.04.2004, 20:07
Beitrag #14





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Naja, das ist ja nicht so prickelnd . Nur mal angenommen: Wenn ich keine Anstellung finden sollte und mich dennoch selbstständig machen wollte? Was dann. Ist ja wieder fein ausgedacht vom Gesetzgeber thumbup.gif

Aber bis dahin ist ja noch lange Zeit. Erstmal die Lehrgänge alle schaffen smartass.gif
Vielleciht hab ich ja nach den 12 Jahren auch die Chance in den Polizeidienst zu kommen. Man bekommt ja einen Eingliederungsschein für den öffentl.Dienst, daher gibt es dann auch wieder Sonderregelung wegen der Altersgrenze bei der Polizei. Ich denke mir als ausgebildeter Fahrlehrer bei der BW hat man vom fachl. gute Voraussetzungen. Sei es die Ausbildung im ganzen Strassenverkehrsrecht oder auch die Waffenausbildung. Aber wie gesagt bis dahin gehen noch einige Jahre ins Land rofl1.gif
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Andreas
Beitrag 23.04.2004, 20:14
Beitrag #15


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Zitat (Björn81 @ 23.04.2004, 21:07)
Nur mal angenommen: Wenn ich keine Anstellung finden sollte und mich dennoch selbstständig machen wollte? Was dann.

Pech gehabt, auch ein ziviler FL muß mind. die 2 Jahre nachweisen bevor er die Fahrschulerlaubnis beantragen kann. Warum soll da ein BW-FL besser gestellt werden??


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Gast_Björn81_*
Beitrag 23.04.2004, 20:24
Beitrag #16





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blink.gif So hab ich das ja nicht gemeint. Ich bin ebenfalls nicht der Meinung ein BW-FL sollte bevorteilt werden. Ich finde nur die Zeit der BW sollte als "Berufserfahrung" anerkannt werden. Anhand meines Beispiels wenn alles läuft wie´s soll: Meine kplt. Ausbildung (FL und der Mil. Teil) dauert insg. ca. 3 Jahre. Und nach dieser Zeit bin ich dann 8 Jahre als Fahrlehrer in der Bundeswehr tätig. Wäre es nicht gerecht diese Zeit anzurechnen?

Im Vergleich zu ziv. ist das doch ähnlich: Ausbildung, dann Beschäftigung in einer Fahrschule. Und diese Zeit als Fahrlehrer wird doch angerechnet.
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Andreas
Beitrag 23.04.2004, 20:45
Beitrag #17


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Die Dienstzeit bei der BW könnte, wenn überhaupt, nur dann teilweise anerkannt werden, wenn du als Leiter der Behördenfahrschule tätig gewesen bist. Bei der BW ist das also i. d. R. nur der Leiter der jeweiligen BW-Fahrschuleinheit. Dann wird auch nur max. 1 Jahr anerkannt, d. h. er muß noch mind. 1 Jahr als hauptberuflicher FL in einer zivilen FS nachweisen können. Es dürfte wohl offenkundig sein, dass ein BW-FL im Bereich einer militärischen Einheit bei weitem nicht die Erfahrung und die Kenntnisse zur Führung einer Fahrschule in der zivilen Praxis erlangen kann.


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Mr.T
Beitrag 23.04.2004, 20:47
Beitrag #18


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Es ist aber ein Unterschied, ob du bei der Bundeswehr Soldaten ausbildest (es soll ja Befehle oder ähnliches geben), oder im zivilen Bereich Fahrschüler ausbildest, oder?


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Gruß Mr.T

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Andreas
Beitrag 23.04.2004, 20:53
Beitrag #19


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@Mr. T

Gleicher Gedanke..... wavey.gif


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Gast_Björn81_*
Beitrag 23.04.2004, 20:55
Beitrag #20





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Zitat (Andreas @ 23.04.2004, 21:45)
Es dürfte wohl offenkundig sein, dass ein BW-FL im Bereich einer militärischen Einheit bei weitem nicht die Erfahrung und die Kenntnisse zur Führung einer Fahrschule in der zivilen Praxis erlangen kann.

Das ist schon richtig. Aber ich seh das folgendermaßen: Aber ein Fahrlehrer der in einer zivilen FS arbeitet und die "2 Jahresfrist" dort arbeitet weiß auch nicht unbedingt mehr über die Führung einer FS. Die 2 Jahre die er dort arbeitet führt er ja auch nur Ausbildung in Theorie und Praxis durch. Und genau das macht ein BW-FL ja auch. Der Unterschied ist in meinen Augen eigentl. nur die Uniform und vielleicht das schlechte Ausbildungsmaterial dry.gif bei der BW. Um eine eigene FS aufzumachen braucht man doch eigentlich sowieso noch Lehrgänge wie man sich selbstständig macht, Buchhaltung u.ä.. Und das lernt ein ziv. FL in den 2 Jahren ja auch nicht. Ich weiss es nicht, aber so stell ich mir das vor. Wenn ein ziv.FL 2 Jahre nach seiner Ausbildung festeingestellt ist, bildet er doch auch nur Fahrschüler aus oder bekommt er auch Ausbildung über den Bereich Geschäftsführung?
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Mr.T
Beitrag 23.04.2004, 20:59
Beitrag #21


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Es geht nicht um das Geschäftliche, es geht um den Umgang mit "zivilen" Fahrschülern.


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Gruß Mr.T

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Andreas
Beitrag 23.04.2004, 21:03
Beitrag #22


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So ist es, einem BW-Fahrschüler kann man etwas "befehlen", während ein ziviler FL versuchen muß, seinem Fahrschüler auch unter schweren Bedingungen etwas beizubringen.
Außerden ist es müßig dies weiter zu diskutieren, da es verbindliche Rechtslage ist.


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Gast_Björn81_*
Beitrag 23.04.2004, 21:04
Beitrag #23





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Zitat (Mr.T @ 23.04.2004, 21:47)
Es ist aber ein Unterschied, ob du bei der Bundeswehr Soldaten ausbildest (es soll ja Befehle oder ähnliches geben), oder im zivilen Bereich Fahrschüler ausbildest, oder?

Das ist schon richtig: Bei der BW gibt es den befehl und Gehorsam. Aber: Was nützt das in dem Bereich der Fahrschule? Schliesslich kann man einem Fahrschüler nicht befehlen richtig zu fahren. Ganz im Gegenteil: Es erfordert von dem Fahrlehrer bei der BW viel mehr Geschick und Einfühlungsvermögen einen Fahrschüler auszubilden. Zumindest bei der Klasse CE. Da hat man nur 6 Wochen für Theorie und Praxis Zeit. Und teilweise kommen da Leute hin, die haben noch nie was größeres gefahren als ein Auto.

Mit Befehl kommt man da nicht weit. Im Gegenteil, wenn man da nur rummotzt wird man den Schülern nichts beibringen. Schließlich lernt man viel besser wenn das menschliche Miteinander da ist.

Bei einem Fahrlehrer der BW der nur als Vorgesetzter fungiert und seinen Dienstgrad durchsetzt kann man das ganz eindeutig an der Erfolgsquote erkennen.
Viele Vorgesetzte in der Bundeswehr verlieren das menschliche. Aber ich hab ein großes Vorbild. Ein Hauptfeldwebel bei dem ich FS hatte. Es hat sehr viel Spass bei ihm gemacht und die Gruppe hat viel besser alles kapiert als bei anderen Fahrlehrern die einfach nur "Vorgesetzte" waren.
Aber das ist ein anderes Thema.
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Andreas
Beitrag 23.04.2004, 21:11
Beitrag #24


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Zitat (Björn81 @ 23.04.2004, 22:04)
Da hat man nur 6 Wochen für Theorie und Praxis Zeit.

In der Zeit macht aber der Fahrschüler nichts anderes als Fahrschule.

Sonst s. o.


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Gast_Björn81_*
Beitrag 23.04.2004, 21:17
Beitrag #25





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Das ist richtig wavey.gif Aber es ging ja um das Vorurteil Befehl und Gehorsam bei der Bundeswehr im Bereich des Fahrschulwesens. Meine Meinung dazu: Mit Befehlen kommt man bei den Fahrschülern nicht weit. Und deswegen denke ich: Es gibt in diesem Bereich keinen Unterschied zwischen der Ausbildung in einer ziv. FS und der Fs bei der Bundeswehr. Wie schon gesagt, bis auf die Uniform und die "alten Autos" smile.gif

Aber es gibt wie überall schwarze Schafe. Und genau die sind es die das schlechte Image produzieren.

Aber das ist ein anderes Thema und gehört in ein anderes Forum. Das hat nichts mit Vekehr zu tun.
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Gast_Uwe K._*
Beitrag 23.04.2004, 21:22
Beitrag #26





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Zitat (Björn81 @ 23.04.2004, 22:17)
Aber das ist ein anderes Thema und gehört in ein anderes Forum. Das hat nichts mit Vekehr zu tun.

Richtig thumbup.gif
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TobiK
Beitrag 24.04.2004, 07:11
Beitrag #27


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Zitat
So ist es, einem BW-Fahrschüler kann man etwas "befehlen", während ein ziviler FL versuchen muß, seinem Fahrschüler auch unter schweren Bedingungen etwas beizubringen.


Hallo,

den Kommentar von wegen das man dem Fahrschüler bei der Bw etwas befehlen kann finde ich ja voll daneben! mad.gif
Bin auch in diesem Job tätig, konnte aber bis jetzt noch nicht befehlen das er die 20 Meter rückwärts fahren können muß!!!!! laugh.gif Ich denke mal das wir teilweise (ich betone teilweise!! nicht immer!!!) unter schwereren Bedingungen ausbilden als der ziv Fahrlehrer, da die Fahrs. zum teil zum Führerschein befohlen werden und dem entsprechend bei vielen die Motivation auch auf dem Nullpunkt ist. Diese Probleme gibt es im zivilen eher seltener denke ich mal , denn dort kostet der Spaß nämlich das eigene Geld und es ist die freie Entscheidung des Fahrs. ob er sich zum Führerschein anmeldet oder nicht.

MfG TK wavey.gif
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Gast_Björn81_*
Beitrag 24.04.2004, 09:32
Beitrag #28





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Zitat (TobiK @ 24.04.2004, 08:11)
"...den Kommentar von wegen das man dem Fahrschüler bei der Bw etwas befehlen kann finde ich ja voll daneben! "

So hab ich das nicht geschrieben. Ich hab mich vertippt und hab das sofort berichtigt. Ich verweise auf den richtigen Beitrag vom 23.04. um 22:04 Uhr von mir.Dort steht man kann einem Fahrschüler nichts befehlen. Lies mal meine anderen Beiträge. Ich bin nämlich der gleichen Meinung wie Du wavey.gif

Ich hab rausgelesen das Du Fahrlehrer bei der BW bist? Kannst du mir ein paar Fragen beantworten?

Der Beitrag wurde von Björn81 bearbeitet: 24.04.2004, 09:51
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TobiK
Beitrag 24.04.2004, 10:14
Beitrag #29


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Welche denn ?? Schieß mal los
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TobiK
Beitrag 24.04.2004, 10:15
Beitrag #30


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Habe meinen Artikel wegen Andreas seinem geschrieben, wollte Dich nicht angreifen
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Andreas
Beitrag 24.04.2004, 10:23
Beitrag #31


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Im Gegensatz zu einem BW-FL bekommt ein angestellter FL in einer zivilen FS allerdings auch Einblick in die Abläufe des Wirtschaftsunternehmens "Fahrschule". Er lernt die Abläufe in einer zivilen Fahrschule kennen, ist mit TÜV und FS-Stellen in Kontakt etc. und lernt so auch wie eine zivilen Fahrschule zu betreiben ist. Dies alles kann ein BW-FL nicht vorweisen, da er in der Hierarche von "Befehl und Gehorsam" eingebunden ist.

Der Gesetzgeber hat sich schon etwas dabei gedacht, eine Fahrschulerlaubnis erst dann zu erteilen, wenn eine gewisse Praxis des Fahrlehrers in einer zivilen FS vorliegt.


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Mr.T
Beitrag 24.04.2004, 10:39
Beitrag #32


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@Andreas:
So ist es! wavey.gif


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TobiK
Beitrag 24.04.2004, 10:56
Beitrag #33


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Ok Andreas,

das stimmt wohl.
Das ging aber aus Deinem ersten Kommentar nicht so hervor.
Die Sachen mit dem TÜV und der Führung einer Fahrschule stimmen da geb ich Dir recht.

Also in diesem Sinne
Mfg TK
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inspire
Beitrag 13.03.2008, 17:23
Beitrag #34


Neuling


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Hallo. Ich habe eigentlich nur eine Frage. Und zwar, ist es denn auch möglich als "Ziviler"Fahrschullehrer bei der Bundeswehr zu arbeiten?

wenn ja, wäre das natürlich ein tolles ding. Also wenn ihr mir weiterhelfen könnt, dank ich euch.
Vielleicht hat ja auch jemand eine Adresse, woran man sich wenden kann.

Danke rolleyes.gif
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magnum88
Beitrag 13.03.2008, 17:33
Beitrag #35


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Vielleicht hier?

http://ziv.bundeswehr-karriere.de/


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"Je fester man davon überzeugt ist, im Recht zu sein, desto natürlicher ist der Wunsch, jeden anderen mit allen Mitteln dahin zu bringen, ebenso zu denken." George Orwell
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Beitrag 16.03.2008, 18:20
Beitrag #36


Neuling


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kann man auch als ziviler fahrlehrer bei der bundeswehr arbeiten? bzw. dahin wechseln?
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Polo79
Beitrag 16.03.2008, 18:26
Beitrag #37


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Zitat (inspire @ 16.03.2008, 18:20) *
kann man auch als ziviler fahrlehrer bei der bundeswehr arbeiten? bzw. dahin wechseln?
Wer will das schon? shutup.gif Den umgekehrten Weg, dass Bundeswehr-FL in den zivilen Beruf des FL "flüchten", habe ich schon oft gehört...


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ohnec
Beitrag 17.03.2008, 13:47
Beitrag #38


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Zitat (Björn81 @ 23.04.2004, 21:04) *
Zumindest bei der Klasse CE. [...]. Und teilweise kommen da Leute hin, die haben noch nie was größeres gefahren als ein Auto.


Ähäm ... mit verlaub ... Die meisten die CE machen haben vorher noch nie was größeres gefahren als ein PKW ... wie denn auch ? Hat nicht jeder die Möglichkeit sich einen 40t auszuleihen um damit über den Verkehrsübungsplatz zu jagen ...
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Polo79
Beitrag 17.03.2008, 13:53
Beitrag #39


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@SteffenT
Es geht hier wohl um den Erwerb der Fahlehrerlaubnis, nicht der Fahrerlaubnis. wink.gif


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daniel007
Beitrag 29.05.2008, 13:12
Beitrag #40


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Sooooooooooooooooooo eeeeeeeeeeeeiiiiiiiiiiiiiiinnnnnnnnnnnnn SCHWACHSINN!!!!!!!
Mal genau alles gelesen????? Booohhhh.....da schreibt man erst mal das der FL der BW nicht mit zivilen FS umgehen kann und das erlernen muß(lach ich mich TOT!!!was ist den ein Soldat?????? ziviler Bürger in Uniform!!!! merkt mal was....Also auch bei der BW die gleichen Personen wie zivil!!!!Dann wird gesagt das der FL ja nur den Umgang erlernen solle in den24 Monaten und im achten Abschnitt soll es dann doch die Büroarbeit und der Umgang mit Fahrerlaubnisstellen und TÜV werden oder sein???!!!??? xxxxxxxxx.....Der BW FL ist aber gerne als Aushilfe genommen und bei TÜV und Fahrschülern beliebt weil Qualität?!?! WAS VERSTEHE ICH DEN DA NICHT....

Du solltest dich ganz schnell an den Umgangston in diesem Forum anpassen, sonst hast du hier nicht lange deine Freude. dry.gif

Der Beitrag wurde von Andreas bearbeitet: 29.05.2008, 13:30
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